APVO Bachelor Pol
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, in einem Bachelorstudiengang (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Bachelor Polizei - APVO Bachelor Pol) Vom 25. August 2010

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes,
Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, in einem Bachelorstudiengang
(Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Bachelor Polizei - APVO Bachelor Pol)
Vom 25. August 2010
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Dezember 2018 (GVBl. LSA S. 436)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, in einem Bachelorstudiengang (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Bachelor Polizei - APVO Bachelor Pol) vom 25. August 201001.09.2010
Eingangsformel01.09.2010
§ 1 - Geltungsbereich01.09.2010
§ 2 - Ausschreibung01.09.2016
§ 3 - Auswahlverfahren01.09.2016
§ 4 - Einstellung22.12.2018
§ 5 - Rechtsverhältnis01.09.2010
§ 5a - Verkürzung des Vorbereitungsdienstes01.09.2016
§ 6 - Studienakte01.09.2010
§ 7 - Laufbahnprüfung01.09.2010
§ 8 - Übergangsvorschriften01.09.2010
§ 9 - Sprachliche Gleichstellung01.09.2010
§ 10 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.09.2010
Aufgrund des § 28 des Landesbeamtengesetzes
vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648)
und Abschnitt II Nr. 2 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Oktober 2006 (MBl. LSA S. 677), zuletzt geändert durch Beschluss vom 3. Juni 2008 (MBl. LSA S. 404), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt ergänzend zu den Bestimmungen der
Polizeilaufbahnverordnung die Einstellung und Laufbahnprüfung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, in Sachsen-Anhalt.

§ 2 Ausschreibung

(1) Die Anzahl der zum jeweiligen Einstellungstermin zur Verfügung stehenden Studienplätze wird von dem für Polizei zuständigen Ministerium festgelegt.
(2) Die Durchführung der Ausschreibung und des Auswahlverfahrens wird der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt (im Folgenden Fachhochschule Polizei) übertragen.
(3) Bewerber richten ihre Bewerbung unter Beifügung der folgenden Unterlagen an die Fachhochschule Polizei:
1.
ein tabellarischer Lebenslauf,
2.
Ablichtungen des Schulabschlusszeugnisses oder des Nachweises eines gleichwertigen Bildungsstandes, gegebenenfalls Ablichtungen der Zeugnisse über die bisherige Tätigkeit seit der Schulentlassung,
3.
eine Einverständniserklärung des oder der gesetzlichen Vertretungsberechtigten, wenn der Bewerber noch nicht volljährig ist, und
4.
ein aktuelles Lichtbild.
Bewerber, die noch nicht über einen nach
§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes
geforderten Abschluss verfügen, können sich abweichend von Satz 1 Nr. 2 mit einem Schuljahrgangs- oder Halbjahreszeugnis bewerben. Sie sind verpflichtet, das Abschlusszeugnis nach Erhalt unverzüglich vorzulegen.
(4) Während des Auswahlverfahrens kann die Fachhochschule Polizei weitere Unterlagen vom Bewerber verlangen, insbesondere
1.
Geburtsurkunde,
2.
Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden,
3.
Erklärung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen,
4.
Nachweis über Kenntnisse der englischen Sprache,
5.
Nachweis der Schwimmbefähigung durch das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen in Bronze der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft oder einen vergleichbaren Nachweis,
6.
Nachweis der Fahrerlaubnis der Klasse B,
7.
eine Selbstauskunft über den Gesundheitszustand und
8.
eine ärztliche Bescheinigung über den Gesundheitszustand und die körperliche Verfassung einschließlich einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Ablegung des Sporttests.

§ 3 Auswahlverfahren

(1) Die Auswahl der Bewerber erfolgt nach dem Prinzip der Bestenauslese in einem Eignungsauswahlverfahren. Näheres regelt das für Polizei zuständige Ministerium.
(2) Aus den Ergebnissen des Eignungsauswahlverfahrens ist eine Rangfolge zu bilden, nach der die Einstellung anhand der jeweiligen Einstellungszahl vorgenommen wird.

§ 4 Einstellung

(1) Unbeschadet von § 7 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes
und § 12 Abs. 1 der Polizeilaufbahnverordnung
kann in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, nur eingestellt werden, wer
1.
(aufgehoben)
2.
über Kenntnisse der englischen Sprache verfügt,
3.
im Besitz einer Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse B ist und
4.
eine Schwimmbefähigung durch das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen in Bronze der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft oder einen vergleichbaren Nachweis belegt.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 3 kann der Erwerb der Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse B binnen einer Frist von sechs Monaten nach Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf nachgewiesen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Fachhochschule Polizei auf Antrag des Polizeikommissaranwärters diese Frist verlängern. Abweichend von Absatz 1 Nr. 4 kann die Schwimmbefähigung bis zum Ende des Hauptstudiums nachgewiesen werden. Polizeikommissaranwärter, die den Erwerb der Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse B oder die Schwimmbefähigung nicht fristgemäß nachweisen, sind nach der Gesamtpersönlichkeit für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes nicht geeignet und nach
§ 23 Abs. 4 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes
zu entlassen.

§ 5 Rechtsverhältnis

(1) Die ausgewählten Bewerber werden in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, als Polizeikommissaranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf durch die Fachhochschule Polizei eingestellt. Die eingestellten Polizeikommissaranwärter sind zum Studium an der Fachhochschule Polizei zugelassen.
(2) Durch das Ableisten des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfung wird die Befähigung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, erworben.
(3) Der Vorbereitungsdienst umfasst jeweils die Ausbildung und Prüfung gemäß
§ 1 und wird an der Fachhochschule Polizei oder den dafür bestimmten Orten durchgeführt. In den Fällen des
§ 12 Abs. 4 der Polizeilaufbahnverordnung
verlängert sich die Ausbildung in dem Umfang, in dem der Vorbereitungsdienst verlängert oder unterbrochen wird.
(4) Unbeschadet aller sonstigen Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis besteht für die Polizeikommissaranwärter für die Dauer der Ausbildung grundsätzlich Anwesenheitspflicht, die Verpflichtung, an Prüfungen teilzunehmen und studienbegleitende Leistungen zu erbringen, sowie das vorgesehene Selbststudium zu absolvieren. Die Fachhochschule Polizei kann im Rahmen von Ordnungen nach
§ 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Fachhochschule der Polizei
vom 12. September 1997 (GVBl. LSA S. 836)
, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2010
(GVBl. LSA S. 447) , Ausnahmen zulassen.
(5) Die Polizeikommissaranwärter sollen ihren Erholungsurlaub zu den durch die Fachhochschule Polizei festgelegten Zeiten nehmen. Über Ausnahmen entscheidet die Fachhochschule Polizei.

§ 5a Verkürzung des Vorbereitungsdienstes

(1) Auf Antrag des Polizeikommissaranwärters kann der Vorbereitungsdienst nach
§ 16 Abs. 2 der Polizeilaufbahnverordnung
verkürzt werden. Der Antrag ist bis spätestens sechs Monate nach Einstellung an die Fachhochschule Polizei zu richten. Die Fachhochschule Polizei erarbeitet eine Stellungnahme und legt diese dem für Polizei zuständigen Ministerium zur Entscheidung vor.
(2) Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen nach Maßgabe einer Prüfungsordnung der Fachhochschule Polizei bleibt unberührt.

§ 6 Studienakte

(1) Für jeden Polizeikommissaranwärter ist von der Fachhochschule Polizei eine Studienakte zu führen. Darin sind alle die Ausbildung und Prüfung betreffenden Vorgänge aufzunehmen, insbesondere die Prüfungs- und Bewertungsdokumente, schriftliche Prüfungsarbeiten sowie die Mitteilung über die Ergebnisse der Prüfungen.
(2) Den Polizeikommissaranwärtern ist auf Antrag innerhalb von zwei Wochen Einsicht in ihre Studienakte zu gewähren. Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht. Eine Aufzeichnung über den Inhalt der Akte oder die Anfertigung auszugsweiser Abschriften oder Ablichtungen ist zu gestatten.
(3) Die Studienakte ist von der Fachhochschule Polizei fünf Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Abschluss der letzten Prüfung.

§ 7 Laufbahnprüfung

Die Laufbahnprüfung kann auch in Form der in einem Bachelorstudiengang vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt werden, sofern der Vorbereitungsdienst in einem Bachelor-Studiengang die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, wobei das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung dem Gesamtergebnis der Bachelorprüfung entspricht. Näheres regelt die Fachhochschule Polizei in einer Prüfungsordnung.

§ 8 Übergangsvorschriften

Polizeikommissaranwärter, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. September 2010 begonnen haben, werden nach den bisher geltenden Vorschriften ausgebildet und geprüft.

§ 9 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2010 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten in der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt vom 25. August 2006
(GVBl. LSA S. 479) , zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. August 2009
(GVBl. LSA S. 462) , außer Kraft.
Magdeburg, den 25. August 2010.
Der Minister des Innern
des Landes Sachsen-Anhalt
Hövelmann
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