APVO LG 1 Pol
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Landes Sachsen-Anhalt (APVO LG 1 Pol) Vom 12. August 2013

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Landes Sachsen-Anhalt (APVO LG 1 Pol) Vom 12. August 2013
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372, 373)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Landes Sachsen-Anhalt (APVO LG 1 Pol) vom 12. August 201301.09.2013
Eingangsformel01.09.2013
Inhaltsverzeichnis01.03.2017
Kapitel 1 - Allgemeiner Teil01.09.2013
§ 1 - Geltungsbereich, Bezeichnung01.03.2017
§ 2 - Ausschreibung, Bewerbung01.03.2017
§ 3 - Auswahlverfahren01.09.2016
§ 4 - Einstellungsvoraussetzungen, Besondere Anforderungen an den Polizeidienst22.12.2018
§ 5 - Rechtsverhältnis01.09.2013
§ 5a - Verkürzung des Vorbereitungsdienstes01.09.2016
§ 6 - Führen von Ausbildungsakten01.03.2017
§ 7 - Kürzung von Ausbildungsabschnitten01.09.2013
Kapitel 2 - Ausbildung01.09.2013
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen01.09.2013
§ 8 - Ziel des Vorbereitungsdienstes01.09.2013
§ 9 - Wiederholung von Prüfungen, Beendigung des Beamtenverhältnisses01.03.2017
Abschnitt 2 - Ablauf der Ausbildung01.09.2013
§ 10 - Gliederung des Vorbereitungsdienstes01.03.2017
§ 11 - Zuständigkeiten01.01.2019
§ 12 - Verantwortlichkeiten für die Berufspraktische Ausbildung01.09.2013
§ 13 - Grundkurs01.03.2017
§ 14 - Fachnoten, Gesamtergebnis des Grundkurses01.03.2017
§ 15 - Berufspraktische Ausbildung 1, Gesamtergebnis der Berufspraktischen Ausbildung 101.01.2019
§ 16 - Aufbaukurs01.03.2017
§ 17 - Fachnoten, Gesamtergebnis des Aufbaukurses01.03.2017
§ 18 - Berufspraktische Ausbildung 2, Gesamtergebnis der Berufspraktischen Ausbildung 201.03.2017
§ 19 - Abschlusskurs01.03.2017
§ 20 - Fachnoten, Gesamtergebnis des Abschlusskurses01.03.2017
§ 21 - Ausbildungsbegleitende Leistungen01.03.2017
Kapitel 3 - Prüfung01.09.2013
Abschnitt 1 - Leistungsbewertung01.09.2013
§ 22 - Bewertungsgrundsatz01.09.2013
§ 23 - Formen der Leistungsbewertung01.03.2017
§ 24 - Noten01.03.2017
Abschnitt 2 - Grundsätze des Prüfungsverfahrens01.09.2013
§ 25 - Zweck, Inhalt, Zuständigkeit01.09.2013
§ 26 - Prüfungsausschuss22.12.2018
§ 27 - Durchführung, Anwesende01.09.2013
§ 28 - Ausgeschlossene Personen, Befangenheit01.09.2013
§ 29 - Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis22.12.2018
§ 30 - Täuschung und ordnungswidriges Verhalten01.03.2017
§ 31 - Prüfungsklausuren01.03.2017
§ 32 - Durchführung der schriftlichen Prüfungen01.03.2017
§ 33 - Bewertung von Prüfungsklausuren01.03.2017
§ 34 - Durchführung der mündlichen Prüfungen01.03.2017
§ 35 - Bewertung der mündlichen Prüfungen01.09.2013
Abschnitt 3 - Zwischenprüfung01.09.2013
§ 36 - Allgemeine Bestimmungen22.12.2018
§ 37 - (aufgehoben)01.03.2017
§ 38 - (aufgehoben)01.03.2017
§ 39 - (aufgehoben)01.03.2017
§ 40 - (aufgehoben)01.03.2017
§ 41 - Gesamtergebnis, Nichtbestehen der Zwischenprüfung01.03.2017
§ 42 - Zeugnis22.12.2018
Abschnitt 4 - Laufbahnprüfung01.09.2013
§ 43 - Allgemeine Bestimmungen01.09.2013
§ 44 - Bekanntgabe des Gesamtergebnisses des Abschlusskurses01.09.2013
§ 45 - Schriftliche Laufbahnprüfung01.03.2017
§ 46 - Mündliche Laufbahnprüfung01.03.2017
§ 47 - Gesamtergebnis, Bestehen der Laufbahnprüfung01.03.2017
§ 48 - Abschlusszeugnis, Einsicht in die Prüfungsunterlagen14.07.2020
Kapitel 4 - Übergangs- und Schlussvorschriften01.09.2013
§ 49 - Übergangsvorschriften01.03.2017
§ 50 - Sprachliche Gleichstellung01.09.2013
§ 51 - Inkrafttreten01.09.2013
Aufgrund des § 28 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2012 (GVBl. LSA S. 52), und Abschnitt II Nrn. 2 und 4 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anha1t und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 18. September 2012 (MBl. LSA S. 535), wird im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium verordnet:
Inhaltsübersicht
Kapitel 1 Allgemeiner Teil
§ 1Geltungsbereich, Bezeichnung
§ 2Ausschreibung, Bewerbung
§ 3Auswahlverfahren
§ 4Einstellungsvoraussetzungen, Besondere Anforderungen an den Polizeidienst
§ 5Rechtsverhältnis
§ 5aVerkürzung des Vorbereitungsdienstes
§ 6Führen von Ausbildungsakten
§ 7Kürzung von Ausbildungsabschnitten
Kapitel 2 Ausbildung
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 8Ziel des Vorbereitungsdienstes
§ 9Wiederholung von Prüfungen, Beendigung des Beamtenverhältnisses
Abschnitt 2 Ablauf der Ausbildung
§ 10Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 11Zuständigkeiten
§ 12Verantwortlichkeiten für die Berufspraktische Ausbildung
§ 13Grundkurs
§ 14Fachnoten, Gesamtergebnis des Grundkurses
§ 15Berufspraktische Ausbildung 1, Gesamtergebnis der Berufspraktischen Ausbildung 1
§ 16Aufbaukurs
§ 17Fachnoten, Gesamtergebnis des Aufbaukurses
§ 18Berufspraktische Ausbildung 2, Gesamtergebnis der Berufspraktischen Ausbildung 2
§ 19Abschlusskurs
§ 20Fachnoten, Gesamtergebnis des Abschlusskurses
§ 21Ausbildungsbegleitende Leistungen
Kapitel 3 Prüfung
Abschnitt 1 Leistungsbewertung
§ 22Bewertungsgrundsatz
§ 23Formen der Leistungsbewertung
§ 24Noten
Abschnitt 2 Grundsätze des Prüfungsverfahrens
§ 25Zweck, Inhalt, Zuständigkeit
§ 26Prüfungsausschuss
§ 27Durchführung, Anwesende
§ 28Ausgeschlossene Personen, Befangenheit
§ 29Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis
§ 30Täuschung und ordnungswidriges Verhalten
§ 31Prüfungsklausuren
§ 32Durchführung der schriftlichen Prüfungen
§ 33Bewertung von Prüfungsklausuren
§ 34Durchführung der mündlichen Prüfungen
§ 35Bewertung der mündlichen Prüfungen
Abschnitt 3 Zwischenprüfung
§ 36Allgemeine Bestimmungen
§ 37(weggefallen)
§ 38(weggefallen)
§ 39(weggefallen)
§ 40(weggefallen)
§ 41Gesamtergebnis, Nichtbestehen der Zwischenprüfung
§ 42Zeugnis
Abschnitt 4 Laufbahnprüfung
§ 43Allgemeine Bestimmungen
§ 44Bekanntgabe des Gesamtergebnisses des Abschlusskurses
§ 45Schriftliche Laufbahnprüfung
§ 46Mündliche Laufbahnprüfung
§ 47Gesamtergebnis, Bestehen der Laufbahnprüfung
§ 48Abschlusszeugnis, Einsicht in die Prüfungsunterlagen
Kapitel 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 49Übergangsvorschriften
§ 50Sprachliche Gleichstellung
§ 51Inkrafttreten

Kapitel 1 Allgemeiner Teil

§ 1 Geltungsbereich, Bezeichnung

(1) Diese Verordnung regelt ergänzend zu den Bestimmungen der Polizeilaufbahnverordnung vom 25. August 2010 (GVBl. LSA S. 468), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juli 2016 (GVBl. LSA S. 220), in der jeweils geltenden Fassung, die Einstellung, die Ausbildung und die Prüfung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, in Sachsen-Anhalt.
(2) Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für die Polizei zuständige Ministerium.

§ 2 Ausschreibung, Bewerbung

(1) Die Anzahl der zum jeweiligen Einstellungstermin zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze wird vom Ministerium festgelegt.
(2) Die Durchführung der Ausschreibung wird der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt (im Folgenden Fachhochschule Polizei) übertragen.
(3) Bewerber richten ihre Bewerbung unter Beifügung der folgenden Unterlagen an die Fachhochschule Polizei:
1.
ein tabellarischer Lebenslauf,
2.
Ablichtungen des Schulabschlusszeugnisses oder des Nachweises eines gleichwertigen Bildungsstandes, gegebenenfalls Ablichtungen der Zeugnisse über die bisherige Tätigkeit seit der Schulentlassung,
3.
eine Einverständniserklärung des Personensorgeberechtigten oder der Personensorgeberechtigten, wenn der Bewerber noch nicht volljährig ist, und
4.
ein aktuelles Lichtbild.
Bewerber, die noch nicht über eine in § 14 Abs. 2 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes geforderte Bildungsvoraussetzung verfügen, können sich abweichend von Satz 1 Nr. 2 mit einem dem jeweiligen Abschlusszeugnis vorangehenden Jahres- oder Halbjahreszeugnis bewerben. Sie sind verpflichtet, das Abschlusszeugnis nach Erhalt unverzüglich vorzulegen.
(4) Während des Auswahlverfahrens kann die Fachhochschule Polizei weitere Unterlagen vom Bewerber verlangen, insbesondere
1.
Geburtsurkunde,
2.
Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden,
3.
Erklärung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen,
4.
Nachweis der Schwimmbefähigung durch das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen in Bronze der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft oder einen vergleichbaren Nachweis,
4a.
Vorlage eines Nachweises über die körperliche Leistungsfähigkeit,
5.
Nachweis der Fahrerlaubnis der Klasse B,
6.
eine Selbstauskunft über den Gesundheitszustand und
7.
eine ärztliche Bescheinigung über den Gesundheitszustand und die körperliche Verfassung einschließlich einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Ablegung des Sporttests.

§ 3 Auswahlverfahren

(1) Die Auswahl der Bewerber erfolgt nach dem Prinzip der Bestenauslese in einem Eignungsauswahlverfahren. Näheres regelt das Ministerium.
(2) Aus den Ergebnissen des Eignungsauswahlverfahrens ist eine Rangfolge zu bilden, nach der die Einstellung anhand der Einstellungsanzahl nach § 2 Abs. 1 vorgenommen wird.

§ 4 Einstellungsvoraussetzungen, Besondere Anforderungen an den Polizeidienst

(1) Unbeschadet von § 7 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes und § 12 Abs. 1 Satz 1 der Polizeilaufbahnverordnung kann in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, nur eingestellt werden, wer
1.
das 16. Lebensjahr bereits vollendet hat,
2.
im Besitz einer Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse B ist und
3.
eine Schwimmbefähigung durch das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen in Bronze der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft oder einen vergleichbaren Nachweis belegt.
(2)
(aufgehoben)
(3) Abweichend von
1.
Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 kann der Erwerb der Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse B binnen einer Frist von neun Monaten nach Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und
2.
Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 kann die Schwimmbefähigung bis zum Ende des Aufbaukurses
jeweils nachgewiesen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Fachhochschule Polizei auf Antrag des Anwärters diese Frist im notwendigen Umfang, längstens jedoch bis zum letzten Tag der schriftlichen Laufbahnprüfung, verlängern. Ein Anwärter, der den Erwerb der Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse B oder die Schwimmbefähigung nicht fristgemäß nachweist, ist nach der Gesamtpersönlichkeit für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes nicht geeignet und nach § 23 Abs. 4 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes zu entlassen.
(4) Die Aufgaben in der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, stellen besondere Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit und die sichere Anwendung polizeilicher Führungs- und Einsatzmittel. Daher sind mangelhafte oder ungenügende Leistungen in den Fächern Sport und Polizeipraktische Ausbildung im Aufbaukurs oder im Abschlusskurs ein Entlassungsgrund im Sinne des § 23 Abs. 4 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes.

§ 5 Rechtsverhältnis

(1) Die ausgewählten Bewerber werden gemäß § 12 Abs. 2 und 3 der Polizeilaufbahnverordnung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, als Polizeimeisteranwärter (im Folgenden Anwärter) durch die Fachhochschule Polizei eingestellt.
(2) Durch das Ableisten des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfung wird die Befähigung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, erworben.
(3) Der Vorbereitungsdienst umfasst die Ausbildung gemäß § 10 und Prüfungen gemäß § 25 und wird an der Fachhochschule Polizei oder den dafür bestimmten Orten durchgeführt.
(4) Unbeschadet aller sonstigen Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis besteht für die Anwärter für die Dauer der Ausbildung grundsätzlich Anwesenheitspflicht, die Verpflichtung an Prüfungen teilzunehmen und sonstige nach dieser Verordnung geforderten Leistungen zu erbringen.
(5) Die Anwärter sollen ihren Erholungsurlaub zu den durch die Fachhochschule Polizei festgelegten Zeiten nehmen. Über Ausnahmen entscheidet die Fachhochschule Polizei.

§ 5a Verkürzung des Vorbereitungsdienstes

Auf Antrag des Polizeimeisteranwärters kann der Vorbereitungsdienst nach § 15 Abs. 2 der Polizeilaufbahnverordnung verkürzt werden. Der Antrag ist bis spätestens sechs Monate nach Einstellung an die Fachhochschule Polizei zu richten. Die Fachhochschule Polizei erarbeitet eine Stellungnahme und legt diese dem Ministerium zur Entscheidung vor.

§ 6 Führen von Ausbildungsakten

(1) Für jeden Anwärter ist von der Fachhochschule Polizei eine Ausbildungsakte zu führen. Darin sind alle die Ausbildung und Prüfungen betreffenden Vorgänge aufzunehmen, insbesondere Ablichtungen von Bescheinigungen und Zeugnissen, alle Prüfungsklausuren sowie Mitteilungen über die Ergebnisse der Prüfungen.
(2) Vor Beginn der Berufspraktischen Ausbildung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 4 ist dem Anwärter von der Fachhochschule Polizei eine Praktikumsakte auszuhändigen. Der Anwärter hat diese Akte im Praktikum selbstständig zu führen. Nach Abschluss des Praktikums ist die Praktikumsakte an der Fachhochschule Polizei vollständig einzureichen. Die Praktikumsakte ist zur Ausbildungsakte zu nehmen.
(3) Dem Anwärter ist auf Antrag innerhalb von zwei Wochen Einsicht in seine Ausbildungsakte zu gewähren. Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht. Aufzeichnungen über den Inhalt der Akte oder die Anfertigung von Abschriften oder Ablichtungen sind zu gestatten.
(4) Die Ausbildungsakte ist von der Fachhochschule Polizei fünf Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Abschluss der letzten Prüfung.

§ 7 Kürzung von Ausbildungsabschnitten

Wird die Ausbildung aus den in § 12 Abs. 4 Nrn. 1 bis 5 der Polizeilaufbahnverordnung genannten Gründen unter Einschränkungen fortgeführt, so dass Teile der Ausbildung nicht wahrgenommen oder nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnten, kann die Fachhochschule Polizei nach den Umständen des Einzelfalles ein Abweichen vom Ausbildungsplan oder vom regelmäßigen Ausbildungsgang zulassen, wenn zu erwarten ist, dass das Ziel des Vorbereitungsdienstes trotzdem erreicht wird. Bei Abweichungen von mehr als 10 v. H. vom Ausbildungsplan ist das Einvernehmen mit dem Ministerium herzustellen.

Kapitel 2 Ausbildung

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 8 Ziel des Vorbereitungsdienstes

Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Beamte zu befähigen, die Aufgaben in der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, zu erfüllen.

§ 9 Wiederholung von Prüfungen, Beendigung des Beamtenverhältnisses

(1) Wird die Zwischenprüfung, die schriftliche Laufbahnprüfung oder die mündliche Laufbahnprüfung nicht bestanden, ist der Anwärter einmal zur Wiederholung der jeweiligen Prüfung zugelassen. Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob die Prüfung vollständig zu wiederholen ist oder ob einzelne Prüfungsleistungen erlassen werden können und legt den Zeitraum fest, in dem die Prüfung zu wiederholen ist.
(2) Die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung sind Prüfungen im Sinne des § 12 Abs. 5 der Polizeilaufbahnverordnung in Verbindung mit § 13 Abs. 5 der Laufbahnverordnung.

Abschnitt 2 Ablauf der Ausbildung

§ 10 Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in fünf Ausbildungsabschnitte, die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung. Die Ausbildungsabschnitte sind
1.
der Grundkurs mit einer Dauer von neun Monaten,
2.
die Berufspraktische Ausbildung 1 mit einer Dauer von drei Monaten,
3.
der Aufbaukurs mit einer Dauer von sechs Monaten,
4.
die Berufspraktische Ausbildung 2 mit einer Dauer von sechs Monaten und
5.
der Abschlusskurs mit einer Dauer von sechs Monaten einschließlich der Berufsvorbereitung mit einer Dauer von vier Wochen.
(2) Der Ausbildungsplan wird von der Fachhochschule Polizei erstellt und ist dem Ministerium zur schriftlichen Bestätigung vorzulegen. Abweichungen von den ausgewiesenen Stundenzahlen sind bis zu 10 v. H. zulässig.
(3) Zu Beginn der Ausbildung ist den Anwärtern ein Exemplar des Ausbildungsplans zur Verfügung zu stellen.

§ 11 Zuständigkeiten

(1) Für die Ausbildung ist gemäß § 1 Nr. 2 der Verordnung zur Übertragung weiterer Aufgaben an die Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt die Fachhochschule Polizei zuständig. Die Berufspraktische Ausbildung 1 und 2 wird in Praktikumsbehörden unter Koordinierung und Überwachung durch die Fachhochschule Polizei durchgeführt.
(2) Praktikumsbehörden sind für die Berufspraktische Ausbildung
1.
nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 die Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt sowie
2.
nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 die Polizeibehörden des Landes Sachsen-Anhalt.

§ 12 Verantwortlichkeiten für die Berufspraktische Ausbildung

(1) Die Praktikumsbehörden bestimmen jeweils einen Beamten als Ausbildungsleiter. Dieser steuert die Planung und den Verlauf der Praktika im Zusammenwirken mit dem Ausbildungsbeauftragten gemäß Absatz 2.
(2) Die Praktikumsbehörden bestimmen jeweils einen Beamten zum Ausbildungsbeauftragten. Dieser übernimmt die administrative Betreuung der Anwärter während der Berufspraktischen Ausbildung.
(3) Die Praktikumsbehörden bestellen die Leiter der Dienststellen und Organisationseinheiten, in denen die Anwärter die Berufspraktische Ausbildung durchführen, zu Ausbildungsverantwortlichen. Diese bestellen in ihrem Verantwortungsbereich geeignete Beamte zu Praxisbetreuern. Die Praxisbetreuer sollen durch Fortbildungsmaßnahmen der Fachhochschule Polizei im notwendigen Umfang auf die Ausübung ihrer Funktion vorbereitet werden.

§ 13 Grundkurs

(1) Im Grundkurs werden Grundkenntnisse vermittelt sowie erste handlungs- und kompetenzorientierte Fähigkeiten und Fertigkeiten ausgeprägt.
(2) Unterrichtsfächer sind
1.
Staats- und Verfassungsrecht,
2.
Strafrecht/Materielles Ordnungswidrigkeitenrecht/Zivilrecht,
3.
Strafverfahrensrecht/Formelles Ordnungswidrigkeitenrecht,
4.
Polizei- und Ordnungsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht,
5.
Verkehrsrecht,
6.
Dienstkunde/Einsatzlehre,
7.
Polizeiliche Datenverarbeitung,
8.
Öffentliches Dienstrecht,
9.
Psychologie/Sozialpsychologie,
10.
Deutsch,
11.
Englisch,
12.
Berufsethik,
13.
Polizeipraktische Ausbildung und
14.
Sport.
(3) In den Unterrichtsfächern gemäß Absatz 2 Nrn. 1 bis 11 ist je eine Klausur von mindestens 45 Minuten Dauer zu fertigen.
(4) In den Unterrichtsfächern gemäß Absatz 2 Nrn. 13 und 14 sind Leistungstests durchzuführen. Das Nähere wird von der Fachhochschule Polizei durch Verfahrensrichtlinien geregelt, die den Anwärtern bekannt zu geben sind.

§ 14 Fachnoten, Gesamtergebnis des Grundkurses

(1) Für die Leistungsbewertung gelten die §§ 22 bis 24.
(2) Die Fachnote ergibt sich aus den erreichten Rangpunkten. Sie ist die Gesamtbewertung der Leistungen im jeweiligen Unterrichtsfach. Die Fachnoten in den Unterrichtsfächern gemäß § 13 Abs. 2 Nrn. 1 bis 11 sind aus dem Durchschnitt der sonstigen Leistungen nach § 23 Abs. 2 und der Klausur nach § 13 Abs. 3 zu ermitteln. Beide Leistungen sind jeweils mit einem Wert von 50 v. H. zugrunde zu legen.
(3) Die Leistungen im Fach „Berufsethik“ (§ 13 Abs. 2 Nr. 12) sind nicht zu bewerten.
(4) Das Gesamtergebnis des Grundkurses ist der Durchschnitt aller Fachnoten in den Unterrichtsfächern des Grundkurses.
(5) Über die im Grundkurs erzielten Leistungen ist eine Bescheinigung auszustellen.

§ 15 Berufspraktische Ausbildung 1, Gesamtergebnis der Berufspraktischen Ausbildung 1

(1) Die Berufspraktische Ausbildung 1 dient der anwendungsorientierten Entwicklung und Vertiefung polizeilicher Grundkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und gliedert sich in
1.
Verkehrsausbildung,
2.
Informations- und Kommunikationsausbildung,
3.
Fahrsicherheitstraining 1,
4.
Einsatzausbildung,
5.
Sportausbildung und
6.
Einsatz in einer Einsatzeinheit der Bereitschaftspolizei in der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt.
(2) Die Leistungen der Berufspraktischen Ausbildung 1 nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 sind gemäß §§ 22 bis 24 zu bewerten. Aus den Bewertungen ist ein Gesamtergebnis zu bilden. Die Leistungen sind zu bescheinigen.
(3) Die Berufspraktische Ausbildung 1 ist bei einem Ergebnis von weniger als fünf Rangpunkten zu wiederholen. Ein Anwärter, der auch nach Wiederholung mit einem Gesamtergebnis von weniger als fünf Rangpunkten abschließt, ist nach der Gesamtpersönlichkeit für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes nicht geeignet und nach § 23 Abs. 4 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes zu entlassen.

§ 16 Aufbaukurs

(1) Der Aufbaukurs dient der fächerübergreifenden, praxisorientierten, problem- und handlungsorientierten Vertiefung und Erweiterung erworbener Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie der Vorbereitung auf die Berufspraktische Ausbildung 2. Er endet mit der Zwischenprüfung.
(2) Unterrichtsfächer sind
1.
Eingriffsrecht,
2.
Strafrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht/Zivilrecht,
3.
Besonderes Verwaltungsrecht, Nebenstrafrecht,
4.
Verkehrsrecht,
5.
Dienstkunde/Einsatzlehre/Kriminalistik,
6.
Polizeiliche Datenverarbeitung,
7.
Öffentliches Dienstrecht,
8.
Psychologie/Sozialpsychologie,
9.
Deutsch,
10.
Englisch,
11.
Berufsethik,
12.
Polizeipraktische Ausbildung und
13.
Sport.
(3) In den Unterrichtsfächern nach Absatz 2 Nrn. 1 bis 5 und 7 bis 10 ist je eine Klausur von mindestens 45 Minuten Dauer zu fertigen.
(4) In den Unterrichtsfächern nach Absatz 2 Nrn. 12 und 13 sind Leistungstests durchzuführen. Das Nähere wird von der Fachhochschule Polizei durch Verfahrensrichtlinien geregelt, die den Anwärtern bekannt zu geben sind.

§ 17 Fachnoten, Gesamtergebnis des Aufbaukurses

(1) Für die Leistungsbewertung gelten die §§ 22 bis 24.
(2) Die Fachnote ergibt sich aus den erreichten Rangpunkten. Sie ist die Gesamtbewertung der Leistungen im jeweiligen Unterrichtsfach. Die Fachnoten in den Unterrichtsfächern gemäß § 16 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 und 7 bis 10 sind aus dem Durchschnitt der sonstigen Leistungen nach § 23 Abs. 2 und der Klausur nach § 16 Abs. 3 zu ermitteln. Beide Leistungen sind jeweils mit einem Wert von 50 v. H. zugrunde zu legen.
(2a) Die Fachnote im Unterrichtsfach gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 6 ist aus dem Durchschnitt der sonstigen Leistungen nach § 23 Abs. 2 zu ermitteln.
(3) Die Leistungen im Fach „Berufsethik“ (§ 16 Abs. 2 Nr. 11) sind nicht zu bewerten.
(4) Leistungstests nach § 16 Abs. 4 können bei einem Ergebnis von weniger als fünf Rangpunkten einmal wiederholt werden.
(5) Das Gesamtergebnis des Aufbaukurses ist der Durchschnitt aller Fachnoten in den Unterrichtsfächern des Aufbaukurses.
(6) Über die im Aufbaukurs erzielten Leistungen ist eine Bescheinigung auszustellen.

§ 18 Berufspraktische Ausbildung 2, Gesamtergebnis der Berufspraktischen Ausbildung 2

(1) In der Berufspraktischen Ausbildung 2 erhalten die Anwärter einen umfassenden Einblick in die praktische Arbeit des Polizeivollzugsdienstes. Auf der Grundlage ihrer bisher erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sollen sie unter Aufsicht polizeiliche Maßnahmen durchführen. Der Einsatz während des Praktikums erfolgt
1.
in Bereichen mit schutzpolizeilichen Aufgaben mit einer Dauer von vier Monaten, davon mindestens zwei Monate im Einsatzdienst, und
2.
im Kriminaldienst mit einer Dauer von zwei Monaten.
(2) Die Leistungen der Berufspraktischen Ausbildung 2 nach Absatz 1 Satz 3 sind gemäß §§ 22 bis 24 zu bewerten. Ein Gesamtergebnis ist zu bilden. Zur Bildung des Gesamtergebnisses werden die Leistungen
1.
nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 mit zwei Dritteln und
2.
nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 mit einem Drittel
berücksichtigt. Die gezeigten Leistungen sind zu bescheinigen. Das Nähere wird von der Fachhochschule Polizei durch Verfahrensrichtlinien geregelt, die den Anwärtern bekannt zu geben sind.
(3) Bei der Berufspraktischen Ausbildung 2 ist § 15 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

§ 19 Abschlusskurs

(1) Der Abschlusskurs dient der zusammenfassenden problem- und handlungsorientierten sowie fächerübergreifenden Ausbildung und endet mit der Laufbahnprüfung.
(2) Unterrichtsfächer sind
1.
Eingriffsrecht,
2.
Strafrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht/Zivilrecht,
3.
Besonderes Verwaltungsrecht, Nebenstrafrecht,
4.
Verkehrsrecht,
5.
Dienstkunde/Einsatzlehre/Kriminalistik,
6.
Polizeiliche Datenverarbeitung,
7.
Öffentliches Dienstrecht,
8.
Psychologie/Sozialpsychologie,
9.
Politische Bildung,
10.
Deutsch,
11.
Englisch,
12.
Berufsethik,
13.
Polizeipraktische Ausbildung und
14.
Sport.
(3) Es sind drei fächerübergreifende Klausuren mit einer Dauer von je 120 Minuten anzufertigen, die sich auf die Unterrichtsfächer gemäß Absatz 2 Nrn. 1 bis 5 erstrecken. In den Unterrichtsfächern gemäß Absatz 2 Nrn. 7 bis 11 ist je eine Klausur mit einer Dauer von je 45 Minuten zu fertigen.
(4) In den Unterrichtsfächern nach Absatz 2 Nrn. 13 und 14 sind Leistungstests durchzuführen. Das Nähere wird von der Fachhochschule Polizei durch Verfahrensrichtlinien geregelt, die den Anwärtern bekannt zu geben sind.

§ 20 Fachnoten, Gesamtergebnis des Abschlusskurses

(1) Für die Leistungsbewertung gelten die §§ 22 bis 24.
(2) Die Fachnote ergibt sich aus den erreichten Rangpunkten. Die Fachnoten in den Unterrichtsfächern gemäß § 19 Abs. 2 Nrn. 1 bis 11 sind aus dem Durchschnitt der sonstigen Leistungen nach § 23 Abs. 2 in dem jeweiligen Fach zu ermitteln.
(3) Die Leistungen im Unterrichtsfach „Berufsethik“ (§ 19 Abs. 2 Nr. 12) sind nicht zu bewerten.
(4) Leistungstests nach § 19 Abs. 4 können bei einem Ergebnis von weniger als fünf Rangpunkten einmal wiederholt werden.
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses des Abschlusskurses sind der Durchschnitt der Fachnoten der Unterrichtsfächer nach § 19 Abs. 2 Nrn. 1 bis 11 sowie 13 und 14 und der Durchschnitt der Klausuren nach § 19 Abs. 3 mit jeweils 50 v. H. zu berücksichtigen.
(6) Über die im Abschlusskurs erzielten Leistungen ist eine Bescheinigung auszustellen.
(7) In der Zeit zwischen schriftlichem und mündlichem Teil der Laufbahnprüfung ist die Berufsvorbereitung durchzuführen. Die Berufsvorbereitung dient der Vorbereitung auf die erste Verwendung im Anschluss an den Vorbereitungsdienst. Sie soll grundsätzlich in der Dienststelle erfolgen, in der der Anwärter im Anschluss an den Vorbereitungsdienst verwendet werden soll. Eine Bewertung erfolgt nicht.

§ 21 Ausbildungsbegleitende Leistungen

Im Verlauf der Ausbildung sind von den Anwärtern folgende Befähigungsnachweise zu erwerben:
1.
Polizeiberechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Fahrerlaubnis Klasse B,
2.
Berechtigung zur Bedienung von Geschwindigkeitsmessgeräten,
3.
Ausbildungsnachweis für Reizstoffsprühgerät,
4.
Ausbildungsnachweis für Schlagstock,
5.
Berechtigung zur Bedienung von Atemalkoholmessgeräten,
6.
Ausbildungsnachweis „Erste Hilfe“ und
7.
Schießleistungsnachweise.
Näheres ergibt sich aus dem Ausbildungsplan.

Kapitel 3 Prüfung

Abschnitt 1 Leistungsbewertung

§ 22 Bewertungsgrundsatz

Die Leistungsbewertung hat sich an den geforderten Lernzielen und den tatsächlich vermittelten Ausbildungsinhalten zu orientieren.

§ 23 Formen der Leistungsbewertung

(1) Die Leistungsbewertung erfolgt durch
1.
Prüfungsklausuren und mündliche Prüfungen,
2.
Klausuren,
3.
Leistungstests und
4.
sonstige Leistungen.
(2) Als sonstige Leistungen gelten insbesondere schriftliche Leistungen, soweit sie nicht Klausuren oder Prüfungsklausuren sind, mündliche Leistungen, soweit sie nicht mündliche Prüfungen sind, praktische Übungen und Handlungen.
(3) Die Bewertung der Leistungen in den berufspraktischen Ausbildungsabschnitten erfolgt nach einem von der Fachhochschule Polizei im Einvernehmen mit dem Ministerium herausgegebenem Muster. Die Fachhochschule Polizei hat durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass in den Praktikumsbehörden einheitliche Bewertungsmaßstäbe angelegt werden.

§ 24 Noten

(1) Die Bewertung der im Vorbereitungsdienst erbrachten Leistungen und Prüfungen richtet sich nach § 14 Abs. 1 und 2 der Polizeilaufbahnverordnung.
(2) Prüfungsklausuren und Klausuren werden darüber hinaus den Anforderungen entsprechend mit Leistungspunkten nach Absatz 3 bewertet. Dabei sind Gliederung, Schlüssigkeit, Schwerpunktbildung, Differenzierungsvermögen, Ausdrucksweise und Form angemessen zu berücksichtigen.
(3) Leistungspunkte sind einer gleichmäßigen Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil der erreichbaren Gesamtpunktzahl den Rangpunkten zuzuordnen:
Vom-Hundert-Anteil der Leistungspunkte Rangpunkte
100 bis 96 15
unter 96 bis 92 14
unter 92 bis 88 13
unter 88 bis 84 12
unter 84 bis 81 11
unter 81 bis 77 10
unter 77 bis 72 9
unter 72 bis 67 8
unter 67 bis 62 7
unter 62 bis 56 6
unter 56 bis 50 5
unter 50 bis 44 4
unter 44 bis 37 3
unter 37 bis 30 2
unter 30 bis 15 1
unter 15 bis 0 0
(4) Durchschnitts- und Gesamtrangpunktwerte sind jeweils auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma ohne Auf- und Abrundung zu berechnen. Das Gesamtergebnis wird aus dem gleichermaßen errechneten Punktwert und der entsprechenden Note gebildet.

Abschnitt 2 Grundsätze des Prüfungsverfahrens

§ 25 Zweck, Inhalt, Zuständigkeit

(1) Die Zwischenprüfung dient der Feststellung, ob der Anwärter den Wissensstand erreicht hat, der die Gewähr für eine erfolgreiche Fortsetzung der Ausbildung bietet.
(2) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob der Anwärter nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten für die angestrebte Laufbahn geeignet ist.
(3) Die Prüfungen werden von der Fachhochschule Polizei durchgeführt.

§ 26 Prüfungsausschuss

(1) Für die Durchführung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung bestellt die Fachhochschule Polizei jeweils einen Prüfungsausschuss. Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse bestellt werden.
(2) Jeder Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern und der gleichen Anzahl von Ersatzmitgliedern. Ihm gehören der Prorektor der Fachhochschule Polizei oder ein von ihm zu bestimmender Beamter der Laufbahngruppe 2 als vorsitzendes Mitglied sowie als Prüfer zwei Lehrkräfte der Fachhochschule Polizei an. Die Bestellung der Prüfer erfolgt auf Vorschlag des Prorektors der Fachhochschule Polizei, die Prüfer sollen im jeweiligen Ausbildungslehrgang unterrichtet haben. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Fachhochschule Polizei bestimmt Geschäftsführer zur Führung der laufenden Geschäfte der jeweiligen Prüfungsausschüsse.
(3) Der Prüfungsausschuss bestimmt die Prüfer für die Bewertung der Prüfungsklausuren. Die Prüfer sollen selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit, soweit diese Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung ist unzulässig.

§ 27 Durchführung, Anwesende

(1) Die Fachhochschule Polizei legt die Termine der schriftlichen und mündlichen Prüfung fest.
(2) Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
(3) Dem Rektor, dem Prorektor sowie Beauftragten des Ministeriums ist die Anwesenheit bei Prüfungen gestattet. Weiteren Gästen kann mit Zustimmung des Anwärters die Anwesenheit gestattet werden, sofern ein dienstliches Interesse besteht. Es ist auf eine zahlenmäßige Beschränkung hinzuwirken. Während der Beratung des Prüfungsausschusses ist die Anwesenheit Dritter unzulässig. Hiervon ausgenommen sind die nach § 34 Abs. 3 vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses hinzugezogenen Lehrkräfte.

§ 28 Ausgeschlossene Personen, Befangenheit

(1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Durchführung der Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die im Sinne von § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 20, 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgeschlossen oder befangen sind.
(2) Die Entscheidung über das Vorliegen von Befangenheitsgründen nach Absatz 1 trifft die Fachhochschule Polizei, während der Prüfung der Prüfungsausschuss ohne Mitwirkung des Betroffenen. Das ausgeschlossene Mitglied darf am weiteren Prüfungsverfahren nicht mitwirken.
(3) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die Fachhochschule Polizei das befangene Ausschussmitglied durch ein stellvertretendes Mitglied ersetzen oder die Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen.

§ 29 Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis

(1) Anwärter, die durch Krankheit oder von ihnen nicht zu vertretende Umstände verhindert sind, an einer Prüfung oder an einzelnen Prüfungsabschnitten teilzunehmen, haben dies unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Bei Erkrankung kann zum Nachweis der Prüfungsunfähigkeit die Vorlage eines amts- oder polizeiärztlichen Attests durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses verlangt werden. Anwärter, die sich in einer gestuften Wiederaufnahme des Dienstes nach langer Krankheit nach § 70 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes befinden, gelten als prüfungsunfähig. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit, ob die Prüfung neu zu beginnen oder fortzusetzen ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Anwärter in einem besonderen Fall mit Zustimmung des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.
(3) Erscheinen Anwärter ohne ausreichende Entschuldigung an einem Prüfungstag nicht oder treten sie ohne Zustimmung des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.
(4) Geben Anwärter eine Prüfungsarbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, gilt sie als mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. Die Feststellung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.

§ 30 Täuschung und ordnungswidriges Verhalten

(1) Anwärter, die bei einer Prüfung einen Täuschungsversuch unternehmen oder Beihilfe dazu leisten, andere als die zugelassenen Hilfsmittel mit in den Prüfungs- oder Vorbereitungsraum bringen oder sonst erheblich gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter Vorbehalt gestattet werden. Der Vorbehalt ist in der Niederschrift nach § 32 Abs. 2 oder § 34 Abs. 5 und gegebenenfalls an der betreffenden Stelle der Prüfungsklausur aktenkundig zu machen. Unzulässige Hilfsmittel sind einzuziehen und dem Prüfungsausschuss zu übergeben oder der abgeschlossenen Prüfungsklausur beizufügen. Der Prüfungsausschuss stellt fest, ob ein Täuschungsversuch vorliegt. Bei einer erheblichen Störung können Anwärter durch die Aufsicht von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist unverzüglich durch den Prüfungsausschuss zu bestätigen.
(2) Über die Folgen eines Vorfalls nach Absatz 1 oder einer Täuschung, die nach Abschluss einer Prüfung festgestellt wird, entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen mit neuer Aufgabenstellung anordnen, die Prüfungsleistung mit „0 Rangpunkten“ bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(3) Wird eine vorgenommene Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Abschlusszeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung die Prüfung für nicht bestanden erklären. Falls der Prüfungsausschuss, vor dem die Prüfung stattgefunden hat, nicht wieder zusammentreten kann, entscheidet ein anderer von der Fachhochschule Polizei entsprechend der in § 26 vorgeschriebenen Zusammensetzung bestellter Prüfungsausschuss.
(4) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 zu hören.
(5) Die Absätze 3 und 4 finden auch auf Klausuren mit der Maßgabe Anwendung, dass der Prorektor über die Verfehlung entscheidet.

§ 31 Prüfungsklausuren

(1) Die Prüfungsklausuren sollen an aufeinander folgenden Werktagen mit einem Tag Zwischenraum geschrieben werden. An einem Tag darf nicht mehr als eine Klausur geschrieben werden.
(2) Die Themen der Prüfungsklausuren werden von den zuständigen Lehrkräften vorgeschlagen. Für jede Prüfungsklausur sind zwei Vorschläge mit Lösungshinweisen einzureichen. Der Prorektor der Fachhochschule Polizei legt fest, welche Klausur zur Prüfung geschrieben wird.
(3) Die Prüfungsklausurvorschläge sind geheim zu halten. Die zugelassenen Hilfsmittel sind den Anwärtern eine Woche vor Anfertigung der Arbeit bekannt zu geben.

§ 32 Durchführung der schriftlichen Prüfungen

(1) Die Fachhochschule Polizei bestimmt, wer die Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung führt.
(2) Die Anwärter sind vor Beginn der Prüfung über die Inhalte der Regelungen der §§ 29 und 30 zu belehren. Eine Niederschrift über die Durchführung der Prüfung ist anzufertigen. In der Niederschrift sind Zeitpunkt und Ort der Prüfung, Anzahl und Abwesenheit von Prüfungsteilnehmern, jede Abweichung vom Prüfungsablauf und die Namen der aufsichtführenden Personen festzuhalten. Prüfungsteilnehmer, die während der Prüfung den Prüfungsraum verlassen, sind mit dem genauen Zeitraum zu notieren (Anlage zur Niederschrift). Die Ausgabe von Reserveschreibpapier ist zu dokumentieren (Anlage zur Niederschrift).
(3) Die Prüfungsklausuren sind getrennt in geschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst jeweils zu Prüfungsbeginn in Gegenwart der Anwärter zu öffnen. Die Bearbeitungszeit und die zulässigen Hilfsmittel sind in der Klausur anzugeben.
(4) Die Prüfungsklausuren dürfen keinen Hinweis auf die zu Prüfenden enthalten. Sie werden unter Kennziffern gefertigt. Die Entschlüsselung der Prüfungsklausuren darf durch den Prüfungsausschuss erst nach der endgültigen Bewertung der Prüfungsleistungen vorgenommen werden.
(5) Die Plätze in den Prüfungsräumen legt die Fachhochschule Polizei fest.
(6) Die Anwärter dürfen den Prüfungsraum nur mit Zustimmung der aufsichtführenden Person verlassen. Das Verlassen des Prüfungsraumes ist grundsätzlich jeweils nur einem Anwärter gestattet.
(7) Die Prüfungsklausuren sind spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit bei der Aufsicht abzugeben. Auf den Ablauf der Bearbeitungszeit ist rechtzeitig hinzuweisen. Nach Ablauf der Bearbeitungszeit ist in der Niederschrift zu vermerken, wer die Klausur verspätet oder keine Klausur abgegeben hat. Die Prüfungsklausuren sind verschlossen dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder dem vom Prüfungsausschuss bestimmten Prüfer unmittelbar zuzuleiten.
(8) Der Prüfungsausschuss kann schreibbehinderten Anwärtern auf schriftlichen Antrag eine Schreibkraft zur Verfügung stellen. Durch eine räumliche Trennung ist zu gewährleisten, dass keine Störung anderer Prüfungsteilnehmer eintritt.

§ 33 Bewertung von Prüfungsklausuren

(1) Die Prüfungsklausuren sind durch einen vor den Prüfungen zu bestellenden Prüfer, der nach Möglichkeit Lehrkraft im Ausbildungsgang ist, gemäß §§ 22 bis 24 zu bewerten. Prüfungsklausuren, die mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet wurden, sind dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses vorzulegen. Er kann die Bewertung bestätigen oder eine Zweitbewertung veranlassen. § 26 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Wiederholung von Prüfungsklausuren sind diese nacheinander in einer Erst- und Zweitbewertung gemäß §§ 22 bis 24 zu bewerten. Weichen die Bewertungen voneinander ab, setzt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses für jede Prüfungsklausur einen Rangpunktwert im Rahmen der Bewertungen der Erst- und Zweitkorrektur fest.
(2) Nach der Bewertung sind alle Prüfungsklausuren dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses vorzulegen. Anschließend stehen die Prüfungsklausuren den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Einsichtnahme zur Verfügung.

§ 34 Durchführung der mündlichen Prüfungen

(1) Gegenstand der Prüfungsgespräche sind grundsätzlich Aufgaben, die von der Prüfungsgruppe insgesamt zu lösen sind. Jedem Anwärter ist dabei Gelegenheit zu geben, sich zu einem oder mehreren Teilkomplexen der Aufgabenstellung zu äußern.
(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung und kann Lehrkräfte, die nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, zur mündlichen Prüfung hinzuziehen und beauftragen, Prüfungsfragen zu stellen.
(3) Zur mündlichen Prüfung sollen Prüfungsgruppen gebildet werden, die aus nicht mehr als sechs Anwärtern bestehen. Dabei soll die Prüfungsdauer für die Anwärter jeweils einen Zeitraum von 30 Minuten nicht überschreiten.
(4) Über den Verlauf von mündlichen Prüfungen sind Niederschriften zu fertigen. In die Niederschriften sind aufzunehmen
1.
Ort, Tag und Dauer der Prüfung,
2.
die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses,
3.
die Namen der Anwärter,
4.
die Namen der übrigen Anwesenden,
5.
die Bewertung der Leistungen in den einzelnen mündlichen Prüfungen,
6.
die Bewertung der Prüfungsklausuren und mündlichen Prüfungsleistungen und
7.
die Ergebnisse der jeweiligen Prüfung.
(5) Die Niederschriften sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und zusammen mit den sonstigen Prüfungsunterlagen fünf Jahre an der Fachhochschule Polizei aufzubewahren. Die Frist beginnt entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2. Danach sind die Unterlagen zu vernichten. Vor der Vernichtung sind die Namen der Anwärter, der Zeitpunkt und das Ergebnis der Prüfung in einer Liste zu erfassen. Die Liste ist zu archivieren.

§ 35 Bewertung der mündlichen Prüfungen

(1) Nach der mündlichen Prüfung bewertet der Prüfungsausschuss auf Vorschlag des jeweiligen Prüfers die jeweiligen Prüfungsleistungen gemäß § 24. Bei unterschiedlicher Bewertung der Prüfungsleistung durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses ist der Durchschnitt aller Bewertungen festzustellen und gemäß § 24 Abs. 4 zu verfahren. Lehrkräfte, die nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sind und zur mündlichen Prüfung hinzugezogen und beauftragt wurden, Prüfungsfragen zu stellen, können dem Prüfungsausschuss während der Beratung einen Vorschlag über die Bewertung der Prüfungsleistung unterbreiten.
(2) Unmittelbar nach Beendigung der Beratung eröffnet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses dem Anwärter das Ergebnis.

Abschnitt 3 Zwischenprüfung

§ 36 Allgemeine Bestimmungen

(1) Als Zwischenprüfung sind drei Prüfungsklausuren mit einer Zeitdauer von jeweils 120 Minuten aus den in § 16 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 genannten Fächern anzufertigen. Die jeweils zu prüfenden Fächer sind durch den Prorektor festzulegen und den Anwärtern spätestens einen Monat vor dem Tag der Prüfung durch Aushang bekannt zu geben.
(2) Das Ergebnis der Zwischenprüfung wird aus dem Durchschnitt der Ergebnisse der Prüfungsklausuren ermittelt. Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der schriftlichen Prüfung gemäß § 24 Abs. 4 fest.
(3) Die Ergebnisse der Prüfungsklausuren und das Ergebnis nach Absatz 2 sind den Anwärtern bekannt zu geben.

§ 37

(aufgehoben)

§ 38

(aufgehoben)

§ 39

(aufgehoben)

§ 40

(aufgehoben)

§ 41 Gesamtergebnis, Nichtbestehen der Zwischenprüfung

(1) Nach Beendigung der Zwischenprüfung ist ein Gesamtergebnis zu bilden.
(2) Zur Bildung des Gesamtergebnisses werden
1. das Gesamtergebnis
des Grundkurses mit 10 v. H.,
2. das Gesamtergebnis der
Berufspraktischen Ausbildung 1 mit 10 v. H.,
3. das Gesamtergebnis
des Aufbaukurses mit 20 v. H. und
4. das Ergebnis der Zwischenprüfung mit 60 v. H.
berücksichtigt. § 24 Abs. 4 ist anzuwenden.
(3) Die Zwischenprüfung ist nicht bestanden, wenn
1.
das Ergebnis nach § 36 Abs. 2 oder,
2.
das Gesamtergebnis nach Absatz 2.

§ 42 Zeugnis

Über das Gesamtergebnis der Zwischenprüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung über die erbrachten Leistungen im Grundkurs, in der Berufspraktischen Ausbildung 1, im Aufbaukurs und über das Nichtbestehen der Zwischenprüfung.

Abschnitt 4 Laufbahnprüfung

§ 43 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil geht dem mündlichen voraus.
(2) Der schriftliche Teil der Laufbahnprüfung erstreckt sich auf die in § 19 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 genannten Fächer. Es sind drei fächerübergreifende Prüfungsklausuren mit einer Zeitdauer von jeweils 240 Minuten zu fertigen.

§ 44 Bekanntgabe des Gesamtergebnisses des Abschlusskurses

(1) Spätestens zwei Werktage vor Beginn der schriftlichen Prüfung ist den Anwärtern ihr Gesamtergebnis des Abschlusskurses zu eröffnen.
(2) Mit der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses des Abschlusskurses erhalten die Anwärter eine Bescheinigung über bereits erworbene Befähigungsnachweise gemäß § 21. Den Anwärtern ist Gelegenheit zu geben, noch zu erwerbende Befähigungsnachweise bis zum Abschluss der Ausbildung zu erlangen.

§ 45 Schriftliche Laufbahnprüfung

(1) Das Ergebnis der schriftlichen Laufbahnprüfung wird aus dem Durchschnitt der Ergebnisse der Prüfungsklausuren ermittelt. Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der schriftlichen Prüfung gemäß § 24 Abs. 4 fest.
(2) Die schriftliche Laufbahnprüfung ist nicht bestanden, wenn
1.
das Ergebnis nach Absatz 1 weniger als fünf Rangpunkte ergibt oder
2.
in mehr als einer Prüfungsklausur weniger als fünf Rangpunkte erreicht wurden.
(3) Die Ergebnisse der Prüfungsklausuren und das Ergebnis nach Absatz 1 sind den Anwärtern bekannt zu geben.

§ 46 Mündliche Laufbahnprüfung

(1) Das Prüfungsverfahren schließt mit der mündlichen Laufbahnprüfung ab. Die mündliche Laufbahnprüfung erstreckt sich auf die in § 19 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 genannten Fächer. Der Tag der mündlichen Laufbahnprüfung ist den Anwärtern spätestens eine Woche vor dem Tag der Prüfung bekannt zu geben.
(2) Die mündliche Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn das Ergebnis mindestens fünf Rangpunkte beträgt.

§ 47 Gesamtergebnis, Bestehen der Laufbahnprüfung

(1) Bei dem zu bildenden Gesamtergebnis werden
1. das Gesamtergebnis der
Zwischenprüfung (§ 41 Abs. 2) mit 10 v. H.,
2. das Ergebnis der Berufspraktischen
Ausbildung 2 (§ 18 Abs. 2) mit 10 v. H.,
3. das Gesamtergebnis des Abschlusskurses
(§ 20 Abs. 5) mit 20 v. H.,
4. das Gesamtergebnis der schriftlichen Laufbahnprüfung mit 40 v. H. und
5. das Ergebnis der mündlichen Laufbahnprüfung mit 20 v. H.
berücksichtigt. § 24 Abs. 4 ist anzuwenden.
(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die schriftliche und die mündliche Laufbahnprüfung bestanden wurden und das Gesamtergebnis nach Absatz 1 mindestens fünf Rangpunkte beträgt.

§ 48 Abschlusszeugnis, Einsicht in die Prüfungsunterlagen

(1) Über das Ergebnis der bestandenen Laufbahnprüfung erteilt die Fachhochschule Polizei ein Abschlusszeugnis. Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung, aus der die Teilnahme am Vorbereitungsdienst hervorgeht. Die Bescheinigung muss eine Entscheidung über die Zulassung zur Wiederholungsprüfung enthalten. Sie ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und vom Rektor zu unterzeichnen.
(2) Eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder der Bescheinigung ist zur Personalakte zu nehmen.
(3) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können die Anwärter innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Tages des Ausscheidens aus dem Vorbereitungsdienst ihre vollständigen Prüfungsakten persönlich einsehen. Die Prüfungsakten sind unter Aufsicht während der Dienstzeiten bei der Fachhochschule Polizei einzusehen. Eine Aufzeichnung über den Inhalt der Akten oder die Anfertigung auszugsweiser Abschriften ist zu gestatten.

Kapitel 4 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 49 Übergangsvorschriften

(1) Anwärter, die ihre Ausbildung vor dem 1. März 2017 begonnen haben, setzen ihre Ausbildung vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nach den durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Landes Sachsen-Anhalt geänderten Vorschriften fort.
(2) Anwärter, die vor dem 1. März 2017 mit der Zwischenprüfung begonnen haben oder zur Wiederholung der Zwischenprüfung zugelassen sind, absolvieren die Zwischenprüfung nach dieser Verordnung in der am 28. Februar 2017 geltenden Fassung. Für die Fortsetzung der Ausbildung nach Bestehen der Zwischenprüfung gilt Absatz 1.
(3) Anwärter, die vor dem 1. März 2017 mit der Laufbahnprüfung begonnen haben oder zur Laufbahnprüfung zugelassen sind, absolvieren die Laufbahnprüfung nach dieser Verordnung in der am 28. Februar 2017 geltenden Fassung.

§ 50 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 51 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2013 in Kraft.
Magdeburg, den 12. August 2013.
Der Minister für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt
Stahlknecht
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