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Gesetz über die Studentenwerke im Land Sachsen-Anhalt (Studentenwerksgesetz - StuWG) Vom 16. Februar 2006

Gesetz über die Studentenwerke im Land Sachsen-Anhalt (Studentenwerksgesetz - StuWG) Vom 16. Februar 2006
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2019 (GVBl. LSA S. 334, 336)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Studentenwerke im Land Sachsen-Anhalt (Studentenwerksgesetz - StuWG) vom 16. Februar 200601.01.2006
§ 1 - Rechtsform01.01.2006
§ 2 - Aufgaben01.01.2006
§ 3 - Zuständigkeitsbereiche25.02.2017
§ 4 - Grundordnung und Beitragsordnung25.02.2017
§ 5 - Organe01.01.2006
§ 6 - Zusammensetzung und Bildung des Verwaltungsrates01.01.2006
§ 7 - Aufgaben des Verwaltungsrates01.01.2006
§ 8 - Geschäftsführung25.02.2017
§ 9 - Finanzierung und Wirtschaftsführung31.10.2019
§ 10 - Aufsicht15.03.2007
§ 11 - (aufgehoben)25.02.2017
§ 12 - Sprachliche Gleichstellung01.01.2006
§ 13 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten01.01.2006

§ 1 Rechtsform

(1) Die Studentenwerke im Land Sachsen-Anhalt sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung.
(2) Studentenwerke im Lande Sachsen-Anhalt sind:
1.
das Studentenwerk Halle mit Sitz in Halle,
2.
das Studentenwerk Magdeburg mit Sitz in Magdeburg.

§ 2 Aufgaben

(1) Die Studentenwerke haben im Zusammenwirken mit den Hochschulen des Landes im Rahmen der Selbstverwaltung die Aufgabe, die Studierenden gemäß Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt der ihnen zugeordneten Hochschulen zu betreuen, zu fördern und Dienstleistungen auf wirtschaftlichem, sozialem, gesundheitlichem, kulturellem und sportlichem Gebiet zu erbringen. Dazu gehören insbesondere:
1.
Errichtung und Betrieb von Verpflegungseinrichtungen,
2.
Errichtung, Betrieb, Unterhaltung und Vermittlung von Wohnheimplätzen,
3.
Beratung und Unterstützung von ausländischen Studierenden, Studierenden mit Kindern und Studierenden mit Behinderungen,
4.
Förderung der internationalen Beziehungen zwischen den Studierenden,
5.
psychosoziale Beratung,
6.
Gewährung finanzieller Darlehen und Beihilfen,
7.
Betreuung von Kindern in Kindereinrichtungen.
(2) Die Studentenwerke können zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Unternehmen gründen und sich Dritter bedienen; Absatz 6 gilt entsprechend. Dabei ist das Aufsichtsrecht des Verwaltungsrates und das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes nach § 91 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt sicherzustellen.
(3) Den Studentenwerken obliegt als Auftragsverwaltung die Ausführung der staatlichen Ausbildungsförderung.
(4) Die Studentenwerke können nach Maßgabe von Absatz 1 weitere Aufgaben übernehmen und Leistungen für Dritte erbringen, soweit dies wirtschaftlich zweckmäßig und die Finanzierung gesichert ist.
(5) Die Benutzung der Einrichtungen der Studentenwerke kann durch die Studentenwerke anderen Personen gestattet werden, wenn die Benutzungskosten gedeckt sind. Dabei darf die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 und 3 nicht beeinträchtigt werden.
(6) Die Studentenwerke verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Sie haben sicherzustellen, dass ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts im Sinne der Abgabenordnung genügen.
(7) Die Studentenwerke führen eigene Siegel.

§ 3 Zuständigkeitsbereiche

(1) Das Studentenwerk Halle ist zuständig für die Studierenden
1.
der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg,
2.
der Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle,
3.
der Hochschule Anhalt,
4.
der Hochschule Merseburg und
5.
der Evangelischen Hochschule für Kirchenmusik im Rahmen der Ausführung der staatlichen Ausbildungsförderung.
(2) Das Studentenwerk Magdeburg ist zuständig für die Studierenden
1.
der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg,
2.
der Hochschule Magdeburg-Stendal,
3.
der Hochschule Harz und
4.
der Theologischen Hochschule Friedensau im Rahmen der Ausführung der staatlichen Ausbildungsförderung.

§ 4 Grundordnung und Beitragsordnung

(1) Jedes Studentenwerk gibt sich eine Grundordnung, die insbesondere Folgendes enthält:
1.
Bestimmungen der Aufgaben des Studentenwerkes und seiner Gemeinnützigkeit, soweit sie nicht in § 1 geregelt sind,
2.
Organisation und Verwaltung des Studentenwerkes,
3.
Zusammensetzung, Bildung, Verfahren und Aufgaben der Organe,
4.
Grundsätze für die Wirtschaftsführung des Studentenwerkes.
(2) Die Grundordnung bedarf der Genehmigung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums. Die Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen versagt werden. Sie ist im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt zu veröffentlichen und in den amtlichen Mitteilungsblättern der Hochschulen bekannt zu geben.
(3) Die Studierenden gemäß § 2 Abs. 1 unterliegen der Beitragspflicht. Zur Erhebung von Beiträgen erlässt jedes Studentenwerk eine Beitragsordnung. In der Beitragsordnung werden die Beitragspflicht, die Beitragsbefreiung, die Höhe der Beiträge und deren Verwendung festgelegt. In der Beitragsordnung kann bestimmt werden, dass die Beiträge für die Studierenden einzelner Hochschulen unterschiedlich festgesetzt werden, wenn die mit den Beiträgen finanzierten Leistungen nicht an allen Hochschulstandorten gleichmäßig zur Verfügung stehen. Die Beitragsordnung ist dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium anzuzeigen. Sie ist in den amtlichen Mitteilungsblättern der Hochschulen bekannt zu geben.
(4) Die Beiträge sind jeweils bei der Einschreibung oder Rückmeldung der Studierenden fällig. Sie werden von den Kassen der Hochschulen unentgeltlich für die Studentenwerke eingezogen.

§ 5 Organe

Organe der Studentenwerke sind:
1.
der Verwaltungsrat,
2.
der Geschäftsführer.

§ 6 Zusammensetzung und Bildung des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus bis zu zehn stimmberechtigten Mitgliedern, die von den staatlichen Hochschulen im Sinne von § 3 nach Maßgabe der Grundordnung bestimmt werden. Die Hälfte der Mitglieder muss der Gruppe der Studierenden angehören. Jede Hochschule muss vertreten sein. In der Grundordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 wird der Modus der Bestellung und die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates bestimmt.
(2) Die Kanzler der staatlichen Hochschulen im Sinne von § 3, soweit sie nicht stimmberechtigte Mitglieder sind, werden beratende Mitglieder des Verwaltungsrates. Sofern eine Hochschule von § 71 Abs. 1 Satz 6 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt Gebrauch macht, entscheidet der Verwaltungsrat nach Vorschlag der Hochschule, wer die Hochschule im Sinne des Kanzlers nach Satz 1 vertritt. In der Grundordnung kann festgelegt werden, dass weitere Personen im Verwaltungsrat beratend mitwirken.
(3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig.

§ 7 Aufgaben des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Beschlussfassung über die Grundordnung,
2.
Beschlussfassung über die Beitragsordnung des Studentenwerkes,
3.
Erlass der Ordnung über die Benutzung der vom Studentenwerk bewirtschafteten Einrichtungen,
4.
Zustimmung, Feststellung, Änderung und Überwachung der Einhaltung des Wirtschaftsplanes,
5.
Aufstellen von Grundsätzen über die Tätigkeit und die Entwicklung des Studentenwerkes und ihre Überwachung,
6.
Zustimmung zu Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie zur Aufnahme von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften,
7.
Zustimmung zur Übernahme von Leistungen für Dritte und zur Aufgabenübertragung auf Dritte,
8.
Zustimmung zur Unternehmensgründung,
9.
Wahl eines Vorsitzenden und eines Stellvertreters aus den Mitgliedern nach § 6 Abs. 1,
10.
Beschlussfassung über die Bestellung, die Regelung des Beschäftigungsverhältnisses und Entlassung des Geschäftsführers,
11.
Beauftragung eines öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers,
12.
Entlastung des Geschäftsführers auf Basis des geprüften Jahresabschlusses.
(2) Die Beschlüsse über die Grundordnung und die Beitragsordnung bedürfen einer Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Der Beschluss über die Bestellung, Regelung des Beschäftigungsverhältnisses und Entlassung des Geschäftsführers bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder des Verwaltungsrates. Alle anderen Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Die Bestellung, die Regelung des Beschäftigungsverhältnisses und die Entlassung des Geschäftsführers bedürfen der Genehmigung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist Vorgesetzter des Geschäftsführers.

§ 8 Geschäftsführung

(1) Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Studentenwerkes. Er vertritt das Studentenwerk gerichtlich und rechtsgeschäftlich und ist der Vorgesetzte des Personals des Studentenwerkes.
(2) Der Geschäftsführer bereitet die Beschlüsse des Verwaltungsrates vor und führt sie aus. Er ist dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich, die dem Studentenwerk nach § 2 und im Rahmen eines Betrauungsaktes nach § 9 Abs. 1 Satz 2 bis 4 übertragen werden.
(3) Der Geschäftsführer ist an die Beschlüsse des Verwaltungsrates gebunden. Hält er einen Beschluss für rechtswidrig, so hat er ihn gegenüber dem Verwaltungsrat innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu beanstanden. Schafft der Verwaltungsrat keine Abhilfe, so hat der Geschäftsführer dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium unverzüglich zu berichten, das nach Anhörung des Verwaltungsrates entscheidet. Bis zu dessen Entscheidung hat die Beanstandung aufschiebende Wirkung.
(4) Der Geschäftsführer und die von ihm Beauftragten üben das Hausrecht aus.

§ 9 Finanzierung und Wirtschaftsführung

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen den Studentenwerken folgende Einnahmen zur Verfügung:
1.
Einnahmen aus Verpflegungseinrichtungen, Wohnheimen und sonstigen Dienstleistungen,
2.
Beiträge der Studierenden,
3.
Zuwendungen des Landes,
4.
sonstige staatliche Zuwendungen,
5.
Zuwendungen Dritter.
Das Land gewährt den Studentenwerken Zuwendungen im Sinne von Satz 1 Nr. 3 zur Erfüllung von Aufgaben, die den Studentenwerken durch rechtsverbindlich auferlegte Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entstehen. Die Zuwendung erfolgt jeweils durch Erlass eines Betrauungsaktes gemäß dem Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11. 1. 2012, S. 3), der zwischen dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium und dem Studentenwerk im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium abgestimmt wird. Im Betrauungsakt sind insbesondere die genauen Tätigkeiten, die Höhe der Zuwendung, die Laufzeit, die Berechnung und die Überwachung festzulegen. Die Zuwendungen im Sinne von Satz 1 Nr. 4 werden nach Maßgabe des Landeshaushalts zweckgebunden als Projektförderung nach § 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt ausgereicht.
(2)
(aufgehoben)
(3) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Für die Buchführung und das Rechnungswesen gelten die §§ 238 bis 289 des Handelsgesetzbuches. Die §§ 1 bis 87 sowie die §§ 106 bis 108 und § 110 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt finden keine Anwendung.
(4) Jährlich vor Beginn des Wirtschaftsjahres ist nach den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ein Wirtschaftsplan zu erstellen. Er bildet die Grundlage für die Wirtschaftsführung. Der Wirtschaftsplan besteht mindestens aus dem Erfolgsplan, dem Investitionsplan und dem Finanzplan. Der Wirtschaftsplan ist dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium bis zum 31. Dezember für das Folgejahr zur Zustimmung vorzulegen. Das für die Hochschulen zuständige Ministerium kann verlangen, dass der Wirtschaftsplan für einen längeren Zeitraum als ein Wirtschaftsjahr aufgestellt wird. Der Wirtschaftsplan ist ohne Einnahmen aus Nettokrediten auszugleichen. Ausnahmen hiervon kann der für den Haushalt zuständige Ausschuss des Landtages zulassen.
(5) Wirtschaftsjahr der Studentenwerke ist das Kalenderjahr.
(6) Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres legt das Studentenwerk dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium zwei Exemplare des von einem öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschlusses sowie den Beschluss zur Entlastung des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat vor. Ein Prüfbericht sowie der Beschluss des Verwaltungsrates zur Entlastung des Geschäftsführers werden dem Ministerium der Finanzen und dem Landesrechnungshof zur Kenntnis gegeben.
(7) Die Studentenwerke besitzen Arbeitgebereigenschaft.
(8) Für Landesliegenschaften oder Teile derselben, die nicht an die Studentenwerke übertragen sind, die diese aber zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 benötigen, sind zwischen den Studentenwerken und den die Liegenschaften verwaltenden Hochschulen Bewirtschaftungsvereinbarungen abzuschließen. Die Bewirtschaftungsvereinbarungen regeln insbesondere die kostenfreie Nutzung der Liegenschaften durch die Studentenwerke. Die Übertragung der Liegenschaften oder Teile derselben auf die Studentenwerke ist nur in beiderseitigem Einvernehmen möglich.

§ 10 Aufsicht

(1) Die Rechtsaufsicht in Angelegenheiten der Selbstverwaltung obliegt dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium.
(2) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium kann sich über einzelne Angelegenheiten der Studentenwerke unterrichten. Es kann Beauftragte zur Teilnahme an Sitzungen von Gremien entsenden. Den Beauftragten ist auf Antrag das Wort zu erteilen.
(3) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium kann im Rahmen seiner Aufsicht Beschlüsse und Maßnahmen beanstanden und ihre Aufhebung verlangen. Ebenso kann die Unterlassung rechtlich gebotener Beschlüsse und Maßnahmen beanstandet und verlangt werden, dass die Beschlüsse gefasst und die Maßnahmen getroffen werden. Die Beanstandung erfolgt gegenüber dem Geschäftsführer. Sie hat aufschiebende Wirkung. Kommt ein Studentenwerk dem Verlangen nicht binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist nach, so kann das für die Hochschulen zuständige Ministerium im Wege der Ersatzvornahme Beschlüsse und Maßnahmen selbst aufheben, ändern und durchsetzen.

§ 11

(aufgehoben)
Bis zur Bildung der Verwaltungsräte nach diesem Gesetz bleiben die bisherigen Verwaltungsräte im Amt. Vorgesetzter des Geschäftsführers ist der Vorsitzende des bisherigen Verwaltungsrates.

§ 12 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 13 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Studentenwerke im Lande Sachsen-Anhalt vom 30. September 1991 (GVBl. LSA S. 346), geändert durch Nummer 211 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 150), außer Kraft.
Magdeburg, den 16. Februar 2006.
Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt Der Kultusminister des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Spotka Prof. Dr. Böhmer Prof. Dr. Olbertz
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