ZustVO SOG
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Verordnung über die Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr (ZustVO SOG) Vom 31. Juli 2002

Verordnung über die Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr (ZustVO SOG) Vom 31. Juli 2002
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Dezember 2018 (GVBl. LSA S. 443, 444)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr (ZustVO SOG) vom 31. Juli 200207.08.2002
Eingangsformel07.08.2002
§ 1 - Versammlungswesen, Vereinswesen, polizeiliche Soforthilfe01.01.2019
§ 2 - Jugendschutz, Schulpflicht01.01.2005
§ 3 - (aufgehoben)11.03.2017
§ 4 - Apotheken-, Arzneimittel- und sonstiges Gesundheitswesen30.12.2006
§ 5 - Tierarzneimittelwesen13.12.2005
§ 6 - Tierseuchenbekämpfung, Verarbeitung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte13.12.2005
§ 7 - Überwachung von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen13.12.2005
§ 8 - Rindfleischetikettierung, Fischetikettierung13.12.2005
§ 9 - Futtermittelwesen01.01.2010
§ 10 - Tierschutz13.12.2005
§ 11 - Fleischhygiene und Geflügelfleischhygenie13.12.2005
§ 12 - (aufgehoben)01.01.2005
§ 13 - Erfassung schutzbedürftiger Objekte13.12.2005
§ 14 - Luftverkehr und Luftsicherheit13.12.2005
§ 15 - Polizeiliche Zuständigkeit im öffentlichen Verkehrsraum07.08.2002
§ 16 - Kommunale Zuständigkeiten im öffentlichen Verkehrsraum01.07.2014
§ 17 - (aufgehoben)16.08.2014
§ 18 - (aufgehoben)03.05.2005
§ 19 - Verweisungsvorschrift07.08.2002
§ 20 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten07.08.2002
Aufgrund des § 89 Abs. 3 und 4 Satz 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 2000 (GVBl. LSA S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Gesundheit und Soziales, dem Kultusministerium, dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit, dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt und dem Ministerium für Bau und Verkehr verordnet:

§ 1 Versammlungswesen, Vereinswesen, polizeiliche Soforthilfe

(1) Zuständig für die Aufgaben nach dem Versammlungsrecht sind
1.
die Landkreise und die kreisfreie Stadt Dessau-Roßlau,
2.
die jeweilige Polizeiinspektion anstelle der kreisfreien Städte Halle (Saale) und Magdeburg,
3.
die jeweilige Polizeiinspektion anstelle der Landkreise und der kreisfreien Stadt Dessau-Roßlau, wenn sie vom Landesverwaltungsamt im Einzelfall dazu bestimmt wird.
(2) Zuständig für die Aufgaben nach dem öffentlichen Vereinsrecht im Zusammenhang mit der Anmeldung von Ausländervereinen und ausländischen Vereinen sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
(3) Zuständig für die Soforthilfe für unaufschiebbare Sozialarbeit im Zusammenhang mit polizeilichem Aufgabenvollzug sind jeweils in ihren Bezirken die Polizeiinspektionen.

§ 2 Jugendschutz, Schulpflicht

(1) Zuständig für die Aufgaben des Jugendschutzes sind die Gemeinden, die ein Jugendamt errichtet haben, im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte.
(2) Zuständig für die Durchsetzung der Schulpflicht sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

§ 3

(aufgehoben)

§ 4 Apotheken-, Arzneimittel- und sonstiges Gesundheitswesen

(1) Zuständige Behörde nach den bundesrechtlichen Vorschriften über
1.
das Apothekenwesen und über den Betrieb von Apotheken, mit Ausnahme der Vorschriften über die Dienstbereitschaft von Apotheken und über Rezeptsammelstellen,
2.
die Entwicklung, die Herstellung und den Verkehr mit Arzneimitteln, mit Ausnahme der Vorschriften über die Überwachung des Einzelhandels mit Arzneimitteln außerhalb von Apotheken,
3.
den Verkehr mit Betäubungsmitteln,
4.
die Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen sowie die Anwendung von Blutprodukten und
5.
die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens
ist das Landesverwaltungsamt, soweit die Aufgaben nicht der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt aufgrund des § 72 Abs. 1 des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt zugewiesen sind.
(2) Zuständige Behörde für die Überwachung des Einzelhandels mit Arzneimitteln außerhalb von Apotheken sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

§ 5 Tierarzneimittelwesen

Zuständig für die Einhaltung tierarzneimittelrechtlicher und betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften sind
1.
soweit tierärztliche Hausapotheken, Tierärzte, Tierkliniken und Hersteller von Fütterungsarzneimitteln betroffen sind das Landesverwaltungsamt,
2.
im Übrigen hinsichtlich tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften die Landkreise und kreisfreien Städte.

§ 6 Tierseuchenbekämpfung, Verarbeitung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte

(1) Zuständig für die Überwachung der Einhaltung von Vorschriften über die Tierseuchenbekämpfung und Verarbeitung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte sind
1.
das Landesverwaltungsamt hinsichtlich
a)
der Überwachung der Einhaltung von Vorschriften über Sera, Impfstoffe, Antigene,
b)
der Erteilung erforderlicher Erlaubnisse, Genehmigungen und Freistellungen und die Zulassung von Ausnahmen in Bezug auf Herstellung, Zulassung, Erwerb, Abgabe und Anwendung von Sera, Impfstoffen, Antigenen oder Mitteln einschließlich der Überwachung diesbezüglicher Anzeige- und Nachweispflichten und der Beteiligung anderer Stellen,
c)
des Treffens von Anordnungen in Bezug auf die Vornahme von Behandlungen und die Durchführung von Impfungen gegen bestimmte Tierkrankheiten, insbesondere die Zulassung von Ausnahmen von Impfpflichten, Impfverboten, Verboten über Heilversuche und diagnostische Maßnahmen, von der Art zu verwendender Impfstoffe oder zum Zwecke ihrer Prüfung, ausgenommen Fischbestände,
d)
der Einholung von Gutachten, um den Ausbruch einer Tierseuche tierärztlich feststellen zu lassen einschließlich der Regelung des weiteren Verfahrens,
e)
der Anordnung der Untersuchung von Tierbeständen auf bestimmte Tierseuchen einschließlich der Zulassung von Ausnahmen,
f)
der Genehmigung von Plätzen, auf denen während des Transportes von Süßwasserfischen Wasser aus den Fahrzeugen oder Behältnissen gewechselt werden darf einschließlich der Unterrichtung des Bundesministeriums über die zugelassenen Plätze,
g)
der Zulassung von Gebieten und von Fischhaltungsbetrieben,
h)
der Festlegung von Sperrbezirken und Beobachtungsgebieten oder gefährdeten Bezirken und Überwachungsgebieten, wenn der Ausbruch einer Tierseuche amtlich festgestellt wurde und mehr als ein Landkreis oder kreisfreie Stadt davon betroffen ist,
i)
der Bestimmung eines Schlachthofes, in dem ansteckungsverdächtige Tiere geschlachtet werden dürfen und der Zulassung von Ausnahmen bei der Behandlung ihrer Teile und Rohstoffe, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,
j)
der Anordnung von Verboten oder Beschränkungen bei Auftreten einer Tierseuche, sofern das verdächtige oder gefährdete Gebiet mehr als einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt umfasst,
k)
der Zulassung von Ausnahmen von Sperren für Tiere oder Tierbestände in Gehöften oder sonstigen Standorten nach amtlich festgestelltem Ausbruch einer Deckinfektion,
l)
der Zulassung von künstlichen Besamungen durch andere Personen als Tierärzte bei amtlich festgestellter Deckinfektion, soweit das betroffene Gebiet mehr als einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt umfasst,
m)
der Überwachung der Arbeit und des Verkehrs mit Tierseuchenerregern, einschließlich der Erlaubnis sowie der Beschränkung oder des Verbots solcher Tätigkeiten,
n)
der Zulassung und Validierung von Betrieben und Anlagen zur Zwischenbehandlung, Lagerung, Beseitigung, und Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten sowie der Zulassung von Betrieben und Anlagen, die bestimmte Arten von Küchen- und Speiseabfällen zur Herstellung von Futtermitteln verwenden,
o)
der Zulassung von Kennzeichnungselementen und Kennzeichnungsverfahren von Haustieren, Vieh und Heimtieren, insbesondere von Papageien und Sittichen einschließlich der Mitteilung der Zulassung an andere Stellen,
p)
der Überwachung der Zuteilung von und des Verkehrs mit Ohrmarken zur Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Vieh,
q)
der Erstellung von Risikoanalysen für die Bestimmung von Mindestkontrollen zur Durchführung des Systems der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und anderem Vieh,
r)
der Überwachung von regionalen Stellen des Landes bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben nach den Vorschriften über das System zur Kennzeichnung, Registrierung und Herkunftssicherung von Tieren einschließlich der Ausstellung von Pässen für Vieh und Viehbegleitpapieren sowie der Bearbeitung von Widersprüchen gegen Entscheidungen der regionalen Stellen,
s)
der Erteilung von Genehmigungen in Bezug auf das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr lebender und toter Tiere, von Waren und Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können sowie von Tierseuchenerregern,
t)
der Zulassung, des Ruhens der Zulassung und der Registrierung von Schlachtstätten nach dem Fleischhygiene- oder Tierseuchenrecht, von Viehhandels- und Viehtransportunternehmen, von Sammelstellen, Betrieben, Lager- und Sortierbetrieben, in die aus einem Drittland oder einem anderen Mitgliedstaat oder aus denen in einen anderen Mitgliedstaat Waren oder lebende oder getötete oder verendete Tiere oder Tierkörperteile unmittelbar verbracht werden dürfen,
u)
der Zulassung von Lagern für Waren, die nicht den Anforderungen an die Einfuhr entsprechen,
v)
der Übertragung der Beseitigungspflicht von tierischen Nebenprodukten auf Dritte und der Genehmigung von Ausnahmen von der Beseitigungspflicht,
w)
der Verpflichtung des Inhabers eines Betriebes oder einer Anlage zur Verarbeitung oder Beseitigung von tierischen Nebenprodukten, vorübergehend die Mitbenutzung einem anderen Beseitigungspflichtigen zu gestatten,
x)
der Erstellung und Führung der Liste der nach Buchstabe n zugelassenen Betriebe,
2.
im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte.
(2) Vorschriften des Bundes und der Länder, nach denen weitere behördliche Entscheidungen eine der unter Absatz 1 Nr. 1 genannten Zulassungen einschließen, bleiben unberührt.

§ 7 Überwachung von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen

Zuständig für die Überwachung der Einhaltung von Vorschriften über Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und sonstige Bedarfsgegenstände sind
1.
das Landesamt für Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt hinsichtlich
a)
der Untersuchung und Beurteilung von Proben und der Übermittlung dabei gewonnener Daten an andere Stellen,
b)
der Überwachung weinrechtlicher Vorschriften neben den Landkreisen und kreisfreien Städten nach Nummer 3,
c)
der Durchführung von Sachkundeprüfungen bei Personen, die für die Herstellung von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen in Unternehmen oder Betrieben verantwortlich sind,
2.
das Landesverwaltungsamt hinsichtlich
a)
der Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften über das Herstellen, Behandeln, Abgeben und In-Verkehr-Bringen von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen,
b)
der Aus- und Fortbildung von Personen, die den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen überwachen,
c)
der Entgegennahme von Nachweisen über die erforderliche berufliche Befähigung von Personen zum Betrieb eines Unternehmens zur Be- oder Verarbeitung von Lebensmitteln,
d)
der Erteilung erforderlicher Zulassungen, Genehmigungen, amtlicher Anerkennungen oder Registrierungen in Bezug auf das Gewinnen, Herstellen, Behandeln, Be- und Verarbeiten, Abgeben und In-Verkehr-Bringen von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen einschließlich der Abgabe von gesetzlich vorgesehenen Mitteilungen darüber an andere Behörden oder Stellen,
e)
der Verhängung vorübergehender Verbringungsverbote und des Verlangens erforderlicher Nachweise bei der Ausfuhr von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen,
3.
im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte.

§ 8 Rindfleischetikettierung, Fischetikettierung

(1) Zuständig für die Überwachung der Rindfleischetikettierung sind
1.
das Landesverwaltungsamt hinsichtlich
a)
der Erstellung von Risikoanalysen als Grundlage für Stichprobekontrollen der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen,
b)
der Zusammenarbeit mit Behörden anderer Länder, des Bundes und anderer Mitgliedstaaten bei der Überwachung der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen einschließlich der Erteilung von Auskünften und der Übermittlung von Daten an diese Behörden,
2.
im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte.
(2) Zuständig für die Überwachung der Fischetikettierung sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

§ 9 Futtermittelwesen

Zuständig für die Überwachung der Einhaltung futtermittelrechtlicher und verfütterungsverbotsrechtlicher Vorschriften sind
1.
das Landesverwaltungsamt hinsichtlich
a)
der Zulassung von Futtermittelunternehmen, einschließlich der Änderung, der Aussetzung und des Entzuges der Zulassung,
b)
der Registrierung von Futtermittelunternehmen, die Hersteller aus Drittländern vertreten,
c)
der Entgegennahme der Anzeige von Futtermittelunternehmen,
d)
der Erteilung, Änderung und Aufhebung der Genehmigung von Ausnahmen nach futtermittelrechtlichen und verfütterungsverbotsrechtlichen Vorschriften mit Ausnahme derer von landwirtschaftlichen Betrieben,
2.
im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte.

§ 10 Tierschutz

Zuständig für die Überwachung der Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorschriften sind
1.
das Landesverwaltungsamt hinsichtlich
a)
der Zulassung von Ausnahmen von bestimmten Betäubungs- oder Tötungsverfahren,
b)
der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten),
c)
der Genehmigung und Untersagung von Tierversuchen sowie der Entgegennahme von Anzeigen über genehmigungsfreie Tierversuche und Eingriffe,
d)
der Überwachung der Bestellung und Qualifikation von Tierschutzbeauftragten in Einrichtungen, in denen Tierversuche an Wirbeltieren durchgeführt werden,
e)
der Zulassung von Ausnahmen bezüglich der erforderlichen Fachkenntnisse von Personen, die Tierversuche oder Eingriffe an Wirbeltieren vornehmen,
f)
der Zulassung von Ausnahmen hinsichtlich der für Tierversuche zu verwendenden Tiere und der Art der zulässigen oder durchgeführten Eingriffe,
g)
der Berufung und Unterrichtung von Tierschutzkommissionen im Zusammenhang mit Tierversuchen,
h)
der Zulassung eines Aufenthaltsortes, an dem Nutztiere während des Transportes entladen und versorgt werden müssen,
2.
im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte.

§ 11 Fleischhygiene und Geflügelfleischhygenie

Zuständig für die Überwachung der Einhaltung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften sind
1.
das Landesverwaltungsamt hinsichtlich
a)
der Zulassung der Betriebe für die Ausfuhr von Fleisch,
b)
der Zulassung von Schlacht-, Zerlegungs-, Herstellungs- und Verarbeitungsbetrieben sowie der Zulassung von Umpackbetrieben und von Abgabestellen von Isolierschlachtbetrieben,
2.
im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte.

§ 12

(aufgehoben)

§ 13 Erfassung schutzbedürftiger Objekte

Zuständig für die Aufgaben der Erfassung schutzbedürftiger ziviler Objekte mit Bedeutung für die zivile Verteidigung, die sich aus dem Zivilschutzgesetz vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Sechsten Euro-Einführungsgesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), ergeben, sind
1.
das Landesverwaltungsamt hinsichtlich der Bewertung der Einstufung,
2.
die Landkreise und kreisfreien Städte hinsichtlich der Erfassung einschließlich der Erstellung von Objektkarteien und deren Fortschreibung sowie die Abgabe von Bewertungsvorschlägen.

§ 14 Luftverkehr und Luftsicherheit

(1) Zuständig für die Aufgaben nach den luftverkehrsrechtlichen Vorschriften ist das Landesverwaltungsamt.
(2) Zuständig für die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörde nach den luftsicherheitsrechtlichen Vorschriften ist das Landesverwaltungsamt.

§ 15 Polizeiliche Zuständigkeit im öffentlichen Verkehrsraum

Zuständig ist im öffentlichen Verkehrsraum auch die Polizei hinsichtlich
1.
der Überwachung der Einhaltung der den §§ 6 bis 10 zu Grunde liegenden Vorschriften,
2.
der Überwachung der Einhaltung von Vorschriften über die sichere und ordnungsgemäße Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Oberleitungsbussen und mit Kraftfahrzeugen einschließlich der Vorschriften über Beförderungspflichten, -entgelte und -bedingungen und Fahrpläne sowie von Vorschriften über die Ausrüstung und Beschaffenheit der genannten Fahrzeuge,
3.
der Überwachung der Einhaltung von Vorschriften über Fahrlehrer, Fahrschulen und die Ausbildung von Fahrlehreranwärtern und Fahrschülern.

§ 16 Kommunale Zuständigkeiten im öffentlichen Verkehrsraum

(1) Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet neben der Polizei zuständig für die Überwachung des ruhenden Verkehrs.
(2) Ohne Übergang nach § 90 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalverfassungsgesetzes sind die kreisfreien Städte und Gemeinden mit mehr als 20000 Einwohnern in ihrem Gebiet, im Übrigen die Landkreise für ihr Gebiet in Bereichen innerhalb geschlossener Ortschaften, neben der Polizei für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr zuständig. Dies gilt nicht für die Überwachung auf Autobahnen.
(3) Sinkt die Einwohnerzahl einer Gemeinde unter 20000, so bleibt die Zuständigkeit der Gemeinde gemäß Absatz 2 unberührt.

§ 17

(aufgehoben)

§ 18

(aufgehoben)

§ 19 Verweisungsvorschrift

Soweit in dieser Verordnung auf Rechtsvorschriften verwiesen wird, beziehen sich diese auf die Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 20 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr vom 22. März 1995 (GVBl. LSA S. 85), zuletzt geändert durch Nummer 122 der Anlage zum Vierten Rechtsbereinigungsgesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 142), außer Kraft.
Magdeburg, den 31. Juli 2002.
Der Minister des Innern des Landes Sachsen-Anhalt
Jeziorsky
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