PflSch ZustVO
    DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

    Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Pflanzenschutzrechts (PflSch ZustVO) Vom 30. Mai 2017

    Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Pflanzenschutzrechts
    (PflSch ZustVO)
    Vom 30. Mai 2017
    Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Pflanzenschutzrechts (PflSch ZustVO) vom 30. Mai 201703.06.2017
    Eingangsformel03.06.2017
    § 1 - Zuständigkeiten für den Vollzug des Pflanzenschutzrechts03.06.2017
    § 2 - Zuständigkeiten für die Beratung, Aufklärung und Schulung auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes03.06.2017
    § 3 - Inkrafttreten03.06.2017
    Aufgrund des § 16 Abs. 1 des Organisationsgesetzes Sachsen-Anhalt
    vom 27. Oktober 2015 (GVBl. LSA S. 554)
    , geändert durch § 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015
    (GVBl. LSA S. 627) , wird verordnet:

    § 1 Zuständigkeiten für den Vollzug des Pflanzenschutzrechts

    Zuständig für den Vollzug des
    Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 84 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666, 1674), in der jeweils geltenden Fassung, der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und der auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes erlassenen Verordnungen der Europäischen Union sind
    1.
    die Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten für
    a)
    die Überwachung nach § 59 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 8 des Pflanzenschutzgesetzes
    durch regelmäßige und anlassbezogene Kontrollen, ausgenommen die Überwachung von Einrichtungen nach
    § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. h des Pflanzenschutzgesetzes
    ,
    b)
    Anordnungen oder Genehmigungen nach
    § 3 Abs. 1 Satz 3 ;
    § 13 Abs. 3 und 4 ,
    § 16 Abs. 2 Satz 2 und
    § 60 des Pflanzenschutzgesetzes
    ,
    c)
    die Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über die Nichteinhaltung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften, Allgemeinverfügungen und Auflagen,
    d)
    die Durchführung von Versuchen und Untersuchungen nach
    § 59 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 des Pflanzenschutzgesetzes
    im Auftrag der oberen Pflanzenschutzbehörde,
    e)
    Prüfung und Stellungnahme für Auskunft und Entscheidungen nach
    § 11 Abs. 3 ;
    § 12 Abs. 2 Satz 3 und 4 ;
    § 17 Abs. 6 und
    § 18 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes
    ,
    2.
    im Übrigen die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau.

    § 2 Zuständigkeiten für die Beratung, Aufklärung und Schulung auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes

    Zuständig nach § 59 Abs. 2 Nr. 3 des Pflanzenschutzgesetzes
    für die Beratung auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes und für das Monitoring nach
    § 59 Abs. 2 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes
    sind
    1.
    auf Waldflächen das Landeszentrum Wald; das Landeszentrum Wald ist auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes an Weisungen der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau gebunden.
    2.
    auf anderen Flächen die Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten.
    3.
    hinsichtlich des Warndienstes und Schulungen, auch unter Verwendung eigener Untersuchungen und Versuche, die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau.

    § 3 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
    Magdeburg, den 30. Mai 2017.
    Die Landesregierung Sachsen-Anhalt
    Dr. Haseloff Prof. Dr. Dalbert
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