FamBeFöG LSA
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Gesetz zur Familienförderung und zur Förderung sozialer Beratungsstellen des Landes Sachsen-Anhalt (Familien- und Beratungsstellenfördergesetz Sachsen-Anhalt - FamBeFöG LSA) Vom 19. Dezember 2005

Gesetz zur Familienförderung und zur Förderung sozialer Beratungsstellen des Landes Sachsen-Anhalt
(Familien- und Beratungsstellenfördergesetz Sachsen-Anhalt - FamBeFöG LSA)
Vom 19. Dezember 2005
*)
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (GVBl. LSA S. 17)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung von Familien, Sicherung einer nachhaltigen Bevölkerungspolitik sowie Förderung des Wiedereinstiegs in den Beruf vom 19. Dezember 2005
(GVBl. LSA S. 740)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Familienförderung und zur Förderung sozialer Beratungsstellen des Landes Sachsen-Anhalt (Familien- und Beratungsstellenfördergesetz Sachsen-Anhalt - FamBeFöG LSA) vom 19. Dezember 200524.12.2005
§ 1 - Zweck des Gesetzes01.01.2015
Erster Abschnitt - Familienleistungen24.12.2005
§ 2 - Kinderbetreuung24.12.2005
§ 3 - Familienfreundlichkeitsprüfung24.12.2005
§ 4 - Auditierung und Zertifizierung im Bereich Familienfreundlichkeit01.01.2012
§ 5 - Auskünfte10.10.2017
§ 6 - Landesförderung für Familien bei Wohnen und Mobilität24.12.2005
§ 7 - Kommunale Wohneigentumsförderung für Familien24.12.2005
§ 8 - Vergünstigungen im Schulwesen24.12.2005
§ 9 - Familienpass10.10.2017
§ 10 - Förderung der Stiftung „Familie in Not - Sachsen-Anhalt"24.12.2005
Zweiter Abschnitt - Förderung von Familienbildungsangeboten sowie Familienerholung mit Bildungsangeboten01.01.2015
§ 11 - Zweck der Förderung24.12.2005
§ 12 - Grundsätze der Förderung von Familienbildungsangeboten sowie Familienerholung mit Bildungsangeboten01.01.2015
§ 13 - Förderung der Leistungen von überregional tätigen Familienverbänden24.12.2005
§ 14 - Förderung der Leistungen von Familienzentren24.12.2005
§ 15 - Förderung von Familienbildungsangeboten24.12.2005
§ 16 - Förderung von Familienerholung mit Bildungsangeboten24.12.2005
§ 17 - Förderung von Investitionen in Familienzentren24.12.2005
§ 18 - Allianz für Kinder01.01.2015
Dritter Abschnitt - Förderung von Angeboten der Ehe-, Lebens-, Familien-, Erziehungsberatungsstellen und Suchtberatungsstellen01.01.2015
§ 19 - Zweck der Förderung01.01.2015
§ 20 - Grundsätze der Förderung01.01.2019
§ 21 - Evaluation01.01.2015
§ 22 - (aufgehoben)10.10.2017
Vierter Abschnitt - Übertragung von Aufgaben nach dem Unterhaltsvorschussgesetz01.01.2015
§ 23 - Zuständigkeit01.07.2017
§ 24 - Beteiligung an den Rückeinnahmen und Regelung des Finanzausgleichs01.07.2017
§ 25 - Evaluation10.10.2017

§ 1 Zweck des Gesetzes

(1) Zweck des Gesetzes ist die Förderung von Familien mit Hauptwohnung im Land Sachsen-Anhalt sowie die Förderung familienfreundlicher Lebensbedingungen. Es sollen Hindernisse abgebaut werden, welche der Realisierung von Kinderwünschen entgegenstehen, und Anreize geschaffen werden, sich für Kinder zu entscheiden. Die Förderung soll auch dazu beitragen, Abwanderung von jungen Menschen und Familien zu vermeiden und deren Zuzug nach Sachsen-Anhalt zu bewirken. Zweck des Gesetzes ist auch die Unterstützung in besonderen Lebenslagen durch entsprechende Beratungsangebote.
(2) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(3) Soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist, gewährt das Land Förderung nach Maßgabe seines Haushaltes und erlassener Richtlinien.
(4) Durch andere gesetzliche Regelungen begründete Ansprüche werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Erster Abschnitt Familienleistungen

§ 2 Kinderbetreuung

(1) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Sachsen- Anhalt haben Anspruch auf Kinderbetreuung nach dem Kinderförderungsgesetz.
(2) Die Förderung von Kindertageseinrichtungen in Betrieben erfolgt nach Maßgabe des Kinderförderungsgesetzes.

§ 3 Familienfreundlichkeitsprüfung

(1) Vor Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie bei Planung von Maßnahmen des Landes sind die Auswirkungen auf Familien zu prüfen; dabei sind auch die Erfordernisse der Barrierefreiheit im Hinblick auf Eltern und Kinder mit Behinderungen zu beachten. Die zuständigen Ministerien bestimmen Prüfungskriterien im Benehmen mit dem für Familienförderung zuständigen Ministerium.
(2) Der familienpolitischen Prüfung bedürfen insbesondere Vorschriften und Maßnahmen in den Handlungsfeldern:
1.
soziale und kulturelle Infrastruktur,
2.
Wohnungswesen, Wohnumfeld- und Siedlungsgestaltung,
3.
Verkehrswesen,
4.
Arbeitsmarkt- und Wirtschaftsförderung,
5.
Bildungs- und Hochschulstruktur,
6.
Unterstützung der Selbsthilfe und des ehrenamtlichen Engagements und
7.
wirtschaftliche Hilfen.

§ 4 Auditierung und Zertifizierung im Bereich Familienfreundlichkeit

(1) Das Land Sachsen-Anhalt beteiligt sich zur Erhöhung der Familienfreundlichkeit an der Weiterentwicklung von darauf bezogenen Auditierungen und Zertifizierungen in allen Bereichen des sozialen Lebens.
(2) Auch für weitere Bereiche können Auditoren der Landesverwaltung tätig werden. Vorrangig sollen vorhandene Strukturen der Auditierung und Zertifizierung genutzt werden.

§ 5 Auskünfte

(1) Das für Familienförderung zuständige Ministerium stellt den Landkreisen und kreisfreien Städten, Einheitsgemeinden und Verbandsgemeinden auf Anfrage den jeweils aktuellen Familienratgeber kostenlos zur Verfügung. Die Landkreise und kreisfreien Städte, Einheitsgemeinden und Verbandsgemeinden sollen den Familienratgeber interessierten Familien sowie werdenden Müttern und Vätern zugänglich machen. Darüber hinaus können sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten an einer geeigneten zentralen Stelle umfassende Informationen für Familien zur Verfügung stellen. Dies umfasst auch die Erteilung von Auskünften zu Rechtsvorschriften sowie zu staatlichen und nichtstaatlichen Leistungen für Familien sowie zu allen Sachfragen, die für die Auskunftssuchenden von Bedeutung sein können, insbesondere in den Bereichen:
1.
Namens- und Adoptionsrecht,
2.
Mutterschutzrecht, Bezug von Mutterschaftsgeld, Hebammenhilfe,
3.
Kinder- und Jugendhilferecht nach dem
Achten Buch Sozialgesetzbuch sowie seinen Ausführungsbestimmungen, insbesondere in Bezug auf die Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder durch eine Tagespflegeperson, die Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung oder von Beratungsangeboten,
4.
Bundeserziehungsgeld, Kindergeld, Leistungen nach dem
Unterhaltsvorschussgesetz , Wohngeld, Bundesausbildungsförderung, Sozialhilfe, Grundsicherung für Arbeitssuchende,
5.
finanzielle Zuschüsse für die Teilnahme an Familienerholungsmaßnahmen,
6.
familienentlastende Dienste und spezifische Beratungsangebote für Familien,
7.
Leistungsangebote der ansässigen Frauenhäuser, der Interventionsstellen oder der Familienzentren im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt,
8.
gesundheitliche Vorsorge, kindgerechte Ernährung, Erziehung, Angebote der musischen und sportlichen Bildung,
9.
Schule und Ausbildung.
Auf ein Auskunftsbegehren ist mindestens die zuständige bearbeitende staatliche Stelle oder eine nichtstaatliche Beratungsstelle anzugeben.
(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte, Einheitsgemeinden und Verbandsgemeinden sollen mit den zuständigen bearbeitenden staatlichen und nichtstaatlichen beratenden Stellen mit dem Ziel zusammenarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.

§ 6 Landesförderung für Familien bei Wohnen und Mobilität

(1) Das Land gewährt Familien finanzielle Hilfe zur Bildung von selbstgenutztem Wohneigentum in Sachsen-Anhalt.
(2) Das für Wohnungswesen zuständige Ministerium stellt den Landkreisen und kreisfreien Städten eine praxisorientierte Handreichung zur Verfügung, die konkrete kommunale Handlungsmöglichkeiten für die Gestaltung eines familienfreundlichen Lebensumfeldes aufzeigt. Die Landkreise und kreisfreien Städte werden durch einen Beratungsdienst des Landes bei der Umsetzung zu den aufgezeigten Handlungsmöglichkeiten unterstützt.
(3) Die von dem für Verkehr zuständigen Ministerium im Rahmen des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr sowie die außerhalb des Gesetzes gewährte Investitionsförderung stellt sicher, dass im Bereich des schienen- und straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs ausreichende Angebote für Familien, insbesondere mit Kindern, entwickelt werden können. Diese Angebote sollen das Schülerferienticket und die kostenlose oder rabattierte Mitnahme von Partnerinnen und Partnern sowie der Kinder beinhalten.
(4) § 71 des Schulgesetzes
des Landes Sachsen-Anhalt bleibt unberührt.

§ 7 Kommunale Wohneigentumsförderung für Familien

Die kommunalen Gebietskörperschaften können Familien Unterstützung zur Bildung von selbstgenutztem Wohneigentum gewähren. Dazu können insbesondere Familien durch Übertragung von kommunalen Flächen zu Zwecken der Wohnbebauung oder von kommunalen Hausgrundstücken zu besonders ermäßigten Preisen gefördert werden.

§ 8 Vergünstigungen im Schulwesen

(1) Eltern und Erziehungsberechtigte haben Anspruch auf Unterstützung bei den Kosten der Teilnahme ihres dritten und jedes weiteren Kindes an Schulfahrten, soweit dafür nicht andere staatliche Leistungen in Anspruch genommen werden können.
(2) Der Anspruch richtet sich gegen das Land.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Kostenarten und die jeweilige Höhe des Anspruchs sowie das Verwaltungsverfahren zu regeln.
(4) § 72 des Schulgesetzes
des Landes Sachsen-Anhalt bleibt unberührt.

§ 9 Familienpass

Mit dem Familienpass können Vergünstigungen Dritter insbesondere bei der entgeltlichen Gewährung von Leistungen abgerufen werden. Er dient dem vereinfachten Nachweis der Familienmitgliedschaft seines Inhabers.

§ 10

Förderung der Stiftung „Familie in Not - Sachsen-Anhalt“
Das Land fördert die Stiftung „Familie in Not - Sachsen-Anhalt“.

Zweiter Abschnitt Förderung von Familienbildungsangeboten sowie Familienerholung mit Bildungsangeboten

§ 11 Zweck der Förderung

Die Förderung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen soll dazu beitragen, bestehende Einrichtungen sowie Maßnahmen bedarfsgerecht anzubieten, die insbesondere darauf gerichtet sind, die Erziehungskompetenz zu unterstützen und zu stärken.

§ 12 Grundsätze der Förderung von Familienbildungsangeboten sowie Familienerholung mit Bildungsangeboten

(1) Die vom Land geförderten Maßnahmen sollen so eingesetzt werden, dass sie sich möglichst ergänzen und durch ihr Zusammenwirken in ihrer jeweiligen Zweckbestimmung verstärken.
(2) Das Land fördert insbesondere:
1.
Familienbildungsangebote,
2.
Maßnahmen der Familienerholung mit Bildungsangeboten,
3.
die Leistungen der Familienverbände,
4.
die Leistungen der Familienzentren,
5.
investive Maßnahmen für Familienzentren.

§ 13 Förderung der Leistungen von überregional tätigen Familienverbänden

Das Land fördert überregional tätige Familienverbände, die im Land Sachsen-Anhalt auf dem Gebiet der Familienbildung tätig sind und eine Geschäftsstelle in Sachsen-Anhalt unterhalten.

§ 14 Förderung der Leistungen von Familienzentren

(1) Das Land fördert die Leistung von Familienzentren, in denen auch Familienbildungsangebote unterbreitet werden.
(2) Familienzentren im Sinne dieser Vorschrift sind im Land Sachsen-Anhalt gelegene oder vom Land Sachsen-Anhalt anerkannte und geförderte Familienbildungs- und Familienerholungsstätten gemeinnütziger Träger, die einen überregionalen Einzugsbereich haben oder sich in einer sozialen Brennpunktregion oder im ländlichen Raum befinden.

§ 15 Förderung von Familienbildungsangeboten

(1) Das Land fördert Familienbildungsangebote in Sachsen- Anhalt, die sich an Teilnehmende richten, die ihren Wohnsitz in Sachsen-Anhalt haben, und die folgende Schwerpunkte beinhalten:
1.
Vereinbarkeit von Familie und Beruf,
2.
Stärkung der Erziehungskompetenz von Eltern,
3.
Vorbereitung oder Verbesserung der Vater-Kind-Beziehung, des Rollenverhaltens in der Partnerschaft und Konfliktbewältigung,
4.
Familie und Gesundheit,
5.
Familienfinanzmanagement.
(2) Auch an Kindertageseinrichtungen können von den jeweiligen Trägern und Beschäftigten geeignete Angebote zur Familienbildung unterbreitet werden.

§ 16 Förderung von Familienerholung mit Bildungsangeboten

(1) Das Land fördert die Teilnahme an Maßnahmen der Familienerholung, die mit Angeboten der Familienbildung verbunden und darauf gerichtet sind, die familiären Beziehungen sowie eine soziale und gesundheitsfördernde Lebensweise der Teilnehmenden zu festigen, deren Eigeninitiative sowie eigene Fähigkeiten zu entfalten und Hilfe und Unterstützung für die Bewältigung des Familienalltags zu gewähren.
(2) Förderungsfähig ist der Aufenthalt insbesondere in einer Familienerholungsstätte oder Kinder- und Jugendeinrichtung eines gemeinnützigen Trägers im Land Sachsen- Anhalt.
(3) Antragsberechtigt sind Mütter und Väter mit Wohnsitz in Sachsen-Anhalt mit mindestens einem Kind, für das ihnen Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung im Sinne des
Einkommenssteuergesetzes gewährt wird.

§ 17 Förderung von Investitionen in Familienzentren

(1) Das Land fördert investive Vorhaben in Familienzentren insbesondere zur Verbesserung der barrierefreien Ausgestaltung.
(2) Familienzentren im Sinne dieser Vorschrift sind die in
§ 14 Abs. 2 genannten Einrichtungen.

§ 18 Allianz für Kinder

Das für Gesundheitsschutz zuständige Ministerium beruft zur Beratung und Unterstützung des Aufbaus eines Frühwarnsystems zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Kindesvernachlässigung sachverständige Personen in einen Expertenrat mit der Bezeichnung „Allianz für Kinder”.

Dritter Abschnitt Förderung von Angeboten der Ehe-, Lebens-, Familien-, Erziehungsberatungsstellen und Suchtberatungsstellen

§ 19 Zweck der Förderung

Die Förderung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen soll dazu beitragen, abgestimmte Leistungen der Ehe-, Lebens-, Familien-, Erziehungs- und Suchtberatung bedarfsgerecht anzubieten.

§ 20 Grundsätze der Förderung

(1) Das Land gewährt den Landkreisen und kreisfreien Städten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 Zuweisungen zur Förderung der Angebote von Ehe-, Lebens-, Familien- und Erziehungsberatungsstellen sowie Suchtberatungsstellen in Höhe von insgesamt 3 739 300 Euro jährlich. Ab dem Jahr 2020 erhöht sich der in Satz 1 genannte Betrag um jährlich 2 v. H. gegenüber dem Vorjahreswert.
(2) Die Zuweisungen des Landes an die Landkreise und kreisfreien Städte nach Absatz 1 sind davon abhängig, dass die jeweiligen Landkreise und kreisfreien Städte eine mit den freien Trägern von Beratungsstellen abgestimmte und von den jeweiligen Kreistagen und Stadträten beschlossene Sozialplanung für die sachliche Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte und Jugendhilfeplanung durchgeführt haben. Im Rahmen der Sozialplanung sind insbesondere
1.
der Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen,
2.
der Bedarf an sozialen Diensten und Einrichtungen, die zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit erforderlich sind, für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und
3.
die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann.
Die aktuelle Fassung der im jeweiligen Bereich beschlossenen Jugendhilfe- und Sozialplanung ist spätestens am 31. Oktober des Jahres, welches dem Jahr, auf das die Planung bezogen ist, vorausgeht, bei dem für Familienhilfe und Familienförderung zuständigen Ministerium einzureichen; erstmals zum 31. Oktober 2015.
(3) Die Verteilung der Zuweisungen nach Absatz 1 auf die Landkreise und kreisfreien Städte erfolgt entsprechend der Einwohnerzahl. Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gelten die vom Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt aufgrund einer allgemeinen Zählung der Einwohner oder deren Fortschreibung ermittelten Zahlen. Stichtag für die Feststellung ist der 31. Dezember des vorvergangenen Jahres. Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt erhält den jeweiligen Anteil der Zuweisungen hälftig zum 31. Januar und zum 31. Juli eines jeden Jahres, erstmals zum 31. Januar 2016. Zum Nachweis der Verwendung der Mittel nach Absatz 1 sind der auszahlenden Stelle jährlich bis zum 30. Juni des auf die Zuweisung folgenden Jahres eine vom kommunalen Rechnungsprüfungsamt bestätigte summarische Darstellung der Ausgaben jeweils für Ehe-, Lebens-, Familien-, Erziehungsberatungsstellen und Suchtberatungsstellen vorzulegen.
(4) Soweit geeignete Beratungsangebote durch freie Träger vorgehalten werden, haben diese Vorrang vor den eigenen Beratungsangeboten der Landkreise und kreisfreien Städte.
(5) Die Zuweisungen nach Absatz 1 sind durch die Landkreise und kreisfreien Städte an die freien Träger von Beratungsstellen nach Absatz 1 unter den Voraussetzungen weiterzugeben, dass die Beratungsstellen nachweisen, dass sie im Sinne einer integrierten psychosozialen Beratung
1.
fachübergreifend unter Nutzung gemeinsamer Ressourcen zusammenwirken,
2.
durch Abstimmung den individuellen, komplexen Hilfebedarf zu Beginn der Beratungsleistungen feststellen,
3.
umfassende und gebündelte Beratungsleistungen abgestimmt auf den Hilfebedarf, auch für Ratsuchende mit mehreren Problemen, erbringen,
4.
ein gemeinsames Beratungszentrum oder ein mit den Landkreisen und kreisfreien Städten abgestimmtes Netzwerk betreiben und
5.
über ein einheitliches Qualitätssicherungssystem und eine Dokumentation verfügen.
Als Nachweis im Sinne des Satzes 1 gilt eine zwischen dem jeweiligen Landkreis oder der kreisfreien Stadt mit den freien Trägern von Beratungsstellen geschlossene Vereinbarung, der ein regionales Konzept mit Leistungsbeschreibungen, wie die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt werden, zugrunde liegt. Gegenstand der Vereinbarung soll auch die Zusammenarbeit mit nicht nach diesem Gesetz geförderten Beratungsstellen sein, insbesondere die Zusammenarbeit mit den Beratungsstellen nach dem
Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Schwangerschaftskonfliktgesetz
und nach dem Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung
.
(6) Die Landkreise und kreisfreien Städte haben durch Vereinbarung mit den freien Trägern sicherzustellen, dass die Suchtberatungsstellen im Sinne des Absatzes 1 am einrichtungsbezogenen Informationssystem (EBIS) teilnehmen oder die Daten des Deutschen Kerndatensatzes zur Dokumentation im Bereich der Suchtkrankenhilfe regelmäßig erfassen und an die Gesellschaft für Standard-Dokumentation und Auswertung (GSDA) weiterleiten.

§ 21 Evaluation

Das für Familienhilfe und Familienförderung zuständige Ministerium evaluiert
§ 20 drei Jahre nach dem Inkrafttreten hinsichtlich seiner Fördergrundsätze sowie seiner Umsetzung und Wirksamkeit und erstattet dem Landtag von Sachsen-Anhalt einen schriftlichen Bericht.

§ 22

(aufgehoben)

Vierter Abschnitt Übertragung von Aufgaben nach dem Unterhaltsvorschussgesetz

§ 23 Zuständigkeit

(1) Die Gemeinden, die ein Jugendamt errichtet haben, im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für die Durchführung des
Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3153), in der jeweils geltenden Fassung. Die kommunalen Gebietskörperschaften sind ermächtigt, die nach
§ 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes auf das Land übergegangenen Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. Diese Ermächtigung beinhaltet auch die Befugnis, gemäß
§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und
§ 59 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung über die gemäß
§ 5 und § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes
bestehenden Ersatz- und Rückzahlungspflichten und übergegangenen Unterhaltsansprüche zu entscheiden.
(2) Die in Absatz 1 genannten kommunalen Gebietskörperschaften haben die Geldleistungen nach dem
Unterhaltsvorschussgesetz zu 30 v. H. zu tragen.
(3) Die in Absatz 1 genannten kommunalen Gebietskörperschaften sind zuständig für die Widerspruchsverfahren im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach dem
Unterhaltsvorschussgesetz .

§ 24 Beteiligung an den Rückeinnahmen und Regelung des Finanzausgleichs

(1) Die in § 23 Abs. 1
genannten kommunalen Gebietskörperschaften führen die nach
§ 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes eingezogenen Beträge zu 70 v. H. an das Land ab.
(2) Soweit den kommunalen Gebietskörperschaften Kosten für die Aufgaben nach Absatz 1 oder
§ 23 entstehen, werden diese im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs und durch den Verbleib von 30 v. H. der nach
§ 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes eingezogenen Beträge abgegolten. Soweit die Kosten geringer sind als die Beträge nach Satz 1, müssen diese Mittel zur Förderung von Familienprojekten im Sinne des
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Familienfördergesetzes eingesetzt werden.

§ 25 Evaluation

Die §§ 23
und 24 in der ab dem 1. Juli 2017 geltenden Fassung sind bis zum 31. März 2018 durch das für Familienförderung zuständige Ministerium dahin zu überprüfen und zu bewerten, ob die im
Unterhaltsvorschussgesetz vorgenommenen Veränderungen der Anspruchsvoraussetzungen und der Regelungen zur Finanzierungsbeteiligung des Bundes eine Neuverteilung der Finanzierungsanteile zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften erfordern. Das für Familienförderung zuständige Ministerium berichtet dem Landtag schriftlich über das Ergebnis der Prüfung und Bewertung bis zum 1. September 2018.
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