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    DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

    Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über den Mitteldeutschen Rundfunk zum Zwecke der Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG Vom 15. Mai 2018

    Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über den Mitteldeutschen Rundfunk zum Zwecke der Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG Vom 15. Mai 2018
    Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über den Mitteldeutschen Rundfunk zum Zwecke der Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG vom 15. Mai 201819.05.2018
    Artikel 119.05.2018
    Artikel 219.05.2018
    Artikel 319.05.2018
    Staatsvertrag - Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über den Mitteldeutschen Rundfunk zum Zwecke der Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (MDR-DatenschutzStV)19.05.2018
    Artikel 1 - Änderung des Staatsvertrages über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)19.05.2018
    Artikel 2 - Kündigung, Inkrafttreten19.05.2018

    Artikel 1

    (1) Dem am 1. Februar 2018 unterzeichneten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über den Mitteldeutschen Rundfunk zum Zwecke der Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, der Änderungen des Staatsvertrages über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) vom 30. Mai 1991 (GVBl. LSA S. 111, 112) enthält, wird zugestimmt.
    (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
    (3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.
    *
    Fußnoten
    *)
    [Gemäß der Bekanntmachung vom 8. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 70) ist der Staatsvertrag am 24. Mai 2018 in Kraft getreten.]

    Artikel 2

    Durch Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 1 Nrn. 1 und 2 des Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages über den Mitteldeutschen Rundfunk zum Zwecke der Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG wird hinsichtlich § 40 und der Aufhebung des § 41 des Staatsvertrages über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und des Artikels 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.

    Artikel 3

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
    Magdeburg, den 15. Mai 2018.
    Die Präsidentin des Landtages von Sachsen-Anhalt Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt Der Chef der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt
    In Vertretung
    Mittelstädt Dr. Haseloff Robra
    Vizepräsident Staats- und Kulturminister

    Staatsvertrag

    Staatsvertrag
    zur Änderung des Staatsvertrages über den Mitteldeutschen Rundfunk zum Zwecke der Umsetzung der Verordnung (EU)
    2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (MDR-DatenschutzStV)
    Die Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen schließen nachstehenden Staatsvertrag:

    Artikel 1 Änderung des Staatsvertrages über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)

    [Änderungsanweisungen zum Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)]

    Artikel 2 Kündigung, Inkrafttreten

    (1) Für die Kündigung des Artikels 1 gelten die Kündigungsvorschriften des § 44.
    (2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft. Die Ratifikationsurkunden sind bei der Staatskanzlei und Ministerium für Kultur des Landes Sachsen-Anhalt zu hinterlegen. Die Staatskanzlei und Ministerium für Kultur des Landes Sachsen-Anhalt teilt den übrigen Ländern den Zeitpunkt der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.
    (3) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages ist in den jeweiligen Ländern im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.
    *
    Für das Land Sachsen: Berlin, den 1.2.2018 Michael Kretschmer
    Für das Land Sachsen-Anhalt: Berlin, den 01.02.2018 Reiner Haseloff
    Für das Land Thüringen: Berlin, den 1.2.2018 Bodo Ramelow
    Fußnoten
    *)
    [Gemäß der Bekanntmachung vom 8. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 70) ist der Staatsvertrag am 24. Mai 2018 in Kraft getreten.]
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