POLHFVO LSA
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Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA) Vom 20. April 2012

Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA) Vom 20. April 2012
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372, 373)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA) vom 20. April 201201.05.2012
Eingangsformel01.05.2012
Inhaltsverzeichnis01.05.2012
Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften01.05.2012
§ 1 - Regelungszweck01.05.2012
§ 2 - Leistungsumfang, Heilfürsorgefähigkeit von Aufwendungen01.01.2019
§ 3 - Heilfürsorgeanspruch01.05.2012
§ 4 - Aufwendungen im Ausland01.05.2012
§ 5 - Antragsfrist01.05.2012
Kapitel 2 - Aufwendungen in Krankheitsfällen01.05.2012
Abschnitt 1 - Ambulante Leistungen01.05.2012
§ 6 - Ärztliche Leistungen01.05.2012
§ 7 - Zahnärztliche Leistungen08.06.2013
§ 8 - Psychotherapeutische Leistungen01.05.2012
Abschnitt 2 - Sonstige Aufwendungen01.05.2012
§ 9 - Arznei- und Verbandmittel01.05.2012
§ 10 - Heilmittel01.05.2012
§ 11 - Integrierte Versorgung01.05.2012
§ 12 - Hilfsmittel01.05.2012
§ 13 - Sehhilfen01.05.2012
§ 14 - Krankenhausleistungen01.05.2012
§ 15 - Häusliche Krankenpflege01.05.2012
§ 16 - Haushaltshilfe01.05.2012
§ 17 - Soziotherapie01.05.2012
§ 18 - Fahrtkosten01.05.2012
§ 19 - Unterkunftskosten01.05.2012
§ 20 - Lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Krankheiten01.05.2012
Abschnitt 3 - Rehabilitation01.05.2012
§ 21 - Leistungen zur medizinischen Rehabilitation01.05.2012
§ 22 - Voraussetzungen für Rehabilitationsleistungen14.07.2020
§ 23 - Auswahl der Rehabilitationseinrichtung01.05.2012
§ 24 - Umfang der Leistungen bei Rehabilitationsmaßnahmen08.10.2019
§ 25 - Nachsorge, Nachkur und Schonzeit01.05.2012
Kapitel 3 - Aufwendungen in Pflegefällen01.05.2012
§ 26 - Grundsatz01.05.2012
§ 27 - Leistungen in Pflegefällen01.05.2012
§ 28 - Voraussetzungen für Pflegeleistungen01.05.2012
§ 29 - Palliativversorgung01.05.2012
Kapitel 4 - Aufwendungen in anderen Fällen01.05.2012
§ 30 - Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen01.05.2012
§ 31 - Schwangerschaft und Geburt01.05.2012
§ 32 - Künstliche Befruchtung, Empfängnisverhütung, Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation01.05.2012
§ 33 - Tod des Heilfürsorgeberechtigten01.05.2012
§ 34 - Organspende01.05.2012
§ 35 - Polizeiärztlich veranlasste Leistungen außerhalb der kurativen Betreuung01.05.2012
Kapitel 5 - Eigenbehalte und Belastungsgrenzen01.05.2012
§ 36 - Eigenbehalte01.05.2012
§ 37 - Belastungsgrenzen01.01.2019
Kapitel 6 - Schlussvorschriften01.05.2012
§ 38 - Übergangsvorschriften01.05.2012
§ 39 - Sprachliche Gleichstellung01.05.2012
§ 40 - Inkrafttreten01.05.2012
Aufgrund des § 112 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2012 (GVBl. LSA S. 52), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 2 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), geändert durch Beschluss vom 30. August 2011 (MBl. LSA S. 439), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:
Inhaltsübersicht
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1Regelungszweck
§ 2Leistungsumfang, Heilfürsorgefähigkeit von Aufwendungen
§ 3Heilfürsorgeanspruch
§ 4Aufwendungen im Ausland
§ 5Antragsfrist
Kapitel 2 Aufwendungen in Krankheitsfällen
Abschnitt 1 Ambulante Leistungen
§ 6Ärztliche Leistungen
§ 7Zahnärztliche Leistungen
§ 8Psychotherapeutische Leistungen
Abschnitt 2 Sonstige Aufwendungen
§ 9Arznei- und Verbandmittel
§ 10Heilmittel
§ 11Integrierte Versorgung
§ 12Hilfsmittel
§ 13Sehhilfen
§ 14Krankenhausleistungen
§ 15Häusliche Krankenpflege
§ 16Haushaltshilfe
§ 17Soziotherapie
§ 18Fahrtkosten
§ 19Unterkunftskosten
§ 20Lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Krankheiten
Abschnitt 3 Rehabilitation
§ 21Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
§ 22Voraussetzungen für Rehabilitationsleistungen
§ 23Auswahl der Rehabilitationseinrichtung
§ 24Umfang der Leistungen bei Rehabilitationsmaßnahmen
§ 25Nachsorge, Nachkur und Schonzeit
Kapitel 3 Aufwendungen in Pflegefällen
§ 26Grundsatz
§ 27Leistungen in Pflegefällen
§ 28Voraussetzungen für Pflegeleistungen
§ 29Palliativversorgung
Kapitel 4 Aufwendungen in anderen Fällen
§ 30Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen
§ 31Schwangerschaft und Geburt
§ 32Künstliche Befruchtung, Empfängnisverhütung, Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation
§ 33Tod des Heilfürsorgeberechtigten
§ 34Organspende
§ 35Polizeiärztlich veranlasste Leistungen außerhalb der kurativen Betreuung
Kapitel 5 Eigenbehalte und Belastungsgrenzen
§ 36Eigenbehalte
§ 37Belastungsgrenzen
Kapitel 6 Schlussvorschriften
§ 38Übergangsvorschriften
§ 39Sprachliche Gleichstellung
§ 40Inkrafttreten

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Regelungszweck

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Heilfürsorge an Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang. Heilfürsorge wird auch in den Fällen eines Sonderurlaubs gewährt, sofern dies in der Verordnung gemäß § 71 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes vorgesehen ist.

§ 2 Leistungsumfang, Heilfürsorgefähigkeit von Aufwendungen

(1) Ergänzend zu dieser Verordnung werden Inhalt und Umfang der Heilfürsorge, soweit das Land Sachsen-Anhalt mit Dritten Verträge zur Durchführung der Heilfürsorge schließt, durch diese Verträge bestimmt.
(2) Ausgenommen von der Heilfürsorge sind:
1.
Heilmaßnahmen wegen anerkannter Kriegsfolgeleiden im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes,
2.
Maßnahmen, für die ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder ein anderer Kostenträger leistungspflichtig ist,
3.
Behandlungen zu kosmetischen Zwecken, soweit nicht die Voraussetzungen des Absatzes 7 vorliegen.
(3) Heilfürsorge kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn eine die Behandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und dadurch der Behandlungserfolg beeinträchtigt wird.
(4) Haben Heilfürsorgeberechtigte eine Krankheit, einen Körperschaden oder eine Pflegebedürftigkeit vorsätzlich herbeigeführt, können sie an den Kosten der Heilfürsorgeleistungen angemessen beteiligt werden.
(5) Besteht Anspruch auf ein Heilverfahren und Pflege nach den § 41 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt richten sich Art und Umfang der Leistung nach dieser Verordnung, soweit nicht aufgrund des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt weitergehende Leistungen vorgesehen sind.
(6) Sofern in dieser Verordnung eine Einwilligung vorgesehen ist, wird diese grundsätzlich durch die Stelle erteilt, die für die Abrechnung der Kosten der Heilfürsorge (Abrechnungsstelle) zuständig ist. Die Einwilligung ist vor Beginn der Behandlung oder Inanspruchnahme der Leistung einzuholen. Ein Gutachten des Polizeiarztes ersetzt die erforderliche Einwilligung nicht.
(7) Ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen und Operationen zu kosmetischen Zwecken können nach Einwilligung aus Heilfürsorgemitteln gewährt werden, wenn während des aktiven Dienstverhältnisses eingetretene störende Entstellungen für die Heilfürsorgeberechtigten auf Dauer eine ernsthafte Beeinträchtigung ihres Selbstbewusstseins zur Folge haben würden oder wenn durch sie ihr Ansehen als Polizeivollzugsbeamte in der Öffentlichkeit beeinträchtigt wird. Die oberste Dienstbehörde ist zu beteiligen.

§ 3 Heilfürsorgeanspruch

Auf Heilfürsorge besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch kann nicht abgetreten, grundsätzlich nicht verpfändet oder gepfändet werden. Anspruchsvoraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendung der Anspruch auf Heilfürsorge besteht. Die Aufwendungen gelten zu dem Zeitpunkt als entstanden, indem die sie begründende Leistung erbracht wird.

§ 4 Aufwendungen im Ausland

(1) Bei einem privaten Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen werden bei einer bestehenden medizinischen Notwendigkeit bis zu der Höhe übernommen, wie sie bei einer Leistungsinanspruchnahme am Wohn- oder Dienstort in der Bundesrepublik Deutschland unter Berücksichtigung der für die Heilfürsorge geltenden Abrechnungsmodalitäten entstanden wären. Die Kostenerstattung zu Lasten der Heilfürsorge ist bei der zuständigen Abrechnungsstelle unter der Angabe der Bankverbindung schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind alle Originalbelege (Arztbericht einschließlich Befund/Rezept/Rechnung) sowie ein Nachweis des Umrechnungskurses der jeweiligen Landeswährung am Tag der Zahlung als Anlage beizufügen. Die Kosten für erforderliche Übersetzungen werden nicht aus Heilfürsorgemitteln übernommen.
(2) Absatz 1 gilt auch für Heilfürsorgeberechtigte, die ihren Wohnsitz aus persönlichen Gründen im Ausland haben.
(3) Rückführungskosten, die im Zusammenhang mit einem Auslandsaufenthalt aus persönlichen Gründen entstehen, werden nicht durch die Heilfürsorge übernommen.
(4) Bei einem Auslandsaufenthalt aus dienstlichen Gründen werden die tatsächlich entstandenen Kosten im Rahmen der medizinischen Notwendigkeit übernommen.
(5) Ist durch ein polizeiärztliches Gutachten nachgewiesen, dass eine Behandlung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zwingend notwendig ist, zum Beispiel wegen mangelnder Behandlungsmöglichkeiten oder langer Wartezeiten bei lebensbedrohenden Erkrankungen im Inland, kommt eine Kostenübernahme ohne Beschränkung auf die in der Bundesrepublik Deutschland entstandenen Kosten in Betracht. Sie setzt zwingend die Zustimmung der obersten Dienstbehörde zur Kostenübernahme vor Antritt der Reise voraus.
(6) Leistungen nach den Absätzen 1 und 3 bis 5 werden unter Berücksichtigung der in dieser Verordnung enthaltenen Regelungen über vom Heilfürsorgeberechtigten zu leistende Eigenbehalte gewährt.

§ 5 Antragsfrist

Heilfürsorge wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird.

Kapitel 2 Aufwendungen in Krankheitsfällen

Abschnitt 1 Ambulante Leistungen

§ 6 Ärztliche Leistungen

(1) Die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung erfolgt gemäß § 75 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057, 3059), in der jeweils geltenden Fassung, durch die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt. An der ärztlichen Versorgung nehmen gemäß § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassene und ermächtigte Ärzte sowie ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen teil. Ergänzend hierzu bieten die Polizeiärzte und Polizeivertragsärzte unter Berücksichtigung von Effektivitäts- und Wirtschaftlichkeitskriterien in beschränktem Umfang hauptsächlich für besonders gesundheitsgefährdete Polizeivollzugsbeamte kurative Sprechstunden an.
(2) Die Heilfürsorgeberechtigten erhalten eine Krankenversichertenkarte, die vor der Inanspruchnahme von ärztlichen Leistungen dem Arzt auszuhändigen ist. Auf Verlangen haben Heilfürsorgeberechtigte ihre Identität nachzuweisen.
(3) Ist nach Art der Erkrankung eine Weiter- oder Mitbehandlung durch einen anderen Arzt erforderlich, so ist diesem zu Behandlungsbeginn ein Überweisungsschein des erstbehandelnden Arztes zu übergeben.
(4) In dringenden Fällen kann ein Arzt auch ohne Krankenversichertenkarte oder Überweisungsschein in Anspruch genommen werden. Die Heilfürsorgeberechtigten haben den Arzt darauf hinzuweisen, dass sie Anspruch nach dieser Verordnung haben. Die Krankenversichertenkarte oder der Überweisungsschein ist unverzüglich nachzureichen.
(5) Heilfürsorge wird aus Anlass einer Erkrankung für ärztliche Beratung, Untersuchung und Behandlung gewährt. Übernommen werden die Kosten für Leistungen, die zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt schriftlich vereinbart worden sind.
(6) Ist für Polizeivollzugsbeamte sowie für die im § 111 des Landesbeamtengesetzes genannten Personen ein Einsatz aus besonderem Anlass angeordnet und wird ein Polizeiarzt zur ärztlichen Versorgung eingesetzt, haben sich die Betroffenen von diesem ärztlich versorgen zu lassen.

§ 7 Zahnärztliche Leistungen

(1) Die Sicherstellung der zahnärztlichen Versorgung erfolgt gemäß § 75 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch die Kassenzahnärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt. An der zahnärztlichen Versorgung nehmen Zahnärzte im Sinne des § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch teil.
(2) Bei Inanspruchnahme von zahnärztlichen Leistungen ist dem Zahnarzt die Krankenversichertenkarte vorzulegen und auf Verlangen die Identität nachzuweisen. § 6 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Die Kosten für eine nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Behandlung zur Verhütung, Früherkennung und Beseitigung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sowie die Behandlung von Erkrankungen des Gesichtsschädels werden gemäß den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses übernommen.
(4) Kosten für Zahnersatz (einschließlich Einzelkronen), für kieferorthopädische, kieferchirurgische und systematische Parodontalbehandlungen werden gemäß den geltenden Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses übernommen, wenn die Abrechnungsstelle eingewilligt hat. Für die Prüfung der Notwendigkeit ist die Vorlage eines Heil- und Kostenplanes oder Parodontalstatus erforderlich. Die Abrechnungsstelle kann eine gutachterliche Stellungnahme einholen. Wird ein genehmigter Behandlungsplan geändert, so bedarf die Änderung erneut der Genehmigung.
(5) Die Vergütung von zahnprothetischen Leistungen erfolgt nach den Regelungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen. Hiervon ausgenommen ist die Kostenübernahme für die zahnärztliche Versorgung mit Suprakonstruktionen (implantatgestützter Zahnersatz) außerhalb der Regelversorgung, die in Höhe des Festzuschusses mit Bonus in Höhe von 30 v. H. einer im Rahmen der Regelversorgung nach den Festzuschuss-Richtlinien zulässigen Behandlungsmaßnahme erfolgt.
(6) Abweichend von Absatz 4 bedürfen prothetische Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Brücken sowie festsitzenden Schienen oder zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese nach den Nummern 95 und 100 Einheitlicher Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen gemäß § 87 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung für die Kostenübernahme, sofern eine Neuanfertigung nicht erfolgen muss, keiner Einwilligung.
(7) Wählen Heilfürsorgeberechtigte einen über die Versorgung nach Absatz 4 hinausgehenden Zahnersatz, erhalten sie die Leistungen nach Absatz 4 im Rahmen der zahnärztlichen Versorgung. Die Mehrkosten der zusätzlichen, über die Versorgung nach Absatz 4 hinausgehenden Leistungen haben sie selbst in vollem Umfang zu tragen.
(8) Heilfürsorgeberechtigte leisten zu der Versorgung mit Zahnersatz nach den Absätzen 4 und 5 einen Anteil in Höhe von 35 v. H. der Kosten auf der Berechnungsgrundlage des Heil- und Kostenplans an den Zahnarzt. Die Kostenübernahme für Dentallegierungsmaterial ist auf 10 Euro je Abrechnungseinheit (zum Beispiel je Krone, je Brückenglied) begrenzt. Satz 1 gilt nicht für im Zusammenhang mit Zahnersatz erbrachte konservierend-chirurgische und Röntgenleistungen.

§ 8 Psychotherapeutische Leistungen

Heilfürsorgeleistungen bei einer psychotherapeutischen Behandlung werden entsprechend § 28 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt.

Abschnitt 2 Sonstige Aufwendungen

§ 9 Arznei- und Verbandmittel

(1) Heilfürsorgeberechtigte haben gemäß § 31 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit diese nicht nach § 34 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ausgeschlossen sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutstreifen. Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten, Sondernahrung, Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nr. 1 oder 2 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2200), in der jeweils geltenden Fassung, zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, werden in den vom Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmten Fällen in die Versorgung mit Arzneimitteln einbezogen. Die oberste Dienstbehörde kann die Abgabe von weiteren Arzneimitteln oder Arzneimittelgruppen im Rahmen der medizinischen Versorgung für zulässig erklären.
(2) Soweit für Arznei- oder Verbandmittel Festbeträge gemäß § 35 oder § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt sind, werden unter Beachtung des Absatzes 5 die Kosten nur bis zur Höhe des jeweiligen Festbetrages übernommen.
(3) Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, sind keine Arznei- oder Verbandmittel.
(4) Die Sicherstellung der Versorgung der Heilfürsorgeberechtigten mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, Verbandmitteln, Medizinprodukten und sonstigen apothekenüblichen Waren erfolgt auf der Grundlage des zwischen dem Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Sport und dem Landesapothekerverband Sachsen-Anhalt e. V. abgeschlossenen Arzneimittellieferungsvertrag vom 1. August 2003 in der jeweils geltenden Fassung. Darüber hinaus können Heilfürsorgeberechtigte gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 1a des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983, 3021), in der jeweils geltenden Fassung, in Deutschland zugelassene oder registrierte Arzneimittel von einer Apotheke eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über Versandhandel oder elektronischen Handel beziehen. Die Regelungen des Absatzes 1 gelten entsprechend.
(5) Heilfürsorgeberechtigte leisten zu jedem zu Lasten der Heilfürsorge verordneten Arznei- und Verbandmittel eine Zuzahlung gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Dies gilt auch für Mittel und Medizinprodukte, die nach Absatz 1 in die Versorgung mit Arzneimitteln einbezogen sind. Die Zuzahlung entfällt für Arzneimittel gemäß § 31 Abs. 3 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, die der Spitzenverband Bund der Krankenkassen von der Zuzahlung freigestellt hat.
(6) Neben den gemäß § 31 Abs. 3 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Zuzahlung freigestellten Arzneimitteln können im Ausland bezogene Arzneimittel auf Antrag von der Zuzahlung befreit werden, sofern deren Apothekenabgabepreis niedriger als der Apothekenabgabepreis für vergleichbare zuzahlungsbefreite Arzneimittel in der Bundesrepublik Deutschland ist.
(7) Aus Heilfürsorgemitteln werden auch die für die medizinische Versorgung geschlossener Einsätze gemäß Polizeidienstvorschrift 100 „Führung und Einsatz“ in Verbindung mit dem Leitfaden 150 „Versorgung der Polizei im Einsatz“ benötigten Arznei- und Verbandmittel getragen.

§ 10 Heilmittel

(1) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf Versorgung mit ärztlich verordneten Heilmitteln, soweit ein Leistungsausschluss gemäß § 34 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht erfolgt ist. Inhalt und Umfang der Maßnahmen richten sich nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung in der Fassung vom 20. Januar 2011/19. Mai 2011 (BAnz. S. 2247) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Heilfürsorgeberechtigte haben zu den Kosten der Heilmittel eine Zuzahlung gemäß § 32 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu leisten. Dies gilt auch, wenn Massagen, Bäder und Krankengymnastik als Bestandteil der ärztlichen Behandlung oder bei ambulanter Behandlung in Krankenhäusern, Rehabilitations- oder anderen Einrichtungen abgegeben werden.

§ 11 Integrierte Versorgung

Leistungen einer verschiedene Leistungssektoren übergreifenden Versorgung oder einer interdisziplinär fachübergreifenden Versorgung können Heilfürsorgeberechtigten gewährt werden, sofern Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung gleiche Leistungen erhalten.

§ 12 Hilfsmittel

(1) Heilfürsorgeberechtigte Personen haben aufgrund einer ärztlichen Verordnung Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, sofern ein Ausschluss gemäß § 34 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht erfolgt ist und ein Hilfsmittel nicht als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens anzusehen ist. Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die notwendige Ausbildung des Heilfürsorgeberechtigten in ihrem Gebrauch. Inhalt und Umfang der Versorgung richten sich nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung in der Neufassung vom 21. Dezember 2011/15. März 2012 (BAnz. AT 10. 4. 2012 B2) in der jeweils geltenden Fassung. Das Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist verbindlich. Ausnahmen können von der obersten Dienstbehörde zugelassen werden.
(2) Soweit für ein erforderliches Hilfsmittel ein Festbetrag nach § 36 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt ist, werden die Kosten bis zur Höhe dieses Betrages übernommen. Die Beschaffung von Hilfsmitteln bedarf der Einwilligung, soweit der Wert des Einzelstücks 300 Euro übersteigt. Für die Beschaffung von Sehhilfen gilt abschließend § 13.
(3) Die Aufwendungen für Apparate und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle können unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit übernommen werden, wenn diese zu einem entsprechenden Behandlungserfolg beitragen. Das medizinische Erfordernis muss durch Vorlage eines fachärztlichen Attests nachgewiesen werden. Der Behandlung und Kontrolle dürfen medizinische Gründe nicht entgegenstehen. Die Beschaffung bedarf der Einwilligung.
(4) Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit können zur Versorgung mit ärztlich verordneten Hilfsmitteln Miet-, Leasing- oder ähnliche Verträge durch die Abrechnungsstelle geschlossen werden.
(5) Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte werden aus Mitteln der Heilfürsorge übernommen, soweit diese auch von den Ersatzkassen übernommen werden.
(6) Hilfsmittel, deren weitere Verwendung unter Berücksichtigung des Einzelfalls aus Sicht der Abrechnungsstelle wirtschaftlich ist, bleiben Eigentum des Landes Sachsen-Anhalt und sind, wenn sie nicht mehr benötigt werden, dem Polizeiärztlichen Zentrum/Ärztlichen Gutachterdienst der Landesverwaltung zu übergeben.
(7) Heilfürsorgeberechtigte leisten zu jedem zu Lasten der Heilfürsorge verordneten Hilfsmittel eine Zuzahlung gemäß § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

§ 13 Sehhilfen

(1) Kosten für eine Sehhilfe werden grundsätzlich nur aufgrund einer ärztlichen Verordnung übernommen.
(2) Der Umfang der Leistungsgewährung erfolgt nach Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung in der Fassung vom 17. Juni 1992 (BAnz. Nr. 183b vom 29. September 1992), zuletzt geändert am 6. Februar 2001 (BAnz. S. 11037). Die Kosten für das Brillengestell sind von einer Kostenübernahme nicht erfasst.
(3) Die Ersatzbeschaffung der Sehhilfe aus Heilfürsorgemitteln ist grundsätzlich nur bei Verlust oder vollständiger Unbrauchbarkeit der Sehhilfe oder Teilen davon, sowie bei Änderung der Sehschärfe von mindestens 0,5 Dioptrien möglich.
(4) Wählen Heilfürsorgeberechtigte eine Sehhilfe, deren Ausführung das medizinisch notwendige und wirtschaftliche angemessene Maß übersteigt, haben sie die damit verbundenen Mehrkosten in vollem Umfang zu tragen.
(5) Wählen Heilfürsorgeberechtigte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen, obwohl die hierfür notwendigen medizinischen Voraussetzungen nicht vorliegen, zahlt die Abrechnungsstelle als Zuschuss zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Ein Anspruch auf Zahlung des vorgenannten Zuschusses für die Ersatzbeschaffung von Kontaktlinsen besteht in den Fällen, wo die notwendigen medizinischen Voraussetzungen zum Tragen der Kontaktlinsen nicht vorliegen, frühestens nach Ablauf von drei Jahren nach der Zahlung des erstmaligen anteiligen Zuschusses. Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.

§ 14 Krankenhausleistungen

(1) Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, teilstationär sowie vor- und nachstationär entsprechend § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und ambulant entsprechend § 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erbracht. Die vollstationäre Behandlung wird in entsprechend § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern gewährt, wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Wird ohne zwingenden Grund ein anderes als ein in der ärztlichen Einweisung genanntes Krankenhaus in Anspruch genommen, können Heilfürsorgeberechtigten die daraus resultierenden Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden.
(2) Die Krankenhausbehandlung umfasst im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung des Heilfürsorgeberechtigten im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung. Die akutstationäre Behandlung umfasst auch die im Einzelfall erforderlichen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur Frührehabilitation.
(3) In medizinisch begründeten Ausnahmefällen kann mit Einwilligung eine Behandlung auch in nicht nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern durchgeführt werden.
(4) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen und belegärztliche Behandlung gemäß der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983, 3016), in der jeweils geltenden Fassung und des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983, 3015), in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Bei Aufnahme in Krankenhäusern, die nicht der Bundespflegesatzverordnung oder dem Krankenhausentgeltgesetz unterliegen, werden die Kosten gemäß Absatz 4 übernommen, sofern nicht die Voraussetzungen nach Absatz 3 vorliegen.
(6) Heilfürsorgeberechtigte werden an den Kosten der vollstationären Krankenhausbehandlung gemäß § 39 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beteiligt.

§ 15 Häusliche Krankenpflege

(1) Heilfürsorgeberechtigte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder an einem anderen geeigneten Ort neben der ärztlichen Behandlung aufgrund ärztlicher Verordnung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte oder durch Angehörige gemäß § 37 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die häusliche Krankenpflege umfasst die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege, hauswirtschaftliche Versorgung und die verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen.
(2) Der Anspruch besteht in den von § 37 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfassten Fällen für bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. In begründeten Fällen kann die häusliche Krankenpflege jedoch für einen längeren Zeitraum bewilligt werden, wenn dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Hierbei ist der zuständige Polizeiarzt (der die Abrechnungsstelle in Angelegenheiten der Heilfürsorge fachlich beratende Polizeiarzt) zu beteiligen.
(3) Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Heilfürsorgeberechtigten in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann.
(4) Kosten für eine geeignete Pflegekraft (Berufspflegekraft oder eine andere vom Arzt als geeignet erklärte Pflegekraft) werden in angemessener Höhe übernommen. Heilfürsorgeberechtigte haben zur Prüfung der Kostenübernahme eine ärztliche Verordnung vorzulegen, die Angaben über den medizinischen und gegebenenfalls pflegerischen Bedarf enthält.
(5) Bei einer Pflege durch Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden gegen Nachweis übernommen:
1.
Fahrtkosten (§ 18) und
2.
eine für die Pflege gewährte Vergütung bis zur Höhe des Ausfalls an Arbeitseinkommen, wenn wegen der Ausübung der Pflege eine mindestens halbtägige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird; eine an Ehegatten und Eltern des Heilfürsorgeberechtigten gewährte Vergütung wird nicht aus Heilfürsorgemitteln getragen.
(6) Heilfürsorgeberechtigte werden an den Kosten gemäß § 37 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beteiligt.

§ 16 Haushaltshilfe

(1) Heilfürsorgeberechtigte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen stationärer Krankenhausbehandlung, Durchführung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme, Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung oder stationärer Versorgung in einem Hospiz die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Haushaltshilfe kann in besonderen Fällen auch für die ersten sieben Tage nach dem Ende der stationären Unterbringung gewährt werden.
(2) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Für alleinstehende Heilfürsorgeberechtigte können Kosten übernommen werden, wenn eine Hilfe zur Führung des Haushalts nach polizeiärztlicher Bescheinigung erforderlich ist.
(3) Kosten für eine Haushaltshilfe werden in angemessener Höhe übernommen.
(4) Bei einer Haushaltshilfe durch Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad können die erforderlichen Fahrtkosten (§ 18) und der Verdienstausfall erstattet werden, sofern die Erstattung des Verdienstausfalls in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft aufzuwendenden Kosten steht.
(5) Werden anstelle der Beschäftigung einer Haushaltshilfe Kinder unter zwölf Jahren oder pflegebedürftige Kinder in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, sind die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Haushaltshilfe kostenübernahmefähig. Die Kosten für eine Unterbringung im Haushalt von Angehörigen werden nicht übernommen, mit Ausnahme der Fahrtkosten (§ 18).
(6) Heilfürsorgeberechtigte werden an den Kosten gemäß § 38 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beteiligt.

§ 17 Soziotherapie

Aufwendungen für Soziotherapie werden übernommen, wenn der Heilfürsorgeberechtigte wegen einer schweren psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, ärztlich verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen und durch die Soziotherapie eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird. Dies gilt auch, wenn die Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht durchführbar ist. Inhalt und Ausgestaltung der Soziotherapie richten sich nach § 37a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

§ 18 Fahrtkosten

(1) Notwendige Fahrtkosten, die aus der Inanspruchnahme von Leistungen nach den §§ 14, 21 und 30 Nrn. 3 und 4 und für eine nach polizeiärztlicher Bescheinigung erforderliche Begleitung entstehen, werden bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel durch die Heilfürsorge übernommen. Dabei sind bestehende Fahrpreisermäßigungen zu nutzen. Höhere Beförderungskosten dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie unvermeidbar waren. Ein derartiges Verfahren ist bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus oder bei Begleitfahrten von Heilfürsorgeberechtigten, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung eines Krankenkraftwagens bedürfen, oder bei denen dies aufgrund ihres Zustands zu erwarten ist (Krankentransport), zulässig. Die medizinische Notwendigkeit der Beförderung ist durch eine auf die konkreten Umstände im Einzelfall bezogene Bescheinigung des behandelnden Arztes nachzuweisen. Wird in diesen Fällen ein privater Personenkraftwagen benutzt, wird höchstens der in § 5 Abs. 2 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 51 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262, 266), in der jeweils geltenden Fassung genannte Betrag übernommen.
(2) Aus Heilfürsorgemitteln nicht übernommen werden Aufwendungen für
1.
Fahrten zu ambulanten Behandlungen, mit Ausnahme besonderer in den Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten besonderen Ausnahmefällen, die der Einwilligung der Abrechnungsstelle bedürfen,
2.
die Verlegung von Heilfürsorgeberechtigten bei vollstationärer Krankenhausbehandlung in ein anderes Krankenhaus, wenn die Verlegung ohne Einwilligung der Abrechnungsstelle erfolgt ist.
(3) Die Kosten für ärztlich angeordnete Krankentransporte werden nur übernommen, wenn geeignete Dienstkraftfahrzeuge nicht zur Verfügung stehen.
(4) Für die Leistungen nach Absatz 1 trägt die Heilfürsorge die Fahrtkosten je einfache Fahrt unter Berücksichtigung der vom Heilfürsorgeberechtigten nach § 60 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu leistenden Zuzahlung. Für die bei einer Kombination von vor-, voll- und nachstationärer Krankenhausbehandlung (§ 14) entstehenden Fahrtkosten ist der Abzugsbetrag nach Satz 1 nur für die erste und letzte Fahrt zugrunde zu legen. Dies gilt entsprechend bei ambulant durchgeführten Operationen bezüglich der Einbeziehung der Vor- und Nachbehandlungen in den jeweiligen Behandlungsfall sowie bei einer verordneten ambulanten Chemo-/Strahlentherapie.

§ 19 Unterkunftskosten

Bei notwendigen auswärtigen ambulanten ärztlichen Leistungen werden Aufwendungen für die Unterkunft bis zur Höhe von 150 v. H. des Satzes nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes täglich übernommen. Für eine nach polizeiärztlicher Bescheinigung erforderliche Begleitperson werden die Kosten für die Unterkunft ebenfalls bis zu dem in Satz 1 genannten Höchstbetrag übernommen.

§ 20 Lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Krankheiten

Aufwendungen für medizinische Leistungen anlässlich einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht oder bereits ohne Erfolg eingesetzt wurde, werden übernommen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die oberste Dienstbehörde ist zu beteiligen.

Abschnitt 3 Rehabilitation

§ 21 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Sinne dieser Vorschrift sind
1.
ambulante medizinische Rehabilitationsleistungen,
2.
stationäre medizinische Rehabilitationsleistungen,
3.
ambulante und stationäre Entwöhnungsbehandlungen bei Abhängigkeitserkrankungen,
4.
Anschlussrehabilitationen,
5.
Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Maßnahmen,
6.
Nach- und Festigungskuren bei Geschwulsterkrankungen,
7.
ergänzende Leistungen zur Rehabilitation (wie zum Beispiel Nachsorge bei Abhängigkeitserkrankungen, Rehabilitationssport).

§ 22 Voraussetzungen für Rehabilitationsleistungen

(1) Die rechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind erfüllt, wenn in den dem Antragsmonat vorausgegangenen drei Jahren ununterbrochen Anspruch auf Heilfürsorge bestand und in den dem Antragsmonat vorausgegangenen vier Jahren keine Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aus Heilfürsorgemitteln erbracht worden sind. Eine Beschäftigung gilt als nicht unterbrochen bei Inanspruchnahme des § 82 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes sowie eines Urlaubs nach § 71 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes.
(2) Die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind erfüllt, wenn durch schwere Erkrankung oder Unfall die Polizeidienstfähigkeit erheblich gefährdet, gemindert oder aufgehoben ist, dieser Zustand durch andere geeignete ambulante oder stationäre Behandlungsmaßnahmen nicht beseitigt werden kann und die Rehabilitationsfähigkeit gegeben ist. Die Vorlage der persönlichen Voraussetzungen wird durch ein polizeiärztliches Gutachten festgestellt. Bestandteil der Vorlage der persönlichen Voraussetzungen ist zudem die schriftlich oder elektronisch erklärte Bereitschaft des Beamten, im Fall der Leistungsbewilligung nach Inanspruchnahme der Rehabilitationsleistung an notwendigen Maßnahmen der polizeiärztlich veranlassten nachsorgerischen Betreuung für die Dauer eines Jahres teilzunehmen.
(3) Von den Regelungen des Absatzes 1 darf nur abgesehen werden
1.
nach einer schweren, einen Krankenhausaufenthalt erfordernden Erkrankung (Notwendigkeit einer Anschlussrehabilitation) oder
2.
wenn bei schwerer chronischer Erkrankung nach einem polizeiärztlichen Gutachten aus zwingenden medizinischen Gründen eine Rehabilitationsbehandlung in einem kürzeren Zeitabstand notwendig ist.
(4) Voraussetzung für die Übernahme von Kosten bei einer Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Maßnahme für das begleitende (nicht behandlungsbedürftige) Kind ist, dass das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die Versorgung des Kindes anderweitig nicht abgesichert werden kann.

§ 23 Auswahl der Rehabilitationseinrichtung

Zur Durchführung einer Maßnahme zur Rehabilitation ist diejenige Einrichtung auszuwählen, die für die Behandlung der Gesundheitsbeeinträchtigung besonders geeignet ist. Rehabilitationsmaßnahmen werden grundsätzlich in Einrichtungen nach § 111 Abs. 1 und § 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 15 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057, 3059), in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. In medizinisch begründeten Ausnahmefällen kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde die Behandlung in einer anderen geeigneten Einrichtung durchgeführt werden. Sofern das Land Sachsen-Anhalt mit Behandlungseinrichtungen Verträge zur Durchführung von Maßnahmen zur Rehabilitation abgeschlossen hat, sind diese Einrichtungen dem Grunde nach primär bei der Auswahl zu berücksichtigen. Bei mehreren aus polizeiärztlicher Sicht vergleichbaren Einrichtungen ist diejenige durch die Abrechnungsstelle auszuwählen, die insgesamt kostengünstiger ist. Die jährliche Prüfung der Wirtschaftlichkeit der in Satz 4 genannten Behandlungseinrichtungen sowie die darüber hinaus gegebenenfalls notwendige Berichterstattung an die oberste Dienstbehörde obliegt der Abrechnungsstelle. Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen sind grundsätzlich in wohnortnahen Einrichtungen zu erbringen.

§ 24 Umfang der Leistungen bei Rehabilitationsmaßnahmen

(1) Die Abrechnungsstelle bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen. Ambulante medizinische Rehabilitationsleistungen sollen für längstens 20 Behandlungstage, stationäre Leistungen für längstens drei Wochen erbracht werden. Die Behandlungsdauer bei Entwöhnungsbehandlungen bei Abhängigkeitserkrankungen sowie bei Behandlungsmaßnahmen bei psychosomatischen Erkrankungen richtet sich nach aktuellen Fachempfehlungen und bedarf im Zweifelsfall der polizeiärztlichen Bestätigung. Die Verlängerung einer Behandlungsmaßnahme ist rechtzeitig mit einer ärztlichen Begründung für die Fortführung der Behandlung bei der Abrechnungsstelle zu beantragen. Die Abrechnungsstelle hat eine polizeiärztliche Stellungnahme einzuholen.
(2) Bei der Inanspruchnahme von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden folgende Aufwendungen nach Einwilligung durch die Heilfürsorge übernommen:
1.
Kosten für die ärztliche Behandlung und ärztlich veranlasste Heilbehandlung,
2.
Kosten für die ärztlich verordneten Anwendungen und Arzneimittel, soweit sie nicht mit den Kosten nach den Nummern 1 und 2 pauschal abgegolten sind (§ 9 Abs. 5),
3.
Gästebeiträge im Sinne von § 9 des Kommunalabgabengesetzes,
4.
die während einer Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Maßnahme anfallenden Unterbringungs-, Verpflegungs- und Betreuungskosten für das begleitende (nicht behandlungsbedürftige) Kind bis zu einem Betrag von 48 Euro pro Tag,
5.
Aufwendungen für ergänzende Leistungen zur Rehabilitation,
6.
Beförderungsauslagen, deren Höhe sich nach § 18 richtet.
Bei nachgewiesener Wirtschaftlichkeit kann den Heilfürsorgeberechtigten bei ambulanten medizinischen Rehabilitationsleistungen sowie bei ambulanten Entwöhnungsbehandlungen statt Gewährung einer Leistung nach § 18 eine amtlich unentgeltliche Unterkunft und eine amtlich unentgeltliche Verpflegung in einer polizeieigenen Liegenschaft des Landes Sachsen-Anhalt bereitgestellt werden.
(3) Heilfürsorgeberechtigte, die eine Leistung nach § 21 in Anspruch nehmen, leisten eine Zuzahlung gemäß § 40 Abs. 5 und 6 (bei Anschlussrehabilitation) oder § 41 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (bei Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Maßnahme). Bei den gemäß § 40 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Indikationen für die Erhebung der verminderten Zuzahlung erfolgt die Zuzahlung gemäß § 40 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Sätze 1 und 2 finden für die Gewährung von ergänzenden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation keine Anwendung.

§ 25 Nachsorge, Nachkur und Schonzeit

Unmittelbar nach Beendigung der Rehabilitationsmaßnahme oder vor Dienstantritt hat sich der Heilfürsorgeberechtigte beim Polizeiarzt zur Feststellung der Notwendigkeit von Maßnahmen der nachsorgerischen Betreuung sowie einer Nachkur oder Schonzeit nach der Rehabilitationsmaßnahme vorzustellen.

Kapitel 3 Aufwendungen in Pflegefällen

§ 26 Grundsatz

(1) Pflegebedürftige im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983, 3014), in der jeweils geltenden Fassung, erhalten Heilfürsorge als Pflegeleistung, sobald die Voraussetzungen für die Zuordnung zu einer Pflegestufe nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind.
(2) Pflegebedürftige Heilfürsorgeberechtigte, die einen Anspruch gemäß § 28 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch haben, erhalten die Pflegeleistungen zur Hälfte; dies gilt auch für den Wert von Sachleistungen. Pflegebedürftige Heilfürsorgeberechtigte, die gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert sind, erhalten die Pflegeleistungen gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 der Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2011 (BGBl. I S. 1394), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 27 Leistungen in Pflegefällen

(1) Bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch werden die Kosten für eine notwendige häusliche Pflege, Tagespflege, Nachtpflege und vollstationäre Pflege nach Maßgabe des Absatzes 2 übernommen. §§ 38 und 39 der Bundesbeihilfeverordnung finden entsprechende Anwendung.
(2) Leistungen der sozialen und privaten Pflegeversicherung sind von den betroffenen Heilfürsorgeberechtigten der Abrechnungsstelle anzugeben.

§ 28 Voraussetzungen für Pflegeleistungen

Die Abrechnungsstelle entscheidet über die Kostenübernahme aufgrund eines polizeiärztlichen Gutachtens, das zum Vorliegen der Pflegebedürftigkeit sowie zur Art und dem notwendigen Umfang der Pflege Stellung nimmt. Die Gutachtenerstellung hat unter Berücksichtigung von der obersten Dienstbehörde erlassener Richtlinien zu erfolgen. In Ausnahmefällen kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde bei Versicherten der privaten oder sozialen Pflegeversicherung aufgrund eines für die Versicherung erstellten Gutachtens entschieden werden. Die Aufwendungen werden ab Beginn des Monats der erstmaligen Antragstellung gewährt, frühestens jedoch ab dem Zeitraum, von dem an die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

§ 29 Palliativversorgung

(1) Kosten für spezialisierte ambulante Palliativversorgung werden gemäß § 37b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch die Heilfürsorge übernommen, wenn wegen einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung eine besonders aufwändige Versorgung notwendig ist.
(2) Aufwendungen für stationäre oder teilstationäre Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, werden gemäß § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch die Heilfürsorge getragen, wenn eine ambulante Versorgung im eigenen Haushalt oder in der Familie nicht möglich ist.

Kapitel 4 Aufwendungen in anderen Fällen

§ 30 Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen

Aus Anlass von Maßnahmen zur Früherkennung und Vorbeugung von Krankheiten sowie für Schutzimpfungen werden folgende Aufwendungen aus Mitteln der Heilfürsorge übernommen:
1.
ärztliche Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten nach Maßgabe der hierzu ergangenen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, darüber hinaus kann die oberste Dienstbehörde Inhalt und Umfang weiterer Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten bestimmen, deren Aufwendungen durch die Heilfürsorge getragen werden,
2.
Schutzimpfungen in dem medizinisch und dienstlich notwendigem Umfang durch den Polizeiarzt einschließlich Medikamentenprophylaxe, ausgenommen jedoch solche aus Anlass privater Auslandsreisen; Kosten für durch andere Ärzte als Polizeiärzte und Polizeivertragsärzte ausgeführte Schutzimpfungen werden nur übernommen, wenn dafür vom Polizeiarzt oder vom Polizeivertragsarzt eine Überweisung vorliegt,
3.
Gesundheitsseminare für Heilfürsorgeberechtigte mit speziellem Gesundheitsgefährdungspotential; die Auswahl der Teilnehmer erfolgt auf der Grundlage eines polizeiärztlichen Gutachtens; näheres über Inhalt und Umfang der Leistungsgewährung sowie zu den bei der Leistungsinanspruchnahme vom Heilfürsorgeberechtigten zu leistenden Eigenbehalte regelt das Ministerium für Inneres und Sport durch Verwaltungsvorschrift;
4.
medizinische Vorsorgeleistungen für alleinerziehende Mütter und Väter.
Sofern für ein Kind einer oder eines Heilfürsorgeberechtigten aufgrund einer bestehenden medizinischen Behandlungsbedürftigkeit durch den zuständigen Leistungsträger ein Leistungsbescheid zur Durchführung einer stationären Rehabilitationsbehandlung erteilt wurde, kann die Einbindung der alleinerziehenden Mutter oder des alleinerziehenden Vaters in die Behandlungsmaßnahme in Form der Durchführung einer Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Maßnahme erfolgen. Voraussetzung ist, dass das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Durch ein polizeiärztliches Gutachten muss nachgewiesen sein, dass die Einbindung der Mutter oder des Vaters der Vorbeugung oder Stabilisierung des Gesundheitszustands der oder des Alleinerziehenden dient. Durch die Abrechnungsstelle werden Leistungen gemäß § 24 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für längstens drei Wochen erbracht. Heilfürsorgeberechtigte, denen eine derartige Leistung gewährt wird, zahlen eine Kostenbeteiligung gemäß § 24 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

§ 31 Schwangerschaft und Geburt

(1) Aus Anlass einer Schwangerschaft und Geburt werden Aufwendungen aus Mitteln der Heilfürsorge übernommen für:
1.
die Feststellung der Schwangerschaft und ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft sowie bei und nach der Entbindung,
2.
ärztlich verordnete Schwangerschaftsgymnastik,
3.
die Hebamme oder den Entbindungshelfer,
4.
häusliche Pflege und Haushaltshilfe bei Hausentbindung oder ambulanter Entbindung in einer geeigneten Einrichtung bis zu zwei Wochen nach der Geburt; § 15 Abs. 2 bis 5 und § 16 Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend,
5.
Unterkunft, Pflege und Verpflegung für das gesunde Neugeborene nach der Entbindung, wenn die Heilfürsorgeberechtigte zur Entbindung in ein Krankenhaus aufgenommen wird. Bei Krankenhäusern, die der Bundespflegesatzverordnung unterliegen, ist die Kostenübernahme auf die Dauer von längstens sechs Tagen nach der Entbindung beschränkt. Für die Übernahme von Kosten für die Heilfürsorgeberechtigten und das Neugeborene gilt § 14 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
(2) Die in diesen Vorschriften enthaltenen Regelungen zur Zuzahlung von Heilfürsorgeberechtigten entfallen bei der Behandlung von Beschwerden, die im Zusammenhang mit der Behandlung von Schwangerschaftsbeschwerden stehen. Im Rahmen der Entbindungsanstaltspflege, dass heißt bei stationärem Krankenhausaufenthalt vor der Entbindung, den Entbindungstag sowie bis zu sechs Tagen nach der Entbindung, ist keine Zuzahlung zu leisten. Ab dem siebenten Tag nach der Entbindung hat die Heilfürsorgeberechtigte eine Zuzahlung gemäß § 39 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu leisten.

§ 32 Künstliche Befruchtung, Empfängnisverhütung, Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation

(1) Heilfürsorgeleistungen für eine künstliche Befruchtung werden entsprechend § 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt. Hierbei sind vom Heilfürsorgeberechtigten von den durch die Abrechnungsstelle vor Behandlungsbeginn genehmigten Kosten 50 v. H. zu übernehmen.
(2) Die Kosten für Mittel zur Empfängnisverhütung und deren Verabreichung werden grundsätzlich nicht übernommen. Für Polizeivollzugsbeamtinnen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr werden die Kosten für die Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln übernommen, soweit sie ärztlich verordnet werden. Bei besonderen ärztlichen Indikationen fallen auch Intrauterin-Pessare unter diese Regelung.
(3) Die Kosten für ärztlich verordnete empfängnisregelnde Mittel werden, vorausgesetzt, dass eine in der Regel zeitlich begrenzte Indikation vorliegt, übernommen.
(4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 gilt § 9 Abs. 5 entsprechend.
(5) Heilfürsorgeleistungen bei einem beabsichtigten Schwangerschaftsabbruch und einer Sterilisation werden gemäß § 24b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt. Die Art des Schwangerschaftsabbruchs ist gegenüber der Abrechnungsstelle nachzuweisen.

§ 33 Tod des Heilfürsorgeberechtigten

Ist der Heilfürsorgeberechtigte während einer Dienstreise, einer Abordnung oder vor einem dienstlich bedingten Umzug außerhalb des Ortes seiner Hauptwohnung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678, 685), in der jeweils geltenden Fassung, verstorben, sind die Kosten der Überführung heilfürsorgefähig. Für Heilfürsorgeberechtigte, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder in das Ausland abgeordnet sind, sind die Kosten der Überführung in das Inland bis zum Beisetzungsort heilfürsorgefähig.

§ 34 Organspende

Durch die Heilfürsorge werden Aufwendungen für Organspender (einschließlich der Registrierung als Organspender), die bei für die Transplantation notwendigen Maßnahmen entstehen, in entsprechender Anwendung von Kapitel 2 übernommen, wenn der Empfänger des Organs heilfürsorgeberechtigt ist. Durch die Heilfürsorge wird auch der vom Organspender nachgewiesene Ausfall an Arbeitseinkünften übernommen. Dies gilt auch für Personen, die als Organspender vorgesehen waren, aber nicht in Betracht kommen.

§ 35 Polizeiärztlich veranlasste Leistungen außerhalb der kurativen Betreuung

Sofern durch den Polizeiarzt im Rahmen der arbeits- und betriebsmedizinischen, sozialmedizinischen und amtsärztlichen Betreuung des Heilfürsorgeberechtigten die Erbringung notwendiger fachärztlicher und weiterer medizinischer Leistungen außerhalb des Polizeiärztlichen Zentrums/Ärztlichen Gutachterdienstes der Landesverwaltung veranlasst wird, trägt die Heilfürsorge die daraus resultierenden Kosten.

Kapitel 5 Eigenbehalte und Belastungsgrenzen

§ 36 Eigenbehalte

Die nach diesen Vorschriften zu leistenden Zuzahlungen sind vom Heilfürsorgeberechtigten grundsätzlich beim Leistungserbringer zu entrichten. Der Heilfürsorgeberechtigte hat bei der Ausstellung von ärztlichen Verordnungen beim leistungsverordnenden Arzt auf seine bestehende Zuzahlungspflicht hinzuweisen. Sofern eine Zuzahlungspflicht aufgrund der Regelungen des § 37 nicht besteht, hat der Heilfürsorgeberechtigte dem Arzt einen entsprechenden durch die Abrechnungsstelle ausgestellten Befreiungsbescheid vorzulegen. Sofern der Einbehalt der Zuzahlung aufgrund nicht bestehender Verpflichtung durch den Leistungserbringer nicht erfolgt, ist die Zuzahlung durch den Heilfürsorgeberechtigten nach Aufforderung gegenüber der Abrechnungsstelle zu entrichten.

§ 37 Belastungsgrenzen

(1) Zuzahlungen nach §§ 9, 10, 12, 14 bis 16, 18, 24, 30 bis 32 entfallen, soweit sie die Belastungsgrenze nach Satz 3 überschreiten. Ein Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des Jahres gestellt werden, dass auf das Jahr des Abzuges folgt. Die Belastungsgrenze beträgt für Heilfürsorgeberechtigte und deren berücksichtigungsfähige Angehörige (Ehegatte, Lebenspartner und berücksichtigungsfähige Kinder im Sinne des § 4 der Bundesbeihilfeverordnung zusammen jährlich 2 v. H. der jährlichen Einnahmen nach § 39 Abs. 3 Satz 3 bis 6 der Bundesbeihilfeverordnung sowie für chronisch Kranke nach der Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343), zuletzt geändert am 19. Juni 2008 (BAnz S. 3017), in der jeweils geltenden Fassung, 1 v. H. der jährlichen Einnahmen nach § 39 Abs. 3 Satz 3 bis 6 der Bundesbeihilfeverordnung.
(2) Maßgeblich ist das Datum des Entstehens der Aufwendungen. Die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners werden nicht berücksichtigt, wenn dieser Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, beihilfeberechtigt oder heilfürsorgeberechtigt ist. Die Einnahmen vermindern sich bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Heilfürsorgeberechtigten um 15 v. H. für jedes berücksichtigungsfähige Kind im Sinne des § 4 Abs. 2 der Bundesbeihilfeverordnung um den Betrag, der sich aus § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2922), in der jeweils geltenden Fassung, ergibt. Maßgeblich für die Feststellung der Belastungsgrenze sind jeweils die jährlichen Einnahmen des vergangenen Kalenderjahres.
(3) Geleistete Zuzahlungen werden auf Antrag erstattet, sofern sie im Zusammenhang mit Aufwendungen für anerkannte Dienstunfälle nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt stehen.

Kapitel 6 Schlussvorschriften

§ 38 Übergangsvorschriften

(1) Für Heilfürsorgeberechtigte, die aus dem Polizeivollzugsdienst ausgeschieden sind, kann Heilfürsorge für Erkrankungen bewilligt werden, deren Behandlung nicht ohne die Gefahr einer Verschlimmerung unterbrochen werden darf. Die Übergangsheilfürsorge endet spätestens zwei Monate nach dem Ausscheiden aus dem Polizeivollzugsdienst. Die Gewährung der Übergangsheilfürsorge ist nur insoweit und solange zulässig, wie ein anderer Kostenträger nicht vorhanden ist.
(2) Bei Heilfürsorgeberechtigten, die in den Ruhestand treten oder versetzt werden, können auch Kosten für zahnärztliche Leistungen aus Heilfürsorgemitteln bis spätestens zwei Monate nach diesem Zeitpunkt getragen werden, wenn die Behandlung bereits vor dem Zeitpunkt begonnen wurde, in dem der Betroffene in Ruhestand getreten oder versetzt worden ist; ausgenommen hiervon sind jedoch zahnprothetische Leistungen.
(3) Heilfürsorgeberechtigte, bei denen das Ausscheiden aus dem Polizeivollzugsdienst in absehbarer Zeit bevorsteht, sind bei der Kostenübernahmeerklärung für Zahnersatz in der Bewilligung darauf hinzuweisen, dass nur die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Polizeivollzugsdienst entstandenen Kosten übernommen werden können.
(4) Absatz 2 gilt für nach § 120 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Januar 2010 geltenden Fassung in den Ruhestand versetzte Polizeivollzugsbeamte ab dem Zeitpunkt, in dem diese die Altersgrenze nach § 106 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes erreicht haben.
(5) Für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung entstandenen Aufwendungen oder erteilten Genehmigungen sind die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden.

§ 39 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 40 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2012 in Kraft.
Magdeburg, den 20. April 2012.
Der Minister für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt
Stahlknecht
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