LehrZul-VO
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Verordnung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Lehrämter bei beschränkten Kapazitäten (LehrZul-VO) Vom 21. Juni 2013

Verordnung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Lehrämter bei beschränkten Kapazitäten (LehrZul-VO) Vom 21. Juni 2013
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 13. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 160)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Lehrämter bei beschränkten Kapazitäten (LehrZul-VO) vom 21. Juni 201329.06.2013
Eingangsformel29.06.2013
§ 1 - Geltungsbereich29.06.2013
§ 2 - Termine, Fristen, Bewerbungsunterlagen01.01.2015
§ 3 - Ausbildungskapazität01.01.2015
§ 4 - Allgemeine Grundsätze für das Zulassungsverfahren; Festlegung des besonderen Bedarfs01.01.2015
§ 5 - Auswahl bei außergewöhnlichen Härtefällen29.06.2013
§ 6 - Auswahl nach Dauer der Wartezeit29.06.2013
§ 7 - Auswahl nach fachlicher Leistung29.06.2013
§ 8 - Ranggleichheit29.06.2013
§ 9 - Nachrückverfahren01.01.2015
§ 10 - Übergangsregelung01.01.2015
§ 11 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten29.06.2013
Anlage28.06.2018
Aufgrund des § 30 Abs. 6 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2013 (GVBl. LSA S. 68), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Januar 2013 (GVBl. LSA S. 38, 44), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 6 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 18. September 2012 (MBl. LSA S. 535), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Zulassung zum Vorbereitungsdienst bei beschränkten Ausbildungskapazitäten für die Laufbahnen der Lehrämter an
1.
Grundschulen,
2.
Sekundarschulen,
3.
Gymnasien,
4.
Förderschulen und
5.
berufsbildenden Schulen.

§ 2 Termine, Fristen, Bewerbungsunterlagen

(1) Einstellungstermine eines jeden Jahres sind der 1. April und der 1. September. Bewerbungsschluss für eine Einstellung zum 1. April ist der 15. Januar des jeweiligen Jahres mit einer Nachreichfrist ausschließlich für Zeugnisse der Ersten Staatsprüfung oder einer als gleichwertig anerkannten Prüfung bis zum 15. Februar des jeweiligen Jahres. Bewerbungsschluss für eine Einstellung zum 1. September ist der 30. April des jeweiligen Jahres mit einer Nachreichfrist ausschließlich für Zeugnisse der Ersten Staatsprüfung oder einer als gleichwertig anerkannten Prüfung bis zum 1. Juli des jeweiligen Jahres. Es werden im Zulassungsverfahren nur diejenigen Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt, die ihre Bewerbungsunterlagen fristgerecht und vollständig eingereicht haben und die Zeugnisse der Ersten Staatsprüfung oder einer als gleichwertig anerkannten Prüfung innerhalb der Nachreichfristen ergänzt haben.
(2) Die Stellenausschreibungen mit den amtlichen Vordrucken werden jährlich durch die oberste Schulbehörde im Internet unter
www.mk.sachsen-anhalt.de/vorbereitungsdienst
veröffentlicht. Die Bewerbungen sind auf den amtlichen Vordrucken beim Landesschulamt einzureichen. Der Bewerbung sind die in dem amtlichen Vordruck geforderten Unterlagen und Nachweise beizufügen. Von Bewerberinnen und Bewerbern mit den Unterrichtsfächern evangelische und katholische Religion ist eine vorläufige Bevollmächtigung der zuständigen Landeskirche einzuholen, die spätestens nach erfolgreicher Bewerbung zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst vorzulegen ist.
(3) Bei der Entscheidung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst werden nur solche Umstände berücksichtigt, die mit der Bewerbung schriftlich dargelegt und nachgewiesen werden. Die Nachweise sind durch amtlich beglaubigte Kopien oder Abschriften zu führen.

§ 3 Ausbildungskapazität

(1) Die Anzahl der Ausbildungsplätze im Vorbereitungsdienst für die Lehrämter wird begrenzt.
(2) Die Anzahl der Ausbildungsplätze je Lehramt zum jeweiligen Einstellungstermin ermittelt sich aus den im für die oberste Schulbehörde geltenden Einzelplan ausgebrachten und zum jeweiligen Einstellungstermin freien Stellen für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie Studienreferendarinnen und Studienreferendare und den eingestellten Mitteln. Die so ermittelten Zulassungszahlen je Lehramt für die jeweiligen Einstellungstermine ergeben sich jeweils aus der
Anlage
. Sie ist Bestandteil dieser Verordnung.
(3) Die Anzahl der Fachausbildungsplätze zum jeweiligen Einstellungstermin wird begrenzt durch:
1.
die Anzahl der vorgehaltenen Fachseminarleitungen, wobei die Anzahl von 22 Fachausbildungsplätzen pro Seminar nicht überschritten werden darf,
2.
die Maßgaben der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung für ein Lehramt im Land Sachsen-Anhalt vom 13. Juli 2011 (GVBl. LSA S. 623) in der jeweils geltenden Fassung,
3.
die Aufnahmekapazität der Ausbildungsschulen der jeweiligen Schulform im Hinblick auf die Unterrichtsfächer laut Ausbildungsprofil, soweit diese nicht an allen Schulen des Landes in der jeweiligen Schulform unterrichtet werden.
Die Anzahl der zur Verfügung stehenden Fachausbildungsplätze berechnet sich aus der Differenz der sich entsprechend Nummer 1 ergebenden Höchstgrenzen der zu belegenden Plätze und den zum jeweiligen Einstellungstermin besetzten Plätzen. Für ein sich aus Nummer 3 ergebendes Unterrichtsfach müssen pro Lehrkraft im Vorbereitungsdienst mindestens zwei, in der Regel vier Lerngruppen sowie in der Regel zwei Mentorinnen oder Mentoren pro Schule zur Verfügung stehen. Die Anzahl dieser möglichen Fachausbildungsplätze ergibt sich aus der Differenz der Anzahl der zur Verfügung stehenden Schulen und den besetzten Plätzen.
(4) Die nach Absatz 3 ermittelten Fachausbildungsplätze sind durch die oberste Schulbehörde in der Stellenausschreibung gemäß § 2 Abs. 2 bekannt zu geben.

§ 4 Allgemeine Grundsätze für das Zulassungsverfahren; Festlegung des besonderen Bedarfs

(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst wird durch das Landesschulamt vorgenommen.
(2) Das Zulassungsverfahren wird getrennt nach den einzelnen Lehrämtern durchgeführt. Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst eines Lehramtes kann nur erfolgen, wenn ein Ausbildungsplatz für das Lehramt und die betreffenden Fachausbildungsplätze zur Verfügung stehen.
(3) Gesondert können bis zu 50 v. H. der in einem Lehramt zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze an Bewerberinnen oder Bewerber mit Abschluss in Fächern, sonderpädagogischen Fachrichtungen oder beruflichen Fachrichtungen nach fachlicher Leistung gemäß § 7 vergeben werden, für die das Land einen besonderen Bedarf hat. Der besondere Bedarf wird wie folgt ermittelt:
1.
Die auf der Grundlage der jährlichen Erhebung des Kultusministeriums zur Unterrichtsversorgung ermittelte Datenlage zum fachbezogenen Arbeitsvermögen des Lehrkräftebestands und dem sich daraus ergebenen Fachbedarf wird unter Berücksichtigung der prognostizierten Schülerzahlen und den zum Zeitpunkt der Erhebung vorliegenden Daten zur Personalbestandsentwicklung fortgeschrieben und so der Fachbedarf zum Zeitpunkt der Beendigung des Vorbereitungsdienstes ermittelt.
Das fachbezogene Arbeitsvermögen einer Lehrkraft bestimmt sich aus dem Verhältnis der Vertragswochenstundenzahl abzüglich der nicht für den Unterricht vorgesehenen Lehrerwochenstunden zur Anzahl der Ausbildungsfächer.
Das zum Zeitpunkt der Beendigung des Vorbereitungsdienstes für ein Fach oder eine Fachrichtung verfügbare Arbeitsvermögen wird verglichen mit dem für diesen Zeitpunkt anhand der Schülerzahlenentwicklung prognostizierten Bedarf. Übersteigt der Fachbedarf zum Zeitpunkt der Beendigung des Vorbereitungsdienstes das Arbeitsvermögen des Lehrkräftebestands um mindestens zweiundzwanzig Vollzeitlehrereinheiten, ist von einem besonderen Bedarf für dieses Fach auszugehen.
Aus allen Plätzen für Fächer oder Fachrichtungen mit besonderem Bedarf ergibt sich die Anzahl der Plätze für ein Fach oder eine Fachrichtung durch Ansatz des Anteils des für dieses Fach oder diese Fachrichtung ermittelten Defizits am insgesamt für alle Fächer oder Fachrichtungen mit besonderem Bedarf ermittelten Defizit. Die Ausweisung der Plätze erfolgt ganzzahlig ohne Berücksichtigung der Nachkommastellen. Der verbleibende dezimale Rest wird summiert und kann für den nach Nummer 2 ermittelten Bedarf berücksichtigt werden.
2.
Ein besonderer Bedarf begründet sich auch, wenn die Schulbehörde mit der Genehmigung von inhaltlichen Schwerpunkten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 6 Abs. 1 Satz 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt oder mit der Genehmigung von besonderen Projekten Verpflichtungen zur Vorhaltung entsprechend ausgebildeter Lehrkräfte eingeht.
(4) Die nach Absatz 3 ermittelten Bedarfsfächer und Bedarfsfachrichtungen sind durch die oberste Schulbehörde in der Stellenausschreibung gemäß § 2 Abs. 2 bekannt zu geben.
(5) Stehen für ein Lehramt weniger als zehn Ausbildungsplätze zur Verfügung, kann von diesen ein Ausbildungsplatz für einen außergewöhnlichen Härtefall vergeben werden.

§ 5 Auswahl bei außergewöhnlichen Härtefällen

(1) Eine außergewöhnliche Härte ist in nachfolgenden Fällen gegeben:
1.
Eigenschaft als schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Menschen gemäß § 2 Abs. 2 oder 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598), in der jeweils geltenden Fassung,
2.
alleinige Betreuung von oder alleinige Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind oder einer nicht erwerbsfähigen, von der Bewerberin oder vom Bewerber allein abhängigen Person.
Die Umstände, die eine außergewöhnliche Härte darstellen können, werden nur berücksichtigt, wenn sie mit dem Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst schriftlich dargelegt und nachgewiesen werden.
(2) Es sind zunächst die schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten Bewerberinnen und Bewerber nach dem Grad ihrer Behinderung, sodann die unterhaltspflichtigen oder betreuenden Bewerberinnen und Bewerber nach der Zahl der Unterhaltsberechtigten oder zu Betreuenden zu berücksichtigen.

§ 6 Auswahl nach Dauer der Wartezeit

(1) Für jede fristgerecht und mit den erforderlichen Unterlagen für dasselbe Lehramt eingegangene, jedoch erfolglose ununterbrochene Bewerbung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst zum jeweiligen Einstellungstermin wird ein Wartepunkt im folgenden Einstellungstermin angerechnet. Für Zeiten, in denen und vor denen die Bewerberin oder der Bewerber den Vorbereitungsdienst in einem anderen Bundesland absolviert, werden keine Wartezeiten erworben und bereits erworbene Wartezeiten verfallen.
(2) Hat die Bewerberin oder der Bewerber aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund von der Zulassung zu einem Einstellungstermin keinen Gebrauch gemacht, gilt die Folge der Bewerbungen als nicht unterbrochen. Beruft sich die Bewerberin oder der Bewerber auf Schutzvorschriften, die sie oder ihn berechtigen oder berechtigen würden, von einer Zulassung keinen Gebrauch zu machen, gilt auch ein solcher Grund als von ihr oder ihm nicht zu vertreten.
(3) Hat die Bewerberin oder der Bewerber ihre oder seine Bewerbung unterbrochen oder aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund von der Zulassung zu einem Einstellungstermin keinen Gebrauch gemacht, gilt die nächste Bewerbung bei der Ermittlung der anrechenbaren Wartezeiten als erste Bewerbung.
(4) Bewerberinnen und Bewerber, die
1.
eine Dienstpflicht nach Artikel 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes erfüllt oder freiwilligen Wehrdienst gemäß § 54 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730), in der jeweils geltenden Fassung, oder einen mindestens sechsmonatigen Bundesfreiwilligendienst gemäß dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), in der jeweils geltenden Fassung, geleistet haben oder
2.
eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer gemäß dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2922), in der jeweils geltenden Fassung, geleistet haben oder
3.
den Jugendfreiwilligendienst gemäß dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2923), in der jeweils geltenden Fassung, geleistet haben,
werden innerhalb der erreichten Wartepunkte unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Zeiten vorrangig berücksichtigt.
Die Tatbestände nach Satz 1 werden nur berücksichtigt, wenn sie mit dem Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst schriftlich dargelegt und nachgewiesen werden.

§ 7 Auswahl nach fachlicher Leistung

Für die Auswahl nach fachlicher Leistung werden Ranglisten, nach dem als Dezimalzahl mit einer Dezimalstelle nach dem Komma ausgewiesenen Gesamtergebnis der Ersten Staatsprüfung oder des durch das Landesprüfungsamt für Lehrämter Sachsen-Anhalt als gleichwertig anerkannten Abschlusses, erstellt. Enthält das Prüfungszeugnis kein Gesamtergebnis oder das Gesamtergebnis wird nicht als Dezimalzahl ausgewiesen, wird dieses aus den Einzelzensuren als Dezimalzahl mit einer nicht gerundeten Dezimalstelle nach dem Komma auf Grundlage der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an allgemeinbildenden Schulen im Land Sachsen-Anhalt vom 26. März 2008 (GVBl. LSA S. 76), geändert durch Verordnung vom 6. Juni 2011 (GVBl. LSA S. 588), in der jeweils geltenden Fassung, ermittelt. Ist die Ermittlung des Gesamtergebnisses nicht möglich, hat die Bewerberin oder der Bewerber innerhalb einer Frist den Nachweis eines Gesamtergebnisses in Form einer Dezimalzahl zu erbringen.

§ 8 Ranggleichheit

Haben bei der Vergabe der Ausbildungsplätze nach §§ 5 bis 7 mehrere Bewerberinnen und Bewerber desselben Auswahlkriteriums den gleichen Rang, können jedoch nicht alle gleichzeitig eingestellt werden, ist unter ihnen in den Fällen der §§ 5 und 6 nach Maßgabe der fachlichen Leistung (§ 7) und in den Fällen des § 7 nach Maßgabe der Wartezeit (§ 6) auszuwählen. Bei gleicher Wartezeit in den Fällen des § 7 und bei gleicher fachlicher Leistung in den Fällen der §§ 5 und 6 erfolgt die Vergabe in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Bewerbung unter Berücksichtigung der Nachreichfrist des § 2 Abs. 1.

§ 9 Nachrückverfahren

(1) Die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber haben innerhalb der im Zulassungsbescheid bestimmten Frist schriftlich mitzuteilen, dass sie den Vorbereitungsdienst zum vorgesehenen Einstellungstermin antreten werden. Geht diese Erklärung nicht fristgerecht ein, wird die Zulassung unwirksam.
(2) Tritt eine zugelassene Bewerberin oder ein zugelassener Bewerber zum Einstellungstermin den Vorbereitungsdienst nicht an, so wird die Zulassung unwirksam.
(3) An die Stelle einer Bewerberin oder eines Bewerbers, deren oder dessen Zulassung unwirksam geworden ist, tritt eine oder ein zu diesem Einstellungstermin nicht zugelassene Bewerberin oder zugelassener Bewerber, die oder der nach den §§ 5 bis 8 zu ermitteln ist.
(4) Werden Ausbildungsplätze in den einzelnen Lehrämtern aus Gründen, die zum Zeitpunkt der Ermittlung der Ausbildungsplätze nach § 3 noch nicht bekannt waren, bis zum jeweiligen Einstellungstermin zusätzlich frei, so können diese im Nachrückverfahren entsprechend den §§ 5 bis 8 in den Lehrämtern, in denen sie frei geworden sind, vergeben werden, ohne dass es einer gesonderten Ausschreibung bedarf.
(5) Für das Nachrückverfahren werden zunächst die Bewerbungen berücksichtigt, die fristgerecht und vollständig eingereicht wurden. Bewerbungen, die nach den in § 2 Abs. 1 genannten Fristen eingereicht oder vervollständigt wurden, können in das Nachrückverfahren erst dann einbezogen werden, wenn nach Berücksichtigung aller ordnungsgemäßen Bewerbungen noch freie Ausbildungsplätze vorhanden sind und eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst noch zeitlich vertretbar bis zum Einstellungstermin umgesetzt werden kann.
(6) Sollten zum Einstellungstermin 1. September nicht alle für das jeweilige Lehramt ausgewiesenen Plätze mangels Bewerberinnen oder Bewerber besetzt werden, kann das Nachrückverfahren für dieses Lehramt ausnahmsweise für Bewerberinnen oder Bewerber, die ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen bis zum 30. Oktober vorlegen, geöffnet werden.

§ 10 Übergangsregelung

Bewerberinnen und Bewerbern, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung um einen Ausbildungsplatz für den Vorbereitungsdienst erfolglos beworben haben, bleibt die Anrechnung der Wartezeit erhalten. Die aus früheren Bewerbungen erworbenen Wartezeiten werden in entsprechende Wartepunkte umgerechnet.

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Lehrämter bei beschränkten Kapazitäten vom 1. Januar 2004 (GVBl. LSA S. 26), geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2008 (GVBl. LSA S. 456), außer Kraft.
Magdeburg, den 21. Juni 2013.
Der Kultusminister des Landes Sachsen-Anhalt
In Vertretung Dr. Hofmann

Anlage

(zu § 3 Abs. 2 Satz 2)
Einstellungstermin 1. September 2018:
1. Lehramt an Grundschulen 72
2. Lehramt an Sekundarschulen 71
3. Lehramt an Gymnasien 89
4. Lehramt an Förderschulen 61
5. Lehramt an berufsbildenden Schulen 33
Markierungen
Leseansicht