IZG LSA KostVO
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA KostVO) Vom 21. August 2008

Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt
(IZG LSA KostVO)
Vom 21. August 2008
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 13. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 159)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA KostVO) vom 21. August 200801.10.2008
Eingangsformel01.10.2008
§ 1 - Gebühren und Auslagen01.10.2008
§ 2 - Übergangsvorschrift28.06.2018
§ 3 - Inkrafttreten28.06.2018
Anlage28.06.2018
Aufgrund des § 10 Abs. 3 des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt
vom 19. Juni 2008 (GVBl. LSA S. 242)
und in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 2
und des § 14 Abs. 2 Nr. 8 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154)
, zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004
(GVBl. LSA S. 866, 868) , wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1 Gebühren und Auslagen

Die Gebühren und die Pauschbeträge für Auslagen im Sinne des
§ 14 Abs. 2 Nr. 8 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
bestimmen sich nach dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis (
Anlage
).

§ 2 Übergangsvorschrift

Für Amtshandlungen, die vor Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt abgeschlossen wurden, werden Gebühren und Auslagen nach der Verordnung vom 21. August 2008
(GVBl. LSA S. 302) erhoben.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.
Magdeburg, den 21. August 2008.
Der Minister des Innern
des Landes Sachsen-Anhalt
Hövelmann

Anlage

(zu § 1 )
Teil A
Gebühren
Nr. Gebührentatbestand Gebühren in Euro
1 Erteilung von Auskünften nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt Nach Zeitaufwand, höchstens jedoch 500 *
2 Gewährung von Einsichtnahme auch in maschinenlesbare oder verfilmte Unterlagen nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt Nach Zeitaufwand, höchstens jedoch 500 *
3 Zur-Verfügung-Stellung von Informationen in sonstiger Weise nach § 1 Abs. 2 des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt Nach Zeitaufwand, höchstens jedoch 1 000 *
Teil B
Auslagen
Nr. Auslagentatbestand Auslagen inEuro
1 Fotokopien,Lichtpausen und Drucke
1.1 Fotokopienund Lichtpausen, schwarz-weiß
1.1.1 bis zumFormat DIN A 4 je Seite 0,65
ab 10Seiten je Seite 0,31
ab 50Seiten je Seite 0,15
ab 100Seiten je Seite 0,06
1.1.2 bis zumFormat DIN A 3 je Seite 1,55
ab 10Seiten je Seite 0,80
ab 50Seiten je Seite 0,38
ab 100Seiten je Seite 0,15
1.1.3 in größerenFormaten je Seite bis zu 12,80
ab 10Seiten je Seite 6,20
ab 50Seiten je Seite 3,10
ab 100 Seitenje Seite 1,55
1.2 Fotokopienfarbig, bis zum Format DIN A 3 je Seite 3,10
ab 10Seiten je Seite 1,55
ab 50Seiten je Seite 0,80
ab 100Seiten je Seite 0,38
1.3 Kopierenauf elektronische Speichermedien intatsächlicher Höhe
1.4 Kopierenvon verfilmten Unterlagen je Seite entsprechendNr. 1.1
1.5 Vervielfältigungenmit Bürodruckgeräten bis zum Format DIN A 4 bei einer Auflage
1.5.1 bis zu 10Stück je Seite 0,13 bis0,33
1.5.2 bis zu 50Stück je Seite 0,06 bis0,20
1.5.3 bis zu 100Stück je Seite 0,06 bis0,13
1.5.4 über 100Stück je Seite 0,03 bis0,15
2 Abschriften
2.1 Abschriftim Format DIN A 5 je angefangene Seite 2,05
2.2 Abschriftim Format DIN A 4 je angefangene Seite 3,10
Fußnoten
*)
Soweit nicht im Einzelfall von einer Gebührenfestsetzung wegen Geringfügigkeit des Aufwands abgesehen wird.
§ 3 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt
findet entsprechend Anwendung. Die Voraussetzungen für das Absehen von einer Gebührenerhebung wegen Geringfügigkeit sind grundsätzlich gegeben, wenn im Einzelfall der Aufwand für die Gewährung des Informationszugangs nicht mehr als 15 Minuten beträgt.
Soweit nicht im Einzelfall von einer Gebührenfestsetzung wegen Geringfügigkeit des Aufwands abgesehen wird.
§ 3 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt
findet entsprechend Anwendung. Die Voraussetzungen für das Absehen von einer Gebührenerhebung wegen Geringfügigkeit sind grundsätzlich gegeben, wenn im Einzelfall der Aufwand für die Gewährung des Informationszugangs nicht mehr als 15 Minuten beträgt.
Soweit nicht im Einzelfall von einer Gebührenfestsetzung wegen Geringfügigkeit des Aufwands abgesehen wird.
§ 3 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt
findet entsprechend Anwendung. Die Voraussetzungen für das Absehen von einer Gebührenerhebung wegen Geringfügigkeit sind grundsätzlich gegeben, wenn im Einzelfall der Aufwand für die Gewährung des Informationszugangs nicht mehr als 15 Minuten beträgt.
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