Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) Vom 21. März 2006
Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) Vom 21. März 2006
*)
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juli 2019 (GVBl. LSA S. 176, 178) |
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts vom 21. März 2006 (GVBl. S. 102).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) vom 21. März 2006 | 01.07.2006 |
Inhaltsverzeichnis | 01.07.2018 |
Teil 1 - Einleitende Vorschriften | 01.07.2006 |
§ 1 - Persönlicher Geltungsbereich | 01.01.2019 |
§ 2 - Sachlicher Geltungsbereich | 01.02.2010 |
§ 3 - Ergänzende Anwendung anderer Gesetze | 01.07.2006 |
§ 4 - Gebot der Beschleunigung | 01.07.2006 |
Teil 2 - Disziplinarmaßnahmen | 01.07.2006 |
§ 5 - Arten der Disziplinarmaßnahmen | 01.02.2010 |
§ 6 - Verweis | 01.07.2006 |
§ 7 - Geldbuße | 01.04.2011 |
§ 8 - Kürzung der Dienstbezüge | 01.02.2010 |
§ 9 - Zurückstufung | 01.02.2010 |
§ 10 - Entfernung aus dem Beamtenverhältnis | 01.07.2006 |
§ 11 - Kürzung des Ruhegehalts | 01.07.2006 |
§ 12 - Aberkennung des Ruhegehalts | 01.07.2006 |
§ 13 - Bemessung der Disziplinarmaßnahme | 01.07.2006 |
§ 14 - Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren | 01.07.2006 |
§ 15 - Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs | 01.02.2010 |
§ 16 - Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte | 11.07.2015 |
Teil 3 - Behördliches Disziplinarverfahren | 01.07.2006 |
Kapitel 1 - Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung | 01.07.2006 |
§ 17 - Einleitung von Amts wegen | 01.02.2010 |
§ 18 - Einleitung auf Antrag des Beamten | 01.07.2006 |
§ 19 - Ausdehnung und Beschränkung | 01.07.2006 |
Kapitel 2 - Durchführung | 01.07.2006 |
§ 20 - Unterrichtung, Belehrung und Anhörung des Beamten, Akteneinsichtsrecht | 01.07.2006 |
§ 21 - Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Ausnahmen | 22.06.2018 |
§ 22 - Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren oder anderen Verfahren, Aussetzung | 01.07.2006 |
§ 23 - Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafverfahren oder anderen Verfahren | 01.04.2011 |
§ 24 - Beweiserhebung | 30.07.2019 |
§ 25 - Zeugen und Sachverständige | 01.07.2006 |
§ 26 - Herausgabe von Unterlagen | 01.07.2006 |
§ 27 - Beschlagnahmen und Durchsuchungen | 01.07.2006 |
§ 28 - Protokoll | 01.07.2006 |
§ 29 - Innerdienstliche Informationen | 30.07.2019 |
§ 30 - Abschließende Anhörung | 01.07.2006 |
§ 31 - Abgabe des Disziplinarverfahrens | 01.07.2006 |
Kapitel 3 - Abschlussentscheidung | 01.07.2006 |
§ 32 - Einstellungsverfügung | 01.01.2019 |
§ 33 - Disziplinarverfügung | 01.07.2006 |
§ 34 - Erhebung der Disziplinarklage | 01.07.2006 |
§ 35 - Beteiligung der obersten Dienstbehörde, erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse | 01.07.2006 |
§ 36 - Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren | 01.07.2006 |
§ 37 - Kostentragungspflicht | 01.07.2006 |
Kapitel 4 - Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen | 01.07.2006 |
§ 38 - Zulässigkeit | 01.07.2006 |
§ 39 - Rechtswirkungen | 01.04.2011 |
§ 40 - Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Bezüge | 01.02.2010 |
Kapitel 5 - Vorverfahren | 01.07.2006 |
§ 41 - Erforderlichkeit | 01.07.2006 |
§ 42 - Widerspruchsbescheid | 01.07.2006 |
§ 43 - Erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse | 01.07.2006 |
§ 44 - Kostentragungspflicht | 01.07.2006 |
Teil 4 - Gerichtliches Disziplinarverfahren | 01.07.2006 |
Kapitel 1 - Disziplinargerichtsbarkeit | 01.07.2006 |
§ 45 - Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit | 01.07.2006 |
§ 46 - Kammer für Disziplinarsachen | 01.07.2006 |
§ 47 - Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes | 01.07.2006 |
§ 48 - Senat für Disziplinarsachen | 01.07.2006 |
Kapitel 2 - Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht | 01.07.2006 |
Abschnitt 1 - Disziplinarklage | 01.07.2006 |
§ 49 - Klageerhebung | 01.07.2006 |
§ 50 - Nachtragsdisziplinarklage | 01.07.2006 |
§ 51 - Belehrung des Beklagten | 01.07.2006 |
§ 52 - Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift | 01.07.2006 |
§ 53 - Beschränkung des Disziplinarverfahrens | 01.07.2006 |
§ 54 - Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren | 01.04.2011 |
§ 55 - Beweisaufnahme | 01.07.2006 |
§ 56 - Entscheidung durch Beschluss | 01.07.2006 |
§ 57 - Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil | 01.07.2006 |
§ 58 - Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse | 01.07.2006 |
Abschnitt 2 - Klage des Beamten | 01.07.2006 |
§ 59 - Klageverfahren | 01.07.2006 |
Abschnitt 3 - Besondere Verfahren | 01.07.2006 |
§ 60 - Antrag auf gerichtliche Fristsetzung | 01.07.2006 |
§ 61 - Antrag auf Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen | 01.07.2006 |
Kapitel 3 - Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt | 01.07.2006 |
Abschnitt 1 - Berufung gegen das Urteil über eine Disziplinarklage | 01.07.2006 |
§ 62 - Statthaftigkeit, Form und Frist | 01.07.2006 |
§ 63 - Verfahren | 01.07.2006 |
Abschnitt 2 - Berufung gegen das Urteil über eine Klage des Beamten | 01.07.2006 |
§ 64 - Statthaftigkeit, Form, Frist und Verfahren | 01.07.2006 |
Abschnitt 3 - Beschwerde | 01.07.2006 |
§ 65 - Statthaftigkeit, Form, Frist und Verfahren | 01.07.2006 |
Kapitel 4 - Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens | 01.07.2006 |
§ 66 - Wiederaufnahmegründe | 01.07.2006 |
§ 67 - Unzulässigkeit der Wiederaufnahme | 01.07.2006 |
§ 68 - Frist, Verfahren | 01.07.2006 |
§ 69 - Entscheidung durch Beschluss | 01.07.2006 |
§ 70 - Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil | 01.07.2006 |
§ 71 - Rechtswirkungen, Entschädigung | 01.02.2010 |
Kapitel 5 - Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren | 01.07.2006 |
§ 72 - Kostentragungspflicht | 01.07.2006 |
§ 73 - Erstattungsfähige Kosten | 01.07.2006 |
Teil 5 - Unterhaltsbeitrag und Begnadigung | 01.07.2006 |
§ 74 - Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei Aberkennung des Ruhegehalts | 01.07.2006 |
§ 75 - Begnadigung | 01.02.2010 |
Teil 6 - Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen und für Ruhestandsbeamte | 01.07.2006 |
Kapitel 1 - Beamte kommunaler Körperschaften (Kommunalbeamte) | 01.07.2006 |
§ 76 - Ausübung disziplinarrechtlicher Befugnisse durch die Kommunalaufsichtsbehörde | 01.07.2006 |
§ 76a - Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Hauptverwaltungsbeamten und Kostentragung | 01.07.2018 |
§ 77 - Widerspruchsbescheid | 01.07.2006 |
Kapitel 2 - Beamte der Zweckverbände | 01.07.2006 |
§ 78 - Anwendung der Vorschriften über Kommunalbeamte | 01.07.2006 |
Kapitel 3 - Beamte sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts | 01.07.2006 |
§ 79 - Oberste Dienstbehörde, Verordnungsermächtigung | 01.07.2006 |
Kapitel 4 - Ruhestandsbeamte | 01.07.2006 |
§ 80 - Ausübung der Disziplinarbefugnisse | 01.07.2018 |
Teil 7 - Übergangs- und Schlussvorschriften | 01.07.2006 |
§ 81 - Übergangsvorschriften | 01.07.2018 |
§ 82 - Sprachliche Gleichstellung | 01.07.2006 |
§ 83 - Evaluierung | 01.07.2018 |
Inhaltsübersicht | |
Teil 1 Einleitende Vorschriften | |
§ 1 | Persönlicher Geltungsbereich |
§ 2 | Sachlicher Geltungsbereich |
§ 3 | Ergänzende Anwendung anderer Gesetze |
§ 4 | Gebot der Beschleunigung |
Teil 2 Disziplinarmaßnahmen | |
§ 5 | Arten der Disziplinarmaßnahmen |
§ 6 | Verweis |
§ 7 | Geldbuße |
§ 8 | Kürzung der Dienstbezüge |
§ 9 | Zurückstufung |
§ 10 | Entfernung aus dem Beamtenverhältnis |
§ 11 | Kürzung des Ruhegehalts |
§ 12 | Aberkennung des Ruhegehalts |
§ 13 | Bemessung der Disziplinarmaßnahme |
§ 14 | Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren |
§ 15 | Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs |
§ 16 | Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte |
Teil 3 Behördliches Disziplinarverfahren | |
Kapitel 1 Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung | |
§ 17 | Einleitung von Amts wegen |
§ 18 | Einleitung auf Antrag des Beamten |
§ 19 | Ausdehnung und Beschränkung |
Kapitel 2 Durchführung | |
§ 20 | Unterrichtung, Belehrung und Anhörung des Beamten, Akteneinsichtsrecht |
§ 21 | Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Ausnahmen |
§ 22 | Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren oder anderen Verfahren, Aussetzung |
§ 23 | Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafverfahren oder anderen Verfahren |
§ 24 | Beweiserhebung |
§ 25 | Zeugen und Sachverständige |
§ 26 | Herausgabe von Unterlagen |
§ 27 | Beschlagnahmen und Durchsuchungen |
§ 28 | Protokoll |
§ 29 | Innerdienstliche Informationen |
§ 30 | Abschließende Anhörung |
§ 31 | Abgabe des Disziplinarverfahrens |
Kapitel 3 Abschlussentscheidung | |
§ 32 | Einstellungsverfügung |
§ 33 | Disziplinarverfügung |
§ 34 | Erhebung der Disziplinarklage |
§ 35 | Beteiligung der obersten Dienstbehörde, erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse |
§ 36 | Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren |
§ 37 | Kostentragungspflicht |
Kapitel 4 Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen | |
§ 38 | Zulässigkeit |
§ 39 | Rechtswirkungen |
§ 40 | Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Bezüge |
Kapitel 5 Vorverfahren | |
§ 41 | Erforderlichkeit |
§ 42 | Widerspruchsbescheid |
§ 43 | Erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse |
§ 44 | Kostentragungspflicht |
Teil 4 Gerichtliches Disziplinarverfahren | |
Kapitel 1 Disziplinargerichtsbarkeit | |
§ 45 | Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit |
§ 46 | Kammer für Disziplinarsachen |
§ 47 | Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes |
§ 48 | Senat für Disziplinarsachen |
Kapitel 2 Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht | |
Abschnitt 1 Disziplinarklage | |
§ 49 | Klageerhebung |
§ 50 | Nachtragsdisziplinarklage |
§ 51 | Belehrung des Beklagten |
§ 52 | Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift |
§ 53 | Beschränkung des Disziplinarverfahrens |
§ 54 | Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren |
§ 55 | Beweisaufnahme |
§ 56 | Entscheidung durch Beschluss |
§ 57 | Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil |
§ 58 | Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse |
Abschnitt 2 Klage des Beamten | |
§ 59 | Klageverfahren |
Abschnitt 3 Besondere Verfahren | |
§ 60 | Antrag auf gerichtliche Fristsetzung |
§ 61 | Antrag auf Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen |
Kapitel 3 Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt | |
Abschnitt 1 Berufung gegen das Urteil über eine Disziplinarklage | |
§ 62 | Statthaftigkeit, Form und Frist |
§ 63 | Verfahren |
Abschnitt 2 Berufung gegen das Urteil über eine Klage des Beamten | |
§ 64 | Statthaftigkeit, Form, Frist und Verfahren |
Abschnitt 3 Beschwerde | |
§ 65 | Statthaftigkeit, Form, Frist und Verfahren |
Kapitel 4 Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens | |
§ 66 | Wiederaufnahmegründe |
§ 67 | Unzulässigkeit der Wiederaufnahme |
§ 68 | Frist, Verfahren |
§ 69 | Entscheidung durch Beschluss |
§ 70 | Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil |
§ 71 | Rechtswirkungen, Entschädigung |
Kapitel 5 Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren | |
§ 72 | Kostentragungspflicht |
§ 73 | Erstattungsfähige Kosten |
Teil 5 Unterhaltsbeitrag und Begnadigung | |
§ 74 | Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei Aberkennung des Ruhegehalts |
§ 75 | Begnadigung |
Teil 6 Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen und für Ruhestandsbeamte | |
Kapitel 1 Beamte kommunaler Körperschaften (Kommunalbeamte) | |
§ 76 | Ausübung disziplinarrechtlicher Befugnisse durch die Kommunalaufsichtsbehörde |
§ 76a | Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Hauptverwaltungsbeamten und Kostentragung |
§ 77 | Widerspruchsbescheid |
Kapitel 2 Beamte der Zweckverbände | |
§ 78 | Anwendung der Vorschriften über Kommunalbeamte |
Kapitel 3 Beamte sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts | |
§ 79 | Oberste Dienstbehörde, Verordnungsermächtigung |
Kapitel 4 Ruhestandsbeamte | |
§ 80 | Ausübung der Disziplinarbefugnisse |
Teil 7 Übergangs- und Schlussvorschriften | |
§ 81 | Übergangsvorschriften |
§ 82 | Sprachliche Gleichstellung |
§ 83 | Evaluierung |
Teil 1 Einleitende Vorschriften
§ 1 Persönlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Beamte und Ruhestandsbeamte im Sinne des Landesbeamtengesetzes.
(2) Abgewählte oder abberufene Beamte auf Zeit, die Versorgung nach § 78 Abs. 6 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt erhalten, gelten als Ruhestandsbeamte. Frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt oder entsprechender früherer Regelungen beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamte und ihre Bezüge gelten als Ruhegehalt.
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die
1.
von Beamten während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes) und
2.
von Ruhestandsbeamten
a)
während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes) und
b)
nach Eintritt in den Ruhestand begangenen als Dienstvergehen geltenden Handlungen (§ 47 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 55 des Landesbeamtengesetzes).
(2) Für Beamte und Ruhestandsbeamte, die früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamte, Richter, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit gestanden haben, gilt dieses Gesetz auch hinsichtlich solcher Dienstvergehen oder als Dienstvergehen geltender Handlungen, die sie in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte aus einem solchen Dienstverhältnis begangen haben; auch bei den aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen und Entlassenen gelten Handlungen, die in § 47 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes bezeichnet sind, als Dienstvergehen. Ein Wechsel des Dienstherrn steht der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen.
§ 3 Ergänzende Anwendung anderer Gesetze
Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes im Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
§ 4 Gebot der Beschleunigung
Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen.
Teil 2 Disziplinarmaßnahmen
§ 5 Arten der Disziplinarmaßnahmen
(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:
1.
Verweis (§ 6),
2.
Geldbuße (§ 7),
3.
Kürzung der Dienstbezüge (§ 8),
4.
Zurückstufung (§ 9) und
5.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).
(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind:
1.
Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und
2.
Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12).
(3) Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. § 23 Abs. 3 und 4 des Beamtenstatusgesetzes bleibt unberührt.
§ 6 Verweis
Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen oder dergleichen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.
§ 7 Geldbuße
Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienstbezüge oder des monatlichen Anwärtergrundbetrages des Beamten auferlegt werden. Hat der Beamte keine Dienstbezüge oder keinen Anwärtergrundbetrag, darf die Geldbuße bis zu dem Betrag von 500 Euro auferlegt werden. Bei Ehrenbeamten, die eine Aufwandsentschädigung erhalten, darf die Geldbuße bis zum Dreifachen der monatlichen Aufwandsentschädigung betragen. Die Geldbuße fließt dem Dienstherrn des Beamten zu.
§ 8 Kürzung der Dienstbezüge
(1) Die Kürzung der Dienstbezüge ist die bruchteilmäßige Verminderung der monatlichen Dienstbezüge des Beamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. Sie erstreckt sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung innehat. Hat der Beamte aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Versorgungsanspruch erworben, bleibt dieser von der Kürzung der Dienstbezüge unberührt.
(2) Die Kürzung der Dienstbezüge beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, gilt eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts als festgesetzt. Tritt der Beamte während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge in den Ruhestand, wird sein aus den ungekürzten Dienstbezügen errechnetes Ruhegehalt entsprechend wie die Dienstbezüge für den noch verbleibenden Zeitraum gekürzt. Das Sterbegeld und das Witwen- und Waisengeld werden ausgehend von den ungekürzten Dienstbezügen berechnet und selbst nicht gekürzt.
(3) Die Kürzung der Dienstbezüge wird gehemmt, solange der Beamte keine Dienstbezüge erhält. Er kann jedoch für die Zeit ohne Dienstbezüge den Kürzungsbetrag monatlich vorab an den Dienstherrn entrichten; die Dauer der Kürzung der Dienstbezüge nach dieser Zeit verringert sich entsprechend.
(4) Solange seine Dienstbezüge gekürzt werden, darf der Beamte nicht befördert werden. Der Zeitraum, innerhalb dessen der Beamte nicht befördert werden darf, kann in der Entscheidung abgekürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.
(5) Die Rechtsfolgen der Kürzung der Dienstbezüge erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. Hierbei steht bei Anwendung des Absatzes 4 die Einstellung in einem höheren als dem bisherigen Amt der Beförderung gleich; dies gilt nicht bei der Ernennung eines Bewerbers zum Beamten auf Zeit, der vom Volk oder von einer vom Volk gewählten Vertretung gewählt wird.
§ 9 Zurückstufung
(1) Die Zurückstufung ist die Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Der Beamte verliert alle Rechte aus seinem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen. Soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, enden mit der Zurückstufung auch die Ehrenämter und die Nebentätigkeiten, die der Beamte im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen oder sonstige Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.
(2) Die Zurückstufung wird mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung wirksam. Die Dienstbezüge aus dem neuen Amt werden von dem Kalendermonat an gezahlt, der dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, erhält er Versorgungsbezüge aus dem in der Entscheidung bestimmten neuen Amt.
(3) Der Beamte darf frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung wieder befördert werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung verkürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.
(4) Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. Hierbei steht bei Anwendung des Absatzes 3 die Einstellung in einem höheren als dem in der Entscheidung bestimmten neuen Amt der Beförderung gleich; dies gilt nicht bei der Ernennung eines Bewerbers zum Beamten auf Zeit, der vom Volk oder von einer vom Volk gewählten Vertretung gewählt wird.
§ 10 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Beamtenverhältnis. Der Beamte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.
(2) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wird mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung wirksam. Die Zahlung der Dienstbezüge wird zum ersten Fälligkeitstag, der der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt, eingestellt. Tritt der Beamte vor diesem Zeitpunkt in den Ruhestand, gilt die Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts.
(3) Der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 v. H. der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Abs. 2 bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Sie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; der Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen. Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags gelten die besonderen Regelungen des § 74.
(4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung innehat. Ist eines von mehreren Ämtern ein Ehrenamt und wird die Disziplinarmaßnahme nur wegen eines in dem Ehrenamt oder im Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehens verhängt, kann die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auf das Ehrenamt und die in Verbindung mit ihm übernommenen Nebentätigkeiten beschränkt werden.
(5) Wird ein Beamter, der früher in einem anderen Dienstverhältnis gestanden hat, aus dem Beamtenverhältnis entfernt, verliert er auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn die Disziplinarmaßnahme wegen eines in dem früheren Dienstverhältnis begangenen Dienstvergehens oder wegen einer als Dienstvergehen geltenden Handlung ausgesprochen wird.
(6) Ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden, darf er nicht wieder zum Beamten ernannt werden.
§ 11 Kürzung des Ruhegehalts
Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
§ 12 Aberkennung des Ruhegehalts
(1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert der Ruhestandsbeamte den Anspruch auf Versorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die Titel zu führen, die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehen wurden. Die Hinterbliebenen verlieren den Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung.
(2) Nach der Aberkennung des Ruhegehalts erhält der Ruhestandsbeamte bis zur Gewährung einer Rente aufgrund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 v. H. des Ruhegehalts, das ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht; eine Einbehaltung des Ruhegehalts nach § 38 Abs. 3 bleibt unberücksichtigt. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Die Aberkennung des Ruhegehalts und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Ruhestandsbeamte bei Eintritt in den Ruhestand innegehabt hat.
(4) § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
§ 13 Bemessung der Disziplinarmaßnahme
(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.
(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Feststellung des verloren gegangenen Vertrauens ist verwaltungsgerichtlich voll inhaltlich nachprüfbar. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.
§ 14 Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren
(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Straftat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden. Eine Kürzung der Dienstbezüge darf nur ausgesprochen werden, falls dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten. Die übrigen Disziplinarmaßnahmen gemäß § 5 bleiben unberührt.
(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.
§ 15 Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs
(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis nicht mehr ausgesprochen werden.
(2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens oder einer als Dienstvergehen geltenden Handlung mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden.
(3) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen, darf eine Zurückstufung nicht mehr ausgesprochen werden.
(4) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 beginnen mit der Einleitung oder Ausdehnung des Disziplinarverfahrens, dem Erlass einer Disziplinarverfügung, dem Erlass eines Widerspruchsbescheides, der Erhebung der Disziplinarklage, der Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage oder der Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamte auf Probe nach § 34 Abs. 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes und Beamte auf Widerruf nach § 34 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes erneut. Eine Disziplinarmaßnahme darf nicht mehr verhängt werden, falls seit der Vollendung des Dienstvergehens oder einer als Dienstvergehen geltenden Handlung das Doppelte der Zeit vergangen ist, nach deren Ablauf das Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs nach Absatz 1 bis 3 eintreten würde.
(5) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 sind für die Dauer des Vorverfahrens, des gerichtlichen Disziplinarverfahrens oder für die Dauer einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 22 gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.
§ 16 Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte
(1) Ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge sowie eine Kürzung des Ruhegehalts dürfen nach drei Jahren und eine Zurückstufung darf nach sieben Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Der Beamte gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen.
(2) Die Frist, nach deren Ablauf das Verwertungsverbot eintritt, beginnt, sobald die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar ist. Sie endet nicht, solange ein gegen den Beamten eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist, eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf, eine Entscheidung über die Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts noch nicht vollstreckt ist oder ein gerichtliches Verfahren über die Beendigung des Beamtenverhältnisses oder über die Geltendmachung von Schadensersatz gegen den Beamten anhängig ist.
(3) Disziplinarvorgänge in der Personalakte über die Disziplinarmaßnahme sind nach Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten. Dies gilt nicht für das Rubrum und den Tenor des die Zurückstufung aussprechenden Urteils. Auf Antrag des Beamten unterbleibt die Entfernung oder erfolgt eine gesonderte Aufbewahrung. Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem dem Beamten die bevorstehende Entfernung mitgeteilt und er auf sein Antragsrecht und die Antragsfrist hingewiesen worden ist. Wird der Antrag gestellt, ist das Verwertungsverbot bei den Disziplinarvorgängen zu vermerken.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Disziplinarvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben. Die Frist, nach deren Ablauf das Verwertungsverbot eintritt, beträgt zwei Jahre. Ist eine Disziplinarmaßnahme wegen Nichterweislichkeit eines Dienstvergehens nicht ausgesprochen worden, tritt das Verwertungsverbot mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung ein.
(5) Auf die Entfernung und Vernichtung von Disziplinarvorgängen, die lediglich zu einer missbilligenden Äußerung geführt haben, findet § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes Anwendung.
(6) Entgegen § 9 Abs. 1 des Archivgesetzes Sachsen- Anhalt sind Disziplinarvorgänge nicht dem zuständigen öffentlichen Archiv anzubieten.
Teil 3 Behördliches Disziplinarverfahren
Kapitel 1 Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung
§ 17 Einleitung von Amts wegen
(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde stellen im Rahmen ihrer Aufsicht die Erfüllung dieser Pflicht sicher; sie können das Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen, eine Disziplinarmaßnahme selbst erlassen oder die Disziplinarverfolgung aufnehmen. Die Einleitung ist aktenkundig zu machen.
(2) Ein Disziplinarverfahren wird nicht eingeleitet, wenn feststeht, dass nach § 14 oder § 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf. Die Gründe sind aktenkundig zu machen und dem Beamten bekannt zu geben.
(3) Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und beabsichtigt der Dienstvorgesetzte, zu dessen Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört, ein Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten, teilt er dies den Dienstvorgesetzten mit, die für die anderen Ämter zuständig sind. Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden. Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren gegen ihn einleiten, der für das Hauptamt zuständig ist.
(4) Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 und 3 werden durch eine Beurlaubung, eine Abordnung oder eine Zuweisung nicht berührt.
(5) In den Fällen, in denen ein Beamter
1.
zu einem anderen Dienstherrn versetzt wird oder
2.
zu einem anderen Dienstherrn übertritt oder von einem anderen Dienstherrn übernommen wird (§ 32 des Landesbeamtengesetzes)
wird das Disziplinarverfahren in dem Stadium fortgesetzt, in dem es sich im Zeitpunkt der Versetzung, des Übertritts oder der Übernahme des Beamten befunden hat. Wird ein Beamter nach seiner Entlassung, dem Verlust der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erneut in ein Beamtenverhältnis berufen, ist das nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 eingestellte Disziplinarverfahren in dem Stadium fortzusetzen, in dem es sich im Zeitpunkt der Entlassung, des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis befunden hat.
§ 18 Einleitung auf Antrag des Beamten
(1) Der Beamte kann bei dem Dienstvorgesetzten oder dem nächsthöheren Dienstvorgesetzten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten.
(2) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Beamten mitzuteilen.
(3) § 17 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 3 sowie Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
§ 19 Ausdehnung und Beschränkung
(1) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach den §§ 32 bis 34 auf neue Handlungen ausgedehnt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Ausdehnung ist aktenkundig zu machen.
(2) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach den §§ 32 bis 34 oder eines Widerspruchsbescheids nach § 42 beschränkt werden, indem solche Handlungen ausgeschieden werden, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen. Der Beamte ist unverzüglich über die ausgeschiedenen Handlungen zu unterrichten. Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich. Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.
Kapitel 2 Durchführung
§ 20 Unterrichtung, Belehrung und Anhörung des Beamten, Akteneinsichtsrecht
(1) Der Beamte ist über die Einleitung und Ausdehnung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei ist ihm zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen.
(2) Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wird dem Beamten eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Hat der Beamte rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, ist die Anhörung innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Erklärung durchzuführen. Ist der Beamte aus zwingenden Gründen gehindert, eine Frist nach Satz 1 einzuhalten oder einer Ladung zur mündlichen Verhandlung Folge zu leisten, und hat er dies unverzüglich mitgeteilt, ist die maßgebliche Frist zu verlängern oder der Beamte erneut zu laden. Die Fristsetzungen und Ladungen sind dem Beamten zuzustellen.
(3) Ist die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage des Beamten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Gleiches gilt für Aussagen des Beamten zu den ihm zur Last gelegten Dienstvergehen vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens, wenn er nach dessen Einleitung von seinem Recht, nicht zur Sache auszusagen, Gebrauch macht.
(4) Dem Beamten ist zu gestatten, die Akten und die beigezogenen Schriftstücke einzusehen, sobald und soweit dies ohne Gefährdung der Sachverhaltsaufklärung möglich ist.
§ 21 Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Ausnahmen
(1) Zur Aufklärung des Sachverhalts sind die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Es sind die belastenden, die entlastenden und die Umstände zu ermitteln, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind. Der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde können die Ermittlungen an sich ziehen.
(2) Mit der Durchführung der Ermittlungen können im Einzelfall oder auf Dauer hierzu geeignete Bedienstete der eigenen Dienststelle oder anderer Dienststellen der Landesverwaltung im Einvernehmen mit deren Leitungen betraut werden (Ermittlungsführer). Die Ermittlungsführer anderer Dienststellen unterliegen insoweit der Weisungsbefugnis des für das Disziplinarverfahren zuständigen Dienstvorgesetzten. Sie sind für die Dauer ihrer Tätigkeit im Hauptamt so weit zu entlasten, dass der Abschluss der Ermittlungen durch ihre hauptamtliche Tätigkeit nicht verzögert wird.
(3) Von Ermittlungen ist abzusehen, soweit der Sachverhalt aufgrund der tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Landesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, feststeht. Von Ermittlungen kann auch abgesehen werden, soweit der Sachverhalt auf sonstige Weise aufgeklärt ist, insbesondere nach der Durchführung eines anderen gesetzlich geordneten Verfahrens.
§ 22 Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren oder anderen Verfahren, Aussetzung
(1) Ist gegen den Beamten wegen des Sachverhalts, der dem Disziplinarverfahren zugrunde liegt, im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben worden, wird das Disziplinarverfahren ausgesetzt. Die Aussetzung unterbleibt, wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen oder wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Beamten liegen.
(2) Das nach Absatz 1 Satz 1 ausgesetzte Disziplinarverfahren ist unverzüglich fortzusetzen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nachträglich eintreten, spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens.
(3) Das Disziplinarverfahren kann auch ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.
§ 23 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafverfahren oder anderen Verfahren
(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Landesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend.
(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.
§ 24 Beweiserhebung
(1) Die erforderlichen Beweise sind zu erheben. Hierbei können insbesondere
1.
schriftliche dienstliche Auskünfte eingeholt,
2.
Zeugen und Sachverständige vernommen oder ihre schriftlichen Äußerungen eingeholt,
3.
Urkunden und Akten beigezogen und
4.
der Augenschein eingenommen
werden.
(2) Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, sowie Niederschriften über einen richterlichen Augenschein können ohne erneute Beweiserhebung verwertet werden.
(3) Über einen Beweisantrag des Beamten ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Der Beweisantrag ist abzulehnen, soweit er für die Tat- oder Schuldfrage oder die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme nicht von Bedeutung sein kann. Die Entscheidung ist zu begründen.
(4) Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie an der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. Der Beamte kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Ermittlungen oder zum Schutz der Rechte Dritter, erforderlich ist. Die Ausschlussgründe sind aktenkundig zu machen. Einem von dem Beamten bestellten Beistand muss die Teilnahme gestattet werden. Ein schriftliches Gutachten ist dem Beamten offenzulegen, soweit nicht zwingende Gründe dem entgegenstehen.
§ 25 Zeugen und Sachverständige
(1) Zeugen sind zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend.
(2) Verweigern Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen eines der in den §§ 52 bis 55 und § 76 der Strafprozessordnung bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens, kann das Gericht um die Vernehmung ersucht werden. In dem Ersuchen sind der Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aussage oder der Erstattung des Gutachtens und nimmt im Falle der Rechtswidrigkeit der Verweigerung die entsprechende Beweiserhebung vor. Das Gericht kann hinsichtlich der Sachverständigen und der Zeugen die Ordnungsmittel gemäß der Strafprozessordnung verhängen.
(3) Ein Ersuchen nach Absatz 2 darf nur von einem Dienstvorgesetzten, seinem allgemeinen Vertreter oder einem beauftragten Beschäftigten gestellt werden. Der beauftragte Beschäftigte muss die Befähigung zum Richteramt besitzen.
§ 26 Herausgabe von Unterlagen
Der Beamte hat Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und Aufzeichnungen einschließlich technischer Aufzeichnungen, die einen dienstlichen Bezug aufweisen, auf Verlangen für das Disziplinarverfahren zur Verfügung zu stellen. Das Gericht kann die Herausgabe auf Antrag durch Beschluss anordnen und sie durch die Festsetzung von Zwangsgeld erzwingen; für den Antrag gilt § 25 Abs. 3 entsprechend. Der Beschluss ist unanfechtbar.
§ 27 Beschlagnahmen und Durchsuchungen
(1) Das Gericht kann auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen; § 25 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen, mit Ausnahme des § 110 der Strafprozessordnung, gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch die nach der Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden durchgeführt werden.
(3) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 17 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) eingeschränkt.
§ 28 Protokoll
Über Anhörungen des Beamten und Beweiserhebungen sind Protokolle aufzunehmen; § 168a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften sowie der Beiziehung von Urkunden und Akten genügt die Aufnahme eines Aktenvermerks.
§ 29 Innerdienstliche Informationen
(1) Die Bereitstellung von Personalakten und anderen Behördenunterlagen mit personenbezogenen Daten sowie die Erteilung von Auskünften aus diesen Akten und Unterlagen an die mit Disziplinarvorgängen befassten Stellen und die Verarbeitung der so erhobenen personenbezogenen Daten im Disziplinarverfahren sind, soweit nicht andere Rechtsvorschriften dem entgegenstehen, auch gegen den Willen des Beamten oder anderer betroffener Personen zulässig, wenn und soweit die Durchführung des Disziplinarverfahrens dies erfordert und überwiegende Belange des Beamten, anderer Betroffener oder der ersuchten Stellen nicht entgegenstehen.
(2) Zwischen den Dienststellen eines Dienstherrn oder verschiedener Dienstherren sowie zwischen den Teilen einer Dienststelle sind Mitteilungen über Disziplinarverfahren, über Tatsachen aus Disziplinarverfahren und über Entscheidungen der Disziplinarorgane sowie die Bereitstellung hierüber geführter Akten zulässig, wenn und soweit dies zur Durchführung des Disziplinarverfahrens, im Hinblick auf die künftige Übertragung von Aufgaben oder Ämtern an den Beamten oder im Einzelfall aus besonderen dienstlichen Gründen unter Berücksichtigung der Belange des Beamten oder anderer betroffener Personen erforderlich ist.
§ 30 Abschließende Anhörung
Nach der Beendigung der Ermittlungen ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich abschließend mündlich oder schriftlich zu äußern; § 20 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 2 eingestellt werden soll. Dem Beamten und seinem Beistand steht über § 20 Abs. 4 hinaus ein Akteneinsichtsrecht zu.
§ 31 Abgabe des Disziplinarverfahrens
Hält der Dienstvorgesetzte nach dem Ergebnis der Anhörungen und Ermittlungen seine Befugnisse nach den §§ 32 bis 34 nicht für ausreichend, so führt er die Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde herbei. Der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde können das Disziplinarverfahren an den Dienstvorgesetzten zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen oder Anhörungen für geboten oder dessen Befugnisse für ausreichend halten.
Kapitel 3 Abschlussentscheidung
§ 32 Einstellungsverfügung
(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn
1.
ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
2.
ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,
3.
nach § 14 oder § 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf oder
4.
das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.
(2) Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn
1.
das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet oder
2.
bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 74 Abs. 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt eintreten oder in einem anderen Disziplinarverfahren auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist.
(3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen.
(4) Gegen eine Einstellungsverfügung, die ein Dienstvergehen festgestellt oder offen gelassen hat, ob ein Dienstvergehen vorliegt, kann der Beamte nach der erfolglosen Durchführung eines Vorverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Klage erheben.
(5) Mit dem Tod des Beamten oder Ruhestandsbeamten ist das Disziplinarverfahren beendet.
§ 33 Disziplinarverfügung
(1) Ist ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts angezeigt, wird eine solche Maßnahme durch Disziplinarverfügung ausgesprochen.
(2) Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Verweisen und Geldbußen gegen die ihm unterstellten Beamten befugt.
(3) Kürzungen der Dienstbezüge können festsetzen:
1.
die oberste Dienstbehörde bis zum Höchstmaß und
2.
die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten bis zu einer Kürzung um ein Fünftel der Dienstbezüge auf zwei Jahre.
(4) Kürzungen des Ruhegehalts bis zum Höchstmaß kann der nach § 80 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständige Dienstvorgesetzte festsetzen.
(5) Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse nach Absatz 3 Nr. 1 durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf die ihr unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(6) Die Disziplinarverfügung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zuzustellen.
§ 34 Erhebung der Disziplinarklage
(1) Soll auf Zurückstufung, auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen den Beamten oder Ruhestandsbeamten Disziplinarklage zu erheben.
(2) Die Disziplinarklage wird bei Beamten durch die oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamten durch den nach § 80 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten erhoben. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis nach Satz 1 durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf die ihr unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten für deren Aufgabenbereich übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen. § 17 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
§ 35 Beteiligung der obersten Dienstbehörde, erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse
(1) Die Einstellungsverfügung und die Disziplinarverfügung sind vor ihrem Erlass der obersten Dienstbehörde zwecks Einholung der Zustimmung zuzuleiten. Äußert sich diese innerhalb von zwei Monaten nach Eingang nicht, gilt die Zustimmung als erteilt. Eine ohne Zustimmung erlassene Einstellungsverfügung oder Disziplinarverfügung ist unwirksam. Die oberste Dienstbehörde kann durch allgemeine Anordnung bestimmen, dass die Einstellungsverfügung und die Disziplinarverfügung abweichend von Satz 1 der Zustimmung des ihr unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten bedürfen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(2) Ungeachtet einer Einstellungsverfügung nach § 32 Abs. 1 oder einer Disziplinarverfügung kann wegen desselben Sachverhalts eine Einstellungsverfügung oder Disziplinarverfügung erlassen oder Disziplinarklage erhoben werden, wenn wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil aufgrund von tatsächlichen Feststellungen ergeht, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die bisherige Entscheidung beruht, abweichen. In diesem Fall ist die bisherige Entscheidung aufzuheben.
§ 36 Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren
(1) Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren, das wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, unanfechtbar eine Entscheidung, neben der gemäß § 14 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre, ist die Disziplinarverfügung auf Antrag des Beamten von dem Dienstvorgesetzten, der sie erlassen hat, aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen.
(2) Die Antragsfrist beträgt drei Monate. Sie beginnt mit dem Tag, an dem der Beamte von der in Absatz 1 bezeichneten Entscheidung Kenntnis erhalten hat.
§ 37 Kostentragungspflicht
(1) Dem Beamten, gegen den eine Disziplinarmaßnahme verhängt wird, können die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Bildet das Dienstvergehen, das dem Beamten zur Last gelegt wird, nur zum Teil die Grundlage für die Disziplinarverfügung oder sind durch Ermittlungen, deren Ergebnis zugunsten des Beamten ausgefallen ist, besondere Kosten entstanden, können ihm die Auslagen nur in anteiligem Umfang auferlegt werden.
(2) Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der Dienstherr die entstandenen Auslagen. Erfolgt die Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens, können die Auslagen dem Beamten auferlegt oder im Verhältnis geteilt werden.
(3) Bei einem Antrag nach § 36 gilt im Falle der Ablehnung des Antrags Absatz 1 und im Falle seiner Stattgabe Absatz 2 entsprechend.
(4) Soweit der Dienstherr die entstandenen Auslagen trägt, hat er dem Beamten auch die Aufwendungen zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Hat sich der Beamte eines Bevollmächtigten oder Beistandes bedient, sind auch dessen Gebühren und Auslagen erstattungsfähig. Aufwendungen, die durch das Verschulden des Beamten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist ihm zuzurechnen.
(5) Das behördliche Disziplinarverfahren ist gebührenfrei.
Kapitel 4 Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen
§ 38 Zulässigkeit
(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Sie kann den Beamten außerdem gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.
(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 v. H. der monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.
(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 v. H. des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.
(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienstbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.
§ 39 Rechtswirkungen
(1) Die vorläufige Dienstenthebung wird mit ihrer Zustellung, die Einbehaltung von Bezügen mit dem auf die Zustellung dieser Entscheidung folgenden Fälligkeitstag wirksam und vollziehbar. Sie erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte innehat. Ist eines von mehreren Ämtern ein Ehrenamt und ist das Disziplinarverfahren nur wegen eines in dem Ehrenamt oder im Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehens eingeleitet worden, kann die vorläufige Dienstenthebung auf das Ehrenamt und die in Verbindung mit ihm übernommenen Nebentätigkeiten beschränkt werden.
(2) Für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung ruhen die im Zusammenhang mit dem Amt entstandenen Ansprüche auf Aufwandsentschädigung.
(3) Wird der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben, während er schuldhaft dem Dienst fernbleibt, dauert der nach § 9 des Landesbesoldungsgesetzes begründete Verlust der Besoldung fort. Er endet mit dem Zeitpunkt, zu dem der Beamte seinen Dienst aufgenommen hätte, wenn er hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung gehindert worden wäre. Der Zeitpunkt ist von der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde festzustellen und dem Beamten mitzuteilen.
(4) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen enden mit dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens.
§ 40 Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Bezüge
(1) Die nach § 38 Abs. 2 und 3 einbehaltenen Bezüge verfallen, wenn
1.
im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist,
2.
in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren eine Strafe verhängt worden ist, die den Verlust der Rechte als Beamter oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat,
3.
das Disziplinarverfahren aufgrund des § 32 Abs. 1 Nr. 3 eingestellt worden ist und ein neues Disziplinarverfahren, das innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat oder
4.
das Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 32 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 eingestellt worden ist und die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre.
(2) Wird das Disziplinarverfahren auf andere Weise als in den Fällen des Absatzes 1 unanfechtbar abgeschlossen, sind die nach § 38 Abs. 2 und 3 einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen. In dem Fall des Absatzes 1 Nr. 3 sind die einbehaltenen Bezüge erst dann nachzuzahlen, wenn die dort genannte Frist verstrichen und ein neues Disziplinarverfahren nicht eingeleitet worden ist. Auf die nachzuzahlenden Dienstbezüge können Einkünfte aus anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten angerechnet werden, die der Beamte aus Anlass der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübt hat, wenn eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist oder die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde feststellt, dass ein Dienstvergehen erwiesen ist. Der Beamte ist verpflichtet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben.
Kapitel 5 Vorverfahren
§ 41 Erforderlichkeit
(1) Vor der Erhebung der Klage des Beamten ist ein Vorverfahren durchzuführen. Ein Vorverfahren findet auch dann statt, wenn die angefochtene Entscheidung von der obersten Dienstbehörde erlassen worden ist.
(2) Für die Form und die Frist des Widerspruchs gilt § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung.
§ 42 Widerspruchsbescheid
(1) Der Widerspruchsbescheid wird von der obersten Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamten von dem nach § 80 zuständigen Dienstvorgesetzten erlassen. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Zuständigkeit nach Satz 1 durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf die ihr unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten für die diesen zugeordneten Beamten übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(2) In dem Widerspruchsbescheid darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Beamten abgeändert werden. Die Befugnis, eine abweichende Entscheidung nach § 35 Abs. 2 zu treffen, bleibt unberührt.
§ 43 Erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse
Ungeachtet eines Widerspruchsbescheides kann wegen desselben Sachverhalts eine Einstellungsverfügung oder Disziplinarverfügung erlassen oder Disziplinarklage erhoben werden, wenn wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil aufgrund von tatsächlichen Feststellungen ergeht, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen der Widerspruchsbescheid beruht, abweichen. In diesem Fall sind die bisher ergangenen Entscheidungen aufzuheben.
§ 44 Kostentragungspflicht
(1) Im Vorverfahren trägt der unterliegende Teil die entstandenen Auslagen. Hat der Widerspruch teilweise Erfolg, sind die Auslagen im Verhältnis zu teilen. Wird eine Disziplinarverfügung trotz des Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Auslagen ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.
(2) Nimmt der Beamte den Widerspruch zurück, trägt er die entstandenen Auslagen.
(3) Erledigt sich das Vorverfahren in der Hauptsache auf andere Weise, ist über die entstandenen Auslagen nach billigem Ermessen zu entscheiden.
(4) § 37 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
Teil 4 Gerichtliches Disziplinarverfahren
Kapitel 1 Disziplinargerichtsbarkeit
§ 45 Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nach diesem Gesetz nehmen die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit wahr; für die erstinstanzlichen Verfahren ist das Verwaltungsgericht Magdeburg zuständig. Beim Verwaltungsgericht Magdeburg wird eine Kammer und beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt ein Senat für Disziplinarsachen gebildet.
§ 46 Kammer für Disziplinarsachen
(1) Die Kammer für Disziplinarsachen entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, wenn nicht der Einzelrichter entscheidet. An Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und an Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
(2) Für die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter gilt § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung. In dem Verfahren der Disziplinarklage ist eine Übertragung auf den Einzelrichter ausgeschlossen.
(3) Der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
1.
bei Zurücknahme der Klage, des Antrags oder eines Rechtsmittels,
2.
bei Erledigung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens in der Hauptsache,
3.
über die Kosten und
4.
über den Streitwert.
Ist ein Berichterstatter bestellt, entscheidet er anstelle des Vorsitzenden.
§ 47 Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes
Ein Richter oder ehrenamtlicher Richter ist neben den allgemeinen Bestimmungen von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er
1.
durch das Dienstvergehen verletzt ist,
2.
Ehegatte, Eingetragener Lebenspartner oder gesetzlicher Vertreter des Beamten oder des Verletzten ist oder war,
3.
mit dem Beamten oder dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,
4.
in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten tätig war oder als Zeuge gehört wurde oder als Sachverständiger ein Gutachten erstattet hat,
5.
an einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren gegen den Beamten beteiligt war oder
6.
Dienstvorgesetzter des Beamten ist oder war oder bei einem Dienstvorgesetzten des Beamten mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten des Beamten befasst ist.
§ 48 Senat für Disziplinarsachen
Für den Senat für Disziplinarsachen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt gelten § 46 Abs. 1 und 3 sowie § 47 entsprechend.
Kapitel 2 Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht
Abschnitt 1 Disziplinarklage
§ 49 Klageerhebung
(1) Die Disziplinarklage ist schriftlich zu erheben. § 81 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung. Klägerin ist die nach § 34 Abs. 2 zuständige Behörde.
(2) Die Klageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beklagten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 vor, kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden.
§ 50 Nachtragsdisziplinarklage
(1) Neue Handlungen, die nicht Gegenstand einer anhängigen Disziplinarklage sind, können nur durch Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage in das Disziplinarverfahren einbezogen werden.
(2) Hält der Kläger die Einbeziehung neuer Handlungen für angezeigt, teilt er dies dem Gericht unter Angabe der konkreten Anhaltspunkte, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, mit. Das Gericht setzt das Disziplinarverfahren vorbehaltlich des Absatzes 3 aus und bestimmt eine Frist, bis zu der die Nachtragsdisziplinarklage erhoben werden kann. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag des Klägers verlängert werden, wenn dieser sie aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, voraussichtlich nicht einhalten kann. Die Entscheidung über die Fristsetzung und deren Verlängerung erfolgt durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) Das Gericht kann von einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach Absatz 2 absehen, wenn die neuen Handlungen für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen oder ihre Einbeziehung das Disziplinarverfahren erheblich verzögern würde; Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Ungeachtet einer Fortsetzung des Disziplinarverfahrens nach Satz 1 kann wegen der neuen Handlungen bis zur Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung oder bis zur Zustellung eines Beschlusses nach § 56 Nachtragsdisziplinarklage erhoben werden. Die neuen Handlungen können auch Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.
(4) Wird innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht Nachtragsdisziplinarklage erhoben, setzt das Gericht das Disziplinarverfahren ohne Einbeziehung der neuen Handlungen fort; Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 51 Belehrung des Beklagten
Der Beklagte ist durch den Vorsitzenden gleichzeitig mit der Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage auf die Fristen des § 52 Abs. 1 und des § 55 Abs. 2 sowie auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.
§ 52 Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift
(1) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift hat der Beklagte innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen.
(2) Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 geltend gemacht werden, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beklagte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn der Beklagte zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft macht. Im Übrigen gilt § 87b der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
(3) Das Gericht kann dem Kläger zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, den der Beklagte rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen. § 50 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts eingestellt.
(4) Die rechtskräftige Einstellung nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.
§ 53 Beschränkung des Disziplinarverfahrens
Das Gericht kann das Disziplinarverfahren beschränken, indem es solche Handlungen ausscheidet, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich. Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 erfolgen durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar.
§ 54 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren
(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Landesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit es bezweifelt.
(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.
§ 55 Beweisaufnahme
(1) Das Gericht erhebt von Amts wegen die erforderlichen Beweise.
(2) Beweisanträge können von dem Kläger in der Klageschrift und von dem Beklagten innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage gestellt werden. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beklagte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.
(3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.
§ 56 Entscheidung durch Beschluss
(1) Das Gericht kann, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss
1.
die angezeigte Disziplinarmaßnahme aussprechen, wenn nur ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts verwirkt ist, oder
2.
die Disziplinarklage abweisen.
Zur Erklärung der Zustimmung kann den Beteiligten vom Gericht, dem Vorsitzenden oder dem Berichterstatter der Kammer für Disziplinarsachen eine Frist gesetzt werden, nach deren Ablauf die Zustimmung als erteilt gilt, wenn nicht ein Beteiligter widersprochen hat.
(2) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.
§ 57 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
(1) Das Gericht entscheidet über die Disziplinarklage, wenn das Verfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung.
(2) Es dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beklagten in der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Gericht kann in dem Urteil
1.
auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme erkennen oder
2.
die Disziplinarklage abweisen.
§ 58 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse
Soweit der Kläger die Disziplinarklage zurückgenommen hat, können die ihr zugrunde liegenden Handlungen nicht mehr Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sein.
Abschnitt 2 Klage des Beamten
§ 59 Klageverfahren
(1) Für die Form und Frist der Klage gelten die §§ 74, 75 und 81 der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Lauf der Frist des § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.
(2) Für das Klageverfahren gelten die §§ 53, 54, 55 Abs. 1 und 3 sowie § 57 Abs. 1 entsprechend.
(3) Das Gericht prüft neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.
Abschnitt 3 Besondere Verfahren
§ 60 Antrag auf gerichtliche Fristsetzung
(1) Ist ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Erlass einer Einstellungsverfügung oder Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden, kann der Beamte beim Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen. Die Frist des Satzes 1 ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.
(2) Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens nicht vor, bestimmt das Gericht eine Frist, innerhalb der es abzuschließen ist. Anderenfalls lehnt es den Antrag ab. § 50 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Wird das behördliche Disziplinarverfahren innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht abgeschlossen, ist es durch Beschluss des Gerichts einzustellen.
(4) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.
§ 61 Antrag auf Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen
(1) Der Beamte kann die Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen beim Verwaltungsgericht beantragen; Gleiches gilt für den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung von Ruhegehalt. Der Antrag ist beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt zu stellen, wenn dort in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist.
(2) Die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienstbezügen und die Einbehaltung von Ruhegehalt sind aufzuheben, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.
(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
Kapitel 3 Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
Abschnitt 1 Berufung gegen das Urteil über eine Disziplinarklage
§ 62 Statthaftigkeit, Form und Frist
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt zu. Die Berufung ist beim erkennenden Gericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.
§ 63 Verfahren
(1) Für das Berufungsverfahren gelten insbesondere § 125 Abs. 2, die §§ 130a und 130b der Verwaltungsgerichtsordnung. Außerdem gelten die §§ 53, 54, 55 Abs. 1 und 3 sowie § 57 entsprechend.
(2) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift, die nach § 52 Abs. 2 unberücksichtigt bleiben durften, bleiben auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt.
(3) Ein Beweisantrag, der vor dem Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 55 Abs. 2 gestellt worden ist, kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte im ersten Rechtszug über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden. Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.
(4) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.
Abschnitt 2 Berufung gegen das Urteil über eine Klage des Beamten
§ 64 Statthaftigkeit, Form, Frist und Verfahren
(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Klage des Beamten steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt nur zu, wenn sie vom Verwaltungsgericht oder vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt zugelassen wird.
(2) Für die Form und die Frist des Antrags auf Zulassung der Berufung sowie für die Entscheidung über die Zulassung der Berufung gelten die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung.
(3) Für das Berufungsverfahren gelten insbesondere § 125 Abs. 2, die §§ 130a und 130b der Verwaltungsgerichtsordnung. Außerdem finden die §§ 53, 54, 55 Abs. 1 und 3, § 57 Abs. 1, § 59 Abs. 3 sowie § 63 Abs. 4 entsprechende Anwendung.
Abschnitt 3 Beschwerde
§ 65 Statthaftigkeit, Form, Frist und Verfahren
(1) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung. Außerdem findet insbesondere § 150 der Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung.
(2) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach § 56 Abs. 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Beschwerde nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten gestützt werden.
(3) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aufhebung nach § 61 gilt § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
Kapitel 4 Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens
§ 66 Wiederaufnahmegründe
(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist zulässig, wenn
1.
in dem Urteil eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist,
2.
Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die erheblich und neu sind,
3.
das Urteil auf dem Inhalt einer unechten oder verfälschten Urkunde oder auf einem vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegebenen Zeugnis oder Gutachten beruht,
4.
ein Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das Urteil im Disziplinarverfahren beruht, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist,
5.
an dem Urteil ein Richter oder ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat, der sich in dieser Sache der strafbaren Verletzung einer Amtspflicht schuldig gemacht hat,
6.
an dem Urteil ein Richter oder ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, es sei denn, dass die Gründe für den gesetzlichen Ausschluss bereits erfolglos geltend gemacht worden waren,
7.
der Beamte nachträglich glaubhaft ein Dienstvergehen eingesteht, das in dem Disziplinarverfahren nicht hat festgestellt werden können, oder
8.
im Verfahren der Disziplinarklage nach dessen rechtskräftigem Abschluss in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Entscheidung ergeht, neben der gemäß § 14 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre.
(2) Erheblich im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie allein oder in Verbindung mit den früher getroffenen Feststellungen geeignet sind, eine andere Entscheidung zu begründen, die Ziel der Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens sein kann. Neu im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind Tatsachen und Beweismittel, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt gewesen sind. Ergeht nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Disziplinarverfahren in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren ein rechtskräftiges Urteil aufgrund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Disziplinarverfahren abweichen, auf denen es beruht, gelten die abweichenden Feststellungen des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren als neue Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 3 und 5 ist die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens nur zulässig, wenn wegen der behaupteten Handlung eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung erfolgt ist oder wenn ein strafgerichtliches Verfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt werden kann.
§ 67 Unzulässigkeit der Wiederaufnahme
(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist unzulässig, wenn nach dem Eintritt der Rechtskraft
1.
ein Urteil im Straf- oder Bußgeldverfahren ergangen ist, das sich auf denselben Sachverhalt gründet und diesen ebenso würdigt, solange dieses Urteil nicht rechtskräftig aufgehoben worden ist, oder
2.
ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist, durch das der Verurteilte sein Amt oder seinen Anspruch auf Ruhegehalt verloren hat oder ihn verloren hätte, wenn er noch im Dienst gewesen wäre oder Ruhegehalt bezogen hätte.
(2) Die Wiederaufnahme eines Disziplinarverfahrens zuungunsten des Beamten ist außerdem unzulässig, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils drei Jahre vergangen sind.
§ 68 Frist, Verfahren
(1) Zur Wiederaufnahme eines Disziplinarverfahrens bedarf es eines Antrags. Antragsberechtigt sind:
1.
der durch die Entscheidung beschwerte Beamte und sein gesetzlicher Vertreter,
2.
nach dem Tod des durch die Entscheidung beschwerten Beamten sein überlebender Ehegatte oder Eingetragener Lebenspartner, seine Verwandten auf- und absteigender Linie und seine Geschwister und
3.
im Falle der Disziplinarklage die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde; im Falle der Klage des Beamten der Dienstvorgesetzte, der die angefochtene Disziplinarverfügung erlassen hat.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme eines Disziplinarverfahrens muss bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen drei Monaten schriftlich eingereicht werden. Im Falle der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts kann er auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragberechtigte von dem Grund für die Wiederaufnahme Kenntnis erhalten hat. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden; die Anträge sind unter Bezeichnung der Beweismittel zu begründen.
(3) Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen über das gerichtliche Disziplinarverfahren entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
§ 69 Entscheidung durch Beschluss
(1) Das Gericht kann den Antrag, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss verwerfen, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Zulassung nicht für gegeben oder ihn für offensichtlich unbegründet hält.
(2) Das Gericht kann vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Disziplinarklage abweisen oder die Disziplinarverfügung aufheben. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 sowie der Beschluss nach Absatz 2 stehen einem rechtskräftigen Urteil gleich.
§ 70 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
(1) Das Gericht entscheidet, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil.
(2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts kann das in dem jeweiligen Verfahren statthafte Rechtsmittel eingelegt werden.
§ 71 Rechtswirkungen, Entschädigung
(1) Wird in einem Wiederaufnahmeverfahren das angefochtene Urteil zugunsten des Beamten aufgehoben, erhält dieser von dem Eintritt der Rechtskraft des aufgehobenen Urteils an die Rechtsstellung, die er erhalten hätte, wenn das aufgehobene Urteil der Entscheidung entsprochen hätte, die im Wiederaufnahmeverfahren ergangen ist. Wurde in dem aufgehobenen Urteil auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt, gelten § 24 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 37 Abs. 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes entsprechend.
(2) Der Beamte und die Personen, denen er kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, können im Falle des Absatzes 1 neben den hiernach nachträglich zu gewährenden Bezügen in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574, 3577), Ersatz des sonstigen Schadens vom Dienstherrn verlangen. Der Anspruch ist innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens bei der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde geltend zu machen.
Kapitel 5 Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren
§ 72 Kostentragungspflicht
(1) Der Beamte, gegen den im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird, trägt die Kosten des Verfahrens. Bildet das dem Beamten zur Last gelegte Dienstvergehen nur zum Teil die Grundlage für die Entscheidung oder sind durch besondere Ermittlungen im behördlichen Disziplinarverfahren, deren Ergebnis zugunsten des Beamten ausgefallen ist, besondere Kosten entstanden, können ihm die Kosten nur in anteiligem Umfang auferlegt werden.
(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.
(3) Wird das Disziplinarverfahren nach § 60 Abs. 3 eingestellt, trägt der Dienstherr die Kosten des Verfahrens.
(4) Im Übrigen gelten für die Kostentragungspflicht der Beteiligten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung.
§ 73 Erstattungsfähige Kosten
(1) Gerichtliche Disziplinarverfahren sind gebührenfrei. Auslagen werden nach den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes erhoben.
(2) Kosten im Sinne des § 72 sind auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.
(3) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig.
Teil 5 Unterhaltsbeitrag und Begnadigung
§ 74 Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei Aberkennung des Ruhegehalts
(1) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 10 Abs. 3 oder § 12 Abs. 2 beginnt, soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, zum Zeitpunkt des Verlusts der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts.
(2) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 12 Abs. 2 steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung, wenn für denselben Zeitraum eine Rente aufgrund der Nachversicherung gewährt wird. Zur Sicherung des Rückforderungsanspruchs hat der Ruhestandsbeamte eine entsprechende Abtretungserklärung abzugeben.
(3) Das Gericht kann in der Entscheidung bestimmen, dass der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt der Beamte oder Ruhestandsbeamte verpflichtet ist; nach Rechtskraft der Entscheidung kann dies die zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde bestimmen.
(4) Auf den Unterhaltsbeitrag werden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch angerechnet. Der frühere Beamte oder frühere Ruhestandsbeamte ist verpflichtet, der zuletzt zuständigen obersten Dienstbehörde alle Änderungen in seinen Verhältnissen, die für die Zahlung des Unterhaltsbeitrages bedeutsam sein können, unverzüglich anzuzeigen. Kommt er dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, kann ihm der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit entzogen werden. Die Entscheidung trifft die zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde.
(5) Der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn der Betroffene wieder in ein öffentlich-rechtliches Amts- oder Dienstverhältnis berufen wird.
§ 75 Begnadigung
(1) Dem Ministerpräsidenten steht das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz zu. Er kann es anderen Stellen übertragen.
(2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 38 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes entsprechend.
Teil 6 Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen und für Ruhestandsbeamte
Kapitel 1 Beamte kommunaler Körperschaften (Kommunalbeamte)
§ 76 Ausübung disziplinarrechtlicher Befugnisse durch die Kommunalaufsichtsbehörde
(1) Vor disziplinarrechtlichen Maßnahmen gegen einen Kommunalbeamten ist die Kommunalaufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Diese kann innerhalb eines Monats nach Eingang der Benachrichtigung das Verfahren an sich ziehen, wenn die beabsichtigte Maßnahme nicht zulässig oder nicht angezeigt ist. Eine disziplinarrechtliche Maßnahme, die unter Nichtbeachtung dieser Bestimmung getroffen wird, ist unwirksam.
(2) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann ferner ein Disziplinarverfahren gegen einen Kommunalbeamten an sich ziehen oder die Disziplinarverfolgung aufnehmen, wenn der zuständige Dienstvorgesetzte es unterlassen hat oder außer Stande ist, die angezeigte disziplinarrechtliche Maßnahme zu treffen. Sie kann den zuständigen Dienstvorgesetzten anweisen, die Disziplinarverfolgung aufzunehmen.
(3) Die Entscheidungen der Kommunalaufsichtsbehörde nach Absatz 1 Satz 2 und nach Absatz 2 Satz 1 sind dem Dienstvorgesetzten zuzustellen und zu begründen und dem Beamten mitzuteilen. Durch die Zustellung beginnen die Fristen des § 15 Abs. 1 bis 3 erneut.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 Satz 1 tritt an die Stelle des höheren Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde die obere Kommunalaufsichtsbehörde.
(5) Disziplinarrechtliche Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind:
1.
Entscheidung nach § 17 Abs. 2 Satz 1,
2.
Einleitung des Disziplinarverfahrens,
3.
Einstellungsverfügung,
4.
Disziplinarverfügung,
5.
Widerspruchsbescheid,
6.
Disziplinarklage,
7.
Nachtragsdisziplinarklage und
8.
vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts
sowie die Aufhebung oder Rücknahme einer dieser Maßnahmen.
(6) Gegen Entscheidungen der Kommunalaufsichtsbehörde nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 kann der Dienstvorgesetzte nach Maßgabe der §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung Widerspruch einlegen und Klage erheben.
§ 76a Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Hauptverwaltungsbeamten und Kostentragung
(1) Bei Hauptverwaltungsbeamten tritt die Kommunalaufsichtsbehörde an die Stelle des Dienstvorgesetzten und die obere Kommunalaufsichtsbehörde an die Stelle des höheren Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde.
(2) Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, die vorläufige Dienstenthebung, die Erhebung einer Disziplinarklage sowie die Einstellungs- oder Disziplinarverfügung sind der Vertretung mitzuteilen. Auf Antrag der Vertretung ist ihr Auskunft über den Stand des Verfahrens zu erteilen, wenn dies ohne Gefährdung der Sachverhaltsaufklärung möglich ist. Die Vertretung kann mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder von der Kommunalaufsichtsbehörde die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Hauptverwaltungsbeamten verlangen. Die Kommunalaufsichtsbehörde hat das Verlangen zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen oder § 17 Abs. 2 Satz 1 einer Einleitung entgegensteht.
(3) Eine Kürzung der Dienstbezüge von Hauptverwaltungsbeamten bis zum Höchstmaß wird abweichend von § 33 Abs. 3 Nr. 1 durch die Kommunalaufsichtsbehörde festgesetzt. Die Disziplinarklage wird bei Hauptverwaltungsbeamten abweichend von § 34 Abs. 2 Satz 1 durch die Kommunalaufsichtsbehörde erhoben.
(4) Die Kosten des Disziplinarverfahrens trägt der Dienstherr. Die §§ 37, 44 und 72 finden Anwendung.
§ 77 Widerspruchsbescheid
In den Fällen, in denen die Kommunalaufsichtsbehörde die angefochtene Entscheidung erlassen hat, erlässt die obere Kommunalaufsichtsbehörde den Widerspruchsbescheid. Gleiches gilt, wenn die obere Kommunalaufsichtsbehörde die angefochtene Entscheidung selbst erlassen hat.
Kapitel 2 Beamte der Zweckverbände
§ 78 Anwendung der Vorschriften über Kommunalbeamte
(1) Für die Beamten der Zweckverbände gelten die §§ 76 und 77 entsprechend.
(2) Bei Verbandsgeschäftsführern eines Zweckverbandes ist die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde höherer Dienstvorgesetzter im Sinne dieses Gesetzes; an die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt die obere Kommunalaufsichtsbehörde.
Kapitel 3 Beamte sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
§ 79 Oberste Dienstbehörde, Verordnungsermächtigung
(1) Das für die Aufsicht zuständige Ministerium gilt im Sinne dieses Gesetzes als oberste Dienstbehörde der Beamten der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Es kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern seine Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen und bestimmen, wer als nachgeordnete Behörde Dienstvorgesetzter und höherer Dienstvorgesetzter im Sinne dieses Gesetzes ist.
(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Behörden nicht besitzen, tritt an deren Stelle die zuständige Verwaltungsstelle.
Kapitel 4 Ruhestandsbeamte
§ 80 Ausübung der Disziplinarbefugnisse
(1) Bei Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde ausgeübt. Diese kann ihre Befugnisse durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen. Besteht die zuständige oberste Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt das Ministerium des Innern, welche Behörde zuständig ist.
(2) Im Falle der Umbildung von Körperschaften im Sinne von § 32 des Landesbeamtengesetzes geht die Zuständigkeit auf die zuständige oberste Dienstbehörde der aufnehmenden oder neuen Körperschaft über.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt für die Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei früheren Hauptverwaltungsbeamten im Ruhestand § 76a entsprechend.
Teil 7 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 81 Übergangsvorschriften
(1) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes werden die Disziplinarkammern und der Disziplinarhof aufgelöst. Soweit nach den nachfolgenden Absätzen die Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt in der jeweils bis zum In-Kraft-Treten des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt geltenden Fassung - im Folgenden: „nach bisherigem Recht“ - weiter anzuwenden ist, tritt an die Stelle der Disziplinarkammern das Verwaltungsgericht Magdeburg und an die Stelle des Disziplinarhofs das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt.
(2) Die folgenden Disziplinarmaßnahmen nach bisherigem Recht stehen folgenden Disziplinarmaßnahmen nach diesem Gesetz gleich:
1.
die Gehaltskürzung der Kürzung der Dienstbezüge,
2.
die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt der Zurückstufung und
3.
die Entfernung aus dem Dienst der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
(3) Die nach bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinarverfahren werden in der Lage, in der sie sich bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit in den Absätzen 4 bis 9 nicht etwas anderes bestimmt ist. Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.
(4) Vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren werden nach bisherigem Recht fortgeführt. Für die Anschuldigung und Durchführung des gerichtlichen Verfahrens gilt ebenfalls bisheriges Recht. § 97 der Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt findet keine Anwendung. Dies gilt auch für bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtskräftig abgeschlossene förmliche Disziplinarverfahren.
(5) Statthaftigkeit, Frist und Form eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gegen eine Entscheidung, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ergangen ist, bestimmen sich nach bisherigem Recht. Im weiteren Verfahren gelten ebenfalls die Bestimmungen des bisherigen Rechts.
(6) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bei den Disziplinarkammern anhängigen Verfahren gehen in dem Stand, in dem sie sich befinden, auf das Verwaltungsgericht Magdeburg über. Die in diesem Zeitpunkt beim Disziplinarhof anhängigen Verfahren gehen in dem Stand, in dem sie sich befinden, auf das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt über. Die Verfahren werden nach bisherigem Recht fortgeführt. Eine mündliche Verhandlung oder Hauptverhandlung, die vor dem Wechsel der Zuständigkeit geschlossen wurde, muss wiedereröffnet werden.
(7) Für die Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtskräftig abgeschlossen worden sind, gilt Teil 4 der Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt in der bis zum In-Kraft-Treten des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt geltenden Fassung.
(8) Die nach bisherigem Recht in einem Disziplinarverfahren ergangenen Entscheidungen sind nach bisherigem Recht zu vollstrecken, wenn sie unanfechtbar geworden sind.
(9) Die Frist für das Verwertungsverbot und ihre Berechnung für die Disziplinarmaßnahmen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verhängt worden sind, bestimmen sich nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht, wenn die Frist und ihre Berechnung nach bisherigem Recht für den Beamten günstiger ist.
(10) Vor dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften eingeleitete Disziplinarverfahren gegen Hauptverwaltungsbeamte und frühere Hauptverwaltungsbeamte im Ruhestand werden nach den am Tag vor dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften geltenden Bestimmungen fortgeführt.
§ 82 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 83 Evaluierung
Die Auswirkungen der §§ 76a und 80 Abs. 3 für die Landkreise werden nach einem Erfahrungszeitraum von zwei Jahren nach dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften durch das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium in Abstimmung mit dem für das Beamtenrecht und mit dem für den kommunalen Finanzausgleich zuständigen Ministerium hinsichtlich der Deckung der Kosten nach Artikel 87 Abs. 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt unter Mitwirkung des Landkreistages Sachsen-Anhalt evaluiert. Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium unterrichtet den Landtag schriftlich über das Ergebnis der Evaluierung.
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