AnstG
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Gesetz über die kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts (Anstaltsgesetz - AnstG) Vom 3. April 2001

Gesetz über die kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts (Anstaltsgesetz - AnstG) Vom 3. April 2001
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Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 166, 179)
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über das kommunale Unternehmensrecht vom 3. April 2001 (GVBl. LSA S. 136).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts (Anstaltsgesetz - AnstG) vom 3. April 200110.04.2001
§ 1 - Anwendungsbereich30.05.2009
§ 1a - Gemeinsame kommunale Anstalt30.05.2009
§ 2 - Unternehmenssatzung01.07.2014
§ 3 - Aufgabenübergang01.07.2014
§ 4 - Gewährträgerhaftung, Anstaltslast30.05.2009
§ 5 - Organe der Anstalt01.07.2018
§ 6 - Dienstherrnfähigkeit01.07.2018
§ 7 - Sonstige Vorschriften für Anstalten01.07.2018
§ 8 - Verordnungsermächtigung01.07.2014
§ 9 - Sprachliche Gleichstellung10.04.2001

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Kommunale Gebietskörperschaften können selbstständige Unternehmen als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen) errichten oder bestehende Regiebetriebe und Eigenbetriebe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts umwandeln. In den Fällen des § 15a des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit kann ein Zweckverband durch Formwechsel die Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts erhalten. Die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Wirtschaftsrechts gelten entsprechend. Die Anstalt kann sich nach Maßgabe der Unternehmenssatzung an anderen Unternehmen beteiligen, wenn dies dem Unternehmenszweck dient.
(2) Die Errichtung von Kommunalunternehmen und gemeinsamen Kommunalunternehmen durch Zweckverbände ist zulässig. In diesem Falle tritt anstelle des Hauptorgans der kommunalen Gebietskörperschaft die Verbandsversammlung und anstelle des Hauptverwaltungsbeamten der kommunalen Gebietskörperschaft der Verbandsgeschäftsführer.

§ 1a Gemeinsame kommunale Anstalt

(1) Zur gemeinsamen Erfüllung öffentlicher Aufgaben können kommunale Gebietskörperschaften durch Vereinbarung eine gemeinsame kommunale Anstalt (gemeinsames Kommunalunternehmen) errichten oder einem bestehenden Kommunalunternehmen beitreten. Der Beitritt erfolgt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durch eine zwischen den Beteiligten zu vereinbarende Änderung der Unternehmenssatzung.
(2) Im Rahmen der Vereinbarung nach Absatz 1 legen die beteiligten Körperschaften die Unternehmenssatzung des gemeinsamen Kommunalunternehmens fest. Die Unternehmenssatzung muss neben den Bestimmungen nach § 2 Satz 2 Angaben über
1.
die Träger des gemeinsamen Kommunalunternehmens,
2.
den Sitz des gemeinsamen Kommunalunternehmens und
3.
den Betrag der von jedem Träger auf das Stammkapital zu leistenden Einlage
enthalten.
(3) Soweit für das gemeinsame Kommunalunternehmen keine besonderen Regelungen getroffen worden sind, finden die für Kommunalunternehmen geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung.

§ 2 Unternehmenssatzung

Die kommunale Gebietskörperschaft regelt die Rechtsverhältnisse der Anstalt durch eine Unternehmenssatzung. Diese muss Bestimmungen über den Namen und den Zweck des Unternehmens, die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und die Höhe des Stammkapitals enthalten; in den Fällen eines Formwechsels gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 darf der Nennbetrag des Stammkapitals das nach Abzug der Schulden verbleibende Vermögen des formwechselnden Zweckverbandes nicht übersteigen. Die kommunale Gebietskörperschaft hat die Unternehmenssatzung und deren Änderungen bekannt zu machen. Für die Bekanntmachung und das In-Kraft-Treten gelten § 8 Abs. 2 bis 4 und § 9 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalverfassungsgesetzes entsprechend.

§ 3 Aufgabenübergang

Die kommunale Gebietskörperschaft kann der Anstalt einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängende Aufgaben ganz oder teilweise übertragen. Sie kann zugunsten der Anstalt nach Maßgabe des § 11 des Kommunalverfassungsgesetzes durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben. Sie kann der Anstalt auch das Recht einräumen, an ihrer Stelle Satzungen, einschließlich der Satzung über den Anschluss- und Benutzungszwang, für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen.

§ 4 Gewährträgerhaftung, Anstaltslast

(1) Die kommunale Gebietskörperschaft haftet nach der Anstalt für deren Verbindlichkeiten unbeschränkt (Gewährträgerhaftung). Die kommunale Gebietskörperschaft stellt sicher, dass die Anstalt ihre Aufgaben erfüllen kann (Anstaltslast).
(2) Soweit die Träger eines gemeinsamen Kommunalunternehmens für dessen Verbindlichkeiten einzutreten haben, haften sie als Gesamtschuldner. Der Ausgleich im Innenverhältnis richtet sich nach dem Verhältnis der Stammeinlage zueinander.

§ 5 Organe der Anstalt

(1) Organe der Anstalt sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.
(2) Die Anstalt wird von einem Vorstand in eigener Verantwortung geleitet, soweit nicht durch die Unternehmenssatzung der kommunalen Gebietskörperschaft etwas anderes bestimmt ist. Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Im Falle seiner Verhinderung kann der Vorstand Mitglieder des Vorstandes oder andere Beschäftigte mit seiner Vertretung beauftragen. Die kommunale Gebietskörperschaft hat darauf hinzuwirken, dass jedes Vorstandsmitglied vertraglich verpflichtet wird, die ihm im Geschäftsjahr jeweils gewährten Bezüge im Sinne des § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchst. a des Handelsgesetzbuches der kommunalen Gebietskörperschaft jährlich zur Veröffentlichung mitzuteilen. § 286 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches findet sinngemäß Anwendung.
(3) Die Geschäftsführung des Vorstandes wird von einem Verwaltungsrat überwacht. Der Verwaltungsrat bestellt die Vorstandsmitglieder auf höchstens fünf Jahre; eine erneute Bestellung oder eine Abberufung aus wichtigem Grund ist zulässig. Der Verwaltungsrat entscheidet außerdem über
1.
den Erlass von Satzungen gemäß § 3 Satz 3,
2.
die Feststellung des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses,
3.
die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte für die Leistungsnehmer,
4.
die Beteiligung der Anstalt an anderen Unternehmen,
5.
die Bestellung des Abschlussprüfers,
6.
die Ergebnisverwendung.
Im Fall von Satz 3 Nr. 1 unterliegt der Verwaltungsrat den Weisungen des Hauptorgans der Körperschaft. Die Unternehmenssatzung kann vorsehen, dass das Hauptorgan der Körperschaft den Mitgliedern des Verwaltungsrates auch in bestimmten anderen Fällen Weisungen erteilen kann. Die Abstimmung entgegen der Weisung berührt die Gültigkeit des Beschlusses des Verwaltungsrates nicht.
(4) Der Verwaltungsrat besteht aus dem vorsitzenden Mitglied, den übrigen Mitgliedern sowie mindestens einer bei dem Kommunalunternehmen beschäftigten Person. Die Zahl der Beschäftigtenvertreter darf ein Drittel aller Mitglieder des Verwaltungsrates nicht übersteigen. Die Beschäftigtenvertreter nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil. Den Vorsitz führt der Hauptverwaltungsbeamte der Körperschaft; mit seiner Zustimmung kann das Hauptorgan der Körperschaft eine andere Person zum vorsitzenden Mitglied bestellen. Das vorsitzende Mitglied nach Satz 4 Halbsatz 2 und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates werden vom Hauptorgan der Körperschaft für fünf Jahre bestellt. Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrates, die dem Hauptorgan der Körperschaft angehören, endet mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Hauptorgan der Körperschaft. Die Mitglieder des Verwaltungsrates können in besonders begründeten Fällen jederzeit mit zwei Drittel Mehrheit der Mitglieder des Hauptorgans der Körperschaft abberufen werden. Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus. Mitglieder des Verwaltungsrates können nicht sein:
1.
Beamte und hauptberufliche Angestellte der Anstalt,
2.
leitende Beamte und leitende Angestellte von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, an denen die Anstalt mit mehr als 50 v. H. beteiligt ist,
3.
Beamte und Angestellte der Kommunalaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über die Anstalt befasst sind.

§ 6 Dienstherrnfähigkeit

(1) Die Anstalt hat das Recht, Dienstherr von Beamten zu sein, wenn ihr nach § 3 hoheitliche Aufgaben übertragen sind. Wird sie aufgelöst, hat die kommunale Gebietskörperschaft die Beamten und die Versorgungsempfänger zu übernehmen. Wird das Unternehmensvermögen ganz oder teilweise auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit übertragen, so gilt für die Übernahme und die Rechtsstellung der Beamten und der Versorgungsempfänger der Anstalt § 32 des Landesbeamtengesetzes.
(2) Die Anstalt darf keine Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen und für Beihilfeverpflichtungen gegenüber Versorgungsempfängern bilden. Ausgenommen sind Rückstellungen für Beamte auf Zeit, soweit der Kommunale Versorgungsverband Sachsen-Anhalt nur 50 v. H. der den Beamten zustehenden Ruhegehaltsbezüge übernimmt.

§ 7 Sonstige Vorschriften für Anstalten

(1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Anstalt werden nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufgestellt und geprüft, sofern nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(2) Die Organe der Rechnungsprüfung der kommunalen Gebietskörperschaft haben das Recht, sich zur Klärung von Fragen bei der Rechnungsprüfung unmittelbar zu unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und Schriften der Anstalt einzusehen.
(3) § 15 Abs. 2, die §§ 98, 99, 102 Abs. 1, die §§ 104, 106, 107, 108, 110, 112, 115, 117 Abs. 1, die §§ 136, 137 und die Vorschriften des Teils 8 des Kommunalverfassungsgesetzes sind auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sinngemäß anzuwenden. Sind an einem gemeinsamen Kommunalunternehmen Gemeinden, Verbandsgemeinden oder Zweckverbände beteiligt, die verschiedenen Landkreisen angehören, gilt § 17 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit entsprechend.
(4) Die Anstalt ist zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in demselben Umfang berechtigt wie die kommunale Gebietskörperschaft, wenn sie aufgrund einer Aufgabenübertragung hoheitliche Befugnisse ausübt und bei der Aufgabenübertragung nichts Abweichendes geregelt wird.

§ 8 Verordnungsermächtigung

Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren bei der Errichtung der Kommunalunternehmen und den Aufbau, die Verwaltung, die Wirtschaftsführung sowie das Rechnungs- und Prüfungswesen der Kommunalunternehmen zu regeln.

§ 9 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
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