KatSG-LSA
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Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2002

Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2002
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. November 2018 (GVBl. LSA S. 406, 408)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 200201.05.2005
Inhaltsverzeichnis05.07.2005
Abschnitt 1 - Behördliche Aufgaben, Zuständigkeiten01.05.2005
§ 1 - Aufgabe01.05.2005
§ 2 - Katastrophenschutzbehörden05.07.2005
§ 2 a - Sachliche Zuständigkeit05.07.2005
§ 3 - Andere Behörden und Stellen01.05.2005
§ 4 - Besondere Aufsichtsmaßnahmen05.07.2005
Abschnitt 2 - Vorbereitungsmaßnahmen01.05.2005
§ 5 - Katastrophengefahren, Auskunfts- und Meldepflichten01.05.2005
§ 6 - Erfassung der Hilfeleistungspotenziale01.05.2005
§ 7 - Abwehrkalender, Sonderpläne05.07.2005
§ 8 - Katastrophenschutzstab05.07.2005
§ 9 - Technische Einsatzleitungen01.05.2005
§ 10 - Aus- und Fortbildung und Katastrophenschutzübungen01.05.2005
Abschnitt 3 - Einsatzkräfte01.05.2005
§ 11 - Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes05.07.2005
§ 12 - Mitwirkung der öffentlichen und privaten Organisationen05.07.2005
§ 13 - Helfer im Katastrophenschutz01.05.2005
§ 14 - Rechtsverhältnisse der Helfer01.05.2005
§ 14 a - Erstattungsansprüche01.05.2005
§ 15 - Amtshaftung01.05.2005
Abschnitt 4 - Feststellung des Katastrophenfalles, Sonderregelungen im Katastrophenfall01.05.2005
§ 16 - Feststellung und öffentliche Bekanntgabe des Katastrophenfalles05.07.2005
§ 17 - Nachbarschaftshilfe und überörtliche Hilfe05.07.2005
§ 18 - Hilfeleistung der Polizei01.01.2019
§ 19 - Hilfeleistung der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes01.05.2005
§ 20 - Sperrgebiet, Räumungen, Duldungspflichten01.05.2005
§ 20 a - Personenauskunftsstelle01.05.2005
§ 21 - Persönliche Hilfeleistung01.05.2005
§ 22 - Sachleistungen01.05.2005
§ 23 - Entschädigung01.05.2005
Abschnitt 5 - Kostentragung01.05.2005
§ 24 - Grundsätze01.05.2005
§ 25 - Kostentragung bei Nachbarschaftshilfe und überörtlicher Hilfe05.07.2005
Abschnitt 6 - Schlussbestimmungen01.05.2005
§ 26 - Ordnungswidrigkeiten01.05.2005
§ 27 - Einschränkung von Grundrechten01.05.2005
§ 28 - Sprachliche Gleichstellung01.05.2005
§ 29 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten01.05.2005
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Behördliche Aufgaben, Zuständigkeiten
§ 1Aufgabe
§ 2Katastrophenschutzbehörden
§ 2 aSachliche Zuständigkeit
§ 3Andere Behörden und Stellen
§ 4Besondere Aufsichtsmaßnahmen
Abschnitt 2 Vorbereitungsmaßnahmen
§ 5Katastrophengefahren, Auskunfts- und Meldepflichten
§ 6Erfassung der Hilfeleistungspotenziale
§ 7Abwehrkalender, Sonderpläne
§ 8Katastrophenschutzstab
§ 9Technische Einsatzleitungen
§ 10Aus- und Fortbildung und Katastrophenschutzübungen
Abschnitt 3 Einsatzkräfte
§ 11Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes
§ 12Mitwirkung der öffentlichen und privaten Organisationen
§ 13Helfer im Katastrophenschutz
§ 14Rechtsverhältnisse der Helfer
§ 14 aErstattungsansprüche
§ 15Amtshaftung
Abschnitt 4 Feststellung des Katastrophenfalles, Sonderregelungen im Katastrophenfall
§ 16Feststellung und öffentliche Bekanntgabe des Katastrophenfalles
§ 17Nachbarschaftshilfe und überörtliche Hilfe
§ 18Hilfeleistung der Polizei
§ 19Hilfeleistung der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes
§ 20Sperrgebiet, Räumungen, Duldungspflichten
§ 20 aPersonenauskunftsstelle
§ 21Persönliche Hilfeleistung
§ 22Sachleistungen
§ 23Entschädigung
Abschnitt 5 Kostentragung
§ 24Grundsätze
§ 25Kostentragung bei Nachbarschaftshilfe und überörtlicher Hilfe
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen
§ 26Ordnungswidrigkeiten
§ 27Einschränkung von Grundrechten
§ 28Sprachliche Gleichstellung
§ 29In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Abschnitt 1 Behördliche Aufgaben, Zuständigkeiten

§ 1 Aufgabe

(1) Katastrophenschutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufgabe, Katastrophen abzuwehren und die dafür erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen zu planen und zu ergreifen. Hierzu sind insbesondere
a)
die Entscheidungen der zuständigen Behörden zu koordinieren und die Leitung der Abwehrmaßnahmen zusammenzufassen,
b)
Amtshilfe von anderen Dienststellen und sonstigen Trägern öffentlicher Aufgaben anzufordern,
c)
der Einsatz der mitwirkenden Hilfeleistungskräfte zu leiten und
d)
die Wahrnehmung dieser Aufgaben mit den Beteiligten zu planen und vorzubereiten.
(2) Ein Katastrophenfall im Sinne dieses Gesetzes ist ein Notstand, bei dem Leben, Gesundheit oder die lebenswichtige Versorgung einer Vielzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet oder wesentlich beeinträchtigt werden und zu dessen Abwehr oder Eindämmung der koordinierte Einsatz der verfügbaren Kräfte und Mittel unter einer gemeinsamen Gesamtleitung erforderlich ist.

§ 2 Katastrophenschutzbehörden

(1) Untere Katastrophenschutzbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
(2) Obere Katastrophenschutzbehörde ist das Landesverwaltungsamt.
(3) Oberste Katastrophenschutzbehörde ist das Ministerium des Innern.

§ 2 a Sachliche Zuständigkeit

(1) Der Katastrophenschutz obliegt den unteren Katastrophenschutzbehörden als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises. Sie sind zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die obere Katastrophenschutzbehörde führt die Fachaufsicht über die unteren Katastrophenschutzbehörden. Sie kann bestimmen, dass benachbarte Katastrophenschutzbehörden die in ihren Gebieten vorhandenen Kräfte und Mittel dergestalt zusammenfassen, dass sie im Katastrophenfall von jeder beteiligten Katastrophenschutzbehörde unmittelbar eingesetzt werden können. Die obere Katastrophenschutzbehörde ist zuständig für Aufgaben des Katastrophenschutzes, die sich über den Bereich einer unteren Katastrophenschutzbehörde hinaus erstrecken. Insbesondere ist sie für die Bereitstellung überörtlicher Hilfe gemäß § 17 Abs. 2 zuständig. In einem Katastrophenfall bildet sie einen Stab. Die §§ 6, 7, 8 und 10 Abs. 2 gelten entsprechend.
(3) Die oberste Katastrophenschutzbehörde ist oberste Fachaufsichtsbehörde. Dabei wirkt sie auf eine abgestimmte Planung und Durchführung von Vorbereitungsmaßnahmen zur Katastrophenabwehr sowie eine sachgerechte und lageangemessene Aufgabenerfüllung im Katastrophenfall hin. Dabei stellt sie insbesondere sicher, dass grundlegende Regelungen zur Anforderung von Einsatzkräften und -mitteln sowie zu Informations- und Kommunikationsbeziehungen bestehen. Aufsichtsbefugnisse anderer Ministerien bleiben unberührt; sie sollen in einem Katastrophenfall nur in Abstimmung mit dem Ministerium des Innern ausgeübt werden. Die oberste Katastrophenschutzbehörde ist zuständig für den länderübergreifenden Katastrophenschutz, die länderübergreifende Katastrophenhilfe, für die Zusammenarbeit mit anderen Ländern und dem Bund sowie die Mitwirkung im Rahmen der internationalen Katastrophenhilfe.

§ 3 Andere Behörden und Stellen

Die Zuständigkeiten und Handlungspflichten anderer Behörden, Dienststellen, öffentlicher Einrichtungen und sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben, die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten oder im Wege der Amtshilfe mitwirken, bleiben unberührt. Im Katastrophenfall haben sie sich mit der Katastrophenschutzbehörde abzustimmen und sollen, soweit sie nicht deren Weisungsbefugnissen unterliegen, nur im Einvernehmen mit ihr handeln.

§ 4 Besondere Aufsichtsmaßnahmen

(1) Im Rahmen der Fachaufsicht können die oberste oder die obere Katastrophenschutzbehörde einzelne Aufgaben der jeweils nachgeordneten Katastrophenschutzbehörde ohne vorherige Androhung und Fristsetzung an deren Stelle und auf deren Kosten wahrnehmen oder durch andere Personen oder Stellen wahrnehmen lassen, soweit das zur wirksamen Katastrophenabwehr erforderlich ist.
(2) Haben mehrere Katastrophenschutzbehörden den Katastrophenfall festgestellt, kann die obere Katastrophenschutzbehörde im Rahmen ihrer Fachaufsicht einer nachgeordneten Katastrophenschutzbehörde die Gesamtleitung der Abwehrmaßnahmen übertragen oder sie selbst übernehmen. Die oberste Katastrophenschutzbehörde übernimmt die Gesamtleitung der Abwehrmaßnahmen, wenn zu besorgen ist, dass die nachgeordneten Katastrophenschutzbehörden nicht imstande sind, ihre Aufgaben der Katastrophenabwehr zu erfüllen. Sofern die oberste Katastrophenschutzbehörde die Gesamtleitung übernimmt, bildet sie einen Stab; § 8 gilt sinngemäß.
(3) Über Maßnahmen nach Absatz 1 oder 2 sind die betroffenen Katastrophenschutzbehörden unverzüglich zu informieren.

Abschnitt 2 Vorbereitungsmaßnahmen

§ 5 Katastrophengefahren, Auskunfts- und Meldepflichten

(1) Die Katastrophenschutzbehörde hat die geeigneten Vorbereitungsmaßnahmen für eine wirkungsvolle Katastrophenabwehr zu treffen. Hierzu untersucht sie in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachbehörden die Risiken und Gefahrenquellen, von denen in ihrem Gebiet Katastrophen im Sinne des § 1 Abs. 2 ausgehen können.
(2) Eigentümer, Besitzer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken und Anlagen, von denen Katastrophengefahren ausgehen können, sind der Katastrophenschutzbehörde zu Auskünften verpflichtet, die zur Vorbereitung der Katastrophenabwehr erforderlich sind. Betreibern von Anlagen kann eine besondere Meldepflicht an die Katastrophenschutzbehörde für bestimmte Arten von Störfällen auferlegt werden. Meldepflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben davon unberührt.
(3) Mit den Fachbehörden sind Absprachen über die unverzügliche Weitergabe von Störfallmeldungen zu treffen.

§ 6 Erfassung der Hilfeleistungspotenziale

(1) Die Katastrophenschutzbehörde erfasst die in ihrem Gebiet vorhandenen für die Katastrophenabwehr geeigneten Einsatzkräfte und -mittel einschließlich derjenigen, die den in § 3 genannten Stellen für ihre Aufgaben zur Verfügung stehen oder im Rahmen der Amtshilfe oder nach § 22 angefordert werden können. Die Katastrophenschutzbehörde trifft Vorbereitungen für den schnellen Einsatz dieser Kräfte und Mittel.
(2) Benachbarte Katastrophenschutzbehörden unterrichten sich gegenseitig über die Einsatzkräfte und -mittel, die für eine Nachbarschaftshilfe geeignet sind. Sie vereinbaren die Anforderungswege.

§ 7 Abwehrkalender, Sonderpläne

(1) Die Katastrophenschutzbehörde stellt einen Abwehrkalender auf. Darin sind insbesondere das Alarmierungsverfahren sowie die im Katastrophenfall zu treffenden Sofortmaßnahmen auszuweisen und die Ergebnisse der Erhebungen nach §§ 5 und 6 zusammenzufassen. Geeignete fachbehördliche Gefahrenabwehr- und Einsatzplanungen sind in den Abwehrkalender aufzunehmen.
(2) Für besondere Gefahrenlagen, deren Bewältigung bestimmte Verfahren erfordert, sind Sonderpläne aufzustellen und mit den benachbarten Katastrophenschutzbehörden abzustimmen. Soweit dabei benachbarte Katastrophenschutzbehörden betroffen sind, sind die getroffenen Regelungen einvernehmlich zu treffen.
(3) Abwehrkalender und Sonderpläne sind ständig fortzuschreiben sowie dem Landesverwaltungsamt und den benachbarten Katastrophenschutzbehörden zuzuleiten.

§ 8 Katastrophenschutzstab

(1) Für die Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach § 1 bildet die untere Katastrophenschutzbehörde einen Katastrophenschutzstab und bestimmt den Leiter des Stabes. Sie hat die Einsatzbereitschaft des Stabes zu gewährleisten. Dazu hat sie insbesondere eine ausreichende personelle Besetzung des Stabes mit für die jeweilige Stabsfunktion geeigneten Leitungskräften und Mitarbeitern vorzubereiten. Dem Katastrophenschutzstab sollen neben eigenen Leitungskräften und Mitarbeitern Vertreter der in Katastrophenfällen mitwirkenden Behörden und Stellen angehören.
(2) Im Katastrophenfall ist der Stab in der durch Art und Ausmaß der Katastrophe gebotenen Stärke und Besetzung einzuberufen. Der Katastrophenschutzstab kann bereits einberufen werden, wenn der Katastrophenfall noch nicht festgestellt ist.

§ 9 Technische Einsatzleitungen

(1) Die Katastrophenschutzbehörde bereitet die Bildung von technischen Einsatzleitungen vor, die im Katastrophenfall mit der selbständigen Leitung der Schadensbekämpfung in Schwerpunkten oder Abschnitten beauftragt werden können.
(2) Die Katastrophenschutzbehörde trägt die Verantwortung für die Ausbildung von Führungspersonal für technische Einsatzleitungen.

§ 10 Aus- und Fortbildung und Katastrophenschutzübungen

(1) Die Aus- und Fortbildung im Katastrophenschutz erfolgt insbesondere an der Katastrophenschutzschule des Landes, an den Schulen der im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Organisationen und an den Standorten der Einheiten.
(2) Die Katastrophenschutzbehörde führt Katastrophenschutzübungen durch. Durch sie sollen insbesondere die Leitung der Katastrophenabwehr sowie die Einsatzbereitschaft und das Zusammenwirken der Einsatzkräfte erprobt und überprüft werden.
(3) Katastrophenschutzübungen im Sinne dieses Gesetzes sind Übungen, die die Katastrophenschutzbehörde oder eine Fachaufsichtsbehörde angeordnet hat. Die Belange der Umwelt und des Naturschutzes sind dadurch zu wahren, dass Beeinträchtigungen jeglicher Art auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden.

Abschnitt 3 Einsatzkräfte

§ 11 Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes

(1) Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind nach landesrechtlichen Stärke- und Gliederungsvorgaben gebildete und nach Fachdiensten ausgerichtete, zur Katastrophenabwehr bestimmte Zusammenfassungen von Personen und Material. Einheiten sind für den beweglichen Einsatz, Einrichtungen für den ortsfesten Einsatz bestimmt.
(2) Die Katastrophenschutzbehörde sorgt für die Aufstellung von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes in bedarfsangemessenem Umfang und fördert diese. Hierbei bedient sie sich der im Katastrophenschutz mitwirkenden öffentlichen und privaten Träger. Bei Bedarf kann die Katastrophenschutzbehörde mit Zustimmung des Landesverwaltungsamtes Einheiten und Einrichtungen in eigener Trägerschaft aufstellen (Regieeinheiten und -einrichtungen). Die Katastrophenschutzbehörde überwacht die Aus- und Fortbildung, Ausstattung und Einsatzbereitschaft der Einheiten und Einrichtungen. Bei Katastropheneinsätzen und angeordneten Übungen unterstehen die Einheiten und Einrichtungen unmittelbare ihren Weisungen.
(3) Einheiten können auch außerhalb des Gebietes der Katastrophenschutzbehörde eingesetzt werden, wenn sie dies anordnet oder genehmigt. Kann die Genehmigung nicht rechtzeitig eingeholt werden, so ist die Katastrophenschutzbehörde unverzüglich zu unterrichten.

§ 12 Mitwirkung der öffentlichen und privaten Organisationen

(1) Öffentliche Organisationen sind zur Mitwirkung im Katastrophenschutz verpflichtet, wenn die von ihnen aufgestellten Einheiten und Einrichtungen als solche von der für ihren Standort zuständigen Katastrophenschutzbehörde erfasst sind. Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk wirkt gemäß ihrer Aufgabenzuweisung nach dem THW-Helferrechtsgesetz im Katastrophenschutz mit.
(2) Private Organisationen wirken mit, wenn sie sich gegenüber der Katastrophenschutzbehörde hierzu bereit erklärt haben und die Katastrophenschutzbehörde der Mitwirkung der von ihnen aufgestellten Einheiten und Einrichtungen zugestimmt hat; ein Anspruch auf Zustimmung besteht nicht. Soweit eine Eignung zur Mitwirkung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Zivilschutzgesetzes vorliegt, bedarf es keiner nochmaligen Zustimmung nach diesem Gesetz. Als für die Mitwirkung geeignet gelten insbesondere der Arbeiter-Samariter-Bund, die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe und der Malteser-Hilfsdienst.

§ 13 Helfer im Katastrophenschutz

(1) In den Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes leisten freiwillige Helfer ehrenamtlich Dienst. Sie verpflichten sich dazu für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit gegenüber dem Träger der Einheit oder Einrichtung, sofern diese Verpflichtung nicht bereits auf Grund ihrer Zugehörigkeit zum Träger besteht.
(2) Der Dienst im Katastrophenschutz umfasst insbesondere die Verpflichtung, an Katastropheneinsätzen, Katastrophenschutzübungen sowie angeordneten Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
(3) Über die Verpflichtung zum Dienst im Katastrophenschutz stellt bei öffentlichen Einheiten und Einrichtungen der Träger, bei privaten Einheiten und Einrichtungen die Katastrophenschutzbehörde dem Helfer eine Bescheinigung aus. Der Helfer kann verlangen, dass ihm die Teilnahme an einzelnen Einsätzen und Aus- und Fortbildungsveranstaltungen bescheinigt wird.

§ 14 Rechtsverhältnisse der Helfer

(1) Die Rechte und Pflichten der Helfer bestehen gegenüber dem Träger der Einheit oder Einrichtung. Sie richten sich, soweit sie nicht gesetzlich geregelt sind, nach der Satzung oder den sonstigen Vorschriften des Trägers. Soweit solche Vorschriften fehlen, gelten die Regelungen des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend.
(2) Den Helfern darf aus ihrem Dienst im Katastrophenschutz kein Nachteil erwachsen. Müssen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an Einsätzen oder Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen, so sind sie für die Dauer der Teilnahme unter Weitergewährung des Arbeitsentgeltes, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt. Sozialversicherungsverhältnisse werden durch den Dienst nicht berührt.

§ 14 a Erstattungsansprüche

(1) Die Katastrophenschutzbehörde hat privaten Arbeitgebern auf Antrag das weitergewährte Arbeitsentgelt sowie die Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung zu erstatten, die der Arbeitgeber aufgrund der Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Teilnahme an Einsätzen oder Aus- und Fortbildungsveranstaltungen während der Arbeitszeit geleistet hat. Ihnen ist auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Arbeitnehmern aufgrund der gesetzlichen Vorschriften während der Arbeitsunfähigkeit weiterleisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst im Katastrophenschutz zurückzuführen ist. Ein Erstattungsanspruch besteht nur insoweit, als dem privaten Arbeitgeber nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften ein Erstattungsanspruch zusteht.
(2) Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmungen sind Arbeiter, Angestellte und Auszubildende. Helfern, die nicht Arbeitnehmer sind, wird der Verdienstausfall erstattet.
(3) Schäden, die den Helfern während des Katastropheneinsatzes oder bei Ausbildungsveranstaltungen entstehen, sind durch die Katastrophenschutzbehörde zu ersetzen, sofern die Betroffenen den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben und ein anderweitiger Ersatzanspruch nicht besteht. Schadensersatzansprüche der Betroffenen gegen Dritte gehen auf die Katastrophenschutzbehörde über, soweit diese Ersatz geleistet hat.

§ 15 Amtshaftung

Bei Schäden, die ein Helfer in Ausübung seines Dienstes bei Katastropheneinsätzen oder Katastrophenschutzübungen einem Dritten zufügt, ist haftende Körperschaft im Sinne des Artikels 34 des Grundgesetzes im Falle der Verpflichtung des Helfers gegenüber einem öffentlichen Träger dieser, im Übrigen die Katastrophenschutzbehörde, die der Mitwirkung des Helfers in der Einheit oder Einrichtung zugestimmt hat. Im Falle des Rückgriffs gegen den Helfer finden die Vorschriften des Beamtenrechts entsprechende Anwendung.

Abschnitt 4 Feststellung des Katastrophenfalles, Sonderregelungen im Katastrophenfall

§ 16 Feststellung und öffentliche Bekanntgabe des Katastrophenfalles

(1) Eintritt und Ende des Katastrophenfalles werden durch den Leiter der Katastrophenschutzbehörde festgestellt. Die Katastrophenschutzbehörde teilt die Feststellung des Katastrophenfalles unverzüglich dem Landesverwaltungsamt mit und unterrichtet dieses ständig über die Lage.
(2) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, die Einzelheiten der öffentlichen Bekanntgabe des Katastrophenfalles durch Verordnung zu regeln.

§ 17 Nachbarschaftshilfe und überörtliche Hilfe

(1) Benachbarte Katastrophenschutzbehörden sind einander zur Hilfeleistung verpflichtet, soweit dadurch nicht dringende eigene Aufgaben wesentlich beeinträchtigt werden. Dies gilt auch für das Gebiet nach § 2 a Abs. 2 Satz 2. Nachbarschaftshilfe wird von der Katastrophenschutzbehörde unmittelbar angefordert. Die beteiligten Katastrophenschutzbehörden informieren unverzüglich die obere Katastrophenschutzbehörde.
(2) Reicht die Nachbarschaftshilfe nicht aus, so fordert die Katastrophenschutzbehörde bei der oberen Katastrophenschutzbehörde überörtliche Hilfe an.
(3) Zur überörtlichen Hilfeleistung sind Katastrophenschutzbehörden verpflichtet, wenn die obere Katastrophenschutzbehörde die Hilfeleistung anordnet. Die Hilfeleistung soll nur angeordnet werden, soweit dadurch nicht dringende eigene Aufgaben der Katastrophenschutzbehörden wesentlich beeinträchtigt werden. Die Pflicht zur überörtlichen Hilfeleistung umfasst auch den Einsatz außerhalb des Landes.
(4) Bei Katastropheneinsätzen im Gebiet einer anderen Katastrophenschutzbehörde unterstehen die Einheiten deren Weisungen.

§ 18 Hilfeleistung der Polizei

(1) Das Ministerium des Innern kann Einheiten der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt, soweit sie nicht zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben dringender benötigt werden, den Weisungen der Katastrophenschutzbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben unterstellen.
(2) Bei Bedarf kann das Ministerium des Innern der Katastrophenschutzbehörde Polizeikräfte als Fernmeldeführer zuweisen.

§ 19 Hilfeleistung der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes

Hilfe der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes fordert die Katastrophenschutzbehörde bei den dafür vorgesehenen Stellen an. Die eingesetzten Kräfte helfen der Katastrophenschutzbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

§ 20 Sperrgebiet, Räumungen, Duldungspflichten

(1) Die Katastrophenschutzbehörde kann ein durch den Katastrophenfall betroffenes oder unmittelbar gefährdetes Gebiet zum Sperrgebiet erklären.
(2) Die Katastrophenschutzbehörde kann anordnen, dass Bewohner und andere Personen ein durch den Katastrophenfall betroffenes oder unmittelbar gefährdetes Gebiet vorübergehend zu verlassen haben.
(3) Bewohner und andere Personen in einem durch einen Katastrophenfall betroffenen oder unmittelbar gefährdeten Gebiet haben allen Anordnungen der Katastrophenschutzbehörde oder der von ihr eingesetzten Einsatzleitung Folge zu leisten.
(4) Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken und Gebäuden sind verpflichtet, im Katastrophenfall den Katastrophenabwehrkräften das Betreten und die Benutzung ihrer Grundstücke und Gebäude zur Katastrophenabwehr zu gestatten, soweit dies zur Abwehr der Katastrophe erforderlich ist. Die vom Einsatzleiter in Zusammenhang mit diesen Arbeiten angeordneten Maßnahmen haben sie zu dulden.
(5) Eigentümer und Besitzer von Fahrzeugen sowie anderer zur Katastrophenabwehr geeigneter Geräte und Einrichtungen sind verpflichtet, diese auf Anforderung der Katastrophenschutzbehörde oder des Einsatzleiters zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Abwehr der Katastrophe erforderlich ist.
(6) Erleidet der Verpflichtete in den Fällen von Absatz 4 oder 5 einen Schaden, so ist ihm in entsprechender Anwendung der §§ 69 bis 75 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt ein angemessener Ausgleich zu gewähren.

§ 20 a Personenauskunftsstelle

(1) Die Katastrophenschutzbehörde richtet bei Bedarf eine Personenauskunftsstelle ein, die Meldungen und Anfragen über den Verbleib von Personen sammelt und Auskünfte erteilt. Aufgaben der Personenauskunftsstelle können einer im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Organisation übertragen werden.
(2) Die Zuständigkeiten der Polizei bleiben hiervon unberührt.

§ 21 Persönliche Hilfeleistung

(1) In einem Katastrophenfall ist jedermann verpflichtet, bei Abwehrmaßnahmen Hilfe zu leisten, wenn er von der Katastrophenschutzbehörde oder einem von ihr Beauftragten dazu aufgefordert wird.
(2) Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer durch sie erheblich gefährdet würde oder höherwertige Pflichten verletzten müsste.
(3) Personen, die hiernach zur Hilfeleistung herangezogen werden oder mit Einverständnis der Katastrophenschutzbehörde freiwillig Hilfe leisten, haben für die Dauer der Hilfeleistung die Rechtsstellung eines Helfers.

§ 22 Sachleistungen

(1) Die Katastrophenschutzbehörde kann für die Katastrophenabwehr notwendige Sachleistungen im Umfang des § 2 des Bundesleistungsgesetzes anfordern. Die Leistungen dürfen nur angefordert werden, wenn der Bedarf auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln gedeckt werden kann. Leistungspflichtig sind die in § 9 Abs. 1 des Bundesleistungsgesetzes bezeichneten Personen.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn eine Katastrophenschutzbehörde im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder der überörtlichen Hilfe Leistungen in ihrem Gebiet in Anspruch nehmen muss.
(3) Für die rechtlichen Wirkungen einer Leistungsanforderung gelten die §§ 11 bis 14 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend.

§ 23 Entschädigung

(1) Entstehen durch die Anforderung von Leistungen nach § 22 Vermögensnachteile, so hat die anfordernde Katastrophenschutzbehörde auf Antrag eine Entschädigung in Geld zu leisten. Für die Bemessung und Zahlung der Entschädigung finden die §§ 20 bis 23, 25, 26, 28 bis 32 und 34 des Bundesleistungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(2) Für das Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung gelten die §§ 49 bis 55, 58 und 62 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend.

Abschnitt 5 Kostentragung

§ 24 Grundsätze

(1) Die Katastrophenschutzbehörden tragen die ihnen durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz entstehenden Kosten; sie werden im Rahmen des Finanzausgleiches gedeckt. Kostentragungspflichten der in § 3 genannten Stellen und für sie geltende Kostenregelungen bleiben unberührt.
(2) Die nach § 12 mitwirkenden öffentlichen und privaten Träger tragen die, ihnen durch Aufstellung, Ausbildung und Ausstattung von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes entstehenden Kosten. Die Katastrophenschutzbehörden unterstützen die Träger nach Maßgabe ihrer Haushaltspläne.
(3) Das Land fördert nach Maßgabe des Landeshaushalts durch Zuwendungen an die mitwirkenden Träger deren Ausbildungs- und Beschaffungsmaßnahmen. Das Land trägt die Kosten der Aus- und Fortbildung von Helfern an der Katastrophenschutzschule des Landes nach Maßgabe des Landeshaushaltsplanes bis zur Höhe der nach dem Bundesreisekostengesetz geltenden Sätze, einschließlich der nach § 14a Abs. 1 dem Arbeitgeber zu erstattenden Kosten.
(4) Erfordern in einem Katastrophenfall die Abwehrmaßnahmen einen Kostenaufwand ungewöhnlichen Ausmaßes, so beteiligt sich das Land daran durch Sonderzuweisungen an die Katastrophenschutzbehörden.

§ 25 Kostentragung bei Nachbarschaftshilfe und überörtlicher Hilfe

(1) Die Hilfeleistung zwischen benachbarten Katastrophenschutzbehörden ist unentgeltlich, soweit sie den Einsatz von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes umfasst.
(2) Leisten Katastrophenschutzbehörden mit Einheiten und Einrichtungen überörtliche Hilfe, so trägt die dadurch entstehenden Kosten das Land, wenn die Hilfeleistung gemäß § 17 Abs. 2 oder 3 angefordert oder angeordnet wurde.
(3) Das Land trägt die Kosten der Hilfeleistung durch andere Länder und im Rahmen der internationalen Katastrophenhilfe.

Abschnitt 6 Schlussbestimmungen

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a)
entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt;
b)
seiner Verpflichtung zur Teilnahme an Katastropheneinsätzen, Katastrophenschutzübungen oder an angeordneten Aus- und Fortbildungsveranstaltungen (§ 13 Abs. 2) nicht nachkommt;
c)
den Anordnungen nach § 20 Abs. 2, 3 und 4 nicht nachkommt;
d)
als Leistungspflichtiger eine nach § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 angeforderte Sachleistung nicht, nicht ordnungsgemäß, oder nicht rechtzeitig erbringt oder einer ihm auferlegten Duldungs- oder Unterlassungspflicht zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 können mit einer Geldbuße bis zu 50000 Euro geahndet werden.

§ 27 Einschränkung von Grundrechten

(1) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und das Eigentum (Artikel 14 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
(2) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt), der Freiheit der Person (Artikel 5 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt), des Schutzes personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Lands Sachsen-Anhalt), der Freizügigkeit (Artikel 15 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 17 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) und das Eigentum (Artikel 18 der Verfassung des Lands Sachsen-Anhalt) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

§ 28 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in der männlichen und weiblichen Form.

§ 29 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1)
(In-Kraft-Treten)
(2)
(weggefallen)
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