Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Niedersachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über den Beitritt des Landes Sachsen-Anhalt zur rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts „Dataport“ Vom 13. Dezember 2013
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein,
der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, der Freien Hansestadt Bremen,
dem Land Niedersachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über den Beitritt des Landes Sachsen-Anhalt
zur rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts „Dataport“
Vom 13. Dezember 2013
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. November 2018 (GVBl. LSA S. 406, 407) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Niedersachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über den Beitritt des Landes Sachsen-Anhalt zur rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts „Dataport“ vom 13. Dezember 2013 | 21.12.2013 |
Artikel 1 - Zustimmung zum Staatsvertrag | 21.12.2013 |
Artikel 2 - Überleitung von Organisationseinheiten | 01.01.2019 |
Artikel 3 - Inkrafttreten | 21.12.2013 |
Anlage - Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Niedersachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über den Beitritt des Landes Sachsen-Anhalt zur rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts „Dataport" | 21.12.2013 |
Artikel 1 | 21.12.2013 |
Artikel 2 | 21.12.2013 |
Artikel 1 Zustimmung zum Staatsvertrag
(1) Dem in dem Zeitraum vom 6. August bis 27. September 2013 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Niedersachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über den Beitritt des Landes Sachsen-Anhalt zur rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts „Dataport“ wird zugestimmt.
(2) Der
Staatsvertrag
wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem der
Staatsvertrag
nach seinem
Artikel 2 Satz 1
in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen
**
.
Fußnoten
**)
[Gemäß der Bekanntmachung vom 11. März 2014
(GVBl. LSA S. 94)
ist der Staatsvertrag am 24. Februar 2014 in Kraft getreten.]
Artikel 2 Überleitung von Organisationseinheiten
(1) Die Abteilung „LRZ 4 Landesrechenzentrum“ der Oberfinanzdirektion Magdeburg wird mit ihren Aufgaben nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Verwaltungsrat von Dataport, jedoch frühestens am 1. Januar 2014, auf die rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts „Dataport“ übergeleitet.
(2) Die Überleitung des Rechenzentrums der Polizei als Teil der Abteilung
3 der Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt mit seinen Aufgaben auf die rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts „Dataport“ erfolgt drei Monate nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Verwaltungsrat von Dataport.
(3) Die Herstellung des Einvernehmens und der Zeitpunkt der Überleitung sind im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.
Artikel 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 13. Dezember 2013.
Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt | Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt | Der Minister der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt |
Gürth | Dr. Haseloff | Bullerjahn |
Anlage
Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Niedersachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über den Beitritt des Landes Sachsen-Anhalt zur rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts „Dataport“
Das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den Ministerpräsidenten, die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senat, das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, und das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Ministerpräsidenten, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe folgenden Staatsvertrag, der den Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Errichtung von Dataport als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom 27. August 2003 in der Fassung des Änderungsstaatsvertrags für den Beitritt des Landes Niedersachsen vom 30. Oktober 2009 bis 30. April 2010 ändert:
Artikel 1
[Änderungsanweisungen zum Dataport-Staatsvertrag]
Artikel 2
Der Staatsvertrag tritt mit Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde, frühestens am 1. Januar 2013, in Kraft
**
. Die Ratifikationsurkunden sind in der Staatskanzlei des Landes Schleswig-Holstein zu hinterlegen.
Für das Land Schleswig-Holstein
Kiel, 06.08.2013
gez. Albig
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Hamburg, 20.08.2013
gez. Scholz
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Schwerin, 15.08.2013
gez. Sellering
Für die Freie Hansestadt Bremen
Bremen, 23.08.2013
gez. Böhrnsen
Für das Land Niedersachsen
Hannover, 08.09.2013
gez. Weil
Für das Land Sachsen-Anhalt
Magdeburg, 27.09.2013
gez. Bullerjahn
Fußnoten
**)
[Gemäß der Bekanntmachung vom 11. März 2014
(GVBl. LSA S. 94)
ist der Staatsvertrag am 24. Februar 2014 in Kraft getreten.]
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