HebVergV ST 2021
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Verordnung über Vergütungen für Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung Vom 19. Januar 2021

Verordnung über Vergütungen für Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung Vom 19. Januar 2021
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über Vergütungen für Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung vom 19. Januar 202129.01.2021
Eingangsformel29.01.2021
§ 1 - Anwendungsbereich und Vergütung29.01.2021
§ 2 - Abrechnung29.01.2021
§ 3 - Übergangsregelung29.01.2021
§ 4 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten29.01.2021
Aufgrund des § 26 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 Nr. 5 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 21. November 1997 (GVBl. LSA S. 1023), zuletzt geändert durch § 46 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (GVBl. LSA S. 570, 584), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 5 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSA S. 369), zuletzt geändert durch Beschluss vom 28. Juli 2020 (MBl. LSA S. 289), wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich und Vergütung

(1) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger dürfen für ihre Leistungen der Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung Gebühren, Wegegeld und Auslagen erheben.
(2) Gebühren und Wegegeld richten sich nach der Maßgabe des zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und den Spitzenverbänden der Krankenkassen geschlossenen Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und des Ergänzungsvertrages nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen und die Anforderungen an die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen hinsichtlich der Betriebskostenpauschalen. Sie dürfen bis zum zweifachen Satz der dort aufgeführten Beträge abgerechnet werden. Gebühren und Wegegeld sind mit dem einfachen Satz abzurechnen, wenn die Zahlung der Vergütung unmittelbar durch einen öffentlich-rechtlichen Kostenträger erfolgt.
(3) Zuschläge als erhöhte Gebühr dürfen allgemein oder in besonderen Fällen berechnet werden. Ein allgemeiner Zuschlag gilt für Leistungen, die zur Nachtzeit (20 Uhr bis 8 Uhr), an Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen erbracht werden. Die geburtshilflichen Gebührenpunkte des Vergütungsverzeichnisses zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch können bis zur Höhe des 2,3fachen Satzes berechnet werden.
(4) Auslagen sind Aufwendungen für angewandte Arzneimittel und verwendete Materialien. Materialien werden mit den in Anlage 1.1 des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Pauschalbeträgen abgerechnet. Arzneimittel sind in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten abzurechnen.
(5) Maßgeblich für die Abrechnung der Leistungen ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung.

§ 2 Abrechnung

In der Rechnung, die einer zahlungspflichtigen Person erteilt wird, sind die berechneten Leistungen mit ihrem jeweiligen Datum und, soweit dies für die Höhe der Vergütung von Bedeutung ist, auch mit Zeit und Dauer der Leistungen anzugeben. Ist im Leistungsverzeichnis (Anlage 1.2 des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) eine ärztliche Anordnung vorgeschrieben, so ist diese der Rechnung beizufügen.

§ 3 Übergangsregelung

Für Leistungen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht wurden, ist die Verordnung über Vergütungen für Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung vom 16. September 1999 (GVBl. LSA S. 312), geändert durch Verordnung vom 6. November 2008 (GVBl. LSA S. 387), anzuwenden.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Vergütungen für Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung vom 16. September 1999 (GVBl. LSA S. 312), geändert durch Verordnung vom 6. November 2008 (GVBl. LSA S. 387), außer Kraft.
Magdeburg, den 19. Januar 2021.
Die Ministerin für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt
Grimm-Benne
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