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DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Verordnung über die monatlichen Zuweisungen an die Gemeinden und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach dem Kinderförderungsgesetz für das Jahr 2021 Vom 8. April 2021

Verordnung über die monatlichen Zuweisungen an die Gemeinden und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach dem Kinderförderungsgesetz für das Jahr 2021 Vom 8. April 2021
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die monatlichen Zuweisungen an die Gemeinden und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach dem Kinderförderungsgesetz für das Jahr 2021 vom 8. April 202117.04.2021
Eingangsformel17.04.2021
§ 1 - Geltungsbereich17.04.2021
§ 2 - Höhe der monatlichen pauschalen Zuweisungen17.04.2021
§ 3 - Inkrafttreten17.04.2021
Aufgrund des § 24 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und b des Kinderförderungsgesetzes vom 5. März 2003 (GVBl. LSA S. 48), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2020 (GVBl. LSA S. 2), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 5 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSA S. 369), zuletzt geändert durch Beschluss vom 28. Juli 2020 (MBl. LSA S. 289), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Anpassung der Höhe der monatlichen Zuweisungen des Landes nach § 12 Abs. 2 des Kinderförderungsgesetzes und die Anpassung der Höhe der monatlichen Zuweisungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 12a Abs. 2 des Kinderförderungsgesetzes.

§ 2 Höhe der monatlichen pauschalen Zuweisungen

(1) Die Höhe der monatlichen Zuweisungen nach § 12 Abs. 2 des Kinderförderungsgesetzes beträgt für das Jahr 2021 für jedes betreute Kind für
1. Kinder unter drei Jahren 491,03 Euro,
2. Kinder von drei Jahren
bis zum Eintritt in die Schule 223,13 Euro,
3. Schulkinder 82,90 Euro.
(2) Die Höhe der monatlichen Zuweisungen nach § 12a Abs. 2 des Kinderförderungsgesetzes beträgt für jedes betreute Kind für das Jahr 2021 für
1. Kinder unter drei Jahren 137,28 Euro,
2. Kinder von drei Jahren
bis zum Eintritt in die Schule 81,19 Euro,
3. Schulkinder 37,31 Euro.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 8. April 2021.
Die Ministerin für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt
Grimm-Benne
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