ALVO LSA
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Verordnung zur Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen als Lehrerin oder Lehrer für eine Tätigkeit im Land Sachsen-Anhalt (ALVO LSA) Vom 26. Oktober 2015

Verordnung zur Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen als Lehrerin oder Lehrer für eine Tätigkeit im Land Sachsen-Anhalt (ALVO LSA) Vom 26. Oktober 2015
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnungs vom 28. Mai 2021 (GVBl. LSA S. 299)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen als Lehrerin oder Lehrer für eine Tätigkeit im Land Sachsen-Anhalt (ALVO LSA) vom 26. Oktober 201531.10.2015
Eingangsformel31.10.2015
§ 1 - Anwendungsbereich31.10.2015
§ 2 - Voraussetzungen für die Anerkennung31.10.2015
§ 3 - Antragsunterlagen31.10.2015
§ 4 - Anerkennungsverfahren31.10.2015
§ 5 - Ziele der Eignungsprüfung31.10.2015
§ 6 - Durchführung der Eignungsprüfung31.10.2015
§ 7 - Ergebnis der Eignungsprüfung31.10.2015
§ 8 - Ziel des Anpassungslehrgangs und Rechtsstellung31.10.2015
§ 9 - Beginn und Dauer des Anpassungslehrgangs03.06.2021
§ 10 - Durchführung des Anpassungslehrgangs31.10.2015
§ 11 - Ergebnis des Anpassungslehrgangs31.10.2015
§ 12 - Inkrafttreten31.10.2015
Aufgrund des § 30 Abs. 9 in Verbindung mit § 82 Abs. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2013 (GVBl. LSA S. 68), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 350, 358), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 6 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 14. Oktober 2014 (MBl. LSA S. 511), wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Verordnung gilt im Sinne des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt für die Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation im Lehrerbereich unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen und einschlägiger Berufserfahrung.
(2) Diese Verordnung ist auf alle Personen anwendbar, die im Ausland eine Berufsqualifikation im Lehrerbereich erworben haben und durch geeignete Unterlagen darlegen, im Land Sachsen-Anhalt eine ihrer Berufsqualifikation als Lehrerin oder Lehrer entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Für Antragstellerinnen oder Antragsteller mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat oder für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen.
(3) Für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung im beamtenrechtlichen Sinne für Personen aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat gelten aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. 9. 2005, S. 22, ABl. L 271 vom 16. 10. 2007, S. 18, ABl. L 93 vom 4. 4. 2008, S. 28, ABl. L 33 vom 3. 2. 2009, S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28. 12. 2013, S. 132), in der jeweils geltenden Fassung, die Laufbahnverordnung vom 27. Januar 2010 (GVBl. LSA S. 12), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. November 2014 (GVBl. LSA S. 456, 465) und die Schuldienstlaufbahnverordnung vom 31. Mai 2010 (GVBl. LSA S. 352), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Mai 2015 (GVBl. LSA S. 190), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Voraussetzungen für die Anerkennung

(1) Eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation im Lehrerbereich, mit der der Kenntnis- und Befähigungsstand für einen Lehrerberuf nachgewiesen wird, ist auf Antrag als Lehrbefähigung für mindestens ein Fach oder eine Fachrichtung einer Schulform in Sachsen-Anhalt anzuerkennen, wenn
1.
das Diplom oder Prüfungszeugnis zur unmittelbaren Ausübung des Lehrerberufs im Heimat- oder Herkunftsland berechtigt,
2.
der nachgewiesenen Berufsqualifikation ein mindestens dreijähriges Hochschulstudium in den Bildungswissenschaften und in mindestens einem Unterrichtsfach oder einer Fachrichtung zu Grunde liegt,
3.
das anzuerkennende Fach oder die anzuerkennende Fachrichtung der Stundentafel des Landes Sachsen-Anhalt zugeordnet werden kann,
4.
die Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in dem anzuerkennenden Fach oder in den anzuerkennenden Fächern sowie in den Bildungswissenschaften keine wesentlichen zeitlichen, fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, bildungswissenschaftlichen und schulpraktischen Defizite im Vergleich zur landesrechtlich geregelten Lehrerausbildung aufweist,
5.
alle für die Prüfung der Anerkennung notwendigen Unterlagen (§ 3 Abs. 1) fristgerecht und vollständig vorgelegt worden sind.
(2) Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung gemäß Absatz 1 sind sonstige Berufsqualifikationen und nachgewiesene einschlägige Berufserfahrungen einzubeziehen.
(3) Eine in einem anderen Bundesland anerkannte ausländische Lehramtsqualifikation wird bei einem Wechsel der Inhaberin oder des Inhabers dieser Lehramtsqualifikation nach Sachsen-Anhalt so behandelt, als sei diese Berufsqualifikation insoweit in jenem Bundesland erworben worden.

§ 3 Antragsunterlagen

(1) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein Identitätsnachweis,
2.
der Nachweis des Hochschulabschlusses und gegebenenfalls weitere Qualifikationsnachweise,
3.
eine Bescheinigung des Herkunftsstaates, aus der die Berechtigung zur Ausübung des Berufs als Lehrer oder Lehrerin im Ausbildungsstaat hervorgeht,
4.
Bescheinigungen über die Art und Dauer der nach Erwerb des Qualifikationsnachweises gegebenenfalls ausgeübten Tätigkeiten als Lehrkraft in dem Fach oder der Fachrichtung des Qualifikationsnachweises,
5.
Bescheinigungen über die Art und Dauer der Studien und Ausbildungen in Form von Studienbüchern, Diploma Supplements oder eines Transcript of Records oder in anderer Weise, aus denen die Anforderungen hervorgehen, die zur Erlangung des Abschlusses geführt haben,
6.
ein eigenhändig unterschriebener Lebenslauf mit einer Darstellung des Ausbildungsgangs und einschlägiger Berufserfahrungen,
7.
eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis in einem anderen Bundesland ein entsprechender Antrag gestellt, eine Eignungsprüfung abgelegt oder ein Anpassungslehrgang absolviert wurde; bereits erteilte Bescheide sind beizufügen,
8.
geeignete Unterlagen (§ 1 Abs. 2), die glaubhaft machen, in Sachsen-Anhalt eine Lehrertätigkeit ausüben zu wollen; geeignete Unterlagen sind insbesondere der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit oder der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potentiellen Arbeitgebern,
9.
bei Fächerverbindungen mit den Fächern Evangelische Religion oder Katholische Religion mindestens eine Bescheinigung über eine vorläufige kirchliche Unterrichtserlaubnis zur Erteilung von evangelischem Religionsunterricht (Vokation) oder eine vorläufige Bevollmächtigung zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht (missio canonica), ausgestellt von der zuständigen Kirchenbehörde.
(2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 5 sind der zuständigen Stelle (§ 4 Abs. 1) in Form von beglaubigten Kopien vorzulegen.
(3) Den fremdsprachigen Unterlagen und Nachweisen sind die von einer allgemein beeidigten und öffentlich bestellten Übersetzerin oder einem allgemein beeidigten und öffentlich bestellten Übersetzer gefertigten deutschen Übersetzungen beizufügen.
(4) Die zuständige Stelle kann die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist weitere Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Feststellung der Anerkennung notwendig ist. Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, weitere geeignete Unterlagen vorzulegen.

§ 4 Anerkennungsverfahren

(1) Zuständige Stelle für die Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation im Lehrerbereich ist das Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt - Landesprüfungsamt für Lehrämter (im Folgenden: Landesprüfungsamt). Anträge sind an das Landesprüfungsamt zu richten.
(2) Das Landesprüfungsamt bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs mitzuteilen sowie auf die Frist nach Absatz 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die nach § 3 Abs. 1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig oder erfüllen sie nicht die in § 3 Abs. 2 und 3 gestellten Anforderungen, teilt das Landesprüfungsamt innerhalb eines Monats nach Antragseingang mit, in welchem Zeitraum welche Unterlagen nachzureichen sind. Kann die Frist für das Nachreichen aus von der Antragstellerin oder von dem Antragsteller nicht zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden, ist sie auf Antrag zu verlängern.
(3) Das Landesprüfungsamt entscheidet innerhalb von drei Monaten über die Anerkennung. Die Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist.
(4) Werden Defizite im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 festgestellt, erfolgt die Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation im Lehrerbereich erst nach erfolgreichem Absolvieren von Ausgleichsmaßnahmen. Ausgleichsmaßnahmen können nach Wahl der Antragstellerin oder des Antragstellers eine Eignungsprüfung (§§ 5 bis 7) oder ein Anpassungslehrgang (§§ 8 bis 11) sein. Der Antragsteller oder die Antragstellerin erhält in diesem Fall einen Bescheid über die auszugleichenden Defizite und die möglichen Ausgleichsmaßnahmen sowie eine Aufforderung, innerhalb eines Monats das Wahlrecht zwischen Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang auszuüben. Darüber hinaus enthält der Bescheid Informationen zu den sprachlichen Anforderungen, zur Dauer und zu den Inhalten des Anpassungslehrgangs.
(5) Im Falle der Anerkennung wird im Bescheid mitgeteilt, für welches Fach oder für welche Fächer und für welche Schulform eine Lehrbefähigung anerkannt wird. Im Bescheid ist darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung der Berufsqualifikation als Lehrbefähigung keinen Anspruch auf Einstellung in den Schuldienst begründet.
(6) Der Antrag auf Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation im Lehrerbereich ist abzulehnen, wenn
1.
die Voraussetzungen nach § 2 nicht erfüllt sind,
2.
die für die Anerkennung noch fehlenden Unterlagen trotz Aufforderung nicht fristgemäß vorgelegt worden sind,
3.
eine Ausgleichsmaßnahme abgelehnt, endgültig nicht bestanden oder nicht angetreten wurde.
Die Ablehnung ist im Bescheid zu begründen.
(7) Für das Antragsverfahren nach dieser Verordnung werden Verwaltungskosten erhoben.
(8) Die Bescheide nach den Absätzen 4 bis 7 sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 5 Ziele der Eignungsprüfung

(1) Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse der Antragstellerin oder des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten in Bezug auf die angestrebte Lehrbefähigung für ein Fach oder für mehrere Fächer in einer Schulform im Land Sachsen-Anhalt beurteilt werden. Sie wird vor dem Landesprüfungsamt abgelegt.
(2) Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass im Herkunftsstaat bereits eine berufliche Qualifikation vorliegt. Prüfungsschwerpunkte sind die von den vorgelegten Qualifikationsnachweisen der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht abgedeckten Prüfungsgebiete.

§ 6 Durchführung der Eignungsprüfung

(1) Die Eignungsprüfung umfasst in jedem Fach, in dem Defizite festgestellt wurden, folgende Teile:
1.
eine schriftliche Prüfung (Arbeit unter Aufsicht) in der Fachwissenschaft und der Fachdidaktik des anzurechnenden Unterrichtsfaches,
2.
eine Lehrprobe in dem Fach, das der bisherigen Ausbildung und Berufstätigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers entspricht und
3.
eine mündliche Prüfung.
(2) Zur Durchführung der Lehrprobe und der mündlichen Prüfung richtet das Landesprüfungsamt einen Prüfungsausschuss ein.
(3) Das Landesprüfungsamt setzt den Termin für die Arbeit unter Aufsicht fest und gibt ihn zusammen mit den Prüfungsschwerpunkten mindestens 14 Tage vorher bekannt. Die Bearbeitungszeit für die Arbeit unter Aufsicht beträgt in der Regel vier Stunden. Die Arbeit unter Aufsicht ist wie eine schriftliche Abschlussprüfung gemäß § 11 Abs. 7 und 8 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an allgemein bildenden Schulen im Land Sachsen-Anhalt vom 26. März 2008 (GVBl. LSA S. 76), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. September 2015 (GVBl. LSA S. 470), in der jeweils geltenden Fassung zu bewerten.
(4) Das Landesprüfungsamt teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller mindestens vier Wochen vor der Lehrprobe mit, an welcher Schule und in welcher Klasse die Lehrprobe durchgeführt wird. Nach Abstimmung zwischen der Schulleitung und der zuständigen Fachseminarleiterin oder dem zuständigen Fachseminarleiter teilt das Landesprüfungsamt eine Woche vor der Lehrprobe der Antragstellerin oder dem Antragsteller das Thema der Lehrprobe mit. Die Antragstellerin oder der Antragsteller erhält vor der Lehrprobe die Gelegenheit zur Hospitation. Der Zeitraum zwischen Hospitationsbeginn und Lehrprobe soll vier Wochen nicht überschreiten. Die Lehrprobe ist wie ein Prüfungsunterricht gemäß § 16 Abs. 6 und 7 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung für ein Lehramt im Land Sachsen-Anhalt vom 13. Juli 2011 (GVBl. LSA S. 623), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Juni 2015 (GVBl. LSA S. 312), in der jeweils geltenden Fassung zu bewerten.
(5) Das Landesprüfungsamt setzt den Termin der mündlichen Prüfung fest und gibt ihn spätestens 14 Tage vorher bekannt. Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt und soll etwa 60 Minuten dauern. Gegenstände der mündlichen Prüfung sind die in der vorliegenden Qualifikation nicht abgedeckten Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachdidaktik des jeweiligen Faches, in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie sowie Schul- und Dienstrecht. Können zwei oder mehrere Unterrichtsfächer anerkannt werden, soll die zweite und jede weitere mündliche Prüfung etwa 30 Minuten dauern und sich auf die Fachdidaktik des jeweiligen Faches beziehen. Jede mündliche Prüfung ist wie eine mündliche Abschlussprüfung gemäß § 12 Abs. 6 bis 8 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an allgemein bildenden Schulen im Land Sachsen-Anhalt zu bewerten.

§ 7 Ergebnis der Eignungsprüfung

(1) Das Landesprüfungsamt bildet für jedes geprüfte Fach das arithmetische Mittel aus den Ergebnissen für die einzelnen Prüfungsteile nach § 6 Abs. 1. Ergeben sich bei den Rechnungen Dezimalstellen, so ist die erste Dezimalstelle auszuweisen. Es wird nicht gerundet. In den Fächern, in denen das Prüfungsergebnis gemäß Absatz 1 Satz 1 mindestens „ausreichend“ (4,4) lautet, ist die Eignungsprüfung bestanden.
(2) Erfolgte die Eignungsprüfung in einem Fach, ist das Gesamtergebnis der Eignungsprüfung das Ergebnis des Faches. Erfolgte die Eignungsprüfung in zwei oder mehreren Fächern, wird das Gesamtergebnis der Eignungsprüfung aus dem arithmetischen Mittel der Ergebnisse für die bestandenen Fächer gebildet. Ergeben sich bei den Rechnungen Dezimalstellen, so ist die erste Dezimalstelle auszuweisen. Es wird nicht gerundet.
(3) Eine nicht bestandene Eignungsprüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung erfolgt in den nicht bestandenen Fächern in den Prüfungsteilen, die nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,4) bewertet wurden.
(4) Die Meldung zur Wiederholung muss spätestens zwei Jahre nach Feststellung des Nichtbestehens der Eignungsprüfung beim Landesprüfungsamt erfolgen.
(5) Über die bestandene Eignungsprüfung stellt das Landesprüfungsamt ein Zeugnis (Zertifikat) aus. Im Zeugnis werden die Noten für die bestandenen Fächer und die einzelnen Prüfungsteile nach § 6 Abs. 1 sowie das Gesamtergebnis ausgewiesen. Über das Nichtbestehen erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Bescheinigung.
(6) Genehmigt das Landesprüfungsamt den Rücktritt von einem Prüfungsteil oder von der Eignungsprüfung, so gilt der betreffende Prüfungsteil oder die gesamte Eignungsprüfung als nicht unternommen. Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die Prüfung wegen Krankheit nicht ablegen kann.
(7) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat das Recht, innerhalb eines Jahres nach Ausstellung des Zeugnisses oder der Bescheinigung ihre oder seine Prüfungsakte einzusehen.

§ 8 Ziel des Anpassungslehrgangs und Rechtsstellung

(1) Der Anpassungslehrgang dient dem Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Antragstellerin oder dem Antragsteller für die Anerkennung der Lehrbefähigung noch fehlen. Er beinhaltet die Ausübung von Aufgaben einer Lehrtätigkeit sowie die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Seminaren.
(2) Die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer befindet sich während des Anpassungslehrgangs in einem öffentlich-rechtlichen Berufsqualifikations-Anerkennungsverhältnis. Die Rechte und Pflichten während des Anpassungslehrgangs werden durch Vertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und der Lehrgangsteilnehmerin oder dem Lehrgangsteilnehmer festgelegt. Dienstobliegenheiten werden nicht übertragen. Eine Vergütung oder ein sonstiges Entgelt wird nicht gewährt.

§ 9 Beginn und Dauer des Anpassungslehrgangs

(1) Der Anpassungslehrgang beginnt jeweils zum Termin der Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das entsprechende Lehramt und dauert höchstens zwölf Monate. Der Beginn des Anpassungslehrgangs wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich vom Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt - Staatliches Seminar für Lehrämter (im Folgenden: Staatliches Seminar) mitgeteilt.
(2) Er endet, außer mit Ablauf der im Bescheid gemäß § 4 Abs. 4 festgesetzten Zeit, vorzeitig auf Wunsch der Lehrgangsteilnehmerin oder des Lehrgangsteilnehmers oder wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen der Lehrgangsteilnehmerin oder des Lehrgangsteilnehmers der Fortführung entgegenstehen.
(3) Die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Anpassungslehrgang für das jeweilige Lehramt und Fach kann begrenzt werden, wenn mit der zur Verfügung stehenden personellen und sächlichen Kapazität des Staatlichen Seminars eine sachgerechte Durchführung nicht gewährleistet ist. Werden die Kapazitäten überschritten, wird der Beginn des Anpassungslehrgangs entsprechend der Reihenfolge des Eingangs der Wahlentscheidung für den Anpassungslehrgang festgesetzt.
(4) Für den Anpassungslehrgang sind deutsche Sprachkenntnisse erforderlich. Liegen keine deutschen Sprachkenntnisse vor oder bestehen erhebliche und konkrete Zweifel darüber, kann empfohlen werden, bereits vor Aufnahme des Anpassungslehrganges die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse mindestens auf dem Niveau von C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen zu erwerben.
(5) Stellt sich bei der fortlaufenden Beurteilung während des Anpassungslehrgangs heraus, dass die Maßgaben im Bescheid gemäß § 4 Abs. 4 hinsichtlich Inhalt oder Dauer des Anpassungslehrgangs korrekturbedürftig sind, so können die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu absolvierenden Ausbildungsteile, insbesondere ihr zeitlicher Umfang, verändert werden. Mit Zustimmung der Antragstellerin oder des Antragstellers kann die Dauer des Anpassungslehrgangs verkürzt oder bis zu der gemäß Absatz 1 festgelegten zulässigen Höchstdauer verlängert werden.

§ 10 Durchführung des Anpassungslehrgangs

(1) Der Anpassungslehrgang umfasst folgende Ausbildungsveranstaltungen:
1.
Ausbildungsunterricht (Hospitationen und Unterricht unter Anleitung),
2.
Seminare in der Fachdidaktik für die anzuerkennenden Fächer (Fachseminare),
3.
Seminare in Pädagogik, Psychologie und zum Schulrecht (Hauptseminar) und
4.
gegebenenfalls Lehrveranstaltungen in der Fachwissenschaft.
(2) Der Ausbildungsunterricht erfolgt an Ausbildungsschulen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller erteilen wöchentlich bis zu sechs Stunden Ausbildungsunterricht.
(3) Die Seminare werden im Staatlichen Seminar durchgeführt. Die fachwissenschaftliche Ausbildung gemäß Absatz 1 Nr. 4 kann an einer Universität oder in Verbindung mit einer Universität erfolgen.
(4) Die Teilnahme an den festgelegten Ausbildungsveranstaltungen gemäß Absatz 1 und an den allgemeinen Veranstaltungen des Staatlichen Seminars ist verpflichtend.
(5) Die betreuenden Ausbilderinnen und Ausbilder des Staatlichen Seminars führen in erforderlichem Umfang Unterrichtsbesuche mit anschließenden Beratungsgesprächen durch.
(6) Unabhängig von der Dauer des Anpassungslehrgangs hält die Antragstellerin oder der Antragsteller in jedem Fach, das anerkannt werden soll, zwei zu bewertende Unterrichtsstunden. Die zu bewertenden Unterrichtsstunden sollen in unterschiedlichen Jahrgangsstufen gehalten werden. Bei der Bewertung der Unterrichtsstunden sind neben der Durchführung der Stunde auch die Qualität der schriftlichen Vorbereitungen und die Leistungen während der Reflexion zu berücksichtigen. Jede zu bewertende Unterrichtsstunde ist in der Regel vor der Haupt- und Fachseminarleiterin oder dem Haupt- und Fachseminarleiter des Staatlichen Seminars und einer Vertreterin oder einem Vertreter der Ausbildungsschule zu halten.

§ 11 Ergebnis des Anpassungslehrgangs

(1) Die Leistungen werden am Ende des Anpassungslehrgangs von der Leiterin oder dem Leiter des Hauptseminars zu einer nach Leistungsstufen differenzierenden verbalen Gesamtbeurteilung zusammengefasst und mit einer der folgenden Noten bewertet:
sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung;
gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(2) Die verbale Gesamtbeurteilung und die erteilte Gesamtnote sollen den am Ende des Anpassungslehrgangs erreichten Leistungsstand widerspiegeln. Die Gesamtnote wird aus der Note der Beurteilung der Leiterin oder des Leiters des Hauptseminars, aus den Noten der Beurteilungen der Leiterinnen oder Leiter der Fachseminare und aus der Note der abschließenden Beurteilung aus der Sicht der Schule sowie gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Leistungen an der Universität gebildet. Die bewerteten Unterrichtstunden fließen dabei in die Beurteilungen der jeweils beteiligten Haupt- und Fachseminarleiterinnen oder der Haupt- und Fachseminarleiter ein.
(3) Wird die Gesamtleistung schlechter als mit der Note „ausreichend“ bewertet, ist der Anpassungslehrgang nicht bestanden. Im Falle des Nichtbestehens kann der Anpassungslehrgang einmal wiederholt werden. Die Meldung zur Wiederholung muss spätestens zwei Jahre nach Feststellung des Nichtbestehens des Anpassungslehrgangs oder dem vorzeitigen Beendigen gemäß § 9 Abs. 4 beim Staatlichen Seminar erfolgen. Eine Wiederholung ist nicht möglich, wenn der Abbruch des Anpassungslehrganges wegen schwerwiegender Pflichtverletzungen erfolgte.
(4) Nach Beendigung des Anpassungslehrgangs erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller ein Teilnahmezertifikat und die Gesamtbeurteilung gemäß Absatz 1.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 26. Oktober 2015.
Der Kultusminister des Landes Sachsen-Anhalt
Dorgerloh
Markierungen
Leseansicht