OberStV ST 2013
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (Oberstufenverordnung) Vom 3. Dezember 2013

Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (Oberstufenverordnung) Vom 3. Dezember 2013
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, § 45a eingefügt durch Verordnung vom 4. Juni 2021 (GVBl. LSA S. 328)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (Oberstufenverordnung) vom 3. Dezember 201310.12.2013
Eingangsformel10.12.2013
Inhaltsverzeichnis18.06.2021
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen10.12.2013
§ 1 - Geltungsbereich16.03.2019
§ 2 - Ziel und Struktur der gymnasialen Oberstufe10.12.2013
§ 3 - Aufnahmevoraussetzungen für den Eintritt in die gymnasiale Oberstufe12.11.2016
§ 4 - Verweildauer10.12.2013
§ 5 - Schulbesuch im Ausland10.12.2013
§ 6 - Unterrichtsangebot und Beratung10.12.2013
§ 7 - Zeugnisse, Leistungsbewertung, Dokumentation der Leistungen10.12.2013
Abschnitt 2 - Einführungsphase10.12.2013
§ 8 - Aufgaben und Ziele der Einführungsphase10.12.2013
§ 9 - Unterricht in der Einführungsphase10.12.2013
§ 10 - Regelungen zur Fremdsprachenbelegung18.06.2021
§ 11 - Versetzung in die Qualifikationsphase16.03.2019
Abschnitt 3 - Qualifikationsphase10.12.2013
§ 12 - Organisation des Unterrichts in der Qualifikationsphase16.03.2019
§ 13 - Aufgabenfelder und Unterrichtsfächer10.12.2013
§ 14 - Kernfächer, Profilfächer und Wahlpflichtfächer16.03.2019
§ 15 - Besondere Lernleistung10.12.2013
§ 16 - Belegungsverpflichtungen18.06.2021
§ 17 - Versäumnis von Klausuren, Unterrichtsversäumnisse10.12.2013
§ 18 - Rücktritt und Wiederholung16.03.2019
Abschnitt 4 - Abiturprüfung10.12.2013
§ 19 - Zweck der Abiturprüfung10.12.2013
§ 20 - Prüfungsfächer16.03.2019
§ 21 - Prüfungsaufgaben16.03.2019
§ 22 - Termine der Abiturprüfung10.12.2013
§ 23 - Prüfungskommission10.12.2013
§ 24 - Fachprüfungsausschüsse10.12.2013
§ 25 - Zuhörerinnen und Zuhörer10.12.2013
§ 26 - Sonderregelungen für behinderte Schülerinnen und Schüler10.12.2013
§ 27 - Meldung und Zulassung zur schriftlichen Abiturprüfung12.11.2016
§ 28 - Durchführung der schriftlichen Abiturprüfung16.03.2019
§ 29 - Bewertung der schriftlichen Abiturprüfung16.03.2019
§ 30 - Vorbereitung der mündlichen Abiturprüfung13.05.2020
§ 31 - Durchführung der mündlichen Abiturprüfung16.03.2019
§ 32 - Abbruch der mündlichen Abiturprüfung10.12.2013
§ 33 - Bewertung der besonderen Lernleistung10.12.2013
§ 34 - Versäumnis, Rücktritt, Nachprüfungen10.12.2013
§ 35 - Täuschung10.12.2013
§ 36 - Störung10.12.2013
§ 37 - Gesamtqualifikation10.12.2013
§ 38 - Block I18.06.2021
§ 39 - Block II12.11.2016
§ 40 - Feststellung der Ergebnisse der Abiturprüfung12.11.2016
§ 41 - Wiederholung der Abiturprüfung10.12.2013
§ 42 - Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife10.12.2013
§ 43 - Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten12.11.2016
§ 44 - Rechtsbehelfsbelehrung10.12.2013
Abschnitt 5 - Schlussvorschriften10.12.2013
§ 45 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten10.12.2013
§ 45a - Befristete Regelung für das Schuljahr 2020/202118.06.2021
Anlage 1 - Belegungsverpflichtungen in der Einführungsphase16.03.2019
Anlage 2 - Zuordnung der Fächer und Mindestbelegung in der Qualifikationsphase18.06.2021
Anlage 310.12.2013
Anlage 4 - Errechnung der Gesamtdurchschnittsnote10.12.2013
Aufgrund von § 5a Abs. 8, § 6 Abs. 6 und § 35 Abs. 1 Nrn. 1, 3, 4 und 5 in Verbindung mit § 82 Abs. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2013 (GVBl. LSA S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Januar 2013 (GVBl. LSA S. 38, 44), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 6 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 18. September 2012 (MBl. LSA S. 535), wird verordnet:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1Geltungsbereich
§ 2Ziel und Struktur der gymnasialen Oberstufe
§ 3Aufnahmevoraussetzungen für den Eintritt in die gymnasiale Oberstufe
§ 4Verweildauer
§ 5Schulbesuch im Ausland
§ 6Unterrichtsangebot und Beratung
§ 7Zeugnisse, Leistungsbewertung, Dokumentation der Leistungen
Abschnitt 2 Einführungsphase
§ 8Aufgaben und Ziele der Einführungsphase
§ 9Unterricht in der Einführungsphase
§ 10Regelungen zur Fremdsprachenbelegung
§ 11Versetzung in die Qualifikationsphase
Abschnitt 3 Qualifikationsphase
§ 12Organisation des Unterrichts in der Qualifikationsphase
§ 13Aufgabenfelder und Unterrichtsfächer
§ 14Kernfächer, Profilfächer und Wahlpflichtfächer
§ 15Besondere Lernleistungen
§ 16Belegungsverpflichtungen
§ 17Versäumnis von Klausuren, Unterrichtsversäumnisse
§ 18Rücktritt und Wiederholung
Abschnitt 4 Abiturprüfung
§ 19Zweck der Abiturprüfung
§ 20Prüfungsfächer
§ 21Prüfungsaufgaben
§ 22Termine der Abiturprüfung
§ 23Prüfungskommission
§ 24Fachprüfungsausschüsse
§ 25Zuhörerinnen und Zuhörer
§ 26Sonderregelung für behinderte Schülerinnen und Schüler
§ 27Meldung und Zulassung zur schriftlichen Abiturprüfung
§ 28Durchführung der schriftlichen Abiturprüfung
§ 29Bewertung der schriftlichen Abiturprüfung
§ 30Vorbereitung der mündlichen Abiturprüfung
§ 31Durchführung der mündlichen Abiturprüfung
§ 32Abbruch der mündlichen Abiturprüfung
§ 33Bewertung der besonderen Lernleistung
§ 34Versäumnis, Rücktritt, Nachprüfungen
§ 35Täuschung
§ 36Störung
§ 37Gesamtqualifikation
§ 38Block I
§ 39Block II
§ 40Feststellung der Ergebnisse der Abiturprüfung
§ 41Wiederholung der Abiturprüfung
§ 42Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife
§ 43Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten
§ 44Rechtsbehelfsbelehrung
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
§ 45Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 45aBefristete Regelung für das Schuljahr 2020/ 2021

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die gymnasiale Oberstufe am Gymnasium, an der Gesamtschule und an der Gemeinschaftsschule.

§ 2 Ziel und Struktur der gymnasialen Oberstufe

(1) Ziel der gymnasialen Oberstufe ist die Allgemeine Hochschulreife.
(2) Die gymnasiale Oberstufe gliedert sich in eine einjährige Einführungsphase und eine zweijährige Qualifikationsphase. Die Qualifikationsphase umfasst vier Kurshalbjahre und schließt mit der Abiturprüfung ab.

§ 3 Aufnahmevoraussetzungen für den Eintritt in die gymnasiale Oberstufe

(1) In die gymnasiale Oberstufe kann eintreten,
1.
wer im Land Sachsen-Anhalt die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben hat,
2.
wer in einem anderen Land, an einer deutschen Auslandsschule oder an einer Europäischen Schule ein Zeugnis erworben hat, das der in Nummer 1 genannten Berechtigung gleichwertig ist,
3.
wer einen ausländischen Bildungsnachweis besitzt, der der in Nummer 1 genannten Berechtigung gleichwertig ist und hinreichende Kenntnisse in der deutschen Sprache nachweist oder
4.
wem das Landesschulamt im Einzelfall auf Antrag den Eintritt in die gymnasiale Oberstufe gestattet hat.
(2) In die Einführungsphase kann in der Regel nur aufgenommen werden, wer zu Beginn des Schuljahres, in dem die Aufnahme erfolgt, das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat. Das Landesschulamt kann Ausnahmen zulassen.
(3) Das Landesschulamt kann einzelne Schulen bestimmen, die Schülerinnen und Schüler aufnehmen, die die Berechtigung nach Absatz 1 erlangt, jedoch ab Schuljahrgang 7 keinen durchgängigen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben.
(4) Wer die Einführungsphase in einem anderen Land oder in einer deutschen Auslandsschule oder einer Europäischen Schule absolviert hat, die Bedingungen nach § 5 Abs. 2 erfüllt und das 19. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann ohne Besuch der Einführungsphase unmittelbar in die Qualifikationsphase aufgenommen werden. Das Landesschulamt kann hinsichtlich der Altersregelung Ausnahmen zulassen.
(5) Ein verkürzter Durchgang durch die gymnasiale Oberstufe ist für geeignete Schülerinnen und Schüler durch ein vorzeitiges Eintreten in die zweite Hälfte der Einführungsphase ohne Versetzungsentscheidung möglich.
(6) Der Eintritt in die Qualifikationsphase ist nur zu Beginn eines Schuljahres möglich.

§ 4 Verweildauer

(1) Die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe beträgt in der Regel drei Jahre, mindestens jedoch zwei Jahre und höchstens vier Jahre. Die erstmalige Meldung zur Abiturprüfung muss unter Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen spätestens im vierten Jahr des Besuchs der gymnasialen Oberstufe erfolgen.
(2) Wer ohne Besuch der Einführungsphase in die Qualifikationsphase eintritt, kann diese höchstens drei Jahre besuchen. Die erstmalige Meldung zur Abiturprüfung muss unter Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen im dritten Jahr des Besuchs der gymnasialen Oberstufe erfolgen.
(3) Die Höchstverweildauer kann zur Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung um ein Jahr überschritten werden. Die erneute Meldung zur Abiturprüfung muss unter Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen innerhalb dieses Wiederholungsjahres erfolgen.
(4) Eine Schülerin oder ein Schüler muss am Ende der Einführungsphase oder zum Ende eines Kurshalbjahres die Schule verlassen, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits feststeht, dass die Bedingungen gemäß den Absätzen 1, 2 oder 3 nicht mehr erfüllt werden können. In besonderen Fällen, insbesondere bei längeren Unterrichtsversäumnissen aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, kann das Landesschulamt Ausnahmen zulassen.

§ 5 Schulbesuch im Ausland

(1) Eine Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland kann auf Antrag für die Zeit eines nachgewiesenen längstens einjährigen Schulbesuchs im Ausland durch das Landesschulamt genehmigt werden, wenn regelmäßiger Schulbesuch in einem vergleichbaren Bildungsgang nachgewiesen wird.
(2) Der Schulbesuch im Ausland kann auf Antrag durch das Landesschulamt auf den Besuch der Einführungsphase angerechnet werden. Umfasst dieser Schulbesuch im Ausland auch das zweite Halbjahr der Einführungsphase, kann der Eintritt in die Qualifikationsphase ohne Versetzungsentscheidung erfolgen, wenn in der jeweiligen Landessprache, einer weiteren Fremdsprache, Mathematik, einer Naturwissenschaft und einem Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes zumindest ausreichende Leistungen erzielt worden sind. Das Landesschulamt kann im Einzelfall den Eintritt in die Qualifikationsphase auch zulassen, wenn eine vollständige entsprechende Belegung im Gastland nachweislich nicht möglich war. Die mit der Versetzung in die Qualifikationsphase erreichbaren Berechtigungen werden in diesen Fällen durch mindestens 05 Punkte in allen Kursen des ersten Kurshalbjahres erreicht, wobei eine Minderleistung bis 01 Punkt zugelassen ist.
(3) Erfolgt die Beurlaubung nach dem Absolvieren der Einführungsphase und vor Eintritt in die Qualifikationsphase, wird diese Zeit nicht auf die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet.
(4) Eine Beurlaubung vom Besuch der Qualifikationsphase für einen Schulbesuch im Ausland ist unzulässig.
(5) Leistungen, die an einer deutschen Auslandsschule oder einer Europäischen Schule erzielt worden sind, sind bei Rückkehr während der Einführungsphase für die Erstellung der Jahresnoten zu berücksichtigen.

§ 6 Unterrichtsangebot und Beratung

(1) Hinsichtlich der wählbaren Fächer- und Kursangebote soll sich das Angebot im Rahmen der personellen und sächlichen Möglichkeiten der Schule sowie zugewiesener Lehrerstunden an den Wünschen der Schülerinnen und Schüler orientieren und Wahlmöglichkeiten vorsehen. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Fach- und Kursangebot besteht nicht.
(2) Rechtzeitig vor den Wahlentscheidungen für den Wahlpflichtbereich des 9. Schuljahrganges sowie für die Einführungsphase informiert die Schule die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte über die Regelungen für die gymnasiale Oberstufe. Sie berät die Schülerinnen und Schüler bei der Wahl der Fächer.
(3) Rechtzeitig vor den Wahlentscheidungen für die Qualifikationsphase berät die Schule die Schülerinnen und Schüler bei der Wahl der Fächer und Kurse und informiert über die Vorschriften für die Abiturprüfung.
(4) Die Schule überprüft, ob die Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen erfüllt werden.

§ 7 Zeugnisse, Leistungsbewertung, Dokumentation der Leistungen

(1) In der Einführungsphase werden ein Halbjahreszeugnis und ein Jahreszeugnis erstellt. In der Qualifikationsphase werden für jedes Kurshalbjahr gesonderte Leistungsnachweise erstellt. Die Erstellung des Zeugnisses der Allgemeinen Hochschulreife erfolgt gemäß § 42.
(2) Wer die Schule verlässt, ohne die Allgemeine Hochschulreife erworben zu haben, erhält ein Abgangszeugnis und bei Nachweis der erforderlichen Voraussetzungen die Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife.
(3) Die Leistungen in der Einführungsphase werden mit den Noten 1 bis 6 bewertet. Die Noten werden in der Qualifikationsphase je nach Notentendenz in Punkte umgesetzt. Hierbei entsprechen
Note 1 (sehr gut) 15/14/13 Punkten,
Note 2 (gut) 12/11/10 Punkten,
Note 3 (befriedigend) 9/8/7 Punkten,
Note 4 (ausreichend) 6/5/4 Punkten,
Note 5 (mangelhaft) 3/2/1 Punkten,
Note 6 (ungenügend) 0 Punkten.

Abschnitt 2 Einführungsphase

§ 8 Aufgaben und Ziele der Einführungsphase

Die Einführungsphase soll die für die Qualifikationsphase erforderlichen personalen, sozialen und fachlichen Kompetenzen gezielt fördern und die Schülerinnen und Schüler in die Arbeitsmethoden und Inhalte der Qualifikationsphase einführen sowie zu eigenverantwortlichen Wahl- und Differenzierungsentscheidungen befähigen. Die Einführungsphase orientiert sich zunehmend an den Leistungsanforderungen der Qualifikationsphase.

§ 9 Unterricht in der Einführungsphase

(1) Der Unterricht in der Einführungsphase gliedert sich in Pflicht- und Wahlpflichtbereich. Die Verpflichtungen zur Teilnahme ergeben sich aus der
Anlage 1
.
(2) Im Wahlpflichtbereich können neben Fächern nach
Anlage 2
auch Ausgleichskurse zur Behebung von Kenntnisdefiziten oder zur Vertiefung, insbesondere in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie in Naturwissenschaften und Fremdsprachen und auch Veranstaltungen zur Berufs- und Studienorientierung angeboten werden. § 6 Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) In ausgewählten Fächern kann der Unterricht nach Genehmigung durch das Landesschulamt in Englisch erteilt werden.
(4) Die Leistungen in den Fächern des Pflichtbereiches und in Fächern des Wahlpflichtbereiches gemäß Anlage 2 werden bewertet.

§ 10 Regelungen zur Fremdsprachenbelegung

(1) Die Verpflichtung zur Belegung von zwei Fremdsprachen ist durch Fortführung der im 5. und 7. Schuljahrgang begonnenen Pflicht- und Wahlpflichtfremdsprache zu erfüllen.
(2) Schülerinnen und Schüler, die ab dem 7. Schuljahrgang keinen durchgängigen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben, erfüllen die Verpflichtung zur Belegung der zweiten fortgeführten Fremdsprache durch Belegung einer im 9. Schuljahrgang oder in der Einführungsphase neu begonnenen Fremdsprache. Diese ist dann bis zum Ende der Qualifikationsphase auf grundlegendem Anforderungsniveau durchgängig verpflichtend zu belegen. Die Einbringung erfolgt gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 8. Ein Anspruch auf eine bestimmte Fremdsprache besteht nicht.
(3) Eine in der Einführungsphase neu beginnende Fremdsprache wird im Umfang von 6 Wochenstunden in der Einführungsphase belegt.

§ 11 Versetzung in die Qualifikationsphase

(1) Grundlage für die Versetzung sind die Leistungen in den Fächern des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches gemäß Anlage 1. Kernfächer in der Einführungsphase sind Deutsch, Mathematik und die beiden Pflichtfremdsprachen.
(2) In die Qualifikationsphase werden Schülerinnen und Schüler versetzt, die in allen Fächern gemäß Absatz 1 zumindest ausreichende Leistungen nachweisen. Eine Versetzung erfolgt auch, wenn in nur einem Fach eine mangelhafte Leistung vorliegt und diese durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach ausgeglichen werden kann. Dieser Ausgleich kann in einem Kernfach nur durch ein anderes Kernfach erfolgen.
(3) Die freiwillige Wiederholung der Einführungsphase ist möglich. Sie hat zur Folge, dass die zuletzt ausgesprochene Versetzung rückwirkend als nicht getroffen gilt.
(4) Der freiwillige Rücktritt aus der Einführungsphase ist zum Beginn des zweiten Halbjahres möglich. Am Ende des Schuljahrgangs, in den zurückgetreten wird, erhält die Schülerin oder der Schüler ein Zeugnis, dessen Noten aus den dann im zweiten Halbjahr erreichten Ergebnissen gebildet werden. Eine erneute Versetzungsentscheidung entfällt.
(5) Freiwillige Wiederholung und freiwilliger Rücktritt werden auf die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet.

Abschnitt 3 Qualifikationsphase

§ 12 Organisation des Unterrichts in der Qualifikationsphase

(1) Die Schule stellt sicher, dass die Voraussetzungen zur Zulassung zur Abiturprüfung in vier Kurshalbjahren erfüllt werden können und sorgt für weitgehend stabile Lerngruppen. Die Schulen können dazu Belegungskombinationen anbieten.
(2) Das Unterrichtsangebot gliedert sich in Kernfächer, Profilfächer und Wahlpflichtfächer gemäß Anlage 2 und wird in Halbjahreskurse strukturiert.
(3) Der Unterricht wird in den Kern- und Profilfächern auf erhöhtem Anforderungsniveau fünfstündig und auf grundlegendem Anforderungsniveau dreistündig erteilt. Geschichte wird ausschließlich dreistündig erteilt.
(4) Der Unterricht in den Wahlpflichtfächern wird zweistündig erteilt. Fremdsprachen werden dreistündig erteilt. Naturwissenschaften können zweistündig und dreistündig angeboten werden. Ein dreistündiges Wahlpflichtfach in einer Fremdsprache oder einer Naturwissenschaft kann als schriftliches Prüfungsfach auf grundlegendem Anforderungsniveau gewählt werden.
(5) Die Halbjahreskurse eines Faches bauen als Folgekurse aufeinander auf und repräsentieren das Lernniveau der gymnasialen Oberstufe unter dem Aspekt einer grundlegenden wissenschaftspropädeutischen Ausbildung. In den Kern- und Profilfächern auf erhöhtem Anforderungsniveau wird diese exemplarisch vertieft.
(6) Entsprechend den personellen Möglichkeiten können auch fächerverbindende Fachangebote vorgehalten werden. Diese können ein Kurshalbjahr oder mehrere Kurshalbjahre umfassen. Verbunden werden können nur Fächer nach Anlage 2.

§ 13 Aufgabenfelder und Unterrichtsfächer

(1) Die Unterrichtsfächer werden verschiedenen Aufgabenfeldern zugeordnet:
1.
dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld,
2.
dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld,
3.
dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld.
(2) Die Zuordnung des jeweiligen Unterrichtsfaches ergibt sich aus der Anlage 2.
(3) Das Fach Sport ist keinem Aufgabenfeld zugeordnet.

§ 14 Kernfächer, Profilfächer und Wahlpflichtfächer

(1) Die Möglichkeit, Fächer als Kernfächer, Profilfächer und Wahlpflichtfächer anzubieten, ergibt sich aus Anlage 2.
(2) Nach Genehmigung durch die oberste Schulbehörde können an Schulen mit inhaltlichen Schwerpunkten bei besonderem Vorlauf in der Sekundarstufe I weitere Fächer als fünfstündige Profilfächer auf erhöhtem Anforderungsniveau angeboten werden.
(3) In ausgewählten Fächern kann der Unterricht in Englisch erteilt werden, soweit eine Genehmigung durch das Landesschulamt vorliegt.

§ 15 Besondere Lernleistung

(1) Die besondere Lernleistung ist eine Leistung auf Abiturniveau, die die Schülerinnen und Schüler freiwillig und selbstständig in der Qualifikationsphase erbringen können. Im Arbeitsumfang muss sie mindestens einem zwei Kurshalbjahre umfassenden Wahlpflichtkurs entsprechen.
(2) Die Zulassung einer Leistung als besondere Lernleistung ist bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu beantragen. Die Schülerinnen und Schüler werden im Vorfeld durch die Schule beraten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über die Zulassung und die Zuordnung zu einem der drei Aufgabenfelder gemäß Anlage 2.
(3) Die besondere Lernleistung ist schriftlich zu dokumentieren und in einem Kolloquium darzustellen und zu erläutern. Sie darf weder vollständig noch in Teilen in Kursbewertungen einfließen.
(4) Die schriftliche Dokumentation muss spätestens vor Beginn der Abiturprüfung vorliegen. Das Kolloquium findet spätestens in der Zeit der mündlichen Abiturprüfungen statt.
(5) Die Schule unterstützt das Finden und Eingrenzen des Themas sowie das Erbringen der Leistung, die Erstellung der Dokumentation und die Vorbereitung auf das Kolloquium durch entsprechende Konsultations- und Kursangebote und gewährt Hilfe beim Finden von und der Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern. § 6 Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 16 Belegungsverpflichtungen

(1) Während der Qualifikationsphase sind die Kern-, Profil- und Wahlpflichtfächer über vier Kurshalbjahre durchgängig zu belegen.
(2) Die Belegungsverpflichtungen in den einzelnen Fächern ergeben sich aus Anlage 2. Aus dem Kern- und Profilbereich sind aus den Fächern Deutsch und Mathematik sowie den Fremdsprachen und den Naturwissenschaften im zweiten Halbjahr der Einführungsphase drei Fächer zu benennen, die die Schülerin oder der Schüler auf erhöhtem Anforderungsniveau belegt. Der Termin, bis zu dem die Fächer zu benennen sind, wird jährlich durch gesonderten Erlass bekannt gegeben.
(3) Getroffene Wahlen sind verbindlich. Die Schule kann innerhalb der ersten zwei Unterrichtswochen im ersten Kurshalbjahr Änderungen zulassen, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen.
(4) Bei amtsärztlichem Attest entfällt die Belegungspflicht in Sport. Liegt dieser Fall bereits zum Beginn der Qualifikationsphase vor, ist gemäß Anlage 2 als Ersatz die Belegung eines weiteren Wahlpflichtfaches verpflichtend. Ist dies schulorganisatorisch zu einem späteren Zeitpunkt nicht möglich, ist als Ersatz in jedem betroffenen Kurshalbjahr eine sporttheoretische Belegarbeit zu fertigen, die im Arbeitsumfang einem zweistündigen Halbjahreskurs entspricht. Die Bewertung wird als Halbjahresleistung unter Sporttheorie ausgewiesen, kann jedoch nicht in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.
(5) Als Profilfach können nur durchgängig spätestens seit dem 9. Schuljahrgang oder gemäß § 10 Abs. 2 belegte Fremdsprachen gewählt werden.
(6) Wer ohne Besuch der Einführungsphase in die Qualifikationsphase eintritt, kann zur Erfüllung der Fremdsprachenverpflichtungen nur eine Fremdsprache wählen, in der sie oder er mindestens seit dem 7. Schuljahrgang am Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht teilgenommen hat.
(7) Belegungsverpflichtungen können nicht mit Kursen oder Belegarbeiten gemäß Absatz 4 erfüllt werden, die mit 0 Punkten bewertet wurden.
(8) Wenn ein fächerverbindender Kurs in einer Wochenstundenzahl erteilt wird, die der Summe der Stunden der implizierten Einzelfächer entspricht und inhaltlich beide Fächer ihrem Stundenanteil entsprechend vertreten sind, kann dieser Kurs auf die Belegungsverpflichtung beider Fächer angerechnet werden. Anderenfalls wird er nur auf das Schwerpunktfach angerechnet.
(9) Ergänzend zur Belegungsverpflichtung können weitere Fächer gewählt werden.
(10) Die Belegung bewertungsfreier Angebote wird nicht angerechnet.
(11) Fächer, die über die Mindestbelegung hinaus belegt wurden, können jeweils zum Kurshalbjahresende abgewählt werden.
(12) Schulen mit inhaltlichem Schwerpunkt können Belegungen der Fächer des inhaltlichen Schwerpunktes verpflichtend vorgeben.

§ 17 Versäumnis von Klausuren, Unterrichtsversäumnisse

(1) Wer eine Klausur oder sonstige Leistungserhebung aus wichtigen nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumt, erhält, wenn es pädagogisch sinnvoll und zeitlich möglich ist, zu einem späteren Zeitpunkt Gelegenheit, die Leistung zu erbringen. Die Gründe der Abwesenheit sind umgehend - in der Regel vor der Leistungserhebung -, unaufgefordert und schriftlich darzulegen. Bei krankheitsbedingtem Fehlen Volljähriger ist der Nachweis durch ärztliche Bescheinigung zu führen. Bei Minderjährigen kann der Nachweis durch ärztliche Bescheinigung gefordert werden.
(2) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler eine Klausur oder angekündigte sonstige Leistungsbewertung aus durch sie oder ihn zu vertretenden Gründen oder liegt keine Erklärung oder ärztliche Bescheinigung gemäß Absatz 1 Satz 2 bis 4 vor, so erfolgt eine Bewertung mit 0 Punkten. Dies gilt auch für Nachholleistungen nach Absatz 1 Satz 1 und bei Verweigerung der Leistung.
(3) Kann auf Grund erheblicher Unterrichtsversäumnisse eine Halbjahresleistung in der Qualifikationsphase nicht bewertet werden, erfolgt die Bewertung mit 0 Punkten. Soweit die Gründe nicht selbst zu vertreten sind, kann bis zu zwei Unterrichtswochen nach dem Kurshalbjahreswechsel eine besondere Leistungserhebung angesetzt werden. Entscheidungen gemäß § 18 Abs. 2, 3 und 5 werden in diesem Fall bis zur Vorlage der Bewertung zurückgestellt.

§ 18 Rücktritt und Wiederholung

(1) In der Qualifikationsphase findet keine Versetzung statt.
(2) Stellt sich bereits am Ende des ersten Kurshalbjahres heraus, dass eine Schülerin oder ein Schüler die Voraussetzung für die Zulassung zur Abiturprüfung nicht mehr erfüllen kann oder stellen die Erziehungsberechtigten, bei Volljährigkeit die Schülerin oder der Schüler, den Antrag, so tritt sie oder er unmittelbar in die Einführungsphase zurück. Nach Abschluss der Einführungsphase tritt sie oder er ohne erneute Versetzungsentscheidung in das erste Kurshalbjahr der Qualifikationsphase ein.
(3) Zeigt sich am Ende des zweiten Kurshalbjahres, dass die Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen nicht mehr erfüllt werden können, geht die Schülerin oder der Schüler in das erste Kurshalbjahr zurück.
(4) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten, bei Volljährigkeit auf eigenen Antrag, am Ende des zweiten Kurshalbjahres in das erste Kurshalbjahr wechseln.
(5) Stellt sich am Ende des dritten Kurshalbjahres heraus, dass eine Schülerin oder ein Schüler die Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann oder stellen die Erziehungsberechtigten oder bei Volljährigkeit die Schülerin oder der Schüler zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Rücktritt, so geht sie oder er in das erste Kurshalbjahr zurück.
(6) Kann eine Schülerin oder ein Schüler zur Abiturprüfung nicht zugelassen werden oder besteht diese nicht, sind das dritte und vierte Kurshalbjahr zu wiederholen. Ab dem Zeitpunkt der Entscheidung ist die Teilnahme am Unterricht im zweiten Kurshalbjahr ohne Bewertung verpflichtend.
(7) Nach einer Wiederholung gemäß den Absätzen 2, 3 oder 4 wählt die Schülerin oder der Schüler im Rahmen des Kursangebotes der Schule die Kurse und Fächer neu. Die beim ersten Durchgang in den besuchten Kursen erhaltenen Leistungsbewertungen werden unwirksam.
(8) Nach der Wiederholung gemäß den Absätzen 5 oder 6 muss die Schülerin oder der Schüler die getroffene Kurs- und Fächerwahl fortsetzen. Die beim ersten Durchgang in den zu wiederholenden Kurshalbjahren erhaltenen Leistungsbewertungen werden unwirksam.

Abschnitt 4 Abiturprüfung

§ 19 Zweck der Abiturprüfung

Mit dem Bestehen der Abiturprüfung wird die Allgemeine Hochschulreife erworben.

§ 20 Prüfungsfächer

(1) Für die Abiturprüfung sind fünf Prüfungsfächer gemäß nachfolgender Maßgaben zu wählen:
1.
Das erste und zweite Prüfungsfach sind zwei der gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 belegten Fächer. Sie werden schriftlich auf erhöhtem Anforderungsniveau geprüft.
2.
Die weiteren Prüfungsfächer werden auf grundlegendem Anforderungsniveau geprüft. Zulässig sind dabei nur Fächer, die in der gymnasialen Oberstufe seit Beginn der Einführungsphase durchgängig belegt wurden. Das dritte und vierte Prüfungsfach werden schriftlich geprüft. Als schriftliches Prüfungsfach auf grundlegendem Anforderungsniveau ist auch das dritte gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 auf erhöhtem Anforderungsniveau belegte Fach wählbar. Das fünfte Prüfungsfach wird mündlich geprüft. Zu diesem Zeitpunkt ist auch die verbindliche Erklärung zur Einbringung einer besonderen Lernleistung abzugeben. Sofern die Schülerin oder der Schüler eine besondere Lernleistung einbringt, ersetzt sie eines der schriftlichen Prüfungsfächer auf grundlegendem Anforderungsniveau gemäß Absatz 2 Nr. 2.
Die gewählten Prüfungsfächer werden durch die Schülerinnen und Schüler bei Anmeldung zum Abitur benannt.
(2) Für die Wahl der Prüfungsfächer gilt:
1.
Aus jedem Aufgabenfeld muss mindestens ein Prüfungsfach gewählt werden. Unter den Prüfungsfächern müssen zwei der drei Fächer Deutsch, Mathematik oder Fremdsprache sein. Wird eine besondere Lernleistung eingebracht, kann sie das Aufgabenfeld abdecken, dem sie gemäß § 15 Abs. 2 zugeordnet wurde.
2.
Aus den Kern- und Profilfächern gemäß Anlage 2 sind vier Fächer als schriftliche Prüfungsfächer zu wählen. Dabei dürfen jeweils höchstens eine Fremdsprache und höchstens eine Naturwissenschaft gewählt werden. Als mündliche Prüfungsfächer können nur Fächer gewählt werden, die einem Aufgabenfeld zugeordnet sind und für die Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife oder Einheitliche Prüfungsanforderungen vorliegen und die noch nicht als schriftliches Prüfungsfach nach Satz 1 gewählt wurden.
(3) In bis zu zwei Fächern der schriftlichen Prüfung können von der Prüfungskommission ergänzend zur schriftlichen Prüfung mündliche Prüfungen angesetzt werden. Ist auf diesem Wege das Erreichen des Abiturs noch möglich, ist diese Möglichkeit auszuschöpfen. Liegt das Ergebnis der schriftlichen Prüfung mehr als sechs Punkte unter dem Durchschnitt der Kurshalbjahresergebnisse des jeweiligen Faches, ist, soweit die zulässige Anzahl noch nicht ausgeschöpft ist, ebenfalls eine Ergänzungsprüfung anzusetzen. Liegt sie sechs oder mehr Punkte über dem Durchschnitt der Kurshalbjahresergebnisse oder wurden in einzelnen Prüfungsfächern weniger als 05 Punkte der einfachen Wertung erreicht, kann eine Ergänzungsprüfung angesetzt werden. Die Prüfungen können auch von dem Prüfling beantragt werden.
(4) Sind Sport, Musik oder Kunsterziehung Prüfungsfächer gemäß Absatz 2 Nr. 2, tritt an die Stelle der schriftlichen Prüfung eine besondere Fachprüfung, die auch einen schriftlichen Teil enthält.

§ 21 Prüfungsaufgaben

(1) Die Prüfungsaufgaben und Bewertungshinweise für die Fächer der schriftlichen Prüfung werden auf der Grundlage der Lehrpläne, Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife und der Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Regel landeszentral durch die oberste Schulbehörde gestellt.
(2) In durch die oberste Schulbehörde genehmigten Ausnahmefällen bedürfen die durch die Schule zu erstellenden Aufgaben in Fremdsprachen, in Nachprüfungen, in durchgängig bilingual unterrichteten Fächern sowie in besonderen Fachprüfungen nach § 20 Abs. 4 der Zulassung durch das Landesschulamt. Den Aufgaben sind Erwartungshorizonte mit einer Darstellung der unterrichtlichen Voraussetzungen beizulegen.
(3) Die Prüfungsaufgaben für die mündlichen Prüfungen, sowohl die Aufgabenstellung für den Vortrag als auch die geplanten Schwerpunkte des Prüfungsgespräches, werden von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer auf der Grundlage der Lehrpläne, Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife und der Einheitlichen Prüfungsanforderungen erstellt und bedürfen der Zulassung durch die Prüfungskommission. Ein Erwartungshorizont ist beizulegen.

§ 22 Termine der Abiturprüfung

(1) Die Abiturprüfung findet im vierten Kurshalbjahr statt.
(2) Der Zeitplan der Durchführung der Abiturprüfungen wird jährlich durch die oberste Schulbehörde vorgegeben.

§ 23 Prüfungskommission

(1) An jeder Schule, an der Abiturprüfungen durchgeführt werden, ist eine Prüfungskommission zu bilden. Sie besteht aus drei stimmberechtigten Mitgliedern.
(2) An öffentlichen Schulen ist die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine vom Landesschulamt beauftragte Person vorsitzendes Mitglied der Prüfungskommission. Das vorsitzende Mitglied muss die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe besitzen. Bei Schulen in freier Trägerschaft wird das vorsitzende Mitglied durch das Landesschulamt bestellt.
(3) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission beruft zwei Lehrkräfte der Schule zu weiteren stimmberechtigten Mitgliedern der Prüfungskommission. An genehmigten Ersatzschulen ist neben dem vorsitzenden Mitglied noch eine Lehrkraft aus öffentlichen Schulen oder anerkannten Ersatzschulen als eines der weiteren stimmberechtigten Mitglieder der Prüfungskommission durch das Landesschulamt zu berufen.
(4) Das Landesschulamt regelt die Vertretung im Vorsitz der Prüfungskommission, das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission die Vertretung der übrigen Mitglieder.
(5) Auf Vorschlag des Schulträgers beruft das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission eine Vertreterin oder einen Vertreter des Schulträgers zum nichtstimmberechtigten Mitglied der Prüfungskommission.
(6) Es ist Aufgabe der Prüfungskommission, den organisatorischen Gesamtablauf der Abiturprüfung im Rahmen der Bestimmungen festzulegen, deren ordnungsgemäße Durchführung zu sichern und über das Bestehen der Abiturprüfung zu entscheiden.
(7) Die Prüfungskommission beschließt mit der Mehrheit ihrer Mitglieder; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(8) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann gegen einen Beschluss der Prüfungskommission Einspruch erheben, wenn es den Beschluss für fehlerhaft hält. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet das Landesschulamt.
(9) In der Regel nimmt jeweils ein stimmberechtigtes Mitglied der Prüfungskommission an den Beratungen der Fachprüfungsausschüsse und an mündlichen Prüfungen ohne Stimmrecht teil. Es nimmt in die schriftlichen Arbeiten Einblick. Das Stimmrecht des vorsitzenden Mitgliedes der Prüfungskommission bleibt davon unberührt.
(10) Angehörige des Prüflings gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes dürfen nicht Mitglied der Prüfungskommission oder der gemäß § 24 zu bildenden Fachprüfungsausschüsse sein.

§ 24 Fachprüfungsausschüsse

(1) Für jedes Prüfungsfach schlägt das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission dem Landesschulamt die Besetzung der Fachprüfungsausschüsse vor. Das Landesschulamt entscheidet über die Besetzung. Die Einrichtung mehrerer Fachprüfungsausschüsse im selben Fach ist möglich. Jeder dieser Ausschüsse kann nur über die ihm zur Prüfung zugewiesenen Prüflinge entscheiden.
(2) Die Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse sind Lehrkräfte der Schule oder vom Landesschulamt berufene Lehrkräfte anderer Schulen. Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission informiert sich rechtzeitig vor der Bestellung der Fachprüfungsausschüsse beim Landesschulamt, ob dieses von seinem Recht zur Bestellung von Lehrkräften aus anderen Schulen Gebrauch macht und berücksichtigt die dort getroffene Entscheidung. Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses sollen in dem jeweiligen Fach die Lehrbefähigung besitzen oder unterrichtet haben.
(3) Die Fachprüfungsausschüsse bestehen
1.
für die Fächer der schriftlichen Prüfung aus
a)
der zuständigen Fachprüfungsleiterin oder dem zuständigen Fachprüfungsleiter,
b)
der Referentin oder dem Referenten und
c)
der Korreferentin oder dem Korreferenten als Mitgliedern,
2.
für die Fächer der mündlichen Prüfung aus
a)
der zuständigen Fachprüfungsleiterin oder dem zuständigen Fachprüfungsleiter,
b)
der Prüferin oder dem Prüfer,
c)
der Protokollführerin oder dem Protokollführer als Mitgliedern
sowie bis zu drei weiteren Personen, deren Anwesenheit im dienstlichen Interesse liegt, als Beisitzern. Die Beisitzer sind nicht stimmberechtigte Mitglieder des Fachprüfungsausschusses. Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission regelt die Vertretung der Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse.
(4) Aufgaben der Fachprüfungsausschüsse sind
1.
die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen,
2.
die Durchführung der mündlichen Prüfungen,
3.
die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen.

§ 25 Zuhörerinnen und Zuhörer

(1) Als Zuhörerinnen und Zuhörer bei einer mündlichen Prüfung können ein Mitglied des Schulelternrates, ein Mitglied des Schülerrates sowie höchstens zwei Schülerinnen oder Schüler des zweiten Kurshalbjahres durch das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission zugelassen werden. Sie sind vor Prüfungsbeginn zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Die Teilnahme an den Beratungen der Fachprüfungsausschüsse ist ihnen nicht gestattet.
(2) Der Prüfling kann verlangen, dass an einer mündlichen Prüfung keine Zuhörerin und kein Zuhörer teilnimmt.
(3) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann Zuhörerinnen und Zuhörer ausschließen, wenn dies zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Prüfung erforderlich ist.

§ 26 Sonderregelungen für behinderte Schülerinnen und Schüler

Für Prüflinge mit Behinderungen können auf Vorschlag des vorsitzenden Mitgliedes der Prüfungskommission Erleichterungen der äußeren Prüfungsbedingungen durch das Landesschulamt zugelassen werden.

§ 27 Meldung und Zulassung zur schriftlichen Abiturprüfung

(1) Nach Bekanntgabe der Ergebnisse des dritten Kurshalbjahres kann sich die Schülerin oder der Schüler bis zum jeweils landeszentral vorgegebenen Termin bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich zur Abiturprüfung melden.
(2) Bei der Meldung zur Abiturprüfung benennt die Schülerin oder der Schüler die Prüfungsfächer.
(3) Die Prüfungskommission beschließt die Zulassung zur schriftlichen Prüfung, wenn die in den §§ 16 und 38 genannten Forderungen erfüllt sind und die Anmeldung gemäß Absatz 1 termingerecht erfolgte, anderenfalls erfolgt keine Zulassung.

§ 28 Durchführung der schriftlichen Abiturprüfung

(1) Vor Beginn der schriftlichen Abiturprüfung werden die Schülerinnen und Schüler über die Regelungen der §§ 34 bis 36 belehrt.
(2) Die fächerabhängigen Bearbeitungszeiten für die schriftlichen Prüfungen werden durch die oberste Schulbehörde durch Erlass vorgegeben.
(3) Die Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht geschrieben.
(4) Über jede schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 29 Bewertung der schriftlichen Abiturprüfung

(1) Der jeweilige Fachprüfungsausschuss erstellt den Erwartungshorizont. Er orientiert sich dabei an den zentralen Bewertungshinweisen und berücksichtigt die von der den jeweiligen Kurs unterrichtenden Lehrkraft vorgelegten unterrichtlichen Voraussetzungen. In den Prüfungsfächern mit Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife sind die in den Bewertungshinweisen enthaltenen Vorgaben umzusetzen.
(2) Die Leistungen in der schriftlichen Prüfung werden zunächst von den Referentinnen oder Referenten bewertet. Die Bewertung wird in einem verbalen Gutachten, das auf alle Aufgabenteile Bezug nimmt, zusammengefasst und mit der Festsetzung der Notenpunkte abgeschlossen. Anschließend werden die Arbeiten von den Korreferentinnen und Korreferenten eigenständig bewertet. Schließen sie sich der Bewertung der Referentinnen oder Referenten nicht an, verfassen sie ein abweichendes Gutachten.
(3) In den Fällen, in denen sich die beiden bewertenden Lehrkräfte nicht auf eine Bewertung einigen können, setzt das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission die endgültige Bewertung fest.

§ 30 Vorbereitung der mündlichen Abiturprüfung

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter teilt dem Prüfling vor der mündlichen Abiturprüfung die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und die Fächer der schriftlichen Prüfung, in denen er gemäß § 20 Abs. 3 auch mündlich geprüft werden soll, schriftlich mit.
(1a) Für die im Zeitraum vom 2. Juni 2020 bis 16. Juni 2020 angesetzten schriftlichen Prüfungen teilt die Schulleiterin oder der Schulleiter dem Prüfling abweichend von Absatz 1 die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen und der Fächer der schriftlichen Prüfung, in denen er gemäß § 20 Abs. 3 auch mündlich geprüft werden soll, schriftlich bis spätestens zum 1. Juli 2020 mit.
(2) Der Prüfling stellt bis zu einem von der Prüfungskommission festgesetzten Termin gegebenenfalls den schriftlichen Antrag auf zusätzliche mündliche Prüfungen gemäß § 20 Abs. 3.
(3) Kann der Prüfling die in § 39 genannten Forderungen nicht mehr erfüllen, entfällt die mündliche Prüfung; die Abiturprüfung gilt dann als nicht bestanden.
(3a) Abweichend von Absatz 3 legen alle Prüflinge, die im Zeitraum vom 2. Juni 2020 bis 16. Juni 2020 die angesetzten schriftlichen Prüfungen ablegen, das fünfte mündliche Prüfungsfach zum benannten Termin ab. Sofern die im Nachgang festgestellten Ergebnisse der schriftlichen Prüfung eine Zulassung gemäß § 39 versagen, wird das Ergebnis der fünften mündlichen Prüfung annulliert.

§ 31 Durchführung der mündlichen Abiturprüfung

(1) Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. Sie darf keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung sein und darf sich nicht nur auf Stoffgebiete eines Kurshalbjahres beziehen.
(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung im fünften Prüfungsfach und im Fach nach § 20 Abs. 3 beträgt in der Regel 20 Minuten. Die Dauer des Kolloquiums im Rahmen der besonderen Lernleistung beträgt in der Regel 30 Minuten.
(3) Die Prüfung wird unter dem Vorsitz der Fachprüfungsleiterin oder des Fachprüfungsleiters durchgeführt. Sie oder er kann zur Klärung der Prüfungsleistung Fragen an den Prüfling stellen.
(4) Bei den Prüfungen einschließlich der Beratungen müssen alle Mitglieder des Fachprüfungsausschusses anwesend sein. Der Fachprüfungsausschuss entscheidet mit Mehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(5) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission ist berechtigt, in die Prüfung einzugreifen, selbst Fragen zu stellen und kann den Vorsitz übernehmen. Der Fachprüfungsausschuss besteht dann aus vier Mitgliedern, bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag.
(6) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission oder Mitglieder des Fachprüfungsausschusses können Einspruch erheben, wenn sie einen Beschluss des Fachprüfungsausschusses für fehlerhaft halten. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die Prüfungskommission.
(7) Über den Prüfungsverlauf wird ein Prüfungsprotokoll geführt. Es stellt den Prüfungsverlauf dar und weist nach der Beratung des Fachprüfungsausschusses die festgelegte Bewertung und deren Begründung aus. Das Prüfungsprotokoll ist von allen Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses zu unterzeichnen.

§ 32 Abbruch der mündlichen Abiturprüfung

Zeigt das Ergebnis einer einzelnen mündlichen Prüfung, dass die Abiturprüfung nicht mehr bestanden werden kann, so bricht die Prüfungskommission die Abiturprüfung ab. Die Abiturprüfung ist nicht bestanden.

§ 33 Bewertung der besonderen Lernleistung

(1) Bewertet wird
1.
die schriftliche Dokumentation und
2.
die Leistung im Kolloquium.
(2) Durch die Prüfungskommission wird ein Fachprüfungsausschuss bestellt, der die Dokumentation und das Kolloquium bewertet. Die §§ 24 bis 26 gelten entsprechend.
(3) Für die Bewertung der Dokumentation gilt § 29 entsprechend.
(4) Für die Durchführung des Kolloquiums gilt § 31 entsprechend. Davon abweichend kann das Kolloquium als Gruppenprüfung erfolgen, wenn an der Erstellung der Dokumentation mehrere Schülerinnen und Schüler beteiligt waren. Die Entscheidung über die Anzahl zugelassener Zuhörerinnen und Zuhörer trifft abweichend von § 25 Abs. 1 die Prüfungskommission. Abweichend von § 25 Abs. 2 kann der Prüfling den Ausschluss von Zuhörerinnen und Zuhörern nicht verlangen.
(5) Aus den Bewertungen der Dokumentation und des Kolloquiums wird ein Gesamtergebnis im Verhältnis von 2 : 1 gebildet. Ergibt dies keinen vollen Punktwert, entscheidet der Fachprüfungsausschuss.
(6) Es gelten die Vorschriften der §§ 34 bis 36 entsprechend.

§ 34 Versäumnis, Rücktritt, Nachprüfungen

(1) Für Prüflinge, die die Abiturprüfung oder Teile davon aus einem von ihnen nicht zu vertretenden wichtigen Grund versäumt haben, werden für die schriftlichen Prüfungen landeszentrale Nachprüfungstermine festgelegt. In Ausnahmefällen sowie für mündliche Prüfungen werden Nachprüfungstermine durch die Prüfungskommission spätestens bis Ende des folgenden Schuljahres festgelegt.
(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Der Prüfling hat den wichtigen Grund der Prüfungskommission mitzuteilen, im Falle einer Erkrankung unter Beifügung eines ärztlichen Attests. Die Prüfungskommission kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attests fordern.
(3) Verneint die Prüfungskommission das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von Absatz 1, wird die versäumte Abiturprüfung mit 0 Punkten bewertet.
(4) Hat sich ein Prüfling in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Abiturprüfung unterzogen, so kann dies nachträglich nicht mehr gemäß Absatz 1 geltend gemacht werden. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; letztere liegt insbesondere dann vor, wenn der Prüfling beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich Klärung herbeigeführt hat.
(5) Steht auf Grund der bereits erbrachten Prüfungsleistung vor dem Nachprüfungstermin fest, dass der Prüfling die Prüfung nicht bestehen kann, ist ihm dies durch das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission mitzuteilen. Die Abiturprüfung ist nicht bestanden.
(6) Tritt ein Prüfling nach Beginn der Abiturprüfung zurück, so gilt die gesamte Abiturprüfung als nicht bestanden.

§ 35 Täuschung

(1) Benutzt ein Prüfling unerlaubte Hilfsmittel oder hält er unerlaubte Hilfsmittel bereit oder unternimmt er auf andere Weise eine Täuschung oder einen Täuschungsversuch, so ist die davon betroffene Prüfung in der Regel mit 0 Punkten zu bewerten. In schweren Fällen ist die gesamte Abiturprüfung für nicht bestanden zu erklären. Die Entscheidung trifft die Prüfungskommission.
(2) Auch nach Aushändigung des Zeugnisses der Allgemeinen Hochschulreife, jedoch nur innerhalb eines Jahres seit dem Tage der Mitteilung des Gesamtergebnisses der Prüfung, kann die Abiturprüfung für nicht bestanden erklärt werden, wenn erst zu diesem Zeitpunkt festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Zuständig ist das Landesschulamt.

§ 36 Störung

Wird die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung durch einen Prüfling gestört, so kann die Prüfungskommission den Prüfling von dieser Prüfung ausschließen und sie für nicht bestanden erklären.

§ 37 Gesamtqualifikation

Durch Addition der in der Qualifikationsphase (Block I) und der Abiturprüfung (Block II) erreichten Punktesummen wird die Punktzahl der Gesamtqualifikation ermittelt. Aus der Gesamtqualifikation ergibt sich die Durchschnittsnote.

§ 38 Block I

(1) In den Block I werden mindestens 36 und höchstens 40 Kurshalbjahresergebnisse in einfacher Wertung eingebracht. Dabei muss die Anzahl der Kurshalbjahresergebnisse aus der Belegung die Anzahl der Kurshalbjahresergebnisse aus der Einbringung um mindestens zwei übersteigen. Unter den verpflichtend einzubringenden Kurshalbjahresergebnissen müssen sein:
1.
vier Kurshalbjahresergebnisse aus Deutsch,
2.
vier Kurshalbjahresergebnisse aus ein und derselben Profilfach-Fremdsprache,
3.
zwei Kurshalbjahresergebnisse aus Musik oder Kunsterziehung,
4.
vier Kurshalbjahresergebnisse aus Geschichte,
5.
vier Kurshalbjahresergebnisse aus Mathematik,
6.
vier Kurshalbjahresergebnisse aus ein und derselben Profilfach-Naturwissenschaft und
7.
alle Kurshalbjahresergebnisse der Prüfungsfächer, sofern sie nicht bereits vorher durch die Einbringung gemäß den Nummern 1 bis 6 erfasst sind,
8.
zwei Kurshalbjahresergebnisse, sofern eine gemäß § 10 Abs. 2 neu begonnene Fremdsprache belegt wurde.
(2) Ungeachtet Absatz 1 können für die Berechnung des Blocks I die zwei gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 zu prüfenden Fächer doppelt gewichtet angerechnet werden. Die Schülerin oder der Schüler entscheidet über die Nutzung dieser Möglichkeit. Die Entscheidung ist in der Regel bei der Meldung zur Abiturprüfung zu treffen. In den Fällen, in denen nur mit der doppelten Gewichtung die Einbringungsverpflichtungen erfüllt werden können, muss die Entscheidung bereits zu den in § 18 Abs. 3 oder 5 benannten Zeitpunkten verbindlich getroffen werden.
(3) Der Gesamtpunktwert für Block I errechnet sich nach der Formel „(P/A) x 40“. Dabei ist „P“ die Summe der gemäß Absatz 1 eingebrachten Punktwerte und „A“ die Anzahl der eingebrachten Kurshalbjahresergebnisse. Doppelgewichtungen der Punktwerte sind bei der Anzahl der eingebrachten Kurshalbjahresergebnisse ebenfalls doppelt zu berücksichtigen. Es wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet. Ab n,5 wird aufgerundet.
(4) Von den maximal erreichbaren 600 Punkten müssen mindestens 200 Punkte erzielt werden.
(5) Von den gemäß Absatz 1 eingebrachten Kurshalbjahresergebnissen dürfen höchstens 20 v. H. mit weniger als 05 Punkten und keine mit 0 Punkten bewertet worden sein. Die Anzahl der zu berücksichtigenden Kurshalbjahresergebnisse hängt davon ab, wie viele Kurshalbjahresergebnisse gemäß Absatz 1 eingebracht werden und ob von der in Absatz 2 eröffneten Option der Doppelgewichtung von Kurshalbjahresergebnissen Gebrauch gemacht wird.

§ 39 Block II

(1) In den Block II sind die Ergebnisse der fünf Prüfungselemente der Abiturprüfung, also aus fünf Prüfungsfächern oder aus vier Prüfungsfächern und einer besonderen Lernleistung, jeweils vierfach gewichtet einzubringen. Erfolgt eine Zusatzprüfung nach § 20 Abs. 3, ergibt sich der einzubringende Punktwert „P“ auf Grundlage der Formel „P = [(2s + m)/3] x 4“ aus
Anlage 3
. Dabei ist „s“ der Punktwert aus der schriftlichen und „m“ der Punktwert aus der mündlichen Prüfung.
(2) Als gemäß Absatz 1 gewichtetes Prüfungsergebnis müssen in jedem der vier Prüfungselemente der schriftlichen Abiturprüfung mindestens 04 Punkte und in drei Prüfungselementen, darunter in mindestens einem Prüfungsfach auf erhöhtem Anforderungsniveau, mindestens je 20 Punkte erreicht sein.
(3) Der Gesamtpunktwert für Block II errechnet sich aus der Summe der gemäß Absatz 1 einzubringenden Ergebnisse.
(4) Von den erreichbaren 300 Punkten müssen mindestens 100 Punkte erreicht werden.

§ 40 Feststellung der Ergebnisse der Abiturprüfung

(1) Die Prüfungskommission stellt für jeden Prüfling die in den Blöcken I und II erreichte Punktzahl und das Bestehen oder Nichtbestehen der Abiturprüfung fest. Im Falle des Nichtbestehens erhält die Schülerin oder der Schüler eine schriftliche Mitteilung. Die Erziehungsberechtigten nicht volljähriger Schülerinnen oder Schüler sind in geeigneter Weise zu informieren.
(2) Für Schülerinnen und Schüler, die die Abiturprüfung bestanden haben, ermittelt die Prüfungskommission die jeweilige Punktzahl der Gesamtqualifikation und nach
Anlage 4
die Durchschnittsnote.

§ 41 Wiederholung der Abiturprüfung

(1) Eine nicht bestandene Abiturprüfung kann einmal wiederholt werden.
(2) Bei einer Wiederholung der Abiturprüfung werden die Ergebnisse der ersten Prüfung nicht berücksichtigt.
(3) Eine bestandene Abiturprüfung kann nicht wiederholt werden.

§ 42 Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife

(1) Nach bestandener Abiturprüfung erhält der Prüfling das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife.
(2) Das Zeugnis ist mit dem Siegel der Schule zu versehen. Übernimmt eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulbehörde den Vorsitz der Prüfungskommission, ist das Siegel der entsprechenden Behörde zu verwenden.
(3) Der Erwerb des Kleinen Latinums, des Latinums, des Großen Latinums, des Graecums und des Hebraicums wird auf dem Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife bescheinigt.

§ 43 Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten

Der Prüfling hat die Möglichkeit, nach Ausgabe der Zeugnisse bis Ende des jeweiligen Kalenderjahres unter Aufsicht in seine Prüfungsarbeiten sowie Protokolle seiner mündlichen Prüfung Einsicht zu nehmen.

§ 44 Rechtsbehelfsbelehrung

(1) Der Prüfling kann gegen das Prüfungsergebnis Widerspruch einlegen.
(2) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem die Mitteilung über das Prüfungsergebnis ergangen ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Schule zu erheben.
(3) Die Widerspruchsführerin oder der Widerspruchsführer hat das Recht, gehört zu werden; Entscheidungen sind zu begründen.
(4) Hilft die Schule dem Widerspruch nicht ab, so wird der Vorgang dem Landesschulamt vorgelegt. Das Landesschulamt erlässt einen Widerspruchsbescheid.

Abschnitt 5 Schlussvorschriften

§ 45 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Verordnung vom 24. März 2003 (GVBl. LSA S. 61), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2011 (GVBl. LSA S. 537), und die Zweite Verordnung zur Änderung der Oberstufenverordnung vom 11. März 2011 (GVBl. LSA S. 537) außer Kraft.
Magdeburg, den 3. Dezember 2013.
Der Kultusminister des Landes Sachsen-Anhalt
Dorgerloh

§ 45a Befristete Regelung für das Schuljahr 2020/2021

Ein freiwilliges Zurücktreten, ein freiwilliges Wiederholen und ein Wiederholen, welches bis zum Beginn des Schuljahres 2021/2022 erfolgt, wird in Abweichung von § 4 nicht auf die Höchstverweildauer angerechnet.

Anlage 1

(zu § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1)
Belegungsverpflichtungen in der Einführungsphase
Pflichtbereich Teilnahme- verpflichtung Wahlpflichtbereich Teilnahme- verpflichtung
Deutsch x erste und zweite fortgeführte Fremdsprache x
Geschichte x Musik oder Kunsterziehung x
Mathematik x Geographie oder Sozialkunde x
Biologie, Chemie, Physik x Katholischer Religionsunterricht
Sport x oder Evangelischer Religionsunterricht oder x*
Ethikunterricht
ein weiteres Fach nach Anlage 2 x
Fußnoten
*)
soweit Evangelischer Religionsunterricht, Katholischer Religionsunterricht und Ethikunterricht alternativ angeboten werden können, sonst Ersatzbelegung

Anlage 2

(zu § 9 Abs. 2, 4, § 12 Abs. 2, 6, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2, 4, § 20 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1)
Zuordnung der Fächer und Mindestbelegung in der Qualifikationsphase
Aufgabenfeld Fach Kernfächer Profilfächer1 Wahlpflicht- fächer2
sprachlich- literarisch- künstlerisches Aufgabenfeld Deutsch x
Englisch x3 x
Französisch x3 x
Russisch x3 x
Latein x3 x
Griechisch x3 x
Spanisch x3 x
Italienisch x3 x
weitere Fremdsprachen x3 x
Kunsterziehung x4
Musik x4
gesellschafts- wissenschaftliches Aufgabenfeld Sozialkunde x5
Geschichte x
Geographie x5
Philosophie x
Psychologie x
Rechtskunde x
Wirtschaftslehre x
Religionsunterricht x6
Ethikunterricht x6
mathematisch- naturwissenschaftlich- technisches Aufgabenfeld Mathematik x
Physik x3 x
Chemie x3 x
Biologie x3 x
Informatik x
Technik x
Astronomie x
nicht zugeordnet Sport x7
Mindestbelegung 3 3 5
Fußnoten
1)
Weitere Fächer können nach Genehmigung durch die oberste Schulbehörde gemäß § 14 Abs. 2 bei besonderem Vorlauf in der Sekundarstufe I alternativ für die zweite Naturwissenschaft oder die zweite Fremdsprache angeboten werden.
2)
soweit nicht bereits als Profilfach belegt
3)
verpflichtend durchgängig zu belegen: eine fortgeführte Fremdsprache, eine Naturwissenschaft sowie eine zweite Naturwissenschaft oder eine zweite fortgeführte Fremdsprache
verpflichtend durchgängig zu belegen: eine fortgeführte Fremdsprache, eine Naturwissenschaft sowie eine zweite Naturwissenschaft oder eine zweite fortgeführte Fremdsprache
verpflichtend durchgängig zu belegen: eine fortgeführte Fremdsprache, eine Naturwissenschaft sowie eine zweite Naturwissenschaft oder eine zweite fortgeführte Fremdsprache
verpflichtend durchgängig zu belegen: eine fortgeführte Fremdsprache, eine Naturwissenschaft sowie eine zweite Naturwissenschaft oder eine zweite fortgeführte Fremdsprache
verpflichtend durchgängig zu belegen: eine fortgeführte Fremdsprache, eine Naturwissenschaft sowie eine zweite Naturwissenschaft oder eine zweite fortgeführte Fremdsprache
verpflichtend durchgängig zu belegen: eine fortgeführte Fremdsprache, eine Naturwissenschaft sowie eine zweite Naturwissenschaft oder eine zweite fortgeführte Fremdsprache
verpflichtend durchgängig zu belegen: eine fortgeführte Fremdsprache, eine Naturwissenschaft sowie eine zweite Naturwissenschaft oder eine zweite fortgeführte Fremdsprache
verpflichtend durchgängig zu belegen: eine fortgeführte Fremdsprache, eine Naturwissenschaft sowie eine zweite Naturwissenschaft oder eine zweite fortgeführte Fremdsprache
verpflichtend durchgängig zu belegen: eine fortgeführte Fremdsprache, eine Naturwissenschaft sowie eine zweite Naturwissenschaft oder eine zweite fortgeführte Fremdsprache
verpflichtend durchgängig zu belegen: eine fortgeführte Fremdsprache, eine Naturwissenschaft sowie eine zweite Naturwissenschaft oder eine zweite fortgeführte Fremdsprache
verpflichtend durchgängig zu belegen: eine fortgeführte Fremdsprache, eine Naturwissenschaft sowie eine zweite Naturwissenschaft oder eine zweite fortgeführte Fremdsprache
4)
verpflichtend durchgängig zu belegen: Kunsterziehung oder Musik; sofern Kunsterziehung oder Musik bereits als Profilfach gemäß § 16 Abs. 12 belegt wurde, entfällt die Belegungsverpflichtung im Wahlpflichtbereich
verpflichtend durchgängig zu belegen: Kunsterziehung oder Musik; sofern Kunsterziehung oder Musik bereits als Profilfach gemäß § 16 Abs. 12 belegt wurde, entfällt die Belegungsverpflichtung im Wahlpflichtbereich
5)
verpflichtend durchgängig zu belegen: Geographie oder Sozialkunde
verpflichtend durchgängig zu belegen: Geographie oder Sozialkunde
6)
verpflichtend durchgängig zu belegen: evangelischer Religionsunterricht, katholischer Religionsunterricht oder Ethikunterricht; soweit nicht alternativ erteilt: Ersatzbelegung
verpflichtend durchgängig zu belegen: evangelischer Religionsunterricht, katholischer Religionsunterricht oder Ethikunterricht; soweit nicht alternativ erteilt: Ersatzbelegung
7)
verpflichtend durchgängig zu belegen; Ausnahmen gemäß § 16 Abs. 4; sofern Sport bereits als Profilfach gemäß § 16 Abs. 12 belegt wurde, entfällt die Belegungsverpflichtung im Wahlpflichtbereich.

Anlage 3

(zu § 39 Abs. 1 Nr. 2)
Schriftliche Prüfung (s)
mündliche Prüfung (m) Noten 6 5 4 3 2 1
- + - + - + - + - +
Noten Punkte 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
6 0 0 3 5 8 11 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40
- 1 1 4 7 9 12 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41
5 2 3 5 8 11 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43
+ 3 4 7 9 12 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44
- 4 5 8 11 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45
4 5 7 9 12 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47
+ 6 8 11 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45 48
- 7 9 12 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47 49
3 8 11 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45 48 51
+ 9 12 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47 49 52
- 10 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45 48 51 53
2 11 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47 49 52 55
+ 12 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45 48 51 53 56
- 13 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47 49 52 55 57
1 14 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45 48 51 53 56 59
+ 15 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47 49 52 55 57 60

Anlage 4

(zu § 40 Abs. 2)
Errechnung der Gesamtdurchschnittsnote
Die erreichte Gesamtpunktzahl entspricht der Summe aus den erzielten Punktzahlen in den Blöcken I und II. Aus der Gesamtpunktzahl wird gemäß der folgenden Tabelle die Abiturdurchschnittsnote ermittelt.
Gesamtpunktzahl Abiturdurchschnittsnote Gesamtpunktzahl Abiturdurchschnittsnote
900 - 823 1,0 552 - 535 2,6
822 - 805 1,1 534 - 517 2,7
804 - 787 1,2 516 - 499 2,8
786 - 769 1,3 498 - 481 2,9
768 - 751 1,4 480 - 463 3,0
750 - 733 1,5 462 - 445 3,1
732 - 715 1,6 444 - 427 3,2
714 - 697 1,7 426 - 409 3,3
696 - 679 1,8 408 - 391 3,4
678 - 661 1,9 390 - 373 3,5
660 - 643 2,0 372 - 355 3,6
642 - 625 2,1 354 - 337 3,7
624 - 607 2,2 336 - 319 3,8
606 - 589 2,3 318 - 301 3,9
588 - 571 2,4 300 4,0
570 - 553 2,5
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