Corona ArbZVO-Lehr
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Verordnung zur Abweichung von der Arbeitszeitverordnung für die Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen anlässlich der Bewältigung der Covid-19-Pandemie (Corona Arbeitszeitverordnung für Lehrkräfte - Corona ArbZVO-Lehr) Vom 4. Juni 2021

Verordnung zur Abweichung von der Arbeitszeitverordnung für die Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen anlässlich der Bewältigung der Covid-19-Pandemie (Corona Arbeitszeitverordnung für Lehrkräfte - Corona ArbZVO-Lehr) Vom 4. Juni 2021
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Abweichung von der Arbeitszeitverordnung für die Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen anlässlich der Bewältigung der Covid-19-Pandemie (Corona Arbeitszeitverordnung für Lehrkräfte - Corona ArbZVO-Lehr) vom 4. Juni 202118.06.2021
Eingangsformel18.06.2021
§ 118.06.2021
§ 218.06.2021
Aufgrund des § 63 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372), wird verordnet:

§ 1

Das Ministerium für Bildung wird ermächtigt, für das zweite Schulhalbjahr 2020/2021 ergänzend zu den Anrechnungsstunden nach §§ 8 und 10 der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen Sonderanrechnungsstunden für besondere Belastungen der Lehrkräfte und Schulleitungen durch Eindämmungsmaßnahmen zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie im Gesamtumfang von bis zu 6 000 Lehrerwochenstunden zu gewähren. Die Einzelheiten regelt das Ministerium für Bildung in Abstimmung mit dem Ministerium der Finanzen durch Erlass.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 4. Juni 2021.
Die Landesregierung Sachsen-Anhalt
Dr. Haseloff Tullner
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