Verordnung zur Abweichung von der Arbeitszeitverordnung für die Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen anlässlich der Bewältigung der Covid-19-Pandemie (Corona Arbeitszeitverordnung für Lehrkräfte - Corona ArbZVO-Lehr) Vom 4. Juni 2021
Verordnung zur Abweichung von der Arbeitszeitverordnung für die Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen anlässlich der Bewältigung der Covid-19-Pandemie (Corona Arbeitszeitverordnung für Lehrkräfte - Corona ArbZVO-Lehr) Vom 4. Juni 2021
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zur Abweichung von der Arbeitszeitverordnung für die Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen anlässlich der Bewältigung der Covid-19-Pandemie (Corona Arbeitszeitverordnung für Lehrkräfte - Corona ArbZVO-Lehr) vom 4. Juni 2021 | 18.06.2021 |
Eingangsformel | 18.06.2021 |
§ 1 | 18.06.2021 |
§ 2 | 18.06.2021 |
Aufgrund des § 63 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372), wird verordnet:
§ 1
Das Ministerium für Bildung wird ermächtigt, für das zweite Schulhalbjahr 2020/2021 ergänzend zu den Anrechnungsstunden nach §§ 8 und 10 der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen Sonderanrechnungsstunden für besondere Belastungen der Lehrkräfte und Schulleitungen durch Eindämmungsmaßnahmen zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie im Gesamtumfang von bis zu 6 000 Lehrerwochenstunden zu gewähren. Die Einzelheiten regelt das Ministerium für Bildung in Abstimmung mit dem Ministerium der Finanzen durch Erlass.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 4. Juni 2021.
Die Landesregierung Sachsen-Anhalt | ||
Dr. Haseloff | Tullner |
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