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DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Sachsen-Anhalt zur Änderung des Abkommens über die Altersversorgung der Apothekerinnen und der Apotheker in Hamburg und Sachsen-Anhalt Vom 11. Juni 2021

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Sachsen-Anhalt zur Änderung des Abkommens über die Altersversorgung der Apothekerinnen und der Apotheker in Hamburg und Sachsen-Anhalt Vom 11. Juni 2021
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Sachsen-Anhalt zur Änderung des Abkommens über die Altersversorgung der Apothekerinnen und der Apotheker in Hamburg und Sachsen-Anhalt vom 11. Juni 202118.06.2021
Artikel 118.06.2021
Artikel 218.06.2021
Artikel 318.06.2021
Staatsvertrag - Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Sachsen-Anhalt zur Änderung des Abkommens über die Altersversorgung der Apothekerinnen und der Apotheker in Hamburg und Sachsen-Anhalt18.06.2021
Artikel 1 - Änderungsbestimmungen18.06.2021
Artikel 2 - Übergangsvorschriften18.06.2021
Artikel 3 - Inkrafttreten18.06.2021

Artikel 1

(1) Dem vom 16. Februar 2021 bis 15. März 2021 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Sachsen-Anhalt zur Änderung des Abkommens über die Altersversorgung der Apothekerinnen und der Apotheker in Hamburg und Sachsen-Anhalt wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.
1)
Fußnoten
1)
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 6. Juli 2021 (GVBl. LSA S. 418) ist der Staatsvertrag am 1. Juli 2021 in Kraft getreten.]

Artikel 2

Durch Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Nr. 2 Buchst. b des Staatsvertrages zwischen dem Land Niedersachsen, der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Sachsen-Anhalt zur Änderung des Abkommens über die Altersversorgung der Apothekerinnen und der Apotheker in Hamburg und Sachsen-Anhalt (Artikel 2 Abs. 3 des Staatsvertrages über die Altersversorgung der Mitglieder der Apothekerkammern Niedersachsen, Hamburg und Sachsen-Anhalt) wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und des Artikels 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 11. Juni 2021
Die Präsidentin des Landtages von Sachsen-Anhalt Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt Die Ministerin für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt
Brakebusch Dr. Haseloff Grimm-Benne

Staatsvertrag

Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Sachsen-Anhalt zur Änderung des Abkommens über die Altersversorgung der Apothekerinnen und der Apotheker in Hamburg und Sachsen-Anhalt
Das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung, die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, und das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration, schließen nachfolgenden Staatsvertrag:

Artikel 1 Änderungsbestimmungen

[Änderungsanweisungen zum Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen, der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Sachsen-Anhalt über die Altersversorgung der Apothekerinnen und der Apotheker in Hamburg und Sachsen-Anhalt vom 22. August/29. September 1994]

Artikel 2 Übergangsvorschriften

(1) Die Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung Niedersachsen vom 8. Dezember 2011 (Pharmazeutische Zeitung vom 22. Dezember 2012 Seite 89) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassung gilt als wirksam zustande gekommene Alterssicherungsordnung im Sinne dieses Staatsvertrages.
(2) Die Neuwahl der Organe und die Anpassung der Alterssicherungsordnung nach Maßgabe dieses Staatsvertrages sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gemäß Artikel 3 vorzunehmen.

Artikel 3 Inkrafttreten

(1)
1
Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation.
2
Die Ratifikationsurkunden werden bei der Niedersächsischen Staatskanzlei hinterlegt.
3
Die Hinterlegungsstelle teilt den Vertragsparteien die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Zustimmung der verfassungsgemäß berufenen Organe der vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte Ratifikationsurkunde hinterlegt wurde.
1)
Für das Land Sachsen-Anhalt Magdeburg, den 24.02.2021 Die Ministerin für Arbeit, Soziales und Integration Petra Grimm-Benne
Für die Freie und Hansestadt Hamburg Hamburg, den 15.03.2021 Präses der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration Dr. Melanie Leonhard
Für das Land Niedersachsen Hannover, den 16.02.2021 Der Minister für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung Dr. Bernd Althusmann
Fußnoten
1)
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 6. Juli 2021 (GVBl. LSA S. 418) ist der Staatsvertrag am 1. Juli 2021 in Kraft getreten.]
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