HSG LSA
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Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 2021

Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 2021
Zum 10.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 202121.01.2021
Inhaltsverzeichnis21.01.2021
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften21.01.2021
§ 1 - Grundsätze und Geltungsbereich21.01.2021
§ 2 - Bezeichnung21.01.2021
§ 3 - Aufgaben21.01.2021
§ 4 - Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium21.01.2021
§ 5 - Hochschulstruktur- und Hochschulentwicklungsplanung, Zielvereinbarungen21.01.2021
§ 5a - Evaluation21.01.2021
Abschnitt 2 - Studium und Lehre21.01.2021
§ 6 - Ziele des Studiums21.01.2021
§ 7 - Qualität der Lehre21.01.2021
§ 7a - Akkreditierung21.01.2021
§ 8 - Studienreform21.01.2021
§ 9 - Lehrangebote, Regelstudienzeiten21.01.2021
§ 10 - Studienjahr21.01.2021
§ 11 - Studienberatung21.01.2021
§ 12 - Prüfungen21.01.2021
§ 13 - Prüfungsordnungen21.01.2021
§ 14 - Vorzeitiges Ablegen der Prüfung21.01.2021
§ 15 - Sonstige Leistungsnachweise21.01.2021
§ 16 - Weiterbildendes Studium21.01.2021
§ 16a - Organisation von Weiterbildungsstudiengängen und -veranstaltungen21.01.2021
Abschnitt 3 - Hochschulgrade21.01.2021
§ 17 - Hochschulgrade21.01.2021
§ 18 - Promotion, Doktoranden und Doktorandinnen, Promovierendenvertretung, Habilitation21.01.2021
§ 18a - Kooperative Promotionsverfahren und Promotionskollegs21.01.2021
§ 19 - Führung in- und ausländischer akademischer Grade und staatlicher Grade oder Titel21.01.2021
§ 20 - Ausschließlichkeit21.01.2021
§ 21 - Entziehung, Widerruf21.01.2021
§ 22 - (weggefallen)21.01.2021
Abschnitt 4 - Forschung21.01.2021
§ 23 - Aufgaben der Forschung21.01.2021
§ 24 - Koordinierung und Evaluierung der Forschung21.01.2021
§ 25 - Forschung mit Mitteln Dritter21.01.2021
§ 26 - Entwicklungsvorhaben21.01.2021
Abschnitt 5 - Studierende21.01.2021
§ 27 - Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen21.01.2021
§ 28 - Landesstudienkolleg21.01.2021
§ 29 - Immatrikulation21.01.2021
§ 30 - Exmatrikulation21.01.2021
§ 31 - Rechte der Studierenden21.01.2021
§ 32 - Besondere Begabtenförderung21.01.2021
§ 32a - Zweithörer, Zweithörerinnen, Gasthörer, Gasthörerinnen, Frühstudierende21.01.2021
Abschnitt 6 - Personal der Hochschule21.01.2021
§ 33 - Richtlinien für gute Beschäftigungsbedingungen21.01.2021
§ 33a - Wissenschaftliches und künstlerisches Personal21.01.2021
§ 34 - Aufgaben der Professoren und Professorinnen21.01.2021
§ 35 - Berufungsvoraussetzungen für Professoren und Professorinnen21.01.2021
§ 36 - Berufungsverfahren21.01.2021
§ 37 - Gemeinsame Berufungen21.01.2021
§ 38 - Dienstrechtliche Stellung der Professoren und Professorinnen21.01.2021
§ 39 - Freistellung und Beurlaubung21.01.2021
§ 40 - Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen21.01.2021
§ 41 - Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen21.01.2021
§ 42 - Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen21.01.2021
§ 43 - Lehrkräfte für besondere Aufgaben21.01.2021
§ 44 - Lehrverpflichtungen und Wahrnehmung von Dienstaufgaben an einer anderen Hochschule21.01.2021
§ 45 - Nebentätigkeit des hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals21.01.2021
§ 46 - Anwendung beamtenrechtlicher und anderer Vorschriften21.01.2021
§ 47 - Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen21.01.2021
§ 48 - Privatdozenten, Privatdozentinnen, außerplanmäßige Professoren und außerplanmäßige Professorinnen21.01.2021
§ 49 - Gastprofessoren, Gastprofessorinnen, Gastdozenten und Gastdozentinnen21.01.2021
§ 49a - Vertretungsprofessoren und Vertretungsprofessorinnen21.01.2021
§ 50 - Lehrbeauftragte21.01.2021
§ 51 - Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte, studentische Hilfskräfte21.01.2021
§ 52 - Wissenschaftsunterstützendes Personal21.01.2021
§ 53 - Unfallfürsorge21.01.2021
Abschnitt 7 - Selbstverwaltung und Staatsverwaltung21.01.2021
§ 54 - Rechtsstellung der Hochschulen21.01.2021
§ 55 - Selbstverwaltungsangelegenheiten21.01.2021
§ 56 - Auftragsangelegenheiten21.01.2021
§ 57 - (weggefallen)21.01.2021
Abschnitt 8 - Mitgliedschaft und Mitwirkung an der Selbstverwaltung21.01.2021
§ 58 - Mitglieder und Angehörige21.01.2021
§ 59 - Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung21.01.2021
§ 60 - Bildung von Mitgliedergruppen21.01.2021
§ 61 - Mitwirkung21.01.2021
§ 62 - Wahlen21.01.2021
§ 63 - Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung21.01.2021
§ 64 - Öffentlichkeit, Verschwiegenheit21.01.2021
§ 65 - Studierendenschaft21.01.2021
§ 65a - Studentische Vereinigungen21.01.2021
Abschnitt 9 - Organisation der Hochschule21.01.2021
§ 66 - Grundsätze der Organisation21.01.2021
§ 67 - Zusammensetzung des Senats21.01.2021
§ 67a - Aufgaben des Senats21.01.2021
§ 68 - Rektorat21.01.2021
§ 69 - Rektor oder Rektorin, Prorektor oder Prorektorin21.01.2021
§ 70 - Andere Formen der Hochschulleitung21.01.2021
§ 71 - Kanzler und Kanzlerin21.01.2021
§ 72 - Gleichstellungsbeauftragte21.01.2021
§ 73 - Behindertenbeauftragter oder Behindertenbeauftragte21.01.2021
§ 74 - Kuratorium21.01.2021
Abschnitt 10 - Fachbereiche oder vergleichbare Organisationseinheiten21.01.2021
§ 75 - Gliederung21.01.2021
§ 76 - Aufgaben des Fachbereiches21.01.2021
§ 77 - Fachbereichsrat21.01.2021
§ 78 - Dekan oder Dekanin des Fachbereiches21.01.2021
§ 79 - Einrichtungen des Fachbereiches21.01.2021
Abschnitt 1121.01.2021
§§ 80 bis 98 - (weggefallen)21.01.2021
Abschnitt 12 - Sonstige Einrichtungen21.01.2021
§ 99 - Zentrale wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten, interdisziplinäre wissenschaftliche Einrichtungen21.01.2021
§ 100 - Hochschulbibliotheken21.01.2021
§ 101 - Sonderforschungsbereiche21.01.2021
§ 102 - Institute an der Hochschule21.01.2021
§ 103 - Wissenschaftliche Zusammenarbeit21.01.2021
Abschnitt 13 - Errichtung und Anerkennung von Hochschulen21.01.2021
§ 104 - Staatliche Anerkennung als Hochschule21.01.2021
§ 105 - Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung nichtstaatlicher Hochschulen als Hochschule21.01.2021
§ 105a - Voraussetzungen der Verleihung des Promotionsrechts und Habilitationsrechts an nichtstaatliche Hochschulen21.01.2021
§ 105b - Akkreditierungsverfahren bei nichtstaatlichen Hochschulen21.01.2021
§ 105c - Verfahren der staatlichen Anerkennung nichtstaatlicher Hochschulen, Gebühren21.01.2021
§ 105d - Niederlassungen von Hochschulen aus anderen Bundesländern oder anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Kooperation mit Hochschulen21.01.2021
§ 106 - Folgen der staatlichen Anerkennung21.01.2021
§ 107 - Verlust der staatlichen Anerkennung21.01.2021
Abschnitt 14 - Verwaltung, Haushalt und Steuerung21.01.2021
§ 108 - Verwaltung der Wirtschafts- und Personalangelegenheiten21.01.2021
§ 109 - Körperschaftsvermögen21.01.2021
§ 110 - (weggefallen)21.01.2021
§ 111 - Gebühren und Entgelte21.01.2021
§ 112 - (weggefallen)21.01.2021
§ 113 - Wirtschaftliche Betätigung21.01.2021
§ 114 - Finanzwesen21.01.2021
Abschnitt 15 - Allgemeine Übergangsvorschriften21.01.2021
§ 115 - Personalrechtliche Übergangsvorschriften21.01.2021
§ 116 - Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach bisherigem Recht21.01.2021
§ 117 - Erprobungsklausel21.01.2021
§ 118 - Ordnungswidrigkeiten21.01.2021
§ 119 - Datenschutz21.01.2021
§ 120 - Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt21.01.2021
§ 121 - Verträge mit den Kirchen21.01.2021
§ 122 - Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Vorschriften21.01.2021
Abschnitt 1621.01.2021
§ 123 - Vorschriften zur Bewältigung von Krisensituationen21.01.2021
§ 124 - (weggefallen)21.01.2021
Abschnitt 17 - Schlussvorschriften21.01.2021
§ 125 - Einschränkung von Grundrechten21.01.2021
§ 126 - (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)21.01.2021
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1Grundsätze und Geltungsbereich
§ 2Bezeichnung
§ 3Aufgaben
§ 4Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium
§ 5Hochschulstruktur- und Hochschulentwicklungsplanung, Zielvereinbarungen
§ 5aEvaluation
Abschnitt 2 Studium und Lehre
§ 6Ziel des Studiums
§ 7Qualität der Lehre
§ 7aAkkreditierung
§ 8Studienreform
§ 9Lehrangebote, Regelstudienzeiten
§ 10Studienjahr
§ 11Studienberatung
§ 12Prüfungen
§ 13Prüfungsordnungen
§ 14Vorzeitiges Ablegen der Prüfung
§ 15Sonstige Leistungsnachweise
§ 16Weiterbildendes Studium
§ 16aOrganisation von Weiterbildungsstudiengängen und -veranstaltungen
Abschnitt 3 Hochschulgrade
§ 17Hochschulgrade
§ 18Promotion, Doktoranden und Doktorandinnen, Promovierendenvertretung, Habilitation
§ 18aKooperative Promotionsverfahren und Promotionskollegs
§ 19Führung in- und ausländischer akademischer Grade und staatlicher Grade oder Titel
§ 20Ausschließlichkeit
§ 21Entziehung, Widerruf
§ 22(weggefallen)
Abschnitt 4 Forschung
§ 23Aufgaben der Forschung
§ 24Koordinierung und Evaluierung der Forschung
§ 25Forschung mit Mitteln Dritter
§ 26Entwicklungsvorhaben
Abschnitt 5 Studierende
§ 27Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
§ 28Landesstudienkolleg
§ 29Immatrikulation
§ 30Exmatrikulation
§ 31Rechte der Studierenden
§ 32Besondere Begabtenförderung
§ 32aZweithörer, Zweithörerinnen, Gasthörer, Gasthörerinnen, Frühstudierende
Abschnitt 6 Personal der Hochschule
§ 33Richtlinien für gute Beschäftigungsbedingungen
§ 33aWissenschaftliches und künstlerisches Personal
§ 34Aufgaben der Professoren und Professorinnen
§ 35Berufungsvoraussetzungen für Professoren und Professorinnen
§ 36Berufungsverfahren
§ 37Gemeinsame Berufungen
§ 38Dienstrechtliche Stellung der Professoren und Professorinnen
§ 39Freistellung und Beurlaubung
§ 40Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen
§ 41Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen
§ 42Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
§ 43Lehrkräfte für besondere Aufgaben
§ 44Lehrverpflichtungen und Wahrnehmung von Dienstaufgaben an einer anderen Hochschule
§ 45Nebentätigkeit des hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals
§ 46Anwendung beamtenrechtlicher und anderer Vorschriften
§ 47Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen
§ 48Privatdozenten, Privatdozentinnen, außerplanmäßige Professoren und außerplanmäßige Professorinnen
§ 49Gastprofessoren, Gastprofessorinnen, Gastdozenten und Gastdozentinnen
§ 49aVertretungsprofessoren und Vertretungsprofessorinnen
§ 50Lehrbeauftragte
§ 51Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte, studentische Hilfskräfte
§ 52Wissenschaftsunterstützendes Personal
§ 53Unfallfürsorge
Abschnitt 7 Selbstverwaltung und Staatsverwaltung
§ 54Rechtsstellung der Hochschulen
§ 55Selbstverwaltungsangelegenheiten
§ 56Auftragsangelegenheiten
§ 57(weggefallen)
Abschnitt 8 Mitgliedschaft und Mitwirkung an der Selbstverwaltung
§ 58Mitglieder und Angehörige
§ 59Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung
§ 60Bildung von Mitgliedergruppen
§ 61Mitwirkung
§ 62Wahlen
§ 63Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung
§ 64Öffentlichkeit, Verschwiegenheit
§ 65Studierendenschaft
§ 65aStudentischen Vereinigungen
Abschnitt 9 Organisation der Hochschule
§ 66Grundsätze der Organisation
§ 67Zusammensetzung des Senats
§ 67aAufgaben des Senats
§ 68Rektorat
§ 69Rektor oder Rektorin, Prorektor oder Prorektorin
§ 70Andere Formen der Hochschulleitung
§ 71Kanzler und Kanzlerin
§ 72Gleichstellungsbeauftragte
§ 73Behindertenbeauftragter oder Behindertenbeauftragte
§ 74Kuratorium
Abschnitt 10 Fachbereiche oder vergleichbare Organisationseinheiten
§ 75Gliederung
§ 76Aufgaben des Fachbereiches
§ 77Fachbereichsrat
§ 78Dekan oder Dekanin des Fachbereiches
§ 79Einrichtungen des Fachbereiches
Abschnitt 11
§§ 80 bis 98(weggefallen)
Abschnitt 12 Sonstige Einrichtungen
§ 99Zentrale wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten; interdisziplinäre wissenschaftliche Einrichtungen
§ 100Hochschulbibliotheken
§ 101Sonderforschungsbereiche
§ 102Institute an der Hochschule
§ 103Wissenschaftliche Zusammenarbeit
Abschnitt 13 Errichtung und Anerkennung von Hochschulen
§ 104Staatliche Anerkennung als Hochschule
§ 105Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung nichtstaatlicher Hochschulen als Hochschule
§ 105aVoraussetzungen der Verleihung des Promotionsrechts und Habilitationsrechts an nichtstaatliche Hochschulen
§ 105bAkkreditierungsverfahren bei nichtstaatlichen Hochschulen
§ 105cVerfahren der staatlichen Anerkennung nichtstaatlicher Hochschulen, Gebühren
§ 105dNiederlassungen von Hochschulen aus anderen Bundesländern oder anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Kooperationen mit Hochschulen
§ 106Folgen der staatlichen Anerkennung
§ 107Verlust der staatlichen Anerkennung
Abschnitt 14 Verwaltung, Haushalt und Steuerung
§ 108Verwaltung der Wirtschafts- und Personalangelegenheiten
§ 109Körperschaftsvermögen
§ 110(weggefallen)
§ 111Gebühren und Entgelte
§ 112(weggefallen)
§ 113Wirtschaftliche Betätigung
§ 114Finanzwesen
Abschnitt 15 Allgemeine Übergangsvorschriften
§ 115Personalrechtliche Übergangsvorschriften
§ 116Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach bisherigem Recht
§ 117Erprobungsklausel
§ 118Ordnungswidrigkeiten
§ 119Datenschutz
§ 120Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt
§ 121Verträge mit den Kirchen
§ 122Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Vorschriften
Abschnitt 16
§ 123Vorschriften zur Bewältigung von Krisensituationen
§ 124(weggefallen)
Abschnitt 17 Schlussvorschriften
§ 125Einschränkung von Grundrechten
§ 126Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Grundsätze und Geltungsbereich

(1)
1
Dieses Gesetz gilt für die staatlichen Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt:
1.
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg,
2.
Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg,
3.
Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle,
4.
Hochschulen für angewandte Wissenschaften
a)
Hochschule Anhalt
b)
Hochschule Harz
c)
Hochschule Magdeburg-Stendal
d)
Hochschule Merseburg,
5.
Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt.
2
Für die Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt findet dieses Gesetz nach Maßgabe des Gesetzes über die Fachhochschule der Polizei Anwendung.
3
Für staatlich anerkannte Hochschulen, andere nichtstaatliche Hochschulen und nichtstaatliche Bildungseinrichtungen gilt es nur, soweit es gesetzlich bestimmt ist.
4
Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften können in der Grundordnung festlegen, dass ihr Name um eine dem Profil der Hochschule für angewandte Wissenschaften entsprechende Bezeichnung ergänzt wird.
(2)
1
Die Aufhebung, Zusammenlegung, Teilung und Gründung einer staatlichen Hochschule erfolgt durch Gesetz.
2
Das gilt nicht für interne Organisationsänderungen einer Hochschule.

§ 2 Bezeichnung

(1)
1
Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für Hochschulen zuständige Ministerium.
2
Minister oder Ministerin im Sinne dieses Gesetzes ist der oder die für Hochschulen zuständige Minister oder Ministerin.

§ 3 Aufgaben

(1)
1
Die Hochschulen dienen der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung und künstlerische Vorhaben sowie durch Lehre, Studium, Weiterbildung und Kunstausübung.
2
Sie fördern den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs.
(2) Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen von Lehre und Studium hinsichtlich neuer Entwicklungen in Wissenschaft, Forschung, Technik und Kultur sowie in der beruflichen Praxis zu überprüfen und fortzuführen.
(3)
1
Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die tatsächliche Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter hin.
2
ln Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung sowie bei der Gestaltung der Arbeitsabläufe in den genannten Bereichen werden unterschiedliche Lebenswirklichkeiten und Interessen der Geschlechter berücksichtigt.
3
Darüber hinaus ergreifen die Hochschulen insbesondere Maßnahmen zur Beseitigung von bestehenden Nachteilen für Wissenschaftlerinnen, sonstige weibliche Beschäftigte und Studentinnen und zur Erhöhung des Anteils von Frauen und Männern in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind.
(4)
1
Die Hochschulen stellen ein diskriminierungsfreies Studium und eine diskriminierungsfreie berufliche oder wissenschaftliche Tätigkeit sicher und wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf den Abbau bestehender Benachteiligungen hin.
2
§ 3 Abs. 4, § 7 Abs. 1, § 12 Abs. 1 bis 4 sowie § 13 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 610, 615) gelten für die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule, die keine Beschäftigten der Hochschule sind, entsprechend.
(5)
1
Die Hochschulen berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Familien und Studierenden mit Kindern.
2
Sie fördern in ihrem Bereich die sportliche und kulturelle Selbstbetätigung.
(6)
1
Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit.
2
Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse, den Fürsorge- und Betreuungsaufwand von Studierenden und Beschäftigten mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen.
(7)
1
ln der Lehre soll auf die Verwendung von eigens hierfür getöteten Tieren verzichtet werden, sofern wissenschaftlich gleichwertige Lehrmethoden und -materialien zur Verfügung stehen und die mit dem Studium bezweckte Berufsbefähigung dies zulässt.
2
Auf Antrag kann der zuständige Prüfungsausschuss im Einzelfall zulassen, dass einzelne in der Prüfungsordnung vorgeschriebene Studien- und Prüfungsleistungen ohne die Verwendung eigens hierfür getöteter Tiere erbracht werden, sofern die Gleichwertigkeit der Prüfung gewährleistet ist; der Antrag ist zu begründen.
3
Wenn die spätere berufliche Anerkennung des Abschlusses gefährdet wird, ist der Antragsteller oder die Antragstellerin vor der Entscheidung über den Antrag darauf hinzuweisen.
(8)
1
Die Hochschulen leisten ihren Beitrag zu einer nachhaltigen, friedlichen und demokratischen Welt.
2
Sie setzen sich mit den möglichen Folgen einer Verbreitung und Nutzung ihrer Forschungsergebnisse auseinander.
(9)
1
Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit.
2
Sie fördern den Austausch mit ausländischen wissenschaftlichen Einrichtungen.
3
Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse der ausländischen Studierenden.
(10)
1
Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander und mit anderen Forschungs-, Bildungs- und Kultureinrichtungen sowie mit Partnern der Wirtschaft zusammen.
2
Bei Aufgaben nach dem Studentenwerksgesetz arbeiten sie mit den Studentenwerken zusammen.
3
Sie fördern die Verbreitung und Nutzung ihrer Forschungsergebnisse im gesellschaftlichen Leben und in der beruflichen Praxis sowie in der praxisorientierten Umweltbildung.
4
Sie unterstützen den wirtschaftsbezogenen Wissens- und Technologietransfer.
5
Hierzu sollen Transferstellen eingerichtet werden.
(11)
1
Die Hochschulen gewährleisten ein koordiniertes Leistungsangebot zur elektronischen Kommunikation und Informationsverarbeitung, zur wissenschaftlichen Information und zum Einsatz von Medien in Lehre, Forschung und Studium.
2
Sie stellen dafür die institutionelle und organisatorische Infrastruktur bereit.
(12) Die Hochschulen berücksichtigen die besonderen Belange der Spitzensportler und Spitzensportlerinnen im Sinne des § 5 Abs. 7 Satz 1 des Hochschulzulassungsgesetzes Sachsen-Anhalt und unterstützen diese im Rahmen der Gesetze im Bereich der Hochschulzulassung.
(13)
1
Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.
2
Sie berichten regelmäßig über Lehrangebote und Forschungsergebnisse.
3
Sie unterrichten laufend ihre Mitglieder über Angelegenheiten, die der hochschulpolitischen Willensbildung unterliegen.
(14)
1
Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften bereiten durch anwendungsbezogene Lehre auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern.
2
ln diesem Rahmen nehmen die Hochschulen für angewandte Wissenschaften Forschungs- und Entwicklungsaufgaben und künstlerisch-gestalterische Aufgaben wahr.
(15)
1
Den Kunsthochschulen obliegen die Pflege und Weiterentwicklung der Künste und der Grundlagenwissenschaften der Künste.
2
Sie dienen der Vermittlung künstlerischer und kunstwissenschaftlicher Fähigkeiten und bereiten auf kunstpädagogische Berufe vor.
3
Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Forschung betreffen oder für die Forschung bedeutsam sind, gelten für künstlerische und für gestalterische Entwicklungsvorhaben entsprechend.
(16) Die Hochschulen betreiben die Kontaktpflege mit ihren ehemaligen Mitgliedern.
(17)
1
Die Hochschulen können andere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben übernehmen, soweit diese mit ihren gesetzlichen oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Aufgaben zusammenhängen und durch deren Erfüllung die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
2
Andere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben dürfen den Hochschulen nur übertragen werden, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben zusammenhängen.
3
Das Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium durch Verordnung solche Aufgaben zu übertragen.

§ 4 Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium

(1) Die Hochschulen sind in Forschung, Lehre und Kunst frei.
(2) Das Land und die Hochschulen stellen sicher, dass die Mitglieder der Hochschule die durch Artikel 10 Absatz 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt und Art. 5 Absatz 3 des Grundgesetzes garantierten Grundrechte wahrnehmen können.
(3)
1
Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane zur Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Forschungsorganisation, die Förderung und Koordinierung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen; sie dürfen die Freiheit der Forschung nicht beeinträchtigen.
2
Satz 1 gilt entsprechend für künstlerische Entwicklungsvorhaben und für die Kunstausübung.
3
Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane zur Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebs und auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit der Lehre nicht beeinträchtigen.
4
Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane zum Studium sind nur zulässig, wenn sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen; sie dürfen die Freiheit des Studiums nicht beeinträchtigen.
5
Die Freiheit des Studiums umfasst unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studienganges Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen.
(4) Die Wahrnehmung der in Absatz 3 genannten Rechte ist an die soziale und ökologische Verantwortung gegenüber der Gesellschaft sowie an die Öffentlichkeit ihres Wirkens geknüpft und entbindet nicht von der Rücksicht auf die Rechte anderer und von der Beachtung der Regelungen, die das Zusammenleben an der Hochschule ordnen.
(5)
1
Alle an einer Hochschule wissenschaftlich Tätigen sind verpflichtet, die allgemeinen Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis einzuhalten.
2
Das Nähere können die Hochschulen durch Satzungen regeln.

§ 5 Hochschulstruktur- und Hochschulentwicklungsplanung, Zielvereinbarungen

(1)
1
Die Hochschulstruktur- und Hochschulentwicklungsplanung ist eine gemeinsame Aufgabe der Hochschulen, der außeruniversitären Forschungseinrichtungen entsprechend ihren Aufgaben und des Landes.
2
Sie umfasst einen mehrjährigen Planungszeitraum und hat ein fachlich ausreichendes und regional ausgewogenes Angebot in Lehre und Forschung sowie an Dienstleistungen sicherzustellen, eine hochschulübergreifende Abstimmung zur Profilbildung und Schwerpunktsetzung in Forschung und Lehre zu gewährleisten und zur Begründung der Grundsätze der Finanzierung der Hochschulstrukturen beizutragen.
3
Der für Hochschulen zuständige Ausschuss des Landtages ist durch das Ministerium angemessen zu informieren.
(2)
1
Das Ministerium legt in regelmäßigen Abständen einen Hochschulstrukturplan für das Land vor, der hochschulpolitisch begründete und bedarfsorientierte Rahmenvorgaben schafft.
2
Die Hochschulen, die betroffenen Ministerien und die außeruniversitären Forschungseinrichtungen sind zu diesen Vorschlägen zu hören.
3
Der Hochschulstrukturplan ist in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren.
4
Der Hochschulstrukturplan bildet die Grundlage für die Hochschulentwicklungspläne der einzelnen Hochschulen.
5
Er stellt insbesondere die hochschulübergreifende Abstimmung sicher und bezieht das Potential außeruniversitärer Forschungseinrichtungen in die Planungen mit ein.
(3)
1
Die Hochschulen legen in regelmäßigen, mit dem Ministerium abzustimmenden Abständen Hochschulentwicklungspläne oder deren Fortschreibung vor.
2
Die Fortschreibungen können sich im Einvernehmen mit dem Ministerium auch auf Teilaspekte oder einzelne Themen beziehen.
3
Das Ministerium kann für die Aufstellung und Fortschreibung der Hochschulentwicklungspläne Weiteres vorgeben.
(4)
1
Das Ministerium und die Hochschulen wirken mit dem Ziel der Stärkung der Autonomie der Hochschulen zusammen.
2
Dazu schließen sie in der Regel Zielvereinbarungen mit mehrjähriger Laufzeit ab.
3
Die Laufzeit der Zielvereinbarungen beträgt in der Regel fünf Jahre.
4
Die Hochschulstrukturplanung gemäß den Absätzen 1 und 2 schafft den erforderlichen Rahmen und legt die Ziele fest.
(5)
1
Das Ministerium und die einzelnen Hochschulen schließen Zielvereinbarungen ab, die die Ziele mehrjähriger Entwicklungen sowie die Höhe und Berechnung der staatlichen Mittelzuweisungen einschließlich der diesbezüglichen Planungssicherheit und weiterer flankierender Maßnahmen im Rahmen dieses Gesetzes umfassen.
2
Der für Hochschulen zuständige Ausschuss des Landtages ist vor dem Abschluss der Zielvereinbarungen zu informieren.
3
Die Hochschulen berichten dem Ministerium und dem für Hochschulen zuständigen Ausschuss des Landtages jeweils zum Auslaufen der Zielvereinbarungsperiode, jedoch mindestens einmal je Legislaturperiode über die Zielerreichung und die Mittelverwendung.
4
Art und Umfang der Berichterstattung sind Gegenstand der Zielvereinbarungen.
5
Weitere Gegenstände der Zielvereinbarungen sind insbesondere die durch den Hochschulstrukturplan sowie zur Einhaltung des Haushaltsgesetzes vorgegebenen Ziele zur Profilbildung, zur Schwerpunktbildung, zu Studienplätzen und zu Studienangeboten sowie die Erfüllung des Gleichstellungsauftrags.
6
Soweit dies erforderlich ist, können während der laufenden Zielvereinbarungsperiode Ergänzungsvereinbarungen zu Zielvereinbarungen abgeschlossen werden; Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Soweit Zielvereinbarungen gemäß den Absätzen 4 und 5 nicht zustande kommen, ist der für Hochschulen zuständige Ausschuss des Landtages durch das Ministerium über die Gründe zu informieren.
(7) Mindestens einmal je Legislaturperiode legt das Ministerium dem Landtag einen Bericht zur Situation der Hochschullandschaft in Sachsen-Anhalt bezüglich der Umsetzung und Erfüllung der Hochschulstruktur- und Hochschulentwicklungsplanung sowie der Zielvereinbarungen vor und informiert diesen über die wesentlichen Inhalte.

§ 5a Evaluation

1
Die Hochschulen begutachten und bewerten mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung und -sicherung in regelmäßigen Abständen die Erfüllung ihrer Aufgaben durch Hinzuziehung interner oder externer Sachverständiger (Evaluation).
2
Sie regeln das Verfahren in einer Ordnung.

Abschnitt 2 Studium und Lehre

§ 6 Ziele des Studiums

1
Lehre und Studium sollen die Studierenden auf berufliche Tätigkeiten vorbereiten und ihnen die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden für den jeweiligen Studiengang so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit, zu selbständigem Denken und verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden.
2
Lehre und Studium sollen die Grundlage für berufliche Entwicklungsmöglichkeiten und für die Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Weiterbildung schaffen.
3
Die Hochschulen gewährleisten, dass die Studierenden dieses Ziel im Rahmen der jeweils geltenden Regelstudienzeit erreichen können.

§ 7 Qualität der Lehre

(1)
1
Die Hochschulen ergreifen die notwendigen Maßnahmen zur Qualitätssicherung in der Lehre.
2
Die Qualität der Studienangebote sichern die Hochschulleitungen und die Dekane und Dekaninnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit insbesondere durch Lehrevaluationen gemäß Absatz 2 und durch Verfahren zur Sicherung und Entwicklung der Qualität in Studium und Lehre nach § 7a.
(2)
1
Den Studierenden ist vor dem Ende jeden Semesters zu ermöglichen, die Qualität von Lehrveranstaltungen anonym zu bewerten (Lehrevaluation).
2
Die Hochschulen regeln das Verfahren der Lehrevaluation und die dazu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in einer Ordnung.
3
ln anonymisierter Form können die Daten der Lehrevaluation der Hochschulöffentlichkeit bekannt gemacht werden.
4
ln nicht anonymisierter Form sind diese Daten spätestens nach einer Frist von drei Jahren oder einem Semester, nachdem derjenige oder diejenige, dessen oder deren Lehrveranstaltung evaluiert wurde, die Hochschule verlassen hat, zu löschen.
5
Die Datenerhebungen im Rahmen von Lehrevaluationen sollen nach Geschlecht differenziert werden; Abweichungen zum Schutz der Persönlichkeitsrechte Betroffener sind zulässig.

§ 7a Akkreditierung

(1)
1
Jeder Bachelor-, Master- oder vergleichbare Studiengang sowie seine wesentliche Änderung ist durch eine anerkannte, vom Land und von der Hochschule unabhängige wissenschaftsnahe Einrichtung qualitativ zu bewerten (Akkreditierung).
2
Auf die Akkreditierung einzelner Studiengänge (Programmakkreditierung) kann verzichtet werden, wenn die Hochschule über ein akkreditiertes System zur Qualitätssicherung ihres Studienangebotes verfügt (Systemakkreditierung).
3
Der Bewertungsmaßstab, das Verfahren, die Grundsätze einer angemessenen Beteiligung der Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen und alternative Verfahren der Qualitätssicherung richten sich nach dem Studienakkreditierungsstaatsvertrag vom 1. Juni 2017 bis 20. Juni 2017 (GVBl. LSA S. 235, 236; 2018 S. 7).
4
Das Ministerium erlässt die Verordnung nach Artikel 4 und Artikel 16 Abs. 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages.
5
Die Hochschulen regeln die Zuständigkeit für die Qualitätssicherung und Akkreditierung in ihren Ordnungen.
(2) Die Akkreditierung muss spätestens zum Zeitpunkt vorliegen, zu dem Studierende den Studiengang bei seiner erstmaligen Durchführung gemäß Regelstudienzeit beenden würden.
(3)
1
Die Hochschulen berichten dem Ministerium im Rektoratsbericht einmal jährlich über die durchgeführten Akkreditierungen.
2
Die Akkreditierungsergebnisse müssen in geeigneter Weise hochschulintern oder unter Verweis auf die Veröffentlichungen des Akkreditierungsrates veröffentlicht werden.
3
In den Fällen des § 9 Abs. 4 Satz 2 und 3 ist das Ministerium unverzüglich über die Akkreditierungsentscheidung zu informieren.
4
Das Ministerium kann Genehmigungen eines Studienganges nach § 9 Abs. 4 Satz 2 und 3 auf der Grundlage der Akkreditierungsentscheidung widerrufen oder mit Auflagen versehen.
(4) Die Hochschulen können nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrages und der Verordnung des Ministeriums nach Absatz 1 Satz 4 mit Zustimmung des Ministeriums alternative Akkreditierungsverfahren durchführen.

§ 8 Studienreform

(1)
1
Die Hochschulen haben die Aufgabe, im Zusammenwirken mit dem Ministerium Inhalt und Form des Studiums im Hinblick auf die Entwicklung in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt zu überprüfen und weiter zu entwickeln.
2
Die Studienreform soll gewährleisten, dass
1.
die Studieninhalte im Hinblick auf Veränderungen in der Berufswelt den Studierenden breite berufliche Entwicklungsmöglichkeiten eröffnen,
2.
die Formen der Lehre und des Studiums den jeweils fortgeschrittenen methodischen und didaktischen Erkenntnissen entsprechen,
3.
die Studierenden befähigt werden, wissenschaftliche oder künstlerische Inhalte sowohl selbstständig als auch im Zusammenwirken mit anderen zu erarbeiten und deren Bedeutung für die Gesellschaft und die berufliche Praxis zu erkennen,
4.
die befähigten Studierenden ihr Wissen durch die Teilnahme an der Bearbeitung von Forschungsaufgaben der Hochschule vertiefen können,
5.
die Gleichwertigkeit einander entsprechender Hochschulabschlüsse gewährleistet und die Möglichkeit des Hochschulwechsels gefördert wird,
6.
gesellschaftliches, soziales und kulturelles Engagement als Teil des individuellen Entwicklungsprozesses im Rahmen des Studiums gefördert wird.
(2)
1
Zur Erprobung von Reformmodellen können besondere Prüfungsordnungen erlassen werden.
2
Die Erprobung von Reformmodellen soll nach einer festgelegten Frist unter der Verantwortung des Senats der Hochschule begutachtet werden.
(3)
1
Die Hochschulen können mit dem Ministerium Vereinbarungen über Modellversuche zu einem Orientierungsstudium oder einer Studieneingangsphase in geeigneten Studiengängen treffen; die Modellversuche sind zu evaluieren.
2
Das Nähere zur Ausgestaltung des Orientierungsstudiums oder der Studieneingangsphase, insbesondere zur Zulassung, zur Prüfung, zum Übergang zu einem regulären Bachelorstudium und zur Anerkennung im Orientierungsstudium oder in der Studieneingangsphase erbrachter Leistungen bei Aufnahme eines regulären Bachelorstudiums, regeln die Hochschulen in ihren Ordnungen, die dem Ministerium anzuzeigen sind.
(4) Die Hochschulen treffen die für die Studienreform und für die Förderung der Hochschuldidaktik notwendigen Maßnahmen.

§ 9 Lehrangebote, Regelstudienzeiten

(1)
1
Studiengänge und Studienprogramme können im Präsenz- oder Fernstudium als Vollzeit- oder Teilzeitstudium eingerichtet werden.
2
Studiengänge in Kombination dieser Formen sind möglich.
3
Die Lehrangebote werden in der Regel modular gegliedert und auf den Bedarf für einen oder mehrere Studiengänge ausgerichtet.
4
Den Modulen sollen Kreditpunkte zugeordnet werden.
5
Unbeschadet einer Zuordnung zu bestimmten Studiengängen können geeignete Lehrangebote auch zur Abdeckung einer besonderen individuellen oder regionalen Nachfrage als Studienprogramme ausgewiesen werden.
6
Die Hochschulen entwickeln in enger Zusammenarbeit mit der Wirtschaft duale Studienangebote.
7
In die Lehrangebote sind Möglichkeiten zur Nutzung der modernen Informations- und Kommunikationstechnologien einzubeziehen.
(2)
1
Die Hochschulen sollen Studiengänge so einrichten und organisieren, dass ein Studium auch in Teilzeitform möglich ist.
2
Die Hochschulen sollen darüber hinaus eine Immatrikulation oder Rückmeldung als Teilzeitstudierende oder Teilzeitstudierender zulassen.
3
Die Immatrikulation oder Rückmeldung als Teilzeitstudierende oder Teilzeitstudierender soll semesterweise oder für jeweils ein Studienjahr ermöglicht werden.
(3)
1
Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss und werden durch Studien- und Prüfungsordnungen geregelt.
2
Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluss eines Studienganges, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird.
3
Soweit das jeweilige Studienziel eine berufspraktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und in den Studiengang einzuordnen.
(4)
1
Die Einrichtung und Schließung von Studiengängen erfolgt auf der Grundlage von Zielvereinbarungen zwischen Ministerium und Hochschule.
2
ln besonderen Fällen oder wenn Zielvereinbarungen nicht zustande kommen, kann das Ministerium die Einrichtung oder Schließung einzelner Studiengänge genehmigen.
3
Die Genehmigung gilt als erteilt, sofern das Ministerium nicht innerhalb eines Monats nach Anzeige der Einrichtung oder Schließung des Studienganges durch die Hochschule unter Beifügung von Studien- und Prüfungsordnungen widerspricht.
(5) Die Hochschulen können in Ordnungen die Mindeststudierendenzahl pro Studiengang und pro Jahr festlegen und die regelmäßige Überprüfung der Auslastung der Studiengänge und die Entscheidung über die Schließung von Studiengängen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, durch den Senat im Einvernehmen mit dem Ministerium vorgeben.
(6)
1
Die Hochschulen sollen Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen.
2
In begründeten Fällen kann ein Studiengang mit einem Staatsexamen, einem Diplom oder einer kirchlichen Prüfung abschließen.
(7)
1
Die Studienzeiten, in denen in der Regel, bei entsprechender inhaltlicher Gestaltung des Lehrangebotes, ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann, sind in den Prüfungsordnungen anzugeben (Regelstudienzeit).
2
Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studienordnung, für die Sicherstellung des Lehrangebots sowie für die Ermittlung und Festlegung der Ausbildungskapazitäten und die Berechnung von Studierendenzahlen bei der Hochschulplanung.
(8)
1
Für jeden Studiengang ist eine Regelstudienzeit festzulegen.
2
Die Regelstudienzeit beträgt bei Studiengängen mit dem Abschluss
1.
Bachelor mindestens drei und höchstens vier Jahre,
2.
Master mindestens ein und höchstens zwei Jahre,
3.
Diplom an Hochschulen für angewandte Wissenschaften höchstens vier, an Universitäten höchstens fünf und an Kunst- und Musikhochschulen grundsätzlich fünf Jahre und
4.
Magister höchstens viereinhalb Jahre.
3
Bei konsekutiven Studiengängen, die nach einem Bachelorgrad zu einem darauf aufbauenden Mastergrad führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit fünf Jahre.
4
Davon abweichende Regelstudienzeiten können in begründeten Fällen festgelegt werden.
5
Dies gilt auch für Studiengänge, die in besonderen Studienformen wie Teilzeitstudiengängen angeboten werden.
(9)
1
Der Fachbereich kann in einer Ordnung, die der Zustimmung des Senates bedarf, das Recht zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen beschränken oder den Zugang zu einem Studienabschnitt von dem Erbringen bestimmter Studienleistungen oder dem Bestehen einer Prüfung abhängig machen, wenn eine ordnungsgemäße Ausbildung ansonsten nicht gewährleistet werden kann oder die Beschränkung aus entsprechend wichtigen Gründen der Forschung, Lehre oder Krankenversorgung erforderlich ist.
2
Dieses gilt auch für Studiengänge, die mit einer Staatsprüfung abschließen.
(10)
1
Es besteht keine Anwesenheitspflicht bei Lehrveranstaltungen.
2
Die Prüfungsordnungen können festlegen, dass die Studierenden zur Anwesenheit in einzelnen Lehrveranstaltungen verpflichtet sind, soweit dies im Hinblick auf die Art und den Inhalt einer Lehrveranstaltung erforderlich ist.

§ 10 Studienjahr

1
Das Studienjahr besteht in der Regel aus zwei Semestern.
2
Beginn und Ende der Vorlesungs- und Veranstaltungszeit sowie begründete Abweichungen von Satz 1 legt der Senat fest.

§ 11 Studienberatung

(1)
1
Die Hochschule berät ihre Studierenden, Studieninteressenten und Studieninteressentinnen sowie ihre Studienbewerber und Studienbewerberinnen in allen Fragen des Studiums mit Ausnahme der Angelegenheiten der Studienfinanzierung, die den Ämtern für Ausbildungsförderung und den Studentenwerken obliegt.
2
Sie unterstützt die Studierenden in ihrem Studium durch eine studienbegleitende fachliche Beratung.
3
Sie orientiert sich bis zum Ende des ersten Jahres des Studiums über den bisherigen Studienverlauf, informiert die Studierenden und führt gegebenenfalls eine Studienberatung durch.
(2)
1
Die allgemeine Studienberatung kann durch eine in jeder Hochschule oder von mehreren Hochschulen einer Region gemeinsam eingerichtete Beratungsstelle ausgeübt werden.
2
Diese Beratungsstellen sollen vor allem mit den für die Berufs- und Arbeitsberatung, den für die staatlichen und kirchlichen Prüfungen zuständigen Stellen sowie mit den berufsständischen Kammern zusammenwirken.
3
Die Studienfachberatung erfolgt in den Fachbereichen der Hochschule.
(3) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten Person dürfen nicht ohne deren Einverständnis an Dritte weitergegeben werden.
(4) Die Hochschule berät ihre Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen gemäß ihres jeweiligen Bedarfs über die Barrierefreiheit eines Studienganges oder Einschränkungen der Studierbarkeit.

§ 12 Prüfungen

(1) Das Studium wird durch den Nachweis der für einen Hochschul-, staatlichen oder kirchlichen Abschluss geforderten Prüfungen abgeschlossen.
(2)
1
Prüfungen dienen der Feststellung, ob der oder die Studierende bei Beurteilung seiner oder ihrer individuellen Leistung das Ziel des Moduls, des Studienabschnitts oder des Studienganges erreicht hat.
2
Auch bei Gemeinschaftsarbeiten müssen die individuellen Leistungen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein.
3
Hochschulprüfungen werden studienbegleitend oder als Blockprüfung am Ende eines Studienabschnittes oder des Studienganges nach Maßgabe der Prüfungsordnung durchgeführt.
(3)
1
Die Hochschulen und die staatlichen Prüfungsämter sind berechtigt, von den Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen eine Versicherung an Eides statt zu verlangen und abzunehmen, dass die Prüfungsleistung von ihnen selbstständig und ohne unzulässige fremde Hilfe und unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis erbracht worden ist.
2
Näheres regeln die jeweiligen Prüfungsordnungen.
(4)
1
Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Professoren, Professorinnen, Juniorprofessoren, Juniorprofessorinnen sowie nach Maßgabe der Prüfungsordnung sonstige Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen, wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gemäß § 33a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3, soweit sie Lehraufgaben leisten, Lehrbeauftragte sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen berechtigt und verpflichtet.
2
Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
(5)
1
Prüfungsleistungen in Hochschulprüfungen sowie studienbegleitende Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums sind, sind in der Regel von zwei Prüfenden zu bewerten.
2
Schriftliche Studienabschlussarbeiten sind von mindestens zwei Prüfenden zu bewerten.
3
Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfenden oder von einem Prüfer oder einer Prüferin in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers oder einer Beisitzerin abzunehmen.
(6)
1
Mit staatlichen Prüfungen wird das Studium in den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin, Pharmazie, Lebensmittelchemie und in Lehramtsstudiengängen, mit staatlichen sowie universitären Prüfungen im Studiengang Rechtswissenschaften abgeschlossen.
2
Die Durchführung der staatlichen Prüfungen obliegt für die Studiengänge
1.
Medizin, Pharmazie, Zahnmedizin und Lebensmittelchemie dem Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe,
2.
Rechtswissenschaften dem Landesjustizprüfungsamt und
3.
der Lehrämter dem Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt - Landesprüfungsamt für Lehrämter,
sofern keine Prüfungen oder Prüfungsteile durch die jeweiligen Hochschulen durchgeführt werden.
3
Sie erfolgt nach gesonderten Rechtsvorschriften.
4
Dies gilt entsprechend für kirchliche Prüfungen, die von der Hochschule durchgeführt werden.
(7)
1
Zum Nachweis von Studien- und Prüfungsleistungen ist ein Leistungspunktesystem auf Grundlage des ECTS (European credit transfer system) anzuwenden, das auch die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge derselben oder einer anderen Hochschule ermöglicht.
2
Ausnahmen sind für den Bereich der künstlerischen Ausbildung sowie für nicht modularisierte Studiengänge, die mit einer Staatsprüfung abschließen, möglich.
(8) Die Mitwirkung an Prüfungen gemäß Absatz 1 gehört zu den Dienstaufgaben der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (§ 33a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3) und erfolgt nach gesonderter Beauftragung durch die für die Prüfungen zuständigen Behörden.
(9)
1
Das Prüfungsamt entscheidet über das Vorliegen einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit auf Grundlage einer ärztlichen Bescheinigung.
2
Bestehen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Prüfungsfähigkeit als wahrscheinlich annehmen und einen anderen Nachweis für erforderlich erscheinen lassen, ist die Hochschule berechtigt, auf ihre Kosten eine ärztliche Bescheinigung eines Vertrauensarztes oder einer Vertrauensärztin der Hochschule zu verlangen; der oder die Studierende muss zwischen mehreren Vertrauensärzten und Vertrauensärztinnen wählen können.
3
Eine Einholung amtlicher Bescheinigungen, Zeugnisse oder Gutachten der unteren Gesundheitsbehörden im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 des Gesundheitsdienstgesetzes findet nicht statt, es sei denn, die betroffene Person hat ausdrücklich in die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zum Zwecke des Nachweises der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit eingewilligt.
(10)
1
Zur Erprobung neuer oder effizienter Prüfungsmodelle wird das Ministerium ermächtigt, durch Verordnung vorzusehen, dass Prüfungen, die ihrer Natur nach dafür geeignet sind, elektronisch und ohne die Verpflichtung durchgeführt werden können, persönlich in einem Prüfungsraum anwesend sein zu müssen.
2
In der Verordnung sind insbesondere Bestimmungen zu treffen
1.
zur Sicherstellung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten,
2.
zur Sicherstellung der persönlichen Leistungserbringung durch den Prüfungskandidaten oder die Prüfungskandidatin während der gesamten Prüfungsdauer,
3.
zur eindeutigen Authentifizierung des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin,
4.
zur Verhinderung von Täuschungshandlungen,
5.
zum Umgang mit technischen Problemen.
3
Das Ministerium evaluiert die Umsetzung, die Wirkungen und die Akzeptanz dieser Bestimmungen sowie der darauf aufbauenden Prüfungsordnungen und Prüfungsregelungen und berichtet hierüber dem Landtag spätestens zum Ende des Jahres 2028.

§ 13 Prüfungsordnungen

(1)
1
Hochschulprüfungen werden aufgrund von Prüfungsordnungen abgelegt, die als Satzungen der Hochschule beschlossen werden und der Genehmigung des Rektors, der Rektorin oder des nach der Grundordnung zuständigen Organs bedürfen.
2
Die Genehmigung ist insbesondere zu versagen, wenn die Bestimmungen über die Regelstudienzeit oder über die Ausgestaltung des Studienganges nicht beachtet wurden oder wenn die Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb der Regelstudienzeit nicht zweifelsfrei erbracht werden können.
(2)
1
An einer Hochschule im In- oder Ausland erbrachte Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen sind von der aufnehmenden Hochschule auf Antrag anlässlich der Aufnahme und Fortsetzung eines Studiums, der Ablegung von Prüfungen oder der Zulassung zur Promotion anzuerkennen, sofern keine wesentlichen Unterschiede zu den an der aufnehmenden Hochschule nachzuweisenden Kenntnissen bestehen.
2
Die Verantwortung für die Bereitstellung hinreichender Informationen im Sinne von Satz 1 obliegt dem Antragsteller oder der Antragstellerin.
3
Die Beweislast, dass ein Antrag nicht die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, liegt bei der die Bewertung durchführenden Stelle.
4
Die Anerkennung einer Prüfungsleistung kann abgelehnt werden, sofern an der Hochschule des oder der immatrikulierten Studierenden für diese Prüfungsleistung bereits ein Prüfungsrechtsverhältnis besteht oder eine Prüfung endgültig nicht bestanden wurde.
5
Die Prüfungsordnungen sind so zu gestalten, dass die Gleichwertigkeit einander entsprechender Prüfungen und die Anerkennung von an anderen Hochschulen im In- oder Ausland erbrachten Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen gewährleistet ist.
(3)
1
Prüfungsordnungen enthalten die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes; sie müssen entsprechend dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451, 2489), Fristen über die Elternzeit sowie entsprechend dem Pflegezeitgesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424, 2463), und entsprechend dem Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462), Fristen für Zeiten der tatsächlichen Pflege eines nahen Angehörigen vorsehen und deren Inanspruchnahme ermöglichen.
2
Näheres regeln die Hochschulen in ihren Ordnungen.
3
Die Prüfungsordnungen sollen vorsehen, dass Studierende, die wegen familiärer Verpflichtungen beurlaubt worden sind, während der Beurlaubung freiwillig Studien- und Prüfungsleistungen erbringen können.
4
Auf Antrag der Studierenden ist eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während des Beurlaubungszeitraumes möglich.
(4) Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange Studierender mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen berücksichtigen.

§ 14 Vorzeitiges Ablegen der Prüfung

(1) Hochschulprüfungen können vor Ablauf der in den Prüfungsordnungen festgelegten Frist abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.
(2)
1
Die Hochschulen haben in den Prüfungsordnungen für alle geeigneten Studiengänge Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen eine innerhalb der Regelstudienzeit abgelegte Modulprüfung oder eine andere nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen gilt (Freiversuch).
2
Die Hochschulen können in der Prüfungsordnung vorsehen, dass Studierende, die sich innerhalb der Regelstudienzeit zur ersten berufsqualifizierenden Prüfung angemeldet haben, innerhalb eines Jahres nach Bestehen der Prüfung zur Verbesserung der Noten einen weiteren Prüfungsversuch unternehmen können.
3
Soweit die Gesamtnote besser wird, wird ein neues Prüfungszeugnis ausgestellt.
4
Wird eine Prüfung nach Satz 1 oder 2 nicht bestanden, so wird dieser Prüfungsversuch nicht auf die Gesamtzahl der zulässigen Prüfungen angerechnet.

§ 15 Sonstige Leistungsnachweise

(1) In einer besonderen Hochschulprüfung (Einstufungsprüfung) können Studienbewerber oder Studienbewerberinnen mit Hochschulzugangsberechtigung nachweisen, dass sie über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die eine Einstufung in ein höheres Fachsemester rechtfertigen.
(2) Personen, die sich in ihrer Berufspraxis, im Rahmen der Weiterbildung oder durch autodidaktische Studien ein den Prüfungsordnungen entsprechendes Wissen und Können angeeignet haben, können bei einem Prüfungsausschuss die Zulassung zur Hochschulprüfung beantragen.
(3)
1
Die näheren Bestimmungen für die Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 können in besonderen Ordnungen getroffen werden.
2
Soweit dies nicht der Fall ist, trifft der Dekan oder die Dekanin des Fachbereiches die notwendigen Bestimmungen.
(4)
1
Außerhalb von Hochschulen erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten können auf ein Hochschulstudium angerechnet werden, wenn
1.
die für den Hochschulzugang geltenden Voraussetzungen erfüllt sind und
2.
die anzurechnenden Kenntnisse und Fähigkeiten den Studien- und Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, gleichwertig sind.
2
Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 v. H. des Studiums durch diese außerhalb der Hochschule erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ersetzt werden.
3
Die Hochschulen regeln in der jeweiligen Prüfungsordnung die Kriterien, nach welchen Kenntnisse und Fähigkeiten, die außerhalb der Hochschule erworben wurden, gleichwertig sind und ob und inwieweit diese berücksichtigt werden können.
4
Die Anrechnung setzt die Überprüfung der Kriterien im Rahmen der Akkreditierung voraus.

§ 16 Weiterbildendes Studium

(1) Die Hochschulen entwickeln und bieten Möglichkeiten der Weiterbildung an, die der wissenschaftlichen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen dienen.
(2)
1
Weiterbildung kann in eigenen Studiengängen oder einzelnen Studieneinheiten angeboten werden.
2
Weiterbildende Studiengänge können mit einem Hochschulgrad, andere Hochschulkurse mit einem Zertifikat abgeschlossen werden.
(3)
1
Die Hochschulen bieten Möglichkeiten der Weiterbildung für die im Land Sachsen-Anhalt tätigen Lehrer und Lehrerinnen, soweit erforderlich, an.
2
Die Veranstaltungen sollen aus in sich geschlossenen Abschnitten bestehen und die aus der Schulpraxis entstandenen Bedürfnisse der teilnehmenden Lehrer und Lehrerinnen berücksichtigen sowie die fachwissenschaftlichen Standards gewährleisten.
3
Die Weiterbildungsmaßnahmen der Lehrer und Lehrerinnen können durch Teilzeitstudium, insbesondere in Form von berufsbegleitenden Studiengängen, angeboten werden, die mit einer staatlichen Prüfung vor dem Landesprüfungsamt für Lehrämter abschließen, oder in Form von Weiterbildungskursen der Lehrer und Lehrerinnen, die mit einem Zertifikat abschließen.

§ 16a Organisation von Weiterbildungsstudiengängen und -veranstaltungen

(1)
1
Weiterbildungsstudiengänge und -veranstaltungen führen die Hochschulen allein oder in Kooperation mit An-Instituten im Sinne von § 102 oder mit Einrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs durch.
2
Die Ausgestaltung der Weiterbildungsangebote kann auf privatrechtlicher Grundlage erfolgen.
3
Soweit die Hochschulen in der wissenschaftlichen Weiterbildung mit An-Instituten oder Einrichtungen außerhalb des Hochschulbereiches kooperieren, ist durch einen Kooperationsvertrag sicherzustellen, dass die Hochschule
1.
die inhaltlichen, didaktischen, strukturellen, kapazitären und zeitlichen Anforderungen im Rahmen der Studien- und Prüfungsordnungen in eigener Verantwortung festlegt, die Dozenten und Dozentinnen auswählt und die Prüfungen durchführt und
2.
die durch das An-Institut oder die Einrichtung außerhalb des Hochschulbereiches erbrachte Lehre in die Akkreditierung nach § 7a sowie in die Evaluation der Hochschule nach § 5a einbringt.
4
Dem kooperierenden An-Institut oder der kooperierenden Einrichtung außerhalb des Hochschulbereichs kann es übertragen werden, die Weiterbildungsangebote zu organisieren, anzubieten und durchzuführen.
5
Beauftragt die Hochschule eine Personen- oder Kapitalgesellschaft mit der Durchführung der Weiterbildungsstudiengänge und -veranstaltungen, ist sicherzustellen, dass die Hochschule durch ihren Gesellschafteranteil oder auf andere Weise prägenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit besitzt und Gewinne der Hochschule zugutekommen.
6
Die Hochschulen stellen durch vertragliche Vereinbarungen sicher, dass sie für ihre Leistungen angemessene Entgelte erzielen oder ihnen entsprechende Erträge zufließen.
(2)
1
Die Hochschulen erheben für die Teilnahme an Weiterbildungsstudiengängen und -veranstaltungen Gebühren oder Entgelte gemäß § 111 Abs. 3 und 9.
2
Abweichungen sind mit Einwilligung des Ministeriums möglich.
(3) Die Qualitätssicherung aller Weiterbildungsstudiengänge einschließlich der Akkreditierung nach § 7a ist Aufgabe der Hochschulen.
(4) Soweit wissenschaftliches Personal ausschließlich aus Weiterbildungsentgelten finanziert wird, bleibt es bei der Berechnung der Aufnahmekapazität für die grundständigen Studiengänge unberücksichtigt.

Abschnitt 3 Hochschulgrade

§ 17 Hochschulgrade

(1)
1
Aufgrund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule folgende Hochschulgrade:
1.
den Bachelorgrad,
2.
den Mastergrad,
3.
in einem Magisterstudiengang den Magistergrad,
4.
in einem Diplomstudiengang den Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung, an Hochschulen für angewandte Wissenschaften mit dem Zusatz (FH).
2
Die Hochschulen können anstelle der Bezeichnung „Bachelor“ die Bezeichnung „Bakkalaureus“ oder „Bakkalaurea“ und anstelle der Bezeichnung „Master“ die Bezeichnung „Magister“ oder „Magistra“ vorsehen.“
(2)
1
Den Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade nach Absatz 1 fügen die Hochschulen auf Antrag eine englischsprachige Übersetzung bei.
2
Dem Abschlusszeugnis ist von den Hochschulen ein Diploma Supplement beizulegen.
(3) Die Hochschule kann den Hochschulgrad auch aufgrund einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen.
(4)
1
Für berufsqualifizierende Abschlüsse in künstlerischen Studiengängen können andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Grade verliehen werden.
2
Aufgrund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule können für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums andere akademische Hochschulgrade als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Grade verliehen werden.
3
Ein akademischer Hochschulgrad nach Satz 2 kann auch zusätzlich zu einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Grade verliehen werden, wenn
1.
mit der ausländischen Hochschule ein fester Studienplan vereinbart ist, der Einzelheiten zur Studiendauer und zu den Studieninhalten enthält,
2.
beide Hochschulen einen wesentlichen Teil des Studienganges durchführen,
3.
das Prüfungsverfahren abgestimmt ist und
4.
die Studien- und Prüfungsanforderungen den Anforderungen für den Erwerb eines Grades nach Absatz 1 Satz 1 entsprechen.

§ 18 Promotion, Doktoranden und Doktorandinnen, Promovierendenvertretung, Habilitation

(1)
1
Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und die Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg haben das Promotions- und das Habilitationsrecht.
2
Die Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle besitzt das Promotionsrecht.
3
Darüber hinaus kann einer Hochschule für angewandte Wissenschaften durch besonderen Verleihungsakt des Ministeriums das Promotionsrecht für solche Fachrichtungen und Fachbereiche zuerkannt werden, in denen sie eine ausreichende Forschungsstärke nachgewiesen hat.
4
Die Verleihung kann unter Bedingungen erfolgen.
5
Die Ergebnisse der Verleihung sind nach zehn Jahren zu evaluieren.
6
Das Ministerium wird ermächtigt, Näheres, insbesondere Kriterien und Verfahren zur Feststellung der ausreichenden Forschungsstärke sowie Grundsätze der Evaluierung, durch Verordnung zu regeln.
(2)
1
Die Zulassung zur Promotion setzt ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraus.
2
Inhaber und Inhaberinnen eines Bachelorgrades können in besonderen Ausnahmefällen auch ohne Erwerb eines weiteren Grades im Weg eines Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion zugelassen werden.
3
Die Hochschulen mit Promotionsrecht sollen zur Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses gesonderte Promotionsstudiengänge und Graduiertenkollegs einrichten, deren Ziel die Qualifikation für Wissenschaft und Forschung ist; dies gilt auch hochschulübergreifend.
4
Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsstudium oder Graduiertenkolleg ist
1.
ein Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern oder
2.
ein Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
3.
ein einschlägiger Abschluss eines Masterstudienganges.
5
Die Promotionsordnung soll den Zugang zum Promotionsstudium vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses abhängig machen und kann den Nachweis weiterer Studienleistungen sowie sonstiger Leistungen, die die Eignung für eine Promotion erkennen lassen, verlangen.
6
Die Hochschulen wirken auf die wissenschaftliche Betreuung ihrer Doktoranden und Doktorandinnen hin und gewährleisten den Abschluss von Promotionsvereinbarungen.
(3)
1
Wer die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und 2 erfüllt und die Anfertigung einer Dissertation beabsichtigt, kann unter Angabe seines in Aussicht genommenen Themas bei dem Fachbereich die Annahme als Doktorand oder Doktorandin beantragen.
2
Mit der Annahme wird die grundsätzliche Bereitschaft ausgedrückt, eine solche Dissertation als wissenschaftliche Arbeit zu bewerten und den Doktoranden oder die Doktorandin bei der Erstellung der Arbeit zu unterstützen.
3
Doktoranden und Doktorandinnen sollen von einem Professor oder einer Professorin, einem Juniorprofessor oder einer Juniorprofessorin oder einem Privatdozenten oder einer Privatdozentin betreut werden.
(4)
1
Der Doktorgrad wird auf der Grundlage einer schriftlichen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) mit öffentlicher Verteidigung, die nach Maßgabe der Promotionsordnung durch eine mündliche Prüfung (Rigorosum) ergänzt werden kann, verliehen.
2
Die Dissertation wird von mindestens zwei Gutachtern und Gutachterinnen bewertet; einer oder eine davon muss Professor oder Professorin sein.
3
Die Bewertung der Dissertation soll spätestens sechs Monate nach Vorlage der Dissertation abgeschlossen sein.
4
Die Verleihung des Doktorgrades berechtigt zur Führung des Doktorgrades in der durch die Promotionsordnung und die Promotionsurkunde geregelten Form.
(5) Mit der Dissertation weist der Doktorand oder die Doktorandin die Fähigkeit nach, durch selbstständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, welche die Entwicklung des Wissenschaftszweiges, seiner Theorien und Methoden fördern.
(6)
1
Die angenommenen Doktoranden und Doktorandinnen wählen die Mitglieder einer Promovierendenvertretung der Hochschule.
2
Das Nähere zur Wahl der Promovierendenvertretung regelt die Hochschule in einer Ordnung.
3
Die Promovierendenvertretung berät über die Doktoranden und Doktorandinnen betreffende Fragen und gibt hierzu gegenüber den Organen der Hochschule Empfehlungen ab.
4
Der Fachbereichsrat hat der Promovierendenvertretung Gelegenheit zu geben, zu Entwürfen von Promotionsordnungen Stellung zu nehmen.
5
Ein Mitglied der Promovierendenvertretung nimmt in der Regel an den Sitzungen des Senats und des Fachbereichsrates beratend teil.
(7)
1
Hochschulen, die den Doktorgrad verleihen, steht auch das Recht zur Verleihung des Doktors oder der Doktorin ehrenhalber (doctor honoris causa) zu.
2
Mit der Verleihung dieses Titels werden Personen gewürdigt, die sich besondere Verdienste um Wissenschaft, Technik, Kultur, Kunst oder Gesellschaft erworben haben.
3
Über die Verleihung entscheiden ausschließlich die Fachbereiche.
(8) Näheres regeln die Promotionsordnungen der jeweiligen Hochschulen.
(9)
1
Die Habilitation ist der Nachweis, ein Wissenschaftsgebiet auch in seinem Zusammenhang zu angrenzenden Gebieten in Forschung und Lehre selbstständig vertreten zu können.
2
Voraussetzung für die Zulassung zur Habilitation ist der mit dem Erwerb des Doktorgrades erfolgte Abschluss der Promotion.
(10)
1
Der Grad „doctor habilitatus“ wird nach mehrjähriger wissenschaftlicher Tätigkeit und Lehrtätigkeit auf der Grundlage einer positiv bewerteten schriftlichen wissenschaftlichen Arbeit (Habilitationsschrift), ihrer erfolgreichen Verteidigung sowie einer positiv bewerteten öffentlichen Vorlesung verliehen.
2
Eine kumulative Habilitationsschrift ist möglich.
3
Die Verleihung des Grades „doctor habilitatus“ berechtigt zur Führung des den Wissenschaftszweig kennzeichnenden Zusatzes „Dr. habil.“.
4
Mit der Verleihung dieses Grades wird die Lehrbefugnis zuerkannt.
5
Sie berechtigt zur Führung der Bezeichnung „Privatdozent“ oder „Privatdozentin“.
(11) Näheres regeln die Habilitationsordnungen der jeweiligen Universitäten.

§ 18a Kooperative Promotionsverfahren und Promotionskollegs

(1)
1
Kooperative Promotionsverfahren unter Leitung einer Hochschule mit Promotionsrecht können mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen, mit Hochschulen für angewandte Wissenschaften und mit ausländischen Forschungseinrichtungen durchgeführt werden.
2
Dabei dürfen Absolventen und Absolventinnen von Hochschulen für angewandte Wissenschaften nicht benachteiligt werden.
3
In die Promotionsordnungen der Hochschulen mit Promotionsrecht sind Bestimmungen zur Promotion von Absolventen und Absolventinnen von Hochschulen für Angewandte Wissenschaften aufzunehmen.
4
Professoren und Professorinnen einer Hochschule für angewandte Wissenschaften, die nach § 75 Absatz 3 Satz 2 zum Fachbereich einer Universität kooptiert wurden, nehmen gleichberechtigt an Promotionsverfahren teil.
5
Für sie gelten die Rechte und Pflichten nach der Promotionsordnung des betreffenden Fachbereiches.
(2)
1
Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und die Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg richten zur Bearbeitung fächerübergreifender wissenschaftlicher Fragestellungen und zur Betreuung von kooperativen Promotionsvorhaben an der jeweiligen Universität Promotionskollegs ein, in denen Absolventen und Absolventinnen von Universitäten oder diesen gleichgestellten Hochschulen und Hochschulen für angewandte Wissenschaften in strukturierten Programmen mit dem Ziel, den Doktorgrad zu erlangen, zusammenwirken.
2
ln den Promotionskollegs sollen Doktoranden und Doktorandinnen von Professoren und Professorinnen von Hochschulen für angewandte Wissenschaften mit entsprechender fachbereichsspezifischer Qualifikation und von Universitätsprofessoren und Universitätsprofessorinnen gemeinsam betreut werden.
3
Das Ziel, die Ausgestaltung, die Organisation, die Zulassungsvoraussetzungen und die Mitglieder des jeweiligen Promotionskollegs regeln die Universitäten in ihren Ordnungen.
4
Absolventen und Absolventinnen nicht staatlicher Hochschulen können ebenfalls zum Promotionskolleg zugelassen werden.
(3)
1
Nach frühestens fünf Jahren stellt das Ministerium durch eine Evaluierung fest, ob die durch Einrichtung der Promotionskollegs verfolgten Ziele erreicht werden können.
2
Gegenstand der Evaluierung sind Erfahrungen in der Anwendung, Wirksamkeit und Akzeptanz des Promotionskollegs.
3
Das Ministerium berichtet dem für Hochschulen zuständigen Ausschuss des Landtages über die Ergebnisse der Evaluierung.

§ 19 Führung in- und ausländischer akademischer Grade und staatlicher Grade oder Titel

(1)
1
Die von deutschen staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen verliehenen akademischen Grade dürfen nur gemäß der Verleihungsurkunde oder in der sonst festgelegten Form geführt werden; wird der Doktorgrad oder akademische Grad eines habilitierten Doktors oder einer habilitierten Doktorin in abgekürzter Form geführt, so muss die Fachrichtung nicht angegeben werden.
2
Entsprechendes gilt für ehrenhalber verliehene akademische Grade.
(2)
1
Ein ausländischer Hochschulgrad, der aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist, kann in der Form, in der er verliehen wurde, unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden.
2
Dabei kann die verliehene Form gegebenenfalls transliteriert und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden.
3
Die Regelungen finden auch Anwendung auf staatliche und kirchliche Grade.
4
Der ausländische Hochschulgrad darf nicht in einen deutschen akademischen Grad umgewandelt werden.
(3)
1
Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Stelle verliehen wurde, kann in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden.
2
Ausgeschlossen von der Führung sind Ehrengrade, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades im Sinne von Absatz 2 besitzt.
(4) Die Regelungen der Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen.
(5) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland die Inhaber ausländischer Grade abweichend von den Absätzen 2 bis 4 begünstigen, gehen diese Regelungen vor.
(6)
1
Das Ministerium wird ermächtigt, von den Absätzen 2 bis 4 abweichende Regelungen für Gradinhaber und Gradinhaberinnen durch Verordnung zu treffen.
2
Die Verordnung kann den Erlass von Allgemeingenehmigungen für bestimmte ausländische Grade vorsehen.
(7)
1
Eine von den Absätzen 1 bis 6 abweichende Grad- und Titelführung ist untersagt.
2
Durch Titelkauf erworbene Grade dürfen nicht geführt werden.
3
Wer einen Grad, Titel oder eine Hochschultätigkeitsbezeichnung führt, hat auf Verlangen des Ministeriums die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen.
4
Sofern die Berechtigung nicht nachgewiesen werden kann, darf der Grad, der Titel oder die Hochschultätigkeitsbezeichnung nicht geführt werden.

§ 20 Ausschließlichkeit

(1) Akademische Grade werden ausschließlich von Hochschulen und dort nur von den nach der Grundordnung zuständigen Gremien verliehen.
(2) Das Ministerium ist zuständig für die Nachdiplomierung als Folge von Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (Verfassungsgesetz vom 20. September 1990, GBl. I S. 1627).
(3) Andere Titel, insbesondere Diplome und Berufsbezeichnungen, haben durch die Bezeichnung Verwechslungen mit den Graden gemäß § 17 Abs. 1 und § 18 auszuschließen.

§ 21 Entziehung, Widerruf

1
Der von einer Hochschule des Landes Sachsen-Anhalt verliehene Hochschulgrad kann unbeschadet der im Verwaltungsverfahrensrecht getroffenen Regelungen zum Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts entzogen werden, wenn
1.
sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist, oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrigerweise als gegeben angenommen wurden,
2.
sich nachträglich herausstellt, dass der Inhaber oder die Inhaberin der Verleihung eines akademischen Grades unwürdig war,
3.
sich der Inhaber oder die Inhaberin durch sein oder ihr späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat.
2
Über die Entziehung entscheidet diejenige Hochschule, die den Grad verliehen hat.
3
Besteht diese Hochschule nicht mehr, so entscheidet das Ministerium.

§ 22 (weggefallen)

Abschnitt 4 Forschung

§ 23 Aufgaben der Forschung

1
Die Forschung in den Hochschulen dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse, der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium sowie der Qualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
2
Gegenstand der Forschung in den Hochschulen können unter Berücksichtigung der Aufgaben der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich der Folgen sein, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können.

§ 24 Koordinierung und Evaluierung der Forschung

(1)
1
Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte werden von der Hochschule in sachlich gebotener Weise koordiniert.
2
Zur gegenseitigen Abstimmung von Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkten und zur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben wirken die Hochschulen untereinander, mit anderen Forschungseinrichtungen und mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und Forschungsförderung sowie mit ausländischen Einrichtungen zusammen.
(2)
1
Die Hochschulen berichten regelmäßig durch wissenschaftliche Veranstaltungen und Publikationen über die Forschungstätigkeit und Forschungsergebnisse an der Hochschule.
2
Sie sichern die Qualität ihrer Forschungstätigkeit durch regelmäßige Eigen- oder Fremdevaluationen.
3
Die Hochschulen erlassen Satzungen zur Regelung des Bewertungsverfahrens.
4
Die Ergebnisse der Bewertung der Forschungstätigkeit werden in einem alle drei Jahre zu erstellenden Forschungsbericht dem Ministerium vorgelegt, der Teil der in den Zielvereinbarungen festzulegenden Berichterstattung ist.
5
Der Forschungsbericht ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(3) Die Hochschule soll es ermöglichen, wissenschaftliche Arbeiten ihrer Einrichtungen und ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in geeigneter Weise auch in elektronischer Form über das Internet zu publizieren.
(4) Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitautoren oder Mitautorinnen zu nennen; soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.
(5) Die Hochschulen sollen einen unbeschränkten Zugang zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen in digitaler Form (Open Access) fördern, soweit nicht berechtigte Interessen der Hochschulen oder der betreffenden Wissenschaftler oder Wissenschaftlerinnen entgegenstehen.

§ 25 Forschung mit Mitteln Dritter

(1)
1
Die in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder sind berechtigt, solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln finanziert werden.
2
Wenn sie solche Forschungsaufgaben durchführen, gehören diese zu ihren dienstlichen Aufgaben.
3
Die Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt.
4
Die Durchführung der Vorhaben nach Satz 1 ist Teil der Hochschulforschung.
(2)
1
Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 in der Hochschule durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind.
2
Die Forschungsergebnisse sollen in der Regel in angemessener Zeit veröffentlicht werden, sofern Verwertungsinteressen der Hochschulen entsprechend § 42 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen dem nicht entgegenstehen.
(3)
1
Ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 ist anzuzeigen.
2
Die Durchführung darf nicht von einer Genehmigung abhängig gemacht werden.
3
Die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule darf nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 dies erfordern.
(4)
1
Die Hochschule kann auch weiteren Mitgliedern und Angehörigen die Durchführung von Forschungsvorhaben mit Mitteln Dritter erlauben.
2
Vorschriften, die für in der Forschung tätige Hochschulmitglieder gelten, finden entsprechende Anwendung.
(5)
1
Die Mittel für Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen von der Hochschule verwaltet werden.
2
Die Mittel sind für den vom Geldgeber bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.
3
Treffen die Bedingungen keine Regelung, so gelten ergänzend die Bestimmungen des Landes.
(6)
1
Aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen als Personal der Hochschule im Arbeitsvertragsverhältnis eingestellt werden.
2
Die Einstellung setzt voraus, dass der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin von dem Hochschulmitglied, das das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wurde.
(7) Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungsvorhaben, die an der Hochschule durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.

§ 26 Entwicklungsvorhaben

Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für die Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung und für künstlerische Vorhaben sinngemäß.

Abschnitt 5 Studierende

§ 27 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

(1)
1
Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind zum Studium an den Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt berechtigt, wenn die für das Studium nach den staatlichen Vorschriften erforderliche Qualifikation nachgewiesen wird.
2
Rechtsvorschriften, nach denen andere Personen Deutschen gleichgestellt sind, bleiben unberührt.
(2)
1
Die Qualifikation nach Absatz 1 Satz 1 wird für den Zugang zu einem Studium, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, durch
1.
die allgemeine Hochschulreife,
2.
die fachgebundene Hochschulreife,
3.
die Fachhochschulreife
4.
eine vom Ministerium anerkannte vergleichbare andere Vorbildung
nachgewiesen.
2
Zur Verbesserung der Chancengleichheit beim Zugang zum Studium an Universitäten kann das Ministerium im Einvernehmen mit dem für allgemein bildendes und berufsbildendes Schulwesen zuständigen Ministerium durch Verordnung regeln, dass und nach welchen Maßstäben die Fachhochschulreife auch zum Studium an Universitäten berechtigt.
3
Zum Studium in einem künstlerisch-wissenschaftlichen Studiengang ist berechtigt, wer die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt und eine besondere künstlerische Befähigung nachweist; auf den Nachweis der Voraussetzungen nach Satz 1 kann bei überragender künstlerischer Befähigung verzichtet werden.
4
Näheres regelt die Hochschule in einer Ordnung.
5
Die Nachweise gemäß Satz 1 Nrn. 2 bis 4 berechtigen zum Zugang zu bestimmten Hochschulen oder für bestimmte Fachrichtungen.
6
Das Ministerium wird ermächtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen gemäß Satz 1 Nr. 4 durch Verordnung zu regeln.
(3)
1
Nach einem erfolgreich absolvierten Studium von zwei Semestern an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland kann das Studium in einem Studiengang der gleichen Fachrichtung an einer Hochschule in Sachsen-Anhalt auch fortgesetzt werden, wenn die Zugangsberechtigung, mit der das Studium begonnen wurde, nicht die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt.
2
Der Nachweis eines erfolgreichen Hochschulabschlusses an einer Hochschule der Bundesrepublik Deutschland sowie der Deutschen Demokratischen Republik berechtigt zur Aufnahme des Studiums in allen Fachrichtungen; dies gilt nicht, wenn eine Zulassung nach Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 2 erfolgt ist.
(4)
1
Beruflich Qualifizierte ohne Hochschulzugangsberechtigung, die über eine durch Bundes- oder Landesrecht geregelte und erfolgreich abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich verfügen und eine mindestens dreijährige hauptberufliche Berufspraxis in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich nachweisen, können auf Probe ein Studium aufnehmen.
2
Nach Ablauf des Probestudiums entscheidet die Hochschule anhand der während des Probestudiums erbrachten Leistungen über das Bestehen des Probestudiums und die Einstufung in ein Fachsemester; die während des Probestudiums erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen sind anzuerkennen.
3
Das Nähere zu dem Probestudium, insbesondere die Dauer des Probestudiums, die Zugangsvoraussetzungen und die während des Probestudiums zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen, regeln die Hochschulen in einer Ordnung.
(5)
1
Beruflich Qualifizierte ohne Hochschulzugangsberechtigung, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen und mindestens drei Jahre hauptberuflich tätig waren, berechtigt zum Studium in einem bestimmten Studiengang auch das Bestehen einer Eingangsprüfung.
2
Das Nähere über die Eingangsprüfung, insbesondere
1.
für welche Studiengänge Eingangsprüfungen zugelassen werden,
2.
Form und Inhalt der zu erbringenden Prüfungsleistungen,
3.
die Zusammensetzung der Prüfungskommission und die Bestimmung der Prüfer für die einzelnen Prüfungsteile und
4.
das Prüfungsverfahren,
regeln die Hochschulen in einer Ordnung.
(6)
1
Die Hochschulen können in geeigneten Studiengängen neben der Qualifikation gemäß Absatz 2 die Eignung von Bewerbern und Bewerberinnen für solche Studiengänge in einem Feststellungsverfahren ermitteln.
2
Bei von Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften gemeinsam angebotenen Studiengängen ist neben einer Qualifikation nach Absatz 2 Satz 1 der Nachweis der Eignung für diesen Studiengang in einem Feststellungsverfahren zu ermitteln.
3
Die Hochschulen stellen die Eignung gemäß den Sätzen 1 und 2 anhand folgender Merkmale, die einzeln oder additiv festgelegt werden können, fest:
1.
in der Qualifikation gemäß Absatz 2 ausgewiesene Leistungen in für den betreffenden Studiengang wichtigen Fächern,
2.
das Ergebnis eines von der Hochschule durchgeführten Testverfahrens,
3.
eine studiengangspezifische Berufsausbildung oder berufspraktische Tätigkeit,
4.
fachspezifische Zusatzqualifikationen und außerschulische Leistungen, die über die Eignung für den betreffenden Studiengang Aufschluss geben,
5.
das Ergebnis eines Auswahlgesprächs, in dem Motivation und Eignung für den betreffenden Studiengang und die angestrebte berufliche Qualifikation festgestellt werden.
4
Näheres regeln die Hochschulen durch Satzung oder in der jeweiligen Prüfungsordnung.
(7)
1
Voraussetzung für die Zulassung in einem Bachelor-Studiengang an einer Hochschule ist der Nachweis der Qualifikation gemäß Absatz 2.
2
Darüber hinausgehende Zulassungskriterien, die den besonderen Erfordernissen des Studienganges Rechnung tragen sollen, können in den Prüfungsordnungen geregelt werden.
(8)
1
Voraussetzung für die Zulassung in einem Masterstudiengang an einer Hochschule ist der Nachweis eines Bachelorabschlusses, eines Hochschuldiploms oder eines vergleichbaren Abschlusses einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie, eines Magisterstudienganges oder eines mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossenen Studienganges.
2
Darüber hinausgehende Zulassungsvoraussetzungen, die den besonderen Erfordernissen des Studienganges Rechnung tragen sollen, sind in den Prüfungsordnungen zu regeln.
3
Für den Zugang zu weiterbildenden und künstlerischen Masterstudiengängen kann anstelle eines Abschlusses nach Satz 1 auch eine Eingangsprüfung treten.
4
Die Hochschule regelt in einer Ordnung die Eingangsprüfung, die insbesondere die Zugangsvoraussetzungen näher bestimmt.
5
Diese Ordnung bedarf der Genehmigung durch das Ministerium.
6
Die Zugangsvoraussetzungen sind im Rahmen der Akkreditierung zu überprüfen.
(9)
1
Abweichend von Absatz 8 Satz 1 kann die Hochschule bereits vorzeitig in einem Masterstudiengang immatrikulieren, wenn einzelne Prüfungsleistungen der dort genannten Studiengänge fehlen.
2
Voraussetzung für eine Immatrikulation zum Masterstudium nach Satz 1 ist, dass aufgrund einer nach den bislang vorliegenden Prüfungsleistungen ermittelten Durchschnittsnote die Zulassung zum Masterstudium erwartet werden kann.
3
Bei zulassungsbeschränkten Masterstudiengängen ist diese Durchschnittsnote für die Auswahl heranzuziehen.
(10)
1
Die Hochschulen können Bewerber und Bewerberinnen zum Studium zulassen, die nicht über die Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 8 verfügen, aber nach dem erfolgreichen Besuch einer Bildungseinrichtung im Ausland dort zum Studium berechtigt sind und zusätzlich eine studiengangbezogene Zugangsprüfung der Hochschule bestanden haben.
2
Durch die Zugangsprüfung werden die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für das Studium nachgewiesen.
3
Das Nähere regeln die Hochschulen in einer Ordnung.

§ 28 Landesstudienkolleg

(1)
1
Das Landesstudienkolleg ist eine gemeinsame Einrichtung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und der Hochschule Anhalt gemäß § 103.
2
Es vermittelt insbesondere Studierenden ausländischer Herkunft, deren Vorbildungsnachweise einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung nicht entsprechen, die erforderlichen Voraussetzungen für ein erfolgreiches Hochschulstudium, einschließlich der hinreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache.
3
Mit Genehmigung des Ministeriums können weitere Hochschulen des Landes dieser gemeinsamen Einrichtung beitreten und Außenstellen betreiben.
(2)
1
Die das Kolleg tragenden Hochschulen legen in der Verwaltungsvereinbarung gemäß § 103 fest, dass die Organisation des Landesstudienkollegs, die Zulassung sowie die Rechte und Pflichten der Kollegiaten und Kollegiatinnen in einer Satzung geregelt werden, die der Zustimmung des Ministeriums bedarf.
2
Das Ministerium wird ermächtigt, Lehrinhalte, Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren in sinngemäßer Anwendung des Schulrechts durch Verordnung zu regeln.
(3)
1
Mitglieder des Landesstudienkollegs sind Studierende der Hochschulen, die das Landesstudienkolleg betreiben.
2
Näheres regeln die Satzung und die Grundordnungen der beteiligten Hochschulen.
(4)
1
Andere Einrichtungen, die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 wahrnehmen, können als Studienkolleg staatlich anerkannt werden, wenn die Lehrinhalte, die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren gleichwertig sind.
2
Die Gleichwertigkeit stellt das Ministerium fest.
3
Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
4
Das Ministerium wird ermächtigt, das Nähere zum Verfahren und zu den Voraussetzungen für die Erteilung der staatlichen Anerkennung gemäß Satz 1 durch Verordnung zu regeln.
(5)
1
Das Landesstudienkolleg kann durch Satzung Gebühren erheben im Zusammenhang mit der Vorbereitung auf das Landesstudienkolleg und mit externen Prüfungsverfahren.
2
Einrichtungen nach Absatz 4 können Entgelte und Auslagenersatz gemäß § 111 Abs. 2 erheben, die für ihre Zwecke zu verwenden sind.

§ 29 Immatrikulation

(1)
1
Studienbewerber und Studienbewerberinnen sind zu immatrikulieren, wenn sie die Voraussetzungen gemäß den §§ 27 und 28 erfüllen und Versagungsgründe für die Immatrikulation nicht vorliegen.
2
Doktoranden und Doktorandinnen können als Promotionsstudierende immatrikuliert werden.
3
Mit der Immatrikulation wird die Mitgliedschaft als Student oder Studentin oder als Doktorand oder Doktorandin in der Hochschule begründet.
(2) Die Immatrikulation muss versagt werden, wenn der Studienbewerber oder die Studienbewerberin
1.
in einem zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zugelassen wurde,
2.
die Zugangsvoraussetzungen zum Studium nicht erfüllt,
3.
die für den gewählten Studiengang erforderlichen Qualifikationsvoraussetzungen nicht nachweist,
4.
im gewählten Studiengang den Prüfungsanspruch verloren hat,
5.
die Erfüllung der im Zusammenhang mit der Immatrikulation entstehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Gebühren oder Beiträgen nicht nachweist.
(3) Die Immatrikulation kann versagt werden, wenn
1.
für Studienbewerber oder Studienbewerberinnen ein Betreuer oder eine Betreuerin zur Besorgung aller Angelegenheiten bestellt worden ist,
2.
die für die Immatrikulation vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht eingehalten werden,
3.
keine ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache nachgewiesen wird.
(4) Die Immatrikulation ist, soweit nicht eine Exmatrikulation erfolgt, zurückzunehmen, wenn
1.
Immatrikulierte in einem zulassungsbeschränkten Studiengang immatrikuliert sind und die Zulassung durch einen unanfechtbaren und sofort vollziehbaren Bescheid zurückgenommen oder widerrufen worden ist,
2.
sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
3.
ein Versagungsgrund nach Absatz 2 vorlag oder nachträglich eingetreten ist.
(5)
1
Die Immatrikulation erfolgt in der Regel für einen Studiengang.
2
Die Immatrikulationsordnung der Hochschule regelt insbesondere Verfahren, Formen und Fristen der Immatrikulation, der Versagung und des Widerrufs der Immatrikulation, der Exmatrikulation, Rückmeldung und Beurlaubung sowie die Angaben und Nachweise, die erforderlich sind, damit die Hochschule ihre Aufgaben erfüllen kann.
(6) In begründeten Fällen kann die Immatrikulation mit einer Befristung oder Auflage versehen werden.

§ 30 Exmatrikulation

(1)
1
Mitgliedschaft der Studierenden zur Hochschule endet mit der Exmatrikulation.
2
Sie sind zu exmatrikulieren, wenn sie
1.
die Abschlussprüfung bestanden oder eine in dem Studiengang nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden haben, sofern sie nicht innerhalb von zwei Monaten die Notwendigkeit der Immatrikulation für die Erreichung eines weiteren Studienzieles nachweisen,
2.
selbst einen Antrag stellen,
3.
Gebühren und Beiträge einschließlich der Sozialbeiträge zum Studentenwerk trotz schriftlicher Mahnung und Androhung der Exmatrikulation nicht gezahlt haben,
4.
im Fall von § 27 Abs. 9 den Nachweis eines Abschlusses nach § 27 Abs. 8 Satz 1 nicht zu einer von der Hochschule festgesetzten Frist eingereicht haben und der oder die Studierende dies zu vertreten hat; das Nähere regelt eine Satzung der Hochschule.
(2) Studierende können exmatrikuliert werden, wenn sie sich nicht fristgerecht zurückgemeldet haben.
(3)
1
Studierende können exmatrikuliert werden, wenn sie gegenüber Mitgliedern, Angehörigen, Gästen oder Frühstudierenden einer Hochschule
1.
Gewalt anwenden,
2.
eine Bedrohung vornehmen oder
3.
eine sexuelle Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ausüben.
2
Gleiches gilt, wenn Studierende an den in Satz 1 genannten Handlungen teilnehmen oder wiederholt gegen das Hausrecht verstoßen, die Ordnung der Hochschule oder ihrer Veranstaltungen stören oder die Mitglieder der Hochschule hindern, ihre Rechte, Aufgaben oder Pflichten wahrzunehmen.
3
Studierende können exmatrikuliert werden, wenn sie einen wiederholten oder besonders schwerwiegenden Täuschungsversuch bei einer Prüfung begangen haben.
(4)
1
Über die Exmatrikulation entscheidet die Leitung der Hochschule in einem durch eine Satzung der Hochschule geregelten Verwaltungsverfahren.
2
Für weniger schwerwiegende Verstöße im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 können durch Ordnung der Hochschule Ordnungsmaßnahmen vorgesehen werden.
3
Mit der Exmatrikulation nach Absatz 3 ist eine Frist bis zu zwei Jahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Immatrikulation an der Hochschule ausgeschlossen ist.

§ 31 Rechte der Studierenden

Studierende haben insbesondere das Recht
1.
der freien Wahl der Lehrveranstaltungen,
2.
die Einrichtungen der Hochschule für ihre Bildung entsprechend den dafür geltenden Vorschriften zu nutzen,
3.
sich am wissenschaftlichen, kulturellen und sportlichen Leben der Hochschule zu beteiligen,
4.
staatliche Ausbildungsbeihilfen nach den dafür geltenden Rechtsvorschriften zu beantragen,
5.
auf eine gerechte Leistungsbewertung,
6.
auf ein Studium im Ausland, das auf die Regelstudienzeit nicht angerechnet wird.

§ 32 Besondere Begabtenförderung

1
Die Hochschulen fördern besonders befähigte und leistungsstarke Studierende.
2
Sie sollen frühzeitig an der Forschungsarbeit oder an künstlerischen Vorhaben teilnehmen und mit Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen zusammenarbeiten können.

§ 32a Zweithörer, Zweithörerinnen, Gasthörer, Gasthörerinnen, Frühstudierende

(1)
1
Immatrikulierte und nicht beurlaubte Studierende anderer Hochschulen können als Zweithörer und Zweithörerinnen mit der Berechtigung zum Besuch von Lehrveranstaltungen und zur Ablegung studienbegleitender Prüfungen zugelassen werden.
2
Die Hochschule kann nach Maßgabe der Immatrikulationsordnung die Zulassung von Zweithörern und Zweithörerinnen beschränken.
(2)
1
Zweithörer und Zweithörerinnen können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 27 für das Studium eines weiteren Studienganges zugelassen werden.
2
Die Zulassung zu mehreren Studiengängen ist möglich.
(3)
1
Die Hochschulen können zu einzelnen Lehrveranstaltungen Gasthörer und Gasthörerinnen sowie Frühstudierende zulassen, auch wenn diese die Hochschulzugangsberechtigung nach § 27 nicht nachweisen können.
2
Näheres regeln die Hochschulen in ihren Grundordnungen.

Abschnitt 6 Personal der Hochschule

§ 33 Richtlinien für gute Beschäftigungsbedingungen

(1)
1
Die Hochschulen tragen den berechtigten Interessen ihres Personals an guten Beschäftigungsbedingungen angemessen Rechnung.
2
Sie erlassen dazu unter Beteiligung aller Gruppen nach § 60 Richtlinien, die insbesondere Rahmenvorgaben für den Abschluss unbefristeter und befristeter Beschäftigungsverhältnisse sowie Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf, zum Gesundheitsmanagement sowie betreffend die Belange von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen enthalten.
3
Für befristete Beschäftigungsverhältnisse enthalten die Richtlinien Regelungen über eine angemessene und sachgerechte Befristungsdauer.
4
Die Hochschulen unterstützen die Fort- und Weiterbildung ihres Personals.
5
Sie fördern im Rahmen ihrer Aufgaben den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs und stellen dessen angemessene wissenschaftliche und künstlerische Betreuung sicher.
6
Die Richtlinien sind durch die Hochschulleitung im Einvernehmen mit dem Personalrat regelmäßig auf ihre Wirksamkeit zu evaluieren.
(2) Zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen verpflichtet sich die Hochschule zur Einhaltung von Mindeststandards für die Ausgestaltung dieser befristeten Beschäftigungsverhältnisse.

§ 33a Wissenschaftliches und künstlerisches Personal

(1)
1
Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschule besteht aus:
1.
Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen (§§ 34 bis 41),
2.
den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen (§ 42),
3.
den Lehrkräften für besondere Aufgaben (§ 43).
2
Die in Satz 1 genannten Personen sowie die wissenschaftsunterstützenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gemäß § 52 stehen im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt.
(2) Das nebenberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal besteht aus:
1.
den Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen (§ 47),
2.
den Privatdozenten, Privatdozentinnen, außerplanmäßigen Professoren und außerplanmäßigen Professorinnen (§ 48),
3.
den Gastprofessoren, Gastprofessorinnen, Gastdozenten und Gastdozentinnen (§ 49),
4.
den Lehrbeauftragten (§ 50),
5.
den wissenschaftlichen, künstlerischen und studentischen Hilfskräften.
(3)
1
Soweit nicht Berufsqualifikationen nach § 35 Abs. 5 und 7 Voraussetzung für den Berufszugang nach Abschnitt 6 dieses Gesetzes sind, findet das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Sachsen-Anhalt keine Anwendung.
2
Zuständige Stellen nach § 14 Abs. 5 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes nach § 35 Abs. 5 und 7 sind die nach dem jeweiligen Berufsrecht zuständigen Stellen.

§ 34 Aufgaben der Professoren und Professorinnen

(1)
1
Die Professoren und Professorinnen nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung sowie Krankenversorgung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr.
2
Für den Bereich der Krankenversorgung können mit den betreffenden Professoren und Professorinnen auf privatrechtlicher Grundlage ergänzende Verträge abgeschlossen werden.
3
Die Professoren und Professorinnen sind verpflichtet, zur Sicherstellung des Lehrangebots in ihren Fächern Lehrveranstaltungen für alle Studiengänge durchzuführen und an Weiterbildungsveranstaltungen mitzuwirken.
4
Sie haben im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefassten Entscheidungen der Hochschulorgane zu verwirklichen.
(2)
1
Zu den Aufgaben der Professoren und Professorinnen gehören je nach den ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben insbesondere die
1.
Übernahme von Forschungsprojekten oder künstlerischen Vorhaben beziehungsweise die Mitwirkung an diesen,
2.
Abnahme und Mitwirkung an Prüfungen nach Maßgabe der Prüfungsordnungen,
3.
Förderung der Studierenden und des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie die Betreuung der ihnen zugeordneten wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
4.
Mitwirkung bei der Verwaltung, insbesondere der Selbstverwaltung der Hochschule,
5.
Mitwirkung in Verfahren zur Berufung von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen,
6.
gutachterliche Tätigkeit für das Land Sachsen-Anhalt,
7.
Mitwirkung an der Studienreform und Studienfachberatung,
8.
Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung,
9.
Mitwirkung an Verfahren zur Auswahl und Festlegung der Eignung der Studienbewerber und Studienbewerberinnen.
2
Die Tätigkeit eines Professors und einer Professorin in Einrichtungen der Wissenschafts- und Kunstförderung kann auf eigenen Antrag vom Rektor oder von der Rektorin der jeweiligen Hochschule zur Dienstaufgabe erklärt werden; dem Antrag soll entsprochen werden, wenn die Einrichtung überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert wird und wenn diese Tätigkeit mit der Erfüllung der übrigen Aufgaben des Professors und der Professorin vereinbar ist.
3
Die einen geringen Umfang überschreitende Wahrnehmung von Aufgaben der eigenen Hochschule an einer anderen Einrichtung oder an einer Einrichtung im Ausland bedarf der Zustimmung der Leitung der jeweiligen Hochschule.
(3)
1
Art und Umfang der von dem einzelnen Professor und der einzelnen Professorin wahrzunehmenden Aufgaben richten sich unter Beachtung der Absätze 1 und 2 nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle.
2
Die Festlegung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen.
3
Professoren und Professorinnen können für die Dauer von höchstens fünf Jahren Aufgaben ausschließlich oder überwiegend in der Lehre oder der Forschung oder im Rahmen von künstlerischen Entwicklungs- oder Forschungsvorhaben im Bereich der angewandten Forschung übertragen werden, soweit es die Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses zulässt und soweit sie zustimmen.
4
Dabei muss sowohl das Lehrangebot insgesamt aufrechterhalten werden als auch die Wahrnehmung der sonstigen Verpflichtungen sichergestellt werden.
5
Die Verlängerung ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren wiederholt möglich; Satz 3 gilt entsprechend.
6
Die Entscheidungen nach den Sätzen 3 und 5 trifft die Leitung der Hochschule im Benehmen mit dem Fachbereichsrat.
(4)
1
Die Festlegung oder Veränderung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle eines Professors und einer Professorin sowie die Übertragung von Aufgaben an einer anderen Einrichtung kann auf eigenen Antrag sowie auf Vorschlag des Fachbereichsrates, des Senats oder der Leitung der Hochschule nach Anhörung des Senats erfolgen und ist dem Ministerium anzuzeigen.
2
Der jeweilige Fachbereich und der oder die Betroffene sind vorher zu hören.
(5)
1
Professoren und Professorinnen haben ihren Wohnsitz so zu nehmen, dass sie ihre dienstlichen Aufgaben nach dieser Vorschrift, insbesondere in Lehre, Forschung, Studienberatung und Betreuung der Studierenden sowie in Gremien der Selbstverwaltung, ordnungsgemäß wahrnehmen können.
2
Die Hochschulen treffen in ihren Grundordnungen oder in besonderen Satzungen, die der Genehmigung des Ministeriums bedürfen, Regelungen zur Präsenz der Professoren und Professorinnen während der Vorlesungszeit und der vorlesungsfreien Zeit, um eine ordnungsgemäße Erfüllung der Lehrverpflichtungen sowie der Prüfungs- und Beratungsaufgaben und anderer Dienstaufgaben zu gewährleisten.
3
Auch in der vorlesungsfreien Zeit ist eine angemessene Anwesenheit und Erreichbarkeit der Professoren und Professorinnen sicherzustellen.
4
Im Übrigen richtet sich die Anwesenheit der Professoren und Professorinnen nach den ihnen obliegenden Dienstaufgaben.
(6) Daten, die im Rahmen der Lehrevaluation erhoben und gespeichert wurden, dürfen von dem Dekan oder der Dekanin des Fachbereiches sowie von der Leitung der Hochschule im Rahmen der von den Hochschulen zu diesem Zweck erlassenen Ordnungen und zur Entscheidung über die Gewährung von Leistungszulagen oder andere mit der Besoldung oder Vergütung von Professoren und Professorinnen zusammenhängende Fragen übermittelt werden.

§ 35 Berufungsvoraussetzungen für Professoren und Professorinnen

(1) Die Berufung ist an das Vorhandensein einer Stelle für einen Professor oder für eine Professorin oder entsprechender Mittel gebunden.
(2) Als Professor oder Professorin kann berufen werden, wer die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und mindestens nachweist
1.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2.
pädagogische Eignung,
3.
besondere Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zur künstlerischen Arbeit und
4.
darüber hinaus je nach Anforderungen der Stelle
a.
zusätzliche wissenschaftliche (Absatz 3) oder künstlerische Leistungen oder
b.
besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer beruflichen Praxis, von der grundsätzlich drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt werden sollen.
(3)
1
Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 2 Nr. 4 Buchst. a sind im Rahmen einer Juniorprofessur oder durch eine Habilitation oder eine gleichwertige wissenschaftliche, technische oder künstlerische Leistung nachzuweisen.
2
Im Übrigen können sie insbesondere im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wissenschaftliche Mitarbeiterin an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland erbracht werden.
(4) Die Hochschulen berücksichtigen beim Nachweis der Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 4 Buchst. a und b Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, Kindererziehungszeiten im Sinne des § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie Zeiten der tatsächlichen Pflege pflegebedürftiger Angehöriger nach dem Pflegezeitgesetz und nach dem Familienpflegezeitgesetz.
(5)
1
Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis oder geeignete pädagogische Erfahrung nachweist.
2
Ausnahmsweise kann auch eine den Aufgaben entsprechende Erfahrung in der empirischen Forschung anerkannt werden, wenn innerhalb der ersten fünf Jahre nach der Berufung ein Nachweis ausreichender Berufspraxis erbracht wird.
3
Professoren und Professorinnen an Hochschulen für angewandte Wissenschaften müssen grundsätzlich die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 4 Buchst. b erfüllen.
4
ln besonders begründeten Ausnahmefällen können solche Professoren und Professorinnen berufen werden, wenn sie die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 4 Buchst. a erfüllen.
(6) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von den Absätzen 2 und 3 als Professor und Professorin eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.
(7) Professoren und Professorinnen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben müssen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist.

§ 36 Berufungsverfahren

(1)
1
Wird eine Stelle für einen Professor oder eine Professorin frei, entscheidet die Leitung der Hochschule nach Anhörung des Fachbereichsrates und nach Stellungnahme des Senats, ob die bestehende Professur beibehalten, deren Funktionsbeschreibung geändert, die Stelle einem anderen Aufgabenbereich zugewiesen oder nicht wiederbesetzt werden soll.
2
Die Entscheidung ist dem Ministerium anzuzeigen.
3
Das Ministerium erklärt die Freigabe der Entscheidung, wenn diese mit den mit dem Ministerium vereinbarten Zielvereinbarungen und den Strukturentscheidungen der staatlichen Hochschulplanung übereinstimmt.
4
Sofern vier Wochen nach Anzeige und Nachweis der vollständigen Unterlagen vom Ministerium keine Einwände erhoben werden, gilt die Freigabe als erklärt.
(2)
1
Die Stellen für Professoren und Professorinnen sind öffentlich und in geeigneten Fällen international auszuschreiben.
2
Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben.
3
Von der Ausschreibung einer Professur kann abgesehen werden, wenn
1.
ein Professor oder eine Professorin in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,
2.
zur Abwehr eines einer höheren Besoldungsgruppe zugeordneten oder mit einer wesentlich besseren Ausstattung an Personal oder Sachmitteln verbundenen Rufes auf eine externe Professorenstelle von der Hochschule eine gleich- oder höherwertige Professorenstelle angeboten wird; dies gilt mit Zustimmung des Ministeriums auch für die Berufung von Juniorprofessoren oder Juniorprofessorinnen in einem solchen Verfahren,
3.
in besonders begründeten Fällen mit Zustimmung des Ministeriums ein Juniorprofessor oder eine Juniorprofessorin auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll; die Zustimmung und das hierfür notwendige Verfahren kann auch in einer Zielvereinbarung oder einer Ergänzungsvereinbarung geregelt werden,
4.
eine Professur mit einem Nachwuchswissenschaftler oder einer Nachwuchswissenschaftlerin besetzt werden soll, der oder die durch ein wissenschaftliches Förderprogramm gefördert wird, das seinerseits ein Ausschreibungs- und Begutachtungsverfahren nach wissenschaftsadäquaten Kriterien vorsieht,
5.
eine Professur besetzt werden soll, die durch ein wissenschaftliches Förderprogramm finanziert wird, dessen Vergabebestimmungen ein Ausschreibungs- oder ein Bewerbungsverfahren nach wissenschaftsadäquaten Kriterien mit Begutachtung vorsehen, oder
6.
eine Professur mit einer in besonders herausragender Weise qualifizierten Person besetzt werden soll, deren Gewinnung im Hinblick auf die Stärkung der Qualität und Profilbildung im besonderen Interesse der Hochschule liegt, und der Zweck der Ausschreibung durch ein gleichwertiges Verfahren gewährleistet ist; dies gilt insbesondere für gemeinsame Berufungsverfahren.
4
Soll ein Juniorprofessor oder eine Juniorprofessorin, ein Professor oder eine Professorin der eigenen Hochschule in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis mit der Besoldungsgruppe W 1 oder W 2 auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden, ist von einer Ausschreibung abzusehen, wenn
1.
dies in der Ausschreibung der Professur in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis in Aussicht gestellt wurde und
2.
die bereits bei der Ausschreibung ausgewiesenen Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung gemäß der Berufungsordnung nach Absatz 11 erfüllt sind (Tenure Track).
(3)
1
Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlages wird durch den Fachbereichsrat des Fachbereiches, in dem die Stelle zu besetzen ist, eine Berufungskommission gebildet.
2
Ihr sollen mit Stimmrecht angehören
1.
der Dekan oder die Dekanin des Fachbereiches oder ein anderer Professor oder eine andere Professorin als Vorsitzender oder Vorsitzende,
2.
vier Professoren und Professorinnen oder, soweit sie positiv evaluiert sind, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen der Hochschule,
3.
mindestens ein weiterer Professor oder eine weitere Professorin aus einer anderen Hochschule,
4.
zwei wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach § 33a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3,
5.
zwei Studierende und
6.
der oder die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereiches nach § 72 Abs. 4 Satz 1.
3
Mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder sollen Frauen sein; eine davon Professorin.
4
Mitglieder der Berufungskommission nach Satz 2 Nrn. 2 und 3 können im Ruhestand befindliche Professoren und Professorinnen sein, es sei denn, es handelt sich um die Besetzung des Lehrstuhls, den sie vor Eintritt in den Ruhestand selbst innehatten.
(4)
1
Die Mitglieder der Berufungskommission können dem Berufungsvorschlag ein Sondervotum anfügen.
2
Das Votum des oder der Gleichstellungsbeauftragten ist dem Berufungsvorschlag beizufügen.
3
Der Fachbereichsrat beschließt über den Berufungsvorschlag, bei Berufungen im Bereich des Klinikums im Benehmen mit dem Klinikvorstand des Universitätsklinikums, und leitet ihn dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Senats zu.
(5) Der Senat kann bestimmen, dass der Berufungskommission ein vom Senat zu bestimmender Senatsberichterstatter oder eine Senatsberichterstatterin mit beratender Stimme angehört.
(6) Bei der Berufung von Professoren und Professorinnen können die wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen der eigenen Hochschule in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten, mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren oder einen Ruf auf eine externe Professorenstelle erhalten haben.
(7) Die Berufung von Personen, die sich nicht beworben haben, ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig.
(8)
1
Die Professoren und Professorinnen werden durch den Rektor oder die Rektorin auf den Berufungsvorschlag des Fachbereiches nach Beteiligung des Senats berufen.
2
Der Rektor oder die Rektorin kann einen Professor oder eine Professorin abweichend von der Reihenfolge des Berufungsvorschlags des Fachbereiches berufen oder einen neuen Berufungsvorschlag anfordern, soweit er oder sie den Berufungsvorschlag für nicht vereinbar mit rechtlichen Vorschriften, der Hochschulstrukturplanung oder den Zielvereinbarungen hält oder Vorgeschlagene den an sie ergangenen Ruf ablehnen.
(9) Lehnen Vorgeschlagene den Ruf ab oder nehmen ihn innerhalb einer von der Hochschule bestimmten Frist nicht an oder bestehen begründete Bedenken gegen die Erteilung des Rufes, so kann der Rektor oder die Rektorin den Fachbereich zu einem neuen Berufungsvorschlag auffordern.
(10) Liegt der Leitung der Hochschule
1.
acht Monate nach Errichtung der Planstelle oder nach Änderung der Denomination,
2.
sechs Monate nach der Aufforderung, einen neuen Berufungsvorschlag einzureichen, oder
3.
sechs Monate nach Freiwerden der Stelle aus sonstigen Gründen
kein Berufungsvorschlag vor und bestehen keine zwingenden Gründe für die Verzögerung des Vorschlages, beruft die Leitung der Hochschule nach Anhörung des Fachbereiches eine geeignete Person.
(11) Die Hochschule regelt Näheres zum Berufungsverfahren für Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, insbesondere Zuständigkeiten, Mitwirkung und Verfahren, in einer Berufungsordnung, die der Senat als Satzung erlässt und die vom Ministerium zu genehmigen ist.
(12)
1
Die Hochschule darf Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereiches im Rahmen der vorhandenen Personal- und Sachmittel machen.
2
Die Zusagen sind zeitlich befristet und stehen unter dem Vorbehalt, dass die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
3
Die Zusagen können mit der Verpflichtung verbunden werden, dass der Professor oder die Professorin für eine angemessene, im Einzelnen zu bestimmende Zeit an der Hochschule bleiben wird.
4
Für den Fall eines von dem Professor oder der Professorin zu vertretenden vorzeitigen Ausscheidens aus der Hochschule kann eine Erstattung der durch die Hochschule zugesagten Mittel vereinbart werden.

§ 37 Gemeinsame Berufungen

1
Zur Förderung gemeinsamer Aufgaben in Forschung und Lehre zwischen einer Hochschule und einer Forschungseinrichtung außerhalb des Hochschulbereiches können diese aufgrund öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen gemeinsame Berufungsverfahren durchführen.
2
In der Vereinbarung kann insbesondere geregelt werden, dass der Berufungsvorschlag weniger als drei Namen enthält und dass die Berufungskommission abweichend von § 36 Abs. 3 Satz 2 zusammengesetzt wird.
3
Die Gruppe der Professoren und Professorinnen in der Berufungskommission soll sich aus Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen der Forschungseinrichtung und Professoren und Professorinnen der Hochschule zusammensetzen, die gemeinsam über die Mehrheit der Sitze verfügen müssen.
4
Zur Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sollen Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen der Forschungseinrichtung hinzutreten.

§ 38 Dienstrechtliche Stellung der Professoren und Professorinnen

(1)
1
Die Professoren und Professorinnen werden in der Regel zu Beamten oder Beamtinnen auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannt.
2
Beamtenverhältnisse auf Zeit können für die Dauer von bis zu fünf Jahren begründet werden.
3
Eine erneute Ernennung zum Professor oder zur Professorin auf Zeit ist einmal zulässig.
4
Der Eintritt in den Ruhestand ist für Professoren und Professorinnen im Beamtenverhältnis auf Zeit mit Ablauf der Dienstzeit ausgeschlossen; sie sind mit Ablauf ihrer Dienstzeit entlassen.
5
Die §§ 57 und 79 Abs. 4 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt sind nicht anwendbar.
6
Im Fall einer Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, finden die für Beamte auf Lebenszeit geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung mit Ausnahme von § 78 Abs. 2 bis 4 und § 79 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt.
7
Vor einer Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit können Professoren und Professorinnen auch zu Beamten oder Beamtinnen auf Probe ernannt werden.
8
Die Probezeit kann bis zu drei Jahre betragen.
9
Für Professoren und Professorinnen kann auch ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis begründet werden.
10
Die Sätze 2, 3, 7 und 8 gelten entsprechend.
11
Ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder ein befristetes privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis kann auf Antrag des Fachbereichs in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein unbefristetes privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis umgewandelt werden.
12
Stellt ein Juniorprofessor oder eine Juniorprofessorin den Antrag nach Satz 11, gilt zusätzlich § 36 Absatz 2 Satz 3 Nr. 3 und Satz 4.
13
Ein erneutes Berufungsverfahren ist nicht erforderlich.
14
Über den Antrag nach Satz 11 entscheidet abschließend der Senat der Hochschule.
15
Das Verfahren ist in einer Ordnung zu regeln, die der Senat beschließt und die dem Ministerium anzuzeigen ist.
(2)
1
Eine Teilzeitprofessur kann vorgesehen werden, wenn im Interesse der Aktualität des Lehrangebotes die Verbindung zur Berufswelt aufrechterhalten bleiben soll.
2
Dies gilt auch für eine Juniorprofessur.
3
Die Teilzeitprofessur kann im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis oder im Beamtenverhältnis wahrgenommen werden und umfasst mindestens die Hälfte der jeweiligen Aufgaben nach § 34 Abs. 1 und 2.
4
An künstlerischen Fachbereichen kann das Arbeitsverhältnis einen geringeren Umfang haben.
5
§ 76 Absatz 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung.
(3)
1
Für Professoren und Professorinnen ist ihre Amtsbezeichnung zugleich eine akademische Würde.
2
Sie darf auch nach dem Ausscheiden aus der Hochschule wegen Erreichens der Altersgrenze oder Dienstunfähigkeit ohne den Zusatz „außer Dienst“ (a.D.) geführt werden.
3
Bei Ausscheiden aus anderen Gründen darf die akademische Bezeichnung „Professor“ oder „Professorin“ auf Vorschlag des Fachbereiches mit Zustimmung der Leitung der Hochschule weitergeführt werden, wenn die Person mindestens fünf Jahre ein Professorenamt bekleidet hat.
4
Auf diesen Zeitraum können Zeiten, die in einem Probeverhältnis gemäß Absatz 1 Satz 8 oder innerhalb einer Juniorprofessur abgeleistet werden, angerechnet werden.
5
Die Führungsberechtigung kann auf Vorschlag der Hochschule durch das Ministerium bei Unwürdigkeit entzogen werden.
(4)
1
Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze wird zum Ende des Semesters wirksam, in dem der Professor oder die Professorin die gesetzliche Altersgrenze erreicht.
2
Erfolgt die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag, so soll sie zum Ende eines Semesters ausgesprochen werden, es sei denn, dass gesundheitliche Gründe entgegenstehen.
3
Eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Antrag kann bis zum Ende des Semesters hinausgeschoben werden, wenn dienstliche Belange dies erfordern.
(5)
1
Ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis kann insbesondere dann begründet werden, wenn eine befristete Tätigkeit vorgesehen ist.
2
Professoren und Professorinnen, die in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis stehen, können die Amtsbezeichnung der entsprechenden beamteten Professoren oder Professorinnen als Berufsbezeichnung führen.
(6)
1
Den Professoren und Professorinnen stehen nach dem Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren zu.
2
Die Lehr- und Forschungseinrichtungen der Hochschule sind den Professoren und Professorinnen im Ruhestand nach Maßgabe der Verwaltungs- und Benutzungsordnungen zugänglich zu machen.
(7)
1
Professoren und Professorinnen können nach Eintritt in den Ruhestand mit der übergangsweisen Wahrnehmung von Aufgaben in Lehre, Forschung, Weiterbildung oder Kunst durch den Rektor oder die Rektorin, von Aufgaben der Krankenversorgung am Universitätsklinikum durch den Klinikumsvorstand befristet beauftragt werden oder diese Aufgaben im Rahmen eines privatrechtlichen Vertragsverhältnisses befristet ausüben.
2
Sie können für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben die Bezeichnung „Seniorprofessor“ oder „Seniorprofessorin“ führen und eine Vergütung erhalten.
3
Näheres können die Hochschulen durch Ordnung regeln.

§ 39 Freistellung und Beurlaubung

(1)
1
Zur Durchführung von Forschungsvorhaben, künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder von Vorhaben des wirtschaftsbezogenen Wissens- und Technologietransfers können Professoren und Professorinnen in ihrem Fach nach Anhörung des Fachbereiches unter Fortzahlung ihrer Bezüge für ein Semester von anderen Aufgaben freigestellt werden, wenn
1.
durch eine Befreiung die vollständige und die ordnungsgemäße Durchführung der Lehre einschließlich der Prüfungen nicht beeinträchtigt wird, insbesondere im normalen Lehrveranstaltungszyklus keine Unterbrechungen eintreten,
2.
die Betreuung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten, insbesondere von Doktoranden, Doktorandinnen, Diplomanden und Diplomandinnen, Bachelor- und Master-Abschlussarbeiten, sichergestellt ist und
3.
sie seit der letzten Befreiung wenigstens vier Jahre an einer Hochschule als Professor oder Professorin gelehrt haben.
2
In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei überdurchschnittlichen Lehrleistungen, kann ein Professor oder eine Professorin unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über ein Semester hinaus befreit werden oder eine Befreiung abweichend von der in Satz 1 Nr. 3 bestimmten Frist erfolgen.
(2) Professoren und Professorinnen können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 für die Dauer eines Semesters für eine ihrer Fortbildung dienliche praxisbezogene Tätigkeit freigestellt werden, wenn ein Fach infolge des Fortschritts der Wissenschaft und der Entwicklung der Berufspraxis einem raschen inhaltlichen Wandel unterliegt.
(3)
1
Professoren und Professorinnen, die in der Ausbildung für Lehrer und Lehrerinnen tätig sind und die Befähigung für ein Lehramt besitzen, können für die Dauer eines Schulhalbjahres oder Schuljahres für eine Tätigkeit in der Schule von der Verpflichtung zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und der Teilnahme an Prüfungen unter Belassung ihrer Bezüge ganz oder teilweise befreit werden.
2
Der Absatz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Person bei einer Befreiung für ein Schuljahr seit der letzten Befreiung zur Förderung dienstlicher Forschungstätigkeit oder für eine Tätigkeit in der Schule wenigstens sieben Jahre an einer Hochschule als Professor oder Professorin gelehrt haben muss.
(4)
1
Die Hochschule kann Professoren und Professorinnen nach Anhörung des Fachbereiches für die Durchführung von Vorhaben des wirtschaftsbezogenen Wissens- und Technologietransfers, insbesondere zur Gründung oder Begleitung von Unternehmen in Sachsen-Anhalt, beurlauben, soweit dies der Anwendung und Erprobung wissenschaftlicher Erkenntnisse dient und soweit keine Tätigkeiten ausgeübt werden, die den Interessen der Hochschule entgegenstehen.
2
Absatz 1 gilt im Übrigen entsprechend.
(5)
1
Über die Freistellung und Beurlaubung entscheidet die Hochschule.
2
Das Nähere regelt die Hochschule durch eine Ordnung.

§ 40 Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen

1
Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
1.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2.
pädagogische Eignung,
3.
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.
2
Die Zeit zwischen der letzten Prüfungsleistung der Promotion und der Bewerbung auf eine Juniorprofessur soll in der Regel nicht mehr als sechs Jahre betragen.
3
Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt oder Fachärztin nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist.
4
§ 35 Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend.
5
Die Regelungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes bleiben unberührt.

§ 41 Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen

(1)
1
Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen werden für die Dauer von drei Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt.
2
Das Beamtenverhältnis des Juniorprofessors und der Juniorprofessorin soll mit deren Zustimmung im Laufe des dritten Jahres um weitere drei Jahre vom Rektor auf Vorschlag des Fakultäts- beziehungsweise Fachbereichsrates verlängert werden, wenn er oder sie sich in seinem oder ihrem Amt bewährt hat.
3
Die Entscheidung über die Bewährung des Juniorprofessors oder der Juniorprofessorin nach Satz 2 trifft der Senat auf Vorschlag des Fachbereichsrates unter Berücksichtigung einer Lehrevaluation und von zwei Begutachtungen der Leistungen in der Forschung durch Professoren und Professorinnen, die der Hochschule nicht angehören.
4
Das Verfahren hierzu regelt die Grundordnung.
5
Anderenfalls kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung des Juniorprofessors oder der Juniorprofessorin um bis zu einem Jahr verlängert werden.
6
Eine weitere Verlängerung ist abgesehen von den Fällen des § 46 Abs. 4 nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessor oder Juniorprofessorin.
7
Ein Eintritt in den Ruhestand nach Ablauf der Amtszeit ist ausgeschlossen; der Juniorprofessor oder die Juniorprofessorin ist mit Ablauf der Amtszeit entlassen.
8
§ 38 Abs. 1 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(2) Auf Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sind die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend anwendbar, soweit dieses Gesetz nicht entgegensteht.
(3)
1
Für die Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen kann auch ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis begründet werden.
2
In diesem Fall gilt Absatz 1 entsprechend.
(4)
1
Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen führen die Bezeichnung „Juniorprofessor“ oder „Juniorprofessorin“.
2
Liegen die Voraussetzungen für eine Verlängerung nach Absatz 1 Satz 2 vor, so kann der Juniorprofessor oder die Juniorprofessorin nach Ablauf des Beamten- beziehungsweise des privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses die Bezeichnung „Privatdozent“ oder „Privatdozentin“ führen.
3
Die Vorschriften des § 48 finden entsprechende Anwendung.
(5) Im Übrigen sind auf Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen die Regelungen dieses Gesetzes für Professoren und Professorinnen entsprechend anwendbar, soweit dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen nicht entgegenstehen.

§ 42 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

(1)
1
Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind die den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten zugeordneten Beamten, Beamtinnen und privatrechtlich Beschäftigte, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen.
2
Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört es auch, den Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist.
3
Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung.
4
Zu den wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zählen die Personen nicht, die nach dem Anstellungsvertrag ausdrücklich als wissenschaftliche Hilfskraft angestellt sind.
5
Soweit wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen zugeordnet sind, erbringen sie ihre Dienstleistungen unter deren fachlicher Verantwortung und Betreuung.
(2)
1
Wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die befristet beschäftigt werden, können Aufgaben übertragen werden, die dem Erwerb einer Promotion oder der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen gemäß § 35 Absatz 3 Satz 2 förderlich sind.
2
Wenn diesen Aufgaben nach Satz 1 übertragen wurden, muss ihnen im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher oder künstlerischen Qualifikation gegeben werden.
3
In diesen Fällen ist ein Zeitanteil von der Hälfte der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation zu gewähren und eine Qualifizierungsvereinbarung abzuschließen.
4
Das Nähere regeln die Hochschulen in ihren Ordnungen.
(3) Werden Beamte und Beamtinnen des höheren Dienstes, Richter und Richterinnen an die Hochschule als wissenschaftliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen abgeordnet, so soll die Abordnung in der Regel vier Jahre nicht überschreiten; für vergleichbare privatrechtlich Beschäftigte gilt dies entsprechend.
(4)
1
Vorgesetzter oder Vorgesetzte der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ist der Leiter oder die Leiterin der Hochschuleinrichtung, der sie zugeordnet sind, bei ausschließlicher Zuordnung zu einem Fachbereich der Dekan oder die Dekanin.
2
In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auch die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen entsprechend.
(6)
1
Hauptberuflich an der Hochschule tätige Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die nicht Professor oder Professorin sind, sind in der Regel dienst- und mitgliedschaftsrechtlich den wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen gleichgestellt.
2
Soweit heilkundliche Tätigkeiten ausgeübt werden, bedarf es der Approbation oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Berufes.

§ 43 Lehrkräfte für besondere Aufgaben

(1)
1
Soweit überwiegend eine Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren und Professorinnen sowie von Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen erfordert, kann diese hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden.
2
Sie werden in privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnissen beschäftigt.
(2)
1
Zu den Einstellungsvoraussetzungen für Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben zählt mindestens ein abgeschlossenes Hochschulstudium.
2
Einstellungsvoraussetzungen für Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben an der Kunsthochschule sind ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder die Meisterprüfung sowie gute fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung.

§ 44 Lehrverpflichtungen und Wahrnehmung von Dienstaufgaben an einer anderen Hochschule

(1)
1
Das Ministerium wird ermächtigt, den Umfang der dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen für das hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschulen durch Verordnung zu regeln.
2
Dabei sind die unterschiedlichen Dienstaufgaben sowie der unterschiedliche Zeitaufwand für die verschiedenen Arten von Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen.
(2) Angehörige des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals gemäß § 33a Absatz 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 mit Lehraufgaben, können nach vorheriger Anhörung durch Weisung des nach der Grundordnung zuständigen Organs verpflichtet werden, ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtung an einer anderen Hochschule des Landes zu erbringen, wenn an der Hochschule, der sie zugeordnet sind, ein ihrer Lehrverpflichtung entsprechender Lehrbedarf nicht besteht und dies zur Gewährleistung des Lehrangebots an der anderen Hochschule erforderlich ist.

§ 45 Nebentätigkeit des hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals

Das Ministerium wird ermächtigt, für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal durch Verordnung zu regeln,
1.
welche Nebentätigkeit anzeigepflichtig ist,
2.
welche Nebentätigkeit zu untersagen ist,
3.
das Anzeigeverfahren der Nebentätigkeit,
4.
die Voraussetzungen einschließlich des Verfahrens der Genehmigung und den Umfang der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn sowie Kriterien für die Festsetzung des dafür zu entrichtenden Nutzungsentgeltes,
5.
den Freibetrag für die Pflicht zur Ablieferung der Vergütung für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst sowie Ausnahmen von der Ablieferungspflicht,
6.
für Professoren und Professorinnen im Bereich der Krankenversorgung die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts zur Privatliquidation und
7.
dass auch im Zusammenhang mit dem Hauptamt stehende Lehrtätigkeiten im Bereich des weiterbildenden Studiums als Nebenamt übertragen werden können, wenn diese über die dienstlich festgelegte und auch erbrachte Lehrverpflichtung hinausgehen und nicht mit einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung verbunden sind.

§ 46 Anwendung beamtenrechtlicher und anderer Vorschriften

(1) Auf das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal finden die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2)
1
Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, sind die Vorschriften über die Laufbahnen, den einstweiligen Ruhestand und die Probezeit auf Professoren, Professorinnen, beamtete wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nicht anzuwenden.
2
Die Vorschriften über die Arbeitszeit mit Ausnahme der §§ 64 bis 66 des Landesbeamtengesetzes sind auf Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen nicht anzuwenden; erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit der Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen, so kann die Arbeitszeit nach § 63 des Landesbeamtengesetzes geregelt werden.
3
Die Vorschriften über den Verlust der Bezüge wegen nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden.
4
Zuständige Behörde im Sinne des § 39 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes ist die Leitung der Hochschule; sie entscheidet im Einvernehmen mit dem Dekan oder der Dekanin der Fakultät, der der Antragsteller oder die Antragstellerin angehört.
(3)
1
Beamtete Professoren und Professorinnen können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden.
2
Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Professorenamt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung des Professors oder der Professorin zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der diese tätig sind, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen oder wenn der Arbeitsbereich oder die Studien- oder Fachrichtung, in der diese tätig sind, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; diese Personen sind vorher zu hören.
3
In diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung dieser Personen auf eine Anhörung.
4
Eine Abordnung oder Versetzung gemäß Satz 2 und 3 in ein Amt an eine andere Einrichtung ist zulässig, wenn sie mit einer Freistellung zum Erwerb auf die Aufgabenwahrnehmung bezogener zusätzlicher Kenntnisse und Erfahrungen verbunden ist.
5
Anstelle oder zur Vorbereitung einer Maßnahme nach den Sätzen 2 und 4 kann § 34 Abs. 4 entsprechende Anwendung finden.
6
Eine Abordnung oder Teilabordnung von Professoren und Professorinnen durch die nach der Grundordnung zuständigen Organe ist ferner zulässig aufgrund einer Kooperationsvereinbarung der betreffenden Hochschulen, insbesondere dann, wenn dies zur Gewährleistung des notwendigen Lehrangebots an der anderen Hochschule oder Hochschuleinrichtung erforderlich ist und an der Hochschule, an der die Professoren und Professorinnen tätig sind, ein ihrer vollen Lehrverpflichtung entsprechender Bedarf nicht besteht.
(4)
1
Soweit Professoren, Professorinnen, Juniorprofessoren, Juniorprofessorinnen, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Beamte oder Beamtinnen auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag zu verlängern um
1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind,
2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit und von Schutzfristen oder Beschäftigungsverboten nach § 82 des Landesbeamtengesetzes sowie von Urlaub ohne Besoldung und Teilzeitbeschäftigungen aus familiären Gründen nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes sowie Familienpflegezeiten nach § 65a Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes in dem Umfang, in dem jeweils die Freistellung von der Arbeitsleistung erfolgt ist,
4.
Zeiten des Grundwehr- und Bundesfreiwilligendienstes,
5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Amt zu vereinbarenden Mandats,
6.
Zeiten einer über sechs Wochen dauernden Berufsunfähigkeit.
2
In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1, 2 und 4 soll die Verlängerung die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten.
3
Eine Verlängerung nach Satz 1 wird nicht auf die zulässige Befristungsdauer angerechnet.
(5)
1
Ab 100 Schwerbehinderten wird ein Vertrauensmann oder eine Vertrauensfrau in Umsetzung des § 179 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in vollem Umfang freigestellt.
2
Bei weniger zu betreuenden Schwerbehinderten erfolgt eine entsprechend reduzierte teilweise Freistellung.
(6) (weggefallen)
(7)
1
Professoren und Professorinnen haben ihren Erholungsurlaub während der vorlesungsfreien Zeit im Kalenderjahr oder bis zum 31. März des Folgejahres zu nehmen, es sei denn, dass dienstliche Gründe eine andere Regelung erfordern.
2
Das Gleiche gilt für Heilkuren.
3
§ 7 Abs. 2 der Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt findet keine Anwendung.
4
Innerhalb dieses Zeitraumes bestimmen Professoren und Professorinnen unter Berücksichtigung ihrer dienstlichen Aufgaben, zu welchen Zeiten sie ihren Erholungsurlaub nehmen, und zeigen dies dem zuständigen Dekan oder der zuständigen Dekanin an.
5
Erholungsurlaub verfällt abweichend von § 7 Abs. 3 der Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt nicht, soweit er wegen Erkrankung bis zum Ablauf der Verfallfrist nach Satz 1 nicht genommen werden konnte.
6
Der Urlaubsanspruch verfällt nach Ablauf weiterer zwölf Monate, wenn er nicht innerhalb dieser Frist angetreten wurde.
(8) Soweit für Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen ein befristetes privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis begründet worden ist, gilt Absatz 4 außer in den in den §§ 64 und 65 des Landesbeamtengesetzes geregelten Fällen der Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung entsprechend.
(9) Für nichtbeamtete Mitglieder des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals, die im Interesse ihrer Forschungs- und Lehrtätigkeit beurlaubt worden sind und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall erleiden, kann Unfallfürsorge entsprechend § 38 Abs. 5 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt gewährt werden.
(10)
1
Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte der Rektoren, Rektorinnen, Präsidenten, Präsidentinnen, Prorektoren, Prorektorinnen, Mitglieder des Präsidiums, Kanzler und Kanzlerinnen ist der Minister oder die Ministerin.
2
Bestimmte Befugnisse des Ministers oder der Ministerin als Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte können allgemein oder im Einzelfall auf die Rektoren, Rektorinnen, Präsidenten oder Präsidentinnen übertragen werden.
(11)
1
Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte des Hochschulpersonals mit Ausnahme des sonstigen Personals ist der Rektor, die Rektorin, der Präsident oder die Präsidentin.
2
Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte des sonstigen Personals ist der Kanzler oder die Kanzlerin.
3
Die Grundordnung kann vorsehen, dass bestimmte Befugnisse an den Kanzler oder die Kanzlerin oder andere Mitglieder des Rektorates beziehungsweise des Präsidiums übertragen werden können.
(12)
1
Das Recht von Professoren und Professorinnen, aufgrund eines nach § 76 des Hochschulrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506, 507), ergangenen Gesetzes eines anderen Landes von ihren amtlichen Pflichten entbunden zu werden (Entpflichtung), bleibt bei einem Wechsel in den Dienst des Landes Sachsen-Anhalt unberührt.
2
Die Entpflichtung wird mit dem Ende des Monats wirksam, in dem das laufende Semester beendet wird.
3
Satz 1 findet auf Antrag des Professors oder der Professorin keine Anwendung; der Antrag kann nur gestellt werden, solange der Professor oder die Professorin noch nicht entpflichtet ist.

§ 47 Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen

(1)
1
Die Hochschule kann Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen bestellen, sofern diese die Einstellungsvoraussetzungen nach § 35 Abs. 2 bis 7 erfüllen.
2
Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen sollen Lehrveranstaltungen in ihrem Fachgebiet von in der Regel zwei Semesterwochenstunden durchführen.
3
Die Durchführung dieser Veranstaltungen darf nicht von der Bezahlung einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden.
4
Sie können an Prüfungen und an der Forschung beteiligt werden.
5
Sofern kein anderes Rechtsverhältnis besteht, stehen sie in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zur Hochschule.
6
Für die Dauer ihrer Bestellung sind sie berechtigt, die Bezeichnung „Honorarprofessor“ oder „Honorarprofessorin“ zu führen; diese Bezeichnung kann in der Form „Professor“ oder „Professorin“ geführt werden.
7
Die Bestellung erfolgt durch die Leitung der Hochschule.
8
Mit der Bestellung zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin wird ein beamten- oder privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis nicht begründet.
9
Das Verfahren zur Bestellung und deren Widerruf regelt der Senat durch eine Satzung, die dem Ministerium anzuzeigen ist.
(2) Die Eigenschaft als Honorarprofessor oder Honorarprofessorin erlischt
1.
durch schriftlichen Verzicht gegenüber dem Rektorat der Hochschule,
2.
durch eine Einweisung in eine Planstelle derselben Hochschule als Professor oder Professorin,
3.
durch die Verurteilung in einem ordentlichen Strafverfahren durch ein deutsches Gericht, wenn dieses Urteil bei einem Beamten oder einer Beamtin den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte.
(3) Die Bestellung zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin kann widerrufen werden,
1.
wenn aus Gründen, die diese Person zu vertreten hat, zwei Jahre keine Lehrtätigkeit ausgeübt wurde, es sei denn, sie hat das 62. Lebensjahr schon vollendet,
2.
wenn eine Handlung begangen wurde, die bei einem Beamten oder einer Beamtin in einem Disziplinarverfahren mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
3.
wenn ein Grund vorliegt, der bei einem Beamten oder einer Beamtin die Rücknahme der Ernennung zur Folge hätte.
(4) Arbeiten wissenschaftliche Einrichtungen anderer Träger arbeitsteilig oder ergänzend mit einer Hochschule zusammen, so kann nach Maßgabe der Grundordnung den dort leitenden Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen mit der Bestellung zum Honorarprofessor oder zur Honorarprofessorin für die Dauer dieser Tätigkeit auch die korporationsrechtliche Stellung eines beamteten Professors oder einer beamteten Professorin übertragen werden mit der Ausnahme des Rechts der Bekleidung eines Amtes als Rektor oder Rektorin, Prorektor oder Prorektorin.

§ 48 Privatdozenten, Privatdozentinnen, außerplanmäßige Professoren und außerplanmäßige Professorinnen

(1)
1
Privatdozenten oder Privatdozentinnen haben die Befugnis zur selbstständigen Lehre für ein bestimmtes Fach an der Universität, an der sie habilitiert worden sind oder Juniorprofessoren beziehungsweise Juniorprofessorinnen waren.
2
Die Lehr- und Forschungseinrichtungen der Universität sind Privatdozenten und Privatdozentinnen nach Maßgabe der Verwaltungs- und Benutzungsordnungen zugänglich zu machen.
3
Die Tätigkeit von Privatdozenten und Privatdozentinnen kann nur versagt werden, wenn durch sie ein ordnungsgemäßer Lehr- und Forschungsbetrieb im Fachbereich erheblich erschwert würde.
(2)
1
Die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Privatdozent“ oder „Privatdozentin“ erlischt
1.
durch schriftlichen Verzicht gegenüber dem Rektor oder der Rektorin,
2.
durch Ernennung zum Professor oder zur Professorin an einer anderen Hochschule,
3.
durch Bestellung zum Privatdozenten oder zur Privatdozentin oder durch Verleihung einer entsprechenden Lehrbefugnis an einer anderen Hochschule,
4.
durch Verurteilung in einem ordentlichen Strafverfahren durch ein deutsches Gericht, wenn dieses Urteil bei einem Beamten oder einer Beamtin den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte.
2
Besitzt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 die Hochschule, an die der Privatdozent oder die Privatdozentin berufen wird, nicht das Promotionsrecht, kann der Fachbereich der Universität auf Antrag die Berechtigung feststellen, weiterhin Lehrveranstaltungen an der Universität durchzuführen und Promotionen zu betreuen.
3
Die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Privatdozent“ oder „Privatdozentin“ kann widerrufen werden, wenn die Erfüllung einer vom Fachbereichsrat beschlossenen Lehrverpflichtung nicht nachgewiesen wird.
4
Sie ruht, solange ein Privatdozent oder eine Privatdozentin als Professor oder Professorin an der eigenen Universität beschäftigt wird.
(3)
1
An einer Universität oder an der Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle entscheidet der Senat auf Antrag einer Fakultät darüber, einem Privatdozenten oder einer Privatdozentin oder einer Persönlichkeit, die in der künstlerischen Lehre tätig ist, nach in der Regel vierjähriger Bewährung in Lehre, Forschung, Entwicklung und künstlerischer Tätigkeit die Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ oder „außerplanmäßige Professorin“ zu verleihen.
2
Die Bezeichnung kann in der Form „Professor“ oder „Professorin“ geführt werden.
3
Die Verleihung erfolgt durch die Leitung der Hochschule.
4
Die Verleihung kann widerrufen werden, wenn aus Gründen, die diese Person zu vertreten hat, zwei Jahre keine Lehre und Forschungstätigkeit ausgeübt wurde, es sei denn, sie hat das 62. Lebensjahr vollendet.
5
Das Verfahren zur Verleihung und deren Widerruf regelt der Senat durch eine Satzung.

§ 49 Gastprofessoren, Gastprofessorinnen, Gastdozenten und Gastdozentinnen

(1)
1
Gastprofessoren und Gastprofessorinnen sind in- oder ausländische Wissenschaftler oder Wissenschaftlerinnen, Künstler oder Künstlerinnen, die auf Vorschlag des Fachbereiches vom Senat der Hochschule bis zu zwei Jahren für eine Tätigkeit in Lehre und Forschung bestellt werden.
2
§ 33 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes gilt entsprechend.
3
Die Titelführung „Gastprofessor“ beziehungsweise „Gastprofessorin“ ist an die Dauer der Gastlehrtätigkeit gebunden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Gastdozenten und Gastdozentinnen, die Aufgaben wahrnehmen, die nicht die Qualifikation von Professoren oder Professorinnen erfordern.

§ 49a Vertretungsprofessoren und Vertretungsprofessorinnen

1
Die Hochschule kann zur selbstständigen Lehre geeigneten Personen vorübergehend bis zur endgültigen Besetzung einer Professur oder aus anderen Gründen, insbesondere für Zeiten der Inanspruchnahme von Mutterschutz, Elternzeiten, Pflegezeiten oder für Zeiten krankheitsbedingter Abwesenheit, die Wahrnehmung der mit der Professur verbundenen Aufgaben übertragen.
2
Die Bestimmungen des § 36 finden keine Anwendung.
3
Die Beschäftigung erfolgt in einem befristeten Arbeitsverhältnis.
4
Sie sind mit Zustimmung der Leitung der Hochschule für die Dauer der Vertretung berechtigt, die Bezeichnung „Professor“ oder „Professorin“ zu führen.
5
Näheres regelt die Hochschule in einer Ordnung.

§ 50 Lehrbeauftragte

(1)
1
Zur Ergänzung des Lehrangebots können Lehraufträge an Personen erteilt werden, die nach Vorbildung, Fähigkeit und fachlicher Leistung dem für sie vorgesehenen Aufgabengebiet entsprechen.
2
An einer Kunsthochschule können Lehraufträge auch zur Sicherstellung des Lehrangebots in einem Fach erteilt werden.
3
Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr.
4
§ 7 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 33 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes gelten entsprechend.
5
Die Hochschulen werden ermächtigt, das Nähere in einer Ordnung zu regeln.
(2)
1
Entgeltliche Lehraufträge dürfen an Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie an wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und an Lehrkräfte für besondere Aufgaben an der eigenen Hochschule in dem Fachgebiet, für das sie berufen sind, nicht erteilt werden.
2
Das gilt nicht für Veranstaltungen der Weiterbildung, die über die dienstlich festgelegte Lehrverpflichtung hinaus abgehalten werden.
3
Die Veranstaltungen in der Weiterbildung können vergütet werden.
4
Das Nähere können die Hochschulen in ihren Ordnungen regeln.

§ 51 Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte, studentische Hilfskräfte

(1)
1
Zur Unterstützung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals, der Honorarprofessoren, Honorarprofessorinnen, Gastprofessoren, Gastprofessorinnen und Lehrbeauftragten bei ihren Aufgaben in Forschung und Lehre können wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte beschäftigt und diesen zugeordnet werden.
2
Ihnen kann auch die Aufgabe übertragen werden, im Rahmen der Studienordnung Studierende und studentische Arbeitsgruppen in ihrem Studium zu unterstützen.
3
Die Tätigkeit der wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräfte steht unter der fachlichen Verantwortung des Mitglieds der Hochschule, dem sie zugeordnet sind.
4
Der Vorschlag zur Einstellung erfolgt durch den Dekan oder die Dekanin des Fachbereiches im Einvernehmen mit dem Mitglied, dem Leiter oder der Leiterin der Hochschuleinrichtung, dem die wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräfte zugeordnet werden sollen.
5
§ 7 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 33 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes gelten entsprechend.
(2)
1
Der Umfang der Inanspruchnahme der wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräfte darf die Hälfte der Arbeitszeit eines wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin nicht erreichen.
2
Voraussetzung für die Beschäftigung als wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskraft ist in der Regel die erfolgreich abgelegte Zwischen-, Vor- oder Modulprüfung.
(3)
1
Studierende können nach einem Studium von in der Regel mindestens zwei Semestern als studentische Hilfskräfte an ihrer oder einer anderen Hochschule beschäftigt werden.
2
In begründeten Einzelfällen kann von dem Erfordernis eines mindestens zweisemestrigen Studiums abgesehen werden.
3
Studentische Hilfskräfte unterstützen das wissenschaftliche und künstlerische Personal bei ihren Tätigkeiten in Forschung und Lehre durch sonstige Hilfstätigkeiten.
4
Studentische Hilfskräfte werden in befristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnissen mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit der privatrechtlich Beschäftigten beschäftigt.

§ 52 Wissenschaftsunterstützendes Personal

Die Aufgaben der wissenschaftsunterstützenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen umfassen die Unterstützung des wissenschaftlichen Personals bei der Lösung von Aufgaben der Lehre und Forschung und die Unterstützung des ärztlichen Personals sowie Tätigkeiten zur Organisation, Koordinierung, Abrechnung und Verwaltung.

§ 53 Unfallfürsorge

1
Erleiden nebenberuflich wissenschaftlich und künstlerisch tätige Personen in Ausübung oder infolge ihrer Tätigkeit an der Hochschule einen Unfall im Sinne von § 38 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt, so erhalten sie Unfallfürsorgeleistungen in entsprechender Anwendung der §§ 41 und 42 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt, soweit sie nicht anderweitig Anspruch auf entsprechende Leistungen haben.
2
Das Ministerium kann ihnen im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen einen nach billigem Ermessen festzusetzenden Unterhaltsbeitrag bewilligen.
3
Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen einschließlich der hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartner.

Abschnitt 7 Selbstverwaltung und Staatsverwaltung

§ 54 Rechtsstellung der Hochschulen

(1)
1
Die Hochschulen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.
2
Sie regeln ihre Angelegenheiten durch Grundordnungen, Ordnungen und andere Satzungen.
(2)
1
Die Grundordnungen, Ordnungen und anderen Satzungen sind hochschulöffentlich bekannt zu machen, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist.
2
Die Grundordnungen werden zusätzlich nach ihrer Genehmigung vom Ministerium im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt veröffentlicht.
3
Das Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Möglichkeit der elektronischen Bekanntgabe der Grundordnungen, Ordnungen und anderen Satzungen zu regeln.

§ 55 Selbstverwaltungsangelegenheiten

(1) Die Hochschulen nehmen ihre Aufgaben als eigene Angelegenheiten unter der Rechtsaufsicht des Landes wahr (Selbstverwaltungsangelegenheiten), soweit sie ihnen nicht als staatliche Aufgaben zur Erfüllung im Auftrag des Landes übertragen sind (Auftragsangelegenheiten).
(2) Zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten der Hochschule gehören die unmittelbar mit den Aufgaben nach den §§ 3 bis 5 zusammenhängenden Angelegenheiten, insbesondere
1.
die Planung, Organisation und Durchführung der Lehre,
2.
die Planung und Koordination der Forschung, insbesondere in Forschungsschwerpunkten,
3.
die Immatrikulation und die Exmatrikulation,
4.
die Hochschulprüfungen und die Verleihung von akademischen Graden,
5.
die Verleihung von Ehrungen und Auszeichnungen,
6.
die Förderung und Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
7.
die Berufungen von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen,
8.
die Einstellung des wissenschaftlichen, künstlerischen und wissenschaftsunterstützenden Personals,
9.
die Unterrichtung der Öffentlichkeit,
10.
die Entwicklungsplanung der Hochschule,
11.
die Mitwirkung an der Haushaltsplanung,
12.
die Regelung der sich aus der Zugehörigkeit zur Hochschule ergebenden Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen der Hochschule,
13.
der Erwerb und die Verwaltung des eigenen Vermögens.
(3)
1
Die Hochschulen erlassen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungen, die nach Maßgabe dieses Gesetzes der Genehmigung durch das Ministerium unterliegen.
2
Die Grundordnungen bedürfen der Genehmigung des Ministeriums.
3
Das Ministerium kann die Genehmigung von Ordnungen außer bei den Grundordnungen nach § 54 dem Rektor oder der Rektorin übertragen.
4
Die Genehmigung einer Ordnung ist zu versagen, wenn die Ordnung gegen das Recht verstößt.
5
Sie kann versagt werden, wenn die Ordnung
1.
die Hochschulplanung gefährdet,
2.
die Erfüllung der gegenüber dem Bund oder gegenüber anderen Ländern obliegenden Verpflichtungen gefährdet oder ländergemeinsame Empfehlungen nicht berücksichtigt,
3.
die Einheitlichkeit und Gleichwertigkeit der Studien- und Lehrbedingungen derart beeinträchtigt, dass erhebliche Nachteile für die Freizügigkeit der Studienbewerber, Studienbewerberinnen und Studierenden oder die überregionale berufliche Anerkennung der Studienabschlüsse zu befürchten sind.
(4)
1
Das Ministerium übt in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Rechtsaufsicht aus.
2
Es kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen der Hochschule beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen.
3
Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
4
Kommt die Hochschule einer Beanstandung oder Anordnung nicht fristgemäß nach oder erfüllt sie die ihr sonst obliegenden Pflichten nicht innerhalb der vorgeschriebenen oder vom Ministerium gesetzten Frist, kann dieses die notwendigen Maßnahmen an ihrer Stelle treffen sowie die erforderlichen Satzungen und Ordnungen erlassen.
5
Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Hochschule die Befolgung einer Beanstandung oder Anordnung oder die Erfüllung einer ihr obliegenden Pflicht verweigert oder ihre Gremien dauernd beschlussunfähig sind.

§ 56 Auftragsangelegenheiten

(1) Staatliche Angelegenheiten der Hochschule sind
1.
Personalverwaltung,
2.
Haushalts-, Finanz- und Wirtschaftsverwaltung,
3.
Krankenversorgung und besonders übertragene Aufgaben im öffentlichen Gesundheitswesen,
4.
andere Verwaltungsaufgaben, die durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes übertragen werden,
5.
Zulassung zum Studium und Vergabe des Studienplatzes,
6.
Ermittlung der Ausbildungskapazität und Festsetzung von Zulassungszahlen,
7.
Studienförderung,
8.
Mitwirkung bei der Durchführung von staatlichen Prüfungen,
9.
Aufgaben der Bibliotheken der Hochschulen, die über die bibliothekarische Versorgung der Hochschule hinausgehen,
10.
Hochschulstatistik und Datenschutz,
11.
Festlegung des Beginns und des Endes der Vorlesungszeiten,
12.
Verwaltung des den Hochschulen dienenden Landesvermögens einschließlich der Grundstücks- und Gebäudeverwaltung,
13.
Bauangelegenheiten.
(2)
1
Bei der Wahrnehmung staatlicher Angelegenheiten unterstehen die Hochschulen der Rechts- und Fachaufsicht des Ministeriums.
2
Für die Ausübung der Rechtsaufsicht gilt § 55 Abs. 4 Satz 2 bis 5.
3
Bei der Bauausführung unterstehen die Hochschulen der Fachaufsicht des für Hochschulbau und Hochschulneubau zuständigen Ministeriums.
4
Vor einer Weisung soll der Hochschule Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(3)
1
Das Ministerium kann sich über alle Angelegenheiten der Hochschulen einschließlich der Selbstverwaltungsangelegenheiten unterrichten.
2
Es kann insbesondere die Hochschule und deren Einrichtungen besichtigen, die Geschäfts- und Kassenführung prüfen sowie sich Berichte und Akten vorlegen lassen.

§ 57 (weggefallen)

Abschnitt 8 Mitgliedschaft und Mitwirkung an der Selbstverwaltung

§ 58 Mitglieder und Angehörige

(1) Mitglieder der Hochschule sind nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Grundordnung das hauptamtlich oder hauptberuflich an der Hochschule tätige Personal, die Studierenden sowie nach Maßgabe der Grundordnung die Doktoranden und Doktorandinnen und die kooptierten Professoren und Professorinnen.
(2) Die Rechte und Pflichten von Mitgliedern der Hochschule haben auch Personen, die, ohne Mitglieder nach Absatz 1 zu sein, in der Hochschule mit Zustimmung des Senats der Hochschule hauptberuflich tätig sind.
(3) Angehörige der Hochschule sind, ohne Mitglieder zu sein, das nebenberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal, die im Ruhestand befindlichen Professoren und Professorinnen sowie die ehemaligen Mitglieder der Hochschule.
(4) Die Grundordnung kann bestimmen, dass einzelne Angehörige wissenschaftlicher Einrichtungen, die aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen mit der Hochschule in Forschung und Lehre zusammenwirken, Mitgliedern der Hochschule gleichgestellt werden.
(5)
1
Die Mitglieder der Hochschule sind verpflichtet,
1.
die ihnen übertragenen fachlichen Aufgaben wahrzunehmen,
2.
sich so zu verhalten, dass die Hochschule und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand gehindert wird, seine Pflichten und Rechte an der Hochschule wahrzunehmen,
3.
an der Selbstverwaltung mitzuwirken und Funktionen zu übernehmen.
2
Satz 1 Nrn. 1 und 2 gilt auch für Angehörige der Hochschule mit Ausnahme der ehemaligen Mitglieder der Hochschule.

§ 59 Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung

(1)
1
Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule ist Recht und Pflicht der Mitglieder.
2
Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur abgelehnt werden, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen.
3
Das Nähere regelt die Grundordnung.
(2)
1
Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit gewählt.
2
Sie sind an Weisungen nicht gebunden.
(3) Bei der Behandlung von Personalangelegenheiten, die der Mitbestimmung der Personalvertretung nach dem Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt unterliegen, wirken Mitglieder eines Gremiums, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen, nicht stimmberechtigt mit.
(4)
1
Die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule nehmen an der hochschulpolitischen Willensbildung teil.
2
Die Mitglieder der Hochschule sind berechtigt, die Einrichtungen der Hochschule für die Teilhabe an der hochschulpolitischen Willensbildung zu nutzen, soweit die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben der Hochschule nicht behindert wird.

§ 60 Bildung von Mitgliedergruppen

1
Für die Vertretung in Gremien bilden grundsätzlich je eine Mitgliedergruppe
1.
die Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sowie Privatdozenten und Privatdozentinnen und außerplanmäßige Professoren und außerplanmäßige Professorinnen, soweit sie hauptberuflich an der Hochschule beschäftigt sind und Aufgaben einer Professur in Lehre und Forschung wahrnehmen (Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen); zur Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen gehören auch die in einem gemeinsamen Berufungsverfahren berufenen Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen,
2.
die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gemäß § 33a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3, die Doktoranden und Doktorandinnen nach Maßgabe der Grundordnung, soweit sie nicht Studierende sind,
3.
die Studierenden,
4.
die wissenschaftsunterstützenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gemäß § 52.
2
Über die Zuordnung der außerplanmäßigen Professoren und außerplanmäßigen Professorinnen und Privatdozenten und Privatdozentinnen zur Mitgliedergruppe nach Satz 1 Nr. 1 entscheidet der Dekan oder die Dekanin im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Fachbereichsrat und dem Senat.
3
Das Nähere kann die Hochschule in einer Satzung regeln.

§ 61 Mitwirkung

(1)
1
Art und Umfang der Mitwirkung sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Gremien der Hochschule ergeben sich aus der fachlichen Gliederung der Hochschule, den Aufgaben der Gremien sowie nach Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule.
2
Die Gremien der Hochschulen müssen Vertreter und Vertreterinnen aller Mitgliedergruppen nach Maßgabe von § 60 Satz 1 umfassen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen nach § 60 Satz 1 Nr. 1 muss in allen Gremien mit Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten der Forschung, der künstlerischen Entwicklungsvorhaben, der Lehre, der Berufung von Professoren oder Professorinnen über die absolute Mehrheit der Sitze und der Stimmen verfügen.
(3)
1
Entscheidungen, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben, Lehre oder die Berufung von Professoren und Professorinnen unmittelbar berühren, bedürfen außer der Mehrheit des Gremiums auch der Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professoren oder Professorinnen.
2
Kommt danach ein Beschluss auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zustande, so genügt für eine Entscheidung die Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professoren und Professorinnen.
3
Bei Berufungsvorschlägen ist die Mehrheit des Gremiums berechtigt, ihren Vorschlag als weiteren Berufungsvorschlag vorzulegen.
4
Die Mitglieder haben das Recht des Sondervotums.
5
Professoren und Professorinnen, die nach § 77 Abs. 5 berechtigt sind, an Entscheidungen über Berufungsvorschläge mitzuwirken, gelten bei der Bestimmung der Mehrheiten nach den Sätzen 1 bis 3 als dem Gremium angehörend, soweit sie an den Entscheidungen mitgewirkt haben.
(4) Stellvertretende Mitglieder nehmen an den Gremienberatungen stimmberechtigt teil, wenn das gewählte Mitglied verhindert ist.
(5)
1
Frauen sollen bei der Besetzung von Organen und Gremien angemessen berücksichtigt werden, sofern nicht durch Gesetz oder Satzung der Hochschule ein Wahlverfahren vorgeschrieben ist; Ausnahmen sind zu begründen.
2
Bei der Aufstellung von Listen und Kandidaturen für die nach § 62 Abs. 1 Satz 1 zu wählenden Kollegialorgane sollen unterrepräsentierte Geschlechter zumindest ihrer Anteile an der jeweiligen Mitgliedergruppe nach berücksichtigt werden.

§ 62 Wahlen

(1)
1
Die Vertreter der Mitgliedergruppen im Senat und im Fachbereichsrat werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen, getrennt und in der Regel nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl gewählt.
2
Von der Verhältniswahl kann insbesondere abgesehen werden, wenn wegen einer überschaubaren Zahl von Wahlberechtigten in einer Mitgliedergruppe die Mehrheitswahl angemessen ist.
(2)
1
Wahlen zum Senat und zum Fachbereichsrat können als Briefwahl oder elektronische Wahl durchgeführt werden.
2
Durch die Regelung des Wahlverfahrens und die Bestimmung des Zeitpunktes der Wahl sind die Voraussetzungen für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung zu schaffen.
(3)
1
Jedes Mitglied der Hochschule kann sein aktives und passives Wahlrecht nur in jeweils einer Mitgliedergruppe und an einem Fachbereich ausüben.
2
Ein wahlberechtigtes Mitglied, das mehreren Mitgliedergruppen oder mehr als einem Fachbereich angehört, hat eine Erklärung abzugeben, für welche Gruppe oder in welchem Fachbereich es sein Wahlrecht ausüben will.
(4)
1
Ist bei Ablauf einer Amts- oder Wahlzeit noch kein neues Mitglied bestimmt, so übt das bisherige Mitglied sein Amt weiter aus.
2
Das Ende der Amtszeit des nachträglich gewählten Mitgliedes bestimmt sich so, als ob es sein Amt rechtzeitig angetreten hätte.
(5) Wird die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder nach Amtsantritt für ungültig erklärt, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit der vorher gefassten Beschlüsse des Gremiums, soweit diese vollzogen sind.
(6) Die Hochschulen treffen nähere Bestimmungen zur Durchführung der Wahlen in einer Ordnung, die dem Ministerium anzuzeigen ist.

§ 63 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

(1)
1
Gremien sind beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
2
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
3
Beschlüsse zu Grundsatz- und Personalangelegenheiten dürfen nur behandelt werden, wenn die wesentlichen Elemente eines Antrages zur Beschlussfassung rechtzeitig mit der Einladung bekannt gegeben werden.
4
Minderheitsmeinungen sind auf Antrag in das Protokoll aufzunehmen.
5
Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des jeweiligen Gremiums.
(2)
1
Ausnahmsweise können Sitzungen der Gremien mittels Informations- und Kommunikationstechnologie, wie zum Beispiel Video- und Telefonkonferenzen, erfolgen, wenn eine Präsenzsitzung aus dringenden Gründen nicht möglich ist.
2
Es ist sicherzustellen, dass den Teilnehmern und Teilnehmerinnen hierfür keine zusätzlichen Kosten entstehen.
3
Näheres regelt die Grundordnung oder die jeweilige Geschäftsordnung des Gremiums.
4
Für Gremien der Studierendenschaft gilt die Regelung entsprechend.

§ 64 Öffentlichkeit, Verschwiegenheit

(1) Der Senat und die Fachbereichsräte beschließen generell oder für den Einzelfall, ob sie hochschul- oder fachbereichsöffentlich oder -nichtöffentlich tagen.
(2)
1
Personalangelegenheiten und Entscheidungen in Prüfungssachen werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt.
2
Beschlüsse über Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung.
(3) Die an einer Sitzung eines Gremiums Beteiligten sind auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft in dem Gremium zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten verpflichtet, soweit Personal- oder Prüfungsangelegenheiten betroffen sind oder die Pflicht zur Verschwiegenheit besonders beschlossen worden ist.
(4) Über die wesentlichen Beratungsgegenstände und Ergebnisse der Sitzungen des Senats und der Fachbereichsräte ist hochschulöffentlich zu berichten.

§ 65 Studierendenschaft

(1)
1
An den Hochschulen werden Studierendenschaften gebildet.
2
Sie sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts und als solche Glied der Hochschule.
3
Studierende können ihren Austritt aus der Studierendenschaft frühestens nach Ablauf eines Semesters erklären.
4
Ein Wiedereintritt ist möglich.
5
Der Austritt aus der Studierendenschaft und der Wiedereintritt sind schriftlich mit der Rückmeldung zu erklären.
6
Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht der Leitung der jeweiligen Hochschule und des Ministeriums.
7
Sie hat folgende Aufgaben
1.
die Meinungsbildung in der Gruppe der Studierenden zu ermöglichen;
2.
die Belange ihrer Mitglieder in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen;
3.
an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule (§§ 3 und 4) insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen mitzuwirken;
4.
auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft ihrer Mitglieder zur aktiven Toleranz sowie zum Eintreten für die Grund- und Menschenrechte zu fördern;
5.
kulturelle, fachliche, wirtschaftliche und soziale Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen;
6.
die Integration ausländischer Studierender zu fördern;
7.
den Studentensport zu fördern;
8.
die überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen zu pflegen.
8
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Studierendenschaft insbesondere auch zu solchen Fragen Stellung beziehen, die sich mit der gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschulen sowie mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Abschätzung ihrer Folgen für die Gesellschaft und die Natur beschäftigen.
9
Die Studierenden und ihre Organe können für die Erfüllung ihrer Aufgaben Medien aller Art nutzen und in diesen Medien auch die Diskussion und Veröffentlichung zu allgemeinen gesellschaftlichen Fragen ermöglichen.
10
Umfang und Kosten der Mediennutzung zu allgemeinen gesellschaftlichen Fragen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang und Kosten aller Aufgaben der Studierendenschaft stehen.
11
Eine überwiegende Nutzung zu allgemeinen gesellschaftlichen Fragen ist unzulässig.
(2)
1
Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst.
2
Organe der Studierendenschaft sind der Studierendenrat und die Fachschaftsräte.
3
Der Studierendenrat wählt aus seiner Mitte Sprecher oder Sprecherinnen, die einzelne Aufgaben wahrnehmen, insbesondere für Finanzen.
4
Für die Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft gilt § 62 entsprechend.
5
Die Wahlen sollen gleichzeitig mit den Wahlen zu den Kollegialorganen der Hochschule durchgeführt werden.
(3)
1
Die Studierendenschaft gibt sich eine Satzung.
2
Die Satzung wird vom Studierendenrat mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen.
3
Die Satzung trifft Regelungen insbesondere über:
1.
die Zusammensetzung, die Wahl, die Befugnisse und die Beschlussfassung der Organe der Studierendenschaft,
2.
die Amtszeit der Mitglieder der Organe und die Bekanntgabe der Beschlüsse,
3.
die Gliederung in Fachschaften, die auch fachübergreifend gebildet werden können,
4.
die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes und
5.
die Finanz- und Beitragsordnung der Studierendenschaft.
4
Die Satzung ist hochschulintern zu veröffentlichen.
5
In der Satzung kann geregelt werden, dass an Sitzungen des Studierendenrates auch weitere Studierende beratend teilnehmen dürfen, sofern sie Mitglieder der Hochschule sind.
(4)
1
Die Studierendenschaft erhebt von ihren Mitgliedern zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge auf der Grundlage einer vom Studierendenrat beschlossenen Beitragsordnung, die insbesondere Bestimmungen über die Beitragspflicht und die Höhe der Beiträge enthalten muss.
2
Die Beiträge sind für alle Studierenden einer Hochschule in gleicher Höhe festzusetzen.
3
Die Beitragsordnung der Studierendenschaft kann für Studierende in berufsbegleitenden Weiterbildungsstudiengängen Ermäßigungen oder Befreiungen vorsehen.
4
Die Beiträge werden von der für die Hochschule zuständigen Kasse kostenfrei eingezogen.
5
Die Beiträge sind bei der Immatrikulation oder Rückmeldung fällig.
6
Nach Maßgabe der §§ 105 bis 112 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt gibt sich die Studierendenschaft eine Finanzordnung.
7
In der Finanzordnung sind die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes, die Rechnungslegung sowie die Rechnungsprüfung zu regeln.
8
Im Haushaltsplan sind den Fachschaftsorganen angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen.
9
Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof.
(5)
1
Für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft haftet nur deren Vermögen.
2
Die Studierendenschaft ist berechtigt, zur Abwendung des Haftungsrisikos in Bezug auf Personen-, Sach- und Vermögensschäden Versicherungsverträge abzuschließen.
3
Der Abschluss der Versicherungsverträge ist dem Kanzler oder der Kanzlerin der Hochschule anzuzeigen.
4
Verstößt ein Mitglied eines Studierendenschaftsorgans bei seiner Amtsführung vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, anderer Gesetze, aufgrund von Gesetzen erlassener Verordnungen oder einer Satzung der Studierendenschaft und entsteht der Studierendenschaft hierdurch ein Schaden, so gelten für den Schadensersatz die allgemeinen Bestimmungen.
5
Die Hochschule unterstützt die Studierendenschaft bei der räumlichen und materiellen Ausstattung.
6
Das Land weist nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes den Studierendenschaften jährlich einen Betrag als Grundfinanzierung zu.
(6)
1
Die Studierendenräte der Hochschulen können eine Konferenz der Studierendenräte bilden.
2
Zur Vertretung der Angelegenheiten der Konferenz der Studierendenräte wählt diese einen Sprecherrat.

§ 65a Studentische Vereinigungen

1
Die Studierenden haben das Recht, sich an den Hochschulen im Rahmen der Gesetze zu studentischen Vereinigungen zusammenzuschließen.
2
Studentische Vereinigungen haben insbesondere die Wahrnehmung fachlicher, hochschulpolitischer und sozialer Interessen der ihnen angehörenden Studierenden zum Ziel.
3
Die Möglichkeit zur Nutzung von Personal und Sachmitteln der Hochschule setzt die Anerkennung als studentische Vereinigung voraus.
4
Näheres zur Mindestmitgliederzahl, zum Verfahren der Anerkennung sowie zu den Rechten und Pflichten der studentischen Vereinigungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Personal und Sachmitteln der Hochschule regelt die Hochschule in einer Ordnung, die dem Ministerium anzuzeigen ist.

Abschnitt 9 Organisation der Hochschule

§ 66 Grundsätze der Organisation

(1) Zentrale Organe der Hochschule sind das Rektorat, der Senat und das Kuratorium.
(2)
1
Die Hochschule gliedert sich in Fachbereiche oder vergleichbare Organisationseinheiten, die möglichst fächerübergreifend die Aufgaben der Hochschule gemäß § 3 erfüllen.
2
Die Mindestausstattung von Fachbereichen oder vergleichbaren Organisationseinheiten kann in Zielvereinbarungen zwischen Ministerium und Hochschule festgelegt werden.
3
Dies gilt auch für die Zielvereinbarungen des Ministeriums mit den Medizinischen Fakultäten.
(3) Organe der Fachbereiche sind der Dekan oder die Dekanin oder das Dekanat sowie der Fachbereichsrat.
(4)
1
Die Hochschulen können von § 66 bis § 71 und von § 74 bis § 78 abweichende Organisationsformen wählen.
2
Diese dürfen nicht die durch dieses Gesetz vorgegebenen Aufgabenzuordnungen der Gremien verändern.
3
Die Regelungen in den §§ 58 bis 64 bleiben unberührt.
4
Die Änderungen müssen in der Grundordnung festgelegt werden.
5
Andere Organisationsformen müssen die Organisationsebenen nach den Absätzen 1 und 2 beinhalten.

§ 67 Zusammensetzung des Senats

(1) Dem Senat gehören an
1.
die Mitglieder des Rektorates mit dem Rektor als Vorsitzendem oder der Rektorin als Vorsitzender mit Stimmrecht und den Prorektoren und Prorektorinnen, sofern sie nicht nach Nummer 2 gewählt wurden, sowie dem Kanzler oder der Kanzlerin als beratende Mitglieder,
2.
aufgrund von Wahlen die Vertreter und Vertreterinnen der Gruppen nach § 60 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 im Verhältnis von 7:2:2:1 der Sitze und Stimmen mit der Maßgabe, dass die Mitglieder des Senats nach § 60 Satz 1 Nr. 1 über mindestens einen Sitz und eine Stimme mehr als die Mitglieder des Senats nach § 60 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 sowie nach Nummer 3 dieses Absatzes verfügen, die Gesamtzahl darf jedoch 24 Mitglieder nicht überschreiten,
3.
der oder die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule im Sinne von § 72.
(2) Die Dekane und Dekaninnen der Fachbereiche nehmen an den Sitzungen des Senats mit beratender Stimme teil.
(3) Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder nach Maßgabe der Grundordnung bis zu vier Jahren.
(4)
1
Ist ein Beschluss des Senats in Angelegenheiten des Studiums oder der Prüfungen gegen die Stimmen der Mitglieder der Gruppe der Studierenden gefasst worden, muss die Angelegenheit auf Antrag dieser Gruppe in einer späteren Sitzung erneut beraten werden.
2
Der Antrag darf in derselben Angelegenheit nur einmal gestellt werden.
3
Satz 1 gilt nicht in unaufschiebbaren Angelegenheiten und bei Personalangelegenheiten einschließlich Berufungsangelegenheiten.

§ 67a Aufgaben des Senats

(1)
1
Der Senat beschließt die Ordnungen der Hochschule, sofern sie nicht nach diesem Gesetz oder der Grundordnung durch die Fachbereiche beschlossen werden.
2
Er beschließt die Grundordnung und ihre Änderungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.
3
Der Senat kann zu Selbstverwaltungsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung Stellung nehmen.
4
Das Rektorat ist in Angelegenheiten der Selbstverwaltung in seiner Entscheidungszuständigkeit dem Senat gegenüber rechenschaftspflichtig.
5
Der Senat kann Kommissionen bilden.
(2) Der Senat hat insbesondere folgende weitere Aufgaben:
1.
Entscheidungen treffen
a)
in Forschungsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere über die Festlegung von Prioritäten und die Bildung von Forschungsschwerpunkten sowie über die Einrichtung von Sonderforschungsbereichen auf Vorschlag der Fachbereiche,
b)
über den Hochschulentwicklungsplan und den Entwurf der Zielvereinbarung nach § 3 Abs. 5,
2.
Beschlüsse fassen
a)
über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen innerhalb der Hochschule auf Vorschlag der Fachbereiche oder des Rektors oder der Rektorin,
b)
über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Hochschuleinrichtungen und gemeinsamen Kommissionen auf Vorschlag der Fachbereiche oder des Rektors oder der Rektorin,
c)
über Ordnungen für die Verwaltung und Benutzung der Hochschuleinrichtungen,
d)
über den Wirtschaftsplan,
e)
über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
f)
über Rahmenordnungen zu Studien-, Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen,
g)
über Satzungen zur Festsetzung von Zulassungszahlen auf Vorschlag des Rektorates,
h)
über Rahmenordnungen zu Satzungen, die das Verfahren und die Kriterien für die Vergabe von Studienplätzen im Hochschulauswahlverfahren regeln,
i)
über die Verleihung der Würde eines Ehrensenators oder einer Ehrensenatorin,
j)
über Maßnahmen zur Förderung von Frauen mit der Zielvorgabe, den Anteil der Frauen in allen Berufsgruppen, in denen sie bisher unterrepräsentiert sind, und bei der Vergabe von Stipendien und bei anderen Maßnahmen der wissenschaftlichen Nachwuchsförderung zu erhöhen,
k)
über die Maßnahmen der Qualitätssicherung, die sich auf Lehre, Forschung, Weiterbildung und Dienstleistungen beziehen, auf Vorschlag des Rektors oder der Rektorin,
3.
Stellungnahmen abgeben
a)
zu Studien-, Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen,
b)
zu Satzungen, die das Verfahren und die Kriterien für die Vergabe von Studienplätzen im Hochschulauswahlverfahren regeln,
c)
zur Gründung und Beteiligung an Unternehmen sowie zu Verfügungen über Grundstücke,
d)
im Rahmen der Anhörung zu dem Hochschulstrukturplan.
(3)
1
Beschließt der Senat im Fall von Absatz 2 Nr. 1 Buchst. b den Hochschulentwicklungsplan oder den Entwurf der Zielvereinbarung nicht, hat sich das Rektorat mit den Einwänden des Senats zu befassen und dem Senat sein Ergebnis mitzuteilen.
2
Sofern eine Ablehnung durch den Senat erfolgt, kann innerhalb von einem Monat das Kuratorium als Vermittler angerufen werden; kann keine Einigung herbeigeführt werden, entscheidet innerhalb von einem weiteren Monat nach Anrufung das Kuratorium.
3
Für den Fall des Absatzes 2 Nr. 2 Buchst. d gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(4)
1
Der Senat hat darüber hinaus über die Vorschläge der Fachbereiche für die Berufung von Professoren und Professorinnen, die Bestellung von Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen sowie über die Verleihung des Titels „außerplanmäßiger Professor“ oder „außerplanmäßige Professorin“ abschließend zu entscheiden.
2
Der Senat kann den Vorschlag ganz oder mit Auflagen an den Fachbereich zurückverweisen.
3
Der Senat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung eine Berufungsprüfungskommission bilden.
4
Näheres regelt die Grundordnung.

§ 68 Rektorat

(1)
1
Hochschulen werden durch ein Rektorat eigenverantwortlich geleitet.
2
Dem Rektorat gehören an
1.
der Rektor als Vorsitzender oder die Rektorin als Vorsitzende,
2.
bis zu drei Prorektoren oder Prorektorinnen,
3.
der Kanzler oder die Kanzlerin oder der oder die Beauftragte für Haushalt, soweit diese Funktion nicht durch einen Prorektor oder eine Prorektorin ausgeübt wird.
3
Die Grundordnung kann mit Zustimmung des Ministeriums eine andere Zusammensetzung des Rektorats vorsehen.
4
Das Rektorat gibt sich eine Geschäftsordnung.
5
Dabei ist vorzusehen, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Rektors oder der Rektorin den Ausschlag gibt.
6
Unberührt davon ist das Widerspruchsrecht des Kanzlers oder der Kanzlerin in der Eigenschaft als Beauftragter oder Beauftragte für den Haushalt.
7
Die Amtszeit des Rektors oder der Rektorin und der Prorektoren oder der Prorektorinnen sowie die Möglichkeit der Wiederwahl wird in der Grundordnung festgelegt.
8
Die Amtszeit dauert mindestens vier, höchstens sechs Jahre.
(2) Die Mitglieder des Rektorats sind berechtigt, an den Sitzungen aller Organe teilzunehmen, und haben das Recht, angehört zu werden.
(3)
1
Das Rektorat ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch Gesetz einem anderen Organ zugewiesen sind.
2
Es entscheidet insbesondere über
1.
die Verteilung der der Hochschule zugewiesenen Mittel und Stellen nach Erörterung mit dem Senat und den Fachbereichen,
2.
die Gliederung eines Fachbereiches auf Vorschlag des jeweiligen Dekans oder der jeweiligen Dekanin,
3.
die Zustimmung zu den Entscheidungen des Senats gemäß § 67a Abs. 2 Buchst. a und b.
(4)
1
Das Rektorat kann in dringenden Fällen den Senat kurzfristig einberufen und die kurzfristige Einberufung jedes anderen Organs veranlassen und verlangen, dass über bestimmte Sachverhalte unter seiner Mitwirkung beraten und in seiner Anwesenheit entschieden wird.
2
Kann die Entscheidung nicht rechtzeitig getroffen werden, so trifft das Rektorat die erforderliche Maßnahme selbst und unterrichtet das zuständige Organ unverzüglich über die getroffene Maßnahme.

§ 69 Rektor oder Rektorin, Prorektor oder Prorektorin

(1)
1
Der Rektor oder die Rektorin vertritt die Hochschule, führt den Vorsitz im Rektorat und legt die Richtlinien für das Rektorat fest.
2
Er oder sie sorgt für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Senats.
3
Er oder sie übt das Hausrecht aus und ist für die Wahrung der Ordnung an der Hochschule verantwortlich.
4
Für den Rektor oder die Rektorin muss für den Fall der Abwesenheit oder Verhinderung nach Maßgabe der Grundordnung ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin bestimmt werden, der oder die Mitglied des Rektorates ist.
5
Der Rektor oder die Rektorin kann bestimmte Arten von Geschäften ganz oder teilweise zeitlich begrenzt übertragen.
6
Näheres regelt die Geschäftsordnung des Rektorates.
(2)
1
Der Rektor oder die Rektorin fördert die Zusammenarbeit der Organe und Einrichtungen der Hochschule, der Lehrenden, der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und der Studierenden.
2
Der Rektor oder die Rektorin stellen über den Dekan oder die Dekanin des jeweiligen Fachbereiches sicher, dass die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtung ordnungsgemäß erfüllen.
3
Dem Rektor oder der Rektorin steht diesbezüglich gegenüber dem Dekan oder der Dekanin des Fachbereiches ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu.
4
Er oder sie informiert den Senat und die Dekane der Fachbereiche über alle für die Leitung der Hochschule wichtigen Angelegenheiten.
5
Der Rektor oder die Rektorin hat das Recht, von den Dekanen der Fachbereiche über jede Angelegenheit, die die Leitung der Hochschule oder die Rechtsaufsicht betreffen, unverzüglich Auskunft zu erhalten.
(3)
1
Der Rektor oder die Rektorin kann in dringenden Fällen den unverzüglichen Zusammentritt eines Organs zur Beratung einer Angelegenheit verlangen.
2
Kann eine solche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, ist der Rektor oder die Rektorin verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen und das zuständige Organ umgehend zu informieren.
(4)
1
Hält der Rektor oder die Rektorin Maßnahmen und Entscheidungen von Organen, Gremien oder Amtsträgern oder Amtsträgerinnen für rechtswidrig, so hat er oder sie das Recht zur Beanstandung und zur Forderung, Abhilfe zu schaffen.
2
Die Beanstandung setzt die Wirksamkeit von Beschlüssen oder anderen Maßnahmen aus.
3
Wird die beanstandete Rechtsverletzung nicht behoben, so hat der Rektor oder die Rektorin unverzüglich das Ministerium zu unterrichten.
(5) Der Rektor oder die Rektorin berichtet jährlich dem Senat zur Entwicklung der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie über die Verwendung der Mittel und die Entwicklung der Personalstruktur.
(6)
1
Der Rektor oder die Rektorin, der Professor oder die Professorin ist, wird vom Senat gemäß Absatz 9 gewählt.
2
Der Rektor oder die Rektorin einer Hochschule kann während seiner oder ihrer Amtszeit kein anderes Wahlamt in Organen der Hochschule und der Fachbereiche wahrnehmen.
(7)
1
Der Rektor oder die Rektorin ist hauptberuflich tätig.
2
Er oder sie wird für die Dauer der Amtszeit auf Antrag zum Beamten oder zur Beamtin auf Zeit ernannt.
3
Sofern ein Beamtenverhältnis zum Land Sachsen-Anhalt besteht, bleibt dieses bestehen.
4
Wird ein Professor oder eine Professorin in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis vorgeschlagen, so wird für die Dauer des Amtes als Rektor oder Rektorin ein besonderes Dienstverhältnis begründet.
5
Eine Abwahl ist nur durch konstruktives Misstrauensvotum möglich.
6
Mit der Wirksamkeit des Beschlusses dieser Abwahl gilt die Amtszeit als abgelaufen und das Beamtenverhältnis auf Zeit oder das besondere Dienstverhältnis ist beendet.
7
Während der Amtszeit als Rektor oder Rektorin ruhen die Mitgliedschaftsrechte und die Pflichten aus dem Amt als Professor oder Professorin; die Berechtigung zur Forschung und Lehre bleibt bestehen.
8
§ 5 des Landesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt.
9
Mit Ablauf seiner oder ihrer Amtszeit oder mit der Beendigung seines oder ihres Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit als Professor oder Professorin ist der Rektor oder die Rektorin aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen.
(8)
1
Die Prorektoren oder Prorektorinnen werden aus den der Hochschule angehörenden Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen nach § 60 Satz 1 Nr. 1 gewählt.
2
Für die Wahl der Prorektoren oder Prorektorinnen hat der Rektor oder die Rektorin das Vorschlagsrecht gegenüber dem Senat.
3
Die Amtszeit der Prorektoren oder Prorektorinnen endet in der Regel mit dem Amt des Rektors oder der Rektorin.
4
Die Prorektoren oder Prorektorinnen können während ihrer Amtszeit kein anderes Wahlamt in Organen der Fachbereiche wahrnehmen.
(9)
1
Der Senat wählt den Rektor oder die Rektorin sowie die Prorektoren und die Prorektorinnen.
2
Der Rektor oder die Rektorin wird vom Senat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder und mit der Mehrheit der Stimmen der Senatsmitglieder aus der Mitgliedergruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen nach § 60 Satz 1 Nr. 1 gewählt.
3
Zur Vorbereitung der Wahl des Rektors oder der Rektorin bildet der Senat eine Findungskommission, an der auch Vertreter und Vertreterinnen des Kuratoriums zu beteiligen sind.
4
Die Findungskommission legt dem Senat einen Vorschlag vor, der in der Regel mindestens zwei Namen enthalten soll.
5
Näheres regelt die Grundordnung.
(10)
1
Kommt es im Zuge des Wahlverfahrens zu keiner Neubesetzung des Amtes des Rektors oder der Rektorin, führt der bisherige Rektor oder die bisherige Rektorin die Amtsgeschäfte bis zur Neubesetzung fort.
2
Endet die Amtszeit der Prorektoren und Prorektorinnen in diesem Zeitraum, führen diese die Amtsgeschäfte kommissarisch bis zum Ablauf von vier Monaten nach Amtsantritt des neuen Rektors oder der neuen Rektorin fort.
3
Kommt es im Zuge eines Wahlverfahrens oder bei vorzeitigem Ausscheiden eines bisherigen Prorektors oder einer bisherigen Prorektorin zu keiner Neubesetzung, kann die Leitung der Hochschule nach Maßgabe von § 59 Abs. 1 vorübergehend einen Professor oder eine Professorin mit der Wahrnehmung der Funktion beauftragen.
(11)
1
Scheidet der Rektor oder die Rektorin vorzeitig aus dem Amt aus, ist unverzüglich eine Neuwahl einzuleiten.
2
Bis zur Amtsübernahme durch den neu gewählten Rektor oder die neu gewählte Rektorin werden die Amtsgeschäfte durch den Stellvertreter oder die Stellvertreterin des ausgeschiedenen Rektors oder der ausgeschiedenen Rektorin kommissarisch fortgeführt.
3
Absatz 10 Satz 2 gilt entsprechend.
4
Scheiden alle gewählten Mitglieder des Rektorates aus, wählt der Senat ein Interimsrektorat, das bis zur Neuwahl die Amtsgeschäfte kommissarisch führt.

§ 70 Andere Formen der Hochschulleitung

(1) Die Grundordnung kann abweichend von den §§ 68 und 69 vorsehen, dass die Hochschule durch
1.
ein Präsidium,
2.
einen Präsidenten oder eine Präsidentin oder
3.
einen Rektor oder eine Rektorin
geleitet wird.
(2)
1
Bei der Leitung der Hochschule durch ein Präsidium, einen Präsidenten oder eine Präsidentin oder einen Rektor oder eine Rektorin gelten die §§ 68 und 69 entsprechend.
2
Bei der Leitung der Hochschule durch ein Präsidium, einen Präsidenten oder eine Präsidentin ist der Präsident oder die Präsidentin nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 Mitglied des Senats mit Stimmrecht.
3
Die für den Rektor oder die Rektorin geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
4
Ist der Präsident oder die Präsidentin kein Hochschullehrer oder keine Hochschullehrerin, so erhöht sich die Zahl der Gruppenmitglieder nach § 60 Satz 1 Nr. 1 um einen Sitz mit Stimmrecht.
(3)
1
Die Amtszeit für das Präsidium, den Präsidenten oder die Präsidentin sowie den Rektor oder die Rektorin wird durch die Grundordnung festgelegt.
2
Sie soll bei Rektorat und Präsidium vier Jahre nicht unterschreiten; bei der Leitung durch einen Rektor oder eine Rektorin oder einen Präsidenten oder eine Präsidentin beträgt sie bis zu acht Jahren.
(4)
1
Zum Präsidenten oder zur Präsidentin kann bestellt werden, wer ein abgeschlossenes Hochschulstudium besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege erwarten lässt, dass er oder sie den Aufgaben des Amtes gewachsen ist.
2
Der Präsident oder die Präsidentin wird zum Beamten oder zur Beamtin auf Zeit ernannt; es kann auch ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis begründet werden.
3
Ist der Präsident oder die Präsidentin Hochschullehrer oder Hochschullehrerin, kann er oder sie im Professorenverhältnis verbleiben.

§ 71 Kanzler und Kanzlerin

(1)
1
Der Kanzler oder die Kanzlerin führt die Geschäfte der Verwaltung der Hochschule.
2
Er oder sie ist Beauftragter oder Beauftragte für den Haushalt gemäß § 9 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt.
3
Zu seinem oder ihrem Geschäftsbereich gehört die Wirtschafts- und Personalverwaltung.
4
Der Kanzler oder die Kanzlerin ist Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte des wissenschaftsunterstützenden Personals der Hochschule.
5
Durch die Grundordnung kann der Geschäftsbereich des Kanzlers oder der Kanzlerin näher bestimmt werden.
6
Sofern die Grundordnung die Position des Kanzlers oder der Kanzlerin nicht vorsieht, sind diese Aufgaben, insbesondere des oder der Beauftragten für den Haushalt, ausdrücklich zuzuweisen.
7
Für den Kanzler oder die Kanzlerin kann nach Maßgabe der Grundordnung eine Vertretung bestimmt werden.
(2)
1
Der Kanzler oder die Kanzlerin wird vom Senat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder und mit der Mehrheit der Stimmen der Senatsmitglieder aus der Mitgliedergruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen nach § 60 Satz 1 Nr. 1 auf Grund einer vorausgegangenen Ausschreibung gewählt.
2
Zur Vorbereitung der Wahl richtet der Senat eine Findungskommission ein.
3
Die Hochschule regelt den Vorsitz, die Zusammensetzung und die Aufgaben der Findungskommission sowie das Verfahren in einer Ordnung.
4
Die Amtszeit des Kanzlers oder der Kanzlerin beträgt acht Jahre.
5
Wiederwahlen sind möglich.
6
Die Bestellung wird von dem Minister oder der Ministerin vorgenommen, der oder die für die Hochschulen zuständig ist.
(3) Gewählt werden kann, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung oder eine entsprechende Qualifikation besitzt und aufgrund einer in der Regel mindestens fünfjährigen beruflichen Tätigkeit in verantwortlicher Stellung mit Personalverantwortung, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung, der Hochschulleitung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass er oder sie den Aufgaben des Amtes gewachsen ist.
(4)
1
Der Kanzler oder die Kanzlerin wird für die Dauer seiner oder ihrer Amtszeit in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.
2
Ein Bediensteter oder eine Bedienstete des Landes gilt im Fall der Ernennung zum Kanzler oder zur Kanzlerin für die Dauer der Wahlzeit unter Fortfall der Besoldung als beurlaubt; im Fall eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses mit dem Land ist ihm oder ihr Sonderurlaub ohne Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.
3
§ 8 Abs. 9 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung.
4
Der Kanzler oder die Kanzlerin ist mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen, sofern er oder sie nicht im Anschluss an seine oder ihre Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird.
5
Der Kanzler oder die Kanzlerin tritt unbeschadet des Satzes 4 mit Ablauf seiner oder ihrer Amtszeit oder mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand, wenn er oder sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt hat oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu einem anderen Dienstherrn zum Beamten oder zur Beamtin auf Zeit ernannt worden war.
6
Im Übrigen ist er oder sie mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen.
7
Die §§ 57 und 78 Abs. 2 bis 5 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt sind nicht anwendbar.
(5)
1
Der Kanzler oder die Kanzlerin kann aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats abgewählt werden.
2
Die Abwahl bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Senatsmitglieder aus der Mitgliedergruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen nach § 60 Satz 1 Nr. 1.
3
Die Bestellung ist durch den Minister oder die Ministerin, der oder die für Hochschulen zuständig ist, zu widerrufen.
4
Mit der Abwahl endet zugleich die Amtszeit.
5
Dem abgewählten Kanzler oder der abgewählten Kanzlerin wird ein Übergangsgeld gemäß § 57 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt gewährt.
6
§ 78 Abs. 6 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt findet keine Anwendung.
(6) Für die Zeit nach Ablauf seiner oder ihrer Amtszeit kann vereinbart werden, dass der Kanzler oder die Kanzlerin mindestens mit der Rechtsstellung, die er oder sie zum Zeitpunkt der Ernennung oder der Einstellung als Kanzler oder Kanzlerin hatte, in den Landesdienst zu übernehmen ist.

§ 72 Gleichstellungsbeauftragte

(1)
1
Die Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule und der Fachbereiche wirken auf die Herstellung der Chancengleichheit der Geschlechter und auf die Vermeidung von Nachteilen für weibliche Mitglieder und Angehörige der Hochschule hin.
2
Zu ihren Aufgaben gehört auch die Verwirklichung des Zieles, dass Frauen in angemessener Weise in den Organen und Gremien der Hochschule vertreten sind.
3
Sie fördern die Einbeziehung von Themen der Geschlechterforschung in die wissenschaftliche Arbeit der Hochschulen.
4
Die Gleichstellungsbeauftragten wirken in allen Angelegenheiten, die die weiblichen Hochschulmitglieder und -angehörigen betreffen, insbesondere bei bevorstehenden Personalmaßnahmen, mit.
5
Sie sind rechtzeitig und umfassend zu informieren und zu beteiligen; sie können Bewerbungsunterlagen einsehen.
(2)
1
Die Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen sind ehrenamtlich tätig.
2
Sie sind auf ihren Antrag teilweise, bei Hochschulen mit mehr als 12 000 Hochschulmitgliedern ganz von ihren Dienstaufgaben freizustellen.
3
Sie sollen dem hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personal angehören.
4
Die Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen und deren Stellvertretung werden von den weiblichen Mitgliedern und weiblichen Beschäftigten der Hochschule nach Maßgabe der Grundordnung für bis zu sechs Jahre gewählt.
5
Sie nehmen auch die Aufgaben und Rechte der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten entsprechend § 15 des Frauenfördergesetzes wahr und arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche zusammen.
6
Sie berichten jährlich hochschulöffentlich über den Stand ihrer Tätigkeit.
(3)
1
Der oder die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule nimmt an allen Sitzungen des Senats mit Stimmrecht teil.
2
Er oder sie darf an den Sitzungen der weiteren Kollegialorgane und Kollegialgremien der Hochschule beratend teilnehmen.
3
Die Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen können die Befassung mit Angelegenheiten verlangen, die zu ihrem Aufgabengebiet gehören.
4
In Wahrnehmung ihrer Aufgaben können die Gleichstellungsbeauftragten einer Entscheidung eines Organs, die gegen ihre Stellungnahme getroffen worden ist, binnen zwei Wochen widersprechen.
5
Das Organ der Hochschule kann seine Entscheidung bestätigen, ändern oder aufheben.
6
Diese Entscheidung kann frühestens eine Woche nach der Einlegung des Widerspruchs getroffen werden.
7
Eine Entscheidung, die gegen die Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten getroffen worden ist, darf von dem Organ der Hochschule erst ausgeführt werden, wenn
1.
die Frist für den Widerspruch verstrichen ist, ohne dass die Gleichstellungsbeauftragten der Entscheidung widersprochen haben, oder
2.
das Organ der Hochschule die Entscheidung nach einem Widerspruch bestätigt, geändert oder aufgehoben hat.
8
Die Sätze 6 und 7 gelten nicht in unaufschiebbaren Angelegenheiten.
9
Im Falle ihrer Verhinderung werden diese Rechte von ihren Vertretern oder Vertreterinnen wahrgenommen.
(4)
1
Die Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche und deren Stellvertretung werden von den weiblichen Mitgliedern und weiblichen Beschäftigten des Fachbereiches nach Maßgabe der Grundordnung für bis zu sechs Jahre gewählt.
2
Die Wahl soll gleichzeitig mit der Wahl zum Fachbereichsrat durchgeführt werden.
3
Die Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche nehmen an allen Sitzungen ihres Fachbereichsrates mit Stimmrecht teil.
4
Sie dürfen an den Sitzungen der weiteren Kollegialorgane ihres Fachbereiches beratend teilnehmen, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes regelt.
5
Sie können die Befassung mit Angelegenheiten verlangen, die zu ihrem Aufgabengebiet gehören.
6
Stellungnahmen der Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche sind den Unterlagen beizufügen.
7
Die Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche können auf ihren Antrag von ihren Dienstaufgaben teilweise freigestellt werden.
8
Für die weiblichen Beschäftigten, die nicht einem Fachbereich der Hochschule als Mitglied zugeordnet sind, sind ebenfalls Gleichstellungsbeauftragte und deren Stellvertretung zu wählen.
9
§ 62 Abs. 6 gilt entsprechend.
(5)
1
Die gewählten Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule und der Fachbereiche bilden unter Vorsitz der Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule die Gleichstellungskommission.
2
Sie unterstützt die Gleichstellungsbeauftragten bei ihrer Arbeit.
(6)
1
Die Hochschule stattet die Gleichstellungsbeauftragten nach Maßgabe der gesetzlichen Aufgaben personell und sächlich in angemessenem Umfang aus.
2
Hierüber beschließt der Senat.

§ 73 Behindertenbeauftragter oder Behindertenbeauftragte

1
Für Mitglieder und Angehörige der Hochschule mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen ist vom Senat ein Beauftragter oder eine Beauftragte zu bestellen.
2
Die Aufgaben des oder der Behindertenbeauftragten umfassen die Mitwirkung bei der Planung und Organisation der Lehr- und Studienbedingungen nach den Bedürfnissen von Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen, bei der studien- und berufsvorbereitenden Beratung sowie bei der Ausführung notwendiger behinderungsgerechter technischer und baulicher Maßnahmen.
3
Der oder die Behindertenbeauftragte ist berechtigt, an allen Sitzungen der Kollegialorgane und Kollegialgremien beratend teilzunehmen.
4
Der oder die Behindertenbeauftragte hat das Recht zur notwendigen und sachdienlichen Information, zum Einbringen von Vorschlägen und zur Stellungnahme in allen Angelegenheiten, die die Belange der Mitglieder und Angehörigen der Hochschule mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen unmittelbar berühren.
5
Die Stelle des oder der Behindertenbeauftragten ist so auszustatten, dass er oder sie seine oder ihre Aufgaben angemessen wahrnehmen kann.
6
Der oder die Behindertenbeauftragte kann auf seinen oder ihren Antrag teilweise, bei Hochschulen mit mehr als 12 000 Hochschulmitgliedern ganz von seinen oder ihren Dienstaufgaben freigestellt werden, soweit es die Aufgaben als Behindertenbeauftragter oder Behindertenbeauftragte erfordern.
7
Über die Freistellung entscheidet, über die Ausstattung beschließt der Senat.

§ 74 Kuratorium

(1)
1
An jeder Hochschule wird ein Kuratorium gebildet.
2
Das Kuratorium berät und unterstützt die Leitung der Hochschule in allen wichtigen Angelegenheiten und fördert die Hochschule in ihrer Profilbildung, Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit.
3
Es dient auch der Erörterung externer Aspekte der Hochschulentwicklung, berät die Hochschule bei der Arbeit und unterstützt ihre Interessen in der Öffentlichkeit.
4
Zu seinen Aufgaben gehört unter anderem
1.
die Beratung und Unterstützung der Hochschulleitung in Angelegenheiten, die eine besondere Bedeutung für die Hochschule im regionalen, nationalen und internationalen Kontext haben,
2.
die Stellungnahme zu den Struktur- und Entwicklungsplänen, zur Änderung der Grundordnung, zum Transfer von Forschungsergebnissen in die Praxis und zur Weiterbildung, zur Gründung und Beteiligung an Unternehmen sowie zu Verfügungen über Grundstücke,
3.
die Entgegennahme eines jährlichen Berichts des Rektorates; nach seiner Billigung durch das Kuratorium ist dieser Bericht zu veröffentlichen,
4.
die Vermittlung zwischen Rektorat und Senat nach § 67a Absatz 3 in Angelegenheiten nach § 67a Absatz 2 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. d oder die Entscheidung hierüber, sofern der jeweilige Vermittlungsversuch erfolglos ist,
5.
die Mitwirkung an der Wahl des Rektors oder der Rektorin nach § 69 Abs. 9 Satz 3 und 4.
5
Näheres regelt die Grundordnung.
(2)
1
Das Kuratorium besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern, die nicht Mitglieder der Hochschule sein dürfen.
2
Die Mitglieder werden durch den Senat gewählt.
3
Gewählt werden können Personen aus Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft, Verwaltung oder Politik, die mit dem Hochschulwesen vertraut sein sollen.
4
Eines der Mitglieder soll ein Unternehmer oder eine Unternehmerin oder ein leitender Angestellter oder eine leitende Angestellte aus dem Bereich der Wirtschaft sein.
5
Die Amtszeit kann bis zu fünf Jahre betragen.
6
Die Tätigkeit als Mitglied des Kuratoriums ist ehrenamtlich.
7
Näheres regelt die Grundordnung.
(3)
1
Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.
2
Die für Gremien geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auf das Kuratorium nicht anzuwenden.

Abschnitt 10 Fachbereiche oder vergleichbare Organisationseinheiten

§ 75 Gliederung

(1)
1
Die Hochschule gliedert sich in Fachbereiche oder vergleichbare Organisationseinheiten.
2
Diese sind die organisatorische Grundeinheit der Hochschule für Forschung und Lehre.
3
Fachbereiche oder vergleichbare Organisationseinheiten müssen nach Größe und Zusammensetzung gewährleisten, dass sie die ihnen obliegenden Aufgaben angemessen erfüllen können.
4
Gleiche oder verwandte Fachgebiete sind in der Regel in einem Fachbereich oder in einer vergleichbaren Organisationseinheit zusammenzufassen; der Verantwortungsbereich soll insbesondere alle fachlich verwandten Studiengänge umfassen.
(2)
1
Die Gliederung der Hochschule in Fachbereiche oder vergleichbare Organisationseinheiten wird in der Grundordnung geregelt.
2
An Hochschulen mit Habilitationsrecht können die Fachbereiche oder die vergleichbaren Organisationseinheiten die Bezeichnung „Fakultät“ führen.
3
Werden bislang eigenständige Fakultäten in einem neuen Fachbereich zusammengefasst, so kann die Grundordnung vorsehen, dass die betreffenden Untergliederungen des Fachbereiches beziehungsweise der Fakultät im Außenverhältnis weiterhin die bisherige Fakultätsbezeichnung verwenden.
4
Die die Fachbereiche betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auf vergleichbare Organisationseinheiten entsprechend anzuwenden.
(3)
1
Mitglied eines Fachbereiches ist, wer in einem Studiengang des Fachbereiches immatrikuliert ist oder wer hauptberuflich in ihm tätig ist.
2
Professoren und Professorinnen können nach näherer Bestimmung der Grundordnungen durch Kooptation Mitglied in einem anderen Fachbereich der eigenen oder im Fachbereich einer anderen Hochschule werden.
3
Die Kooptation kann widerrufen werden.
4
Hierzu können die Hochschulen nähere Regelungen in ihren Ordnungen treffen.
5
Studierende, die in mehreren Fachbereichen studieren, haben sich bei der Immatrikulation sowie bei jeder Rückmeldung für die Mitgliedschaft in einem dieser Fachbereiche zu entscheiden.

§ 76 Aufgaben des Fachbereiches

(1)
1
Der Fachbereich erfüllt für seine Fachgebiete die Aufgaben der Hochschule, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
2
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
1.
die Organisierung von Studiengängen und die Abnahme von Hochschulprüfungen,
2.
die Mitwirkung bei der Zulassung,
3.
die Mitwirkung an der Studienberatung und die Durchführung der Studienfachberatung,
4.
die Organisation der wissenschaftlichen Forschung,
5.
die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
6.
die Mitwirkung bei der Berufung von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen.
3
Der Fachbereich ist dafür verantwortlich, dass bei geordnetem Studium die Prüfungen nach der Regelstudienzeit abgelegt werden können.
4
Er bestimmt, soweit es zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots erforderlich ist, die Lehraufgaben seiner zur Lehre verpflichteten Mitglieder.
(2) Der Fachbereich regelt seine innere Organisation durch eine Ordnung und erlässt weitere zur Erfüllung der Aufgaben notwendige Ordnungen.
(3) Der Fachbereich verwaltet die ihm zugewiesenen Personal- und Sachmittel.

§ 77 Fachbereichsrat

(1)
1
Der Fachbereichsrat ist das kollegiale Beschlussorgan des Fachbereiches.
2
Er ergreift die erforderlichen Maßnahmen und Initiativen zur Reform des Studiums und trägt im Rahmen der vorhandenen Ausstattung dafür Sorge, dass seine Mitglieder und Angehörigen ihre Aufgaben erfüllen können.
(2)
1
Der Fachbereichsrat entscheidet in allen Angelegenheiten des Fachbereiches, für die nicht die Zuständigkeit des Dekans oder der Dekanin gegeben ist.
2
Der Fachbereichsrat soll in seinen Beratungen und Entscheidungen insbesondere die grundsätzlichen Angelegenheiten des Fachbereiches behandeln.
3
Soweit die Natur der Sache es zulässt, sollen sie dem Dekan oder der Dekanin zur Erledigung zugewiesen werden.
4
Näheres regelt die Grundordnung.
5
Der Fachbereichsrat entscheidet insbesondere über
1.
die Studien- und Prüfungsordnungen,
2.
die Sicherstellung des Lehrangebots,
3.
die Setzung von Schwerpunkten und die Koordination von Forschungsvorhaben,
4.
den Vorschlag eines Struktur- und Entwicklungsplanes des Fachbereiches und legt diesen dem Rektorat vor,
5.
die fachbereichsbezogenen Vorschläge zur Qualitätssicherung und legt diese dem Rektorat vor,
6.
die Verleihung von Hochschulgraden,
7.
Berufungsvorschläge,
8.
Satzungen, die das Verfahren und die Kriterien für die Vergabe von Studienplätzen im Hochschulauswahlverfahren regeln.
(3)
1
Dem Fachbereichsrat gehören an:
1.
Vertreter und Vertreterinnen der Gruppe nach § 60 Satz 1 Nr. 1,
2.
Vertreter und Vertreterinnen der Gruppe nach § 60 Satz 1 Nr. 2,
3.
Vertreter und Vertreterinnen der Gruppe nach § 60 Satz 1 Nr. 3,
4.
Vertreter und Vertreterinnen der Gruppe nach § 60 Satz 1 Nr. 4 und
5.
der oder die Gleichstellungsbeauftragte im Sinne von § 72 Abs. 4 Satz 1.
2
Die Mitglieder nach Satz 1 Nrn. 1 bis 4 gehören dem Fachbereichsrat im Verhältnis 7:2:2:1 der Sitze und Stimmen mit der Maßgabe an, dass die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 über mindestens einen Sitz und eine Stimme mehr als die Mitglieder des Fachbereichsrates nach Satz 1 Nrn. 2 bis 5 verfügen.
3
Der Fachbereichsrat soll jedoch maximal 26 Mitglieder haben.
4
Die Amtszeit der gewählten Studierenden beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder nach Maßgabe der Grundordnung bis zu vier Jahren.
(4)
1
Ist ein Beschluss des Fachbereichsrates in Angelegenheiten des Studiums oder der Prüfungen gegen die Stimmen der Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden gefasst worden, so muss die Angelegenheit auf Antrag dieser Gruppe in einer späteren Sitzung erneut beraten werden; der Antrag darf in derselben Angelegenheit nur einmal gestellt werden.
2
Satz 1 gilt nicht in unaufschiebbaren Angelegenheiten und bei Personalangelegenheiten einschließlich der Berufungsangelegenheiten.
(5)
1
Bei der Entscheidung über Berufungsvorschläge, für die Durchführung von Habilitationsverfahren und für die Beschlussfassung über Habilitationsordnungen wirken alle Professoren und Professorinnen des Fachbereiches sowie Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen des Fachbereiches, soweit sie habilitiert sind, stimmberechtigt mit.
2
An der Beschlussfassung über Promotionsordnungen wirken auch Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen mit, die nicht habilitiert sind.
(6)
1
Der Fachbereichsrat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse bilden.
2
Näheres regeln die Grundordnung und die Geschäftsordnung des Fachbereiches.

§ 78 Dekan oder Dekanin des Fachbereiches

(1)
1
Der Dekan oder die Dekanin des Fachbereiches vertritt den Fachbereich.
2
Er oder sie ist Vorsitzender oder Vorsitzende des Fachbereichsrates mit Stimmrecht.
3
Er oder sie bereitet die Sitzungen vor und vollzieht die Beschlüsse.
4
Hält er oder sie einen Beschluss des Fachbereichsrates für rechtswidrig, so hat er oder sie ihn zu beanstanden.
5
Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
6
Kommt keine Einigung zustande, ist der Rektor oder die Rektorin zu unterrichten.
7
Der Rektor oder die Rektorin hat das Recht, nach Anhörung des Fachbereichsrates den Beschluss aufzuheben.
8
Der Dekan oder die Dekanin führt die laufenden Geschäfte des Fachbereiches sowie die ihm vom Fachbereichsrat zur Erledigung zugewiesenen Angelegenheiten in eigener Zuständigkeit.
9
Er oder sie kann diese Befugnisse hauptberuflich im Fachbereich tätigen Mitgliedern übertragen.
10
Er oder sie entscheidet nach Anhörung des Fachbereichsrates über die Verteilung der Stellen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und deren Verwendung sowie über die Verteilung der Mittel des Fachbereiches, soweit sie nicht einer wissenschaftlichen Einrichtung oder Betriebseinheit mit eigener Leitung oder einem Professor oder einer Professorin zugewiesen sind.
11
Der Dekan oder die Dekanin des Fachbereiches stellt sicher, dass das dem Fachbereich zugeordnete wissenschaftliche Personal und die wissenschaftsunterstützenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ihren Verpflichtungen nachkommen.
12
Unbeschadet der Aufgaben des Rektors, der Rektorin oder des nach der Grundordnung zuständigen Organs trägt er oder sie Sorge dafür, dass die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen und die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen und Aufgaben in der Betreuung der Studierenden ordnungsgemäß erfüllen.
13
Diesbezüglich steht ihm oder ihr ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu.
(2)
1
Der Dekan oder die Dekanin des Fachbereiches wird aus der Mitte der dem Fachbereich angehörenden Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen vom Fachbereichsrat mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten nach Maßgabe der Grundordnung gewählt.
2
Die Amtszeit soll vier Jahre nicht unterschreiten.
3
Wiederwahlen sind zulässig.
4
Die Grundordnung kann vorsehen, dass der Dekan oder die Dekanin die Amtsbezeichnung „Sprecher des Fachbereiches“ oder „Sprecherin des Fachbereiches“ trägt.
5
Auf Vorschlag des Dekans oder der Dekanin können nach Maßgabe der Grundordnung maximal zwei Stellvertreter und Stellvertreterinnen aus dem Kreis der Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen des Fachbereiches mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten gewählt werden.
6
Einer der Stellvertreter oder eine der Stellvertreterinnen muss die Aufgaben eines Studiendekans oder einer Studiendekanin wahrnehmen.
7
Die Amtszeit der Stellvertreter und Stellvertreterinnen endet stets mit der Amtszeit des Dekans oder der Dekanin; im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Dekans oder der Dekanin führen sie die Amtsgeschäfte bis zur Neuwahl des Dekans oder der Dekanin fort.
8
Sie vertreten den Dekan oder die Dekanin gemäß den Bestimmungen der Grundordnung und bilden mit ihm den Fachbereichsvorstand.
9
Der Dekan oder die Dekanin sowie seine oder ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen müssen vor ihrer Wahl nicht Mitglieder des Fachbereichsrates sein.
10
Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sind nicht zum Dekan oder zur Dekanin wählbar.
11
Entsprechendes gilt für kooptierte Professoren und Professorinnen anderer Hochschulen.
12
Kommt es nach Ablauf der Amtszeit oder bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Dekans oder der Dekanin im Zuge des Wahlverfahrens zu keiner Neubesetzung des Amtes, kann die Leitung der Hochschule einen Professor oder eine Professorin desselben Fachbereiches vorübergehend mit der Wahrnehmung der Funktion beauftragen.
(3)
1
Die Grundordnung kann vorsehen, dass abweichend von den Absätzen 1 und 2 der Fachbereich durch ein Dekanat geleitet wird.
2
Dem Dekanat gehören der Dekan oder die Dekanin des Fachbereiches sowie maximal zwei weitere Stellvertreter an.
3
Der Dekan oder die Dekanin sitzt dem Dekanat vor, vertritt den Fachbereich innerhalb der Hochschule und legt die Richtlinien für das Dekanat fest.
4
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
5
Näheres regelt die Grundordnung.

§ 79 Einrichtungen des Fachbereiches

(1)
1
Innerhalb des Fachbereiches können wissenschaftliche Einrichtungen in Form von Departments, Abteilungen, Instituten oder Zentren und zur Ausführung von Dienstleistungen Betriebseinheiten gebildet werden, wenn dies für Aufgaben von Forschung und Lehre notwendig ist.
2
Die Gründung, Teilung, Änderung oder Auflösung dieser Einrichtungen erfolgt auf Beschluss des Senats.
3
Wissenschaftliche Einrichtungen dürfen nur gebildet werden, wenn für ein bestimmtes Arbeitsgebiet in größerem Umfang ständig Personal- und Sachmittel bereitgestellt werden müssen.
4
Die Mindestausstattung soll fünf Stellen für Professoren oder Professorinnen betragen.
5
Die gesamte Ausstattung steht allen Mitgliedern, die selbstständig Aufgaben der wissenschaftlichen Einrichtung wahrnehmen, zur Verfügung.
(2)
1
Wissenschaftliche Einrichtungen werden durch eine kollegiale und befristete Leitung unter Vorsitz eines Professors oder einer Professorin verwaltet.
2
Ein Vertreter oder eine Vertreterin der Gruppe nach § 60 Satz 1 Nr. 2 gehört dem Leitungsgremium mit beratender Stimme an.
3
Es kann ein Institutsrat eingerichtet und gewählt werden.
4
Näheres regelt die Grundordnung.
5
Wird ein Institutsrat gewählt, sollen diesem Vertreter und Vertreterinnen der Mitgliedergruppen nach § 60 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 mit jeweils gleicher Anzahl der Sitze und Stimmen angehören; in Angelegenheiten von Lehre, Forschung und Kunst sollen die Vertreter und Vertreterinnen der Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen über die Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügen.
6
Betriebseinheiten haben in der Regel einen ständigen Leiter oder eine ständige Leiterin.
7
Näheres bestimmt der Senat auf Vorschlag des Fachbereichs durch eine Verwaltungs- und Benutzungsordnung, die dem Ministerium anzuzeigen ist.
8
§ 78 Abs. 2 Satz 12 gilt für den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Leitung einer wissenschaftlichen Einrichtung und den ständigen Leiter oder die ständige Leiterin einer Betriebseinheit entsprechend.

Abschnitt 11

§§ 80 bis 98 (weggefallen)

Abschnitt 12 Sonstige Einrichtungen

§ 99 Zentrale wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten, interdisziplinäre wissenschaftliche Einrichtungen

(1)
1
Wissenschaftliche Einrichtungen können auch außerhalb eines Fachbereiches bestehen oder eingerichtet werden, soweit dies aufgrund der Aufgabe, Größe und Ausstattung zweckmäßig ist.
2
In diese Einrichtungen können außeruniversitäre Forschungseinrichtungen einbezogen werden.
3
Die zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen stehen unter der Verantwortung der Leitung der Hochschule.
4
§ 79 gilt entsprechend.
5
Die Grundordnung der Hochschule kann vorsehen, dass für Berufungen, von denen die jeweiligen zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen betroffen sind, die Fachbereiche das Einvernehmen mit den betroffenen zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen herstellen müssen.
6
Näheres hierzu regelt die Grundordnung.
(2)
1
An Hochschulen können zentrale Betriebseinheiten als Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen zur unmittelbaren Aufgabenerfüllung der Hochschule bestehen.
2
§ 79 gilt entsprechend.
3
Die zentralen Betriebseinheiten stehen unter der Verantwortung des Kanzlers oder der Kanzlerin.
4
Die Hochschulen können hiervon abweichende Regelungen in ihren Grundordnungen oder Geschäftsordnungen des Rektorates treffen.
(3)
1
Fachbereiche können mit Zustimmung des Senats auf der Grundlage von Forschungsschwerpunkten, Studienbereichen, Graduiertenkollegs und interdisziplinären Zentren gemeinsame wissenschaftliche Einrichtungen als übergreifende Organisationsformen bilden, die befristet sein müssen.
2
Näheres regelt die Grundordnung.
(4)
1
Zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben können wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten für mehrere Hochschulen gebildet werden, die ihren Sitz auch in einem anderen Bundesland oder im Ausland haben können.
2
Die Vereinbarung darüber wird zwischen den Leitungen der beteiligten Hochschulen geschlossen.
3
Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen können einbezogen werden.
4
Die Gründung der Einrichtung oder Betriebseinheit ist dem Ministerium anzuzeigen.

§ 100 Hochschulbibliotheken

(1)
1
Die Hochschulbibliotheken ermöglichen den öffentlichen Zugang zu wissenschaftlicher Information und sichern die Versorgung mit Literatur und anderen Medien durch ein koordiniertes Bibliotheks- und Informationsmanagement.
2
Sie umfassen jeweils alle bibliothekarischen Einrichtungen der Hochschule und erfüllen für ihren Bereich die Verpflichtung des Landes Sachsen-Anhalt zum Gemeinsamen Bibliotheksverbund.
(2)
1
Die Universitätsbibliothek der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg nimmt für das Land Sachsen-Anhalt auch die Aufgaben einer Landesbibliothek wahr.
2
Sie führt den Namen „Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt“.

§ 101 Sonderforschungsbereiche

(1)
1
Sonderforschungsbereiche sind langfristige, aber nicht auf Dauer geplante Forschungsschwerpunkte.
2
In ihnen arbeiten Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen im Rahmen eines Forschungsprogramms zusammen.
3
An einem Sonderforschungsbereich können auch andere Hochschulen und wissenschaftliche Einrichtungen außerhalb von Hochschulen beteiligt sein.
(2) Die Beantragung von Sonderforschungsbereichen erfolgt durch den Senat.
(3)
1
Sonderforschungsbereiche werden auf der Grundlage von Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern gefördert.
2
Die Hochschule ist verpflichtet, dem Sonderforschungsbereich nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans eine ausreichende Grundausstattung zur Verfügung zu stellen und dafür Sorge zu tragen, dass Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen gewonnen werden, die fähig und bereit sind, im Sonderforschungsbereich mitzuwirken.
(4)
1
Der Sonderforschungsbereich wird durch einen Vorstand und einen Sprecher oder eine Sprecherin geleitet.
2
Der Sprecher oder die Sprecherin führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und ist Vorsitzender oder Vorsitzende des Vorstands.
3
Der Sprecher oder die Sprecherin und die Mehrheit des Vorstands sollen Professoren oder Professorinnen der Hochschule sein.
4
Das Nähere über die Organisation des Sonderforschungsbereichs regelt eine Geschäftsordnung, die die Mitgliederversammlung beschließt und die der Zustimmung des Senats bedarf.

§ 102 Institute an der Hochschule

(1) Einer wissenschaftlichen Einrichtung außerhalb der Hochschule im Bereich von Forschung, Entwicklung oder Weiterbildung, an der die Freiheit der Forschung gewährleistet ist, kann die Hochschule als Institut an der Hochschule (An-Institut) anerkennen und ihr die Befugnis verleihen, die Bezeichnung „An-Institut“ zu führen.
(2)
1
Die Hochschule und das An-Institut regeln die Zusammenarbeit in den Bereichen Forschung, Lehre oder Weiterbildung vertraglich.
2
Leistungen und Gegenleistungen müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen.
3
Der Vertrag muss beinhalten, dass nach jeweils fünf Jahren die Tätigkeit des An-Instituts zu überprüfen ist und gegebenenfalls die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „An-Institut“ entzogen werden kann.
4
Für die Zusammenarbeit in der Weiterbildung gelten § 16a Abs. 1 und § 111 Abs. 2 bis 9 für An-Institute entsprechend.
(3) Das Ministerium kann für Verträge nach Absatz 2 Musterverträge vorgeben.

§ 103 Wissenschaftliche Zusammenarbeit

(1)
1
Die Hochschulen arbeiten zur besseren Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung besonderer Aufgaben, die der Kooperation bedürfen, über § 99 Abs. 4 hinaus mit anderen Hochschulen und mit Forschungseinrichtungen außerhalb von Hochschulen zusammen.
2
Hierfür können gemeinsame Organisationen und Organe gebildet werden.
3
Näheres regeln die jeweiligen Grundordnungen und die Vereinbarungen zwischen den Hochschulen und den außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die in der Regel öffentlich-rechtliche Verträge sind.
4
Die Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 können mit Hochschulen kooperieren, die ihren Sitz in einem anderen Bundesland oder im Ausland haben.
5
Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen können einbezogen werden.
6
Die Kooperationen sind dem Ministerium anzuzeigen.
(2) Soweit sich die Kooperationen auf Aufgaben von Forschung und Lehre beziehen, bestimmt sich die Zusammenarbeit nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen.
(3)
1
Hochschulen können im Rahmen der elektronischen Verfahrensführung elektronische Identitätsnachweise im Sinne des § 18 des Personalausweisgesetzes oder den elektronischen Aufenthaltstitel nach § 78 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes nutzen.
2
Das für Hochschulen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für E-Government in der Landesverwaltung zuständigen Ministerium durch Verordnung eine Hochschule zu benennen, die in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortung geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verfahren und Mittel anbietet, die der fachunabhängigen oder fachübergreifenden Unterstützung der Verwaltungstätigkeit der übrigen Hochschulen dienen.
3
Das für E-Government in der Landesverwaltung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Ministerium durch Verordnung die Anforderungen an die technische und organisatorische Umsetzung der geeigneten, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Verfahren und Mittel zu bestimmen.

Abschnitt 13 Errichtung und Anerkennung von Hochschulen

§ 104 Staatliche Anerkennung als Hochschule

(1)
1
Eine nichtstaatliche Hochschule bedarf der staatlichen Anerkennung als Hochschule, um eine entsprechende Bezeichnung führen, Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade oder vergleichbare Bezeichnungen verleihen zu können.
2
Die staatliche Anerkennung begründet keinen Anspruch auf eine staatliche Zuwendung.
(2)
1
Träger einer nichtstaatlichen Hochschule ist, wem das Handeln der nichtstaatlichen Hochschule rechtlich zuzurechnen ist.
2
Betreiber einer nichtstaatlichen Hochschule sind die den Träger einer nichtstaatlichen Hochschule maßgeblich prägenden natürlichen oder juristischen Personen.

§ 105 Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung nichtstaatlicher Hochschulen als Hochschule

1
Die staatliche Anerkennung kann erfolgen, wenn
1.
die nichtstaatliche Hochschule Lehre, Studium und Forschung oder Kunstausübung auf Hochschulniveau gewährleistet; dazu gehört insbesondere, dass
a)
nur solche Personen zum Studium zugelassen werden, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule des Landes erfüllen,
b)
nur Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen beschäftigt werden, die die Einstellungsvoraussetzungen des § 35, § 40 und § 48 erfüllen und die in einem transparenten, wissenschaftlichen Standards entsprechenden Verfahren unter maßgeblicher Mitwirkung von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen ausgewählt worden sind,
c)
nur Bachelor- und Masterstudiengänge angeboten werden, deren Qualität durch eine Akkreditierung nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrages nachgewiesen wird, und
d)
mindestens zwei nebeneinander bestehende oder aufeinander folgende Studiengänge an der nichtstaatlichen Hochschule allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen sind, es sei denn, die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen innerhalb einer Fachrichtung ist durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht sinnvoll,
2.
zur Sicherung der Wissenschaftsfreiheit die nichtstaatliche Hochschule sicherstellt, dass
a)
Betreiber, Träger und nichtstaatliche Hochschule unter Trennung ihrer Aufgabenbereiche einen gegenseitigen Interessenausgleich verbindlich absichern; dabei sind die Rechte der kirchlich, religiös oder weltanschaulich bekenntnisgebundenen Träger und Betreiber zu berücksichtigen,
b)
akademische Funktionsträger und akademische Funktionsträgerinnen der nichtstaatlichen Hochschule nicht zugleich Funktionen beim Betreiber wahrnehmen,
c)
die Kompetenzzuweisungen an die Organe der nichtstaatlichen Hochschule transparent und eindeutig geregelt sind,
d)
die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen eigenverantwortlich Lehre, Forschung und Kunstausübung durchführen können,
e)
eine akademische Selbstverwaltung besteht, in der Lehre und Forschung sowie, bei entsprechendem Hochschultyp, die Künste unter angemessener Berücksichtigung der verschiedenen Beteiligten eigenverantwortlich organisiert und geregelt werden, und
f)
die rechtliche Stellung der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen gesichert ist.
2
Ferner soll die nichtstaatliche Hochschule sicherstellen, dass
1.
die Hochschulgremien im akademischen Kernbereich von Lehre und Forschung in der Lage sind, ohne Mitwirkung von Funktionsträgern und Funktionsträgerinnen der Betreiber oder des Betreibers zu beraten und zu beschließen, und
2.
die Inhaber und Inhaberinnen akademischer Leitungsämter in angemessenen Zeiträumen neu benannt werden.
3
Nichtstaatliche Hochschulen müssen die personelle, sächliche und finanzielle Mindestausstattung sicherstellen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 Nr. 1 erforderlich ist.
4
Dazu gehört insbesondere, dass die nichtstaatliche Hochschule
1.
gewährleistet, dass ihre Lehrangebote von einem dem Hochschultyp angemessenen Anteil von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen, die mit einem mindestens hälftigen Anteil ihrer Arbeitskraft an der nichtstaatlichen Hochschule beschäftigt sind, sowie von einem dem Hochschultyp angemessenen Anteil von anderem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal gemäß § 33a Abs. 1 Nrn. 2 und 3 erbracht werden,
2.
über eine Anzahl von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen verfügt, die eine angemessene Erfüllung der Aufgaben der nichtstaatlichen Hochschule ermöglicht,
3.
von ihrer Größe und Ausstattung her die Pflege und Entwicklung der Wissenschaften sowie die Auseinandersetzung mit diesen und, bei entsprechendem Hochschultyp, die Pflege und Entwicklung der Künste sowie die Auseinandersetzung mit diesen gemäß § 3 Abs. 1 ermöglicht,
4.
nach ihren strukturellen Rahmenbedingungen und ihrer Mindestausstattung eine der Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 Nr. 1 angemessene und auf Dauer angelegte Gestaltung und Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes sowie von Forschung, Kunstausübung und Verwaltung ermöglicht; dazu gehört insbesondere der ausreichende Zugang zu fachbezogenen Medien, und
5.
Vorkehrungen nachweist, mit denen sichergestellt wird, dass den aufgenommenen Studierenden eine geordnete Beendigung ihres Studiums ermöglicht werden kann.

§ 105a Voraussetzungen der Verleihung des Promotionsrechts und Habilitationsrechts an nichtstaatliche Hochschulen

(1) Das Promotionsrecht kann einer nichtstaatlichen Hochschule verliehen werden, wenn die Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung als Hochschule nach § 105 vorliegen und
1.
sie auf der Grundlage von Forschungsschwerpunkten ein erkennbares wissenschaftliches Profil entwickelt hat, das gleichwertig ist mit dem einer staatlichen Hochschule,
2.
die an der nichtstaatlichen Hochschule erbrachten Forschungsleistungen der Professoren und Professorinnen sowie die Wissenschaftsorientierung der Studiengänge den für promotionsberechtigte staatliche Hochschulen geltenden Maßstäben entsprechen und
3.
die nichtstaatliche Hochschule über ein geregeltes, transparentes Promotionsverfahren verfügt.
(2) Das Habilitationsrecht kann einer nichtstaatlichen Hochschule verliehen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 entsprechend in der Weise vorliegen, dass ihr Vorliegen sicherstellt, dass mit der Habilitation die wissenschaftliche und pädagogische Eignung zu einem Professor oder zu einer Professorin in einem bestimmten Fachgebiet an Universitäten förmlich festgestellt werden kann.

§ 105b Akkreditierungsverfahren bei nichtstaatlichen Hochschulen

(1)
1
Das Ministerium soll vor der Entscheidung über die staatliche Anerkennung eine gutachterliche Stellungnahme einer Akkreditierungseinrichtung einholen, in der das eingereichte Konzept für die geplante Hochschule anhand der in § 105 genannten Kriterien im Rahmen einer Konzeptprüfung bewertet wird.
2
Spätestens nach fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Studienbetriebes einer staatlich anerkannten Hochschule soll das Ministerium eine gutachterliche Stellungnahme einer Akkreditierungseinrichtung einholen, mit der das Vorliegen der in § 105 genannten Kriterien überprüft wird (institutionelle Akkreditierung); die Überprüfung soll regelmäßig im Abstand von acht Jahren wiederholt werden (institutionelle Reakkreditierung).
3
Dies gilt auch bei unbefristet staatlich anerkannten Hochschulen.
4
Das Ministerium soll vor Verleihung des Promotionsrechts und Habilitationsrechts an eine nichtstaatliche Hochschule eine gutachterliche Stellungnahme einer Akkreditierungseinrichtung zur Überprüfung der in § 105a Abs. 1 genannten Kriterien für die Verleihung des Promotionsrechts und der in § 105a Abs. 2 genannten Kriterien für die Verleihung des Habilitationsrechts einholen.
5
Für die Verfahren nach den Sätzen 1 bis 4 gelten die Absätze 2 bis 4.
(2) Gutachterliche Stellungnahmen nach Absatz 1 werden vom Ministerium nach Anhörung des Trägers der nichtstaatlichen Hochschule bei einer Akkreditierungseinrichtung eingeholt; mit der Beauftragung ist rechtlich sicherzustellen, dass diese
1.
eine Gutachterkommission einsetzt, die mehrheitlich mit externen, unabhängigen, fachlich einschlägig qualifizierten Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen, darunter mindestens ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin einer staatlich anerkannten Hochschule, sowie mit einem Studierenden oder einer Studierenden einer staatlich anerkannten Hochschule besetzt ist,
2.
der nichtstaatlichen Hochschule, ihrem Träger, ihrem Betreiber und dem Ministerium Gelegenheit gibt, vor der abschließenden Entscheidung über die Akkreditierung zu dem Gutachten Stellung zu nehmen,
3.
für Streitfälle über eine interne Beschwerdestelle verfügt, die mit drei externen Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen besetzt ist, und das Beschwerdeverfahren einschließlich der einzuhaltenden Fristen regelt,
4.
die abschließende Entscheidung über die Akkreditierung mit Zustimmung zumindest eines mehrheitlich mit externen Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen besetzen Gremiums der Akkreditierungseinrichtung trifft,
5.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und 3 den wesentlichen Inhalt der gutachterlichen Stellungnahme veröffentlicht.
(3)
1
Mit der gutachterlichen Stellungnahme berichtet die Akkreditierungseinrichtung dem Ministerium, ob die nichtstaatliche Hochschule im Wesentlichen den Voraussetzungen des § 105 oder des § 105a Abs. 1 und 2 entspricht.
2
Sie benennt hinreichend bestimmt die Punkte, in denen die nichtstaatliche Hochschule diesen Anforderungen nicht oder nur eingeschränkt gerecht wird.
3
Sie kann die institutionelle Akkreditierung oder institutionelle Reakkreditierung von der Behebung von Mängeln innerhalb einer angemessenen Frist abhängig machen.
4
Institutionelle Akkreditierungen werden in der Regel auf fünf Jahre und institutionelle Reakkreditierungen in der Regel auf acht Jahre befristet.
(4)
1
Die gutachterliche Stellungnahme erweitert durch die im Verfahren erbrachte sachverständige Bewertung die Erkenntnisgrundlagen des Ministeriums.
2
Sie nimmt die Entscheidung des Ministeriums über die staatliche Anerkennung oder die Verleihung des Promotionsrechts oder des Habilitationsrechts weder ganz noch teilweise vorweg.

§ 105c Verfahren der staatlichen Anerkennung nichtstaatlicher Hochschulen, Gebühren

(1)
1
Das Ministerium entscheidet auf Antrag einer nichtstaatlichen Hochschule über die staatliche Anerkennung als Hochschule und über die Verleihung des Promotionsrechts und des Habilitationsrechts.
2
Wird die staatliche Anerkennung als Hochschule erstmalig beantragt, ist mit dem Antrag ein Konzept für die geplante Hochschule einzureichen.
(2) Die staatliche Anerkennung kann mit Auflagen versehen und befristet ausgesprochen werden.
(3) Im Anerkennungsbescheid sind die Studiengänge, auf die sich die staatliche Anerkennung erstreckt, und die Bezeichnung der staatlich anerkannten Hochschule festzulegen.
(4) Das Ministerium erhebt von dem Träger der nichtstaatlichen Hochschule für die Einholung der gutachterlichen Stellungnahmen für die in § 105b Abs. 1 Satz 1 bis 4 genannten Verfahren Gebühren und Auslagen nach den §§ 1 und 3 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSA S. 340).
(5) Die Durchführung der in § 105b Abs. 1 Satz 1 bis 4 genannten Verfahren kann von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Kostenvorschusses auf die Gebühren oder Auslagen nach § 7 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt abhängig gemacht werden.

§ 105d Niederlassungen von Hochschulen aus anderen Bundesländern oder anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Kooperation mit Hochschulen

(1)
1
Niederlassungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten als staatlich anerkannt.
2
Ein Finanzierungsanspruch ist damit nicht verbunden.
3
Die Einrichtung einer Niederlassung ist dem Ministerium unter Vorlage geeigneter Nachweise über den Rechtsstatus der Hochschule nach Satz 1 anzuzeigen.
4
Das Ministerium kann Maßgaben festlegen.
5
Vom Verlust des Rechtsstatus nach Satz 1 in ihren jeweiligen Sitzländern haben die Hochschulen nach Satz 1 das Ministerium unverzüglich zu unterrichten.
6
Den Studierenden an diesen Niederlassungen steht kein Anspruch auf die Beendigung ihres Studiums gegen das Land Sachsen-Anhalt zu.
7
§ 106 Abs. 6 und § 107 gelten entsprechend.
8
Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Niederlassungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen aus anderen Bundesländern.
(2)
1
Auf Antrag kann nichtstaatlichen Bildungseinrichtungen, die keine Niederlassungen nach Absatz 1 sind, die Durchführung von Hochschulstudiengängen und die Abnahme von Hochschulprüfungen in Kooperation in Form von Franchising mit einer Hochschule nach Absatz 1 Satz 1 gestattet werden, wenn
1.
eine dem Studium an staatlichen Hochschulen gleichwertige Ausbildung angeboten wird, wobei das Ministerium verlangen kann, dass das Vorliegen dieser Voraussetzung im Rahmen eines Akkreditierungsverfahrens nach dem Studienakkreditierungsstaatsvertrag nachgewiesen wird,
2.
nur solche Personen zum Studium zugelassen werden, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule des Landes erfüllen,
3.
die Studiengänge und Prüfungen unter Verantwortung einer Bildungseinrichtung durchgeführt werden, die gemäß den rechtlichen Vorschriften des Sitzlandes der Hochschule nach Absatz 1 Satz 1 und den angebotenen Studiengängen zur Verleihung eines Grades oder Titels berechtigt ist, der entsprechend den Regelungen zur Führung ausländischer Hochschulgrade zur Führung zugelassen ist.
2
Absatz 1 Satz 6, § 106 Abs. 6 und § 107 gelten entsprechend.
3
Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf unselbständige Niederlassungen von Hochschulen oder anderen Ausbildungseinrichtungen mit gleichwertigem Niveau aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union.
4
Für diese unselbständigen Niederlassungen gelten die Vorschriften des Absatzes 1 entsprechend.
(3)
1
Die Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 können über eine einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes durchgeführt werden.
2
§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.

§ 106 Folgen der staatlichen Anerkennung

(1) Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Studium im Sinne dieses Gesetzes.
(2)
1
Die staatlich anerkannten Hochschulen haben nach Maßgabe der staatlichen Anerkennung das Recht, Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen und unter den Voraussetzungen des § 105a Promotionen und Habilitationen durchzuführen.
2
Die §§ 17 und 18 gelten entsprechend.
3
Das Ministerium kann der staatlich anerkannten Hochschule das Recht übertragen, Juniorprofessuren einzurichten.
(3) Die Studien-, Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen bedürfen der Feststellung der Gleichwertigkeit mit den Ordnungen der staatlichen Hochschulen durch das Ministerium.
(4) Die Einstellung von Lehrenden und die Änderung der mit ihnen abgeschlossenen Verträge sind dem Ministerium anzuzeigen.
(5)
1
Das Ministerium kann auf Antrag des Trägers der staatlich anerkannten Hochschule gestatten, dass hauptberuflich Lehrende für die Dauer ihrer Tätigkeit an der Hochschule bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 35, 40, 48 Abs. 3 und des § 49 Abs. 1 die Bezeichnung „Professor“ oder „Professorin“ oder „Juniorprofessor“ oder „Juniorprofessorin“ und nebenberuflich Lehrende bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 47 die Bezeichnung „Honorarprofessor“ oder „Honorarprofessorin“ führen dürfen.
2
Die Entscheidung des Ministeriums wird im Einzelfall getroffen.
3
Für die nach den Sätzen 1 und 2 gestattete Führung der Bezeichnung „Professor“ oder „Professorin“ gilt § 38 Abs. 3 entsprechend.
(6)
1
Zur Wahrnehmung der dem Ministerium obliegenden Aufsichtspflichten ist es befugt, sich über die Angelegenheiten der staatlich anerkannten Hochschulen zu unterrichten.
2
Das Ministerium kann Beauftragte zu Hochschulprüfungen entsenden.
(7) Auf Antrag ist eine staatlich anerkannte Hochschule in die zentrale Vergabe von Studienplätzen einzubeziehen.

§ 107 Verlust der staatlichen Anerkennung

(1) Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn
1.
die staatlich anerkannte Hochschule nicht innerhalb einer vom Ministerium zu bestimmenden angemessenen Frist den Studienbetrieb aufnimmt,
2.
der Studienbetrieb ein Jahr geruht hat,
3.
die institutionelle Akkreditierung oder die institutionelle Reakkreditierung der staatlich anerkannten Hochschule einschließlich der Akkreditierung ihres Studienangebotes erloschen ist und eine weitere institutionelle Akkreditierung oder institutionelle Reakkreditierung nicht erteilt wurde.
(2)
1
Die staatliche Anerkennung ist durch das Ministerium aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 105 nicht gegeben waren, später weggefallen sind oder Auflagen nicht erfüllt wurden und diesem Mangel trotz Beanstandungen innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen wurde.
2
Dies gilt auch, wenn die staatlich anerkannte Hochschule einer ihrer Mitwirkungsverpflichtungen nach § 106 Abs. 6 trotz wiederholter Aufforderung nicht nachkommt.
3
Die Möglichkeit einer Rücknahme oder eines Widerrufs der staatlichen Anerkennung nach den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 48 bis 50 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt bestehen.

Abschnitt 14 Verwaltung, Haushalt und Steuerung

§ 108 Verwaltung der Wirtschafts- und Personalangelegenheiten

(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie für die Personalangelegenheiten und die sonstigen staatlichen Angelegenheiten gelten, soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die staatlichen Vorschriften.
(2) Das Land weist den Hochschulen die Haushaltsmittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu, soweit es sie nicht selbst bewirtschaftet.
(3)
1
Das Land kann den Hochschulen Grundstücke und Einrichtungen zur Verfügung stellen.
2
Die Landesregierung wird ermächtigt, auf Antrag der Hochschule ihr das Eigentum an den für ihren Betrieb notwendigen Grundstücken unentgeltlich ins Körperschaftsvermögen zu übertragen.
3
Der Antrag der Hochschule muss ein grundlegendes Konzept zum Flächen- und Grundstücksmanagement enthalten, das nicht zu zusätzlichen Ausgaben führen darf.
4
Die Hochschulen sollen zur Bündelung dieser Aufgaben gemeinsame zentrale Einheiten bilden.
(4)
1
Verfügungen der Hochschule über die Grundstücke sind dem Ministerium rechtzeitig vorher anzuzeigen.
2
Das Ministerium kann der Verfügung widersprechen.

§ 109 Körperschaftsvermögen

(1)
1
Die Hochschulen können eigenes Vermögen bilden.
2
Das Körperschaftsvermögen besteht aus den nichtstaatlichen Mitteln, den nicht mit staatlichen Mitteln erworbenen Gegenständen, dem Vermögen der rechtlich unselbstständigen Stiftungen und den nach § 108 Abs. 3 den Hochschulen übertragenen Grundstücken.
(2)
1
Einnahmen der Körperschaft sind die Zuwendungen Dritter und die Erträge des Vermögens der Körperschaft.
2
Das Körperschaftsvermögen und seine Erträge dürfen nur für Aufgaben der Hochschule verwendet werden.
3
Die Erträge des Körperschaftsvermögens werden nicht auf die staatlichen Zuwendungen angerechnet.
4
Zuwendungen Dritter an die Körperschaft dürfen nur entsprechend den bei der Zuwendung gegebenen Zweckbestimmungen verwendet werden.
(3) Das Körperschaftsvermögen wird außerhalb des Landeshaushaltsplans gemäß den §§ 105 bis 112 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt verwaltet.
(4) Für den Körperschaftshaushalt gelten die Vorschriften des Landes entsprechend.

§ 110 (weggefallen)

§ 111 Gebühren und Entgelte

(1)
1
Das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss und das Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führt, ist studiengebührenfrei.
2
Langzeitstudiengebühren wegen Überschreitung der Regelstudienzeit werden nicht erhoben.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden Gebühren und Entgelte nach Maßgabe der folgenden Absätze erhoben.
(3)
1
Die Hochschulen können für Studiengänge und andere Angebote, die
1.
der Vertiefung und Ergänzung der beruflichen Praxis dienen,
2.
für die speziellen Anforderungen von Wirtschaft und Verwaltung sowie Berufstätiger konzipiert werden,
3.
als berufsbegleitende Bachelorstudiengänge konzipiert sind
sowie für ein zweites oder weiteres Studium Gebühren oder Entgelte erheben.
2
Hiervon sind Promotionsstudiengänge und gleichwertige Studienangebote ausgenommen.
3
Näheres regeln die Hochschulen in Gebührenordnungen.
4
Sie können in der Gebührenordnung regeln, dass in den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1 bis 3 Ermäßigungen oder Befreiungen gewährt werden können, wenn die Studienangebote der beruflichen Qualifizierung dienen und hierfür ein besonderer Bedarf besteht.
(4)
1
Die Hochschulen können von Gasthörern und Gasthörerinnen und von Studierenden, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, je Semester eine Gebühr erheben.
2
Insbesondere für die Ablegung von Prüfungen wird eine gesonderte Gebühr erhoben.
3
Für die Festsetzung dieser Gebühr gilt Absatz 8 entsprechend.
4
Satz 1 gilt nicht für Gasthörer und Gasthörerinnen, die Studierende einer anderen staatlichen Hochschule im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind.
(5) Für die Überlassung von Lernmitteln an Studierende und den Bezug von Fernstudienmaterialien, multimedial aufbereiteten oder telematisch bereitgestellten Studienmaterialien können die Hochschulen Entgelte erheben.
(6) Die Gebühren, die für die Benutzung der Hochschuleinrichtungen erhoben werden, sind in den jeweiligen Benutzungsordnungen festzulegen.
(7) Das Ministerium kann zur Vereinheitlichung der Gebührensätze der Hochschulbibliotheken im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Verwaltungsgebühren, insbesondere für Fernleih- sowie für Mahngebühren, durch Verordnung festlegen.
(8)
1
Die Gebühren und Entgelte sind in der Regel so zu bemessen, dass sie zur Deckung der allgemeinen Ausgaben für das in Anspruch genommene Personal und die genutzten Einrichtungen beitragen.
2
Soziale Gesichtspunkte sind hierbei zu berücksichtigen.
3
Bei einem staatlichen oder einem hochschulpolitischen Interesse kann von dieser Regelung abgewichen werden.
4
Sie können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Einziehung der Gebühr oder die Entrichtung des Entgelts im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde, insbesondere in Fällen von Krankheit oder Behinderung.
5
Die Hochschule kann eine allgemeine Gebührenordnung erlassen, die dem Ministerium anzuzeigen ist.
(9) Die von den Hochschulen erhobenen Gebühren und Entgelte verbleiben den Hochschulen.

§ 112 (weggefallen)

§ 113 Wirtschaftliche Betätigung

(1)
1
Mit Einwilligung des Ministeriums können sich Hochschulen an Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts beteiligen oder solche Unternehmen gründen (wirtschaftliche Betätigung), insbesondere für die Bereiche Forschung, Entwicklung und Weiterbildung.
2
Die Unternehmen sollen ihren Sitz in Sachsen-Anhalt haben.
(2)
1
Wenn die Hochschule die Mehrheit der Anteile im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes am Unternehmen hält, ist das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes im Gesellschaftsvertrag, in der Satzung des Unternehmens oder durch eine Prüfungsvereinbarung mit dem Landesrechnungshof sicherzustellen.
2
Das Ministerium kann nach vorheriger Zustimmung des für den Landeshaushalt zuständigen Ausschusses des Landtages bei geringfügigen Beteiligungen der Hochschulen an Unternehmen Ausnahmen von § 65 Abs. 1 Nr. 4 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt zulassen, falls die durch die Anwendung von § 65 Abs. 1 Nr. 4 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt entstehenden zusätzlichen Kosten im Verhältnis zum Umfang der Beteiligung unverhältnismäßig sind.
(3) Beträgt die in Geld zu erbringende Einlage der Hochschule mehr als 40 000 Euro, gelten die Rechtsfolgen des Absatzes 2 Satz 1 uneingeschränkt.
(4) Bei Beteiligungen der Hochschulen an Unternehmen, die nicht den Absätzen 2 und 3 entsprechen, entfällt das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes.
(5)
1
Die von den Hochschulen durch die wirtschaftliche Betätigung erzielten Einnahmen und Gewinne verbleiben bei den Hochschulen.
2
Sie werden nicht auf die staatlichen Mittelzuweisungen angerechnet.
(6)
1
Die Hochschulen stellen sicher, dass alle fünf Jahre die Gründungen von Unternehmen mit Beteiligung der Hochschulen und ihre Beteiligung an Unternehmen evaluiert werden.
2
Die Ergebnisse sind dem Ministerium und dem für den Landeshaushalt zuständigen Ausschuss des Landtages zu berichten.
3
Eine Personalidentität zwischen einem Beauftragten oder einer Beauftragten für den Haushalt und der Geschäftsführung des jeweiligen Unternehmens ist ausgeschlossen.
(7)
1
Die Hochschulen können zum Zweck des Wissens-, Gestaltungs- und Technologietransfers Unternehmensgründungen ihrer Studierenden und befristet beschäftigten wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie Absolventen, Absolventinnen und ehemaligen Beschäftigten für die Dauer von bis zu drei Jahren nach Maßgabe der jeweiligen vergaberechtlichen und beihilferechtlichen Vorschriften fördern.
2
Die Förderung kann insbesondere durch die unentgeltliche oder verbilligte
1.
Bereitstellung von Räumen und Laboren für den Geschäftszweck,
2.
Bereitstellung von IT-Infrastruktur für den Geschäftszweck und
3.
Zugangsmöglichkeit zu Hochschulbibliotheken
erfolgen.
3
Die Förderung nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt auf der Grundlage einer vorher abzuschließenden schriftlichen Vereinbarung mit dem Rektorat.
4
Für Absolventen und Absolventinnen ist eine Förderung nur innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum des letzten Abschlusszeugnisses, für ehemalige Beschäftigte innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses möglich.
5
Die Förderung darf die Erfüllung der anderen in diesem Gesetz genannten Aufgaben nicht beeinträchtigen.
(8) § 112 Abs. 2 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt findet Anwendung.

§ 114 Finanzwesen

(1) Für die Hochschulen gilt die Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2)
1
Jede Hochschule stellt nach den für die Aufstellung der Haushalte des Landes Sachsen-Anhalt maßgebenden Vorschriften den Vorentwurf des sie betreffenden Kapitels unter Berücksichtigung der Zielvereinbarungen und der Grundsätze nach den §§ 5 und 56 auf.
2
Das Ministerium kann anordnen, dass zusätzliche Aussagen zu bestimmten Angelegenheiten getroffen werden.
(3)
1
Budgets sind unter Berücksichtigung der Festlegungen in § 5 zu bemessen.
2
Sie werden im Haushaltsplan des Landes Sachsen-Anhalt für die einzelnen Hochschulen als Globalzuschüsse in getrennten Kapiteln veranschlagt.
3
Jede Hochschule bewirtschaftet das ihr zugewiesene Haushaltskapitel eigenverantwortlich.
4
Die Bewirtschaftung regelt sich auf der Grundlage von § 17a der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt.
5
Einzelheiten hierzu werden gemäß § 5 Abs. 5 geregelt.
6
Auf Antrag der Hochschule an das Ministerium können die Haushaltsmittelbudgets zur Selbstbewirtschaftung gemäß § 15 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt zugewiesen werden.
7
Die Voraussetzungen und Bedingungen werden durch Erlass des Ministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen festgelegt.
(4)
1
Das Ministerium weist den Hochschulen die Planstellen zu.
2
Ein Stellenplan ist nicht notwendig.
3
Über die Anzahl der Stellen entscheiden die Hochschulen in eigener Verantwortung.
(5) Die Hochschulen können mit Zustimmung der Landesregierung Bauvorhaben außerhalb der staatlichen Bauverwaltung durchführen, soweit es sich um Pilotprojekte handelt; dabei sind unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten auch andere Finanzierungsmodelle möglich.
(6)
1
Die Hochschulen regeln die Annahme, Anzeige und Verwaltung von Geldzuwendungen Dritter zur Förderung von Forschung und Lehre sowie Entgelte aus Aufträgen Dritter (Drittmittel) in eigenen Satzungen.
2
Das Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Grundsätze oder einen Rahmen hierfür festzulegen.

Abschnitt 15 Allgemeine Übergangsvorschriften

§ 115 Personalrechtliche Übergangsvorschriften

Eingeleitete Verfahren zur Besetzung von Stellen, für die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Vorschriften eine Ausschreibung erfolgt ist, insbesondere Berufungsverfahren, werden nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende geführt.

§ 116 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach bisherigem Recht

1
Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ist die Neubegründung von Dienstverhältnissen mit wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten und Assistentinnen, Oberassistenten und Oberassistentinnen, Oberingenieuren und Oberingenieurinnen sowie Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen nicht mehr zulässig.
2
Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten und Assistentinnen, Oberassistenten und Oberassistentinnen, Oberingenieure und Oberingenieurinnen sowie Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen verbleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen.
3
Ihre dienstrechtliche und mitgliedschaftliche Stellung bleibt unverändert.
4
Nicht mehr vorgesehene Amtsbezeichnungen und Titel können von den Inhabern und Inhaberinnen weitergeführt werden.

§ 117 Erprobungsklausel

(1)
1
Das Ministerium kann auf Antrag einer oder mehrerer Hochschulen durch Verordnung, befristet auf fünf Jahre, im Einzelfall von diesem Gesetz abweichende organisatorische oder haushaltsrechtliche Regelungen zur Erprobung neuer Modelle treffen.
2
Dieses gilt auch für die Einführung privatrechtlicher oder anderer Organisationsformen für Hochschulen.
3
Sofern zu diesen Zwecken abweichende haushaltsrechtliche Regelungen oder zusätzliche Haushaltsmittel notwendig sind, werden diese Verordnungen im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen erlassen.
(2) Stimmen in dem Organ der Hochschule, das für den Erlass der Grundordnung zuständig ist, alle Vertreterinnen und Vertreter einer Mitgliedergruppe nach § 60 Satz 1 gegen einen Antrag nach Absatz 1, so ist für die Annahme des Antrages eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(3)
1
Das Ministerium kann nach Anhörung der Hochschule die befristete Erprobung von Vorschlägen einer Evaluation für neue Organisationsformen und Verfahrensweisen der Arbeit dieser Hochschule, insbesondere für die Bereiche Lehre und Verwaltung, anordnen, wenn die Evaluation gesetzlich angeordnet war.
2
Sofern die Evaluation in einer Zielvereinbarung vereinbart wurde, kann die befristete Erprobung der in Satz 1 genannten Vorschläge durch das Ministerium im Benehmen mit der Hochschule in einer Rechtsverordnung umgesetzt werden.

§ 118 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
ohne die nach § 104 Abs. 1 erforderliche staatliche Anerkennung eine nichtstaatliche Hochschule unter Verwendung der Bezeichnung „Universität“, „Universitätsklinikum“, „Hochschule“, „Kunsthochschule“, „Fachhochschule“ oder „Hochschule für angewandte Wissenschaften“ betreibt oder eine auf die Bezeichnungen hinweisende oder ihnen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung führt,
2.
Hochschulgrade verleiht, ohne hierzu berechtigt zu sein, oder
3.
Bezeichnungen verleiht, die Hochschulgraden zum Verwechseln ähnlich sind, oder
4.
ausländische Hochschulgrade, Hochschulbezeichnungen oder Hochschultitel oder entsprechende staatliche Grade, Bezeichnungen oder Titel gegen Entgelt vermittelt,
5.
die Anzeige nach § 105d Abs. 1 Satz 3 oder die Unterrichtung nach § 105d Abs. 1 Satz 5 versäumt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann durch das Ministerium mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden.

§ 119 Datenschutz

(1)
1
Die Hochschulen dürfen von Studienbewerbern und Studienbewerberinnen, Studierenden, Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen, auch soweit sie nicht Mitglieder der Hochschulen sind, Promovierenden, ehemaligen Mitgliedern der Hochschulen, sonstigen Mitgliedern und Angehörigen der Hochschulen, Nutzern und Nutzerinnen wissenschaftlicher Einrichtungen und zentraler Betriebseinheiten sowie von Vertragspartnern der Hochschulen im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung diejenigen personenbezogenen Daten verarbeiten, die insbesondere für folgende Zwecke erforderlich sind:
1.
Zulassung,
2.
Immatrikulation,
3.
Rückmeldung,
4.
Beurlaubung,
5.
Exmatrikulation,
6.
Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen,
7.
Zulassung zur Promotion und zur Habilitation,
8.
Durchführung von Praktika und Auslandssemestern,
9.
Nutzung von Hochschuleinrichtungen und Studienberatung,
10.
Hochschulplanung, Evaluation und Akkreditierung,
11.
Meldung als Gasthörer oder Gasthörerin,
12.
Kontaktpflege mit ehemaligen Mitgliedern der Hochschulen,
13.
Bereitstellung von Lernmitteln und multimediagestützten Studienangeboten,
14.
Berechnung von Gebühren und Entgelten nach § 111 einschließlich der Festsetzung, Stundung und dem vollständigen oder teilweisen Erlass von Studiengebühren,
15.
Prüfung und Berechnung von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen einschließlich der Entscheidung über die Ruhegehaltsfähigkeit, die Dauer der Gewährung und die Teilnahme an Besoldungsanpassungen gemäß der Hochschulleistungsbezügeverordnung vom 21. Januar 2005 (GVBl. LSA S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 16 des Gesetzes vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68, 127), nach Maßgabe der dazu ergangenen Satzungen der Hochschulen,
16.
Berechnung, Erhöhung und Ermäßigung der Lehrverpflichtung sowie Nachweis der Erfüllung der Lehrverpflichtung gemäß der Lehrverpflichtungsverordnung vom 6. April 2006 (GVBl. LSA S. 232) nach Maßgabe der dazu ergangenen Satzungen der Hochschulen,
17.
Vertragsbeziehungen der Hochschulen zu Mitgliedern, Angehörigen und Dritten,
18.
Hochschulstatistik,
19.
Umsetzung des Gleichstellungsauftrags.
2
Die Hochschulen dürfen die Daten nach Satz 1 auch zur Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben nach § 3 verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist.
(2)
1
Die Hochschulen dürfen Daten über die Gesundheit der Studienbewerber und Studienbewerberinnen sowie Studierenden verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Stundung, Ermäßigung oder des Erlasses von Gebühren und Entgelten nach § 111 Abs. 3 und 4 erforderlich ist.
2
Dies gilt auch, soweit die Verarbeitung von Gesundheitsdaten zum Zweck der Inanspruchnahme von Rechten der Personen nach Satz 1 nach diesem oder einem anderen Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Regelungen, zum Zweck der Feststellung einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit oder zur Erfüllung von Pflichten der Hochschulen aus dem Mutterschutzgesetz erforderlich ist.
3
Eine Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen.
4
Die Hochschulen ergreifen angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen bei der Verarbeitung von Gesundheitsdaten.
(3) Soweit nach Absatz 1 rechtmäßig erhobene personenbezogene Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben
1.
der Studierendenschaft,
2.
der Landesprüfungsämter,
3.
des Studentenwerkes,
4.
anderer Einrichtungen an der Hochschule,
5.
der Kooperationspartner nach § 103,
6.
der anerkannten, vom Land und von der Hochschule unabhängigen wissenschaftlichen Einrichtungen nach § 7a oder
7.
der Akkreditierungseinrichtung nach § 105b
benötigt werden, sind diese von der jeweiligen Hochschule je nach Zweck der Aufgabe im erforderlichen Umfang zu übermitteln.
(4) Für Zwecke der Hochschulplanung und für statistische Zwecke sind die nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten zu anonymisieren, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks möglich ist.
(5) Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung, insbesondere
1.
welche Daten nach den Absätzen 1 und 2 verarbeitet werden dürfen und, soweit dies zur Umsetzung gesetzlicher Vorgaben erforderlich ist, die Aufbewahrungsfrist und
2.
die personenbezogenen Daten und Funktionen eines maschinenlesbaren Ausweises für Studierende sowie Nutzer und Nutzerinnen von Hochschuleinrichtungen, die in diesem Zusammenhang nötigen Verfahrenshandlungen sowie die personenbezogenen Daten, die zur Erteilung des Ausweises verarbeitet werden dürfen; dabei muss die Ausgestaltung des Ausweiskonzeptes sicherstellen, dass der Zugriff auf die auf dem Ausweis gespeicherten Daten jeweils nur in dem Rahmen möglich ist, die der konkrete Verwendungszweck erfordert.

§ 120 Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt

(1)
1
Das Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt gilt mit Ausnahme von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht für Berufungen von Professoren und Professorinnen.
2
Auf Hochschulprüfungen, Promotionen und Habilitationen findet es nur Anwendung, soweit die Satzungen der Hochschulen nicht inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
3
Die Ausstellung von Prüfungszeugnissen, die Verleihung von Hochschulgraden, die Verleihung von Doktorgraden, die Verleihung des Grades „doctor habilitatus“ einschließlich der Zuerkennung der Lehrbefugnis, die Entziehung oder der Widerruf verliehener Hochschulgrade sowie die Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ oder „außerplanmäßige Professorin“ dürfen nicht in elektronischer Form erfolgen.
(2) § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 81 bis 87 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt nicht für die Mitwirkung an der Verwaltung einer Hochschule.
(3) Minderjährige ab Vollendung des 16. Lebensjahres, die eine Hochschulzugangsberechtigung besitzen, sind für Verfahrenshandlungen zur Aufnahme, Durchführung und Beendigung eines Studiums handlungsfähig im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes; dies gilt entsprechend für Studieninteressierte, die eine Hochschulzugangsberechtigung erst durch eine Prüfung nach § 27 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 und 10 an einer Hochschule erwerben wollen, für die dafür erforderlichen Verfahrenshandlungen.

§ 121 Verträge mit den Kirchen

Durch dieses Gesetz werden die Verträge mit den Kirchen und öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften nicht berührt.

§ 122 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Vorschriften

(1)
1
Soweit Organe der Hochschulen bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Vorschriften auf der Grundlage einer genehmigten Grundordnung im Amt sind, führen diese ihr Amt bis zum Ende der jeweiligen Amtszeit weiter.
2
Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Grundordnungen und die sonstigen Satzungen der Hochschulen den Vorschriften des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Vorschriften bis zum 31. Dezember 2021 anzupassen.
(2) Bis zum Vorliegen einer vom Ministerium genehmigten und in Kraft getretenen Berufungsordnung der Hochschule nach § 36 Abs. 11 bedarf die Berufung eines Professors oder einer Professorin der Zustimmung des Ministeriums gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Vorschriften geltenden Fassung.
(3)
1
Die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Vorschriften amtierenden Kanzler und Kanzlerinnen bleiben in ihrem bisherigen Rechtsstatus.
2
Dies gilt auch, sofern von der jeweiligen Hochschule vor dem Ausscheiden des jetzigen Stelleninhabers oder der jetzigen Stelleninhaberin durch eine Änderung der Grundordnung die Position eines Kanzlers oder einer Kanzlerin nicht mehr vorgesehen wird.
3
Die amtierenden Kanzler und Kanzlerinnen nehmen bis zum Ende ihrer Amtszeit ihre Aufgaben und Pflichten wahr.
4
Eine Änderung des Geschäftsbereiches im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 3, 5 und 6 ist zulässig.

Abschnitt 16

§ 123 Vorschriften zur Bewältigung von Krisensituationen

(1)
1
Für die im Sommersemester 2020 in einem Studiengang an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden gilt eine von der Regelstudienzeit abweichende, um ein Semester verlängerte besondere Regelstudienzeit.
2
Die Hochschulen regeln die Umsetzung in ihren Ordnungen und haben Regelungen zu treffen, wonach
1.
auf Antrag des oder der Studierenden nach Satz 1 Studienleistungen und Prüfungen wiederholt, im Fall des Nichtbestehens Prüfungen als nicht unternommen gelten oder Prüfungen zur Notenverbesserung wiederholt werden können und
2.
sich die Fristen für fachsemestergebundene Studien- und Prüfungsleistungen in einem Studiengang für die Studierenden nach Satz 1 um ein Semester verlängern.
3
Die Hochschulen können in ihren Ordnungen regeln, dass Satz 1 auch für die im Sommersemester 2020 beurlaubten Studierenden gilt.
(2)
1
Abweichend von § 41 Abs. 1 Satz 6 Halbsatz 1 kann das Beamtenverhältnis auf Zeit auf Antrag des Beamten oder der Beamtin um bis zu sechs Monate verlängert werden, wenn das Beamtenverhältnis auf Zeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 bestand; die Verlängerungsmöglichkeiten nach § 41 Abs. 1 Satz 2 und 5 bleiben bestehen.
2
Das Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Möglichkeit der Verlängerung der Beamtenverhältnisse auf Zeit nach Satz 1 Halbsatz 1 höchstens um weitere sechs Monate zu verlängern, soweit dies aufgrund fortbestehender Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in Sachsen-Anhalt geboten erscheint; die Verlängerungsmöglichkeit ist auch auf jene Beamtenverhältnisse auf Zeit zu erstrecken, die nach dem 30. September 2020 und vor Ablauf des in der Verordnung genannten Verlängerungszeitraums begründet werden.
(3)
1
Das Ministerium wird ermächtigt, zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und solcher Krisensituationen, die den Studienbetrieb in vergleichbarer Weise beeinträchtigen, durch Verordnung abweichend von den Regelungen des § 9 Abs. 8, § 10 Satz 2, § 13 Abs. 2, § 67 Abs. 3, § 77 Abs. 3 Satz 4 und des § 78 Abs. 2 Satz 2 und 7 Halbsatz 1 Regelungen zu erlassen zu besonderen Regelstudienzeiten, zu Beginn und Ende der Vorlesungs- und Veranstaltungszeit, zur Erleichterung der Anerkennung von Prüfungs- und Studienleistungen oder zur Verlängerung von Amtszeiten, sofern keine Verlängerungen von Beamtenverhältnissen betroffen sind.
2
Vor dem Erlass der Verordnung hat das Ministerium den Entwurf der Verordnung dem für Wissenschaft zuständigen Ausschuss des Landtages anzuzeigen; nimmt der für Wissenschaft zuständige Ausschuss des Landtages nicht innerhalb von 14 Tagen Stellung, gilt der Entwurf der Verordnung als gebilligt.
3
Die Verordnung ist jeweils auf das Semester zu befristen, in dem sie erlassen wird.

§ 124 (weggefallen)

Abschnitt 17 Schlussvorschriften

§ 125 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf den Schutz personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.

§ 126 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

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