StudKAnerkVO
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Verordnung über die Anerkennung nichtstaatlicher Einrichtungen als Studienkolleg (Studienkolleganerkennungsverordnung - StudKAnerkVO) Vom 20. Juli 2021

Verordnung über die Anerkennung nichtstaatlicher Einrichtungen als Studienkolleg (Studienkolleganerkennungsverordnung - StudKAnerkVO) Vom 20. Juli 2021
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Anerkennung nichtstaatlicher Einrichtungen als Studienkolleg (Studienkolleganerkennungsverordnung - StudKAnerkVO) vom 20. Juli 202130.07.2021
Eingangsformel30.07.2021
Abschnitt 1 - Allgemeines30.07.2021
§ 1 - Anwendungsbereich30.07.2021
§ 2 - Begriffsbestimmung30.07.2021
§ 3 - Staatliche Aufsicht30.07.2021
Abschnitt 2 - Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen30.07.2021
§ 4 - Allgemeine Grundsätze30.07.2021
§ 5 - Anerkennungsvoraussetzungen30.07.2021
§ 6 - Träger30.07.2021
§ 7 - Standort30.07.2021
§ 8 - Räumlichkeiten, Sachausstattung30.07.2021
§ 9 - Kooperationsvereinbarung30.07.2021
§ 10 - Leitung der Einrichtung30.07.2021
§ 11 - Lehrkräfte30.07.2021
§ 12 - Bezeichnung30.07.2021
Abschnitt 3 - Anerkennungsverfahren30.07.2021
§ 13 - Antragstellung30.07.2021
§ 14 - Erteilung der staatlichen Anerkennung30.07.2021
§ 15 - Folgen der Anerkennung30.07.2021
§ 16 - Verlust der staatlichen Anerkennung30.07.2021
§ 17 - Auflösung des Studienkollegs, Trägerwechsel30.07.2021
Abschnitt 4 - Übergangs- und Schlussvorschriften30.07.2021
§ 18 - Sprachliche Gleichstellung30.07.2021
§ 19 - Übergangsbestimmungen30.07.2021
§ 20 - [nicht belegt]30.07.2021
§ 21 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten30.07.2021
Anlage 130.07.2021
Anlage 2 - Datenschutzhinweise für die staatliche Anerkennung als Studienkolleg gemäß Artikel 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung ) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung30.07.2021
Aufgrund des § 28 Abs. 4 Satz 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung 1. Juli 2021 (GVBl. LSA S. 368) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 7 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSA S. 369), zuletzt geändert durch Beschluss vom 1. Juni 2021 (MBl. LSA S. 353), wird verordnet:

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der staatlichen Anerkennung als Studienkolleg an nichtstaatliche Einrichtungen im Land Sachsen-Anhalt.

§ 2 Begriffsbestimmung

(1) Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für Hochschulen zuständige Ministerium.
(2) Feststellungsprüfung im Sinne dieser Verordnung ist die Prüfung zur Feststellung der Eignung internationaler Studienbewerber für die Aufnahme eines Studiums an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland.

§ 3 Staatliche Aufsicht

(1) Staatlich anerkannte Studienkollegs unterstehen der staatlichen Aufsicht. Zuständige Aufsichtsbehörde ist das Ministerium.
(2) Die Aufsicht des Ministeriums erstreckt sich über die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen und das Anerkennungsverfahren.
(3) Die Träger staatlich anerkannter Studienkollegs sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die dafür notwendige Dokumentation in der von der Aufsichtsbehörde vorgegebenen Form vorzulegen und Besichtigungen der Grundstücke und Räume, die dem Betrieb des Studienkollegs dienen, sowie Unterrichtsbesuche zu gestatten.

Abschnitt 2 Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen

§ 4 Allgemeine Grundsätze

Nichtstaatlichen Einrichtungen mit Sitz im Land Sachsen-Anhalt, die Aufgaben nach § 28 Abs. 1 Satz 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt wahrnehmen, kann auf ihren Antrag die Eigenschaft eines staatlich anerkannten Studienkollegs verliehen werden, wenn der Träger der Einrichtung die Gewähr dafür bietet, dass die Anerkennungsvoraussetzungen auf Dauer erfüllt werden.

§ 5 Anerkennungsvoraussetzungen

Voraussetzungen der Anerkennung als Studienkolleg sind, dass
1.
die Lehrinhalte, die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren der Einrichtung denen des Landesstudienkollegs gleichwertig sind und sich nach der Studienkollegverordnung des Landes Sachsen-Anhalt richten,
2.
die Einrichtung mit ihrer personellen, räumlichen, sächlichen und finanziellen Ausstattung die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 Satz 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt nachweist,
3.
die wissenschaftlichen Ausbildungen der Lehrkräfte der Einrichtung den Anforderungen an die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder einer anderen gleichwertigen Qualifikation entsprechen und für das Fach Deutsch Lehrkräfte eingesetzt werden, die Erfahrungen im Unterricht Deutsch als Fremdsprache oder die eine Lehrbefähigung für Deutsch und eine lebende Fremdsprache haben,
4.
eine Kooperationsvereinbarung mit einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule des Landes Sachsen-Anhalt besteht.

§ 6 Träger

(1) Staatlich anerkannte Studienkollegs können von natürlichen Personen und juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts betrieben werden.
(2) Die Einrichtung darf nur betreiben oder leiten, wer die persönliche Zuverlässigkeit hierfür besitzt sowie die Gewähr dafür bietet, dass er nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt. Bei juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts müssen ihre vertretungsberechtigten Personen die Bedingungen nach Satz 1 erfüllen.
(3) Der Betrieb der Einrichtung erfordert darüber hinaus die wirtschaftliche Zuverlässigkeit des Trägers.
(4) Unterhält der Träger weitere Einrichtungen, die Aufgaben im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erfüllen, setzt die Anerkennung der Einrichtung voraus, dass sie von anderen Einrichtungen des Trägers organisatorisch abgegrenzt ist. Dazu muss sie als eigenständige Arbeits-, Wirtschafts- und Organisationseinheit strukturiert und ausgewiesen sein.

§ 7 Standort

(1) Die Einrichtung muss ihren Sitz im Land Sachsen-Anhalt haben. Sie wird organisatorisch und pädagogisch ausschließlich am genehmigten Standort geführt.
(2) Außenstellen im Land Sachsen-Anhalt bedürfen vor Errichtung und Betrieb der gesonderten Genehmigung durch das Ministerium.
(3) Der Betrieb von Außenstellen außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt ist untersagt.

§ 8 Räumlichkeiten, Sachausstattung

Die Räume und Gebäude sowie Sachausstattung müssen eine ordnungsgemäße Ausbildung gewährleisten. Den baulichen und technischen Anforderungen sowie Sicherheitsbestimmungen zum Schutz der Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren ist zu folgen. Als Orientierung dienen die maßgeblichen Vorschriften für Unterrichtsstätten.

§ 9 Kooperationsvereinbarung

(1) Die Anerkennung setzt eine bestehende vertraglich vereinbarte Kooperation mit einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule des Landes Sachsen-Anhalt voraus. Die Kooperationsvereinbarung muss gewährleisten, dass die Hochschule ihre Interessen in der Einrichtung durchsetzbar vertreten kann.
(2) In der Kooperationsvereinbarung ist insbesondere zu regeln:
1.
die gegenseitige Unterstützung der Kooperationspartner bei der Gewinnung qualifizierter internationaler Studienbewerber,
2.
die fachliche Abstimmung zwischen den Kooperationspartnern zur Sicherung eines qualifikationsgerechten Einsatzes von Lehrkräften gemäß § 11 Abs. 4,
3.
die Zusammenarbeit bei der organisatorischen Vorbereitung und Durchführung schriftlicher und mündlicher Prüfungen,
4.
die Hospitation von Hochschulvertretern im Unterricht und in den Prüfungen,
5.
das Kursangebot der Einrichtung entsprechend dem spezifischen Bedarf der Hochschule.
(3) Die Beendigung und jede Änderung der Kooperationsvereinbarung sind dem Ministerium unverzüglich anzuzeigen.

§ 10 Leitung der Einrichtung

(1) Der Träger bestimmt den Leiter der Einrichtung sowie dessen ständigen Vertreter, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit der Genehmigung des Ministeriums bedürfen.
(2) Für den Leiter und seinen ständigen Vertreter sind in der Regel die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder eine gleichwertige Qualifikation und Erfahrung in der Abiturprüfung oder in der Feststellungsprüfung Voraussetzung.
(3) Der Leiter und sein ständiger Vertreter müssen hauptberuflich an der Einrichtung beschäftigt sein.

§ 11 Lehrkräfte

(1) Der Unterricht an der Einrichtung muss durch eine ausreichende Zahl geeigneter Lehrkräfte gewährleistet sein. Der Träger stellt die erforderliche Qualifizierung der Lehrkräfte sicher. Er ist verpflichtet, für eine angemessene Fort- und Weiterbildung zu sorgen.
(2) Zur Sicherung einer fach- und sachgemäßen Ausbildung ist der Unterricht überwiegend, also zu mehr als der Hälfte, durch hauptberuflich an der Einrichtung beschäftigte Lehrkräfte durchzuführen.
(3) Geeignete Lehrkräfte sind gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3:
1.
in der Regel Personen mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie Personen mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen oder
2.
Personen mit einem nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder
3.
Personen mit einer abgeschlossenen und fachlich einschlägigen wissenschaftlichen Hochschulbildung, die an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde, und mit pädagogischer Eignung.
Lehrpersonal der Hochschulen soll in geeigneter Weise beteiligt werden.
(4) Der Einsatz von Personen, welche die Qualifikationsanforderungen nach Absatz 3 Satz 1 Nrn. 1 oder 2 nicht nachweisen, bedarf vorab der schriftlichen Zustimmung durch die kooperierende Hochschule des Trägers.
(5) Für Personen mit ausländischen Bildungsabschlüssen ist der Nachweis der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen über die Gleichwertigkeit sowie die deutsche Übersetzung des Abschlusses vorzulegen. Die für die Unterrichtsdurchführung erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse sind durch ein im Hochschulwesen anerkanntes Zertifikat zu belegen, das dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - GER) entspricht oder durch einen gleichwertigen Nachweis. Auf die Vorlage eines Sprachnachweises kann verzichtet werden, wenn die Lehrkraft deutscher Muttersprachler ist.

§ 12 Bezeichnung

Die Bezeichnung der Einrichtung ist so zu wählen, dass Verwechslungen mit dem Landesstudienkolleg und anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtungen ausgeschlossen sind. Ein Zusatz, der auf die staatliche Anerkennung hinweist, ist zulässig.

Abschnitt 3 Anerkennungsverfahren

§ 13 Antragstellung

(1) Die Erteilung der staatlichen Anerkennung als Studienkolleg ist von dem Träger der nichtstaatlichen Einrichtung schriftlich beim Ministerium zu beantragen.
(2) Der Antragsteller erhält nach Eingang des Antrags auf Anerkennung eine Eingangsbestätigung. Ist der Antrag unvollständig oder mängelbehaftet, fordert das Ministerium den Antragsteller in einer gesonderten Mitteilung zur Ergänzung oder Behebung der Mängel auf.
(3) Der Antrag zur Erteilung der staatlichen Anerkennung muss folgende Angaben enthalten:
1.
zum Träger der Einrichtung:
a)
bei natürlichen Personen: Name und Vorname, Geburtsort und Geburtstag, Staatsangehörigkeit sowie die Anschrift,
b)
bei juristischen Personen und Personenmehrheiten: Name, Rechtsform, Sitz vertretungsberechtigte Organe, eine Liste der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer und Name, Vorname, Geburtsort, Geburtstag, Staatsangehörigkeit sowie die Anschriften der vertretungsberechtigten Personen,
c)
Angaben darüber, ob der Träger weitere Einrichtungen zum Zweck der Studienvorbereitung gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt führt oder geführt hat,
2.
zur Einrichtung:
a)
Name und Anschrift der Einrichtung,
b)
die beantragten Schwerpunktkurse, weitere Vorbereitungskurse und die vorgesehenen Prüfungen sowie den Aufnahmerhythmus,
c)
die Kapazität in den ersten drei Ausbildungsjahren der angestrebten Anerkennung durch Benennung der Klassen- und Auszubildendenzahlen, differenziert nach Ausbildungskurs und Aufnahmerhythmus,
d)
der Zeitpunkt der Aufnahme des Kursbetriebes,
3.
zum Standort:
a)
Lage, Anzahl, Größe und Nutzungszweck der vorgesehenen Räume,
b)
Ausstattung der Unterrichts- und Fachräume mit Mobiliar, technischer Ausstattung, Lehr- und Lernmitteln,
4.
zur Finanzierung:
Angaben zur Finanzierung des Betriebs der Einrichtung, insbesondere zur Höhe der Kurs- und Prüfungsgebühren sowie zu sonstigen im Zusammenhang mit dem Besuch der Einrichtung stehenden Kosten,
5.
zur Leitung und zu den Lehrkräften der Einrichtung:
a)
Benennung des Leiters und des stellvertretenden Leiters jeweils unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsort, Geburtstag, Staatsangehörigkeit und der Qualifikation,
b)
Benennung der Lehrkräfte jeweils unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsort, Geburtstag, Staatsangehörigkeit, der Qualifikation und dem vorgesehenen Unterrichtseinsatz,
6.
zur Ausbildungsorganisation:
a)
Ausbildungsdauer des jeweiligen Ausbildungskurses mit Beginn und Ende eines Semesters, Unterrichtszeiten,
b)
pädagogische Konzeption mit Angaben zu Inhalten, Methoden und Organisation von Unterricht, zu den Lehrzielen und zur Leistungsbewertung,
7.
zur Kooperation mit einer Hochschule:
Benennung des zuständigen Ansprechpartners der kooperierenden Hochschule des Landes Sachsen-Anhalts,
(4) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
a)
wenn der Träger eine natürliche Person ist:
Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2060, 2761), in der jeweils geltenden Fassung und Lebenslauf,
b)
wenn der Träger eine juristische Person oder Personenmehrheit ist:
die Führungszeugnisse gemäß § 30 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes und die Lebensläufe der vertretungsberechtigten Personen, die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag, der entsprechende aktuelle Registerauszug und sofern zutreffend ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister sowie bei Trägern, die Teil einer Gesamtorganisation sind, die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag der Gesamtorganisation,
2.
a)
Lageplan und Grundriss der vorgesehenen Räume oder des Gebäudes,
b)
Nachweis über Nutzungsrechte an den vorgesehenen Räumen oder dem Gebäude (zum Beispiel Grundbuchauszug, Mietoption, Mietvorvertrag oder unter der Bedingung der staatlichen Anerkennung abgeschlossener Mietvertrag) und über die baurechtliche Zulässigkeit der Nutzung für unterrichtliche Zwecke (zum Beispiel Nutzungsänderungsbescheid, Baugenehmigung),
3.
Finanzierungsplan über die Einnahmen und Ausgaben für die ersten drei Ausbildungsjahre sowie ein Nachweis der Ausfallfinanzierung durch den Träger zur Sicherung des Kursbetriebes im entsprechenden Zeitraum (zum Beispiel Nachweis eines Kapitelvermögens, einer Bankbürgschaft, einer Grundschuld in ausreichender Höhe, zweckgebundene Kaution),
4.
a)
für den Leiter und den stellvertretenden Leiter der Einrichtung:
die Führungszeugnisse gemäß § 30 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes und die Lebensläufe, Nachweise über die wissenschaftliche Ausbildung, die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen und den beruflichen Werdegang,
b)
für die Lehrkräfte:
die Führungszeugnisse gemäß § 30 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes und die Lebensläufe, Nachweise über die wissenschaftliche Ausbildung, die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen und den beruflichen Werdegang,
c)
Übersicht der Lehrkräfte mit Angabe des geplanten Wochenstundenumfanges des Einsatzes in Unterrichtsfächern der beantragten Ausbildungskurse gemäß
Anlage 1
, bei gleichzeitigem Einsatz einer Lehrkraft in weiteren Einrichtungen des Trägers den Umfang des gesamten Einsatzes in Wochenstunden,
5.
a)
Satzung der Einrichtung gemäß § 3 Abs. 2 der Studienkollegverordnung des Landes Sachsen-Anhalt,
b)
Fächerstruktur, Stundentafel und Stundenplanentwurf für die beantragten Ausbildungskurse,
c)
Lehrpläne sowie Studien- und Prüfungsordnung für die beantragten Ausbildungskurse,
d)
Musterzeugnis gemäß § 20 Abs. 1 der Studienkollegverordnung des Landes Sachsen-Anhalt,
e)
Muster eines Ausbildungsvertrages für die beantragten Ausbildungskurse,
6.
Kooperationsvereinbarung gemäß § 9,
7.
Erklärungen des Trägers:
a)
über die Kenntnisnahme, dass die für Studienkollegs bestehenden Rechtsvorschriften und Bestimmungen einzuhalten sind,
b)
dass die maßgeblichen Anforderungen und Sicherheitsbestimmungen für Unterrichtsstätten eingehalten werden, insbesondere des Brand-, Unfall-, Gesundheits- und Arbeitsschutzes,
c)
dass dem Ministerium auf Verlangen alle Auskünfte erteilt und Nachweise vorgelegt werden sowie die Besichtigung der Einrichtung gestattet wird,
d)
über die Kenntnisnahme der Information zur Datenverarbeitung für die staatliche Anerkennung als Studienkolleg gemäß
Anlage 2
.
(5) Das Ministerium kann weitere Angaben und Nachweise verlangen.
(6) Kopien sind in amtlich beglaubigter Form vorzulegen. Führungszeugnisse dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein.

§ 14 Erteilung der staatlichen Anerkennung

(1) Das Ministerium entscheidet über die Erteilung der staatlichen Anerkennung. Über die staatliche Anerkennung ergeht ein schriftlicher Bescheid an den Antragsteller.
(2) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Bedingungen und Auflagen sowie einer Befristung versehen werden, die der Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen nach Abschnitt 2 dienen. Zur Sicherung des Fortbestandes der jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen können Auflagen nach Erteilung der Anerkennung erlassen werden.
(3) Mit der Anerkennung sind Name, Standort und Träger des Studienkollegs sowie die genehmigten Ausbildungskurse und abschließenden Prüfungen, auf die sich die staatliche Anerkennung erstreckt, festgelegt. Die Einrichtung weiterer Kurse zur Vorbereitung auf die Feststellungsprüfung bedarf vorab der Genehmigung des Ministeriums im Wege einer Erweiterung der Anerkennung. Dazu ist eine erneute Antragstellung gemäß § 13 erforderlich.
(4) Für die Erteilung der staatlichen Anerkennung als Studienkolleg wird eine Gebühr erhoben nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage Nummer 74.6.1 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSA S. 336), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 21. Juni 2021 (GVBl. LSA S. 348, 355).

§ 15 Folgen der Anerkennung

(1) Ein staatlich anerkanntes Studienkolleg hat nach Maßgabe der Anerkennung das Recht, die Bezeichnung „staatlich anerkanntes Studienkolleg“ zu führen oder in vergleichbarer Weise zu verwenden, Kurse zur Vorbereitung auf die Feststellungsprüfung durchzuführen, die Feststellungsprüfung abzuhalten und das entsprechende Zeugnis über die Feststellungsprüfung zu erteilen.
(2) Die staatliche Anerkennung begründet keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe.
(3) Zur Wahrnehmung der dem Ministerium obliegenden Aufsichtspflichten ist es befugt, sich über die Angelegenheiten des staatlich anerkannten Studienkollegs zu unterrichten. Das Ministerium kann Beauftragte zu den Prüfungen und zu Hospitationen im Unterricht entsenden.
(4) Dem Ministerium hat das staatlich anerkannte Studienkolleg halbjährlich einen schriftlichen Bericht über seine Arbeit vorzulegen.
(5) Wesentliche Änderungen und Erweiterungen, welche die Voraussetzungen der Anerkennung gemäß Abschnitt 2 berühren, sind dem Ministerium unverzüglich schriftlich anzuzeigen und soweit erforderlich zu belegen.

§ 16 Verlust der staatlichen Anerkennung

(1) Die Anerkennung der Einrichtung als Studienkolleg erlischt, wenn
1.
eine gemäß § 14 Abs. 2 erteilte Bedingung nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt wird oder
2.
die Einrichtung nicht innerhalb einer vom Ministerium zu bestimmenden angemessenen Frist den Kursbetrieb aufnimmt oder
3.
der Kursbetrieb ein Jahr geruht hat oder
4.
wenn ein Wechsel in der Trägerschaft eintritt. Das gilt nicht, wenn der Wechsel gemäß § 17 Abs. 2 vor der Übertragung ausdrücklich durch das Ministerium genehmigt wurde.
(2) Die Anerkennung ist durch das Ministerium zu widerrufen, wenn
1.
durch den Betrieb des Studienkollegs die verfassungsmäßige Ordnung missachtet wird oder
2.
eine der Voraussetzungen nach Abschnitt 2 für ihre Erteilung nicht oder nicht mehr vorliegt oder
3.
Auflagen gemäß § 14 Abs. 2 nicht erfüllt wurden oder
4.
das Studienkolleg einen Kurs zur Vorbereitung auf die Feststellungsprüfung anbietet, auf den sich die staatliche Anerkennung nicht erstreckt
und diesem Mangel trotz Beanstandungen innerhalb einer vom Ministerium bestimmten Frist nicht abgeholfen wurde. Ist eine Beseitigung des Mangels nicht oder nicht innerhalb angemessener Zeit möglich, so ist eine Fristsetzung nicht erforderlich.
(3) Den bereits aufgenommenen Studienbewerbern ist die Beendigung der Ausbildung zu ermöglichen. Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 kann das Ministerium die weitere Aufnahme von Studienbewerbern in alle oder einzelne Ausbildungskurse der Einrichtung untersagen.

§ 17 Auflösung des Studienkollegs, Trägerwechsel

(1) Besteht die Absicht, das staatlich anerkannte Studienkolleg aufzulösen, muss der Studienkollegträger dies spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Ende des Betriebs dem Ministerium anzeigen. Wird der Betrieb aus unvorhergesehenen Gründen eingestellt, so ist dies dem Ministerium unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Wechsel der Trägerschaft für ein staatlich anerkanntes Studienkolleg ist dem Ministerium vom übergebenden Träger spätestens fünf Monate vor dem Zeitpunkt des Trägerwechsels anzuzeigen. Der Antrag des übernehmenden Trägers auf Genehmigung zur Fortführung des staatlich anerkannten Studienkollegs mit den Angaben gemäß § 13 Abs. 3 Nrn. 1, 4 und 7 sowie mit den Anlagen gemäß § 13 Abs. 4 Nrn. 1, 3, 5, 6 und 7 ist spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt des Trägerwechsels beim Ministerium einzureichen. Der Übertragungsvertrag mit den Regelungen zur Übergabe oder Übernahme des Studienkollegs ist spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt des Trägerwechsels vorzulegen. Zum Rechtsträgerwechsel wird an den übergebenden Träger und an den übernehmenden Träger durch das Ministerium ein Bescheid erteilt. Für Umfirmierungen gilt § 13 Abs. 4 Nr. 1 entsprechend. Im Einzelfall kann auf die Vorlage bekannter Unterlagen verzichtet werden.

Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 18 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 19 Übergangsbestimmungen

(1) Auf Anträge zur staatlichen Anerkennung einer nichtstaatlichen Einrichtung als Studienkolleg, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt und noch nicht abschließend beschieden wurden, findet diese Verordnung Anwendung.
(2) Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten staatlichen Anerkennungen als Studienkolleg gelten fort. Auf Änderungen oder Erweiterungen der erteilten Anerkennung finden die Regelungen dieser Verordnung Anwendung.

§ 20 [nicht belegt]

§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt der Runderlass über die Richtlinie über das Antrags- und staatliche Anerkennungsverfahren für private Studienkollegs in Sachsen-Anhalt vom 22. August 2006 (MBl. LSA S. 591), geändert durch Runderlass vom 17. Mai 2011 (MBl. LSA S. 239), außer Kraft.
Magdeburg, den 20. Juli 2021.
Der Minister für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Willingmann

Anlage 1

(zu § 13 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. c)
Lehrkräfte an der Einrichtung
Regelstundenzahl1:
Lfd. Nr. Name, Vorname Qualifikation Beschäftigungsverhältnis Unterrichtseinsatz
Ausbildung, wissenschaftliche und pädagogische Qualifikation einschlägige Berufstätigkeit hauptberuflich/ nebenberuflich angestellt/ Honorar individuelle Pflichtstundenzahl2 Schwerpunktkurs Fach des Schwerpunktkurses Unterrichtsstunden pro Woche (je Fach des Kurses)
Fußnoten
1)
festgelegte Zahl der Unterrichtsstunden pro Woche bei Vollzeitlehrkräften (§ 24 Abs. 1 der Studienkollegverordnung des Landes Sachsen-Anhalt);
2)
umfasst die Unterrichtsstunden pro Woche zuzüglich gegebenenfalls vereinbarter Abminderungsstunden; entspricht bei Vollzeitlehrkräften der Regelstundenzahl, bei teilzeitbeschäftigten und bei stundenweise beschäftigten Lehrkräften der anteilig reduzierten Stundenzahl

Anlage 2

(zu § 13 Abs. 4 Nr. 7 Buchst. d)
Datenschutzhinweise für die staatliche Anerkennung als Studienkolleg gemäß Artikel 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung
Wenn Sie einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Anerkennung als Studienkolleg stellen, werden Ihre persönlichen Daten verarbeitet. Daher informieren wir Sie nachfolgend über die Verarbeitung Ihrer Daten im Rahmen des Antragsverfahrens und der Erteilung der staatlichen Anerkennung gemäß den einschlägigen Datenschutzvorschriften.
1.
Verantwortlicher, Datenschutzbeauftragter und Aufsichtsbehörde
Verantwortlicher gemäß Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 ist das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt. Innerorganisatorisch verantwortlich für die Datenverarbeitung im Antrags- und Anerkennungsverfahren ist:
Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt, Referat 45, Hasselbachstraße 4, 39104 Magdeburg, poststelle@mw.sachsen-anhalt.de.
Den nach Artikel 37 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679 benannten Behördlichen Datenschutzbeauftragten des Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt erreichen Sie wie folgt:
Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt, Datenschutzbeauftragter, Hasselbachstraße 4, 39104 Magdeburg, datenschutz@mw.sachsen-anhalt.de.
Nach Artikel 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde. Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 4 Nr. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt, Leiterstraße 9, 39104 Magdeburg.
2.
Zweck der Datenverarbeitung
Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt zum Zweck der Durchführung des Antrags- und Anerkennungsverfahrens. Im Falle der Erteilung einer staatlichen Anerkennung als Studienkolleg erfolgt die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zum Zweck der Verwaltung der erteilten Anerkennung und der im Anerkennungsverfahren übermittelten personenbezogenen Daten.
3.
Rechtsgrundlage der Datenerhebung
Die rechtliche Befugnis für die Datenverarbeitung ergibt sich aus Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679.
4.
Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Beteiligte und damit mögliche Empfänger, an die die Daten, sofern dies zur Umsetzung des vorgenannten Zwecks erforderlich ist, weitergeleitet werden, können neben der gesetzlich bestimmten einheitlichen Stelle zum Beispiel die Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt sein.
5.
Dauer der Datenspeicherung
Personenbezogene Daten werden gelöscht, wenn Sie für den vorgenannten Zweck nicht mehr benötigt werden.
6.
Auskunftsrecht, Berichtigung und Löschung, Widerspruch
Sie haben das Recht auf Auskunft über die Sie betreffenden personenbezogenen Daten nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679. Zudem steht Ihnen das Recht auf Berichtigung unrichtiger und Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 zu.
Sie können die Löschung (Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/679) oder Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679) Ihrer Daten verlangen. Weiterhin können Sie der Nutzung Ihrer Daten für den vorgenannten Zweck jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen (Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679). Bei einem laufenden Antrags- und Anerkennungsverfahren führt dies allerdings zur Einstellung des Verfahrens, da das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt nicht in der Lage ist, Ihren Antrag zu bearbeiten.
Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, wird geprüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den Datenschutzbeauftragten des Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt: datenschutz@mw.sachsen-anhalt.de.
Ich habe die vorgenannten Informationen zur Datenverarbeitung zur Kenntnis genommen und stimme der Datenverarbeitung zu.
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