AVO JwD LSA
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Verordnung über die Ausbildung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes im Land Sachsen-Anhalt (AVO JwD LSA) Vom 10. Mai 2010

Verordnung über die Ausbildung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes im Land Sachsen-Anhalt (AVO JwD LSA) Vom 10. Mai 2010
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. November 2021 (GVBl. LSA S. 513)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes im Land Sachsen-Anhalt (AVO JwD LSA) vom 10. Mai 201022.05.2010
Eingangsformel22.05.2010
§ 1 - Geltungsbereich22.05.2010
§ 2 - Ziel der Ausbildung22.05.2010
§ 3 - Einstellungsvoraussetzungen und Einstellungsbehörde01.10.2018
§ 4 - Rechtsverhältnis und Dienstbezeichnung01.09.2011
§ 5 - Dauer des Vorbereitungsdienstes12.11.2021
§ 6 - Ausbildungsrahmenplan01.09.2011
§ 7 - Ausbildungsinhalt22.05.2010
§ 8 - Ausbildungsbehörden01.10.2018
§ 9 - Ausbildungsleiter sowie Ausbildende22.05.2010
§ 10 - Lehrkräfte22.05.2010
§ 11 - Vorgesetzte01.10.2018
§ 12 - Unterbrechung der Ausbildung01.10.2018
§ 13 - Ausbildungszeugnisse22.05.2010
§ 14 - Abschluss des Vorbereitungsdienstes01.10.2018
§ 15 - Bewerber aus dem Landesdienst22.05.2010
§ 16 - Sprachliche Gleichstellung22.05.2010
§ 17 - Inkrafttreten22.05.2010
Aufgrund des § 28 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648) in Verbindung mit Abschnitt II Nrn. 2 und 3 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Oktober 2006 (MBl. LSA S. 677), zuletzt geändert durch Beschluss vom 3. Juni 2008 (MBl. LSA S. 404), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes im Land Sachsen-Anhalt (Vorbereitungsdienst).

§ 2 Ziel der Ausbildung

Der Vorbereitungsdienst soll die zur eigenverantwortlichen und bürgerfreundlichen Erfüllung der Geschäfte des Justizwachtmeisterdienstes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in Theorie und Praxis vermitteln und die Lernfähigkeit und -bereitschaft weiterentwickeln sowie die Persönlichkeitsentwicklung fördern. Die Ausbildung soll eine vielseitige Verwendbarkeit der Anwärter sicherstellen und sie befähigen, sich auf veränderte Anforderungen einzustellen. Die Fähigkeit, die erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen selbstständig und durch Fortbildung zu erweitern, soll gefördert werden.

§ 3 Einstellungsvoraussetzungen und Einstellungsbehörde

(1) Zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes kann zugelassen werden, wer
1.
die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis gemäß § 7 des Beamtenstatusgesetzes erfüllt,
2.
mindestens einen Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist,
3.
die gesundheitliche Eignung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes nachweist,
4.
zum Zeitpunkt der Einstellung mindestens 18 Jahre, höchstens 40 Jahre alt ist und
5.
die für den Justizwachtmeisterdienst erforderliche körperliche Leistungsfähigkeit besitzt.
(2) Die körperliche Leistungsfähigkeit nach Absatz 1 Nr. 5 ist in der Regel durch Vorlage eines Deutschen Sportabzeichens nachzuweisen, das innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einstellung oder Ausbildungsbeginn erworben wurde. Ist die Vorlage eines dieser Sportabzeichen in begründeten Ausnahmefällen nicht möglich, kann die Einstellungsbehörde den Nachweis der erforderlichen körperlichen Leistungsfähigkeit auch durch andere geeignete Bescheinigungen, die zum Zeitpunkt der Einstellung oder des Ausbildungsbeginns nicht älter als 24 Monate sein sollen, zulassen.
(3) Einstellungsbehörde ist der Präsident des Oberlandesgerichts.

§ 4 Rechtsverhältnis und Dienstbezeichnung

Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet. Der Beamte führt während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Justizhauptwachtmeisteranwärter“.

§ 5 Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Die Gesamtdauer der Ausbildung beträgt ein Jahr. Sie besteht aus einem fachtheoretischen und einem praktischen Teil. Der fachtheoretische Teil umfasst einen Zeitraum von in der Regel zehn Wochen. Der praktische Teil umfasst einen Zeitraum von mindestens neun Monaten; hiervon sollen möglichst mindestens drei Monate nach dem fachtheoretischen Teil absolviert werden.
(2) In den Fällen des § 13 Abs. 4 Satz 1 der Laufbahnverordnung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts über eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes.

§ 6 Ausbildungsrahmenplan

(1) Der Ausbildung liegt ein Ausbildungsrahmenplan zugrunde, der vom Präsidenten des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit dem für Justizausbildung zuständigen Ministerium erlassen wird. Der Ausbildungsrahmenplan kann im Internet unter der Adresse
http://www.justiz.sachsen-anhalt.de/olg
eingesehen werden.
(2) Im Ausbildungsrahmenplan werden geregelt:
1.
die Reihenfolge und die Dauer der Ausbildungsabschnitte,
2.
die Dauer der einzelnen Ausbildungsstationen in den praktischen Ausbildungsabschnitten,
3.
die Stundenanzahl der Lehrveranstaltungen sowie die Anzahl und die Bearbeitungszeit der Klausuren und die sonstigen Leistungskontrollen in den fachtheoretischen und praktischen Ausbildungsabschnitten.

§ 7 Ausbildungsinhalt

(1) In der fachtheoretischen Ausbildung sind zu behandeln:
1.
Verfassungs-, Beamten- und Besoldungsrecht.
2.
Gerichtsorganisation, Aufgaben der Gerichte und Staatsanwaltschaften.
3.
Zustellungswesen und Behandlung der Postsendungen.
4.
Aktenordnung.
5.
Sitzungs-, Vorführungs-, Sicherheits- und Ordnungsdienst.
a)
Umgang mit Rechtsuchenden und Verfahrensbeteiligten.
b)
Anwendung unmittelbaren Zwanges.
c)
Konfliktmanagement einschließlich waffenloser Kampfweise.
6.
Erste Hilfe.
(2) In der praktischen Ausbildung soll der Anwärter mit den Aufgaben der Laufbahn, insbesondere mit den Verrichtungen des Justizwachtmeisterdienstes, den geschäftlichen Einrichtungen der Justizbehörden und den im Justizwachtmeisterdienst anzuwendenden Vorschriften vertraut gemacht werden.

§ 8 Ausbildungsbehörden

(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt die Ausbildungsbehörden und regelt die praktische Ausbildung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften.
(2) Die fachtheoretische Ausbildung findet in der Regel an der Bayerischen Justizakademie in Pegnitz statt.

§ 9 Ausbildungsleiter sowie Ausbildende

(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt Ausbildungsleiter in der erforderlichen Anzahl.
(2) Die Ausbildungsleiter haben sich laufend vom Stand der Ausbildung der Anwärter zu überzeugen und eine sorgfältige Ausbildung sicherzustellen. Sie sind für die Organisation der nach dem Ausbildungsrahmenplan vorgeschriebenen praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen verantwortlich.
(3) Die Leiter der Ausbildungsbehörden bestimmen die Bediensteten, denen Anwärter zur praktischen Ausbildung zugewiesen werden (Ausbildende). Mit der Ausbildung soll nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist. Die Ausbildenden sind für einen ausbildungsfördernden Einsatz der Anwärter in ihrem Bereich verantwortlich und haben die Anwärter bei der Einhaltung ihrer Dienstpflichten zu überwachen.

§ 10 Lehrkräfte

Die Lehrkräfte für die praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen werden durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts bestellt. Soweit es sich bei diesen Lehrkräften um Bedienstete der Staatsanwaltschaften handelt, erfolgt die Bestellung im Einvernehmen mit dem Generalstaatsanwalt.

§ 11 Vorgesetzte

Vorgesetzte der Anwärter sind
1.
während der Ausbildung an der Bayerischen Justizakademie in Pegnitz deren Leiter und für ihre Lehrveranstaltungen die Lehrkräfte und
2.
während der übrigen Ausbildungszeit die Ausbildenden im Rahmen ihrer Ausbildungstätigkeit und für die praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen die damit beauftragten Lehrkräfte.

§ 12 Unterbrechung der Ausbildung

(1) Während der fachtheoretischen Ausbildung und der praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen ist die Gewährung von Erholungsurlaub in der Regel ausgeschlossen. Über Ausnahmen während der fachtheoretischen Ausbildung entscheidet auf Antrag der Präsident des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit dem Leiter der Bayerischen Justizakademie in Pegnitz. über Ausnahmen während der praktischen Ausbildung entscheidet auf Antrag der Präsident des Oberlandesgerichts. Hiervon sind die Ausbildungsleiter zu verständigen.
(2) Andere Unterbrechungen werden nur im Umfang von insgesamt bis zu zehn Arbeitstagen auf die fachtheoretische Ausbildungszeit angerechnet. In besonderen Fällen können durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Ausnahmen zugelassen werden.

§ 13 Ausbildungszeugnisse

(1) Für die fachtheoretische Ausbildung und die praktische Ausbildung ist jeweils ein Zeugnis zu erstellen, in dem Eignung, Kenntnisse, Leistungen und Verhalten der Anwärter bewertet werden. Zur Vorbereitung des von dem Leiter der jeweiligen Ausbildungsbehörde zu erstellenden Zeugnisses sind bei den Ausbildenden schriftliche Beiträge anzufordern.
(2) Die Leistungen sind entsprechend § 15 Abs. 1 der Laufbahnverordnung zu bewerten.

§ 14 Abschluss des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Feststellung des für Justizausbildung zuständigen Ministeriums ab, ob der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat.
(2) Das Ziel des Vorbereitungsdienstes ist erreicht, wenn die fachtheoretische Ausbildung und die praktische Ausbildung in allen Ausbildungsabschnitten jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ abgeschlossen worden sind.
(3) Wurde das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht erreicht, kann der Anwärter sowohl den gesamten Vorbereitungsdienst als auch nur die fachtheoretische Ausbildung oder die praktische Ausbildung einmal wiederholen. Die Entscheidung über die Wiederholung des Vorbereitungsdienstes trifft der Präsident des Oberlandesgerichts. Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des Satzes 1 entsprechend.
(4) Die Entscheidungen nach § 23 Abs. 4 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes trifft der Präsident des Oberlandesgerichts. Er ist auch zuständig für die Erteilung eines Dienstzeugnisses in entsprechender Anwendung des § 62 des Landesbeamtengesetzes.
(5) Auf Antrag kann der Anwärter bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim Landesjustizprüfungsamt unter Aufsicht seine Prüfungsakte einsehen.

§ 15 Bewerber aus dem Landesdienst

Bedienstete des Landes können an den nach dem Ausbildungsrahmenplan vorgeschriebenen fachtheoretischen und praktischen Ausbildungsabschnitten teilnehmen. Dabei können Zeiten einer geeigneten beruflichen Tätigkeit, die vor Beginn der Teilnahme erbracht wurden und die geeignet sind, die praktische Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen, auf den praktischen Ausbildungsabschnitt vor Beginn des theoretischen Ausbildungsabschnitts bis zu einer Höchstdauer von sechs Monaten angerechnet werden. Über die Zulassung zur Teilnahme an den Ausbildungsabschnitten nach Satz 1 und über die Anrechnung von Zeiten nach Satz 2 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts.

§ 16 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 10. Mai 2010.
Die Ministerin der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Kolb
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