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DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Verordnung über den Inhalt von Vereinbarungen über den Betrieb von Kindertageseinrichtungen Vom 7. Dezember 2016

Verordnung über den Inhalt von Vereinbarungen über den Betrieb von Kindertageseinrichtungen Vom 7. Dezember 2016
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. November 2021 (GVBl. LSA S. 541)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den Inhalt von Vereinbarungen über den Betrieb von Kindertageseinrichtungen vom 7. Dezember 201617.12.2016
Eingangsformel17.12.2016
Abschnitt 1 - Grundsätze17.12.2016
§ 1 - Anwendungsbereich17.12.2016
§ 2 - Allgemeine Grundsätze zum Abschluss der Vereinbarungen21.07.2020
§ 3 - Zuständigkeit17.12.2016
§ 4 - Verfahren17.12.2016
§ 5 - Form17.12.2016
Abschnitt 2 - Leistungsvereinbarung17.12.2016
§ 6 - Grundlagen der Leistungsvereinbarung17.12.2016
§ 7 - Leistungsmerkmale17.12.2016
Abschnitt 3 - Qualitätsentwicklungsvereinbarung17.12.2016
§ 8 - Grundlagen der Qualitätsentwicklungsvereinbarung17.12.2016
§ 9 - Pädagogische Fachberatung21.07.2020
Abschnitt 4 - Entgeltvereinbarung17.12.2016
§ 10 - Grundlagen der Entgeltvereinbarung21.07.2020
§ 11 - Leistungsgerechtigkeit17.12.2016
§ 12 - Differenzierung der Entgelte21.07.2020
Abschnitt 5 - Inkrafttreten17.12.2016
§ 13 - Inkrafttreten26.11.2021
Anlage - Musterkostenblatt für die Entgeltvereinbarungen21.07.2020
Aufgrund des § 11a Abs. 5 Satz 2 des Kinderförderungsgesetzes vom 5. März 2003 (GVBl. LSA S. 48), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2016 (GVBl. LSA S. 354), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 5 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSA S. 369), geändert durch Beschluss vom 20. September 2016 (MBl. LSA S. 549), wird verordnet:

Abschnitt 1 Grundsätze

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Grundsätze für den Inhalt der Vereinbarungen über den Betrieb von Kindertageseinrichtungen nach § 11a Abs. 1 des Kinderförderungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 78b bis 78e des
Achten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Leistungen der Kindertagespflege und der Erziehungs- und Eingliederungshilfe sowie nach sonstigen Bundes- und Landesgesetzen sind nicht Gegenstand dieser Verordnung.
(3) Vereinbarungen zwischen örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe nach § 12c des Kinderförderungsgesetzes sind nicht Gegenstand dieser Verordnung.

§ 2 Allgemeine Grundsätze zum Abschluss der Vereinbarungen

(1) Die Vereinbarungen sind für Einrichtungen abzuschließen, die in den Bedarfsplan nach § 10 des Kinderförderungsgesetzes in Verbindung mit § 80 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufgenommen sind und die über eine gültige Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch verfügen oder für die eine solche beantragt worden ist.
(2) Der örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe schließt mit dem Träger der Kindertageseinrichtung nach Maßgabe des § 11a Abs. 1 des Kinderförderungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 78b bis 78e des Achten Buches Sozialgesetzbuch folgende Vereinbarungen ab:
1.
Leistungsvereinbarung,
2.
Entgeltvereinbarung und
3.
Qualitätsentwicklungsvereinbarung.
(3) Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erbringung der Leistung entsprechen. Hierzu hat die Vereinbarung nach Absatz 2 Nr. 2 mindestens die Angaben zu enthalten, die das Musterkostenblatt (Anlage) aufweist.

§ 3 Zuständigkeit

(1) Für den Abschluss der Vereinbarungen ist auf Seiten des Leistungserbringers der jeweilige Träger der Einrichtung, auf Seiten des Leistungsträgers der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sachlich zuständig.
(2) Nach § 78e Abs. 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Bereich die Einrichtung gelegen ist, örtlich zuständig.

§ 4 Verfahren

Die Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Erklärung des Einvernehmens durch die jeweils zuständige Gemeinde oder Verbandsgemeinde, die für den Standort der Einrichtung die Verpflichtungen aus § 12b des Kinderförderungsgesetzes wahrnimmt. Die Herstellung des Einvernehmens ist nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 11a Abs. 2 des Kinderförderungsgesetzes.

§ 5 Form

Die Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

Abschnitt 2 Leistungsvereinbarung

§ 6 Grundlagen der Leistungsvereinbarung

Die Grundlagen der Leistungsvereinbarung bilden die im Kinderförderungsgesetz geregelten Leistungsinhalte und die Leistungsbeschreibung der jeweiligen Kindertageseinrichtung.

§ 7 Leistungsmerkmale

(1) In der Leistungsvereinbarung müssen die wesentlichen Leistungsmerkmale festgelegt und hinreichend konkretisiert werden. Als wesentlich gelten die Leistungsmerkmale, durch die eine konkrete Leistung qualitativ und quantitativ bestimmt wird.
(2) In der Leistungsvereinbarung sind insbesondere die wesentlichen Leistungsmerkmale entsprechend § 78c Abs. 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch festzulegen.
(3) Im Rahmen der Leistungsvereinbarung haben die Vereinbarungsparteien zu prüfen, ob Regelungen insbesondere zu den nachfolgenden Merkmalen in die Leistungsvereinbarung aufzunehmen sind:
1.
Beschreibung von Struktur-, Prozess- und Ergebnismerkmalen,
2.
einrichtungsspezifische Leistungen,
3.
Aussagen zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a Abs. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch),
4.
Aussagen zur Beteiligung von Kindern und Eltern,
5.
Berechnung des Personalschlüssels anhand der zu erwartenden Anzahl an belegten Plätzen und Betreuungsstunden,
6.
bauliche und sächliche Ausstattung (Räumlichkeiten, Außengelände, Ausstattung).
Diese zusätzlichen Merkmale sind so präzise zu formulieren, dass sich aus ihnen ergibt, welche konkreten Leistungen zu erbringen sind.
(4) Der Träger der Kindertageseinrichtung muss gewährleisten, dass sein Leistungsangebot geeignet, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

Abschnitt 3 Qualitätsentwicklungsvereinbarung

§ 8 Grundlagen der Qualitätsentwicklungsvereinbarung

(1) Die gemäß § 78b Abs. 1 Nr. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch abzuschließende Qualitätsentwicklungsvereinbarung bezieht sich auf die vertraglich vereinbarte Leistung und enthält verbindliche Aussagen zu Qualitätsmerkmalen und Standards. Sie soll Bezug nehmen auf das der Einrichtung zugrunde liegende Qualitätsmanagementsystem nach § 5 Abs. 3 Satz 3 des Kinderförderungsgesetzes.
(2) Die Qualitätsentwicklungsvereinbarung muss auf die Tageseinrichtungen bezogene gesetzlich und fachlich ausgerichtete Anforderungen erfassen, um Standards zu gewährleisten und um Fortentwicklungen in Tageseinrichtungen ermöglichen zu können.
(3) Im Rahmen der Qualitätsentwicklungsvereinbarung haben die Vereinbarungsparteien zu prüfen, ob insbesondere die nachfolgenden Kriterien in die Qualitätsentwicklungsvereinbarung aufzunehmen sind:
1.
Erhebungs- und Bewertungsinstrumente,
2.
Dokumentationsformen,
3.
Beinhaltung von Beschwerde- und Partizipationsmöglichkeiten (zum Beispiel § 7 des Kinderförderungsgesetzes),
4.
Darstellung von Organisationsstrukturen des Trägers und der Einrichtung.

§ 9 Pädagogische Fachberatung

Zur Umsetzung des Leistungsangebotes, insbesondere des Erziehungs- und Bildungsauftrages gemäß § 5 Abs. 2 des Kinderförderungsgesetzes, kann der Träger der Tageseinrichtung eine geeignete pädagogische Fachberatung in Anspruch nehmen.

Abschnitt 4 Entgeltvereinbarung

§ 10 Grundlagen der Entgeltvereinbarung

(1) Grundlagen der Entgeltvereinbarung sind die in der Leistungs- und der Qualitätsentwicklungsvereinbarung festgelegten Leistungs- und Qualitätsmerkmale.
(2) Die Entgeltvereinbarung setzt sich zusammen aus differenzierten Kosten für die Leistungsangebote und den betriebsnotwendigen Investitionen.
(3) Für unvorhersehbare wesentliche Veränderungen der Annahmen, die der Entgeltvereinbarung zugrunde lagen, sind Regelungen zur Neuverhandlung für den laufenden Vereinbarungszeitraum aufzunehmen.
(4) Entgelte sind für einen zukünftigen Zeitraum zu vereinbaren.

§ 11 Leistungsgerechtigkeit

(1) Die Entgelte müssen leistungsgerecht sein.
(2) Entgelte sind leistungsgerecht, wenn die Leistung und das Entgelt in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

§ 12 Differenzierung der Entgelte

(1) Für jede Tageseinrichtung sind differenzierte Entgelte zu vereinbaren.
(2) Die Differenzierung der Entgelte für die Leistungsangebote soll nach Altersgruppen im Sinne von § 12 Abs. 2 des Kinderförderungsgesetzes sowie nach tatsächlich angebotener stündlicher Staffelung im Sinne von § 5 Abs. 5 Satz 2 und 3 des Kinderförderungsgesetzes erfolgen.

Abschnitt 5 Inkrafttreten

§ 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 7. Dezember 2016.
Die Ministerin für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt
Grimm-Benne

Anlage

(zu § 2 Abs. 3 Satz 2)
Musterkostenblatt für die Entgeltvereinbarungen
Einrichtung:
Standort (mit Adresse)
Jahr:
Teil 1: Grunddaten der Einrichtung Vorjahr Verhand- lungsjahr Abweichung zum Vorjahr in v. H. Hinweise und Erläuterungen, insbesondere zur Abwei- chung
1. Anzahl der Betriebsmonate im Jahr
2. Kapazität laut Betriebserlaubnis § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
2.1 Kinder bis unter drei Jahren
2.2 Kinder ab drei Jahren bis zum Eintritt in die Schule
2.3 Schulkinder
3. Jahresbelegung (Prognose)
3.1 Kinder bis unter drei Jahren
3.2 Kinder ab drei Jahren bis zum Eintritt in die Schule
3.3 Schulkinder
4. Vertraglich gebundene Betreuungsstunden
4.1 Kinder unter drei Jahren
4.2 Kinder ab drei Jahren bis zum Eintritt in die Schule
4.3 Schulkinder
5. Personal laut Belegung (Prognose) und Mindestpersonalschlüssel
5.1 Kinder unter drei Jahren (Belegungsstunden x 0,187)
5.2 Kinder ab drei Jahren bis Eintrittin die Schule (Belegungsstunden x 0,083)
5.3 Schulkinder (Belegungsstunden x 0,052)
6. Summe Vollzeitäquivalente nach Mindestpersonalschlüssel
6.1 davon Vollzeitäquivalente pädagogischer Fachkräfte
6.2 davon Vollzeitäquivalente pädagogischer Hilfskräfte
7. Summe Vollzeitäquivalente über Mindestpersonalschlüssel
7.1 davon Vollzeitäquivalente pädagogischer Fachkräfte
7.2 davon Vollzeitäquivalente pädagogischer Hilfskräfte
8. Leitungsfreistellung in Stunden/Woche
8.1 Leitungsperson der Einrichtung
8.2 Sonstige Leitungspersonen (Funktion bitte benennen)
9. Sonstiges Personal
9.1 Wöchentliche Arbeitsstunden Hausmeisterin/Hausmeister
9.2 Wöchentliche Arbeitsstunden Reinigungskraft
9.3 wöchentliche Arbeitsstunden Servicekraft
9.4 Wöchentliche Arbeitsstunden sonstiges Personal
10. Angaben zum Gebäude/zu den Gebäuden
10.1 Gebäudefläche
10.2 Größe der Außenflächen
10.3 Baujahr des Gebäudes
10.4 Jahr der letzten Sanierung
10.5 Jahr der letzten grundlegenden Renovierung
10.6 Eigentumsverhältnis Grundstück/Gebäude (Eigentum (E), Miete (M), Pacht (P), unentgeltliche Nutzung (UN))
Teil 2: Personalkosten Personal Vorjahr Verhand- lungsjahr Abweichung zum Vorjahr in v. H. Erläuterung der Abwei- chung
1. Kosten der pädagogischen Fachkräfte (§ 21 Abs. 3 des Kinderförderungsgesetzes)
1.1 Löhne/Entgelte
1.2 Sonderzahlungen
1.3 Lohnsteuer und Sozialabgaben
1.4 Betriebliche Altersvorsorge
2. Kosten der pädagogischen Hilfskräfte (§ 21 Abs. 4 des Kinderförderungsgesetzes)
2.1 Löhne/Entgelte
2.2 Sonderzahlungen
2.3 Lohnsteuer und Sozialabgaben
2.4 Betriebliche Altersvorsorge
3. Kosten der Leitungsfreistellung
3.1 Löhne/Entgelte
3.2 Sonderzahlungen
3.3 Lohnsteuer und Sozialabgaben
3.4 Betriebliche Altersvorsorge
4. Kosten für sonstiges angestelltes Personal
4.1 Hausmeisterin/Hausmeister
4.1.1 Löhne/Entgelte
4.1.2 Sonderzahlungen
4.1.3 Lohnsteuer und Sozialabgaben
4.1.4 Betriebliche Altersvorsorge
5. Service-/Wirtschaftskraft
5.1 Löhne/Entgelte
5.2 Sonderzahlungen
5.3 Lohnsteuer und Sozialabgaben
5.4 Betriebliche Altersvorsorge
6. Reinigungskraft
6.1 Löhne/Entgelte
6.2 Sonderzahlungen
6.3 Lohnsteuer und Sozialabgaben
6.4 Betriebliche Altersvorsorge
7. Verwaltungskraft
7.1 Löhne/Entgelte
7.2 Sonderzahlungen
7.3 Lohnsteuer und Sozialabgaben
7.4 Betriebliche Altersvorsorge
8. Sonstiges Personal (Freiwilligendienstleistende, Freiwillige)
8.1 Löhne/Entgelte
8.2 Sonderzahlungen
8.3 Lohnsteuer und Sozialabgaben
8.4 Betriebliche Altersvorsorge
9. Erweiterte Personalkosten
9.1 Beiträge zur Berufsgenossenschaft
9.2 Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
9.3 Ausgaben für erweiterte Führungszeugnisse
9.4 Sonstiges (bitte erläutern)
Teil 3: Sachkosten Vorjahr Verhand- lungsjahr Abweichung zum Vorjahr in v. H. Erläuterung der Abwei- chung
1. Ausgaben für die Bewirtschaftung von Gebäude und Grundstück
1.1 Kaltmiete, Pacht, Erbbauzins
1.2 Kreditverbindlichkeiten
1.2.1 Tilgung
1.2.2 Zinsen für Fremdkapital
1.3 Abschreibungen
1.4 Nebenkosten, Steuern, Versicherungen, Gebühren, Beiträge
1.4.1 Grundsteuer
1.4.2 Wasser/Abwasser
1.4.3 Strom
1.4.4 Heizung
1.4.5 Abfallentsorgung
1.4.6 Straßenreinigung und Winterdienst
1.4.7 Betriebshaftpflichtversicherung
1.4.8 Gebäude- und Sachversicherungen
1.4.9 Schornsteinfegerin/Schornsteinfeger
1.4.10 Telefon, IT/Software
1.4.11 Wartung (bitte erläutern)
1.4.12 Sonstige Nebenkosten/Gebühren (bitte erläutern)
1.5 Externe Dienstleistungen
1.5.1 Sachausgaben für Dienstleistungen (z. B. Hausmeister)
1.5.2 Kosten der Fremdvergabe für Dienstleistungen
1.6 Reinigung
1.6.1 Sachausgaben für Reinigung
1.6.2 Ausgaben für Fremdreinigung
1.7 Sanitär- und Hygienebedarf
1.8 Investitionen in unbewegliches Anlagevermögen (bitte erläutern)
2. Sachkosten für den Ersatz und die Ergänzung von Einrichtungsgegenständen und Spielgeräten
2.1 Neuanschaffung beweglichen Anlagevermögens (bitte erläutern)
2.2 Miete/Leasing beweglicher Anlagen
2.3 Ersatzbeschaffungen beweglicher Güter (bitte in Erläuterungen benennen)
2.4 Sonstiger Instandhaltungsaufwand (bitte erläutern)
2.4.1 innen im Gebäude
2.4.2 außen am Gebäude
2.4.3 Außenanlagen ohne Spielgeräte
3. Verwaltungsgemeinkosten (bei mehreren Geschäftsbereichen sind die Kosten für den Bereich der Kindertageseinrichtung entsprechend umzulegen; Umlageschlüssel bitte erläutern)
3.1 Kosten für Finanzbuchhaltung und Jahresabschluss (Personalkosten der Verwaltungskraft oder bei Fremdvergabe Kosten des Dienstleisters) (Umlageschlüssel bitte erläutern)
3.2 Wirtschaftsprüfung
3.3 Bürobedarf des Trägers
3.4 Lohnbuchhaltung
3.5 IT/Software
3.6 Telefon/Internet
3.7 Rundfunkbeiträge
3.8 Gema-Vergütungen und Lizenzgebühren
3.9 Rechtsberatungskosten
3.10 Reinigungsdienstleitungen und Instandhaltung
3.11 Reinigungs- und Sanitärbedarf
3.12 Sonstige Verwaltungskosten (bitte erläutern)
4. Sonstige Sachkosten der Einrichtung (gegebenenfalls anteilig, falls Trägerkosten)
4.1 Mitgliedsbeiträge an Verbände, Organisationen
4.2 Fortbildungs- und Reisekosten Personal
4.3 Qualitätsmanagement
4.4 Sonstiges (bitte erläutern)
5. Sachkosten für die pädagogische Arbeit
5.1 Fachberatung (sofern nicht Teil sonstiger Mitgliedsbeiträge)
5.2 Bastel- und Beschäftigungsmaterial
5.3 Sonstige Sachkosten (bitte erläutern)
6. Sachkosten für die Verpflegung
6.1 Kosten der Fremdversorgung, die nicht von den Eltern getragen werden (bitte erläutern)
6.2 Sonstige Kosten (bitte erläutern)
Teil 4: Einnahmen und Auswertung Vorjahr Verhand- lungsjahr Abweichung zum Vorjahr in v. H. Erläuterung der Abwei- chung
1. Gesamtkosten des Betriebes der Einrichtung
2. Zuweisungen nach § 12 des Kinderförderungsgesetzes
2.1 Kinder unter drei Jahren
2.2 Kinder ab drei Jahren bis zum Schuleintritt
2.3 Schulkinder
3. Zuweisungen nach § 12a des Kinderförderungsgesetzes
3.1 Kinder unter drei Jahren
3.2 Kinder ab drei Jahren bis zum Schuleintritt
3.3 Schulkinder
4. Sonstige Einnahmen
4.1 Entgeltrelevante Fördermittel
4.2 Drittmittel
4.3 Elternbeiträge nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kinderförderungsgesetzes (soweit selbst erhoben)
4.4 Zusätzlich zu § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kinderförderungsgesetzes erhobene Kostenbeiträge (Bitte benennen wofür)
4.5 Sonstiges (bitte benennen)
5. Verbleibender Finanzbedarf nach § 12b des Kinderförderungsgesetzes
5.1 Kinder unter drei Jahren
5.2 Kinder ab drei Jahren bis zum Schuleintritt
5.3 Schulkinder
6. Darstellung der differenzierten Entgelte
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