SportFG - AVO
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Verordnung zur Ausführung des Sportfördergesetzes (SportFG - AVO) Vom 8. Dezember 2016

Verordnung zur Ausführung des Sportfördergesetzes (SportFG - AVO) Vom 8. Dezember 2016
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. März 2022 (GVBl. LSA S. 57)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Ausführung des Sportfördergesetzes (SportFG - AVO) vom 8. Dezember 201601.01.2017
Eingangsformel01.01.2017
Abschnitt A - Aufgaben und allgemeine Vorschriften01.01.2017
§ 1 - Begriffsbestimmungen01.01.2021
Abschnitt B - Zuständigkeiten01.01.2017
§ 2 - Zuständige Stelle01.01.2017
Abschnitt C - Sportvereine01.01.2017
§ 3 - Zuschusshöhe und Berechnungsgrundlage für die Pauschale01.01.2017
§ 4 - Verfahren01.01.2017
Abschnitt D - Kreis- und Stadtsportbünde01.01.2017
§ 5 - Zuschusshöhe und Berechnungsgrundlage für die Pauschale01.01.2017
§ 6 - Verfahren01.01.2021
Abschnitt E - Landesfachverbände01.01.2017
§ 7 - Zuschusshöhe und Berechnungsgrundlage für die Pauschale01.01.2017
§ 8 - Verfahren01.01.2021
Abschnitt F - Schlussvorschriften01.01.2017
§ 9 - Absenkung der Pauschalen01.01.2021
§ 10 - Kontrollverfahren zu den §§ 3, 5 und 701.01.2017
§ 10a - Covid-19-Pandemie15.03.2022
§ 11 - Sprachliche Gleichstellung01.01.2017
§ 12 - Inkrafttreten01.01.2017
Anlage 1 - Pauschale für Vereine01.01.2021
Anlage 2 - Pauschale für Kreis- und Stadtsportbünde01.01.2021
Anlage 3 - Pauschale für Landesfachverbände01.01.2021
Anlage 4 - Bewertungsmaske für olympische Sportarten01.01.2017
Aufgrund des § 13 des Sportfördergesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. LSA S. 620) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 2 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSA S. 369), geändert durch Beschluss vom 20. September 2016 (MBl. LSA S. 549), wird verordnet:

Abschnitt A Aufgaben und allgemeine Vorschriften

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Bei den Schwerpunktsportarten wird zwischen den Kategorien I und II unterschieden:
1.
Schwerpunktsportart der Kategorie I ist eine olympische Programmsportart, die gemäß der Bewertungsmaske nach
Anlage 4
für olympische Sportarten berechnet wurde und in der Rangfolge aller berechneten Sportarten mindestens Platz 4 belegt.
2.
Schwerpunktsportart der Kategorie II ist eine olympische Programmsportart, die gemäß der Bewertungsmaske nach Anlage 4 für olympische Sportarten berechnet wurde und in der Rangfolge aller berechneten Sportarten mindestens Platz 8 belegt. Spielsportarten können höchstens den Rang einer Schwerpunktsportart II erreichen. Soweit eine Spielsportart gemäß der Bewertungsmaske nach Anlage 4 mindestens Platz 4 im Ranking einnehmen sollte, fällt diese Sportart auf Rang 5 zurück und nimmt damit den Rang der höchsten Schwerpunktsportart II ein. Die Sportarten, die im Ranking ursprünglich der Spielsportart bis Rang 5 folgten, rücken jeweils um einen Platz vor.
Voraussetzung für die Kategorien I und II ist jeweils, dass die sportlichen Ergebnisse durch Sportler mit Erststartrecht für einen Verein gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Sportfördergesetzes errungen wurden. Die Festlegung gilt jeweils für den aktuellen Zyklus der Sommerolympiade.
(2) Fördersportart ist eine olympische Programmsportart, die gemäß der Bewertungsmaske nach Anlage 4 für olympische Sportarten berechnet wurde und in der Rangfolge aller berechneten Sportarten mindestens Platz 20 belegt. Voraussetzung ist, dass die sportlichen Ergebnisse durch Sportler mit Erststartrecht für einen Verein gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Sportfördergesetzes errungen wurden. Die Festlegung gilt jeweils für den aktuellen Zyklus der Sommerolympiade. Olympische Wintersportarten können höchstens den Rang einer Fördersportart erreichen. Soweit eine Wintersportart gemäß der Bewertungsmaske nach Anlage 4 mindestens Platz 8 im Ranking einnehmen sollte, fällt diese Sportart auf Platz 9 zurück und nimmt damit den Rang der höchsten Fördersportart ein. Die Sportarten, die im Ranking ursprünglich der Wintersportart bis Rang 9 folgten, rücken jeweils um einen Platz vor.
(3) Landesleistungszentren sind vom LandesSportBund Sachsen-Anhalt e. V. (im Folgenden Landessportbund) anerkannte sportartspezifische Trainingseinrichtungen eines Landesfachverbandes für Landeskader und ausgewählte Talente in einer olympischen Programmsportart. In ihnen werden talentierte Nachwuchssportler in den Schwerpunkt- und Fördersportarten des Landes Sachsen-Anhalt am Standort einer Schule mit inhaltlichem Schwerpunkt (Eliteschule des Sports) zusammengeführt. Ziel ist es, Sportler für ein späteres Hochleistungstraining vorzubereiten. Träger des Landesleistungszentrums ist ein Verein am Standort. Ein Landesleistungszentrum sichert in der Regel durch Gewährleistung eines regelmäßigen zentralen Trainings den Nachwuchs für einen Bundesstützpunkt oder einen Stützpunkt mit herausgehobener Bedeutung (vormals Bundesstützpunkt-Nachwuchs) ab.
(4) Landesleistungsstützpunkte sind vom Landessportbund anerkannte Vereine, die talentierte Kinder und Jugendliche im Grundlagentraining auf eine weiterführende leistungssportliche Karriere in einer Sportart vorbereiten.
(5) Talentgruppen sind vom Landessportbund anerkannte Trainingsgruppen in Vereinen, die für ein Jahr die talentierten Kinder im Grundlagentraining in einer Schwerpunktsportart oder sportartübergreifend auf eine weiterführende leistungssportliche Karriere in den Schwerpunktsportarten vorbereiten.
(6) Leistungssporttragende Vereine sind vom Landessportbund anerkannte Vereine, die
1.
die Landesfachverbände bei der Umsetzung der Leistungssportkonzepte entsprechend den leistungssportlichen Zielstellungen und in Übereinstimmung mit den regionalen Bedingungen unterstützen,
2.
Sportler in olympischen oder paralympischen Sportarten und Disziplinen mit dem Nachweis einer Platzierung unter den ersten zehn Teilnehmern bei internationalen Meisterschaften im Nachwuchsleistungssport (Juniorenwelt- und -europameisterschaften) und im Hochleistungssport (Olympische Spiele, Paralympische Spiele, Welt- und Europameisterschaften, Welt- und Europameisterschaften U 23) fördern,
3.
fortlaufende Aufwendungen für Trainings- und Wettkampfmaßnahmen von Spitzensportlern tragen,
4.
in das Sportentwicklungskonzept gemäß § 4 des Sportfördergesetzes eingebunden sind,
5.
Träger von mindestens zwei vom Landessportbund anerkannten Landesleistungszentren in der jeweiligen olympischen oder paralympischen Sportart sind und
6.
mit dem Trägerverein des Olympiastützpunktes Sachsen-Anhalt e. V., den jeweiligen Landesfachverbänden, den Eliteschulen des Sports und dem Landessportbund als Träger der Sportinternate und Mensen sowie mit weiteren Akteuren im Bereich des Leistungssports zusammen arbeiten. Die Festlegung gilt jeweils für den aktuellen Zyklus der Sommerolympiade.

Abschnitt B Zuständigkeiten

§ 2 Zuständige Stelle

Zuständige Stelle für die Ausführung dieser Verordnung ist der Landessportbund, dem die Aufgaben im Wege der Beleihung übertragen worden sind.

Abschnitt C Sportvereine

§ 3 Zuschusshöhe und Berechnungsgrundlage für die Pauschale

(1) Sportvereine erhalten auf Antrag einen Zuschuss in Form einer Pauschale zur Finanzierung ihrer Sportarbeit pro Kalenderjahr.
(2) Die Berechnung der Pauschale pro Verein stützt sich auf eine Grund- und eine Bonuskomponente, die entsprechend der
Anlage 1
erfolgt.

§ 4 Verfahren

(1) Die Vereine beantragen mittels elektronischer Bestandserhebung durch die zuständige Stelle die Pauschale unter Angabe der nach Anlage 1 vorgegebenen Daten bis zum 31. Dezember des Vorjahres (Ausschlussfrist).
(2) Die zuständige Stelle zahlt die Pauschale bis zum 30. Juni des Zuschussjahres aus.

Abschnitt D Kreis- und Stadtsportbünde

§ 5 Zuschusshöhe und Berechnungsgrundlage für die Pauschale

(1) Kreis- und Stadtsportbünde erhalten auf Antrag einen Zuschuss zur Finanzierung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben in Form einer Pauschale pro Kalenderjahr.
(2) Die Berechnung der Pauschale pro Kreis- und Stadtsportbund stützt sich auf eine Grund- und eine Rankingkomponente, die entsprechend der
Anlage 2
erfolgt.

§ 6 Verfahren

(1) Die Kreis- und Stadtsportbünde beantragen die Pauschale bei der zuständigen Stelle bis zum 30. September des Vorjahres. Dem Antrag sind
1.
ein ausgefülltes Datenblatt zur Berechnung der Pauschale,
2.
die Gemeinnützigkeitsbescheinigung und
3.
die Satzung
beizufügen.
(2) Die Kreis- und Stadtsportbünde versichern rechtsverbindlich im Antrag die Richtigkeit der Daten der Bestandserhebung für die Berechnung der Pauschalen.
(3) Die zuständige Stelle zahlt den Betrag in Raten zum 20. der Monate Januar und Juli des Zuschussjahres aus.
(4) Die zuständige Stelle kann für die Beantragung Formblätter vorgeben.

Abschnitt E Landesfachverbände

§ 7 Zuschusshöhe und Berechnungsgrundlage für die Pauschale

(1) Die Landesfachverbände erhalten auf Antrag einen Zuschuss zur Finanzierung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben in Form einer Pauschale pro Kalenderjahr.
(2) Die Berechnung der Pauschale pro Landesfachverband stützt sich auf eine Grund- und eine Leistungskomponente, die entsprechend der
Anlage 3
erfolgt.

§ 8 Verfahren

(1) Die Landesfachverbände beantragen die Pauschale bei der zuständigen Stelle bis zum 30. September des Vorjahres. Dem Antrag sind
1.
ein ausgefülltes Datenblatt zur Berechnung der Pauschale,
2.
die Gemeinnützigkeitsbescheinigung und
3.
die Satzung
beizufügen.
(2) Die Landesfachverbände versichern rechtsverbindlich im Antrag die Richtigkeit der Daten der Bestandserhebung für die Berechnung der Pauschalen.
(3) Die zuständige Stelle zahlt den Betrag in Raten zum 20. der Monate Januar und Juli des Zuschussjahres aus.
(4) Die zuständige Stelle kann für die Beantragung Formblätter vorgeben.

Abschnitt F Schlussvorschriften

§ 9 Absenkung der Pauschalen

(1) Soweit der Landessportbund für einzelne Kreis-, und Stadtsportbünde oder Landesfachverbände Personal vorhält, werden von der nach den §§ 5 und 7 berechneten Pauschale der jeweiligen Institution folgende Beträge in Abzug gebracht:
1. Geschäftsführer: 65 000 Euro,
2. Stellvertretender Geschäftsführer: 53 500 Euro,
3. Trainer: 65 000 Euro.
(2) Verbleiben von der nach § 5 oder § 7 errechneten Pauschale nach Abzug dieser Beträge weniger als 55 v. H., so wird der verbleibende Betrag auf 55 v. H. der nach § 5 oder § 7 errechneten Pauschale aufgestockt. Sofern der Abzug der Beträge rechnerisch nicht mehr möglich ist, weil die nach § 5 oder § 7 errechnete Pauschale selbst zu gering ist, wird auf den Abzug verzichtet. In diesem Fall wird jedoch die nach § 5 oder § 7 errechnete Pauschale um 45 v. H. vermindert.

§ 10 Kontrollverfahren zu den §§ 3, 5 und 7

(1) Die Sportvereine (§ 3), die eine Pauschale erhalten haben, geben der zuständigen Stelle mittels der elektronischen Bestandserhebung Auskunft, für welche Ausgaben die Mittel eingesetzt wurden. Die zuständige Stelle prüft die Berichte und gibt eine Zusammenfassung an das für Sport zuständige Ministerium bis zum 31. Juli des Folgejahres ab.
(2) Die Kreis- und Stadtsportbünde (§ 5) und die Landesfachverbände (§ 7), die eine Pauschale erhalten haben, geben der zuständigen Stelle mit der folgenden Beantragung der Zuschüsse Auskunft, für welche Ausgaben die Mittel eingesetzt wurden. Die zuständige Stelle prüft diese Berichte und gibt eine Zusammenfassung an das für Sport zuständige Ministerium bis zum 30. November des gleichen Jahres ab. Die Auskunft bezieht sich auf das vorangegangene Zuschussjahr.

§ 10a Covid-19-Pandemie

(1) Im Jahr 2021 erhalten die Sportvereine zusätzlich zu der nach Anlage 1 berechneten Pauschale eine weitere Pauschale, deren Höhe sich nach der Anzahl der Vereinsmitglieder zum Stichtag 28. Februar 2021 bemisst (Re-Start Sport). Die Pauschale wird aus Landesmitteln gewährt und beträgt pro Erwachsenen 10 Euro und pro Kind und Jugendlichen 20 Euro.
(2) Im Jahr 2022 erhalten die Sportvereine zusätzlich zu der nach Anlage 1 berechneten Pauschale eine weitere Pauschale, deren Höhe sich nach der Anzahl der Vereinsmitglieder zum Stichtag 28. Februar 2022 bemisst. Die Pauschale wird aus Landesmitteln gewährt und beträgt pro Erwachsenen 10 Euro und pro Kind und Jugendlichen 15 Euro. Des Weiteren erhalten die Sportvereine im Jahr 2023 für jede im Jahr 2022 von einem Vereinsmitglied neu erworbene und vom Deutschen Olympischen Sportbund e.V. anerkannte Trainer- oder Übungsleiterlizenz eine Pauschale in Höhe von 100 Euro. Außerdem erhalten die Vereine, die ihre Mitgliederzahl im Zeitraum 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 erhöhen konnten, für jedes zusätzliche Mitglied eine Pauschale in Höhe von 12,50 Euro.

§ 11 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Ausführung des Sportfördergesetzes vom 15. Februar 2013 (GVBl. LSA S. 58), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. September 2015 (GVBl. LSA S. 468), außer Kraft.
Magdeburg, den 8. Dezember 2016.
Der Minister für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt
Stahlknecht

Anlage 1

(zu § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1)
Pauschale für Vereine
1.
Berechnung der Pauschale
Lfd. Nr. Kriterien Wert in Euro
Grundkomponente
1 Anzahl der Kinder und Jugendlichen bis einschließlich 18 Jahre 5,50
2 Anzahl der Erwachsenen ab 19 Jahre 1,50
3 Anzahl der ehrenamtlich tätigen Trainer oder Übungsleiter mit einer am 1. Januar des Zuschussjahres gültigen und vom Deutschen Olympischen Sportbund anerkannten Trainer- oder Übungsleiterlizenz, einer Trainer- oder Übungsleitervereinbarung und ab 1. Januar 2018 einem unterzeichneten Ehrenkodex 100
4 Anzahl der ehrenamtlich tätigen Vereinsmanager oder Jugendleiter mit einer am 1. Januar des Zuschussjahres gültigen Vereinsmanager1- oder Jugendleiterlizenz2 sowie einer Tätigkeitsvereinbarung und ab 1. Januar 2018 einem unterzeichneten Ehrenkodex 100
5 Anerkennung als leistungssporttragender Verein gemäß § 1 Abs. 6 50 000
Bonuskomponente
6 Anzahl der Mitglieder in einem Landesfachverband, der ordentliches Mitglied im Landessportbund ist 1,30
7 Allgemeiner Mitgliederzuwachs 2,50
8 Anerkennung als Landesleistungszentrum gemäß § 1 Abs. 3 1 500
9 Anerkennung als Landesleistungsstützpunkt gemäß § 1 Abs. 4 1 000
10 Anerkennung als Talentgruppe gemäß § 1 Abs. 5 500
11 je Schwerpunktsportart in leistungssporttragenden Vereinen 2 500
12 Medaillenleistung eines Vereins, unabhängig von der Anzahl der Medaillen, in einer Schwerpunkt- oder Fördersportart im Vorjahr bei internationalen Meisterschaften im Nachwuchsleistungssport oder bei internationalen Meisterschaften im Hochleistungssport. Es zählt der jeweilige Saisonhöhepunkt laut Kriteriumswettkämpfen des DOSB. Für das Jahr 2021 wird auf die im Zeitraum 2017 bis 2020 für Medaillenleistungen erhaltenen Beträge eines Vereins abgestellt und hiervon der jährliche Durchschnitt errechnet. 2 500
13 Anzahl der Sportler, die nach gültigem Leistungssportkonzept und den entsprechenden Einschulungskennziffern an eine Eliteschule des Sports gewechselt sind oder einen Statuswechsel vom Talentschüler zum Leistungssportschüler vollzogen haben. 250
14 Hauptamtliche Trainer mit mindestens einer am 1. Januar des Zuschussjahres gültigen Trainer B-Lizenz3 10 000
2.
Erläuterungen
Die der Berechnung der Pauschale zugrunde zu legenden Daten der Grund- und Bonuskomponente werden nach den Angaben der Vereine in der Vereinsdatenbank des Landessportbundes per Stichtag 28. Februar des Zuschussjahres ermittelt.
2.1
Grundkomponente
2.1.1
Trainer und Übungsleiter
Die Erfüllung des Kriteriums setzt voraus, dass die ehrenamtlich tätigen Trainer und Übungsleiter im Besitz einer gültigen Trainer- oder Übungsleiterlizenz (1., 2., 3. oder 4. Lizenzstufe) sind, die von einem anerkannten Ausbildungsträger entsprechend den aktuell gültigen „Rahmenrichtlinien für Qualifizierung im Bereich des Deutschen Olympischen Sportbundes“ ausgestellt wurde. Die ehrenamtlich tätigen Trainer und Übungsleiter müssen mit dem Zuschuss empfangenden Verein eine Vereinbarung über die Ableistung von Übungseinheiten (Trainer- oder Übungsleitervereinbarung) abgeschlossen haben. Ab 1. Januar 2018 ist die Anerkennung der Lizenz an das Vorliegen eines vom ehrenamtlich tätigen Trainer oder Übungsleiter unterzeichneten Ehrenkodex gebunden, der vom Ausbildungsträger anerkannt ist.
2.1.2
Vereinsmanager und Jugendleiter
Die Erfüllung des Kriteriums setzt voraus, dass die ehrenamtlich tätigen Vereinsmanager und Jugendleiter im Besitz einer gültigen Vereinsmanager- oder Jugendleiterlizenz sind, die von einem vom Deutschen Olympischen Sportbund anerkannten Ausbildungsträger entsprechend den jeweils geltenden „Rahmenrichtlinien für Qualifizierung im Bereich des Deutschen Sportbundes“ ausgestellt wurde. Die ehrenamtlich tätigen Vereinsmanager oder Jugendleiter müssen mit dem zuschussempfangenden Verein eine Vereinbarung über die Ableistung von Aufgaben im Rahmen einer Tätigkeitsvereinbarung abgeschlossen haben. Ab 1. Januar 2018 ist die Anerkennung der Lizenz an das Vorliegen eines vom ehrenamtlich tätigen Vereinsmanager oder Jugendleiter unterzeichneten Ehrenkodex gebunden, der vom Ausbildungsträger anerkannt ist.
2.2
Bonuskomponente
2.2.1
Allgemeiner Mitgliederzuwachs
Der Umfang der Mitgliederentwicklung wird anhand eines Vergleichs der Mitgliederzahl zum Stichtag 28. Februar des laufenden Jahres mit dem 28. Februar des Vorjahres ermittelt.
2.2.2
Anzahl der Sportler
Angerechnet wird die Anzahl der Sportler, die aufgrund der geleisteten sportlichen Förderung des Sportvereins an die Eliteschulen des Sports in Sachsen-Anhalt in dem dem Zuschussjahr vorhergehenden Jahr gewechselt sind, sofern ein positives sportfachliches Gutachten entsprechend den Einschulungskennziffern des Leistungssportkonzeptes über die Leistungsfähigkeit vom zuständigen Landesfachverband (L-Status) vorliegt. Das gilt auch für Sportler, die Sportarten ausüben, welche aufgrund des Leistungssportkonzeptes an den Eliteschulen des Sports nicht angeboten werden und die daher in Abstimmung mit dem zuständigen Landesfachverband in die Sportschulen anderer Bundesländer aufgenommen werden müssen. Die Erfüllung des Kriteriums ist ausgeschlossen, wenn der Sportler in ein Leistungszentrum außerhalb von Sachsen-Anhalt aufgenommen wird, obwohl das Land Sachsen-Anhalt für diese Sportart eine eigene Eliteschule des Sports vorhält. In allen Fällen muss eine Bestätigung des Landessportbundes vorliegen. Sportler, die auf Grund eines allgemeinen Eignungstestes an die Eliteschulen des Sports eingeschult werden (T-Status), werden nicht angerechnet.
2.2.3
Hauptamtliche Trainer
Die Pauschale für die hauptamtlichen Trainer erhalten Vereine der Schwerpunktsportarten I und II und des Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband Sachsen-Anhalt e. V. auf Vorschlag des jeweiligen Landesfachverbandes im Einvernehmen mit dem Landessportbund.
Nimmt eine der Schwerpunktsportarten I oder II oder der Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband Sachsen-Anhalt e. V. die Pauschale nicht in Anspruch, dann ist die jeweils nachfolgende Sportart gemäß Bewertungsmaske für olympische Sportarten nach Anlage 4 anspruchsberechtigt. Der Verein hat einen hauptamtlichen Trainer (mindestens 20 Stunden pro Woche) im Kinder- und Jugendbereich angestellt, der am 1. Januar des Zuschussjahres mindestens im Besitz einer gültigen Trainer B-Lizenz für die jeweilige Schwerpunktsportart ist. Ab dem 1. Januar 2018 ist die Anerkennung der Lizenz an das Vorliegen eines vom hauptamtlich tätigen Trainer unterzeichneten Ehrenkodex gebunden, der vom Ausbildungsträger anerkannt ist. Der Landessportbund bestätigt vor Beginn des neuen Zyklus der Sommerolympiade den Verein. Die Feststellung gilt maximal für den aktuellen Zyklus der Sommerolympiade.
Fußnoten
1)
Vom Deutschen Olympischen Sportbund anerkannte Vereinsmanagerlizenz.
2)
Vom Deutschen Olympischen Sportbund anerkannte Jugendleiterlizenz.
3)
Vom Deutschen Olympischen Sportbund anerkannte Trainer B-Lizenz.

Anlage 2

(zu § 5 Abs. 2)
Pauschale für Kreis- und Stadtsportbünde
1.
Berechnung der Pauschale
Lfd. Nr. Kriterien Wert in Euro
Grundkomponente
1 Basisbetrag (inklusive Sportjugend) 125 000
Rankingkomponente
2 Sockelbetrag nach Berechnung
3 Zusatzbetrag nach Berechnung
Die der Berechnung der Pauschale zugrunde zu legenden Daten der Grund- und Rankingkomponente werden nach den Angaben der Vereine in der Vereinsdatenbank des Landessportbundes per Stichtag 28. Februar des Vorjahres ermittelt.
2.
Erläuterungen
2.1
Grundkomponente
Die Grundkomponente besteht aus einem Basisbetrag in Höhe von 125 000 Euro.
2.2
Rankingkomponente
2.2.1
Sockelbetrag
Für den Sockelbetrag stellt das Land insgesamt 131 000 Euro zur Verfügung, von denen jeder Kreissportbund oder Stadtsportbund einen entsprechend nachfolgenden Kriterien ermittelten Sockelbetrag erhält, der aufgrund der Gesamtpunkte im Verhältnis zum Betrag von 131 000 Euro errechnet wird. In die Bewertung für das Kriterium der laufenden Nummer 5 der nachfolgenden Tabelle werden alle ehrenamtlich tätigen Trainer oder Übungsleiter sowie ehrenamtlich tätige Vereinsmanager und Jugendleiter, die pro Verein nach der Anlage 1 laufende Nummern 3 und 4 angerechnet werden, einbezogen.
Die durch die einzelnen Kreis- und Stadtsportbünde im Kriterium 7 der nachfolgenden Tabelle erreichte Punktzahl wird mit dem Stichtag 1. Januar 2016 festgesetzt und gilt auch für die Folgejahre.
Lfd. Nr. Kriterien Punktzahl Gewichtung
1 2 3
1 Anzahl der betreuten Landesfachverbände bis 30 bis 40 über 40 2
2 Landesleistungsstützpunkte 1 bis 10 11 bis 20 über 20 2
3 Anzahl der zu betreuenden Bundesstützpunkte und Bundesstützpunkte Nachwuchs 1 bis 5 6 bis 10 über 10 1
4 Organisiertheitsgrad bis 14 v. H. bis 16 v. H. über 16 v. H. 3
5 Anzahl der ehrenamtlich tätigen Trainer oder Übungsleiter sowie Anzahl der ehrenamtlich tätigen Vereinsmanager oder Jugendleiter mit einer gültigen Lizenz1 und einer Trainer- oder Übungsleitervereinbarung oder einer Tätigkeitsvereinbarung und ab 1. Januar 2018 einem unterzeichneten Ehrenkodex bis 500 bis 1 000 über 1 000 3
6 Fläche in Quadratkilometer bis 1 000 bis 2 000 über 2 000 2
7 Anzahl Vereine bis 150 bis 250 über 250 6
8 Landesleistungszentren 1 bis 5 6 bis 10 über 10 2
2.2.2
Zusatzbetrag
Die ersten acht Kreissportbünde oder Stadtsportbünde mit der höchsten Gesamtpunktzahl erhalten als Zusatzbetrag das Zweifache ihres Sockelbetrages.
Fußnoten
1)
Vom Deutschen Olympischen Sportbund anerkannte Lizenz.

Anlage 3

(zu § 7 Abs. 2)
Pauschale für Landesfachverbände
1.
Berechnung der Pauschale
Lfd. Nr. Kriterien Wert in Euro
Grundkomponente
1 Mitgliederbezogene Pauschale nach Berechnung
2 Organisationspauschale nach Berechnung
3 Betreuungspauschale nach Berechnung
4 Jugendpauschale nach Berechnung
Leistungskomponente
5 Leistungssportpauschale nach Berechnung
6 Sonderpauschale nach Berechnung
Die der Berechnung der Pauschale zugrunde zu legenden Daten der Grund- und Leistungskomponente werden nach den Angaben der Vereine in der Vereinsdatenbank des Landessportbundes per Stichtag 28. Februar des Vorjahres ermittelt. Von dieser Stichtagsregelung sind die Landesleistungsstützpunkte und die Landesleistungszentren ausgenommen. Für diese gilt der 1. Januar des Zuschussjahres.
Für Landesfachverbände, die nach dem 28. Februar des Vorjahres ordentliche Mitglieder im Landessportbund geworden sind, gilt für die Ermittlung der für die Grund- und Leistungskomponente zugrunde zu legenden Daten als Stichtag der 1. Dezember des dem Zuschussjahr vorausgehenden Jahres.
2.
Erläuterungen
2.1
Grundkomponente
2.1.1
Mitgliederbezogene Pauschale
Bezogen auf die Zahl ihrer Mitglieder erhalten die Landesfachverbände einen Betrag, der sich nach folgender Formel berechnet: Anzahl der Mitglieder mal Faktor in Euro plus Zuschlag in Euro. Zu verwenden sind folgende Daten:
Anzahl der Mitglieder Faktor Zuschlag in Euro
bis 500 8 3 000
von 501 bis 999 4 6 000
von 1 000 bis 1 999 1,7 7 500
von 2 000 bis 4 999 1 9 000
von 5 000 bis 7 999 0,8 10 000
ab 8 000 0,6 13 500
Der Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband Sachsen-Anhalt e. V., der Gehörlosensportverband Sachsen-Anhalt e. V. und Special Olympics Deutschland in Sachsen-Anhalt e.V. erhalten aufgrund ihrer spezifischen Aufgaben zusätzlich 50 v. H. der für den Verband errechneten mitgliederbezogenen Pauschale.
2.1.2
Organisationspauschale
Bezogen auf ihren Organisationsaufwand erhalten Landesfachverbände einen Betrag, der aufgrund eines nach vier Kriterien ermittelten Punktwertes wie folgt berechnet wird:
Kriterien Punktzahl Gewichtung
1 2 3
Vereine 1 bis 48 49 bis 100 über 100 5
Mitglieder 1 bis 5 000 5 001 bis 10 000 über 10 000 5
Gültige Trainer1- oder Übungsleiterlizenzen2 (1., 2., 3. oder 4. Lizenzstufe) von ehrenamtlich tätigen Trainern und Übungsleitern auf der Basis der Ausbildungskonzeptionen3 der jeweiligen Spitzenverbände, einer Trainer- und Übungsleitervereinbarung und ab 1. Januar 2018 einem unterzeichneten Ehrenkodex 1 bis 100 101 bis 200 über 200 4
Landesleistungsstützpunkte 1 bis 3 4 bis 10 über 10 3
Landesfachverbände, die
a)
17 bis einschließlich 24 Punkte erreichen sowie mehr als 1 000 Mitglieder haben, erhalten eine Organisationspauschale von 17 000 Euro,
b)
25 bis einschließlich 42 Punkte erreichen, erhalten eine Organisationspauschale von 51 000 Euro,
c)
43 und mehr Punkte erreichen, erhalten eine Organisationspauschale von 68 000 Euro.
Der Gehörlosensportverband Sachsen-Anhalt e. V. erhält unabhängig von der in Absatz 2 zu erreichenden Punktzahl eine Organisationspauschale in Höhe von 40 000 Euro. Der Special Olympics Deutschland in Sachsen-Anhalt e.V. erhält unabhängig von der in Absatz 2 zu erreichenden Punktzahl eine Organisationspauschale in Höhe von 11 000 Euro.
2.1.3
Betreuungspauschale
Bezogen auf ihren Aufwand zur Betreuung von Sportlern erhalten Landesfachverbände (ausgeschlossen sind Schwerpunktsportarten)
a)
mit vom Landessportbund bestätigter Fördersportart 40 000 Euro je Fördersportart,
b)
mit olympischer Programmsportart, die nicht Fördersportart ist, mit einem Sportler mit Erststartrecht für einen Verein gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Sportfördergesetzes im Junioren- oder Jugendbereich beim internationalen Höhepunkt mit einer Platzierung von Platz 1 bis 10 im vorausgegangenen Zyklus der Sommerolympiade 40 000 Euro. Die Förderung ist auf maximal zwei Landesfachverbände pro Zyklus der Sommerolympiade begrenzt. Ausschlaggebend ist die bessere Platzierung der Sportart in der Rangfolge gemäß der Bewertungsmaske für olympische Sportarten nach Anlage 4. Der Landessportbund bestätigt vor Beginn des neuen Zyklus der Sommerolympiade den Landesfachverband.
c)
mit olympischer Programmsportart, die nicht Fördersportart ist, mit einem Sportler mit Erststartrecht für einen Verein gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Sportfördergesetzes im Junioren- oder Jugendbereich der beim internationalen Höhepunkt im vorausgegangenen Zyklus der Sommerolympiade teilgenommen hat, 20 000 Euro. Die Förderung ist auf einen Landesfachverband pro Zyklus der Sommerolympiade begrenzt. Ausschlaggebend ist die bessere Platzierung der Sportart in der Rangfolge gemäß der Bewertungsmaske für olympische Sportarten nach Anlage 4. Der Landessportbund bestätigt vor Beginn des neuen Zyklus der Sommerolympiade den Landesfachverband.
d)
mit olympischer Programmsportart, die nicht Fördersportart ist, auf Grund der leistungssportlichen Perspektive, nachgewiesen durch ein entsprechendes Konzept, bestätigt durch den Landessportbund für maximal vier Jahre im Einvernehmen mit dem für Sport zuständigen Ministerium je 20 000 Euro. Diese Förderung ist auf maximal vier Landesfachverbände pro Jahr begrenzt und kann mit Zustimmung des für Sport zuständigen Ministeriums um bis zu zwei Jahre verlängert werden.
Der mitgliederstärkste Landesfachverband erhält 120 000 Euro. Ist der Landesfachverband zugleich Fördersportart, vermindert sich der Betrag um 40 000 Euro.
Absatz 1 Satz 1 Buchst. b schließt den Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1 Buchst. c und d aus. Der Anspruch auf die Pauschale nach Absatz 1 Satz 1 Buchst. a ist durch das Vorhalten und Finanzieren von Stellen im Trainerpool abgegolten. Dies gilt nicht für vom Landessportbund im Einvernehmen mit dem für Sport zuständigen Ministerium anerkannte Sondersportarten im Trainerpool sowie für Vorhalten von Trainerinnen und Trainer im ersten Jahr des neuen Olympiazyklus, um die Betreuung der Sportlerinnen und Sportler an den Eliteschulen des Sports bis zur Beendigung des Schuljahres zu sichern.
2.1.4
Jugendpauschale
Landesfachverbände, die zum Zeitpunkt der Antragstellung in ihrer Satzung eine Jugendorganisation mit eigener Jugendordnung geregelt haben, erhalten einen Betrag von 1 000 Euro.
2.2.
Leistungskomponente
2.2.1
Leistungssportpauschale
Bezogen auf ihren Aufwand zur Erfüllung der Aufgaben im Hochleistungs- und Nachwuchsleistungssport erhalten die Landesfachverbände mit olympischen Sportarten:
a)
35 000 Euro pro Schwerpunktsportart der Kategorie I,
b)
20 000 Euro pro Schwerpunktsportart der Kategorie II,
c)
10 000 Euro pro Fördersportart.
Landesfachverbände mit Finalteilnahmen bei den World Games in nichtolympischen Sportarten im vorausgegangenen Zyklus der Sommerolympiade erhalten 7 500 Euro, unabhängig von der Anzahl der Finalteilnahmen.
Landesfachverbände mit olympischen Sportarten erhalten einen Betrag von 650 Euro pro Punkt. Für nichtolympische Sportarten erhalten sie einen Betrag von 150 Euro pro Punkt. Die für die Berechnung maßgebliche Punktezahl basiert auf den vom Deutschen Olympischen Sportbund zur Umsetzung der „Rahmenrichtlinien zur Förderung des Nachwuchsleistungssports“ in ihrer jeweils geltenden Fassung errechneten Punkten (Durchschnittswert).
Der Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband Sachsen-Anhalt e.V. hat aufgrund seiner Spezifik einen Sonderstatus und erhält einen Betrag von 27 500 Euro.
2.2.2
Sonderpauschale
Bezogen auf seinen erhöhten Aufwand zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben erhält der Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband Sachsen-Anhalt e. V. eine Sonderpauschale in Höhe von 60 000 Euro, der Gehörlosensportverband Sachsen-Anhalt e. V. eine Sonderpauschale in Höhe von 13 600 Euro und der Special Olympics Deutschland in Sachsen-Anhalt e.V. eine Sonderpauschale in Höhe von 5 000 Euro.
Fußnoten
1)
Vom Deutschen Olympischen Sportbund anerkannte Trainer-Lizenz.
2)
Vom Deutschen Olympischen Sportbund anerkannte Übungsleiterlizenz.
3)
Landesfachverbände, die keinen Spitzenverband im Deutschen Olympischen Sportbund haben, erarbeiten auf der Grundlage der Bildungskonzeption des Landessportbundes ein sportartspezifisches Ausbildungskonzept, das durch den Landessportbund bestätigt wird. Die bestätigte Ausbildungskonzeption gilt bis zur Prüfung der Konzeption durch den Deutschen Olympischen Sportbund, längstens jedoch bis zu fünf Jahre nach Aufnahme des jeweiligen Spitzenverbandes in den Deutschen Olympischen Sportbund.

Anlage 4

(zu § 1 Abs. 1 Nrn. 1, 2, Abs. 2 Satz 1, 5, Anlage 1 Nr. 2.2.3 Abs. 2 Satz 1)
Bewertungsmaske für olympische Sportarten
Alle olympischen Sportarten, mit Ausnahme des paralympischen Sportes, erhalten eine Bewertung auf nachfolgender Grundlage. Im Ergebnis der Bewertung wird eine Rangfolge der Sportarten erstellt, die für den jeweiligen aktuellen Zyklus der Sommerolympiade gilt. Auf der Grundlage dieser Bewertungsmaske erfolgt die Einstufung olympischer Sportarten in die Kategorien:
a)
Schwerpunktsportart der Kategorie I (§ 1 Abs. 1 Nr. 1),
b)
Schwerpunktsportart der Kategorie II (§ 1 Abs. 1 Nr. 2),
c)
Fördersportart (§ 1 Abs. 2).
1.
Bewertung der Strukturen
1.1
Berechnungsgrundlage
Für die Gewichtung der Sportarten zur Rangfolgenbestimmung findet das nachfolgende Punktesystem Anwendung. Es setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen:
Komponenten maximal zu erzielende Punktzahl
1 Strukturen 40
2 Internationale sportliche Leistungen 120
maximal zu erzielende Gesamtpunktzahl: 160
Lfd. Nr. Kriterien Punkte
1 Spitzenfachverbände im Weltfachverband, der Mitglied im IOC ist
1.1 ab 150 Mitglieder im Weltverband 4
1.2 100 bis 149 Mitglieder im Weltverband 3
1.3 50 bis 99 Mitglieder im Weltverband 2
1.4 bis 49 Mitglieder im Weltverband 1
2 Wettkampfentscheidungen bei Olympischen Spielen
2.1 20 bis 50 Entscheidungen 4
2.2 10 bis 19 Entscheidungen 3
2.3 4 bis 9 Entscheidungen 2
2.4 1 bis 3 Entscheidungen 1
3 Stützpunktsystem in Sachsen-Anhalt
3.1 Bundesstützpunkt 4
3.2 Nachwuchs-Bundesstützpunkt 3
3.3 Stützpunkte der Spitzenfachverbände 2
4 Material und technischer Aufwand
4.1 von 14 bis 26 Punkten 4
4.2 von 1 bis 13 Punkten 2
5 Sportarten mit mindestens zwei Landesleistungsstützpunkten oder Landesleistungszentren mit jeweils einem hauptamtlichen Trainer je Standort 1
6 Ein aktuelles Regionalkonzept liegt vor. 1
7 Landesleistungsstützpunkte
7.1 mit Bestätigung durch den Landessportbund 2
7.2 mit Bestätigung durch den Landesfachverband 1
7.3 mit mindestens einem tätigen Trainer mit gültiger Trainer A1-, B2- oder C3-Lizenz (sportartspezifisch Leistungssport) und unterzeichnetem Ehrenkodex je Landesleistungsstützpunkt 1
7.4 Mindestens ein Landeskader ist nach vorhandenen Kaderkriterien benannt (Kriterien der Landesfachverbände). 1
7.5 Es gibt ein Wettkampfsystem auf Landesebene im Kinder- und Jugendbereich vor Einschulung in die Eliteschule des Sports („Besten-Ermittlung“). 4
7.6 Trainer mit gültiger Trainer-Lizenz4 mit unterzeichnetem Ehrenkodex sind vertraglich oder durch Vereinbarung gebunden.
7.6.1 Trainer A-Lizenz1 (mindestens ein Trainer) 1
7.6.2 Trainer B-Lizenz2 (mindestens zwei Trainer) 1
7.6.3 Trainer C-Lizenz3 (mindestens fünf Trainer) 1
7.7 Vom Landesfachverband wurden in der Sportart hauptamtliche sozialversicherungspflichtige Trainer angestellt.
7.7.1 ein Trainer 2
7.7.2 zwei und mehr Trainer 4
7.8 Aus- und Weiterbildung
7.8.1 Vorhandenes Ausbildungskonzept für Trainer C-Lizenz3 (sportartspezifisch Leistungssport) 3
7.8.2 Durchführung Aus- und Weiterbildung für Trainer C-Lizenz3 (sportartspezifisch Leistungssport) 3
1.2
Erläuterungen
a)
Im Stützpunktsystem (laufende Nummer 3) gilt nur die höchste Kategorie.
b)
Die Berechnung der Punkte der laufenden Nummern 4.1 und 4.2 erfolgt nach dem Leistungssportkonzept des Landessportbundes.
c)
Die Trainer des Trainerpools werden in der laufenden Nummer 7.7 nicht gewertet.
2.
Internationale sportliche Leistungen
Für die Bewertung der internationalen sportlichen Leistungen werden der aktuelle Zyklus der Sommerolympiade und die zwei zurückliegenden Zyklen der Sommerolympiade berücksichtigt.
Es zählt ausschließlich die beste Leistung eines Sportlers pro Olympiazyklus bei den Ergebnispunkten.
Die Anrechnung der Medaillen und Platzierungen ist an die Mitgliedschaft und das Erststartrecht für einen Verein in Sachsen-Anhalt zum Wettkampfzeitpunkt gebunden.
Leistungen von Sportlern in Gruppen-, Team- oder Mannschaftswettbewerben sind individuellen Einzelleistungen gleichgesetzt.
Wechselt ein Sportler innerhalb eines Olympiazyklus in ein anderes Bundesland oder aus einem anderen Bundesland nach Sachsen-Anhalt, dann werden seine sportlichen Ergebnisse auch für die folgenden zwei Jahre in Sachsen-Anhalt anerkannt. Stichtag ist das Datum seines Wechsels.
2.1
Ergebnispunkte im Nachwuchsleistungssport
2.1.1
Berechnung
1 Ergebnispunkte Zielwettkampf - Junioren
Kriterien Gewichtung
Olympiazyklus
(Spalte 1) (Spalte 2) (Spalte 3)
Leistung vorletzter letzter aktueller
(12,5 v. H. von Spalte 3) (25 v. H. von Spalte 3) (100 v. H.)
1.1 Gold 3,6 7,3 29,1
1.2 Silber/Bronze 3,3 6,5 26,2
1.3 Plätze 4 bis 10 2,5 5,1 20,4
1.4 Teilnahme 1,8 3,6 14,6
2 Ergebnispunkte Zielwettkampf - Jugend
Kriterien Gewichtung
Olympiazyklus
(Spalte 1) (Spalte 2) (Spalte 3)
Leistung vorletzter letzter aktueller
(12,5 v. H. von Spalte 3) (25 v. H. von Spalte 3) (100 v. H.)
2.1 Gold 2,9 5,8 23,3
2.2 Silber/Bronze 2,6 5,2 21,0
2.3 Plätze 4 bis 10 2,0 4,1 16,3
2.4 Teilnahme 1,5 2,9 11,6
2.1.2
Erläuterung
Im Nachwuchsleistungssport werden auch Ergebnisse aus nichtolympischen Disziplinen der olympischen Programmsportart berücksichtigt. In diesem Fall wird die ermittelte Punktzahl um 50 v. H. gemindert.
Im Nachwuchsleistungssport sind Zielwettkämpfe (I = Junioren, II = Jugend) Kriteriumswettkämpfe, die vom Deutschen Olympischen Sportbund in Absprache mit den jeweiligen Spitzenfachverbänden immer für einen Olympiazyklus für Sommer- und Wintersportarten festgelegt werden und damit für vier Jahre Gültigkeit besitzen.
2.2
Olympische Programmsportarten im Hochleistungssport
2.2.1
Berechnung
1 Ergebnispunkte Olympische Spiele
Kriterien Gewichtung
Olympiazyklus
(Spalte 1) (Spalte 2) (Spalte 3)
Leistung vorletzter letzter aktueller
(12,5 v. H. von Spalte 3) (25 v. H. von Spalte 3) (100 v. H.)
1.1 Gold 7,3 14,5 58,2
1.2 Silber/Bronze 6,5 13,1 52,4
1.3 Plätze 4 bis 10 5,1 10,2 40,7
1.4 Teilnahme 3,6 7,3 29,1
2 Ergebnispunkte Weltmeisterschaften
Kriterien Gewichtung
Olympiazyklus
(Spalte 1) (Spalte 2) (Spalte 3)
Leistung vorletzter letzter aktueller
(12,5 v. H. von Spalte 3) (25 v. H. von Spalte 3) (100 v. H.)
2.1 Gold 5,8 11,6 46,6
2.2 Silber/Bronze 5,3 10,4 41,9
2.3 Plätze 4 bis 10 4,1 8,1 32,6
2.4 Teilnahme 2,9 5,8 23,3
3 Ergebnispunkte Europameisterschaften
Kriterien Gewichtung
Olympiazyklus
(Spalte 1) (Spalte 2) (Spalte 3)
Leistung vorletzter letzter aktueller
(12,5 v. H. von Spalte 3) (25 v. H. von Spalte 3) (100 v. H.)
3.1 Gold 4,4 8,7 34,9
3.2 Silber/Bronze 3,9 7,8 31,5
3.3 Plätze 4 bis 10 3,1 6,1 24,4
3.4 Teilnahme 2,1 4,4 17,5
2.2.2
Erläuterungen
Im Hochleistungssport gelten nur die Ergebnisse in olympischen Disziplinen.
Findet eine Europameisterschaft im olympischen Jahr oder im Weltmeisterschaftsjahr statt, werden die Ergebnisse mit 50 v. H. einer Europameisterschaft gewertet. Dies gilt nur für den aktuellen Olympiazyklus.
Fußnoten
1)
Vom Deutschen Olympischen Sportbund anerkannte Trainer A-Lizenz.
Vom Deutschen Olympischen Sportbund anerkannte Trainer A-Lizenz.
2)
Vom Deutschen Olympischen Sportbund anerkannte Trainer B-Lizenz.
Vom Deutschen Olympischen Sportbund anerkannte Trainer B-Lizenz.
3)
Vom Deutschen Olympischen Sportbund anerkannte Trainer C-Lizenz.
Vom Deutschen Olympischen Sportbund anerkannte Trainer C-Lizenz.
Vom Deutschen Olympischen Sportbund anerkannte Trainer C-Lizenz.
Vom Deutschen Olympischen Sportbund anerkannte Trainer C-Lizenz.
4)
Vom Deutschen Olympischen Sportbund anerkannte Trainer-Lizenz.
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