KomBesVO
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kommunalbesoldungsverordnung (KomBesVO) Vom 13. Juni 2022

Kommunalbesoldungsverordnung (KomBesVO) Vom 13. Juni 2022
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Kommunalbesoldungsverordnung (KomBesVO) vom 13. Juni 202201.07.2022
Eingangsformel01.07.2022
§ 1 - Grundsätze der Zuordnung der hauptamtlichen Beamten auf Zeit der Kommunen01.07.2022
§ 2 - Zuordnung der Hauptverwaltungsbeamten der Kommunen01.07.2022
§ 3 - Zuordnung der Beigeordneten der Kommunen01.07.2022
§ 4 - Zuordnung der hauptamtlichen Beamten auf Zeit der Zweckverbände01.07.2022
§ 5 - Erfahrungszeiten01.07.2022
§ 6 - Grundsätze für Aufwandsentschädigung01.07.2022
§ 7 - Aufwandsentschädigung für Hauptverwaltungsbeamte01.07.2022
§ 8 - Aufwandsentschädigung für weitere hauptamtliche Beamte der Kommunen01.07.2022
§ 9 - Aufwandsentschädigung für hauptamtliche Beamte der Zweckverbände01.07.2022
§ 10 - Sprachliche Gleichstellung01.07.2022
§ 11 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.07.2022
Aufgrund von
§ 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Februar 2022 (GVBl. LSA S. 12), in Verbindung mit Abschnitt II Nrn. 2 und 4 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MBl. LSA S. 660) im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und nach Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände und
§ 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Februar 2022 (GVBl. LSA S. 12),
wird verordnet:

§ 1 Grundsätze der Zuordnung der hauptamtlichen Beamten auf Zeit der Kommunen

(1) Die Ämter der hauptamtlichen Beamten auf Zeit der Gemeinden, der Verbandsgemeinden und der Landkreise (Kommunen im Sinne dieser Verordnung) sind den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B des Landesbesoldungsgesetzes nach Maßgabe der §§ 2 und 3 zuzuordnen.
(2) Für die Zuordnung der hauptamtlichen Beamten auf Zeit der Kommunen ist die Einwohnerzahl maßgeblich, die das Statistische Landesamt für den Stichtag des Vorjahres für die jeweilige Kommune ermittelt hat. Die Einwohnerzahl der Verbandsgemeinde ergibt sich aus der Summe der Einwohnerzahlen der ihr angehörenden Gemeinden. Stichtag ist der 30. Juni.
(3) Ist durch eine Änderung der Einwohnerzahl an dem Stichtag eine Kommune in eine andere Größenklasse gelangt, so ändert sich die Zuordnung der Ämter mit Wirkung vom 1. Januar des auf den Stichtag folgenden Jahres. Ergibt sich eine niedrigere Zuordnung des Amtes, so behält der Amtsinhaber für seine Person und für die Dauer seiner Amtszeit und der unmittelbar folgenden Amtszeiten die Bezüge der bisherigen Besoldungsgruppe.
(4) Nach einer Gebietsänderung ist vom Inkrafttreten dieser Maßnahme an die Einwohnerzahl der umgebildeten oder neuen Kommune nach Absatz 2 maßgeblich.

§ 2 Zuordnung der Hauptverwaltungsbeamten der Kommunen

(1) Das Amt des Bürgermeisters, Oberbürgermeisters oder Verbandsgemeindebürgermeisters wird wie folgt zugeordnet:
Einwohnerzahl der Gemeinde oder Verbandsgemeinde Besoldungsgruppe
bis zu 5 000 A 14
von 5 001 bis 10 000 A 15
von 10 001 bis 15 000 A 16
von 15 001 bis 20 000 B 2
von 20 001 bis 30 000 B 3
von 30 001 bis 50 000 B 4
von 50 001 bis 60 000 B 5
von 60 001 bis 100 000 B 6
von 100 001 bis 250 000 B 8
über 250 000 B 9
(2) Das Amt des Landrats wird wie folgt zugeordnet:
Einwohnerzahl des Landkreises Besoldungsgruppe
bis zu 75 000 B 4
von 75 001 bis 150 000 B 5
über 150 000 B 6
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 erfolgt eine Zuordnung zur nächsthöheren Besoldungsgruppe, wenn der Hauptverwaltungsbeamte erstmalig wiedergewählt wurde und die neue Amtszeit unmittelbar an die vorhergehende Amtszeit anschließt. Satz 1 gilt entsprechend für Hauptverwaltungsbeamte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung wiedergewählt wurden. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Amtsinhaber in seiner vorhergehenden Amtszeit gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 die Bezüge der bisherigen Besoldungsgruppe behalten hat. Die Amtszeit eines wiedergewählten und gemäß § 74 Satz 1 des Kommunalverfassungsgesetzes bestellten Hauptverwaltungsbeamten ist eine unmittelbar anschließende Amtszeit im Sinne von Satz 1.

§ 3 Zuordnung der Beigeordneten der Kommunen

In Kommunen mit einem Beigeordneten wird das Amt des Beigeordneten zwei Besoldungsgruppen niedriger zugeordnet als das Amt des Hauptverwaltungsbeamten nach § 2 Abs. 1 und 2. In Kommunen mit mehreren Beigeordneten findet Satz 1 auf den Beigeordneten Anwendung, der den Hauptverwaltungsbeamten als erster vertritt. Die Ämter zweier weiterer Beigeordneter werden drei Besoldungsgruppen, die der sonstigen Beigeordneten vier Besoldungsgruppen niedriger zugeordnet als das Amt des Hauptverwaltungsbeamten nach § 2 Abs. 1 und 2. Dabei bleibt die Besoldungsgruppe B 1 außer Betracht. § 2 Abs. 3 findet keine Anwendung.

§ 4 Zuordnung der hauptamtlichen Beamten auf Zeit der Zweckverbände

(1) Das Amt des hauptamtlichen Verbandsgeschäftsführers darf höchstens der Besoldungsgruppe A 16 zugeordnet werden. Die Zuordnung hat unter besonderer Berücksichtigung des Aufgabenbestandes zu erfolgen. Darüber hinaus können insbesondere die Zahl der Verbandsmitglieder sowie in Abhängigkeit vom Aufgabeninhalt des Zweckverbandes auch die durch den Zweckverband zu betreuende Einwohnerzahl berücksichtigt werden.
(2) Ihren Beschluss über die beabsichtigte Zuordnung des Amtes des Verbandsgeschäftsführers hat die Verbandsversammlung der oberen Kommunalaufsichtsbehörde spätestens einen Monat vor der Ernennung des Verbandsgeschäftsführers anzuzeigen.

§ 5 Erfahrungszeiten

(1) Das Aufsteigen in den Stufen erfolgt entsprechend in den in § 23 Abs. 3 des Landesbesoldungsgesetzes genannten Zeiträumen. § 23 Abs. 4 bis 8 des Landesbesoldungsgesetzes findet keine Anwendung.
(2) Abweichend von § 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes werden Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Erfahrungszeiten im Sinne des § 23 Abs. 3 des Landesbesoldungsgesetzes anerkannt.

§ 6 Grundsätze für Aufwandsentschädigung

(1) Hauptverwaltungsbeamte erhalten eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des § 7. Weitere hauptamtliche Beamte der Kommunen und Zweckverbände können eine Aufwandsentschädigung erhalten, soweit die §§ 8 und 9 dies vorsehen. Die Höhe der Aufwandsentschädigung ist durch Beschluss der Vertretung festzusetzen und nach Beträgen und Empfängern aufgeschlüsselt im Haushaltsplan auszuweisen.
(2) Die Aufwandsentschädigung entfällt,
1.
wenn der Beamte ununterbrochen länger als drei Monate seine Dienstgeschäfte nicht führt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit,
2.
für die Dauer eines Urlaubs ohne Besoldung,
3.
solange dem Beamten die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist oder
4.
solange der Beamte seines Dienstes enthoben ist.
(3) Übt ein Beamter mehrere Ämter oder Funktionen aus, für die er nach dieser Verordnung eine Aufwandsentschädigung erhalten kann, so wird die Aufwandsentschädigung nur einmal für das Amt oder die Funktion mit der höchsten Aufwandsentschädigung gewährt.

§ 7 Aufwandsentschädigung für Hauptverwaltungsbeamte

(1) Die Hauptverwaltungsbeamten erhalten eine pauschalierte Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Aufwandsentschädigung muss sich innerhalb der in den Absätzen 2 bis 4 bestimmten Beträge halten. Hat die Vertretung die Höhe der Aufwandsentschädigung noch nicht festgesetzt, wird abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 3 der Mindestbetrag der Aufwandsentschädigung gewährt.
(2) Für die Höhe der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters, Oberbürgermeisters oder Verbandsgemeindebürgermeisters gilt folgender Rahmen:
Einwohnerzahl der Gemeinde oder Verbandsgemeinde monatliche Aufwandsentschädigung
bis zu 5 000 184 bis 245 €
von 5 001 bis 10 000 210 bis 280 €
von 10 001 bis 20 000 240 bis 320 €
von 20 001 bis 30 000 274 bis 366 €
von 30 001 bis 50 000 313 bis 418 €
von 50 001 bis 150 000 358 bis 478 €
über 150 000 409 bis 546 €
(3) Für die Höhe der Aufwandsentschädigung des Landrats gilt folgender Rahmen:
Einwohnerzahl des Landkreises monatliche Aufwandsentschädigung
bis zu 150 000 358 bis 478 €
über 150 000 409 bis 546 €
(4) Bei der Ermittlung der für die Bemessung der Aufwandsentschädigung zu Grunde zu legenden Einwohnerzahl gilt § 1 Abs. 2 entsprechend. Die festgesetzte Aufwandsentschädigung ist bei einer Änderung der maßgeblichen Einwohnerzahl unverzüglich anzupassen.

§ 8 Aufwandsentschädigung für weitere hauptamtliche Beamte der Kommunen

(1) Den folgenden weiteren hauptamtlichen Beamten in einer Kommune kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden:
1.
Beigeordneten,
2.
in Kommunen ohne Beigeordnete Beamten, die als erste mit der allgemeinen Vertretung des Hauptverwaltungsbeamten beauftragt wurden, und
3.
Betriebsleitern kommunaler Eigenbetriebe.
(2) Eine pauschalierte Aufwandsentschädigung des Beigeordneten, der den Hauptverwaltungsbeamten als erster vertritt, darf hierbei zwei Drittel der für den Hauptverwaltungsbeamten festgesetzten Aufwandsentschädigung nicht überschreiten. Für einen Beamten, der in einer Kommune ohne Beigeordneten als erster mit der allgemeinen Vertretung des Hauptverwaltungsbeamten beauftragt wurde, gilt Satz 1 entsprechend. In den übrigen Fällen darf die pauschalierte Aufwandsentschädigung die Hälfte der für den Hauptverwaltungsbeamten festgesetzten Aufwandsentschädigung nicht überschreiten. Die sich bei Anwendung der Berechnungsregeln ergebenden Centbeträge werden auf volle Euro abgerundet.
(3) Führt der allgemeine Vertreter des Hauptverwaltungsbeamten die Dienstgeschäfte des Hauptverwaltungsbeamten ununterbrochen länger als drei Monate, so erhält er für die darüber hinausgehende Zeit drei Viertel der für diesen festgesetzten Aufwandsentschädigung.

§ 9 Aufwandsentschädigung für hauptamtliche Beamte der Zweckverbände

Der hauptamtliche Verbandsgeschäftsführer kann eine pauschalierte Aufwandsentschädigung erhalten, soweit ihm Repräsentationsaufgaben obliegen. § 6 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.

§ 10 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kommunalbesoldungsverordnung vom 7. März 2002 (GVBl. LSA S. 108), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288, 340), außer Kraft.
Markierungen
Leseansicht