Sek I-Üg-VO
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I (Sek I-Üg-VO) Vom 1. April 2004

Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I (Sek I-Üg-VO) Vom 1. April 2004
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 4 neu gefasst durch Verordnung vom 12. Juli 2022 (GVBl. LSA S. 157)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I (Sek I-Üg-VO) vom 1. April 200401.08.2004
Eingangsformel01.08.2004
§ 1 - Wahl zwischen den Schulformen, Geltungsbereich30.12.2011
§ 2 - Übergänge von der Grundschule in die weiterführenden Schulen30.12.2011
§ 3 - Übergang von der Sekundarschule in das Gymnasium23.05.2013
§ 4 - Übergänge vom Gymnasium in die Sekundarschule22.07.2022
§ 5 - Übergänge zwischen den Schulzweigen innerhalb der kooperativen Gesamtschulen und zwischen den Schulzweigen der kooperativen Gesamtschule und anderen Schulformen01.08.2004
§ 6 - Übergänge zwischen der Integrierten Gesamtschule und den anderen weiterführenden allgemein bildenden Schulen23.05.2013
§ 7 - Übergänge aus anderen Ländern und dem Ausland01.08.2004
§ 8 - Wechsel zwischen Schulen in freier Trägerschaft und dem öffentlichen Schulwesen01.08.2004
§ 9 - Ergänzende Vorschriften01.08.2004
§ 10 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten01.08.2004
Aufgrund von § 35 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 82 Abs. 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1996 (GVBl. LSA S. 281), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. LSA S. 352, 355), wird verordnet:

§ 1 Wahl zwischen den Schulformen, Geltungsbereich

Gemäß § 34 Abs. 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt haben die Erziehungsberechtigten im Rahmen der Regelungen des Bildungsweges die Wahl zwischen den Schulformen, die zur Verfügung stehen. Die Verordnung gilt nicht an Schulen mit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3, § 5 a Abs. 2 Satz 2 und § 6 Abs. 1 Satz 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt von der obersten Schulbehörde genehmigten inhaltlichen Schwerpunkten sowie an Förderschulen.

§ 2 Übergänge von der Grundschule in die weiterführenden Schulen

(1) Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt wählen die Erziehungsberechtigten entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten ihrer Kinder den weiteren Bildungsgang nach dem vierten Schuljahrgang aus.
(2) Die Schullaufbahnempfehlungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt geben den Erziehungsberechtigten dabei eine wesentliche Orientierungshilfe. Sie sind Teil der Beratung der Erziehungsberechtigten gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.
(3) Im vierten Schuljahrgang der Grundschule erstellt die Klassenkonferenz auf Grundlage einer angemessenen Würdigung der Leistungen sowie der Lernentwicklung und des individuellen Lernverhaltens über die gesamte Grundschulzeit für jede Schülerin und jeden Schüler eine Schullaufbahnempfehlung. Die Aushändigung der Schullaufbahnempfehlung erfolgt gleichzeitig mit der Ausgabe des Halbjahreszeugnisses.
(4) Die Vorbereitung der Empfehlung obliegt der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer. Die Entscheidung über die Schullaufbahnempfehlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Klassenkonferenz. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers.
(5) Die Empfehlung erfolgt für den Besuch der Sekundarschule oder des Gymnasiums. Für den Besuch einer Gesamtschule sind beide Empfehlungen gleichwertig.

§ 3 Übergang von der Sekundarschule in das Gymnasium

(1) Schülerinnen und Schüler können auf Antrag der Erziehungsberechtigten und bei Erfüllung der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen jeweils zum Beginn des sechsten bis neunten Schuljahrganges von der Sekundarschule in das Gymnasium wechseln, wenn die Klassenkonferenz am Ende des dem Übergang vorausgehenden Schuljahres eine entsprechende Empfehlung beschließt. Aus der Darstellung des Lernverhaltens und der Persönlichkeit der Schülerin oder des Schülers muss erkennbar sein, dass der erfolgreiche Besuch des Gymnasiums erwartet werden kann.
(2) Als notwendige Voraussetzungen für einen Übergang in das Gymnasium müssen
1.
für den Übergang zum Beginn des sechsten und siebten Schuljahrganges in Deutsch, Mathematik und Englisch jeweils mindestens gute Leistungen (Note 2) und in den anderen versetzungsrelevanten Fächern mindestens ein Notendurchschnitt von 2,5 bei jeweils mindestens befriedigenden Leistungen (Note 3) erreicht sein;
2.
für den Übergang zum Beginn des achten Schuljahrganges in Deutsch, Mathematik, Englisch und der zweiten Fremdsprache mindestens gute Leistungen (Note 2) und in den anderen versetzungsrelevanten Fächern mindestens ein Notendurchschnitt von 2,5 bei jeweils mindestens befriedigenden Leistungen (Note 3) erreicht sein;
3.
für den Übergang zum Beginn des neunten Schuljahrganges in Deutsch, Mathematik, Englisch, der zweiten Fremdsprache, einer Naturwissenschaft und Geschichte jeweils mindestens gute Leistungen (Note 2) und in den anderen versetzungsrelevanten Fächern mindestens ein Notendurchschnitt von 2,5 bei jeweils mindestens befriedigenden Leistungen (Note 3) erreicht sein.
(3) Für den Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe muss der Erweiterte Realschulabschluss erreicht sein.
(4) Nach einem Wechsel ist von jeder Fachlehrkraft der Wissens- und Könnensstand der Schülerin oder des Schülers festzustellen. Es ist ein Plan individueller Förderung zu erstellen und dessen Umsetzung zu begleiten. Dazu kann eine angemessene Zeit zur Kompensation von Defiziten eingeräumt werden, in welcher auf Leistungsbewertung verzichtet werden kann.

§ 4 Übergänge vom Gymnasium in die Sekundarschule

Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten jeweils mit Beginn des Schuljahres vom Gymnasium in die Sekundarschule wechseln. Der zu besuchende Schuljahrgang und die Einstufung in den auf den Realschulabschluss oder den auf den Hauptschulabschluss bezogenen Unterricht ergibt sich aus der Versetzungsentscheidung.

§ 5 Übergänge zwischen den Schulzweigen innerhalb der kooperativen Gesamtschulen und zwischen den Schulzweigen der kooperativen Gesamtschule und anderen Schulformen

Für die Übergänge zwischen den Schulzweigen innerhalb der kooperativen Gesamtschule und zwischen den Schulzweigen der kooperativen Gesamtschule und anderen Schulformen gelten die Regelungen entsprechend.

§ 6 Übergänge zwischen der Integrierten Gesamtschule und den anderen weiterführenden allgemein bildenden Schulen

(1) Für den Übergang vom Gymnasium zur Integrierten Gesamtschule gelten die Regelungen des § 4 entsprechend.
(2) Schülerinnen und Schüler können auf Antrag der Erziehungsberechtigten und bei Erfüllung der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen jeweils zum Beginn des sechsten bis neunten Schuljahrganges von der Integrierten Gesamtschule in das Gymnasium wechseln, wenn die Klassenkonferenz am Ende des dem Übergang vorausgehenden Schuljahres eine entsprechende Empfehlung beschließt. Aus der Darstellung des Lernverhaltens und der Persönlichkeit der Schülerin oder des Schülers muss erkennbar sein, dass der erfolgreiche Besuch des Gymnasiums erwartet werden kann.
(3) Als notwendige Voraussetzungen für einen Übergang in das Gymnasium müssen
1.
für den Übergang zum Beginn des sechsten und siebten Schuljahrganges in Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens gute Leistungen (Note 2) und in den anderen versetzungsrelevanten Fächern mindestens ein Notendurchschnitt von 2,5 bei jeweils mindestens befriedigenden Leistungen (Note 3) erreicht sein;
2.
für den Übergang zum Beginn des achten Schuljahrganges in Deutsch, Mathematik, Englisch und der zweiten Fremdsprache mindestens gute Leistungen (Note 2) oder bei E-Kurs-Belegung mindestens befriedigende Leistungen (Note 3) und in den anderen versetzungsrelevanten Fächern mindestens ein Notendurchschnitt von 2,5 bei jeweils mindestens befriedigenden Leistungen (Note 3) erreicht sein;
3.
für den Übergang zum Beginn des neunten Schuljahrganges alle E-Kurse besucht und in Deutsch, Mathematik, Englisch, in der zweiten Fremdsprache und Physik jeweils mindestens befriedigende Leistungen (Note 3) und in Geschichte mindestens gute Leistungen (Note 2) und in den anderen versetzungsrelevanten Fächern mindestens ein Notendurchschnitt von 2,7 bei jeweils mindestens befriedigenden Leistungen (Note 3) erreicht sein.
(4) Für den Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe muss der Erweiterte Realschulabschluss erreicht sein.
(5) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten jeweils mit Beginn des Schuljahres zwischen der Integrierten Gesamtschule und der Sekundarschule wechseln. Der zu besuchende Schuljahrgang und die Einstufung in den auf den Realschulabschluss oder den auf den Hauptschulabschluss bezogenen Unterricht oder in die G-Kurse und E-Kurse ergibt sich aus der Versetzungsentscheidung. Die Versetzungsentscheidung trifft die Klassenkonferenz, über die Einstufung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter der abgebenden Schule.
(6) Soweit an der Integrierten Gesamtschule ein Gymnasialzweig eingerichtet wurde, ist ein Wechsel zwischen diesem und dem Gymnasium nicht zulässig. Hinsichtlich eines Übergangs aus der Sekundarschule oder in die Sekundarschule gelten die entsprechenden Regelungen des Wechsels zwischen Gymnasium und Sekundarschule.

§ 7 Übergänge aus anderen Ländern und dem Ausland

(1) Bei Übergängen aus anderen Ländern und aus dem Ausland entscheidet die Schulbehörde unter Berücksichtigung der erzielten Leistungen und der Abweichungen der bisherigen Ausbildung von der in Sachsen-Anhalt über die zu besuchende Schulform, den Schuljahrgang und, soweit erforderlich, die Einstufung in den auf den Realschulabschluss oder den auf den Hauptschulabschluss bezogenen Unterricht.
(2) Ein Übergang aus dem Ausland in das Gymnasium kann nur erfolgen, wenn neben der Vergleichbarkeit der schulischen Vorleistungen durch die Schulbehörde auch festgestellt wurde, dass die Deutschkenntnisse der Schülerin oder des Schülers eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lassen.

§ 8 Wechsel zwischen Schulen in freier Trägerschaft und dem öffentlichen Schulwesen

(1) Ein Wechsel aus dem öffentlichen Schulwesen in Schulen in freier Trägerschaft ist zu jedem Zeitpunkt zulässig. Über die Aufnahme entscheidet die jeweilige Schule. Dabei gelten hinsichtlich der Leistungsanforderungen für Übergänge aus einer Schulform in eine andere Schulform in der Regel die jeweiligen Vorschriften für den Übergang zwischen diesen Schulformen entsprechend.
(2) Ein Wechsel von Schulen in freier Trägerschaft in das öffentliche Schulwesen ist zu jedem Zeitpunkt zulässig. Dabei gelten hinsichtlich der Leistungsanforderungen für Übergänge aus einer Schulform in eine andere Schulform die jeweiligen Vorschriften für den Übergang zwischen diesen Schulformen entsprechend. Übergänge aus Waldorfschulen unterliegen den Regelungen der Absätze 3 und 4.
(3) Ein Übergang aus Waldorfschulen in eine Grundschule oder Sekundarschule ist zu jedem Zeitpunkt zulässig. Über die Einstufung in den zu besuchenden Schuljahrgang und in den auf den Realschulabschluss oder den auf den Hauptschulabschluss bezogenen Unterricht entscheidet die Schulbehörde unter Berücksichtigung der erzielten Leistungen und der Abweichungen der bisherigen Ausbildung von der in der Sekundarschule. Von der Waldorfschule sind dazu die Bewertungen der Fächer in Noten auszuweisen und eine Empfehlung abzugeben.
(4) Ein Übergang aus Walddorfschulen in das Gymnasium ist zulässig, wenn die Einstufung durch die Schulbehörde in die fünften, sechsten oder siebten Schuljahrgänge erfolgen kann. Voraussetzung ist die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1. Über die Einstufung in den zu besuchenden Schuljahrgang entscheidet die Schulbehörde unter Berücksichtigung der erzielten Leistungen und der Abweichungen der bisherigen Ausbildung von der im Gymnasium. Von der Waldorfschule sind dazu die Bewertungen der Fächer in Noten auszuweisen und eine Empfehlung abzugeben.

§ 9 Ergänzende Vorschriften

(1) Bei der Berechnung von Notendurchschnitten im Rahmen dieser Verordnung erfolgt stets ein Abbruch nach der ersten Dezimale. Eine Rundung findet nicht statt.
(2) Andere, in dieser Verordnung nicht genannte Übergänge sind unzulässig. Über zwingend gebotene Ausnahmen entscheidet die Schulbehörde.

§ 10 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt nach Maßgabe des Absatzes 2 die Verordnung über die Übergänge zwischen Schulformen und Bildungsgängen vom 20. September 1993 (GVBl. LSA S. 560), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juli 1996 (GVBl. LSA S. 235), außer Kraft.
(2) Die Vorschriften des § 3 Abs. 2 Nr. 1 sowie des § 6 Abs. 3 Nr. 1 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die zum 31. Juli 2004 den sechsten Schuljahrgang der Sekundarschule oder der Gesamtschule erfolgreich abgeschlossen haben. Über den weiteren Bildungsgang dieser Personengruppe zu diesem Zeitpunkt entscheiden die Erziehungsberechtigten. Für die entsprechende Schullaufbahnempfehlung gelten die Regelungen des § 3 der in Absatz 1 Satz 2 genannten Verordnung fort.
Magdeburg, den 1. April 2004
Der Kultusminister des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Olbertz
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