HSchulGrV ST 2009
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Verordnung zur Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade Vom 4. September 2009

Verordnung zur Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade Vom 4. September 2009
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Oktober 2022 (GVBl. LSA S. 342)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade vom 4. September 200929.09.2009
Eingangsformel29.09.2009
§ 114.10.2022
§ 229.09.2009
Aufgrund des § 19 Abs. 5 in Verbindung mit § 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Mai 2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch § 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 18. Februar 2009 (GVBl. LSA S. 48, 49), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 6 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Oktober 2006 (MBl. LSA S. 677), zuletzt geändert durch Beschluss vom 3. Juni 2008 (MBl. LSA S. 404), wird verordnet:

§ 1

(1) Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen können in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden. Im Nordteil Zyperns erworbene Hochschulgrade können nicht in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden.
(2) Inhaber und Inhaberinnen von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgraden, die in den in Absatz 1 bezeichneten Staaten oder Institutionen erworben wurden, können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung gemäß § 19 Abs. 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt wahlweise die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen. Dies gilt nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und -verfahren vergeben werden (sogenannte Berufsdoktorate) und für Doktorgrade, die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet sind. Die gleichzeitige Führung beider Abkürzungen ist nicht zulässig.
(3) Inhaber und Inhaberinnen von folgenden Doktorgraden der Russischen Föderation
kandidat architektury
kandidat biologiceskich nauk
kandidat chimiceskich nauk
kandidat farmacevticeskich nauk
kandidat filologiceskich nauk
kandidat fiziko-matematiceskich nauk
kandidat geograficeskich nauk
kandidat geologo-mineralogiceskich nauk
kandidat iskusstvovedenija
kandidat medicinskich nauk
kandidat psichologiceskich nauk
kandidat selskochozjajstvennych nauk
kandidat techniceskich nauk
kandidat veterinarnych nauk
können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz, jedoch mit Herkunftsbezeichnung führen.
Die Kandidatengrade des Satzes 1 müssen von derstaatlichen Vyssaja attestacionnaja komissija Ministerstva obrazovanija i nauki Rossijskoj Federacii (VAK)/Oberste Attestationskommission des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation (akttuelle Bezeichnung seit 2007) oder einer ihrer Vorgängereinrichtungen verliehen worden sein. Diese sind:
bis 1991: „Vyssaja attestacionnaja komissija pri Sovete Ministrov SSSR“/Oberste Attestationskommission beim Ministerrat der UdSSR,
1992 bis 1996: „Vyssij attestacionnyj komitet Rossijskoj Federacii“/Oberstes Attestationskomitee der Russischen Föderation,
1997 bis 2001: „Gosudarstvennyj vyssij attestacionnyj komitet Rossijskoj Federacii“/Staatliches Oberstes Attestationskomitee der Russischen Föderation,
2001 bis 2006: „Vyssaja attestacionnaja komissija Ministerstva obrazovanija Rossijskoj Federacii“/Oberste Attestationskommission des Ministeriums für Bildung der Russischen Föderation.“
(4) Inhaber und Inhaberinnen von folgenden Doktorgraden der Staaten
1.
Australien:
„Doctor of ...“ mit jeweils unterschiedlicher Abkürzung,
2.
Israel:
„Doctor of ...“ mit jeweils unterschiedlicher Abkürzung,
3.
Japan:
„Doctor of ...“ (hakushi ...),
4.
Kanada:
„Doctor of Philosophy“ - Abk.: „Ph.D.“,
5.
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland:
Doctor of ... “ mit jeweils unterschiedlicher Abkürzung,
6.
Vereinigte Staaten von Amerika:
Doctor of Philosophy“ - Abk.: „Ph.D.“, sofern die verleihende Einrichtung von der Carnegie Foundation for the Advancement of Teaching als „R1: Doctoral Universities - Very high research activity“ oder als „R2: Doctoral Universities - High research activity“ klassifiziert ist,
können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzungen die Abkürzung „Dr.“ jeweils ohne fachlichen Zusatz und Herkunftsbezeichnung führen. Dies gilt nur für Doktorgrade, die unabhängig von ihrer originalsprachlichen Bezeichnung im Herkunftsstaat auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Promotionsverfahrens erworben wurden und der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation entsprechen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade vom 21. April 2005 (GVBl. LSA S. 236) außer Kraft.
Magdeburg, den 4. September 2009.
Der Kultusminister des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Olbertz
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