Verordnung über eine Unterrichtsvergütung (Unterrichtsvergütungsverordnung - UntVergVO) Vom 17. November 2022
Verordnung über eine Unterrichtsvergütung (Unterrichtsvergütungsverordnung - UntVergVO) Vom 17. November 2022
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Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 der Vierten Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. November 2022 (GVBl. LSA S. 348)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über eine Unterrichtsvergütung (Unterrichtsvergütungsverordnung - UntVergVO) vom 17. November 2022 | 25.11.2022 |
§ 1 - Allgemeine Voraussetzungen | 25.11.2022 |
§ 2 - Unvergütbare Ausbildungsformen | 25.11.2022 |
§ 3 - Einsatzantrag und Einsatzprüfung | 25.11.2022 |
§ 4 - Vergütungsfähige Unterrichtsstunden | 25.11.2022 |
§ 5 - Höhe | 25.11.2022 |
§ 6 - Abrechnung der Unterrichtsvergütung | 25.11.2022 |
§ 7 - Nichtstaatliche Ausbildungsschulen | 25.11.2022 |
§ 1 Allgemeine Voraussetzungen
Lehrkräften im Vorbereitungsdienst wird nach Maßgabe dieser Verordnung mit den Anwärterbezügen eine Unterrichtsvergütung gewährt, wenn sie nach bestandener Laufbahnprüfung auf Antrag zusätzlich selbstständigen Unterricht erteilen und die Unterrichtsstunden vergütungsfähig sind.
§ 2 Unvergütbare Ausbildungsformen
Kein selbstständiger Unterricht im Sinn des § 1 sind:
1.
Hospitationen,
2.
Seminarveranstaltungen und
3.
mentorengestützter Unterricht.
Diese Ausbildungsformen sind mit den Anwärterbezügen abgegolten.
§ 3 Einsatzantrag und Einsatzprüfung
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst können bei ihrer Schulleitung beantragen, nach bestandener Laufbahnprüfung bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes für vergütungsfähige Unterrichtsstunden eingesetzt zu werden. Der gewünschte Umfang der zusätzlichen selbstständigen Unterrichtsstunden von bis zu 13 Unterrichtsstunden pro Woche an Grundschulen und bis zu elf Unterrichtsstunden pro Woche an den übrigen Schulformen ist im Antrag anzugeben. Anträge sollen durch die Schulleitung im Benehmen mit dem Landesschulamt ganz oder teilweise genehmigt werden, sofern es für die Deckung des Gesamtpersonalbedarfs im Einzelfall erforderlich ist. Vor dem Einsatz ist den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst jeweils die maßgebliche Anzahl der wöchentlich selbstständig zu erteilenden vergütungsfähigen Unterrichtsstunden mitzuteilen.
§ 4 Vergütungsfähige Unterrichtsstunden
(1) Vergütungsfähig sind die über zehn Wochenstunden hinaus selbstständig erteilten Unterrichtsstunden an öffentlichen Schulen im Höchstumfang nach § 3. Für ausgefallene Unterrichtsstunden kann eine Vergütung mit Ausnahme des Absatz 2 nicht gewährt werden.
(2) Führen Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst während der Zeit, in der ihnen selbstständiger Unterricht übertragen ist, eine sonstige schulische Veranstaltung selbstständig durch, sind die hierdurch ausfallenden Unterrichtsstunden bei der Berechnung der Unterrichtsvergütung in dem Umfang zu berücksichtigen, wie wenn sie tatsächlich abgeleistet worden wären. Als sonstige schulische Veranstaltungen in diesem Sinn gelten insbesondere:
1.
Unterrichtsgänge einschließlich der Begleitung der Schülerinnen und Schüler an außerschulische Lernorte, auch im Rahmen praxisorientierter Unterrichtsformen,
2.
Schulwanderungen, Schulfahrten, Studienfahrten, Skikompaktkurse oder
3.
Schulsportveranstaltungen, Schulfeiern und Theaterbesuche.
§ 5 Höhe
Die Unterrichtsvergütung je vergütungsfähiger Unterrichtsstunde wird in Höhe des für das angestrebte Lehramt festgesetzten Betrages der Mehrarbeitsvergütung nach § 4 Abs. 2 der Mehrarbeitsvergütungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt gewährt.
§ 6 Abrechnung der Unterrichtsvergütung
Die Abrechnung der Unterrichtsvergütung erfolgt monatlich.
§ 7 Nichtstaatliche Ausbildungsschulen
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst an nichtstaatlichen Ausbildungsschulen können nach bestandener Laufbahnprüfung auf Grundlage individueller vertraglicher Vereinbarung mit dem Schulträger im Höchstumfang nach § 4 zusätzlichen eigenverantwortlichen Unterricht an der Ausbildungsschule übernehmen.
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