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Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt - EZulV LSA) Vom 22. Dezember 2011

Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt - EZulV LSA) Vom 22. Dezember 2011
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. LSA S. 354, 357)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt - EZulV LSA) vom 22. Dezember 201101.01.2012
Eingangsformel01.01.2012
§ 1 - Anwendungsbereich01.01.2012
§ 2 - Ausschluss einer Erschwerniszulage neben einer Ausgleichszulage01.01.2012
§ 3 - Allgemeine Voraussetzungen der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten01.04.2019
§ 4 - Höhe und Berechnung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten01.12.2022
§ 5 - Fortzahlung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit01.01.2019
§ 6 - Ausschluss oder Reduzierung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten01.01.2012
§ 7 - Allgemeine Voraussetzungen einer Zulage für Tauchertätigkeit01.01.2012
§ 8 - Höhe der Zulage für Tauchertätigkeit01.01.2012
§ 9 - Berechnung der Zulage für Tauchtätigkeit01.01.2012
§ 10 - Zulage für Sprengstoffentschärfungen und Sprengstoffermittlungen01.01.2012
§ 11 - Zulage für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern01.01.2012
§ 12 - Zulage für Ausbildungstätigkeiten im feuerwehrtechnischen Dienst01.01.2012
§ 12a - Zulage für Notfallsanitätertätigkeiten im feuerwehrtechnischen Dienst01.07.2018
§ 12b - Zulage für die Begleitung von Rückführungen auf dem Luftweg18.06.2021
§ 13 - Zulage für den Umgang mit chemischen, radioaktiven oder biologischen Stoffen im Polizeivollzugsdienst01.07.2018
§ 14 - Entstehung des Anspruchs auf eine Zulage in festen Monatsbeträgen01.01.2012
§ 15 - Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit01.01.2019
§ 16 - Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst01.01.2012
§ 17 - Zulage für die Pflege von Kranken in Justizvollzugseinrichtungen01.07.2018
§ 18 - Zulage für besondere Einsätze01.07.2018
§ 19 - Zulage für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal01.01.2012
§ 20 - Inkrafttreten01.01.2012
Aufgrund des § 44 des Landesbesoldungsgesetzes vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (GVBl. LSA S. 680), wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) für Empfängerinnen und Empfänger von Dienst- oder Anwärterbezügen. Durch eine Erschwerniszulage wird ein mit der Erschwernis verbundener Aufwand mit abgegolten.

§ 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage neben einer Ausgleichszulage

Ist die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer anderen Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der anderen Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.

§ 3 Allgemeine Voraussetzungen der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten

(1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern oder von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden. Sofern die individuelle Arbeitszeit unterhalb der regelmäßigen Arbeitszeit festgesetzt wurde, ist statt der fünf Stunden der entsprechend dem Verhältnis der individuellen zur regelmäßigen Arbeitszeit reduzierte Zeitumfang maßgeblich. Er ist auf volle Minuten abzurunden.
(2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst
1.
an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen,
2.
an Samstagen nach 13 Uhr,
3.
an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember jeden Jahres, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen,
4.
an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr.
(3) Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen. Wachdienst ist nur zulagefähig, wenn er mit mehr als 24 Stunden im Kalendermonat zu ungünstigen Zeiten geleistet wird. Sofern die individuelle Arbeitszeit unterhalb der regelmäßigen Arbeitszeit festgesetzt wurde, ist statt der 24 Stunden der entsprechend dem Verhältnis der individuellen zur regelmäßigen Arbeitszeit reduzierte Zeitumfang maßgeblich. Er ist auf volle Minuten abzurunden.
(4) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht der Dienst während Übungen, Reisezeiten bei Dienstreisen und die Rufbereitschaft.
(5) Rufbereitschaft im Sinne von Absatz 4 ist das Bereithalten der oder des hierzu Verpflichteten in ihrer oder seiner Wohnung (Hausrufbereitschaft) oder das Bereithalten an einem von ihr oder ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort ihrer oder seiner Wahl (Wahlrufbereitschaft), um bei Bedarf zu Dienstleistungen abgerufen werden zu können. Beim Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt als Wohnung die Gemeinschaftsunterkunft.

§ 4 Höhe und Berechnung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten

(1) Die Zulage beträgt für Dienst
1.
an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 3,85 Euro je Stunde,
2.
a)
an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13 Uhr und 20 Uhr 0,77 Euro je Stunde sowie
b)
im Übrigen in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr 1,28 Euro je Stunde.
(2) Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.

§ 5 Fortzahlung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit

Bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit infolge eines Unfalls im Sinne von § 44 Abs. 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt wird Beamtinnen und Beamten des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten weitergewährt. Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Erschwerniszulage ist der Durchschnitt der Zulage der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist.

§ 6 Ausschluss oder Reduzierung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten

(1) Die Zulage wird nicht gewährt neben
1.
einer Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst (§ 46 des Landesbesoldungsgesetzes),
2.
einem Auslandszuschlag (§ 48 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes) oder einem Auslandsverwendungszuschlag (§ 50 des Landesbesoldungsgesetzes),
3.
einer Zulage nach Nummer 6 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des Landesbesoldungsgesetzes,
4.
einer Zulage nach Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des Landesbesoldungsgesetzes.
(2) Die Zulage entfällt oder sie verringert sich, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt.

§ 7 Allgemeine Voraussetzungen einer Zulage für Tauchertätigkeit

(1) Beamtinnen und Beamte erhalten eine Zulage für Tauchertätigkeiten.
(2) Tauchertätigkeiten sind Übungen oder Arbeiten im Wasser
1.
im Taucheranzug ohne Helm oder ohne Tauchgerät,
2.
mit Helm oder Tauchgerät.
Zu den Tauchertätigkeiten gehören auch Übungen oder Arbeiten in Pressluft (Druckkammern).

§ 8 Höhe der Zulage für Tauchertätigkeit

(1) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 beträgt je Stunde 2,76 Euro.
(2) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 beträgt je Stunde Tauchzeit bei einer Tauchtiefe
bis zu 5 Metern 11,45 Euro,
von mehr als 5 Metern 13,89 Euro,
von mehr als 10 Metern 17,26 Euro,
von mehr als 15 Metern 22,23 Euro.
Bei Tauchtiefen von mehr als zwanzig Metern erhöht sich die Zulage für je fünf Meter weiterer Tauchtiefe um 4,44 Euro je Stunde.
(3) Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Tauchertätigkeit
1.
in Strömung mit Stromschutz gleich welcher Art um 15 v. H.,
2.
in Strömung ohne Stromschutz um 30 v. H.,
3.
in Seewasserstraßen oder auf offener See um 25 v. H.,
4.
in Binnenwasserstraßen bei Lufttemperaturen von weniger als 3 Grad Celsius um 25 v. H.
(4) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 2 beträgt je Stunde ein Drittel der Sätze nach Absatz 2.

§ 9 Berechnung der Zulage für Tauchtätigkeit

(1) Die Zulage wird nach Stunden berechnet. Die Zeiten sind für jeden Kalendertag zu ermitteln, und das Ergebnis ist zu runden. Dabei bleiben Zeiten von weniger als zehn Minuten unberücksichtigt; Zeiten von zehn bis dreißig Minuten werden auf eine halbe Stunde, von mehr als dreißig Minuten auf eine volle Stunde aufgerundet.
(2) Als Tauchzeit gilt
1.
für Helmtaucher die Zeit unter dem geschlossenen Taucherhelm,
2.
für Schwimmtaucher die Zeit unter der Atemmaske,
3.
bei Arbeiten in Druckkammern die Zeit von Beginn des Einschleusens bis zum Ende des Ausschleusens.

§ 10 Zulage für Sprengstoffentschärfungen und Sprengstoffermittlungen

(1) Beamtinnen und Beamte mit gültigem Nachweis über eine abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffentschärfer, deren ständige Aufgabe das Prüfen, Entschärfen und Beseitigen unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen ist, erhalten eine Zulage. Die Zulage beträgt 25,56 Euro für jeden Einsatz im unmittelbaren Gefahrenbereich, der erforderlich wird, um verdächtige Gegenstände einer näheren Behandlung zu unterziehen. Unmittelbarer Gefahrenbereich ist der Wirkungsbereich einer möglichen Explosion oder eines Brandes. Die Behandlung umfasst insbesondere
1.
optische, akustische, elektronische und mechanische Prüfung auf Spreng-, Zünd- und Brandvorrichtungen,
2.
Überwinden von Sprengfallen, Öffnen von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, Trennen der Zündkette, Unterbrechen der Zündauslösevorrichtung, Neutralisieren, Phlegmatisieren,
3.
Vernichten, Transportvorbehandlung, Verladen, Transportieren der unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen oder ihrer Teile.
Die Zulage darf den Betrag von 383,40 Euro im Monat nicht übersteigen.
(2) Besondere Schwierigkeiten bei dem Unschädlichmachen oder Delaborieren von Spreng- und Brandvorrichtungen oder ähnlichen Gegenständen, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten, können mit einer Erhöhung der Zulage auf bis zu 255,65 Euro für jeden Einsatz abgegolten werden. Die Zulagen nach Satz 1 und Absatz 1 dürfen den Gesamtbetrag in Höhe von 818,07 Euro im Monat nicht übersteigen.
(3) Beamtinnen und Beamte mit gültigem Nachweis über eine abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffermittler, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sprengstoffermittler mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, erhalten eine Zulage in Höhe von 15,34 Euro je Einsatz. Der Umfang umfasst insbesondere Sicherstellung, Asservierung und Transport. Die Zulage darf den Betrag von 230,10 Euro im Monat nicht übersteigen.

§ 11 Zulage für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern

(1) Beamtinnen und Beamte erhalten eine Zulage für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern. Diese Tätigkeiten sind:
1.
das Besteigen von Antennenträgern über Leitern oder Sprossen,
2.
die Arbeiten in einer Höhe von mindestens zwanzig Metern über dem Erdboden an und auf über Leitern oder Sprossen zu besteigenden Antennenträgern oder an Antennen, die sich auf Dächern und Plattformen ohne Randsicherung (oder ohne seitliche Abdeckung) oder an wegen ihrer schweren Zugänglichkeit ähnlich gefährlichen Stellen befinden.
(2) Die Zulage für eine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 beträgt für jeden Tag bei Überwindung eines Höhenunterschiedes
von mehr als 20 Metern 1,53 Euro,
von mehr als 50 Metern 2,56 Euro,
von mehr als 100 Metern 4,09 Euro,
von mehr als 200 Metern 6,65 Euro und
von mehr als 300 Metern 9,20 Euro.
Diese Sätze erhöhen sich, wenn vom Erdboden bis zum Fußpunkt der Leitern oder Sprossen ein Höhenunterschied besteht
von mehr als 50 Metern um 0,51 Euro,
von mehr als 100 Metern um 1,02 Euro,
von mehr als 200 Metern um 1,53 Euro und
von mehr als 300 Metern um 2,05 Euro.
Sie erhöhen sich ferner, wenn die Tätigkeit in den Monaten November bis März durchgeführt wird, um jeweils 25 v. H. Jede Zulage wird für jeden Tag nur einmal nach dem höchsten zustehenden Satz gewährt.
(3) Die Zulage für eine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 beträgt für jeden Tag bei
1. Inaugenscheinnahme aus besonderem Anlass, Prüfgängen, Erkundungen, Einweisungen oder Beaufsichtigungen 1,02 Euro,
2. Instandhalten, Instandsetzen oder Abnehmen 1,53 Euro und
3. Errichten oder Abbrechen 2,05 Euro.
Die Sätze erhöhen sich, wenn die Tätigkeiten in den Monaten November bis März durchgeführt werden, um jeweils 25 v. H. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Die Zulagen nach den Absätzen 2 und 3 werden nebeneinander gewährt.

§ 12 Zulage für Ausbildungstätigkeiten im feuerwehrtechnischen Dienst

(1) Beamtinnen und Beamte des Feuerwehrdienstes erhalten für die Ausbildung in einem Feuerwehrübungshaus, in dem Brandereignisse unter realen Bedingungen simuliert werden, eine Zulage in Höhe von 11,75 Euro.
(2) Sie erhalten für die Ausbildung in der Speziellen Rettung aus Höhen und Tiefen eine Zulage in Höhe von 1,50 Euro.
(3) § 9 Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 12a Zulage für Notfallsanitätertätigkeiten im feuerwehrtechnischen Dienst

Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes erhalten für die Tätigkeiten als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter im Rettungsdienst eine Zulage in Höhe von 2,50 Euro. § 9 Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 12b Zulage für die Begleitung von Rückführungen auf dem Luftweg

(1) Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf die Stellenzulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des Landesbesoldungsgesetzes erhalten für die Begleitung von Rückführungen auf dem Luftweg eine Zulage. Die Rückführung auf dem Luftweg beginnt mit dem Schließen der Außentüren des Luftfahrzeugs und endet mit der Übergabe der oder des Rückzuführenden an die Behörden des Zielstaates. Satz 1 und 2 findet auch Anwendung für Beamtinnen und Beamte, die Überstellungen von Personen im Rahmen der internationalen Rechtshilfe auf dem Luftweg begleiten. Wird bereits eine Erschwerniszulage nach § 18 gewährt, findet Satz 1 bis 3 keine Anwendung.
(2) Die Zulage beträgt bei einer
1.
innereuropäischen Rückführung 70 Euro,
2.
außereuropäischen Rückführung 100 Euro.
(3) Zwingen außergewöhnliche Umstände zu einer begleiteten Rückkehr der oder des Rückzuführenden nach Deutschland, wird die Zulage nicht erneut gewährt. Wird die Rückführungsmaßnahme nach dem Schließen der Außentüren abgebrochen, steht die Zulage nach Absatz 2 Nr. 1 zu.

§ 13 Zulage für den Umgang mit chemischen, radioaktiven oder biologischen Stoffen im Polizeivollzugsdienst

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die unmittelbar im Umgang mit chemischen, radioaktiven oder biologischen Stoffen eingesetzt sind, erhalten eine Zulage in Höhe von 0,50 Euro. § 9 Abs. 1 gilt entsprechend. Die Zeiten des Beginns und des Endes des Einsatzes der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind durch die den Einsatz leitende Person zu dokumentieren und der Abrechnung über die Zulage zugrunde zu legen. Diese Zulage erfasst keine Übungseinsätze.
(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die unmittelbar im Umgang mit chemischen, radioaktiven oder biologischen Stoffen unter schwerem Atemschutz oder im Chemikalienschutzanzug tätig sind, erhalten eine Zulage in Höhe von 11,75 Euro. § 9 Abs. 1 gilt entsprechend. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 14 Entstehung des Anspruchs auf eine Zulage in festen Monatsbeträgen

(1) Der Anspruch auf eine Zulage in festen Monatsbeträgen entsteht mit der tatsächlichen Aufnahme der zulageberechtigenden Tätigkeit und erlischt mit deren Beendigung, soweit in den §§ 15 bis 19 nichts anderes bestimmt ist. Zu den Zulagen in festen Monatsbeträgen zählen die Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst (§ 16), die Zulage für die Pflege von Kranken in Justizvollzugseinrichtungen (§ 17), die Zulage für besondere polizeiliche Einsätze (§ 18) und die Zulage für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal (§ 19).
(2) Besteht der Anspruch auf die Zulage nicht für einen vollen Kalendermonat und sieht die Zulageregelung eine tageweise Abgeltung nicht vor, wird nur der Teil der Zulage gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.

§ 15 Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit

(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage nur weitergewährt im Falle
1.
eines Erholungsurlaubs,
2.
eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge,
3.
einer Erkrankung einschließlich Heilkur,
4.
einer Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge,
5.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen oder
6.
einer Dienstreise,
soweit in den §§ 16 bis 19 nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen der Nummern 2 bis 6 wird die Zulage nur weitergewährt bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung durch Erkrankung einschließlich Heilkur, die auf einem Dienstunfall beruht, wird die Zulage bis zum Ende des sechsten auf die Unterbrechung folgenden Monats weitergewährt.
(2) Die Befristungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten nicht, wenn bei Beamtinnen und Beamten die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt erfüllt sind.

§ 16 Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst

(1) Beamtinnen und Beamte erhalten eine Wechselschichtzulage von 102,26 Euro monatlich, wenn sie ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht, und sie dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leisten. Bei Teilzeitbeschäftigten werden die in Satz 1 genannten 40 Dienststunden im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit reduziert. Zeiten eines Bereitschaftsdienstes gelten nicht als Arbeitszeit im Sinne dieser Vorschrift.
(2) Beamtinnen und Beamte erhalten, wenn sie ständig Schichtdienst zu leisten haben (Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht),
1.
eine Schichtzulage von 61,36 Euro monatlich, wenn sie die Voraussetzungen für eine Wechselschichtzulage nach Absatz 1 nur deshalb nicht erfüllen, weil nach dem Schichtplan eine zeitlich zusammenhängende Unterbrechung des Dienstes von höchstens 48 Stunden vorgesehen ist oder sie durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht nur in je sieben Wochen leisten,
2.
eine Schichtzulage von 46,02 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden geleistet wird,
3.
eine Schichtzulage von 35,79 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden. Die geforderte Stundenzahl muss im Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden. Bei Teilzeitbeschäftigten werden die in den Nummern 1 bis 3 genannten Dienststunden im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit reduziert. Sieht der Schichtplan mehr als fünf Arbeitstage wöchentlich vor, werden der Berechnung des Durchschnitts fünf Arbeitstage wöchentlich zugrunde gelegt, falls dies günstiger ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Beamtinnen und Beamte auf Widerruf. Sie gelten ferner nicht für Beamtinnen und Beamte, die als Pförtnerin und Pförtner oder Wächterin und Wächter tätig sind, eine Zulage nach § 18, einen Auslandszuschlag (§ 48 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes) oder einen Auslandsverwendungszuschlag (§ 50 des Landesbesoldungsgesetzes) erhalten.
(4) Die Erschwerniszulagen nach den Absätzen 1 und 2 werden zur Hälfte gewährt, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Stellenzulage nach den Nummern 7, 8, 9 und 10 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsgruppen A und B des Landesbesoldungsgesetzes besteht.

§ 17 Zulage für die Pflege von Kranken in Justizvollzugseinrichtungen

Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 des Allgemeinen Justizvollzugsdienstes erhalten eine Zulage in Höhe von monatlich 61,36 Euro, wenn sie
1.
die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei
a)
an schweren Infektionskrankheiten (z. B. Tuberkulose, Hepatitis B oder C) erkrankten Patientinnen und Patienten,
b)
geriatrisch erkrankten Patientinnen und Patienten,
c)
gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patientinnen und Patienten,
d)
Patientinnen und Patienten nach Transplantationen innerer Organe oder von Knochenmark,
e)
an AIDS (Vollbild) erkrankten Patientinnen und Patienten,
f)
Patientinnen und Patienten, bei denen Chemotherapien durchgeführt oder die mit Strahlen oder mit inkorporierten radioaktiven Stoffen behandelt werden oder
g)
Intensivmedizinisch zu betreuenden Patientinnen und Patienten
ausüben oder
2.
ständig psychiatrisch erkrankte Patientinnen und Patienten pflegen.

§ 18 Zulage für besondere Einsätze

(1) Eine Zulage in Höhe von 225 Euro monatlich erhält, wer als
1.
Polizeivollzugsbeamtin und Polizeivollzugsbeamter in einem Mobilen Einsatzkommando oder in einem Spezialeinsatzkommando für besondere polizeiliche Einsätze,
2.
Beamtin und Beamter unter einer ihr oder ihm verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) als Verdeckte Ermittlerin und Verdeckter Ermittler,
3.
Polizeivollzugsbeamtin und Polizeivollzugsbeamter im Personenschutz oder
4.
Beamtin oder Beamter in der Observation beim Verfassungsschutz
verwendet wird.
(2) Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach den Vorbemerkungen Nummer 4 zu den Besoldungsordnungen A und B des Landesbesoldungsgesetzes und einer Zulage nach § 19 gewährt.

§ 19 Zulage für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die als Luftfahrzeugführerin und Luftfahrzeugführer oder Bordwartin und Bordwart verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Absatz 3.
(2) Die Zulage erhalten auch Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die
1.
auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen dienstlich verpflichtet sind und mindestens zehn Flüge im laufenden Kalendermonat nachweisen,
2.
in Erfüllung ihrer Aufgaben als Prüferin und Prüfer von Luftfahrtgerät zum Mitfliegen verpflichtet sind.
Eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zulässig.
(3) Die Zulage beträgt monatlich für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Verwendung
1.
als Luftfahrzeugführerin und Luftfahrzeugführer oder Bordwartin und Bordwart jeweils mit Zusatzqualifikation 230 Euro,
2.
als Luftfahrzeugführerin und Luftfahrzeugführer oder Bordwartin und Bordwart und jeweils ohne Zusatzqualifikation 180 Euro,
3.
nach Absatz 2 Satz 1 bei zehn oder mehr Flügen im laufenden Kalendermonat 60 Euro.
Werden im laufenden Kalendermonat weniger als zehn, jedoch mindestens fünf Flüge nachgewiesen, vermindert sich die Zulage für jeden fehlenden Flug um 6 Euro. § 15 findet keine Anwendung. Zusatzqualifikation im Sinne der Nummer 1 sind insbesondere Instrumentenflugberechtigung sowie die erworbene Ausbildung im Umgang mit Bildverstärkerbrille oder Wärmebildkamera.

§ 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig wird die Fortgeltung der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), zuletzt geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1831), gemäß § 24 Nr. 1 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ausgeschlossen.
Magdeburg, den 22. Dezember 2011.
Die Landesregierung Sachsen-Anhalt
Dr. Haseloff Bullerjahn
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