Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BesVersEG LSA) Vom 8. Februar 2011
Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BesVersEG LSA) Vom 8. Februar 2011
*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 14.12.2022 bis 31.12.2023
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 4 und 21a geändert, Anlage 3 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. LSA S. 354) |
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt (BesNeuRG LSA) vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BesVersEG LSA) vom 8. Februar 2011 | 01.04.2011 |
Inhaltsverzeichnis | 10.12.2021 |
Abschnitt 1 - Finanzielles Dienstrecht | 01.04.2011 |
§ 1 - Geltungsbereich dieses Abschnitts | 01.01.2017 |
§ 2 - Übergang von Schadensersatzansprüchen | 01.04.2011 |
§ 3 - Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen | 30.07.2019 |
§ 3a - Heilfürsorge | 01.01.2015 |
§ 3b - (weggefallen) | 01.01.2017 |
§ 3c - Wechsel in das Beihilfesystem | 01.01.2015 |
§ 4 - Reise- und Umzugskosten | 14.12.2022 bis 31.12.2023 |
§ 4a - Rückforderung | 14.10.2011 |
Abschnitt 2 - Regelungen für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger | 01.04.2011 |
§§ 5 bis 13 - (aufgehoben) | 01.01.2019 |
§ 13a - (weggefallen) | 01.01.2019 |
§ 13b - (aufgehoben) | 01.07.2013 |
Abschnitt 3 - Überleitungs- und Übergangsbestimmungen | 01.04.2011 |
§ 14 - Geltungsbereich dieses Abschnitts | 01.04.2011 |
§ 15 - Fortgeltende Übergangsbestimmungen aufgrund der Überleitung in eine Stufe zum 1. April 2011 | 01.01.2019 |
§ 16 - (weggefallen) | 01.01.2019 |
§ 17 - (weggefallen) | 01.01.2019 |
§ 17a - (weggefallen) | 01.01.2019 |
§ 18 - (weggefallen) | 01.01.2019 |
§ 19 - Ausgleichszulage aufgrund des Inkrafttretens des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt | 01.04.2011 |
§ 20 - Zuordnung der Empfängerinnen und Empfänger von Versorgung | 01.04.2011 |
§ 21 - (aufgehoben) | 01.01.2019 |
§ 21a - Anpassung der Überleitungsbeträge und Überleitungszulagen | 01.12.2022 |
§ 22 - Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen aus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998 | 01.04.2011 |
§ 23 - Ausgleichszulage bei Zulagenänderungen aus Anlass des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes | 01.04.2011 |
§ 23a - Anrechnungsregelungen aus Anlass des Gesetzes zur Änderung landesbesoldungs- und beamtenrechtlicher Vorschriften | 01.01.2013 |
§ 23b - Prozentuale Nachzahlung der Grundgehälter und Amtszulagen der Besoldungsordnung R | 01.01.2016 |
§ 23c - Prozentuale Nachzahlung der Grundgehälter und Amtszulagen der Besoldungsordnungen A, B, C und W | 17.12.2016 |
§ 23d - Erstattung der Kürzungen aufgrund der Kostendämpfungspauschale für das Jahr 2014 | 17.12.2016 |
§ 23e - Nachzahlungen von Dienstbezügen für die Jahre 2008 und 2009 | 01.01.2019 |
§ 23f - Nachzahlungen von Familienzuschlägen für die Jahre 2008 bis 2020 | 10.12.2021 |
§ 24 - Fortgeltung von Bundesrecht als Landesrecht | 01.01.2019 |
§ 24a - (aufgehoben) | 09.08.2013 |
§ 25 - Rückwirkende Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe | 01.04.2011 |
Anlage 1 | 01.01.2019 |
Anlage 2 | 01.01.2019 |
Anlage 3 | 01.12.2022 |
Anlage 3a | 10.12.2021 |
Anlage 3b | 10.12.2021 |
Anlage 3c | 10.12.2021 |
Anlage 3d | 10.12.2021 |
Anlage 3e | 10.12.2021 |
Anlage 3f | 10.12.2021 |
Anlage 3g | 10.12.2021 |
Anlage 3h | 10.12.2021 |
Anlage 3i | 10.12.2021 |
Anlage 3j | 10.12.2021 |
Anlage 3k | 10.12.2021 |
Anlage 3l | 10.12.2021 |
Anlage 3m | 10.12.2021 |
Anlage 3n | 10.12.2021 |
Anlage 3o | 10.12.2021 |
Anlage 3p | 10.12.2021 |
Anlage 3q | 10.12.2021 |
Anlage 3r | 10.12.2021 |
Anlage 3s | 10.12.2021 |
Anlage 3t | 10.12.2021 |
Anlage 3u | 10.12.2021 |
Anlage 4 - (aufgehoben) | 09.08.2013 |
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt 1 Finanzielles Dienstrecht | |
§ 1 | Geltungsbereich dieses Abschnitts |
§ 2 | Übergang von Schadensersatzansprüchen |
§ 3 | Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen |
§ 3a | Heilfürsorge |
§ 3b | (weggefallen) |
§ 3c | Wechsel in das Beihilfesystem |
§ 4 | Reise- und Umzugskosten |
§ 4a | Rückforderung |
Abschnitt 2 Regelungen für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger | |
§ 5 | (weggefallen) |
§ 6 | (weggefallen) |
§ 7 | (weggefallen) |
§ 8 | (weggefallen) |
§ 9 | (weggefallen) |
§ 10 | (weggefallen) |
§ 11 | (weggefallen) |
§ 12 | (weggefallen) |
§ 13 | (weggefallen) |
§ 13a | (weggefallen) |
§ 13b | (weggefallen) |
Abschnitt 3 Überleitungs- und Übergangsbestimmungen | |
§ 14 | Geltungsbereich dieses Abschnitts |
§ 15 | Fortgeltende Übergangsbestimmungen aufgrund der Überleitung in eine Stufe zum 1. April 2011 |
§ 16 | (weggefallen) |
§ 17 | (weggefallen) |
§ 17a | (weggefallen) |
§ 18 | (weggefallen) |
§ 19 | Ausgleichszulage aufgrund des Inkrafttretens des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt |
§ 20 | Zuordnung der Empfängerinnen und Empfänger von Versorgung |
§ 21 | (weggefallen) |
§ 21a | Anpassung der Überleitungsbeträge und Überleitungszulagen |
§ 22 | Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen aus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998 |
§ 23 | Ausgleichszulage bei Zulagenänderungen aus Anlass des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes |
§ 23a | Anrechnungsregelungen aus Anlass des Gesetzes zur Änderung landesbesoldungs- und beamtenrechtlicher Vorschriften |
§ 23b | Prozentuale Nachzahlung der Grundgehälter und Amtszulagen der Besoldungsordnung R |
§ 23c | Prozentuale Nachzahlung der Grundgehälter und Amtszulagen der Besoldungsordnungen A, B, C und W |
§ 23d | Erstattung der Kürzungen aufgrund der Kostendämpfungspauschale für das Jahr 2014 |
§ 23e | Nachzahlungen von Dienstbezügen für die Jahre 2008 und 2009 |
§ 23f | Nachzahlungen von Familienzuschlägen für die Jahre 2008 bis 2020 |
§ 24 | Fortgeltung von Bundesrecht als Landesrecht |
§ 24a | (weggefallen) |
§ 25 | Rückwirkende Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe |
Anlage 1 | (weggefallen) |
Anlage 2 | (weggefallen) |
Anlage 3 | (zu § 20 Abs. 1) |
Anlage 3a | (zu § 23f Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) |
Anlage 3b | (zu § 23f Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) |
Anlage 3c | (zu § 23f Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) |
Anlage 3d | (zu § 23f Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) |
Anlage 3e | (zu § 23f Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) |
Anlage 3f | (zu § 23f Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) |
Anlage 3g | (zu § 23f Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) |
Anlage 3h | (zu § 23f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) |
Anlage 3i | (zu § 23f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) |
Anlage 3j | (zu § 23f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) |
Anlage 3k | (zu § 23f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) |
Anlage 3l | (zu § 23f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) |
Anlage 3m | (zu § 23f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) |
Anlage 3n | (zu § 23f Abs. 2) |
Anlage 3o | (zu § 23f Abs. 2) |
Anlage 3p | (zu § 23f Abs. 2) |
Anlage 3q | (zu § 23f Abs. 2) |
Anlage 3r | (zu § 23f Abs. 2) |
Anlage 3s | (zu § 23f Abs. 2) |
Anlage 3t | (zu § 23f Abs. 2) |
Anlage 3u | (zu § 23f Abs. 2) |
Anlage 4 | (weggefallen) |
Abschnitt 1 Finanzielles Dienstrecht
§ 1 Geltungsbereich dieses Abschnitts
(1) § 3 gilt für den in § 1 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes aufgeführten Personenkreis sowie für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der in § 1 des Landesbeamtengesetzes aufgeführten Dienstherren.
(2) Die §§ 2 und 4 gelten für die Beamtinnen, Beamten, Ehrenbeamtinnen, Ehrenbeamten, Richterinnen, Richter sowie für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der in § 1 des Landesbeamtengesetzes aufgeführten Dienstherren.
(3) Die §§ 3a und 3c gelten für
1.
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte,
2.
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die in den Justizvollzugsdienst oder zur Landesbehörde für Verfassungsschutz versetzt sind, sowie
3.
Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, die im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst (Ersatzdienst) stehen.
§ 2 Übergang von Schadensersatzansprüchen
Werden Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Ehrenbeamtinnen, Ehrenbeamte, Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfänger oder deren Angehörige verletzt oder getötet, geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten auf den Dienstherrn über, soweit dieser
1.
während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder
2.
infolge der Körperverletzung oder Tötung
zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, so geht der Anspruch auf sie über. Übergegangene Ansprüche dürfen nicht zum Nachteil der oder des Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.
§ 3 Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
(1) Als Ergänzung der aus den laufenden Bezügen zu bestreitenden Eigenvorsorge wird Beihilfe gewährt. Beihilfeberechtigt sind
1.
Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter,
2.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger,
3.
frühere Beamtinnen und frühere Beamte,
wenn und solange ihnen Dienstbezüge, Anwärtergrundbetrag, Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld, Unterhaltsbeiträge oder Übergangsgeld nach den besoldungs- oder versorgungsrechtlichen Vorschriften zustehen. Die Beihilfeberechtigung besteht auch, wenn die Bezüge nach Satz 2 wegen Elternzeit oder der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- oder Kürzungsvorschriften nicht gezahlt werden.
(2) Beihilfe wird auch zu den Aufwendungen berücksichtigungsfähiger Angehöriger gewährt. Berücksichtigungsfähige Angehörige sind
1.
die Ehegattin, der Ehegatte, die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner der oder des Beihilfeberechtigten, die oder der kein zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit führendes Einkommen hat, und
2.
die im Familienzuschlag nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften berücksichtigungsfähigen Kinder der oder des Beihilfeberechtigten.
Angehörige beihilfeberechtigter Waisen sind nicht berücksichtigungsfähig.
(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen
1.
in Krankheits- und Pflegefällen,
2.
zur Vorbeugung und Behandlung von Krankheiten oder Behinderungen,
3.
in Geburtsfällen, zur Empfängnisverhütung, bei künstlicher Befruchtung sowie in Fällen des nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs und der nicht rechtswidrigen Sterilisation und
4.
zur Früherkennung von Krankheiten und zu Schutzimpfungen.
(4) Beihilfe wird als Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz) gewährt. Der Bemessungssatz beträgt für
1.
Beihilfeberechtigte 50 v. H.,
2.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Ausnahme der Waisen 70 v. H.,
3.
berücksichtigungsfähige Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen und eingetragene Lebenspartner 70 v. H. und
4.
berücksichtigungsfähige Kinder sowie Waisen 80 v. H.
Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für Beihilfeberechtigte 70 v. H. Dies gilt bei mehreren Beihilfeberechtigten nur für diejenigen, die den Familienzuschlag nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften beziehen. Beihilfe kann in Pflegefällen in Form einer Pauschale gewährt werden, deren Höhe sich am tatsächlichen Versorgungsaufwand orientiert.
(5) Beihilfe darf nur gewährt werden, wenn sie zusammen mit von dritter Seite zustehenden Erstattungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreitet. Zustehende Leistungen zu Aufwendungen nach Absatz 3 sind von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen von Beihilfeberechtigten, denen Heilfürsorge nach § 111 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes oder nach diesem Gesetz gewährt wird.
(6) Es können Eigenbehalte von den beihilfefähigen Aufwendungen oder der Beihilfe abgezogen und Belastungsgrenzen festgelegt werden. Eigenbehalte sind nicht abzuziehen bei Aufwendungen
1.
von Kindern und Waisen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
2.
von Schwangeren im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung,
3.
für ambulante ärztliche und zahnärztliche Vorsorgeleistungen sowie Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten.
(7) Das für Finanzen zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für Beamtenrecht zuständigen Ministerium durch Verordnung die Beihilfegewährung in Anlehnung an das Fünfte Buch des Sozialgesetzbuchs sowie unter Berücksichtigung von Kindern und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes. In der Verordnung können Bestimmungen getroffen werden
1.
bezüglich des Inhalts und Umfangs der Beihilfegewährung
a)
über die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen, insbesondere über die Beschränkung oder den Ausschluss der Beihilfegewährung bei bestimmten Indikationen, für Untersuchungen und Behandlungen nach wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden und für bestimmte Arzneimittel, insbesondere für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und solche, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht,
b)
für den Fall des Zusammentreffens mehrerer inhaltsgleicher Ansprüche auf Beihilfe in einer Person,
c)
über Aufwendungen von berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 hinsichtlich der Einkommenshöhe,
d)
über die Beschränkung oder den Ausschluss der Gewährung bestimmter Leistungen an Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf, die den Vorbereitungsdienst ableisten und die noch nicht über einen bestimmten Zeitraum hinweg ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt sind,
e)
für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder in das Ausland abgeordnet sind, und für ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen,
f)
über Höchstbeträge,
g)
über die Beschränkung oder den Ausschluss der Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen, die außerhalb der Europäischen Union oder außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums entstanden sind,
h)
über Eigenbehalte bis zu einer Belastungsgrenze,
i)
über die Regelung des Bemessungssatzes in besonderen Fällen;
2.
bezüglich des Verfahrens der Beihilfegewährung
a)
über eine Ausschlussfrist und eine betragsmäßige Antragsgrenze für die Beantragung der Beihilfe,
b)
über die elektronische Erfassung und Speicherung von Anträgen und Belegen,
c)
über die Verwendung einer elektronischen Gesundheitskarte in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs, wobei der Zugriff auf Daten über die in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten zu beschränken ist,
d)
über die Beteiligung von Gutachterinnen und Gutachtern und sonstigen Stellen zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit beantragter Maßnahmen oder einzelner Aufwendungen einschließlich der Übermittlung erforderlicher Daten.
Der Ausschluss oder die Beschränkung der Beihilfegewährung zu nachgewiesenen, medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen ist nur zulässig, soweit dies im Einzelfall nicht zu einer unzumutbaren Härte für die Beihilfeberechtigten oder ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen führt.
(8) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach Absatz 7 gelten die für die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter, Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfänger, früheren Beamtinnen und früheren Beamten des Bundes jeweils geltenden Vorschriften mit der Maßgabe weiter, dass ein Heil- und Kostenplan für kieferorthopädische Leistungen vor Beginn der Behandlung oder Weiterbehandlung vorgelegt werden soll.
(9) Die Absätze 8 bis 10 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung finden für beihilfefähige Aufwendungen, die bis zum 31. Dezember 2016 entstanden sind, weiterhin Anwendung.
§ 3a Heilfürsorge
(1) Heilfürsorge wird gewährt für
1.
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte,
2.
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die in den Justizvollzugsdienst oder zur Landesbehörde für Verfassungsschutz versetzt sind, und
3.
Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, die im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst (Einsatzdienst) stehen,
in der Zeit, in der sie Dienstbezüge oder Anwärterinnen- oder Anwärtergrundbeträge erhalten. Ein Anspruch auf Heilfürsorge besteht auch während der Elternzeit.
(2) Im Rahmen der Heilfürsorge werden grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen
1.
in Krankheits- und Pflegefällen,
2.
zur Vorbeugung von Krankheiten oder Behinderungen,
3.
in Geburtsfällen, zur Empfängnisverhütung, bei künstlicher Befruchtung sowie in Fällen des nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs und bei der nicht rechtswidrigen Sterilisation und
4.
zur Früherkennung von Krankheiten und zu Schutzimpfungen gewährt.
Die Angemessenheit der Aufwendungen beurteilt sich grundsätzlich nach den Regelungen der jeweils geltenden Sozialgesetzbücher, insbesondere des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Leistungsgewährung erfolgt grundsätzlich als Sachleistung.
(3) Das für Polizei zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Verordnung in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch sowie unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes die Gewährung von Heilfürsorge.
(4) Es können Eigenbehalte bei der Leistungsgewährung und Belastungsgrenzen festgelegt werden. Eigenbehalte sind nicht abzuziehen bei Aufwendungen
1.
von Schwangeren im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung,
2.
für ambulante ärztliche und zahnärztliche Vorsorgeleistungen sowie Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten.
(5) In der Verordnung können bezüglich des Inhalts und Umfangs der Heilfürsorge Bestimmungen getroffen werden
1.
über die dem Grunde nach heilfürsorgefähigen Aufwendungen, insbesondere über die Beschränkung oder den Ausschluss der Heilfürsorgegewährung bei bestimmten Indikationen, für Untersuchungen und Behandlungen nach wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden und für bestimmte Arzneimittel, insbesondere für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und solche, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht,
2.
für Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder in das Ausland abgeordnet sind,
3.
über Eigenbehalte bis zu einer Belastungsgrenze,
4.
über Höchstbeträge und
5.
über die Beschränkung oder den Ausschluss der Gewährung von Aufwendungen, die außerhalb der Europäischen Union oder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums entstanden sind.
§ 3b (weggefallen)
§ 3c Wechsel in das Beihilfesystem
(1) Folgende Personen, die nach § 3a einen Anspruch auf Heilfürsorge haben, können die Heilfürsorgeberechtigung ablehnen:
1.
neu eingestellte Beamtinnen oder Beamte mit Anspruch auf Dienstbezüge,
2.
Beamtinnen oder Beamte, die nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes zu Beamtinnen oder Beamten auf Probe ernannt werden, und
3.
Beamtinnen und Beamte, welche von einem anderen Dienstherrn außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes versetzt sind.
Die Heilfürsorgeberechtigung endet mit Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung erklärt wurde. Im Falle der Ablehnung von Heilfürsorge wird ab dem auf die Ablehnung folgenden Monat Beihilfe nach § 3 gewährt.
(2) Die Gewährung von Heilfürsorge kann nur innerhalb von sechs Monaten nach Einstellung, Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe oder Versetzung abgelehnt werden. Die Ablehnung muss innerhalb der genannten Frist schriftlich gegenüber der zuständigen Personalstelle erklärt werden. Ein Widerruf der Erklärung ist ausgeschlossen.
(3) Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Haushaltsbegleitgesetzes 2015/2016 bereits im Landesdienst oder im Dienst eines anderen Dienstherrn im Geltungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes befinden, können die Gewährung von Heilfürsorge innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten des Haushaltsbegleitgesetzes 2015/2016 ablehnen. Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 4 Reise- und Umzugskosten
(1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte erhalten Reise-, Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld in entsprechender Anwendung der für die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Regelungen; dies gilt nicht für Regelungen des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262). In Dienststellen, bei denen wegen struktureller Maßnahmen aufgrund des Gesetzes zur Einrichtung des Landesverwaltungsamtes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. LSA S. 352), zuletzt geändert durch § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2009 (GVBl. LSA S. 48, 49), ein Stellenabbau erfolgen muss, ist die Zusage der Umzugskostenvergütung aus Anlass einer Versetzung aus dienstlichen Gründen so zu erteilen, dass sie für einen Zeitraum von zwei Jahren vom Zeitpunkt der Versetzung nicht wirksam wird. Dies gilt jedoch nicht, wenn die oder der Bedienstete umziehen will. Abweichend von Satz 1 werden die notwendigen Fahrtkosten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und 4 und Abs. 3 des Bundesreisekostengesetzes in der Fassung vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 51 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 265), nur in Höhe der Kosten der billigsten Karte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet. Auf Reisekostenvergütung nach § 3 Abs. 1 und § 11 des Bundesreisekostengesetzes kann verzichtet werden. Ein vor der Genehmigung einer Dienstreise oder einer Aus- und Fortbildungsreise erklärter Verzicht bedarf der Schriftform. Für die Rückzahlung von Umzugskostenvergütung steht der Dienst bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes gleich.
(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 bemisst sich die Höhe des Tagegeldes nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285, 290), nach folgenden Maßgaben:
1.
das Tagegeld beträgt für jeden Kalendertag einer Dienstreise mit einer Abwesenheit von der Wohnung und der Dienststätte von
a) 24 Stunden | 24 Euro, |
b) weniger als 24 Stunden, mindestens 14 Stunden | 12 Euro, |
c) weniger als 14 Stunden, mehr als 8 Stunden | 6 Euro, |
2.
eine Dienstreise von bis zu 24 Stunden, die sich über zwei Kalendertage erstreckt, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen.
(2) Durch Verordnung des für Finanzen zuständigen Ministeriums können
1.
Zuständigkeiten, die in den gemäß Absatz 1 anzuwendenden Vorschriften den obersten Dienstbehörden zugewiesen sind, auf andere Behörden übertragen und eine in diesen Vorschriften vorgesehene Mitwirkung nächsthöherer Dienstbehörden bei der Entscheidung nachgeordneter Behörden ausgeschlossen werden,
2.
Behörden, die für die Entscheidung über die Gewährung sowie Bestimmung der Höhe, Anordnung und Abrechnung von Reisekostenvergütung, Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld zuständig sind, bestimmt werden, dies gilt auch für die Vergütung von Mitgliedern bei Dienststellen gebildeten Interessenvertretungen,
3.
für Dienstzweige, die nur im Land vorhanden sind, ergänzende Vorschriften erlassen werden, wenn dies wegen der besonderen Verhältnisse in dem Dienstzweig erforderlich ist.
(3) Durch Verordnung des für Finanzen zuständigen Ministeriums kann die Gewährung von Reise- und Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld an Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf, die den Vorbereitungsdienst ableisten, in Anlehnung an den nach Absatz 1 geltenden Rechtsvorschriften abweichend geregelt werden; dabei kann bestimmt werden, dass
1.
Tage- und Übernachtungsgeld, Trennungstagegeld und Verpflegungszuschuss in Fällen unentgeltlicher Bereitstellung von Verpflegung und Unterkunft nicht, im Übrigen in Höhe von mindestens 60 v. H. der für die Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen vorgesehenen Beträge gewährt werden,
2.
Trennungsreisegeld nur in besonderen Fällen und nicht in voller Höhe gewährt wird,
3.
im Falle der Überweisung an eine Ausbildungsstelle im Ausland
a)
Fahrtkosten nur für die Hinreise zur und für die Rückreise von der nächsten Grenzübergangsstelle erstattet werden,
b)
Reisebeihilfen für Heimfahrten nicht gewährt werden,
c)
Trennungsgeld an Beamtinnen und Beamte ohne Hausstand nicht gewährt wird.
(4) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Tagegeld gemäß § 6 des Bundesreisekostengesetzes für Fälle, in denen erfahrungsgemäß geringerer Aufwand als allgemein üblich entsteht, in niedrigerer Höhe festzusetzen. Gleiches gilt für das Tagegeld und den Verpflegungszuschuss gemäß der §§ 3 und 6 der Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 38 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320, 325). Die Herabsetzung der Tagegelder und des Verpflegungszuschusses darf höchstens 20 v. H. betragen.
(5) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die in § 5 Abs. 1 Satz 2 und § 5 Abs. 2 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes als Wegstreckenentschädigung genannten Beträge und den in § 5 Abs. 1 Satz 2 des Bundesreisekostengesetzes genannten Höchstbetrag an veränderte wirtschaftliche oder steuerliche Verhältnisse anzupassen, um die Angemessenheit der Wegstreckenentschädigung sicherstellen zu können.
§ 4a Rückforderung
Die Rückforderung zu viel gezahlter Beihilfe (§ 3), zu viel gezahlter Reise- und Umzugskostenvergütung (§ 4) sowie zu viel gezahlter sonstiger Fürsorgeleistung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle abgesehen werden. Gegenüber Ansprüchen auf Beihilfe, Reise- und Umzugskostenvergütung sowie auf eine sonstige Fürsorgeleistung kann der Dienstherr mit einem Rückforderungsanspruch aufrechnen.
Abschnitt 2 Regelungen für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
§§ 5 bis 13
(aufgehoben)
§ 13a
(weggefallen)
§ 13b
(aufgehoben)
Abschnitt 3 Überleitungs- und Übergangsbestimmungen
§ 14 Geltungsbereich dieses Abschnitts
Die §§ 15 bis 23 gelten für den in § 1 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes aufgeführten Personenkreis sowie für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der in § 1 des Landesbeamtengesetzes aufgeführten Dienstherren, soweit sie am 31. März und 1. April 2011 in einem Rechtsverhältnis als Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger zu einem der in § 1 des Landesbeamtengesetzes aufgeführten Dienstherren stehen. Die §§ 24 und 25 gelten für den in § 1 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes aufgeführten Personenkreis sowie für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der in § 1 des Landesbeamtengesetzes aufgeführten Dienstherren.
§ 15 Fortgeltende Übergangsbestimmungen aufgrund der Überleitung in eine Stufe zum 1. April 2011
Für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, deren Grundgehalt zum 1. April 2011 einer Stufe der Zuordnungsstufe nach § 16 oder § 17 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung zugeordnet worden war, finden die §§ 16, 17 und 18 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
§ 16
(weggefallen)
§ 17
(weggefallen)
§ 17a
(weggefallen)
§ 18
(weggefallen)
§ 19 Ausgleichszulage aufgrund des Inkrafttretens des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt
(1) Ist die Besoldung nach § 1 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5, Abs. 3 Nrn. 1 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes am 31. März 2011 höher als die Besoldung nach § 1 Abs. 3 Nrn. 1 bis 5, Abs. 4 Nrn. 1 und 3 des Landesbesoldungsgesetzes und ist die Verminderung der Besoldung durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt verursacht worden, so wird eine Ausgleichszulage in Höhe des Differenzbetrages gewährt. Erhöht sich die Besoldung nach § 1 Abs. 3 Nrn. 1 bis 5, Abs. 4 Nrn. 1 und 3 des Landesbesoldungsgesetzes, so wird die Erhöhung auf die Ausgleichszulage in halber Höhe angerechnet.
(2) Ist die Summe des Auslandszuschlages und des Auslandskinderzuschlages nach § 1 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung in Verbindung mit den §§ 55 und 56 des Bundesbesoldungsgesetzes am 31. März 2011 höher als die Summe des Auslandszuschlages und des Auslandskinderzuschlages nach § 48 des Landesbesoldungsgesetzes und ist die Verminderung der Besoldung durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt verursacht worden, so wird eine Ausgleichszulage in Höhe des Differenzbetrages gewährt. Erhöhungen des Auslandszuschlages und Auslandskinderzuschlages werden auf die Ausgleichszulage in halber Höhe angerechnet. Entfällt der Anspruch auf Auslandzuschläge, entfällt auch die Ausgleichszulage.
§ 20 Zuordnung der Empfängerinnen und Empfänger von Versorgung
(1) Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen aus den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A sowie den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 werden nach
Anlage 3
den Stufen des Grundgehalts der Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A oder R, aus der sich ihr Ruhegehalt berechnet, zugeordnet. Verringert sich dadurch das der Berechnung des Ruhegehalts zugrundeliegende Grundgehalt, wird der in der Anlage 3 ausgewiesene Überleitungsbetrag als weiterer ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt. Der Überleitungsbetrag ist bei allgemeinen Erhöhungen oder Verminderungen der Versorgungsbezüge entsprechend anzupassen.
(2) Für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die aus einer Zuordnungsstufe in den Ruhestand treten oder versetzt werden, gilt Absatz 1 entsprechend, wobei bei der Zuordnung die Dienst- oder Lebensaltersstufe zugrunde zu legen ist, die nach der Anlage 1 oder Anlage 2 der Zuordnungsstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe entspricht.
§ 21
(aufgehoben)
§ 21a Anpassung der Überleitungsbeträge und Überleitungszulagen
Die Überleitungsbeträge in der Anlage 3 werden ab 1. Dezember 2022 um 2,8 v. H. erhöht.
§ 22 Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen aus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998
Soweit durch das Versorgungsreformgesetz 1998 vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) die Ruhegehaltfähigkeit von Zulagen weggefallen ist oder Zulagen, die die oder der Berechtigte bezogen hat, nicht mehr zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehören, sind für Empfängerinnen und Empfänger von Besoldung, die bis zum 31. Dezember 2007 in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sind, die bisherigen Vorschriften über die Ruhegehaltfähigkeit in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung weiter anzuwenden, für Empfängerinnen und Empfänger von Besoldung der Besoldungsgruppen A 4 bis A 9 bei einem Eintritt oder einer Versetzung in den Ruhestand bis zum 31. Dezember 2010. Dies gilt nicht, wenn die Zulage nach dem 1. Januar 1999 erstmals gewährt wurde oder wird.
§ 23 Ausgleichszulage bei Zulagenänderungen aus Anlass des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes
Soweit am 31. März 2011 eine Ausgleichszulage nach § 1 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung in Verbindung mit § 83 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung zugestanden hat, wird diese weiterhin gewährt. Sie verringert sich bei Erhöhung der Dienstbezüge um die Hälfte des Erhöhungsbetrages.
§ 23a Anrechnungsregelungen aus Anlass des Gesetzes zur Änderung landesbesoldungs- und beamtenrechtlicher Vorschriften
(1) Monatliche Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge, die einer Professorin oder einem Professor am 31. Dezember 2012 zugestanden haben, verringern sich um den Betrag der Erhöhung des Grundgehalts am 1. Januar 2013. Monatliche besondere Leistungsbezüge, die einer Professorin oder einem Professor am 31. Dezember 2012 zugestanden haben, verringern sich um den Betrag der Erhöhung des Grundgehalts am 1. Januar 2013, jedoch höchstens in Höhe der Hälfte der monatlichen besonderen Leistungsbezüge. Mehrere monatliche Leistungsbezüge verringern sich nach Maßgabe von Satz 1 und 2, insgesamt jedoch höchstens um den Betrag der Erhöhung des Grundgehalts am 1. Januar 2013, in folgender Reihenfolge:
1.
unbefristete Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge,
2.
befristete Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge,
3.
unbefristete besondere Leistungsbezüge,
4.
befristete besondere Leistungsbezüge.
Werden mehrere Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge oder mehrere besondere Leistungsbezüge zugleich gewährt, verringert sich vorrangig der früher gewährte Leistungsbezug; erstmals am gleichen Tag gewährte Leistungsbezüge verringern sich anteilig.
(2) Für Leistungsbezüge nach Absatz 1, die in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum Tag der Verkündung des Gesetzes zur Änderung landesbesoldungs- und beamtenrechtlicher Vorschriften erstmalig oder erneut gewährt worden sind, gilt Absatz 1 entsprechend. Die Verringerung tritt am Tag der erstmaligen oder erneuten Gewährung der Leistungsbezüge ein.
(3) Bei einer Professur in einer Teilzeitbeschäftigung erfolgt die Verminderung nach Absatz 1 im gleichen Umfang wie die Kürzung der Arbeitszeit.
§ 23b Prozentuale Nachzahlung der Grundgehälter und Amtszulagen der Besoldungsordnung R
(1) Die Kläger der Ausgangsverfahren des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 mit den Aktenzeichen 2 BvL 3/12, 2 BvL 4/12, 2 BvL 5/12 und 2 BvL 6/12 erhalten für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2014 eine Nachzahlung in Höhe eines Vomhundertsatzes ihrer jeweiligen in diesem Zeitraum gewährten Grundgehälter und Amtszulagen. Die Höhe dieser Nachzahlung bemisst sich wie folgt:
Jahr | Vomhundertsatz der Grundgehälter und Amtszulagen |
2008 | 2,8 |
2009 | 0,2 |
2010 | 2,4 |
2011 | 1,4 |
2012 | 0,4 |
2013 | - |
2014 | 0,2 |
(2) Absatz 1 ist auch auf Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte anzuwenden, die eine Klage oder einen Widerspruch mit dem Ziel der Feststellung erhoben haben, dass die gewährte Besoldung nicht amtsangemessen ist, jedoch über den geltend gemachten Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist. Der Anspruch besteht ab Beginn des Jahres, in dem der Widerspruch bei dem Dienstherrn eingegangen ist.
(3) Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erhalten für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis 31. Dezember 2014 eine Nachzahlung in Höhe eines Vomhundertsatzes ihrer jeweiligen in diesem Zeitraum gewährten Grundgehälter und Amtszulagen, soweit sie nicht bereits eine Nachzahlung nach den Absätzen 1 oder 2 erhalten. Die Höhe dieser Nachzahlung bemisst sich wie folgt:
Zeitraum | Vomhundertsatz |
1. April bis 31. Dezember 2011 | 1,4 |
1. Januar bis 31. Dezember 2012 | 0,4 |
1. Januar bis 31. Dezember 2013 | - |
1. Januar bis 31. Dezember 2014 | 0,2 |
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung R bemessen werden. Ein Überleitungsbetrag nach § 20 Abs. 1 Satz 2 zählt zu den nach Satz 1 zu berücksichtigenden Versorgungsbezügen. Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit dem Beamtenversorgungsgesetz sowie Vorschriften über die anteilige Kürzung sind nicht anzuwenden.
§ 23c Prozentuale Nachzahlung der Grundgehälter und Amtszulagen der Besoldungsordnungen A, B, C und W
(1) Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Besoldungsordnungen A, B, C und W, die eine Klage oder einen Widerspruch mit dem Ziel der Feststellung erhoben haben, dass die gewährte Besoldung nicht amtsangemessen ist, über deren geltend gemachten Anspruch jedoch noch nicht abschließend entschieden worden ist, erhalten für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2014 eine Nachzahlung in Höhe eines Vomhundertsatzes ihrer jeweiligen in diesem Zeitraum gewährten Grundgehälter und Amtszulagen. Satz 1 gilt entsprechend für die bei einer Altersteilzeit nach § 66 des Landesbeamtengesetzes gewährten Altersteilzeitzuschläge. Der Anspruch besteht ab Beginn des Haushaltsjahres, in dem der Widerspruch bei dem Dienstherrn eingegangen ist. Die Höhe dieser Nachzahlung bemisst sich wie folgt:
Jahr | Vomhundertsatz der Grundgehälter und Amtszulagen |
2008 | 2,8 |
2009 (außer Besoldungsgruppen A 3 bis A 8) | 0,2 |
2009 (Besoldungsgruppen A 3 bis A 8) | 2,2 |
2010 | 2,4 |
2011 | 1,4 |
2012 | 0,4 |
2013 | - |
2014 | 0,2 |
.
(2) Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Besoldungsordnungen A, B, C und W erhalten für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis 31. Dezember 2014 eine Nachzahlung in Höhe eines Vomhundertsatzes ihrer jeweiligen in diesem Zeitraum gewährten Grundgehälter und Amtszulagen, soweit sie nicht bereits eine entsprechende Nachzahlung nach Absatz 1 erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die bei einer Altersteilzeit nach § 66 des Landesbeamtengesetzes gewährten Altersteilzeitzuschläge. Die Höhe dieser Nachzahlung bemisst sich wie folgt:
Zeitraum | Vomhundertsatz |
1. April bis 31. Dezember 2011 | 1,4 |
1. Januar bis 31. Dezember 2012 | 0,4 |
1. Januar bis 31. Dezember 2013 | - |
1. Januar bis 31. Dezember 2014 | 0,2 |
.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnungen A, B, C oder W bemessen werden. Ein Überleitungsbetrag nach § 20 Abs. 1 Satz 2 zählt zu den nach Satz 1 zu berücksichtigenden Versorgungsbezügen. Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit dem Beamtenversorgungsgesetz sowie Vorschriften über die anteilige Kürzung sind nicht anzuwenden.
§ 23d Erstattung der Kürzungen aufgrund der Kostendämpfungspauschale für das Jahr 2014
(1) Die Beträge, um die die festgesetzten Beihilfen um eine Kostendämpfungspauschale für beihilfefähige Aufwendungen, die im Jahr 2014 entstanden sind, gemäß § 3 Abs. 8 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gekürzt worden sind, werden an den Beihilfeberechtigten oder die Beihilfeberechtigte erstattet. Eines Antrags bedarf es dafür nicht.
(2) Sofern ein Beihilfeantrag für im Jahr 2014 entstandene Aufwendungen nicht gestellt wurde, weil die Höhe der Aufwendungen unter Berücksichtigung der Kostendämpfungspauschale nicht zu einer Gewährung einer Beihilfe geführt hätte, wird in diesen Fällen eine Beihilfe gewährt, wenn sie bis zum 31. Dezember 2017 beantragt wird.
§ 23e Nachzahlungen von Dienstbezügen für die Jahre 2008 und 2009
(1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, deren Dienstbezüge in den Jahren 2008 bis 2009 nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung bemessen worden waren und die eine Klage oder einen Widerspruch mit dem Ziel der Feststellung erhoben haben, dass die Bemessung der Dienstbezüge nach der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung nicht mit höherrangigem Recht vereinbar gewesen war, und über deren geltend gemachten Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist, erhalten für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 eine Nachzahlung in Höhe der Differenz zwischen den gewährten Dienstbezügen und den Dienstbezügen ohne Anwendung des § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung. Der Anspruch besteht ab Beginn des Haushaltsjahres, in dem der Widerspruch bei dem Dienstherrn eingegangen ist.
(2) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und die Nachzahlungen nach § 23b Abs. 1 bis 3 oder § 23c Abs. 1 und 2 für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 erhalten haben, erhalten neben der Nachzahlung nach Absatz 1 eine weitere Nachzahlung in Höhe von 8,11 v. H. der für diesen Zeitraum gewährten Nachzahlung nach § 23b Abs. 1 bis 3 oder § 23c Abs. 1 und 2.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren ruhegehaltfähige Dienstbezüge nach § 2 Nr. 2 Satz 1 und 2 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung bemessen worden waren.
§ 23f Nachzahlungen von Familienzuschlägen für die Jahre 2008 bis 2020
(1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die eine Klage oder einen Widerspruch mit dem Ziel der Feststellung erhoben haben, dass die gewährte Besoldung oder Versorgung nicht amtsangemessen ist, über deren geltend gemachten Anspruch jedoch noch nicht abschließend entschieden worden ist, erhalten ab Beginn des Haushaltsjahres, in dem der Widerspruch bei dem Dienstherrn eingegangen ist, eine Nachzahlung, frühestens jedoch ab dem Monat, in dem das Kind jeweils im Familienzuschlag zu berücksichtigen war. Der Anspruch auf Nachzahlung nach Satz 1 besteht für den Zeitraum
1.
vom 1. Januar 2008 bis 31. März 2011 in Höhe der Differenz zwischen dem gewährten Familienzuschlag für das erste und zweite zu berücksichtigende Kind und dem Familienzuschlag für das erste und zweite zu berücksichtigende Kind nach den
Anlagen 3a bis 3g
sowie
2.
vom 1. April 2011 bis 31. Dezember 2014 in Höhe der Differenz zwischen dem gewährten Familienzuschlag für das erste und zweite zu berücksichtigende Kind und dem Familienzuschlag für das erste und zweite zu berücksichtigende Kind nach den
Anlagen 3h bis 3m
.
Die in den Anlagen 3a bis 3d aufgeführten Beträge werden für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 nicht nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung bemessen.
(2) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2020 eine Nachzahlung in Höhe der Differenz zwischen dem gewährten Familienzuschlag für das erste und zweite zu berücksichtigende Kind und dem Familienzuschlag für das erste und zweite zu berücksichtigende Kind nach den
Anlagen 3n bis 3u
.
(3) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die eine Klage oder einen Widerspruch mit dem Ziel der Feststellung erhoben haben, dass die für ihr drittes und jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind gewährte Besoldung oder Versorgung nicht amtsangemessen ist, über deren geltend gemachten Anspruch jedoch noch nicht abschließend entschieden worden ist, erhalten ab Beginn des Haushaltsjahres, in dem der Widerspruch bei dem Dienstherrn eingegangen ist, eine Nachzahlung, frühestens jedoch ab dem Monat, in dem das Kind jeweils im Familienzuschlag zu berücksichtigen war. Der Anspruch auf Nachzahlung nach Satz 1 besteht
1.
für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. März 2011 in Höhe der Differenz zwischen dem gewährten Familienzuschlag für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind und dem Familienzuschlag für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind nach den Anlagen 3a bis 3g sowie
2.
für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis 31. Dezember 2020 in Höhe der Differenz zwischen dem gewährten Familienzuschlag für das dritte und jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind und dem Familienzuschlag für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind nach den Anlagen 3h bis 3u.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Wenn und soweit in den Zeiträumen, für die Nachzahlungsansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 bestehen, Altersteilzeit nach § 66 Abs. 1 oder 2 des Landesbeamtengesetzes beansprucht wurde, werden die Nachzahlungsbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2020 in Höhe von 50 v. H. des familienzuschlagsbezogenen Anteils der Bruttobezüge, die nach der Arbeitszeit nach § 66 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes bemessen werden, gewährt. Der auf dem nicht ruhegehaltfähigen Altersteilzeitzuschlag basierende Anteil der Nachzahlungsbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2020 wird abweichend von § 6 Abs. 3 des Landesbesoldungsgesetzes in Höhe von 33 v. H. und abweichend von § 6 Abs. 4 des Landesbesoldungsgesetzes in Höhe von 38 v. H. des familienzuschlagsbezogenen Anteils der Bruttobezüge, die nach der Arbeitszeit nach § 66 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes bemessen werden, gewährt.
(5) Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften sowie Vorschriften über die anteilige Kürzung finden auf Nachzahlungen an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger nach den Absätzen 1 bis 3 keine Anwendung.
(6) Anspruchsberechtigte nach den Absätzen 1 bis 3, die weder eine Besoldung noch eine Versorgung von einem Dienstherrn im Land Sachsen-Anhalt beziehen oder an einen anderen Dienstherrn versetzt worden sind, erhalten eine Nachzahlung nach Mitteilung der für die Auszahlung erforderlichen Angaben. Die für die Auszahlung erforderlichen Angaben sollen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 mitgeteilt werden. Für Hinterbliebene ohne Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
§ 24 Fortgeltung von Bundesrecht als Landesrecht
Folgende Verordnungen gelten als Landesrecht fort, bis sie durch Verordnung der Landesregierung von der Fortgeltung ausgeschlossen werden:
1.
Auslandsverwendungszuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2002 (BGBl. I S. 1243),
2.
Heilverfahrensverordnung vom 25. April 1979 (BGBl. I S. 502), geändert durch Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177).
§ 24a
(aufgehoben)
§ 25 Rückwirkende Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe
(1) Durch eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter können die sich aus dem Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt ergebenden Leistungen ab dem Ersten des Monats der Begründung ihrer eingetragenen Lebenspartnerschaft beanspruchen, frühestens jedoch ab dem 3. Dezember 2003.
(2) Hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerinnen und hinterbliebene eingetragene Lebenspartner von Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern haben frühestens ab dem 3. Dezember 2003 Anspruch auf die sich aus dem Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt ergebenden Leistungen.
Anlage 1
(weggefallen)
Anlage 2
(weggefallen)
Anlage 3
(zu § 20 Abs. 1)
Gültig ab 1. Dezember 2022
Zuordnungstabellen für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 16 - Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen -
Der Berechnung des Ruhegehalts zugrundeliegende Dienstaltersstufe | Der Berechnung des Ruhegehalts zugrundeliegende Besoldungsgruppe | ||||||
A 3 | A 4 | ||||||
Zuordnung zu Besoldungsgruppe A 4, Stufe | Als weiterer ruhegehaltfähiger Dienstbezug zu wertender Überleitungsbetrag (§ 20 Abs. 1 Satz 2, Monatsbetrag in Euro) | Zuordnung zu Stufe | Als weiterer ruhegehaltfähiger Dienstbezug zu wertender Überleitungsbetrag (§ 20 Abs. 1 Satz 2, Monatsbetrag in Euro) | ||||
1 | 1 | - | 1 | - | |||
2 | 2 | - | 2 | - | |||
3 | 3 | - | 3 | - | |||
4 | 4 | - | 4 | 12,41 | |||
5 | 5 | - | 5 | 24,54 | |||
6 | 6 | - | 6 | 36,65 | |||
7 | 7 | - | 8 | - |
Der Berechnung des Ruhegehalts zugrundeliegende Dienstaltersstufe | Der Berechnung des Ruhegehalts zugrundeliegende Besoldungsgruppe | ||||||
A 5 | A 6 | ||||||
Zuordnung zu Stufe | Als weiterer ruhegehaltfähiger Dienstbezug zu wertender Überleitungsbetrag (§ 20 Abs. 1 Satz 2, Monatsbetrag in Euro) | Zuordnung zu Stufe | Als weiterer ruhegehaltfähiger Dienstbezug zu wertender Überleitungsbetrag (§ 20 Abs. 1 Satz 2, Monatsbetrag in Euro) | ||||
1 | 1 | - | 1 | - | |||
2 | 2 | - | 1 | 69,16 | |||
3 | 3 | - | 2 | 47,25 | |||
4 | 4 | - | 3 | 23,69 | |||
5 | 5 | - | 4 | 19,49 | |||
6 | 6 | - | 5 | 15,35 | |||
7 | 7 | - | 6 | 11,16 | |||
8 | 8 | - | 7 | - | |||
9 | - | - | 8 | - |
Der Berechnung des Ruhegehalts zugrundeliegende Dienstaltersstufe | Der Berechnung des Ruhegehalts zugrundeliegende Besoldungsgruppe | ||||||
A 7 | A 8 | ||||||
Zuordnung zu Stufe | Als weiterer ruhegehaltfähiger Dienstbezug zu wertender Überleitungsbetrag (§ 20 Abs. 1 Satz 2, Monatsbetrag in Euro) | Zuordnung zu Stufe | Als weiterer ruhegehaltfähiger Dienstbezug zu wertender Überleitungsbetrag (§ 20 Abs. 1 Satz 2, Monatsbetrag in Euro) | ||||
1 | 1 | - | - | - | |||
2 | 1 | 62,16 | 1 | - | |||
3 | 2 | 69,01 | 1 | 74,32 | |||
4 | 3 | 46,73 | 2 | 88,72 | |||
5 | 4 | 24,44 | 3 | 59,12 | |||
6 | 5 | 2,13 | 4 | 29,49 | |||
7 | 5 | 89,19 | 5 | - | |||
8 | 6 | 41,98 | 5 | 74,34 | |||
9 | 7 | 22,54 | 6 | 50,35 | |||
10 | 8 | - | 7 | 26,51 | |||
11 | - | - | 8 | - |
Der Berechnung des Ruhegehalts zugrundeliegende Dienstaltersstufe | Der Berechnung des Ruhegehalts zugrundeliegende Besoldungsgruppe | ||||||
A 9 | A 10 | ||||||
Zuordnung zu Stufe | Als weiterer ruhegehaltfähiger Dienstbezug zu wertender Überleitungsbetrag (§ 20 Abs. 1 Satz 2, Monatsbetrag in Euro) | Zuordnung zu Stufe | Als weiterer ruhegehaltfähiger Dienstbezug zu wertender Überleitungsbetrag (§ 20 Abs. 1 Satz 2, Monatsbetrag in Euro) | ||||
2 | 1 | - | 1 | - | |||
3 | 1 | 73,17 | 1 | 101,67 | |||
4 | 2 | 96,66 | 2 | 121,67 | |||
5 | 3 | 60,71 | 3 | 80,50 | |||
6 | 4 | 24,76 | 4 | 39,29 | |||
7 | 4 | 143,80 | 5 | - | |||
8 | 5 | 70,64 | 5 | 101,65 | |||
9 | 6 | 47,35 | 6 | 67,20 | |||
10 | 7 | 24,00 | 7 | 34,64 | |||
11 | 8 | - | 8 | - |
Der Berechnung des Ruhegehalts zugrundeliegende Dienstaltersstufe | Der Berechnung des Ruhegehalts zugrundeliegende Besoldungsgruppe | ||||||
A 11 | A 12 | ||||||
Zuordnung zu Stufe | Als weiterer ruhegehaltfähiger Dienstbezug zu wertender Überleitungsbetrag (§ 20 Abs. 1 Satz 2, Monatsbetrag in Euro) | Zuordnung zu Stufe | Als weiterer ruhegehaltfähiger Dienstbezug zu wertender Überleitungsbetrag (§ 20 Abs. 1 Satz 2, Monatsbetrag in Euro) | ||||
3 | 1 | - | 1 | - | |||
4 | 1 | 156,27 | 1 | 186,31 | |||
5 | 2 | 116,06 | 2 | 137,69 | |||
6 | 3 | 73,10 | 3 | 87,39 | |||
7 | 4 | 30,10 | 4 | 37,07 | |||
8 | 5 | - | 5 | - | |||
9 | 5 | 104,18 | 5 | 124,19 | |||
10 | 6 | 68,69 | 6 | 83,12 | |||
11 | 7 | 35,94 | 7 | 44,06 | |||
12 | 8 | - | 8 | - |
Der Berechnung des Ruhegehalts zugrundeliegende Dienstaltersstufe | Der Berechnung des Ruhegehalts zugrundeliegende Besoldungsgruppe | ||||||
A 13 | A 14 | ||||||
Zuordnung zu Stufe | Als weiterer ruhegehaltfähiger Dienstbezug zu wertender Überleitungsbetrag (§ 20 Abs. 1 Satz 2, Monatsbetrag in Euro) | Zuordnung zu Stufe | Als weiterer ruhegehaltfähiger Dienstbezug zu wertender Überleitungsbetrag (§ 20 Abs. 1 Satz 2, Monatsbetrag in Euro) | ||||
3 | 1 | 1 | - | ||||
4 | 1 | - | 1 | - | |||
5 | 1 | 201,18 | 1 | 260,89 | |||
6 | 2 | 184,14 | 2 | 237,95 | |||
7 | 3 | 163,95 | 3 | 212,40 | |||
8 | 4 | 76,69 | 4 | 99,87 | |||
9 | 5 | 57,19 | 5 | 75,95 | |||
10 | 6 | 37,72 | 6 | 52,04 | |||
11 | 7 | 18,49 | 7 | 28,21 | |||
12 | 8 | - | 8 | - |
Der Berechnung des Ruhegehalts zugrundeliegende Dienstaltersstufe | Der Berechnung des Ruhegehalts zugrundeliegende Besoldungsgruppe | ||||||
A 15 | A 16 | ||||||
Zuordnung zu Stufe | Als weiterer ruhegehaltfähiger Dienstbezug zu wertender Überleitungsbetrag (§ 20 Abs. 1 Satz 2, Monatsbetrag in Euro) | Zuordnung zu Stufe | Als weiterer ruhegehaltfähiger Dienstbezug zu wertender Überleitungsbetrag (§ 20 Abs. 1 Satz 2, Monatsbetrag in Euro) | ||||
6 | 1 | - | 1 | - | |||
7 | 2 | 33,43 | 2 | 37,17 | |||
8 | 3 | 66,42 | 3 | 75,70 | |||
9 | 4 | 99,44 | 4 | 114,15 | |||
10 | 5 | 132,41 | 5 | 152,62 | |||
11 | 6 | 165,43 | 6 | 191,13 | |||
12 | 8 | - | 8 | - |
Zuordnungstabelle - für die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 - Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen -
Der Berechnung des Ruhegehalts zugrundeliegende Dienstaltersstufe | Der Berechnung des Ruhegehalts zugrundeliegende Besoldungsgruppe | ||||||
R 1 | R 2 | ||||||
Zuordnung zu Stufe | Als weiterer ruhegehaltfähiger Dienstbezug zu wertender Überleitungsbetrag (§ 20 Abs. 1 Satz 2, Monatsbetrag in Euro) | Zuordnung zu Stufe | Als weiterer ruhegehaltfähiger Dienstbezug zu wertender Überleitungsbetrag (§ 20 Abs. 1 Satz 2, Monatsbetrag in Euro) | ||||
1 | 1 | - | 2 | - | |||
2 | 1 | 201,21 | 2 | - | |||
3 | 1 | 307,15 | 2 | - | |||
4 | 1 | 580,34 | 2 | - | |||
5 | 2 | 127,11 | 2 | - | |||
6 | 2 | 400,32 | 2 | 245,30 | |||
7 | 2 | 673,55 | 2 | 518,52 | |||
8 | 3 | 220,33 | 3 | 220,40 | |||
9 | 4 | 230,92 | 4 | 230,99 | |||
10 | 5 | 241,48 | 5 | 241,55 | |||
11 | 6 | 252,02 | 6 | 252,12 | |||
12 | 8 | - | 8 | - |
Anlage 3a
(zu § 23f Abs. 1 Satz 2 Nr. 1)
Gültig ab 1. Januar 2008 bis 30. April 2008
Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 (§ 40 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz) | Stufe 2 (§ 40 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz) | |
Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 | 100,24 | 250,29 |
übrige Besoldungsgruppen | 105,28 | 255,33 |
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 150,05 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 440,58 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro,
in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und
in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro.
Anlage 3b
(zu § 23f Abs. 1 Satz 2 Nr. 1)
Gültig ab 1. Mai 2008 bis 31. Dezember 2008
Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 (§ 40 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz) | Stufe 2 (§ 40 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz) | |
Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 | 103,15 | 255,81 |
übrige Besoldungsgruppen | 108,33 | 260,99 |
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 152,66 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 447,27 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro,
in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und
in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro.
Anlage 3c
(zu § 23f Abs. 1 Satz 2 Nr. 1)
Gültig ab 1. Januar 2009 bis 28. Februar 2009
Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 (§ 40 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz) | Stufe 2 (§ 40 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz) | |
Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 | 103,15 | 230,81 |
übrige Besoldungsgruppen | 108,33 | 235,99 |
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 127,66 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 442,27 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro,
in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und
in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro.
Anlage 3d
(zu § 23f Abs. 1 Satz 2 Nr. 1)
Gültig ab 1. März 2009 bis 31. Dezember 2009
Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 (§ 40 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz) | Stufe 2 (§ 40 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz) | |
Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 | 106,24 | 236,68 |
übrige Besoldungsgruppen | 111,58 | 242,02 |
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 130,44 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 449,39 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro,
in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und
in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro.
Anlage 3e
(zu § 23f Abs. 1 Satz 2 Nr. 1)
Gültig ab 1. Januar 2010 bis 28. Februar 2010
Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 (§ 40 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz) | Stufe 2 (§ 40 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz) | |
Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 | 106,24 | 226,68 |
übrige Besoldungsgruppen | 111,58 | 232,02 |
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 120,44 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 414,39 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro,
in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und
in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro.
Anlage 3f
(zu § 23f Abs. 1 Satz 2 Nr. 1)
Gültig ab 1. März 2010 bis 31. Dezember 2010
Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 (§ 40 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz) | Stufe 2 (§ 40 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz) | |
Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 | 107,51 | 229,10 |
übrige Besoldungsgruppen | 112,92 | 234,51 |
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 121,59 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 417,32 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro,
in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und
in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro.
Anlage 3g
(zu § 23f Abs. 1 Satz 2 Nr. 1)
Gültig ab 1. Januar 2011 bis 31. März 2011
Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 (§ 40 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz) | Stufe 2 (§ 40 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz) | |
Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 | 107,51 | 289,10 |
übrige Besoldungsgruppen | 112,92 | 294,51 |
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 181,59 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 467,32 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro,
in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und
in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro.
Anlage 3h
(zu § 23f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)
Gültig ab 1. April 2011 bis 31. Dezember 2011
Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 (§ 38 Abs. 2 Landesbesoldungsgesetz) | Stufe 2 (ein Kind, § 38 Abs. 3 Landesbesoldungsgesetz) |
114,61 | 183,04 |
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 183,04 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 534,65 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 und A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 4 und A 5 um je 5,11 Euro und für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und
in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro.
Anlage 3i
(zu § 23f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)
Gültig ab 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012
Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 (§ 38 Abs. 2 Landesbesoldungsgesetz) | Stufe 2 (ein Kind, § 38 Abs. 3 Landesbesoldungsgesetz) |
116,79 | 194,90 |
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 194,90 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 540,63 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 und A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 4 und A 5 um je 5,11 Euro und für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und
in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro.
Anlage 3j
(zu § 23f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)
Gültig ab 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2013
Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 (§ 38 Abs. 2 Landesbesoldungsgesetz) | Stufe 2 (ein Kind, § 38 Abs. 3 Landesbesoldungsgesetz) |
116,79 | 214,90 |
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 214,90 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 550,63 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 und A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 4 und A 5 um je 5,11 Euro und für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und
in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro.
Anlage 3k
(zu § 23f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)
Gültig ab 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2013
Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 (§ 38 Abs. 2 Landesbesoldungsgesetz) | Stufe 2 (ein Kind, § 38 Abs. 3 Landesbesoldungsgesetz) |
119,88 | 217,55 |
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 217,55 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 559,13 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 und A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 4 und A 5 um je 5,11 Euro und für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und
in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro.
Anlage 3l
(zu § 23f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)
Gültig ab 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2014
Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 (§ 38 Abs. 2 Landesbesoldungsgesetz) | Stufe 2 (ein Kind, § 38 Abs. 3 Landesbesoldungsgesetz) |
119,88 | 207,55 |
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 207,55 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 564,13 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 und A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 4 und A 5 um je 5,11 Euro und für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und
in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro.
Anlage 3m
(zu § 23f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)
Gültig ab 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014
Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 (§ 38 Abs. 2 Landesbesoldungsgesetz) | Stufe 2 (ein Kind, § 38 Abs. 3 Landesbesoldungsgesetz) |
123,42 | 210,58 |
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 210,58 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 573,84 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 und A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 4 und A 5 um je 5,11 Euro und für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und
in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro.
Anlage 3n
(zu § 23f Abs. 2)
Gültig ab 1. Januar 2015 bis 31. Mai 2015
Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 (§ 38 Abs. 2 Landesbesoldungsgesetz) | Stufe 2 (ein Kind, § 38 Abs. 3 Landesbesoldungsgesetz) |
123,42 | 195,58 |
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 195,58 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 568,84 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 und A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 4 und A 5 um je 5,11 Euro und für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und
in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro.
Anlage 3o
(zu § 23f Abs. 2)
Gültig ab 1. Juni 2015 bis 31. Dezember 2015
Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 (§ 38 Abs. 2 Landesbesoldungsgesetz) | Stufe 2 (ein Kind, § 38 Abs. 3 Landesbesoldungsgesetz) |
126,01 | 197,80 |
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 197,80 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 575,96 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 und A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 4 und A 5 um je 5,11 Euro und für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und
in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro.
Anlage 3p
(zu § 23f Abs. 2)
Gültig ab 1. Januar 2016 bis 31. Mai 2016
Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 (§ 38 Abs. 2 Landesbesoldungsgesetz) | Stufe 2 (ein Kind, § 38 Abs. 3 Landesbesoldungsgesetz) |
126,01 | 192,80 |
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 192,80 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 590,96 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 und A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 4 und A 5 um je 5,11 Euro und für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und
in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro.
Anlage 3q
(zu § 23f Abs. 2)
Gültig ab 1. Juni 2016 bis 31. Dezember 2016
Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 (§ 38 Abs. 2 Landesbesoldungsgesetz) | Stufe 2 (ein Kind, § 38 Abs. 3 Landesbesoldungsgesetz) |
128,91 | 195,28 |
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 195,28 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 598,92 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 und A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 4 und A 5 um je 5,11 Euro und für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und
in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro.
Anlage 3r
(zu § 23f Abs. 2)
Gültig ab 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017
Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 (§ 38 Abs. 2 Landesbesoldungsgesetz) | Stufe 2 (ein Kind, § 38 Abs. 3 Landesbesoldungsgesetz) |
131,50 | 177,49 |
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 177,49 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 626,00 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 und A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 4 und A 5 um je 5,21 Euro und für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,86 Euro und
in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,65 Euro.
Anlage 3s
(zu § 23f Abs. 2)
Gültig ab 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018
Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 (§ 38 Abs. 2 Landesbesoldungsgesetz) | Stufe 2 (ein Kind, § 38 Abs. 3 Landesbesoldungsgesetz) |
134,58 | 170,13 |
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 170,13 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 634,48 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 und A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 4 und A 5 um je 5,33 Euro und für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in der Besoldungsgruppe A 4 um je 21,35 Euro und
in der Besoldungsgruppe A 5 um je 16,02 Euro.
Anlage 3t
(zu § 23f Abs. 2)
Gültig ab 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019
Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 (§ 38 Abs. 2 Landesbesoldungsgesetz) | Stufe 2 (ein Kind, § 38 Abs. 3 Landesbesoldungsgesetz) |
138,89 | 183,81 |
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 183,81 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 661,30 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 und A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 4 und A 5 um je 5,50 Euro und für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in der Besoldungsgruppe A 4 um je 22,03 Euro und
in der Besoldungsgruppe A 5 um je 16,53 Euro.
Anlage 3u
(zu § 23f Abs. 2)
Gültig ab 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020
Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 (§ 38 Abs. 2 Landesbesoldungsgesetz) | Stufe 2 (ein Kind, § 38 Abs. 3 Landesbesoldungsgesetz) |
143,33 | 222,61 |
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 222,61 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 688,50 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 und A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 4 und A 5 um je 5,68 Euro und für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in der Besoldungsgruppe A 4 um je 22,73 Euro und
in der Besoldungsgruppe A 5 um je 17,06 Euro.
Anlage 4
(aufgehoben)
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