Verordnung über die Studienplatzvergabe in Sachsen-Anhalt (Studienplatzvergabeverordnung Sachsen-Anhalt) Vom 5. Dezember 2019
Verordnung über die Studienplatzvergabe in Sachsen-Anhalt (Studienplatzvergabeverordnung Sachsen-Anhalt) Vom 5. Dezember 2019
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 8 geändert sowie § 22 neu gefasst durch Verordnung vom 13. Dezember 2022 (GVBl. LSA S. 392) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Studienplatzvergabe in Sachsen-Anhalt (Studienplatzvergabeverordnung Sachsen-Anhalt) vom 5. Dezember 2019 | 14.12.2019 |
Eingangsformel | 14.12.2019 |
Inhaltsverzeichnis | 14.12.2019 |
Teil 1 - Allgemeine Vorschriften | 14.12.2019 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 14.12.2019 |
§ 2 - Begriffsbestimmungen | 14.12.2019 |
§ 3 - Zuständige Stellen | 14.12.2019 |
Teil 2 - Grundständige Studiengänge | 14.12.2019 |
Kapitel 1 - Dialogorientiertes Serviceverfahren | 14.12.2019 |
§ 4 - Registrierung bei der Stiftung und Kommunikation | 14.12.2019 |
§ 5 - Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren | 23.12.2021 |
Kapitel 2 - Studienplatzvergabe im zentralen Vergabeverfahren | 14.12.2019 |
Abschnitt 1 - Antragstellung, Verfahrensbeteiligung | 14.12.2019 |
§ 6 - Form und Frist des Zulassungsantrags | 23.12.2021 |
§ 7 - Beteiligung am Verfahren | 23.12.2021 |
Abschnitt 2 - Quoten und Verfahrensablauf | 14.12.2019 |
§ 8 - Quoten | 24.12.2022 |
§ 9 - Ablauf des zentralen Vergabeverfahrens (Abarbeitungsreihenfolge) | 23.12.2021 |
Abschnitt 3 - Auswahl in den Vorabquoten | 14.12.2019 |
§ 10 - Auswahl nach Härtegesichtspunkten | 14.12.2019 |
§ 11 - Besonderer öffentlicher Bedarf | 23.12.2021 |
§ 12 - Auswahl und Zulassung von Drittstaatsangehörigen | 18.06.2021 |
§ 13 - Auswahl für ein Zweitstudium | 14.12.2019 |
§ 14 - Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Vorabquoten | 14.12.2019 |
Abschnitt 4 - Auswahl in den Hauptquoten | 14.12.2019 |
§ 15 - Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrages (Abiturbestenquote) | 14.12.2019 |
§ 16 - Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Nr. 2 des Staatsvertrages (zusätzliche Eignungsquote) | 23.12.2021 |
§ 17 - Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Nr. 3 des Staatsvertrages (Auswahlverfahren der Hochschulen) | 23.12.2021 |
§ 18 - Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Hauptquoten | 14.12.2019 |
Abschnitt 5 - Vorwegzulassung und Teilstudienplätze | 14.12.2019 |
§ 19 - Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs | 14.12.2019 |
§ 20 - Teilstudienplätze | 14.12.2019 |
Abschnitt 6 - Bescheide | 14.12.2019 |
§ 21 - Bescheide | 14.12.2019 |
Abschnitt 7 - Übergangsvorschriften | 14.12.2019 |
§ 22 - Übergangsregelungen für das zentrale Vergabeverfahren | 24.12.2022 |
Kapitel 3 - Studienplatzvergabe im örtlichen Vergabeverfahren | 14.12.2019 |
Abschnitt 1 - Allgemeines | 14.12.2019 |
§ 23 - Anwendungsbereich | 14.12.2019 |
§ 24 - Frist und Form der Anträge, Ausschluss vom Verfahren | 23.12.2021 |
§ 25 - Vergabe im Dialogorientierten Serviceverfahren | 23.12.2021 |
§ 26 - Besondere Erklärungspflichten | 14.12.2019 |
Abschnitt 2 - Vergabe von Studienplätzen für das erste Fachsemester | 14.12.2019 |
§ 27 - Ablauf des Verfahrens | 14.12.2019 |
§ 28 - Quoten | 18.06.2021 |
§ 29 - Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung | 14.12.2019 |
§ 30 - Auswahl nach Wartezeit | 14.12.2019 |
§ 31 - Auswahl nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens der Hochschulen | 14.12.2019 |
§ 32 - Auswahl nach Härtegesichtspunkten | 14.12.2019 |
§ 33 - Auswahl für ein Zweitstudium | 14.12.2019 |
§ 34 - Auswahl nach dem Ergebnis einer Feststellungsprüfung | 14.12.2019 |
§ 35 - Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs | 14.12.2019 |
§ 36 - Nachrangige Auswahlkriterien | 14.12.2019 |
§ 37 - Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen mit besonderen Eignungsvoraussetzungen | 14.12.2019 |
Abschnitt 3 - Vergabe von Studienplätzen an ausländische Staatsangehörige, für höhere Fachsemester und für postgraduale Studiengänge | 14.12.2019 |
§ 38 - Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen | 18.06.2021 |
§ 39 - Vergabe von Studienplätzen für höhere Fachsemester | 14.12.2019 |
§ 40 - Vergabe von Studienplätzen in postgradualen Studiengängen | 14.07.2020 |
Abschnitt 4 - Sonstige Bestimmungen | 14.12.2019 |
§ 41 - Zulassungsbescheid | 14.12.2019 |
§ 42 - Abschluss des Verfahrens | 14.12.2019 |
§ 43 - Losverfahren | 14.07.2020 |
Teil 3 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 14.12.2019 |
§ 44 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 14.12.2019 |
Anlage 1 - Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium | 14.12.2019 |
Anlage 2 - Ermittlung der Durchschnittsnote | 14.12.2019 |
Anlage 3 - Ermittlung der Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung | 14.12.2019 |
Anlage 4 - Ermittlung des Prozentrangs | 14.12.2019 |
Aufgrund des § 12 Nrn. 1 bis 6, 8 und 9 des Hochschulzulassungsgesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2012 (GVBl. LSA S. 297), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2019 (GVBl. LSA S. 334), in Verbindung mit Artikel 12 und Artikel 18 Abs. 2 und 3 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 21. März 2019 bis 4. April 2019 (GVBl. LSA S. 334, 337) und Abschnitt II Nr. 7 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSA S. 369), zuletzt geändert durch Beschluss vom 5. November 2019 (MBl. LSA S. 379), wird verordnet:
Inhaltsübersicht | |
Teil 1 Allgemeine Vorschriften | |
§ 1 | Anwendungsbereich |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
§ 3 | Zuständige Stellen |
Teil 2 Grundständige Studiengänge | |
Kapitel 1 Dialogorientiertes Serviceverfahren | |
§ 4 | Registrierung bei der Stiftung und Kommunikation |
§ 5 | Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren |
Kapitel 2 Studienplatzvergabe im zentralen Vergabeverfahren | |
Abschnitt 1 Antragstellung, Verfahrensbeteiligung | |
§ 6 | Form und Frist des Zulassungsantrags |
§ 7 | Beteiligung am Verfahren |
Abschnitt 2 Quoten und Verfahrensablauf | |
§ 8 | Quoten |
§ 9 | Ablauf des zentralen Vergabeverfahrens (Abarbeitungsreihenfolge) |
Abschnitt 3 Auswahl in den Vorabquoten | |
§ 10 | Auswahl nach Härtegesichtspunkten |
§ 11 | Besonderer öffentlicher Bedarf |
§ 12 | Auswahl und Zulassung von Drittstaatsangehörigen |
§ 13 | Auswahl für ein Zweitstudium |
§ 14 | Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Vorabquoten |
Abschnitt 4 Auswahl in den Hauptquoten | |
§ 15 | Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrages (Abiturbestenquote) |
§ 16 | Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Nr. 2 des Staatsvertrages (zusätzliche Eignungsquote) |
§ 17 | Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Nr. 3 des Staatsvertrages (Auswahlverfahren der Hochschulen) |
§ 18 | Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Hauptquoten |
Abschnitt 5 Vorwegzulassung und Teilstudienplätze | |
§ 19 | Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs |
§ 20 | Teilstudienplätze |
Abschnitt 6 Bescheide | |
§ 21 | Bescheide |
Abschnitt 7 Übergangsvorschriften | |
§ 22 | Übergangsregelungen für das zentrale Vergabeverfahren |
Kapitel 3 Studienplatzvergabe im örtlichen Vergabeverfahren | |
Abschnitt 1 Allgemeines | |
§ 23 | Anwendungsbereich |
§ 24 | Frist und Form der Anträge, Ausschluss vom Verfahren |
§ 25 | Vergabe im Dialogorientierten Serviceverfahren |
§ 26 | Besondere Erklärungspflichten |
Abschnitt 2 Vergabe der Studienplätze für das erste Fachsemester | |
§ 27 | Ablauf des Verfahrens |
§ 28 | Quoten |
§ 29 | Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung |
§ 30 | Auswahl nach Wartezeit |
§ 31 | Auswahl nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens der Hochschulen |
§ 32 | Auswahl nach Härtegesichtspunkten |
§ 33 | Auswahl für ein Zweitstudium |
§ 34 | Auswahl nach dem Ergebnis einer Feststellungsprüfung |
§ 35 | Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs |
§ 36 | Nachrangige Auswahlkriterien |
§ 37 | Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen mit besonderen Eignungsvoraussetzungen |
Abschnitt 3 Vergabe von Studienplätzen an ausländische Staatsangehörige, für höhere Fachsemester und für postgraduale Studiengänge | |
§ 38 | Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen |
§ 39 | Vergabe von Studienplätzen für höhere Fachsemester |
§ 40 | Vergabe von Studienplätzen in postgradualen Studiengängen |
Abschnitt 4 Sonstige Bestimmungen | |
§ 41 | Zulassungsbescheid |
§ 42 | Abschluss des Verfahrens |
§ 43 | Losverfahren |
Teil 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
§ 44 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Vergabe von Studienplätzen in den Studiengängen mit festgesetzter Zulassungszahl an den staatlichen Hochschulen sowie das Anmeldeverfahren für zulassungsfreie Studiengänge.
(2) Wer nach Artikel 5 Abs. 2 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung (Staatsvertrag) Deutschen gleichgestellt ist, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt. Deutschen gleichgestellt sind:
1.
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
2.
in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder beschäftigt gewesen sind,
3.
in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangehörige im Sinne des Artikels 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, /2/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, L 229 vom 29.6.2004, S. 35, L 204 vom 4.8.2007, S. 28) von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, sowie
4.
sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung, die nicht ausschließlich nach ausländischem Recht erworben wurde (deutsche Hochschulzugangsberechtigung), besitzen; gleiches gilt für ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die das Europäische Abitur besitzen.
Wer die deutsche Staatsangehörigkeit neben einer ausländischen Staatsangehörigkeit besitzt, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
1.
„Vergabeverfahren“: die auf einen Zulassungstermin (Sommersemester oder Wintersemester) bezogene Vergabe von Studienplätzen,
2.
„Zentrales Vergabeverfahren“: die Vergabe der Studienplätze für das erste Fachsemester in den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie nach Abschnitt 3 des Staatsvertrages,
3.
„Örtliches Vergabeverfahren“: die Vergabe der Studienplätze in Studiengängen, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, soweit für diese Zulassungszahlen festgesetzt sind,
4.
„Dialogorientiertes Serviceverfahren (DoSV)“: ein webbasiertes System zum Abgleich von Zulassungsangeboten im örtlichen und zentralen Vergabeverfahren sowie im Anmeldeverfahren, das der vollständigen und schnellen Studienplatzvergabe entsprechend der Nachfrage dient,
5.
„Anmeldeverfahren“: die Vergabe der Studienplätze in Studiengängen, für die keine Zulassungszahlen festgesetzt sind, soweit sie im Dialogorientierten Serviceverfahren koordiniert werden,
6.
„Zulassungsantrag“: ein Antrag, mit dem die Zulassung an einer Hochschule für einen Studiengang beantragt wird, wobei ein Studiengang auch aus einer Verbindung mehrerer Teilstudiengänge oder Studienfächer bestehen kann,
7.
„Zulassungsangebot“: ein Angebot einer Hochschule im Dialogorientierten Serviceverfahren zur Annahme eines Studienplatzes in einem bestimmten Studiengang, für den ein Zulassungsantrag vorliegt,
8.
„Zulassung“: der Anspruch sich in einem bestimmten Studiengang an einer bestimmten Hochschule im Rahmen der Einschreibevoraussetzungen der Hochschule zu immatrikulieren; die Zulassung wird durch den Zulassungsbescheid verkörpert,
9.
„Präferenzenfolge“: die Reihenfolge der Zulassungsanträge entsprechend der Festlegung durch die Bewerberin oder den Bewerber.
§ 3 Zuständige Stellen
(1) Die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) vergibt die Studienplätze des ersten Fachsemesters der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie gemäß Artikel 5 Abs. 1 Nr. 1 des Staatsvertrages an Deutsche und Deutschen Gleichgestellte nach § 1 Abs. 2 Satz 2. Im Übrigen vergeben die Hochschulen die Studienplätze.
(2) Die Stiftung betreibt das Dialogorientierte Serviceverfahren.
Teil 2 Grundständige Studiengänge
Kapitel 1 Dialogorientiertes Serviceverfahren
§ 4 Registrierung bei der Stiftung und Kommunikation
(1) Für die Bewerbung um einen Studienplatz in einem Studiengang, der im Dialogorientierten Serviceverfahren koordiniert wird, muss sich die Bewerberin oder der Bewerber über das Webportal der Stiftung registrieren. Für die Registrierung hat die Bewerberin oder der Bewerber folgende Daten anzugeben: Nachname, Vorname, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Postanschrift, Benutzername, Passwort und eine für die Dauer des Vergabeverfahrens gültige E-Mail-Adresse. Die Bewerberin oder der Bewerber erhält ein Benutzerkonto sowie Ordnungsmerkmale, insbesondere eine Identifikationsnummer und eine Authentifizierungsnummer, die zur Identifizierung im Dialogorientierten Serviceverfahren gegenüber der Stiftung und der Hochschule anzugeben sind. Für jede Bewerberin und jeden Bewerber ist im Vergabeverfahren nur eine Registrierung zulässig. Im Fall mehrerer Registrierungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers gilt die zeitlich letzte Registrierung, unter der Zulassungsanträge eingegangen sind; nur über diese Zulassungsanträge wird entschieden.
(2) Bei der Registrierung wird jeder Bewerberin und jedem Bewerber für das Vergabeverfahren jeweils eine Losnummer zugeteilt, die nach Maßgabe dieser Verordnung für den Fall einer Auswahlentscheidung bei Rang- oder Punktgleichheit verwendet wird; für die Quoten gemäß Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Staatsvertrages nach der technisch bedingten Übergangszeit und für das örtliche Vergabeverfahren gemäß § 36 kann auch ein anderes Los oder mehrere andere Lose verwendet werden. Im Fall einer Wiederbewerbung in einem anderen Vergabeverfahren wird eine neue Losnummer zugeteilt.
(3) Statusmitteilungen, Zulassungsangebote der Hochschulen und der Stiftung sowie Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber erfolgen ausschließlich über das Benutzerkonto, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist. Die Bewerberinnen und Bewerber werden zusätzlich von der Stiftung durch E-Mail benachrichtigt, dass in ihrem Benutzerkonto Änderungen eingetreten sind. Bewerberinnen und Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die Kommunikation über die Webportale der Hochschule und der Stiftung nicht möglich ist, werden von der Hochschule und der Stiftung unterstützt.
(4) Stiftung und Hochschulen übermitteln sich gegenseitig die für das Dialogorientierte Serviceverfahren erforderlichen, insbesondere personenbezogenen Daten der Bewerberinnen und Bewerber um einen Studienplatz an der Hochschule.
§ 5 Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren
(1) Für die Teilnahme am Dialogorientierten Serviceverfahren können bundesweit bis zu zwölf Zulassungsanträge gestellt werden; § 6 Abs. 2, § 24 Abs. 4 und § 25 Abs. 2 Satz 4 bleiben unberührt. Ein Zulassungsantrag muss elektronisch nach Maßgabe dieser Verordnung bei der Stiftung oder der Hochschule fristgerecht eingegangen sein. Die Hochschule übermittelt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 20. Januar, für das Wintersemester bis zum 20. Juli alle über das Webportal der Hochschule fristgerecht elektronisch eingegangenen Zulassungsanträge. Überzählige Zulassungsanträge werden im Benutzerkonto als „inaktiv“ gekennzeichnet. Für im Benutzerkonto als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge können weder Zulassungsangebote noch Zulassungen ergehen. Die Bewerberin oder der Bewerber kann einen oder mehrere der bisher als „inaktiv“ gekennzeichneten Zulassungsanträge aktivieren, indem sie oder er bisher nicht als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge in entsprechender Anzahl für das Sommersemester bis zum 22. Januar, für das Wintersemester bis zum 22. Juli zurücknimmt (Ausschlussfristen).
(2) Die Bewerberin oder der Bewerber kann eine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge festlegen. Legt die Bewerberin oder der Bewerber keine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge fest, ergibt sich diese aus der zeitlichen Reihenfolge des elektronischen Eingangs des Zulassungsantrags; dem zeitlich zuerst elektronisch eingegangenen Zulassungsantrag kommt dabei die höchste Präferenz zu. Die Bewerberin oder der Bewerber kann die Präferenzenfolge der Zulassungsanträge ändern.
(3) Die Ranglisten sind, soweit nichts anderes in dieser Verordnung geregelt ist, für das Sommersemester bis zum 15. Februar, für das Wintersemester bis zum 15. August im Dialogorientierten Serviceverfahren freizugeben.
(4) Wer ein Zulassungsangebot annimmt, erhält eine Zulassung und einen Zulassungsbescheid. Mit der Annahme eines Zulassungsangebots gelten die weiteren gestellten Zulassungsanträge als zurückgenommen und die Bewerberin oder der Bewerber scheidet aus diesen Vergabeverfahren aus. Auf diese Rechtsfolgen ist die Bewerberin oder der Bewerber von der Stiftung hinzuweisen. Wieder verfügbare Studienplätze werden gemäß den Ranglisten aufrückenden Bewerberinnen und Bewerbern angeboten.
(5) Die Koordinierung der Zulassungsanträge erfolgt für das Sommersemester in der Zeit vom 23. Januar bis zum 21. Februar, für das Wintersemester in der Zeit vom 23. Juli bis zum 21. August nach folgenden Regeln:
1.
hat die Bewerberin oder der Bewerber nur einen Zulassungsantrag gestellt und liegt für diesen ein Zulassungsangebot vor, erfolgt eine Zulassung und es wird ein Zulassungsbescheid erteilt,
2.
hat die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Zulassungsanträge gestellt und liegt für jeden Zulassungsantrag ein Zulassungsangebot vor, erfolgt für das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz die Zulassung; Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend,
3.
hat die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Zulassungsanträge gestellt und liegen für mindestens zwei, aber nicht für alle Zulassungsanträge Zulassungsangebote vor, bleibt das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz erhalten; für jedes nachrangige Zulassungsangebot gilt der entsprechende Zulassungsantrag als zurückgenommen.
Über ein neues Zulassungsangebot wird die Bewerberin oder der Bewerber gemäß § 4 Abs. 3 benachrichtigt. Für das Sommersemester am 22. Februar, für das Wintersemester am 22. August erfolgt für die Zulassungsmöglichkeit mit der höchsten Präferenz die Zulassung und es wird ein Zulassungsbescheid erteilt; Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend; für alle Zulassungsanträge höherer Präferenz werden Ablehnungsbescheide erteilt. Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber keine Zulassung, wird für jeden Zulassungsantrag ein Ablehnungsbescheid erteilt.
(6) Nach Abschluss der Koordinierungsphase für das Sommersemester vom 28. Februar bis 31. März, für das Wintersemester vom 28. August bis 30. September rücken Bewerberinnen und Bewerber, die keine Zulassung erhalten haben, innerhalb der Ranglisten fortlaufend auf im Dialogorientierten Serviceverfahren noch verfügbare Studienplätze auf, soweit sie ihre weitere Teilnahme am Verfahren gegenüber der Stiftung erklärt haben; das gilt auch für das örtliche Vergabeverfahren; eine Teilzulassung gilt nicht als Zulassung nach Halbsatz 1. Die Erklärung der Teilnahme kann für das Sommersemester in der Zeit vom 25. Februar bis 27. Februar, für das Wintersemester in der Zeit vom 25. August bis 27. August abgegeben werden (Ausschlussfrist). Auf die Folgen der Nichtteilnahme ist die Bewerberin oder der Bewerber hinzuweisen. Sind die Ranglisten erschöpft, werden noch verfügbare Studienplätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die bisher noch nicht am Dialogorientierten Serviceverfahren teilgenommen haben, für das Sommersemester vom 25. Februar bis 31. März, für das Wintersemester vom 25. August bis 30. September durch Los vergeben. § 4 und Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 finden Anwendung. Der Zulassungsantrag von Bewerberinnen oder Bewerbern für eine Teilnahme am Verfahren nach Satz 4 muss elektronisch über das Webportal der Stiftung innerhalb des dort genannten Zeitraums eingegangen sein. Die Sätze 4 bis 6 finden keine Anwendung auf Studiengänge des zentralen Vergabeverfahrens. Besteht eine Zulassungsmöglichkeit, erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid; Ablehnungsbescheide werden nicht erteilt. Ist das Verfahren nach den Sätzen 1 bis 8 in einem Studiengang beendet und sind noch Studienplätze verfügbar oder werden wieder verfügbar, führt die Hochschule ein Losverfahren nach § 43 durch.
(7) Die Bewerberin oder der Bewerber kann ein Zulassungsangebot oder eine Zulassung wegen eines Dienstes im Sinne des Artikels 8 Abs. 3 des Staatsvertrages zurückstellen lassen. Es wird ein Rückstellungsbescheid erteilt. Ein Anspruch auf Einschreibung im laufenden Vergabeverfahren besteht nicht; ein Zulassungsbescheid gilt insoweit als widerrufen. Durch Rückstellung wieder verfügbare Studienplätze werden nach dem jeweiligen Stand der Vergabeverfahren gemäß den Absätzen 4 bis 6 vergeben.
(8) Die Fristen nach Absatz 1 Satz 6 und Absatz 6 Satz 2 und 4 sind Ausschlussfristen. Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tags und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
Kapitel 2 Studienplatzvergabe im zentralen Vergabeverfahren
Abschnitt 1 Antragstellung, Verfahrensbeteiligung
§ 6 Form und Frist des Zulassungsantrags
(1) Für die Bewerbung im Zentralen Vergabeverfahren ist eine Registrierung nach § 4 erforderlich. Der Zulassungsantrag muss
1.
für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
2.
für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli
bei der Stiftung eingegangen sein (Ausschlussfristen). Ist der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt worden, können nachträglich eingereichte Unterlagen
1.
für das Sommersemester bis zum 20. Januar,
2.
für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 15. Juni, andernfalls bis zum 20. Juli
berücksichtigt werden (Ausschlussfristen). Ergebnisse von Kriterien, die für eine Bewerbung zu einem Wintersemester erst nach dem 15. Juni feststehen, können für das Wintersemester bis zum 20. Juli nachgereicht werden (Ausschlussfristen). Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 2 Nr. 2. Anträge, die nach dieser Verordnung zusätzlich zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen. Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung bei einer Bewerbung zum Wintersemester vor dem 16. Januar erworben haben, können diese Anträge bis zum 15. Juli stellen, wenn sie sich auf einen Sachverhalt stützen, der nach dem 31. Mai, aber vor dem 16. Juli eingetreten ist.
(2) Der Zulassungsantrag muss elektronisch über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 (Bewerbungsfrist) genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen); das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular muss zusätzlich der Stiftung samt den zum Nachweis erforderlichen Unterlagen bis zum Ablauf der in Absatz 1 genannten Fristen zugegangen sein (Ausschlussfristen). Im Übrigen bestimmt die Stiftung die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 1 Satz 5. Sie bestimmt auch die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen nach Satz 1 und deren Form. Die Stiftung ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. § 4 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 gilt für das zentrale Vergabeverfahren entsprechend.
(3) Abweichend von § 2 Nr. 6 sind in einem Zulassungsantrag Bewerbungen an allen Studienorten eines Studiengangs möglich; dieser Zulassungsantrag zählt als ein Zulassungsantrag im Sinne des § 5 Abs. 1. Für die Teilnahme an den Auswahlverfahren in den Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Staatsvertrages können jeweils bis zu sechs Studienorte gewählt werden. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend. Ein Zulassungsantrag kann nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 Satz 2 nicht mehr geändert werden.
(4) Im Zulassungsantrag hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben, ob sie oder er
1.
für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist,
2.
bereits an einer deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen hat oder als Studentin oder Student eingeschrieben war, gegebenenfalls für welche Zeit.
(5) Die Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, den nach Absatz 3 Satz 2 gewählten Hochschulen die für das jeweilige Auswahlverfahren benötigten Unterlagen vorzulegen. Die Unterlagen müssen
1.
für das Sommersemester bis zum 20. Januar,
2.
für das Wintersemester bis zum 20. Juli
bei der jeweiligen Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Nach Fristablauf eingegangene Unterlagen werden nicht berücksichtigt. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung. Die Hochschulen sind nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
(6) Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht werden, müssen für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei den Hochschulen eingegangen sein (Ausschlussfrist).
(7) Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tags und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
§ 7 Beteiligung am Verfahren
(1) Am Vergabeverfahren wird nur beteiligt, wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang erworben hat. Verfügt die Bewerberin oder der Bewerber über mehrere Hochschulzugangsberechtigungen, ist anzugeben, auf welche der jeweilige Zulassungsantrag gestützt wird. Die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung von Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen erfolgt, wenn keine bundesweit gültige Anerkennungsentscheidung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes vorliegt, für den angestrebten Studiengang durch die Stiftung auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.
(2) Wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird am Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.
(3) Vom Vergabeverfahren ist ausgeschlossen,
1.
wer die Bewerbungsfristen nach § 6 Abs. 1 versäumt,
2.
wer nicht fristgerecht die Zugangsvoraussetzungen für den gewählten Studiengang nachweist,
3.
wer den Antrag nicht innerhalb der Frist nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 formgerecht gestellt hat,
4.
wer für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist; dies gilt nicht im Fall der Einschreibung für einen Teilstudienplatz,
5.
wer die Erklärung nach § 6 Abs. 4 nicht fristgerecht abgegeben hat.
Abschnitt 2 Quoten und Verfahrensablauf
§ 8 Quoten
(1) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort Studienplätze vorzubehalten:
1.
für Fälle außergewöhnlicher Härte 2 v. H.,
2.
für die Zulassung im Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr
a)
2,2 v. H. im Studiengang Medizin,
b)
0,5 v. H. im Studiengang Pharmazie,
c)
0,1 v. H. im Studiengang Tiermedizin,
d)
1,4 v. H. im Studiengang Zahnmedizin,
3.
im Studiengang Medizin für die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern, die sich verpflichtet haben, in der ärztlichen Versorgung in unterversorgten, in drohend unterversorgten Gebieten eines Zulassungsbezirks und in Planungsbereichen mit zusätzlichem lokalen Versorgungsbedarf, für die der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine Feststellung nach § 100 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffen hat, tätig zu werden, 6,3 v. H.,
4.
im Studiengang Medizin für die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern, die sich verpflichtet haben, eine ärztliche Tätigkeit im Öffentlichen Gesundheitsdienst in Sachsen-Anhalt aufzunehmen und für die Dauer von zehn Jahren in den Gebieten auszuüben, für die ein besonderer öffentlicher Bedarf nach § 3 Satz 1 Nr. 2 Landarztgesetz Sachsen-Anhalt zum Zeitpunkt der Anerkennung als Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen festgestellt wurde, 1,5 v. H.,
5.
für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, 5 v. H.,
6.
für die Auswahl für ein Zweitstudium 3 v. H.
Die von der jährlichen Aufnahmekapazität auf die Quote nach Satz 1 Nrn. 2 bis 4 entfallenden Studienplätze werden zu einem Zulassungstermin (Wintersemester oder Sommersemester) vergeben. Für die Quoten nach Satz 1 Nr. 2 gelten zusammen für ein Wintersemester und das darauffolgende Sommersemester bundesweit folgende Obergrenzen:
1.
im Studiengang Medizin: 220 Studienplätze,
2.
im Studiengang Pharmazie: zwölf Studienplätze,
3.
im Studiengang Tiermedizin: zwei Studienplätze,
4.
im Studiengang Zahnmedizin: 30 Studienplätze.
Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden.
(2) Nach Absatz 1 verfügbar gebliebene Studienplätze werden nach Artikel 10 Abs. 1 des Staatsvertrages vergeben in Verbindung mit § 3 des Hochschulzulassungsgesetzes Sachsen-Anhalt. In einer der Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 des Staatsvertrages verfügbar gebliebene Studienplätze werden anteilig nach dem Divisorverfahren mit Standardrundungen nach Sainte-Laguë (Sainte-Laguë-Verfahren), in den übrigen Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 des Staatsvertrages vergeben.
§ 9 Ablauf des zentralen Vergabeverfahrens (Abarbeitungsreihenfolge)
(1) Wer in mehreren Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt; Artikel 9 Abs. 6 des Staatsvertrages bleibt unberührt. Die Zulassungsangebote werden zunächst in folgender Reihenfolge erteilt:
1.
Auswahl nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 (öffentlicher Bedarf),
2.
Auswahl in der Vorabquote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 (Zweitstudium),
3.
Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrages (Abiturbestenquote),
4.
Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrages (zusätzliche Eignungsquote),
5.
Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages (Auswahlverfahren der Hochschulen),
6.
Auswahl nach Härtegesichtspunkten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.
Für die weitere Abarbeitung der Ranglisten gelten die Koordinierungsregeln nach § 5 Abs. 4 bis 6. Zwischen der erstmaligen Erteilung von Zulassungsangeboten in der Quote nach Satz 2 Nr. 3 und der Quote nach Satz 2 Nr. 4 sollen mindestens 14 Tage liegen. Die Zulassungsangebote in der Quote nach Satz 2 Nr. 6 werden für das Sommersemester ab dem 19. Februar, für das Wintersemester ab dem 19. August erteilt. Die Plätze in der Quote nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages vergeben die Hochschulen für das Sommersemester bis zum 20. März und für das Wintersemester bis zum 20. September. § 19 (Vorwegzuzulassende) bleibt unberührt.
(2) Die Hochschule kann bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Staatsvertrages durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden.
(3) Die Hochschulen teilen der Stiftung während des Verfahrens regelmäßig die Einschreibergebnisse mit.
Abschnitt 3 Auswahl in den Vorabquoten
§ 10 Auswahl nach Härtegesichtspunkten
Die Studienplätze der Härtequote nach § 8 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den genannten Studiengang keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.
§ 11 Besonderer öffentlicher Bedarf
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung teilt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester bis zum 15. Juli (Ausschlussfristen) mit, wen es für die Studienplätze je Studiengang und Hochschule benennt, die dem Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorbehalten sind.
(2) Die nach Maßgabe des Landesrechts für die Vergabe der Studienplätze in der Quote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 zuständige Stelle teilt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester bis zum 15. Juli (Ausschlussfristen) mit, wen sie für die Studienplätze je Hochschule benennt, die Bewerberinnen und Bewerbern nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 vorbehalten sind, die sich verpflichtet haben, in der ärztlichen Versorgung in unterversorgten, in drohend unterversorgten Gebieten eines Zulassungsbezirks und in Planungsbereichen mit zusätzlichem lokalen Versorgungsbedarf, für die der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine Feststellung nach § 100 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffen hat, tätig zu werden.
(3) Das Erfordernis der Registrierung nach § 4 bleibt bei der Bewerbung um einen Studienplatz in den Quoten nach Absatz 1 und 2 unberührt; die Benennung nach Absatz 1 und 2 gilt als Zulassungsantrag nach § 6 Abs. 3. Mit der Erteilung eines Zulassungsangebots in der Quote für den öffentlichen Bedarf gelten die weiteren Bewerbungen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 für diesen Studiengang als zurückgenommen. Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 erhält der Zulassungsantrag mit Erteilung des Zulassungsangebots die höchste Präferenz.
§ 12 Auswahl und Zulassung von Drittstaatsangehörigen
Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, werden von den Hochschulen im Rahmen der Quoten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 gemäß § 38 zugelassen.
§ 13 Auswahl für ein Zweitstudium
(1) Bewerberin oder Bewerber für ein Zweitstudium ist, wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat.
(2) Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus
Anlage 1
.
(3) Soweit ein Zweitstudium aus wissenschaftlichen Gründen angestrebt wird, erfolgt die Auswahl auf der Grundlage der Feststellungen der für den jeweiligen Studiengang im Zulassungsantrag bei der erstmaligen Antragstellung im Vergabeverfahren in erster Präferenz genannten Hochschule, die den Studiengang anbietet; eine nachträgliche Änderung der Präferenzen oder eine Rücknahme von Anträgen ist unbeachtlich.
§ 14 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Vorabquoten
(1) Bei Ranggleichheit in den Auswahlverfahren nach den §§ 10 bis 13 wird ein Dienst nach Artikel 9 Abs. 7 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 des Staatsvertrages nur berücksichtigt, wenn durch eine Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September im Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer abgeleistet sein wird. Gleiches gilt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens sechs Monate Dienst nach Artikel 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 des Staatsvertrages ausgeübt sein werden.
(2) Das Los nach Artikel 9 Abs. 7 Satz 2 des Staatsvertrages bestimmt sich nach § 4 Abs. 2. Eine niedrigere Losnummer geht der höheren Losnummer vor.
Abschnitt 4 Auswahl in den Hauptquoten
§ 15 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrages (Abiturbestenquote)
(1) An der Vergabe der Studienplätze in der Abiturbestenquote an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat. Die Rangliste je Hochschule in der Abiturbestenquote bestimmt sich nach folgenden Maßgaben:
1.
die Hochschulzugangsberechtigungen aller Bewerberinnen und Bewerber jedes Landes für die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge werden zunächst in Landeslisten gemäß der nach den
Anlagen 2 und 3
ermittelten Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung gereiht; bei Punktgleichheit entscheidet zunächst die Zugehörigkeit zum Personenkreis nach Artikel 8 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrages und danach das nach § 4 Abs. 2 zugeteilte Los,
2.
die Landeslisten nach Nummer 1 werden danach gemäß den Landesquoten nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Staatsvertrages unter Anwendung des Sainte-Laguë-Verfahrens zu einer bundesweiten Liste zusammengefügt (Positionsliste).
Im Fall einer im Inland erworbenen deutschen Hochschulzugangsberechtigung bestimmt der Ort des Erwerbs die Zurechnung zu der jeweiligen Landesliste nach Satz 2 Nr. 1; bei Hochschulzugangsberechtigungen aufgrund beruflicher Qualifikation gilt der Ort des Erwerbs der beruflichen Qualifikation als Ort nach Halbsatz 1. Wessen Hochschulzugangsberechtigung keiner Landesliste nach Satz 2 Nr. 1 zugerechnet werden kann, wird unter Anwendung des Sainte-Laguë-Verfahrens entsprechend den Bevölkerungsanteilen nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 4 des Staatsvertrages durch das nach § 4 Abs. 2 zugeteilte Los einer Landesliste zugeordnet.
(2) Bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Staatsvertrages wird nur berücksichtigt, wer
1.
für diesen Studiengang zu dem Personenkreis gehört, der an der Auswahl in den Quoten nach Artikel 10 des Staatsvertrages zu beteiligen ist, und
2.
eine nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes zu berücksichtigende Hochschulzugangsberechtigung in dem betreffenden Land erworben hat.
Für die Berechnung des Bevölkerungsanteils nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 4 des Staatsvertrages und nach Absatz 1 Satz 4 ist die Fortschreibung über die deutsche Wohnbevölkerung maßgeblich, die zuletzt vor dem Bewerbungsschluss des jeweiligen Vergabeverfahrens vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wurde.
(3) Wer weder Durchschnittsnote noch Punktzahl nachweist, wird mit der Punktzahl, die mindestens für das Bestehen der Hochschulzugangsberechtigung erforderlich ist, beteiligt.
(4) Der Nachteilsausgleich nach Artikel 8 Abs. 2 des Staatsvertrages wird nur auf Antrag gewährt, § 6 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 findet Anwendung.
§ 16 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Nr. 2 des Staatsvertrages (zusätzliche Eignungsquote)
(1) An der Vergabe der Studienplätze in der zusätzlichen Eignungsquote an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat.
(2) Ist bei Ablauf der Frist für den Zulassungsantrag für die Bewerbung im zentralen Verfahren eine Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen oder eine erforderliche Mindestdauer einer Berufstätigkeit oder einer praktischen Tätigkeit noch nicht erreicht, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Abschluss oder die jeweilige Mindestdauer bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. Januar oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Juli erreicht wird.
§ 17 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Nr. 3 des Staatsvertrages (Auswahlverfahren der Hochschulen)
(1) An der Vergabe der Studienplätze im Auswahlverfahren der Hochschulen an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat.
(2) Der Prozentrang nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 3 des Staatsvertrages bestimmt sich nach
Anlage 4
. Die zur Bestimmung des Prozentrangs erforderliche Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung wird nach den Anlagen 2 und 3 ermittelt.
(3) § 15 Abs. 3 und 4 findet Anwendung.
(4) § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 18 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Hauptquoten
Bei Ranggleichheit in den Auswahlverfahren nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Staatsvertrages oder bei Punktgleichheit nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrages in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gilt § 14 entsprechend.
Abschnitt 5 Vorwegzulassung und Teilstudienplätze
§ 19 Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs
(1) Bewerberinnen und Bewerber, die einen Dienst nach Artikel 8 Abs. 3 des Staatsvertrages abgeleistet haben, erhalten aufgrund eines früheren Zulassungsanspruchs ein Zulassungsangebot, wenn
1.
sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang an diesem Studienort zugelassen worden sind,
2.
sie ein Zulassungsangebot, für das ein Rückstellungsbescheid beantragt wurde, erhalten haben oder
3.
zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang nicht an allen Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt waren.
Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, erhalten vor der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber in den Quoten nach Artikel 9 Abs. 1 und Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrages das Zulassungsangebot oder die Zulassung (Vorwegzulassung). Die Vorwegzulassung muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September beendet sein wird.
(2) Das Los nach Artikel 8 Abs. 3 Satz 3 des Staatsvertrages bestimmt sich nach § 4 Abs. 2. Eine niedrigere Losnummer geht der höheren Losnummer vor.
(3) Beruht ein Zulassungsanspruch auf einer gerichtlichen Entscheidung, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
§ 20 Teilstudienplätze
Studienplätze, bei denen die Zulassung auf den ersten Teil eines Studiengangs beschränkt ist, weil das Weiterstudium an einer deutschen Hochschule nicht gewährleistet ist (Teilstudienplätze), werden getrennt von den übrigen Studienplätzen von der Stiftung vergeben. Die festgesetzte Zahl an Teilstudienplätzen, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, wird jeweils im Anschluss an das Koordinierungsverfahren nach § 5 durch das Los an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die eine Zulassung zu einem Teilstudienplatz zusätzlich gemäß § 6 Abs. 1 Satz 5 beantragt haben. Das Los bestimmt sich nach § 4 Abs. 2. Eine niedrigere Losnummer geht der höheren Losnummer vor.
Abschnitt 6 Bescheide
§ 21 Bescheide
(1) Im zentralen Vergabeverfahren teilt die zuständige Stelle im Zulassungsbescheid der oder dem Zugelassenen die Einschreibefrist von sechs Werktagen mit; ein Samstag gilt nicht als Werktag im Sinne von Halbsatz 1. Ist die Einschreibung bis zu diesem Termin nicht beantragt worden oder lehnt die Hochschule eine Einschreibung ab, weil sonstige Einschreibvoraussetzungen nicht vorliegen, wird der Zulassungsbescheid unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist im Bescheid hinzuweisen.
(2) Wer am Vergabeverfahren beteiligt wurde, aber nicht zugelassen worden ist, erhält, sofern in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, einen Ablehnungsbescheid durch die zuständige Stelle.
(3) Wer nach § 7 am Vergabeverfahren nicht zu beteiligen ist, erhält von der Stiftung einen Ausschlussbescheid.
(4) Nach Maßgabe des § 5 Abs. 7 erlässt die zuständige Stelle einen Rückstellungsbescheid. Artikel 11 Abs. 6 gilt für Rückstellungsbescheide entsprechend.
(5) Die Stiftung und die Hochschulen sind jeweils berechtigt, Bescheide nach den Absätzen 1 bis 4 vollständig durch automatische Einrichtungen zu erlassen.
(6) Von der Stiftung erstellte Bescheide werden in das Benutzerkonto elektronisch übermittelt (Bereitstellung zum Abruf); darauf sind die Bewerberinnen und Bewerber bei der Registrierung nach § 4 hinzuweisen. Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten über die Bereitstellung zum Abruf des Bescheids eine Benachrichtigung durch E-Mail der Stiftung. Ein im Benutzerkonto zum Abruf bereitgestellter Bescheid gilt am dritten Tag nach Absendung der E-Mail über die Bereitstellung des Bescheids als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die zuständige Stelle den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen.
(7) Soweit die Hochschule für die Vergabe der Studienplätze nach § 3 Abs. 1 Satz 2 zuständig ist und am Dialogorientierten Serviceverfahren teilnimmt, kann sie die Stiftung damit beauftragen, Zulassungs-, Rückstellungs- sowie Ablehnungsbescheide zu erstellen und im Namen und Auftrag der Hochschule zu versenden; im Fall einer Bereitstellung zum Abruf nach Absatz 6 Satz 1 findet Absatz 6 Satz 2 bis 4 Anwendung. Gleiches gilt für Ausschlussbescheide, soweit die Hochschule zuständig ist.
Abschnitt 7 Übergangsvorschriften
§ 22 Übergangsregelungen für das zentrale Vergabeverfahren
§ 6 Abs. 3 Satz 2 findet bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Sommersemester 2023 keine Anwendung.
Kapitel 3 Studienplatzvergabe im örtlichen Vergabeverfahren
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 23 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts regeln die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen an den Hochschulen im Verantwortungsbereich des für Hochschulwesen zuständigen Ministeriums (Ministerium), soweit nicht die Vergabe durch die Stiftung erfolgt. Die §§ 1 und 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 finden Anwendung.
§ 24 Frist und Form der Anträge, Ausschluss vom Verfahren
(1) Der Zulassungsantrag muss
1.
für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
2.
für das Wintersemester bis zum 15. Juli
bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, müssen für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Die Hochschulen können für postgraduale Studiengänge hiervon abweichende Fristen durch Satzung festlegen. § 6 Abs. 1 Satz 3 2. und 3. Halbsatz findet Anwendung.
(2) Anträge, die nach dieser Verordnung ergänzend zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen.
(3) Stellt jemand mehrere Zulassungsanträge, wird nur über den letzten fristgerecht eingegangenen Zulassungsantrag entschieden.
(4) Die Hochschule bestimmt die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 2 durch Satzung. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form. Setzt die Zulassung zu einem Studiengang das Bestehen einer Eignungsprüfung voraus, ist der Nachweis über die erfolgreich abgelegte Eignungsprüfung mit dem Zulassungsantrag vorzulegen. Werden mehrere Hochschulzugangsberechtigungen vorgelegt, soll für jeden gewünschten Studiengang angegeben werden, auf welchen der Zulassungsantrag gestützt wird. Fehlt eine derartige Angabe, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene Hochschulzugangsberechtigung zugrunde gelegt.
(5) Wer die Bewerbungsfrist versäumt oder den Antrag nicht formgerecht stellt, ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Ist ein Zulassungsantrag form- und fristgerecht gestellt, kann die Hochschule nachträglich eingereichte Unterlagen
1.
für das Sommersemester bis zum 31. Januar,
2.
für das Wintersemester bis zum 31. Juli
(Ausschlussfristen) berücksichtigen, solange der Verfahrensablauf dies noch zulässt.
(6) Vom Vergabeverfahren für das erste Fachsemester ist ausgeschlossen, wer für den Studiengang seines Zulassungsantrags im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist; dies gilt nicht bei Nachweis schwerwiegender persönlicher, insbesondere gesundheitlicher oder familiärer Gründe für einen Studienortwechsel. Wer in dem gewählten Studiengang bereits an einer deutschen Hochschule eingeschrieben war, kann seine Zulassung in diesem Studiengang sowohl im Verfahren der Hochschule für einen Studienplatz des ersten Fachsemesters als auch nach Maßgabe der Vorschriften für die Zulassung zu höheren Fachsemestern beantragen.
(7) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 5 sind Ausschlussfristen. Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tags und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
§ 25 Vergabe im Dialogorientierten Serviceverfahren
(1) Bei der Vergabe von Studienplätzen in örtlichen Vergabeverfahren und Anmeldeverfahren kann die Hochschule gegen Erstattung der entstehenden Kosten die von der Stiftung angebotenen Dienstleistungen nach Artikel 4 des Staatsvertrages in Anspruch nehmen. Die Hochschule kann am Dialogorientierten Serviceverfahren teilnehmen sowie die Stiftung damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen sowie Bescheide (Zulassungs-, Rückstellungs-, Ablehnungs- und Ausschlussbescheide) zu erstellen und zu versenden.
(2) Der Zulassungsantrag muss im örtlichen Vergabeverfahren über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule dies zulässt, über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in § 24 Abs. 1 genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen). Für die Antragstellung gilt im Übrigen § 24 Abs. 2 und 4. Ist ein Zulassungsantrag form- und fristgerecht gestellt, können nachträglich eingereichte Unterlagen für das Sommersemester bis zum 20. Januar und für das Wintersemester bis zum 20. Juli berücksichtigt werden (Ausschlussfristen). Die Hochschulen können die Anzahl der Zulassungsanträge, die im Rahmen des Dialogorientierten Serviceverfahrens für Studiengänge ihrer Hochschulen gestellt werden können, durch Satzung begrenzen.
(3) Die Hochschulen geben die Ranglisten im Dialogorientierten Serviceverfahren für das Sommersemester bis spätestens 15. Februar, für das Wintersemester bis spätestens 15. August frei.
(4) Im Übrigen finden die §§ 4 und 5 Anwendung.
§ 26 Besondere Erklärungspflichten
Jede Bewerberin und jeder Bewerber für das erste Fachsemester hat zu erklären, dass sie oder er im Zeitpunkt der Antragstellung nicht für einen beantragten Studiengang an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist. Alle Bewerberinnen und Bewerber für einen Studiengang haben zu erklären, ob sie bereits an einer deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen haben oder als Studentin oder Student eingeschrieben waren, gegebenenfalls, für welche Zeit.
Abschnitt 2 Vergabe von Studienplätzen für das erste Fachsemester
§ 27 Ablauf des Verfahrens
(1) Dem Vergabeverfahren wird die in der jeweils geltenden Zulassungszahlenordnung festgesetzte Zulassungszahl, erweitert um einen Überbuchungsfaktor, zugrunde gelegt. Der Überbuchungsfaktor wird von der Hochschule entsprechend der voraussichtlichen Quote nicht angenommener Zulassungsbescheide bestimmt.
(2) Das Vergabeverfahren kann in mehreren Verfahrensstufen durchgeführt werden (Haupt- und Nachrückverfahren). Die nach dem Hauptverfahren noch verfügbaren Studienplätze werden in Nachrückverfahren vergeben. Dabei kann die Hochschule Zulassungsanträge von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen berücksichtigen.
(3) Ergibt sich bei Abschluss der Bewerbungsfrist, dass die Zahl der Bewerbungen für einen Studiengang die Anzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze nicht erreicht, so ist ein Auswahlverfahren nach dieser Verordnung nicht durchzuführen.
(4) Fordert die Hochschule bisher nicht zugelassene Bewerberinnen und Bewerber zu einer Erklärung darüber auf, ob sie im Fall der Zulassung in Nachrückverfahren die Einschreibung für den betreffenden Studiengang beantragen werden, ist die Erklärung bis zu einem von der Hochschule zu bestimmenden Termin abzugeben. Wer sich innerhalb dieser Frist nicht erklärt oder den Verzicht auf die Teilnahme an Nachrückverfahren erklärt, nimmt insoweit am weiteren Verfahren nicht mehr teil.
§ 28 Quoten
(1) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind nach Auswahl nach einem Dienst aufgrund eines früheren Zulassungsanspruchs nach § 35 vorweg abzuziehen (Vorabquoten)
1.
8 v. H. für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind,
2.
2 v. H. für Fälle außergewöhnlicher Härte,
3.
3 v. H. für die Auswahl für ein Zweitstudium,
4.
für die Auswahl nach dem Ergebnis einer Feststellungsprüfung.
(2) Für jede Quote nach Absatz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden.
(3) In internationalen Studiengängen regeln die Hochschulen die Quote nach Absatz 1 Nr. 1 in Übereinstimmung mit den Besonderheiten des Studiengangs in einer Satzung.
(4) Für Bewerberinnen und Bewerber, die die Hochschulzugangsberechtigung für einen Studiengang durch eine Feststellungsprüfung im Land Sachsen-Anhalt erworben haben, wird eine besondere Quote als zusätzliche Vorabquote nach Absatz 1 Nr. 4 gebildet. Diese wird von der Hochschule nach dem Anteil des Personenkreises an der Gesamtzahl der Bewerberinnen und Bewerber ermittelt.
(5) Die Hochschulen können durch Satzung festlegen, dass eine zusätzliche Vorabquote in Höhe von bis zu 1 v. H. für den Bewerberkreis nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nrn. 1 und 2 des Hochschulzulassungsgesetzes Sachsen-Anhalt vorgehalten wird.
(6) In den Vorabquoten frei bleibende Studienplätze werden nach Absatz 7 Nr. 3 vergeben.
(7) Die verbleibenden Studienplätze werden
1.
zu 30 v. H. nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung nach § 29,
2.
zu 10 v. H. nach Wartezeit nach § 30 und
3.
zu 60 v. H. nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens der Hochschulen nach § 31
vergeben.
(8) Nach dem Hauptverfahren verfügbar gebliebene Studienplätze werden durch Nachrückverfahren in den jeweiligen Quoten vergeben. Die Quoten nach Absatz 7 werden nur gebildet, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der im Rahmen dieser Quoten verfügbaren Studienplätze übersteigt.
§ 29 Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung
(1) Die Rangfolge wird durch die nach Anlage 2 ermittelte Durchschnittsnote bestimmt. Eine Gesamtnote gilt als Durchschnittsnote nach Satz 1.
(2) Wer keine Durchschnittsnote nachweist, wird hinter die letzte Bewerberin oder den letzten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet.
(3) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, wird auf Antrag mit der besseren Durchschnittsnote berücksichtigt.
§ 30 Auswahl nach Wartezeit
(1) Die Rangfolge wird durch die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung bestimmt. Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester).
(2) Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt.
(3) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, die Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwerben, wird auf Antrag bei der Ermittlung der Wartezeit mit dem früheren Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt.
(4) Von der Gesamtzahl der Halbjahre wird die Zahl der Halbjahre abgezogen, in denen die Bewerberin oder der Bewerber an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland als Studentin oder Student eingeschrieben war.
(5) Im Übrigen werden, beginnend ab dem Vergabeverfahren zum Wintersemester 2022/2023, gemäß § 5 Abs. 4 und § 12a Abs. 2 Satz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes Sachsen-Anhalt höchstens sieben Halbjahre berücksichtigt.
§ 31 Auswahl nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens der Hochschulen
(1) Die Einzelheiten des Auswahlverfahrens, insbesondere die Entscheidung über die Auswahlkriterien nach § 5 Abs. 3 des Hochschulzulassungsgesetzes Sachsen-Anhalt regeln die Hochschulen durch Satzung. Die Satzung ist rechtzeitig vor dem Ende der in § 24 Abs. 1 genannten Fristen öffentlich bekannt zu machen.
(2) Führen die Hochschulen Auswahlgespräche oder andere mündliche Verfahren durch, können sie die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren begrenzen (Vorauswahl), sie beträgt aber mindestens das Zweifache der nach § 28 Abs. 6 Nr. 3 verfügbaren Studienplätze. In diesem Fall vergibt die Hochschule die Teilnahmeplätze nach Maßgabe derjenigen Auswahlkriterien, deren Ergebnis bereits vorliegt. Für die Durchführung von Auswahlgesprächen oder anderen mündlichen Verfahren sind Auswahlkommissionen zu bilden, die aus mindestens drei Mitgliedern bestehen müssen. Mindestens ein Mitglied muss eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer sein. Der wesentliche Inhalt des Auswahlgesprächs oder des mündlichen Verfahrens und die Grundlagen für deren Bewertung sind schriftlich festzuhalten.
(3) Die Hochschulen regeln durch Satzung die Vorlage und Rückgabe der für die Teilnahme an den Auswahlverfahren erforderlichen Unterlagen und die Einzelheiten des Auswahlverfahrens und des Bewertungsmaßstabes.
§ 32 Auswahl nach Härtegesichtspunkten
Die Studienplätze der Härtequote werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den im Zulassungsantrag genannten Studiengang keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.
§ 33 Auswahl für ein Zweitstudium
(1) Wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat (Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium), kann nicht im Rahmen der Quoten nach § 28 Abs. 6 ausgewählt werden.
(2) Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus Anlage 1.
§ 34 Auswahl nach dem Ergebnis einer Feststellungsprüfung
(1) Wer die Hochschulzugangsberechtigung für einen Studiengang durch eine Feststellungsprüfung im Land Sachsen-Anhalt erworben hat, kann nur innerhalb der Quote nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 ausgewählt werden.
(2) Die Rangfolge wird durch die in der Feststellungsprüfung erreichte Gesamtnote bestimmt.
§ 35 Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs
(1) Bewerberinnen und Bewerber, die
1.
eine Dienstpflicht nach Artikel 12a des Grundgesetzes erfüllt oder eine solche Dienstpflicht oder entsprechende Dienstleistungen auf Zeit übernommen haben bis zur Dauer von drei Jahren,
2.
einen freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement nach dem Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147), in der jeweils geltenden Fassung, abgeleistet haben,
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 644), in der jeweils geltenden Fassung, abgeleistet haben,
4.
einen Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 13 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), in der jeweils geltenden Fassung, abgeleistet haben,
5.
einen Jugendfreiwilligendienst im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 644), in der jeweils geltenden Fassung oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojektes abgeleistet haben oder die
6.
ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige Person aus dem Kreis der sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren betreut oder gepflegt haben,
werden in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang aufgrund früheren Zulassungsanspruchs ausgewählt, wenn sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang zugelassen worden sind oder wenn zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang nicht an allen Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt waren. Der von einem nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen geleistete Dienst steht einem Dienst nach Satz 1 gleich, wenn er diesem gleichwertig ist.
(2) Die Auswahl nach Absatz 1 Satz 1 muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September beendet sein wird.
(3) Wird die Festlegung einer Rangfolge zwischen den nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden erforderlich, entscheidet das Los.
(4) Wer aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zuzulassen ist, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, ist wie ein vorweg nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählender zu behandeln.
(5) Wurde der im Zulassungsantrag genannte Studiengang im Zeitraum nach Absatz 2 Satz 1 in der Abschlussart umgestellt, wird nach Absatz 1 Satz 1 ausgewählt, sofern die Zulassungskriterien gleich sind.
§ 36 Nachrangige Auswahlkriterien
(1) Besteht bei der Auswahl in der Quote nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 29 Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach den Bestimmungen über die Auswahl nach Wartezeit gemäß § 30. Besteht bei der Auswahl in der Quote nach Wartezeit oder bei der Auswahl nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens gemäß § 31 Ranggleichheit, wird die Rangfolge gemäß § 29 bestimmt.
(2) Besteht danach noch Ranggleichheit oder besteht bei der Auswahl in den übrigen Quoten Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer
1.
zu dem Personenkreis nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 gehört und durch eine Bescheinigung glaubhaft macht, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September in vollem Umfang abgeleistet sein wird, oder
2.
zu dem Personenkreis gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 gehört und glaubhaft macht, dass bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens sechs Monate ausgeübt sein werden.
Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.
§ 37 Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen mit besonderen Eignungsvoraussetzungen
(1) In Studiengängen, die den Nachweis einer besonderen studiengangbezogenen Befähigung erfordern, werden die Studienplätze nach § 6 Abs. 1 des Hochschulzulassungsgesetzes Sachsen-Anhalt vergeben. Die nähere Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Hochschulen durch Satzung.
(2) Besteht bei der Auswahl in der Quote nach dem Grad der Eignung Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach den Bestimmungen der Wartezeit gemäß § 30. Besteht bei der Auswahl in der Quote nach Wartezeit Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach dem Grad der Eignung. Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.
(3) In Studiengängen, die neben der Hochschulzugangsberechtigung den Nachweis einer speziellen Eignung erfordern, werden die Studienplätze nach § 6 Abs. 2 des Hochschulzulassungsgesetzes Sachsen-Anhalt vergeben. In Studiengängen, die neben der Hochschulzugangsberechtigung den Nachweis weiterer darüber hinausgehender Zulassungskriterien erfordern, werden die Studienplätze nach § 6 Abs. 3 des Hochschulzulassungsgesetzes Sachsen-Anhalt vergeben. Die nähere Ausgestaltung der Verfahren regeln die Hochschulen durch Satzung.
(4) Die Rangfolge innerhalb der Quoten nach Absatz 3 wird durch das Verfahren gemäß Hochschulsatzung bestimmt. Besteht bei der Auswahl nach Satz 1 Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge zunächst nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 29, sodann nach den Bestimmungen der Wartezeit gemäß § 30. Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.
Abschnitt 3 Vergabe von Studienplätzen an ausländische Staatsangehörige, für höhere Fachsemester und für postgraduale Studiengänge
§ 38 Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen
(1) Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, werden als Studienanfänger im Rahmen der Quote nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen.
(2) Die Hochschule kann für Zulassungsanträge von § 24 Abs. 1 Satz 1 abweichende Fristen durch Satzung festlegen.
(3) Die Auswahl erfolgt maßgeblich nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung; für die Bildung der Gesamtnote gilt Anlage 2 Abs. 9. Daneben können für den im Zulassungsantrag genannten Studiengang besondere Umstände berücksichtigt werden, die für eine Zulassung sprechen. Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1.
die Hochschulzugangsberechtigung ausschließlich nach ausländischem Recht an einer deutschen Auslandsschule erworben hat,
2.
von einer deutschen Einrichtung zur Begabtenförderung ein Stipendium erhält,
3.
aufgrund besonderer Vorschriften mit der Aufnahme in ein Studienkolleg oder eine vergleichbare Einrichtung für die Zuteilung eines Studienplatzes in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang vorgemerkt ist,
4.
im Geltungsbereich des Grundgesetzes als asylberechtigt anerkannt ist,
5.
aus einem Entwicklungsland oder einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den betreffenden Studiengang gibt,
6.
einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört.
(4) Die Auswahl nach Absatz 3 treffen die Hochschulen im pflichtgemäßen Ermessen; dies gilt auch, wenn die Hochschule in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang gemäß § 27 Abs. 3 kein Auswahlverfahren durchführt. Zwischenstaatliche Vereinbarungen und Vereinbarungen zwischen Hochschulen sind zu berücksichtigen. Die Hochschulen können Näheres zum Auswahlverfahren durch Satzung regeln. Wird nichts Näheres durch Satzung bestimmt, entscheidet bei Ranggleichheit das Los.
§ 39 Vergabe von Studienplätzen für höhere Fachsemester
(1) Freie Studienplätze in höheren zulassungsbeschränkten Fachsemestern werden gemäß § 9 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 des Hochschulzulassungsgesetzes Sachsen-Anhalt vergeben. § 24 Abs. 1, 4, 5 und 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Hochschule von § 24 Abs. 5 Satz 2 abweichende Fristen für die Nachreichung von Unterlagen bestimmen kann. Eine Immatrikulation als Haupthörerin oder Haupthörer im gewählten zulassungsbeschränkten Studiengang an mehreren Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes ist unzulässig.
(2) Ist eine Auswahl innerhalb der Fallgruppen erforderlich, werden die Studienplätze an Bewerberinnen und Bewerber vergeben:
1.
für die eine Ablehnung der Zulassung eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde; diese liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums oder den Studienortwechsel zwingend erfordern,
2.
nach den während des Studiums erbrachten Studien- oder Prüfungsleistungen,
3.
nach Losentscheidung.
(3) Bietet eine Hochschule des Landes einen Studiengang nicht bis zum Abschluss an oder wird ein Studiengang aufgehoben, so sind die dafür Eingeschriebenen abweichend von Absatz 1 in diesem Studiengang an einer anderen Hochschule des Landes vorrangig zuzulassen.
(4) Personen, die sich zur Fortsetzung ihres Studiums bewerben, werden zum Weiterstudium im zweiten oder in einem höheren Fachsemester nur in dem Maße neu aufgenommen, wie die Zahl der Studierenden des jeweiligen Fachsemesters unter der festgesetzten Auffüllgrenze liegt.
(5) Voraussetzung für die Aufnahme in den vorklinischen Teil des Studiums Medizin ist außerdem, dass die Gesamtzahl der Studierenden unter die Summe der für die entsprechenden Fachsemester festgesetzten Auffüllgrenzen liegt.
§ 40 Vergabe von Studienplätzen in postgradualen Studiengängen
Die Vergabe von Studienplätzen in postgradualen Studiengängen nach § 7 des Hochschulzulassungsgesetzes Sachsen-Anhalt regelt die Hochschule in einer Satzung. Der berufsqualifizierende Abschluss in § 7 Satz 1 des Hochschulzulassungsgesetzes Sachsen-Anhalt kann bei weiterbildenden oder künstlerischen Masterstudiengängen nach § 27 Abs. 8 Satz 3 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 600, 2011 S. 561), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 334), auch durch eine Eingangsprüfung ersetzt werden. Besteht bei der Auswahl Ranggleichheit, entscheidet das Los.
Abschnitt 4 Sonstige Bestimmungen
§ 41 Zulassungsbescheid
(1) Die Hochschule gibt den Bewerberinnen und Bewerbern die Entscheidung über ihre Anträge unverzüglich bekannt.
(2) Im Zulassungsbescheid bestimmt die Hochschule einen Termin, bis zu dem sich die Bewerberin oder der Bewerber zu immatrikulieren hat. Immatrikuliert sich die Bewerberin oder der Bewerber bis zu diesem Termin nicht oder lehnt die Hochschule eine Immatrikulation ab, weil Versagungsgründe nach § 29 Abs. 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vorliegen, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. In dem Bescheid ist auf die Rechtsfolge hinzuweisen.
(3) Bewerberinnen und Bewerber, die keinen Studienplatz erhalten, erhalten einen Ablehnungsbescheid mit dem Grund der Ablehnung und einer Rechtsbehelfsbelehrung; § 43 bleibt unberührt.
(4) Die Bereitstellung von Bescheiden kann vollständig elektronisch über ein dafür von der Hochschule bereitgestelltes Portal erfolgen; § 21 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 42 Abschluss des Verfahrens
(1) Das Vergabeverfahren in einem Studiengang ist abgeschlossen, wenn
1.
die Nachrücklisten erschöpft sind oder
2.
alle verfügbaren Studienplätze durch Einschreibung besetzt sind oder
3.
die Rektorin oder der Rektor oder die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule das Vergabeverfahren für abgeschlossen erklärt hat.
(2) Das Vergabeverfahren soll abgeschlossen werden, wenn seine weitere Durchführung im Hinblick auf die Anzahl der noch verfügbaren Studienplätze oder der Beginn der Vorlesungszeiten nicht mehr sinnvoll erscheint.
(3) Erreicht die Zahl der Aufzunehmenden nach Abschluss des letzten Nachrückverfahrens in einem Studiengang die festgesetzte Zulassungszahl nicht, so erhöht sich die Zulassungszahl eines anderen derselben Lehreinheit zugeordneten Studiengangs um die Zahl, die sich ergibt, wenn die Zahl der nicht besetzten Studienplätze mit dem Curriculareigenanteil des nicht ausgelasteten Studiengangs multipliziert und das Ergebnis durch den Curriculareigenanteil des ausgelasteten Studiengangs dividiert wird. Sind einer Lehreinheit mehr als zwei zulassungsbeschränkte Studiengänge zugeordnet, so ist die Zahl der in einem Studiengang nicht besetzten Studienplätze von der Berechnung nach Satz 1 entsprechend dem Anteil der nicht erledigten Zulassungsanträge auf die ausgelasteten Studiengänge aufzuteilen.
§ 43 Losverfahren
(1) Sind nach Abschluss des Vergabeverfahrens in einem Studiengang noch Studienplätze verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, werden diese von der Hochschule durch das Los an deutsche und ausländische Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die für das Sommersemester bis zum 15. April und für das Wintersemester bis zum 15. Oktober bei der Hochschule die Zulassung schriftlich beantragt haben. Ist das Vergabeverfahren in einem Studiengang vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen, kann die Hochschule eine frühere Frist bestimmen, die in geeigneter Weise bekannt zu geben ist. Über die Zulassung entscheidet das Los.
(2) Das Ergebnis der Vergabe der Studienplätze ist von der Hochschule in geeigneter Weise bekannt zu geben.
(3) Soweit die Hochschule die Stiftung mit der Durchführung des Losverfahrens beauftragt, gilt § 5 Abs. 6 Satz 9.
Teil 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 44 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2020.
(2) Die Vergabeverordnung Stiftung vom 1. Juli 2010 (GVBl. LSA S. 388), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. März 2018 (GVBl. LSA S. 31), und die Hochschulvergabeverordnung vom 26. Mai 2008 (GVBl. LSA S. 196), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Mai 2018 (GVBl. LSA S. 65), treten mit Wirkung vom 1. Dezember 2019 außer Kraft.
Magdeburg, den 5. Dezember 2019.
Der Minister für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Willingmann
Anlage 1
(zu § 13 Abs. 2 Satz 2, § 33 Abs. 2 Satz 2)
Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium
(1) Die Messzahl ist die Summe der Punktzahlen, die für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und für den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium vergeben werden.
(2) Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums werden folgende Punktzahlen vergeben:
1. Noten „ausgezeichnet“ und „sehr gut“ | 4 Punkte; |
2. Noten „gut“ und „voll befriedigend“ | 3 Punkte; |
3. Note „befriedigend“ | 2 Punkte; |
4. Note „ausreichend“ | 1 Punkt. |
Ist die Note der Abschlussprüfung des Erststudiums nicht nachgewiesen, wird das Ergebnis der Abschlussprüfung mit 1 Punkt bewertet.
(3) Nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium werden folgende Punktzahlen vergeben:
1. | „zwingende berufliche Gründe“ | 9 Punkte; | |
zwingende berufliche Gründe liegen vor, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann; | |||
2. | „wissenschaftliche Gründe“ | 7 bis 11 Punkte; | |
wissenschaftliche Gründe liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird; | |||
3. | „besondere berufliche Gründe“ | 7 Punkte; | |
besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dies ist der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventinnen und Absolventen einer der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann, und die oder der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt; | |||
4. | „sonstige berufliche Gründe“ | 4 Punkte; | |
sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium aufgrund der individuellen beruflichen Situation aus sonstigen Gründen, insbesondere zum Ausgleich eines unbilligen beruflichen Nachteils oder um die Einsatzmöglichkeiten der mithilfe des Erststudiums ausgeübten Tätigkeit zu erweitern, erforderlich ist; | |||
5. | „keiner der vorgenannten Gründe“ | 1 Punkt. |
Liegen wissenschaftliche Gründe vor, ist die Punktzahl innerhalb des Rahmens von 7 bis 11 Punkten davon abhängig, welches Gewicht die Gründe haben, welche Leistungen bisher erbracht worden sind und in welchem Maß die Gründe von allgemeinem Interesse sind. Wird das Zweitstudium nach einer Familienphase zum Zwecke der Wiedereingliederung oder des Neueinstiegs in das Berufsleben angestrebt, kann dieser Umstand unabhängig von der Bewertung des Vorhabens und seiner Zuordnung zu einer der vorgenannten Fallgruppen durch Gewährung eines Zuschlags von bis zu 2 Punkten bei der Messzahlbildung berücksichtigt werden.
Anlage 2
(zu § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 17 Abs. 2 Satz 2, § 29 Abs. 1 Satz 1, § 38 Abs. 3 Satz 1)
Ermittlung der Durchschnittsnote
(1) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der
1.
„Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung“ gemäß dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 176),
2.
„Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“ gemäß dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. September 1974 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 192.2),
3.
„Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen“ gemäß dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1980 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 485.2),
4.
„Vereinbarung zur Gestaltung der Abendgymnasien“ gemäß dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 240.2),
5.
„Vereinbarung zur Gestaltung der Kollegs“ gemäß dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 248.1),
die eine auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote enthalten, wird diese zugrunde gelegt. Enthält die Hochschulzugangsberechtigung keine Durchschnittsnote nach Satz 1, aber eine Punktzahl der Gesamtqualifikation, wird nach Anlage 4 der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung die Durchschnittsnote aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation errechnet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
(2) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage
1.
der „Vereinbarung über Abendgymnasien“ gemäß dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3. Oktober 1957 in der Fassung vom 8. Oktober 1970 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 240),
2.
des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 8. Juli 1965 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 248) über die „Institute zur Erlangung der Hochschulreife (,Kollegs‘)“
wird die Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Hochschulzugangsberechtigung mit Ausnahme der Noten für die Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung oder einer besonderen Bescheinigung als vorzeitig abgeschlossen ausgewiesen sind, gebildet. Absatz 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 6 und 9 findet Anwendung. Ist die Durchschnittsnote nicht von der Schule ausgewiesen, wird sie nach Satz 1 und 2 errechnet.
(3) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der
1.
„Vereinbarung über die befristete gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen der fachgebundenen Hochschulreife, die an zur Zeit bestehenden Schulen, Schulformen beziehungsweise -typen erworben worden sind“ gemäß dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.2) und vom 16. Februar 1978 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.2.1),
2.
„Sondervereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der Zeugnisse von besonderen gymnasialen Schulformen, die zu einer allgemeinen Hochschulreife führen“ gemäß dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.1);
3.
„Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule“ gemäß dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 470)
finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung. Dabei wird eine Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel wie folgt gebildet:
1.
weist die Hochschulzugangsberechtigung eine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, werden die Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie sowie für sonstige Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, nicht gewertet;
2.
weist die Hochschulzugangsberechtigung keine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, ist diese aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie oder für die Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, zu bilden; dabei ist bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde nach Halbsatz 1 eine im Zeugnis ausgewiesene Note für das Fach Wirtschaftsgeographie beziehungsweise Geographie mit Wirtschaftsgeographie einzubeziehen;
3.
ist in der Hochschulzugangsberechtigung eine Note für das Fach Geschichte mit Gemeinschaftskunde ausgewiesen, gilt diese Note als Note für das Fach Geschichte und als Note für das Fach Sozialkunde;
4.
bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde wird gerundet;
5.
ist in der Hochschulzugangsberechtigung neben den Noten für die Fächer Biologie, Chemie und Physik eine Gesamtnote für den naturwissenschaftlichen Bereich ausgewiesen, bleibt diese bei der Errechnung der Durchschnittsnote außer Betracht;
6.
Noten für die Fächer Religionslehre, Ethik, Kunsterziehung, Musik und Sport bleiben außer Betracht, es sei denn, dass die Zulassung zu einem entsprechenden Studiengang beantragt wird;
7.
Noten für die Fächer Kunsterziehung, Musik und Sport werden gewertet, soweit sie Kernpflichtfächer waren;
8.
Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt;
9.
die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
(4) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 an einer in eine Hochschule übergeleiteten Bildungseinrichtung erworben wurden, ist eine Durchschnittsnote von der Hochschule in dem Zeugnis oder einer besonderen Bescheinigung auszuweisen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
(5) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und eine Durchschnittsnote enthalten, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, wird diese zugrunde gelegt.
(6) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und nur Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, wird eine Durchschnittsnote unter entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 6 und 9 aus dem arithmetischen Mittel der Noten gebildet; Noten für gegebenenfalls im 11. und 12. Schuljahr abgeschlossene Fächer sowie Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt.
(7) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und weder eine Durchschnittsnote, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, noch Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, ist eine Durchschnittsnote durch eine besondere Bescheinigung nachzuweisen, die von der für die Abnahme der entsprechenden Prüfung zuständigen Stelle oder von der obersten Landesbehörde auszustellen ist, unter deren Aufsicht diese Prüfung durchgeführt worden ist. Bei der Bestimmung der Durchschnittsnote sind einzelne Prüfungsleistungen, die der Hochschulzugangsberechtigung zugrunde liegen, zur Beurteilung heranzuziehen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.
(8) Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus der Deutschen Demokratischen Republik, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 1990 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 908) zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Juli 1987 in der Fassung vom 8. Oktober 1990 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.1) errechnet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus den in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Ländern, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 12. März 1993 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 234) und vom 25. Februar 1994 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 234.1) zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 9. Juni 1993 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 235) errechnet. Die Durchschnittsnote wird jeweils von der für die Ausstellung des Zeugnisses zuständigen Stelle auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Es wird die auf dem Zeugnis oder in einer besonderen Bescheinigung ausgewiesene Durchschnittsnote zugrunde gelegt.
(9) Bei ausländischen Vorbildungsnachweisen wird die Gesamtnote, wenn keine Bescheinigung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes über die Festsetzung einer Gesamtnote vorliegt, auf der Grundlage der „Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen“ vom 15. März 1991 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.5) berechnet.
(10) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die bis einschließlich 1986 aufgrund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland (ausgenommen die Schulen mit neugestalteter gymnasialer Oberstufe) erworben wurden, ist die Durchschnittsnote durch eine Bescheinigung der oder des Prüfungsbeauftragten nachzuweisen. Dasselbe gilt weiterhin für die Zeugnisse der deutschen Reifeprüfungen, die am Lyzeum Alpinum in Zuoz und am Institut auf dem Rosenberg in St. Gallen erworben wurden. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die ab 1987 aufgrund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland erworben wurden, wird die auf dem Zeugnis ausgewiesene, auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote zugrunde gelegt. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die ab 1998 aufgrund einer Abschlussprüfung unter der Leitung einer oder eines Beauftragten der Kultusministerkonferenz an Deutschen Schulen im Ausland erworben wurden, werden die auf dem Zeugnis ausgewiesene, auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote sowie die ausgewiesene Punktzahl des Gesamtergebnisses zugrunde gelegt.
(11) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den deutsch-französischen Gymnasien ab dem Abiturtermin 1982 erworben wurden, wird der in den Zeugnissen gemäß Artikel 30 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik vom 10. Februar 1972 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 90) ausgewiesene „allgemeine Notendurchschnitt“ bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung des „allgemeinen Notendurchschnitts“ wird der für die Europäischen Schulen geltende Umrechnungsschlüssel gemäß dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Dezember 1975 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.2) angewendet. Bei Absolventinnen und Absolventen der deutsch-französischen Gymnasien in Freiburg und Saarbrücken werden für das Abitur 1982 und 1983 die bis 1981 geltenden Richtlinien angewendet, sofern durch die Neuregelung im Einzelfall eine Verschlechterung der Durchschnittsnote eintritt. Die nach diesem Verfahren umgerechnete allgemeine Durchschnittsnote wird zusätzlich zum „allgemeinen Notendurchschnitt“ im „Zeugnis über das Bestehen des deutsch-französischen Abiturs“ ausgewiesen und durch den Stempelzusatz „Durchschnittsnote gemäß Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen“ gekennzeichnet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den deutsch-französischen Gymnasien ab dem Abiturtermin 2014 erworben wurden, wird der in den Zeugnissen gemäß Artikel 30 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik vom 10. Februar 1972 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 90) ausgewiesene „allgemeine Notendurchschnitt“ bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung des „allgemeinen Notendurchschnitts“ wird das „Berechnungsverfahren zur Ermittlung der „Punktzahl des Gesamtergebnisses (E)“ und der „Abiturdurchschnittsnote (N)“ für die Deutsch-Französischen Gymnasien“ gemäß dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 2014 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 290) angewendet. Die nach diesem Verfahren ermittelte „Punktzahl des Gesamtergebnisses“ wird als „Punktzahl der Gesamtqualifikation“ und „Abiturdurchschnittsnote“ zusätzlich zum „allgemeinen Notendurchschnitt“ im „Zeugnis über das Bestehen des deutsch-französischen Abiturs“ ausgewiesen.
(12) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die in Bildungsgängen in der Französischen Republik erworben wurden, die auf den gleichzeitigen Erwerb des Baccalauréat und der Allgemeinen Hochschulreife vorbereiten („Abibac“), wird die Durchschnittsnote der Bescheinigung zugrunde gelegt, die von der oder dem Prüfungsbeauftragten der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland gemäß der „Verwaltungsabsprache zwischen dem Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrags über die deutsch-französische Zusammenarbeit und dem Minister für Erziehung, Hochschulwesen und Forschung der Französischen Republik über die Organisation des Bildungsgangs, die Gestaltung der Lehrpläne und die Prüfungsordnung zum gleichzeitigen Erwerb der deutschen Allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat“ vom 11. Mai 2006 ausgewiesen wird.
(13) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den Deutschen Abteilungen französischer Internationaler Schulen (Lycées Internationaux) erworben wurden, bei denen das Baccalauréat mit dem deutschen Prüfungsteil „option internationale“ abgelegt wurde, wird die Durchschnittsnote auf der Grundlage der „Vereinbarung über die Berechnung der Durchschnittsnoten für die an den Deutschen Abteilungen französischer Schulen (Lycées internationaux) erworbenen Hochschulzugangsberechtigungen deutscher Staatsbürger“ gemäß dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. April 1988 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.4) nachgewiesen. Die nach diesen Verfahren ermittelte Durchschnittsnote wird durch eine Bescheinigung einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland nachgewiesen.
(14) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den Europäischen Schulen erworben wurden, wird die Europäische Abiturdurchschnittsnote bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung der Europäischen Durchschnittsnote bis zum Abitur 2020 wird der „Umrechnungsschlüssel zur Bewertung der an Europäischen Schulen erworbenen Reifezeugnissen bei der zentralen Vergabe von Studienplätzen“ gemäß dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Dezember 1975 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.2) angewendet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma ausgewiesen; die Umrechnung wird von der deutschen Inspektorin oder dem deutschen Inspektor für die Europäischen Schulen (Sekundarbereich) oder in seiner oder ihrer Vertretung von dazu beauftragten Lehrkräften an den Europäischen Schulen bescheinigt. Für die Umrechnung der Europäischen Abiturdurchschnittsnote in eine deutsche Abiturdurchschnittsnote ab dem Abitur 2021 werden die „Richtlinien zur Behandlung und Bewertung des Europäischen Abiturzeugnisses und von an offiziellen Europäischen Schulen und an akkreditierten Europäischen Schulen erbrachten Einzelleistungen“ gemäß dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14. Juni 2018 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 1071) angewendet. Die Umrechnung erfolgt in die deutsche Dezimalnote sowie die erreichte Punktzahl nach der „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung“. Die Durchschnittsnote wird nicht auf- oder abgerundet und auf eine Dezimalstelle gebildet. Die Umrechnung wird von der deutschen Inspektorin oder dem deutschen Inspektor für die Europäischen Schulen (Sekundarbereich) oder in seiner oder ihrer Vertretung von dazu beauftragten Lehrkräften an den Europäischen Schulen bescheinigt.
(15) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die nach den Bestimmungen der oder des „International Baccalaureate Organisation/Office du Baccalauréat International“ erworben wurden, wird die Durchschnittsnote auf der Grundlage der Vereinbarung über die Anerkennung des „International Baccalaureate Diploma/Diplôme du Baccalauréat International“ gemäß dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. März 1986 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 283) berechnet.
(16) Bei Zeugnissen der Fachhochschulreife wird die Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten des Zeugnisses gebildet. Die Noten für die Fächer Religion, Ethik, Musik, Kunsterziehung und Sport werden nur gewertet, soweit diese als Pflichtfach des fachbezogenen Unterrichts des jeweiligen Fachbereichs Teil der schriftlichen Prüfungen waren oder die Zulassung zu einem entsprechenden Fachhochschulstudiengang beantragt wird. Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma berechnet; es wird nicht gerundet. Ist die Durchschnittsnote nicht von der Schule ausgewiesen, wird sie von der Hochschule nach den Sätzen 1 bis 4 errechnet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben wurden und die als Zeugnis der Fachhochschulreife anerkannt werden, wird die Durchschnittsnote entsprechend Absatz 9 ermittelt.
(17) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die ausschließlich aufgrund einer besonderen beruflichen Vorbildung erworben worden sind, wird eine in dem die Zugangsberechtigung begründeten Zeugnis ausgewiesene Durchschnittsnote zugrunde gelegt. Ist eine Durchschnittsnote in dem Zeugnis nicht ausgewiesen, so wird diese von der Hochschule aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten des Zeugnisses ermittelt. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma berechnet; es wird nicht gerundet.
Anlage 3
(zu § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 17 Abs. 2 Satz 2)
Ermittlung der Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung
(1) Bei deutschen Abiturzeugnissen, bei denen die Durchschnittsnote auf der Grundlage einer maximal erreichbaren Punktzahl von 900 errechnet worden ist, ist die auf dem Zeugnis ausgewiesene Punktzahl maßgeblich.
(2) Bei deutschen Abiturzeugnissen, bei denen die Durchschnittsnote auf der Grundlage einer maximal erreichbaren Punktzahl von 840 errechnet worden ist, wird die maßgebliche Punktzahl
P
900
nach der Formel:
errechnet; dabei ist
P
840
die auf dem Abiturzeugnis ausgewiesene Gesamtpunktzahl; es wird auf eine ganze Zahl aufgerundet.
(3) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, auf denen keine nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz errechnete Gesamtpunktzahl ausgewiesen ist, gilt der Mittelwert der Punktspanne, die der jeweiligen Durchschnittsnote nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz in den Fällen des Absatzes 1 zugeordnet ist, nach folgender Formel als maßgebliche Punktzahl:
Es wird auf eine ganze Zahl abgerundet.
Anlage 4
(zu § 17 Abs. 2)
Ermittlung des Prozentrangs
Der Prozentrang einer Bewerberin
B
oder eines Bewerbers
B
wird nach der Formel
errechnet, wobei
N
die Anzahl aller Hochschulzugangsberechtigungen im zentralen Vergabeverfahren ist und min die kleinste Positionszahl der Hochschulzugangsberechtigungen eines Landes mit identischer Punktzahl bestimmt nach der gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 gebildeten Positionsliste ist. Es wird auf eine Dezimalstelle kaufmännisch gerundet.
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