UrlVO LSA
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Verordnung über den Urlaub der Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt - UrlVO LSA) Vom 25. November 2014

Verordnung über den Urlaub der Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt - UrlVO LSA) Vom 25. November 2014
*
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2022 (GVBl. LSA S. 388)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Neuregelung des Urlaubsrechts für Beamtinnen und Beamte sowie zur Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. November 2014 (GVBl. LSA S. 456; 2015, 399)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den Urlaub der Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt - UrlVO LSA) vom 25. November 201401.01.2015
Inhaltsverzeichnis24.12.2022
Teil 1 - Gemeinsame Vorschriften01.01.2015
§ 1 - Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, Verfahren01.01.2015
Teil 2 - Erholungsurlaub, Zusatzurlaub01.01.2015
§ 2 - Bewilligung, Berechnung des Erholungsurlaubs01.01.2015
§ 3 - Dauer des Erholungsurlaubs, Bemessungsgrundlage01.01.2015
§ 4 - Zusatzurlaub für Dienst zu wechselnden Zeiten und Nachtdienst01.01.2015
§ 5 - Sonstiger Zusatzurlaub01.01.2015
§ 6 - Anrechnung früheren Erholungsurlaubs01.01.2015
§ 7 - Inanspruchnahme, Verfall, Abgeltung des Erholungsurlaubs01.04.2019
§ 8 - Ansparung des Erholungsurlaubs zur Kinderbetreuung01.01.2015
§ 9 - Widerruf, Ersatz von Mehraufwendungen, Verlegung01.01.2015
§ 10 - Erkrankung, Anrechnung24.12.2022
Teil 3 - Sonderurlaub01.01.2015
§ 11 - Sonderurlaub zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte oder zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten01.01.2015
§ 12 - Sonderurlaub zur Ableistung von Freiwilligendiensten01.01.2015
§ 13 - Sonderurlaub für Zwecke der zivilen oder militärischen Verteidigung oder entsprechender Einrichtungen01.01.2015
§ 14 - Sonderurlaub für gewerkschaftliche Zwecke01.01.2015
§ 15 - Sonderurlaub für fachliche, staatspolitische, kirchliche oder sportliche Zwecke01.01.2015
§ 16 - Dauer des Sonderurlaubs in den Fällen der § 13 Abs. 2 und § 1501.01.2015
§ 17 - Sonderurlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit01.01.2015
§ 18 - Sonderurlaub für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung01.01.2015
§ 19 - Sonderurlaub für Heimfahrten01.01.2015
§ 20 - Sonderurlaub aus persönlichen Anlässen01.04.2019
§ 21 - Sonderurlaub für Maßnahmen der medizinischen Vorsorge, Rehabilitation oder Sterbebegleitung01.01.2015
§ 22 - Sonderurlaub in anderen Fällen29.09.2016
§ 22a - Sonderurlaub zur Pflege naher Angehöriger14.07.2020
§ 23 - Widerruf, Ersatz von Mehraufwendungen01.01.2015
§ 24 - Besoldung, Beihilfe, Heilfürsorge01.04.2019
Teil 4 - Schlussvorschriften01.01.2015
§ 25 - Sprachliche Gleichstellung01.01.2015
Inhaltsübersicht
Teil 1 Gemeinsame Vorschriften
§ 1Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, Verfahren
Teil 2 Erholungsurlaub, Zusatzurlaub
§ 2Bewilligung, Berechnung des Erholungsurlaubs
§ 3Dauer des Erholungsurlaubs, Bemessungsgrundlage
§ 4Zusatzurlaub für Dienst zu wechselnden Zeiten und Nachtdienst
§ 5Sonstiger Zusatzurlaub
§ 6Anrechnung früheren Erholungsurlaubs
§ 7Inanspruchnahme, Verfall, Abgeltung des Erholungsurlaubs
§ 8Ansparung des Erholungsurlaubs zur Kinderbetreuung
§ 9Widerruf, Ersatz von Mehraufwendungen, Verlegung
§ 10Erkrankung, Anrechnung
Teil 3 Sonderurlaub
§ 11Sonderurlaub zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte oder zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten
§ 12Sonderurlaub zur Ableistung von Freiwilligendiensten
§ 13Sonderurlaub für Zwecke der zivilen oder militärischen Verteidigung oder entsprechender Einrichtungen
§ 14Sonderurlaub für gewerkschaftliche Zwecke
§ 15Sonderurlaub für fachliche, staatspolitische, kirchliche oder sportliche Zwecke
§ 16Dauer des Sonderurlaubs in den Fällen der § 13 Abs. 2 und § 15
§ 17Sonderurlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit
§ 18Sonderurlaub für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung
§ 19Sonderurlaub für Heimfahrten
§ 20Sonderurlaub aus persönlichen Anlässen
§ 21Sonderurlaub für Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder Sterbebegleitung
§ 22Sonderurlaub in anderen Fällen
§ 22aSonderurlaub zur Pflege naher Angehöriger
§ 23Widerruf, Ersatz von Mehraufwendungen
§ 24Besoldung, Beihilfe, Heilfürsorge
Teil 4 Schlussvorschriften
§ 25Sprachliche Gleichstellung

Teil 1 Gemeinsame Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, Verfahren

(1) Diese Verordnung regelt den Erholungsurlaub, den weiteren Erholungsurlaub zur Abgeltung der mit der Dienstausübung verbundenen besonderen Erschwernisse (Zusatzurlaub) und den Sonderurlaub für Beamte im Sinne des Landesbeamtengesetzes. Auf Ehrenbeamte findet sie keine Anwendung.
(2) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen Beamte Dienst zu leisten haben. Endet eine Dienstschicht erst am folgenden Kalendertag, gilt als Arbeitstag nur der Kalendertag, an dem sie begonnen hat.
(4) Die Bewilligung von Urlaub setzt einen Antrag voraus, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(5) Ergibt sich bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil eines Tages von mindestens 0,5, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; geringere Bruchteile werden abgerundet. Die Rundung ist als letzter Rechenschritt vorzunehmen.

Teil 2 Erholungsurlaub, Zusatzurlaub

§ 2 Bewilligung, Berechnung des Erholungsurlaubs

(1) Erholungsurlaub ist zu bewilligen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte sichergestellt ist. Eine Bewilligung entfällt bei Erholungsurlaub von Hauptverwaltungsbeamten der Kommunen.
(2) Lehrkräfte an öffentlichen Schulen erhalten den ihnen zustehenden Erholungsurlaub während der Schulferien. Eines Antrags bedarf es nicht. Bei einer Erkrankung während der Schulferien gilt § 10 Abs. 1 entsprechend. Bleiben wegen einer dienstlichen Inanspruchnahme oder einer Erkrankung die Ferientage hinter der Zahl der zustehenden Urlaubstage zurück, ist der Erholungsurlaub außerhalb der Schulferien zu bewilligen.
(3) Hochschullehrer und Lehrkräfte an Hochschulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen erhalten den ihnen zustehenden Erholungsurlaub während der vorlesungs- oder unterrichtsfreien Zeit, es sei denn, dass dienstliche Gründe eine andere Regelung erfordern. Bei einer Erkrankung während der vorlesungs- oder unterrichtsfreien Zeit gilt § 10 Abs. 1 entsprechend. Bleiben wegen einer dienstlichen Inanspruchnahme oder einer Erkrankung die vorlesungs- oder unterrichtsfreien Tage hinter der Zahl der zustehenden Urlaubstage zurück, ist der Erholungsurlaub außerhalb der vorlesungs- oder unterrichtsfreien Zeit zu bewilligen.
(4) Für Beamte, die sich im Vorbereitungsdienst oder in einer anderweitigen Ausbildung befinden, kann der Zeitpunkt des Erholungsurlaubs aus zwingenden Gründen der Ausbildung näher bestimmt werden.

§ 3 Dauer des Erholungsurlaubs, Bemessungsgrundlage

(1)
[1]
Der Erholungsurlaub beträgt für Beamte, deren regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage.
(2) Beamten steht für jeden vollen Kalendermonat der Dienstleistung ein Zwölftel des Erholungsurlaubs nach Absatz 1 zu, wenn
1.
sie im Laufe des Urlaubsjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten sind,
2.
ein Urlaub ohne Besoldung durch eine Vertretungs- oder Aushilfstätigkeit vorübergehend unterbrochen wird oder
3.
das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres endet.
Endet das Beamtenverhältnis wegen Dienstunfähigkeit oder mit oder nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in der ersten Hälfte des Urlaubsjahres, steht Beamten der Erholungsurlaub nach Absatz 1 zur Hälfte, sonst voll, zu.
(3) Der Erholungsurlaub nach Absatz 1 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden vollen in dasselbe Urlaubsjahr fallenden Kalendermonat
1.
eines Urlaubs ohne Besoldung oder
2.
der Freistellungsphase einer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell.
(4) Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Erholungsurlaubsanspruch entsprechend. In Verwaltungen, in denen die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit häufig wechselt, kann die oberste Dienstbehörde, bei unmittelbaren Landesbeamten mit Zustimmung des für Beamtenrecht zuständigen Ministeriums, den Erholungsurlaub abweichend von der Berechnungsweise nach Satz 1 regeln. Ändert sich die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, ist bei der Erholungsurlaubsberechnung die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Zeit des Erholungsurlaubs maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde.
(5) Bei Verminderung der wöchentlichen Arbeitstage bleibt der bis dahin erworbene unionsrechtlich zu gewährleistende Mindestjahresurlaubsanspruch unberührt, wenn dieser wegen
1.
ärztlich bescheinigter Dienstunfähigkeit,
2.
Beschäftigungsverbot wegen Mutterschutz oder einer Elternzeit,
3.
begrenzter Dienstfähigkeit nach § 46 des Landesbeamtengesetzes,
4.
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nach § 48 des Landesbeamtengesetzes oder
5.
zwingender dienstlicher Gründe
nicht in Anspruch genommen werden konnte. Der darüber hinaus gehende Erholungsurlaub nach Absatz 1 ist mit Beginn der Verminderung der wöchentlichen Arbeitstage im Verhältnis zu den dann wöchentlichen Arbeitstagen umzurechnen.
Fußnoten
[1])
Absatz 1 in Kraft mit Wirkung vom 01.01.2013

§ 4 Zusatzurlaub für Dienst zu wechselnden Zeiten und Nachtdienst

(1) Beamte haben Anspruch auf einen halben Arbeitstag Zusatzurlaub im Kalendermonat, wenn sie
1.
zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen werden und
2.
im Kalendermonat mindestens 35 Stunden Dienst in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nachtdienststunden) leisten.
Dienst zu wechselnden Zeiten wird geleistet, wenn mindestens viermal im Kalendermonat die Differenz zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste mindestens sieben und höchstens 17 Stunden beträgt. Bereitschaftsdienst gilt nicht als Dienst im Sinne dieser Vorschrift. Geleistete Nachtdienststunden, die nicht für einen halben Arbeitstag Zusatzurlaub ausreichen, und Nachtdienststunden, die in einem Kalendermonat über 35 Nachtdienststunden hinaus geleistet worden sind, werden jeweils in den folgenden Kalendermonat übertragen. Der Übertrag ist auf 70 Nachtdienststunden begrenzt. Im Urlaubsjahr werden bis zu sechs Arbeitstage Zusatzurlaub bewilligt. Es werden nur volle Tage Zusatzurlaub bewilligt. Absatz 5 bleibt unberührt. § 3 Abs. 4 ist nicht anzuwenden.
(2) Soweit Beamte die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, erhalten sie für jeweils 100 geleistete Nachtdienststunden einen Arbeitstag Zusatzurlaub. Im Urlaubsjahr werden bis zu sechs Arbeitstage Zusatzurlaub bewilligt. Nachtdienststunden, die nicht durch die Bewilligung eines Arbeitstages Zusatzurlaub abgegolten sind, und Nachtdienststunden, die in einem Urlaubsjahr über 600 Nachtdienststunden hinaus geleistet worden sind, werden in das folgende Urlaubsjahr übertragen. Der Übertrag ist auf 100 Nachtdienststunden begrenzt. Absatz 5 bleibt unberührt. § 3 Abs. 4 ist nicht anzuwenden.
(3) Bei Teilzeitbeschäftigung verringern sich die für die Bewilligung von Zusatzurlaub erforderlichen Nachtdienststunden entsprechend dem Verhältnis zwischen der ermäßigten und der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Ein als Zusatzurlaub zustehender Arbeitstag entspricht einem Fünftel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit des Beamten. Der Zusatzurlaub ist nach Stunden zu berechnen. Dabei entspricht ein als Zusatzurlaub zustehender Arbeitstag der jeweiligen ermäßigten regelmäßigen Arbeitszeit, geteilt durch die Zahl der Wochentage, auf die die jeweilige ermäßigte regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt der Kalenderwoche verteilt war.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nebeneinander anzuwenden. Der Zusatzurlaub darf insgesamt sechs Arbeitstage je Urlaubsjahr nicht überschreiten. Am Ende des Urlaubsjahres werden übertragene Nachtdienststunden nach Absatz 1 auf übertragene Nachtdienststunden nach Absatz 2 angerechnet, sofern sich hieraus ein Anspruch auf einen weiteren Arbeitstag Zusatzurlaub ergibt und der Anspruch auf maximal sechs Arbeitstage Zusatzurlaub im Urlaubsjahr noch nicht ausgeschöpft ist. Absatz 5 bleibt unberührt.
(5) Der Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 und 2 erhöht sich
1.
für Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder im Laufe des Urlaubsjahres vollenden, um einen Arbeitstag,
2.
für Beamte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben oder im Laufe des Urlaubsjahres vollenden, um einen weiteren Arbeitstag.
*
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Beamte des Feuerwehrtechnischen Dienstes, wenn sie nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht. Dauert mindestens ein Viertel der Schichten weniger als 24, aber mehr als 11 Stunden, erhalten sie für je fünf Monate Schichtdienst im Urlaubsjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub; Absatz 5 ist nicht anzuwenden.
Fußnoten
*)
§ 4 Abs. 5 Nr. 2 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

§ 5 Sonstiger Zusatzurlaub

Beamte, die
1.
überwiegend im Röntgen- oder Radiumdienst tätig sind,
2.
überwiegend mit Infektionskrankheiten in Verbindung kommen oder
3.
ständig mit infektiösem Material arbeiten
und dabei einer besonderen Gesundheitsgefährdung ausgesetzt sind, erhalten einen Zusatzurlaub von drei Arbeitstagen, soweit ihnen im Hinblick auf ihre gesundheitsgefährdende Tätigkeit nicht ein im Bereich der Arbeitszeitgestaltung liegender Ausgleich gewährt wird.

§ 6 Anrechnung früheren Erholungsurlaubs

(1) In einem Urlaubsjahr zu viel erhaltener Erholungsurlaub ist so bald wie möglich durch Anrechnung auf einen neuen Erholungsurlaubsanspruch auszugleichen.
(2) Haben Beamte vor dem Beginn eines Urlaubs ohne Besoldung den ihnen zustehenden Erholungsurlaub nicht oder nicht vollständig erhalten, ist der Resturlaub nach dem Ende dieses Urlaubs im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu bewilligen. Entsprechendes gilt für Beamtinnen, die vor dem Beginn eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes den ihnen zustehenden Erholungsurlaub nicht oder nicht vollständig erhalten haben.
*
(3) Ein aus § 4 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung entstandener zusätzlicher Erholungsurlaubsanspruch aus dem Urlaubsjahr 2011 ist dem Urlaub des Urlaubsjahres 2012 hinzuzurechnen.
(4) Erholungsurlaub, den Beamte in einem anderen Beschäftigungsverhältnis für Zeiten erhalten haben, für die ihnen Urlaub nach dieser Verordnung zusteht, ist auf den Erholungsurlaub anzurechnen.
Fußnoten
*)
§ 6 Abs. 2 Satz 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

§ 7 Inanspruchnahme, Verfall, Abgeltung des Erholungsurlaubs

(1) Erholungsurlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr genommen werden. Er kann geteilt werden, soweit dadurch der Urlaubszweck nicht gefährdet wird.
(2) Erholungsurlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt.
(3)
[1]
Erholungsurlaub verfällt nicht, soweit er wegen Erkrankung bis zum Ablauf der Verfallfrist nach Absatz 2 nicht genommen werden konnte. Der Urlaubsanspruch verfällt nach Ablauf weiterer sechs Monate, wenn er nicht innerhalb dieser Frist angetreten wurde.
(4)
[2]
Krankheitsbedingt vor Beendigung des Beamtenverhältnisses oder vor Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht genommener Erholungsurlaub ist von Amts wegen im Rahmen des unionsrechtlich zu gewährleistenden Mindestjahresurlaubs von vier Wochen abzugelten, soweit er nicht verfallen ist. Etwaiger Zusatzurlaub ist nicht abzugelten. § 1 Abs. 5 und § 3 Abs. 2 Satz 2 finden keine Anwendung. Genommene Urlaubstage sind vom abzugeltenden Erholungsurlaub abzuziehen. Der Urlaubsabgeltungsanspruch berechnet sich nach der durchschnittlichen gewöhnlichen Besoldung der letzten drei Monate vor Eintritt in den Ruhestand oder vor Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit. Waren Beamte in diesem Zeitraum ohne Besoldung beurlaubt, berechnet sich der Abgeltungsanspruch nach dem fiktiven gewöhnlichen Besoldungsanspruch. Die gewöhnliche Besoldung ist anhand der Dienstbezüge gemäß § 1 Abs. 3 Nrn. 1, 2, 3, 4 und 6 sowie Abs. 4 Nr. 1 des Besoldungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (GVBl. LSA S. 318), in Verbindung mit Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2013 (GVBl. LSA S. 400) in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen, sofern ein tatsächlicher oder fiktiver Anspruch auf diese Bezüge bestand. Die Verjährung richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dieser Anspruch geht bei Tod der Beamtin oder des Beamten auf den Erben oder die Erben über. In Fällen der Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Tod entsteht der finanzielle Abgeltungsanspruch für Urlaubsansprüche nach den Sätzen 1 bis 9 unabhängig davon, ob vorher eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit vorlag.
Fußnoten
[1])
Absatz 3 in Kraft mit Wirkung vom 01.01.2013
[2])
Absatz 4 in Kraft mit Wirkung vom 01.01.2013

§ 8 Ansparung des Erholungsurlaubs zur Kinderbetreuung

(1) Beamte mit Dienstbezügen können auf Antrag den über den unionsrechtlich zu gewährleistenden Mindestjahresurlaub von vier Wochen hinausgehenden Erholungsurlaub ansparen, solange sie mindestens ein Kind unter zwölf Jahren, für das ihnen die Personensorge zusteht, tatsächlich betreuen. § 3 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Der angesparte Erholungsurlaub verfällt, wenn er nicht spätestens in dem Urlaubsjahr genommen wird, in dem das jüngste Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine zusammenhängende Inanspruchnahme des angesparten Erholungsurlaubs von mehr als 30 Arbeitstagen soll mindestens drei Monate vorher beantragt werden.

§ 9 Widerruf, Ersatz von Mehraufwendungen, Verlegung

(1) Die Bewilligung des Erholungsurlaubs kann widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit des Beamten die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet wäre. Mehraufwendungen, die Beamte infolge eines Widerrufs zu tragen haben, sind ihnen nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts zu ersetzen.
(2) Möchten Beamte Erholungsurlaub, der bewilligt worden ist, hinausschieben oder abbrechen, ist dem Antrag zu entsprechen, wenn dies mit den Erfordernissen des Dienstes oder der Ausbildung vereinbar ist und die Arbeitskraft des Beamten dadurch nicht gefährdet wird.

§ 10 Erkrankung, Anrechnung

(1) Werden Beamte während eines Erholungsurlaubs durch Krankheit dienstunfähig, wird die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Für den Nachweis der Dienstunfähigkeit ist grundsätzlich ein ärztliches Zeugnis beizubringen.
(2) Die Verlängerung des Erholungsurlaubs wegen der Erkrankung bedarf einer neuen Bewilligung.
(3) Werden Beamte während ihres Urlaubs nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 32 des Infektionsschutzgesetzes, abgesondert oder haben sich Beamte aufgrund einer nach § 36 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung abzusondern, so werden die Tage der Absonderung nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Die Absonderung ist dem Dienstherrn auf geeignete Weise nachzuweisen.

Teil 3 Sonderurlaub

§ 11 Sonderurlaub zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte oder zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten

(1) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst ist Sonderurlaub mit Besoldung zu bewilligen
1.
für die Teilnahme an öffentlichen Wahlen oder Abstimmungen,
2.
zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine, soweit sie nicht durch private Angelegenheiten der Beamten veranlasst sind oder
3.
zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Ehrenamtes, wenn Beamte zur Übernahme gesetzlich verpflichtet sind.
(2) Beruht eine ehrenamtliche Tätigkeit oder ein öffentliches Ehrenamt auf gesetzlicher Vorschrift, besteht aber zur Übernahme keine Verpflichtung, kann der zur Ausübung erforderliche Sonderurlaub mit Besoldung bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(3)
[1]
Mitgliedern eines Wahlvorstandes bei Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen sowie bei Plebisziten kann ein Arbeitstag Sonderurlaub mit Besoldung bewilligt werden.
Fußnoten
[1])
Absatz 3 in Kraft mit Wirkung vom 01.01.2014

§ 12 Sonderurlaub zur Ableistung von Freiwilligendiensten

Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2923), sowie des Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) kann Sonderurlaub ohne Besoldung bis zu 24 Monaten bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

§ 13 Sonderurlaub für Zwecke der zivilen oder militärischen Verteidigung oder entsprechender Einrichtungen

(1) Für die Teilnahme an Einsätzen und angeordneten Übungen der Wasserwehr, der Feuerwehr und von Organisationen des Zivil- und Katastrophenschutzes soll für die Dauer der notwendigen Abwesenheit Sonderurlaub mit Besoldung bewilligt werden, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(2) Für die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen im Sinne des § 81 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386, 3391), und die Teilnahme an Aus- oder Fortbildungsveranstaltungen der Wasserwehr, der Feuerwehr und von Organisationen des Zivil- und Katastrophenschutzes soll für die Dauer der notwendigen Abwesenheit Sonderurlaub mit Besoldung bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Dauer des Sonderurlaubs richtet sich nach § 16.

§ 14 Sonderurlaub für gewerkschaftliche Zwecke

(1) Für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, dem der Beamte angehört, oder an Tagungen von Gewerkschaften oder Berufsverbänden auf internationaler, Bundes- oder Landesebene, beim Fehlen einer Landesebene auf Bezirksebene, wenn der Beamte als Mitglied eines Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes oder als Delegierter teilnimmt, soll Sonderurlaub mit Besoldung bis zu fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. In besonders begründeten Fällen kann Sonderurlaub mit Besoldung bis zu zehn Arbeitstage im Urlaubsjahr bewilligt werden; Sonderurlaub in den Fällen des § 13 Abs. 2 und § 15 ist anzurechnen, soweit er fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr überschreitet.
(2) § 3 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 15 Sonderurlaub für fachliche, staatspolitische, kirchliche oder sportliche Zwecke

In folgenden Fällen kann Sonderurlaub mit Besoldung bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen:
1.
für die Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen oder an beruflichen Aus- oder Fortbildungsveranstaltungen, wenn die Teilnahme für die dienstliche Tätigkeit von Nutzen ist oder dem Zweck der Ausbildung dient,
2.
zur Ablegung von Klausurarbeiten oder mündlichen Prüfungen nach einer Aus- oder Fortbildung im Sinne von Nummer 1 oder bei Verwaltungs- oder Wirtschaftsakademien,
3.
für die Teilnahme an von der Landeszentrale oder Bundeszentrale für politische Bildung für förderungswürdig anerkannten staatspolitischen Bildungsveranstaltungen,
4.
für die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen nach § 8 des Bildungsfreistellungsgesetzes vom 4. März 1998 (GVBl. LSA S. 92), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSA 2005, S. 698, 705),
5.
für die ehrenamtliche Jugendarbeit unter Vorlage eines geeigneten Nachweises bei
a)
Tätigkeit in Zeltlagern, Jugendherbergen oder Begegnungsstätten, in denen Jugendliche sich vorübergehend zur Erholung oder Ferienfreizeitgestaltung aufhalten, oder Jugendwanderungen oder Jugendbegegnungen,
b)
Besuch von Aus- oder Fortbildungslehrgängen oder Schulungsmaßnahmen der öffentlichen oder freien Träger der Jugendhilfe,
c)
Besuch von Tagungen der öffentlichen oder freien Träger der Jugendhilfe oder
d)
Teilnahme an internationalen Jugendbegegnungsmaßnahmen,
6.
für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Parteivorstandes, dem der Beamte angehört, oder an Bundes-, Landes- oder Bezirksparteitagen, wenn er als Mitglied eines Parteivorstandes oder als Delegierter teilnimmt,
7.
für die Teilnahme an Arbeitstagungen überörtlicher Selbsthilfeorganisationen zur Betreuung behinderter Menschen, wenn es sich um eine Veranstaltung auf Bundes- oder Landesebene handelt und der Beamte als Mitglied eines Vorstandes der Organisation teilnimmt,
8.
für die Teilnahme an
a)
Sitzungen der Verfassungsorgane oder überörtlicher Verwaltungsgremien der Kirchen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, wenn der Beamte dem Verfassungsorgan oder Gremium angehört,
b)
Tagungen der Kirchen oder öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, wenn der Beamte auf Anforderung der Kirchenleitung oder obersten Leitung der Religionsgesellschaft als Delegierter oder als Mitglied eines Verwaltungsgremiums der Kirche oder der Religionsgesellschaft teilnimmt,
c)
Veranstaltungen des Deutschen Evangelischen Kirchentages oder des Deutschen Katholikentages oder
d)
evangelischen oder katholischen Arbeitstagungen im Rahmen der Polizeiseelsorge,
9.
für die aktive Teilnahme an
a)
den Olympischen Spielen, sportlichen Welt- oder Europameisterschaften, internationalen sportlichen Länderwettkämpfen oder den dazugehörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene, wenn der Beamte von einem dem Deutschen Olympischen Sportbund angeschlossenen Verband als Teilnehmer benannt worden ist,
b)
Europapokal-Wettbewerben oder den Endkämpfen um deutsche sportliche Meisterschaften, wenn der Beamte von einem dem Deutschen Olympischen Sportbund angeschlossenen Verband oder Verein als Teilnehmer benannt worden ist oder
c)
den Wettkämpfen beim Internationalen Deutschen Turnfest,
10.
für die Teilnahme an
a)
Kongressen oder Vorstandssitzungen internationaler Sportverbände, denen der Deutsche Olympische Sportbund oder eine ihm angeschlossene Mitgliedsorganisation angehören,
b)
Mitgliederversammlungen oder Vorstandssitzungen des Deutschen Olympischen Sportbundes oder ihm angeschlossener Mitgliedsorganisationen auf Bundesebene oder
c)
Vorstandssitzungen solcher Mitgliedsorganisationen auf Landesebene, wenn der Beamte dem Gremium angehört.
Die Dauer des Urlaubs richtet sich nach § 16.

§ 16 Dauer des Sonderurlaubs in den Fällen der § 13 Abs. 2 und § 15

(1) Sonderurlaub in den Fällen des § 13 Abs. 2 und § 15 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 sowie 5 bis 10 darf im Einzelfall drei Arbeitstage, in den Fällen des § 15 Satz 1 Nr. 4 fünf Arbeitstage, nicht überschreiten. In besonders begründeten Fällen oder bei mehreren Veranstaltungen kann Sonderurlaub bis zu zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr bewilligt werden. Sonderurlaub nach § 14 ist anzurechnen, soweit er fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr überschreitet.
(2) Für die aktive Teilnahme an den Olympischen Spielen, sportlichen Welt- oder Europameisterschaften, internationalen sportlichen Länderwettkämpfen oder den dazugehörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene oder an Europapokal-Wettbewerben kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Sonderurlaub mit Besoldung auch über zehn Arbeitstage hinaus bewilligt werden.
(3) § 3 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 17 Sonderurlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit

(1) Werden Beamte zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen nach Maßgabe von Richtlinien, die der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums bedürfen, oder in der Verwaltung oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union entsandt, ist ihnen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde für die Dauer dieser Tätigkeit Sonderurlaub ohne Besoldung zu bewilligen.
(2) Nicht entsandten Beamten kann zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder in der Verwaltung oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union Sonderurlaub ohne Besoldung bis zur Dauer von einem Jahr bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde kann der Sonderurlaub ohne Besoldung verlängert werden.
(3) Zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Sonderurlaub ohne Besoldung bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

§ 18 Sonderurlaub für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung

Für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung im Ausland kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Sonderurlaub mit Besoldung bis zur Dauer von drei Monaten bewilligt werden, wenn die Aus- oder Fortbildung im dienstlichen Interesse liegt und zu erwarten ist, dass ausreichende Fortschritte im Erlernen der Fremdsprache gemacht werden. Ein weiterer Sonderurlaub zu einem solchen Zweck darf frühestens zwei Jahre nach Beendigung des letzten Sonderurlaubs aus diesem Anlass bewilligt werden.

§ 19 Sonderurlaub für Heimfahrten

Im Ausland tätige Beamte erhalten für jede Heimfahrt, für die ihnen eine Reisebeihilfe für Heimfahrten als Auslandstrennungsgeld gewährt wird, bis zu drei Arbeitstage Sonderurlaub mit Besoldung, höchstens jedoch zwölf Arbeitstage im Urlaubsjahr.

§ 20 Sonderurlaub aus persönlichen Anlässen

(1) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst bei amts- oder versorgungsärztlich oder vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen angeordneter Untersuchung oder kurzfristiger Behandlung einschließlich der Anpassung, Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken oder wegen einer sonstigen ärztlichen Behandlung von Beamten, die nicht außerhalb der individuellen Arbeitszeit wahrgenommen werden kann, ist Sonderurlaub mit Besoldung zu bewilligen, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(2) Aus anderen wichtigen persönlichen Gründen kann, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, Sonderurlaub mit Besoldung im notwendigen Umfang und im nahen zeitlichen Zusammenhang bewilligt werden; aus Anlass der nachstehenden Fälle wird Sonderurlaub mit Besoldung in dem angegebenen Umfang bewilligt:
1. Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft ein Arbeitstag,
2. Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartnerin oder der mit der Beamtin oder dem Beamten in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährtin ein Arbeitstag,
3. Tod des Ehepartners, des Lebenspartners, eines Kindes oder eines Elternteils zwei Arbeitstage,
4. Umzug an einen anderen Ort aus dienstlichem Anlass ein Arbeitstag,
5. Erkrankung eines Angehörigen, soweit dieser in demselben Haushalt lebt, ein Arbeitstag im Urlaubsjahr,
6. Erkrankung der Betreuungsperson, wenn Beamte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen müssen. bis zu vier Arbeitstage im Urlaubsjahr.
Im Falle einer förmlichen Würdigung einer Tätigkeit von 25 und 40 Jahren im öffentlichen Dienst (Dienstjubiläum) kann jeweils ein Arbeitstag Sonderurlaub bewilligt werden.
(3) Bei Erkrankung eines Kindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes ist nach Maßgabe des Absatzes 4 Beamten Sonderurlaub mit Besoldung für jedes Kind bis zu acht Arbeitstage, insgesamt höchstens 19 Arbeitstage, für Alleinerziehende für jedes Kind bis zu 15 Arbeitstage, insgesamt höchstens 38 Arbeitstage im Urlaubsjahr zu bewilligen.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nrn. 5 und 6 sowie des Absatzes 3 wird Sonderurlaub mit Besoldung nur bewilligt, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht zur Verfügung steht. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 und des Absatzes 3 ist auf Verlangen des Dienstvorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit zur Pflege durch den Beamten vorzulegen.
(5) Wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nrn. 5 und 6 sowie des Absatzes 3 halbe Sonderurlaubstage bewilligt werden, deren Dauer sich nach der Hälfte der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit richtet (individuelle Sollarbeitszeit). Die Bewilligung von Sonderurlaub ist auch zulässig, wenn der Dienst bereits angetreten wurde; in diesem Fall gilt die individuelle Sollarbeitszeit als erfüllt. Ein halber Sonderurlaubstag gilt nur dann als in Anspruch genommen, wenn der tatsächlich geleistete Dienst mindestens die Hälfte der individuellen Sollarbeitszeit beträgt. Andernfalls gilt ein ganzer Sonderurlaubstag als in Anspruch genommen.

§ 21 Sonderurlaub für Maßnahmen der medizinischen Vorsorge, Rehabilitation oder Sterbebegleitung

(1) Sonderurlaub mit Besoldung ist zu bewilligen für Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation,
1.
die als beihilfefähig anerkannt worden sind oder für die beamtenrechtliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge genehmigt worden ist,
2.
die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, ein Versorgungs- oder sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt werden.
**
Die Beurlaubung erfolgt für die vom Leistungsträger bewilligte Dauer der Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation.
***
Für eine Nachkur oder Schonzeit ist kein Sonderurlaub zu bewilligen.
(2)
[1]
Absatz 1 gilt auch für die Begleitung von Kindern im Sinne des § 20 Abs. 3, wenn im Einzelfall aus medizinischen Gründen das Erfordernis einer Begleitperson durch den Leistungsträger festgestellt wird.
(3) Sonderurlaub mit Besoldung soll zur Beaufsichtigung oder Betreuung eines Kindes bewilligt werden, wenn das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet,
1.
die bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat und weiter fortschreitet,
2.
bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und
3.
die eine begrenzte Lebensdauer von wenigen Monaten erwarten lässt.
Der Anspruch besteht nur für einen Elternteil.
Fußnoten
**)
§ 21 Abs. 1 Satz 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.
***)
§ 21 Abs. 1 Satz 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.
[1])
Absatz 2 in Kraft mit Wirkung vom 01.01.2013

§ 22 Sonderurlaub in anderen Fällen

(1) Sonderurlaub ohne Besoldung kann bewilligt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Sonderurlaub für mehr als drei Monate kann nur in besonders begründeten Fällen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde bewilligt werden. Vor Bewilligung eines Sonderurlaubs ohne Besoldung ist die Zuweisung von Beamten gemäß § 20 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), zu prüfen.
(2) Dient Sonderurlaub, der für einen in den §§ 11 bis 21 nicht genannten Zweck bewilligt wird, auch dienstlichen Zwecken, kann die Besoldung bis zur Dauer von zwei Wochen, mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde bis zur Dauer von sechs Monaten, für die sechs Wochen überschreitende Zeit jedoch nur bis zur halben Höhe, belassen werden. Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und für unmittelbare Landesbeamte des für Besoldung zuständigen Ministeriums können Ausnahmen bewilligt werden.

§ 22a Sonderurlaub zur Pflege naher Angehöriger

(1) Beamten ist Sonderurlaub längstens bis zu zehn Arbeitstagen, davon neun Arbeitstage mit Besoldung, zu bewilligen, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen (kurzzeitige Arbeitsverhinderung). Im Antrag ist die voraussichtliche Dauer des Sonderurlaubs anzugeben. Wird eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der in Satz 1 genannten Maßnahme vorgelegt, gilt der Antrag als bewilligt.
(2) Beamten ist Sonderurlaub ohne Besoldung zu bewilligen, wenn sie einen
1.
pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Pflegezeit) oder
2.
minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung betreuen.
Im Rahmen der Höchstdauer ist ein Wechsel zwischen den Ansprüchen nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 möglich.
(3) Beamten ist Sonderurlaub ohne Besoldung zu bewilligen, wenn sie einen nahen Angehörigen begleiten, der nach ärztlicher Bescheinigung an einer Erkrankung leidet, die fortschreitend verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist und die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt. § 21 Abs. 3 bleibt unberührt.
(4) Der Antrag nach den Absätzen 2 und 3 muss spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Dienstvorgesetzten gestellt werden; gleichzeitig muss darin erklärt werden, für welchen Zeitraum der Sonderurlaub ohne Besoldung in Anspruch genommen werden soll. Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Bei in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherten Pflegebedürftigen ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.
(5) Soweit Kosten für Bescheinigungen oder Nachweise nach den Absätzen 1 oder 4 entstehen, werden diese vom Dienstherrn getragen.
(6) Sonderurlaub ohne Besoldung nach Absatz 2 ist für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen längstens bis zu sechs Monate (Höchstdauer) zu bewilligen. Für Sonderurlaub ohne Besoldung nach Absatz 3 gilt eine Höchstdauer von drei Monaten je nahem Angehörigen. Ein für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommener Sonderurlaub ohne Besoldung kann bis zur Höchstdauer verlängert werden, wenn der Dienstvorgesetzte zustimmt. Die Verlängerung bis zur Höchstdauer ist zu bewilligen, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.
(7) Ist der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar, endet der Sonderurlaub ohne Besoldung vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Der Dienstvorgesetzte ist über die veränderten Umstände unverzüglich zu unterrichten. Im Übrigen kann der Sonderurlaub ohne Besoldung nur vorzeitig beendet werden, wenn der Dienstvorgesetzte zustimmt.
(8) Nahe Angehörige im Sinne dieser Verordnung sind
1.
Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
2.
Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
3.
Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
(9) Pflegebedürftig im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen. Pflegebedürftig im Sinne von Absatz 1 sind auch Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch voraussichtlich erfüllen.

§ 23 Widerruf, Ersatz von Mehraufwendungen

(1) Die Sonderurlaubsbewilligung kann aus zwingenden dienstlichen Gründen widerrufen werden. Die Sonderurlaubsbewilligung ist zu widerrufen, wenn der Sonderurlaub zu einem anderen als dem bewilligten Zweck verwendet wird oder wenn andere Gründe, die der Beamte zu vertreten hat, den Widerruf erfordern.
(2) Mehraufwendungen, die Beamte infolge eines Widerrufs zu tragen haben, sind ihnen nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts zu ersetzen, es sei denn, dass der Widerruf nach Absatz 1 Satz 2 ausgesprochen wird. Zuwendungen, die von anderer Seite zur Deckung der Mehraufwendungen geleistet werden, sind anzurechnen.

§ 24 Besoldung, Beihilfe, Heilfürsorge

(1) Erhalten Beamte in den Fällen der §§ 18 oder 22 Abs. 2 Zuwendungen von anderer Seite, ist die Besoldung entsprechend zu kürzen, es sei denn, dass der Wert der Zuwendungen gering ist.
(2) Für die Zeit eines Sonderurlaubs mit Besoldung entfallen Stellenzulagen, die für die Dauer einer bestimmten Verwendung gezahlt werden, und Erschwerniszulagen in festen Monatsbeträgen. Dies gilt nicht für Sonderurlaub nach § 21. Die Zulagen können weitergezahlt werden, wenn ein Sonderurlaub mit Besoldung einen Monat nicht überschreitet. In besonders begründeten Einzelfällen kann das für Besoldung zuständige Ministerium Ausnahmen zulassen.
(3) Ein Sonderurlaub ohne Besoldung von längstens einem Monat lässt den Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge unberührt.
(4) Während eines Sonderurlaubs ohne Besoldung nach § 22a Abs. 2 und 3 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilfevorschriften für Beamte mit Besoldung, sofern Beihilfe nicht bereits aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar gewährt wird. Ein Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge besteht nicht, wenn der Beamte berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist. Dies gilt für Beamte, die Anspruch auf Gewährung von Heilfürsorge haben, entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beihilfevorschriften die Heilfürsorgevorschriften treten.

Teil 4 Schlussvorschriften

§ 25 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
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