Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2018
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2018
Zum 10.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Januar 2023 (GVBl. LSA S. 2) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2018 | 01.08.2018 |
Inhaltsverzeichnis | 01.01.2020 |
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften | 01.08.2018 |
Erster Abschnitt - Erziehungs- und Bildungsauftrag, Geltungsbereich | 01.08.2018 |
§ 1 - Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule | 01.08.2018 |
§ 2 - Geltungsbereich | 01.08.2018 |
Zweiter Abschnitt - Gliederung des Schulwesens | 01.08.2018 |
§ 3 - Gliederung des Schulwesens | 01.08.2018 |
§ 4 - Grundschule | 01.08.2018 |
§ 5 - Sekundarschule | 01.08.2018 |
§ 5a - Gesamtschule | 01.08.2018 |
§ 5b - Gemeinschaftsschule Sachsen-Anhalt | 01.08.2018 |
§ 6 - Gymnasium | 01.08.2018 |
§ 7 - Schulen des zweiten Bildungsweges | 01.08.2018 |
§ 8 - Förderschule | 01.08.2018 |
§ 8a - Förderzentren | 01.08.2018 |
§ 9 - Berufsbildende Schulen | 01.08.2018 |
§ 10 - Bildungsstandards, Rahmenrichtlinien, Lehrpläne und Stundentafeln | 01.08.2018 |
§ 10a - Zulassung und Einführung von Lernmitteln | 01.08.2018 |
§ 11 - Schulversuche | 01.08.2018 |
§ 11a - Qualitätssicherung | 01.08.2018 |
§ 12 - Errichtung von Ganztagsschulen, schulische Angebote außerhalb des Unterrichts | 01.08.2018 |
§ 13 - Jahrgangsübergreifender Unterricht, Bildung von Anfangsklassen | 01.08.2018 |
Dritter Abschnitt - Schulen in freier Trägerschaft | 01.08.2018 |
§ 14 - Verhältnis zum öffentlichen Schulwesen | 01.08.2018 |
§ 15 - Bezeichnung der Schulen in freier Trägerschaft | 01.08.2018 |
§ 16 - Ersatzschulen | 01.08.2018 |
§ 16a - Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Mitglieder der Schulleitung | 01.08.2018 |
§ 17 - Anerkannte Ersatzschulen | 01.08.2018 |
§ 18 - Finanzhilfe | 01.08.2018 |
§ 18a - Umfang der Finanzhilfe | 01.01.2020 |
§ 18b - Ergänzungsschulen | 01.08.2018 |
§ 18c - Untersagung der Errichtung oder Fortführung | 01.08.2018 |
§ 18d - Anerkannte Ergänzungsschulen | 01.08.2018 |
§ 18e - Verordnungsermächtigungen | 01.08.2018 |
§ 18f - Finanzielle Förderung | 01.01.2023 |
§ 18g - Berichtspflicht der Landesregierung | 01.08.2018 |
Vierter Abschnitt - Religionsunterricht, Ethikunterricht | 01.08.2018 |
§ 19 - Religions- und Ethikunterricht | 01.08.2018 |
§ 20 - Einsichtnahme in den Religionsunterricht | 01.08.2018 |
§ 21 - Teilnahme am Religionsunterricht und Ethikunterricht | 01.08.2018 |
Fünfter Abschnitt - Schulentwicklungsplanung, Schuljahr und Ferien | 01.08.2018 |
§ 22 - Schulentwicklungsplanung | 01.08.2018 |
§ 23 - Schuljahr und Ferien | 01.08.2018 |
Zweiter Teil - Schulverfassung | 01.08.2018 |
§ 24 - Selbstständigkeit und Eigenverantwortung der Schule | 01.08.2018 |
§ 25 - Entscheidungen der Schule | 01.08.2018 |
§ 26 - Stellung der Schulleiterin und des Schulleiters | 01.08.2018 |
§ 27 - Aufgaben der Konferenzen | 01.08.2018 |
§ 28 - Verteilung der Aufgaben der Konferenzen | 01.08.2018 |
§ 29 - Zusammensetzung und Verfahren der Konferenzen | 01.08.2018 |
Dritter Teil - Lehrerinnen und Lehrer und weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter | 01.08.2018 |
§ 30 - Allgemeines | 01.08.2018 |
§ 30a - Fort- und Weiterbildung | 01.08.2018 |
§ 31 - Besetzung der Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter | 01.08.2018 |
§ 32 - Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter | 01.08.2018 |
Vierter Teil - Schülerinnen und Schüler | 01.08.2018 |
§ 33 - Recht auf Bildung | 01.08.2018 |
§ 34 - Wahl und Wechsel des Bildungsweges | 01.08.2018 |
§ 35 - Regelung des Bildungsweges | 01.08.2018 |
Fünfter Teil - Schulpflicht | 01.08.2018 |
§ 36 - Allgemeines | 01.08.2018 |
§ 37 - Beginn der Schulpflicht | 01.08.2018 |
§ 38 - Gesundheitspflege und Prävention | 01.08.2018 |
§ 39 - Besuch von Förderschulen und Sonderunterricht | 01.08.2018 |
§ 40 - Dauer und Ende der Schulpflicht | 01.08.2018 |
§ 41 - Schulbezirke, Schuleinzugsbereiche | 01.08.2018 |
§ 42 | 01.08.2018 |
§ 43 - Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten und Ausbildenden | 01.08.2018 |
§ 44 - Ordnungsmaßnahmen | 01.08.2018 |
§ 44a - Durchsetzung der Schulpflicht | 01.08.2018 |
Sechster Teil - Schülervertretung | 01.08.2018 |
Erster Abschnitt - Schülervertretung in der Schule | 01.08.2018 |
§ 45 - Allgemeines | 01.08.2018 |
§ 45a - Schülerinnen- und Schülervertretungen an Grundschulen | 01.08.2018 |
§ 46 - Klassenverband | 01.08.2018 |
§ 47 - Schülerrat | 01.08.2018 |
§ 47a - Die Schülervollversammlung | 01.08.2018 |
§ 48 - Wahlen und Ausscheiden | 01.08.2018 |
§ 49 - Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler in der Schule | 01.08.2018 |
Zweiter Abschnitt - Schülervertretung in Gemeinden und Landkreisen | 01.08.2018 |
§ 50 - Gemeinde- und Kreisschülerräte | 01.08.2018 |
§ 51 - Wahlen und Ausscheiden | 01.08.2018 |
§ 52 - Aufgaben der Gemeinde- und Kreisschülerräte | 01.08.2018 |
§ 53 - Finanzierung der Schülervertretungen | 01.08.2018 |
§ 54 - Herausgabe von Schülerzeitungen | 01.08.2018 |
Siebenter Teil - Elternvertretung | 01.08.2018 |
Erster Abschnitt - Elternvertretung in der Schule | 01.08.2018 |
§ 55 - Allgemeines | 01.08.2018 |
§ 56 - Klassenelternschaften und Klassenelternvertretungen | 01.08.2018 |
§ 57 - Schulelternrat | 01.08.2018 |
§ 58 - Wahlen und Ausscheiden | 01.08.2018 |
§ 59 - Mitwirkung der Erziehungsberechtigten in der Schule | 01.08.2018 |
Zweiter Abschnitt - Elternvertretung in Gemeinden und Landkreisen | 01.08.2018 |
§ 60 - Gemeinde- und Kreiselternräte | 01.08.2018 |
§ 61 - Wahlen und Ausscheiden | 01.08.2018 |
§ 62 - Aufgaben der Gemeinde- und Kreiselternräte | 01.08.2018 |
Dritter Abschnitt - Finanzierung der Elternvertretungen | 01.08.2018 |
§ 63 - Kosten | 01.08.2018 |
Achter Teil - Schulträgerschaft | 01.08.2018 |
§ 64 - Schulträgerschaft | 01.08.2018 |
§ 65 - Schulträger | 01.08.2018 |
§ 66 - Zusammenschlüsse von Schulträgern | 01.08.2018 |
§ 67 | 01.08.2018 |
§ 68 | 01.08.2018 |
Neunter Teil - Aufbringung der Kosten | 01.08.2018 |
§ 69 - Personalkosten | 01.08.2018 |
§ 70 - Sachkosten | 01.08.2018 |
§ 71 - Schülerbeförderung | 01.08.2018 |
§ 72 - Lernmittelkosten | 01.08.2018 |
§ 72a - Schulspeisung | 01.08.2018 |
§ 73 - Förderung des Schulbaus durch das Land | 01.08.2018 |
§ 74 - Beteiligung der Landkreise an den Schulbaukosten | 01.08.2018 |
§ 74a - Sonstige Kosten | 01.08.2018 |
Zehnter Teil - Vertretungen bei der obersten Schulbehörde und Landesschulbeirat | 01.08.2018 |
Erster Abschnitt - Zusammensetzung und Aufgaben | 01.08.2018 |
§ 75 - Allgemeines | 01.08.2018 |
§ 76 - Landeselternrat | 01.08.2018 |
§ 77 - Landesschülerrat | 01.08.2018 |
§ 78 - Landesschulbeirat | 01.08.2018 |
Zweiter Abschnitt - Verfahrensvorschriften | 01.08.2018 |
§ 79 - Amtsdauer, Wahlen und Ausscheiden | 01.08.2018 |
§ 80 - Verfahren | 01.08.2018 |
§ 81 - Kosten | 01.08.2018 |
Elfter Teil - Staatliche Schulbehörden | 01.08.2018 |
§ 82 - Schulbehörden | 01.08.2018 |
§ 83 - Aufgaben | 01.08.2018 |
Zwölfter Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften | 01.08.2018 |
§ 84 - Ordnungswidrigkeiten | 01.08.2018 |
§ 84a - Verarbeitung personenbezogener Daten | 01.08.2018 |
§ 84b - Schulbezogene statistische Erhebungen | 01.08.2018 |
§ 84c - Automatisierte zentrale Schülerdatei | 01.08.2018 |
§ 84d - Schülerlaufbahnstatistiken | 01.08.2018 |
§ 84e - Aufbewahrung, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung | 01.08.2018 |
§ 84f - IT-gestütztes Schulverwaltungsverfahren | 01.08.2018 |
§ 84g - Einschränkung von Grundrechten | 01.01.2020 |
§ 85 - Aufhebungsermächtigung | 01.08.2018 |
§ 86 - Übergangsregelungen für die Ersatzschulen | 15.07.2022 |
§ 86a | 01.08.2018 |
§ 86b | 01.08.2018 |
§ 86c - Übergangsregelung zu § 2 Abs. 4 | 01.08.2018 |
§ 86d - Übergangsvorschrift zu § 79 Abs. 1 | 01.08.2018 |
§ 86e | 01.08.2018 |
§ 86f | 01.08.2018 |
§ 87 | 01.08.2018 |
Inhaltsübersicht | |
Erster Teil Allgemeine Vorschriften | |
Erster Abschnitt Erziehungs- und Bildungsauftrag Geltungsbereich | |
§ 1 | Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule |
§ 2 | Geltungsbereich |
Zweiter Abschnitt Gliederung des Schulwesens | |
§ 3 | Gliederung des Schulwesens |
§ 4 | Grundschule |
§ 5 | Sekundarschule |
§ 5a | Gesamtschule |
§ 5b | Gemeinschaftsschule Sachsen-Anhalt |
§ 6 | Gymnasium |
§ 7 | Schulen des zweiten Bildungsweges |
§ 8 | Förderschule |
§ 8a | Förderzentren |
§ 9 | Berufsbildende Schulen |
§ 10 | Bildungsstandards, Rahmenrichtlinien, Lehrpläne und Stundentafeln |
§ 10a | Zulassung und Einführung von Lernmitteln |
§ 11 | Schulversuche |
§ 11a | Qualitätssicherung |
§ 12 | Errichtung von Ganztagsschulen, schulische Angebote außerhalb des Unterrichts |
§ 13 | Jahrgangsübergreifender Unterricht, Bildung von Anfangsklassen |
Dritter Abschnitt Schulen in freier Trägerschaft | |
§ 14 | Verhältnis zum öffentlichen Schulwesen |
§ 15 | Bezeichnung der Schulen in freier Trägerschaft |
§ 16 | Ersatzschulen |
§ 16a | Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Mitglieder der Schulleitung |
§ 17 | Anerkannte Ersatzschulen |
§ 18 | Finanzhilfe |
§ 18a | Umfang der Finanzhilfe |
§ 18b | Ergänzungsschulen |
§ 18c | Untersagung der Errichtung oder Fortführung |
§ 18d | Anerkannte Ergänzungsschulen |
§ 18e | Verordnungsermächtigungen |
§ 18f | Finanzielle Förderung |
§ 18g | Berichtspflicht der Landesregierung |
Vierter Abschnitt Religions- und Ethikunterricht | |
§ 19 | Religions- und Ethikunterricht |
§ 20 | Einsichtnahme in den Religionsunterricht |
§ 21 | Teilnahme am Religions- und Ethikunterricht |
Fünfter Abschnitt Schulentwicklungsplanung, Schuljahr und Ferien | |
§ 22 | Schulentwicklungsplanung |
§ 23 | Schuljahr und Ferien |
Zweiter Teil Schulverfassung | |
§ 24 | Selbstständigkeit und Eigenverantwortung der Schule |
§ 25 | Entscheidungen der Schule |
§ 26 | Stellung der Schulleiterin und des Schulleiters |
§ 27 | Aufgaben der Konferenzen |
§ 28 | Verteilung der Aufgaben der Konferenzen |
§ 29 | Zusammensetzung und Verfahren der Konferenzen |
Dritter Teil Lehrerinnen und Lehrer und weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter | |
§ 30 | Allgemeines |
§ 30a | Fort- und Weiterbildung |
§ 31 | Besetzung der Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter |
§ 32 | Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter |
Vierter Teil Schülerinnen und Schüler | |
§ 33 | Recht auf Bildung |
§ 34 | Wahl und Wechsel des Bildungsweges |
§ 35 | Regelung des Bildungsweges |
Fünfter Teil Schulpflicht | |
§ 36 | Allgemeines |
§ 37 | Beginn der Schulpflicht |
§ 38 | Gesundheitspflege und Prävention |
§ 39 | Besuch von Förderschulen und Sonderunterricht |
§ 40 | Dauer und Ende der Schulpflicht |
§ 41 | Schulbezirke, Schuleinzugsbereiche |
§ 42 | (weggefallen) |
§ 43 | Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten und Ausbildenden |
§ 44 | Ordnungsmaßnahmen |
§ 44a | Durchsetzung der Schulpflicht |
Sechster Teil Schülervertretung | |
Erster Abschnitt Schülervertretung in der Schule | |
§ 45 | Allgemeines |
§ 45a | Schülerinnen- und Schülervertretungen an Grundschulen |
§ 46 | Klassenverband |
§ 47 | Schülerrat |
§ 47a | Die Schülervollversammlung |
§ 48 | Wahlen und Ausscheiden |
§ 49 | Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler in der Schule |
Zweiter Abschnitt Schülervertretung in Gemeinden und Landkreisen | |
§ 50 | Gemeinde- und Kreisschülerräte |
§ 51 | Wahlen und Ausscheiden |
§ 52 | Aufgaben der Gemeinde- und Kreisschülerräte |
§ 53 | Finanzierung der Schülervertretungen |
§ 54 | Herausgabe von Schülerzeitungen |
Siebenter Teil Elternvertretung | |
Erster Abschnitt Elternvertretung in der Schule | |
§ 55 | Allgemeines |
§ 56 | Klassenelternschaften und Klassenelternvertretungen |
§ 57 | Schulelternrat |
§ 58 | Wahlen und Ausscheiden |
§ 59 | Mitwirkung der Erziehungsberechtigten in der Schule |
Zweiter Abschnitt Elternvertretung in Gemeinden und Landkreisen | |
§ 60 | Gemeinde- und Kreiselternräte |
§ 61 | Wahlen und Ausscheiden |
§ 62 | Aufgaben der Gemeinde- und Kreiselternräte |
Dritter Abschnitt Finanzierung der Elternvertretungen | |
§ 63 | Kosten |
Achter Teil Schulträgerschaft | |
§ 64 | Schulträgerschaft |
§ 65 | Schulträger |
§ 66 | Zusammenschlüsse von Schulträgern |
§ 67 | (weggefallen) |
§ 68 | (weggefallen) |
Neunter Teil Aufbringung der Kosten | |
§ 69 | Personalkosten |
§ 70 | Sachkosten |
§ 71 | Schülerbeförderung |
§ 72 | Lernmittelkosten |
§ 72a | Schulspeisung |
§ 73 | Förderung des Schulbaus durch das Land |
§ 74 | Beteiligung der Landkreise an den Schulbaukosten |
§ 74a | Sonstige Kosten |
Zehnter Teil Vertretungen bei der obersten Schulbehörde und Landesschulbeirat | |
Erster Abschnitt Zusammensetzung und Aufgaben | |
§ 75 | Allgemeines |
§ 76 | Landeselternrat |
§ 77 | Landesschülerrat |
§ 78 | Landesschulbeirat |
Zweiter Abschnitt Verfahrensvorschriften | |
§ 79 | Amtsdauer, Wahlen und Ausscheiden |
§ 80 | Verfahren |
§ 81 | Kosten |
Elfter Teil Staatliche Schulbehörden | |
§ 82 | Schulbehörden |
§ 83 | Aufgaben |
Zwölfter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften | |
§ 84 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 84a | Verarbeitung personenbezogener Daten |
§ 84b | Schulbezogene statistische Erhebungen |
§ 84c | Automatisierte zentrale Schülerdatei |
§ 84d | Schülerlaufbahnstatistiken |
§ 84e | Aufbewahrung, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung |
§ 84f | IT-gestütztes Schulverwaltungsverfahren |
§ 84g | Einschränkung von Grundrechten |
§ 85 | Aufhebungsermächtigung |
§ 86 | Übergangsregelungen für die Ersatzschulen |
§ 86a | (weggefallen) |
§ 86b | (weggefallen) |
§ 86c | Übergangsregelung zu § 2 Abs. 4 |
§ 86d | Übergangsvorschrift zu § 79 Abs. 1 |
§ 86e | (weggefallen) |
§ 86f | (weggefallen) |
§ 87 | Inkrafttreten |
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt Erziehungs- und Bildungsauftrag, Geltungsbereich
§ 1 Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule
(1) Der Auftrag der Schule wird bestimmt durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt. Insbesondere hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf sein Geschlecht, seine Herkunft, seine Ethnie, eine Behinderung, seine sexuelle Identität, seine Religion oder Weltanschauung oder seine wirtschaftliche oder soziale Lage das Recht auf eine seine Begabungen, seine Fähigkeiten und seine Neigung fördernde Erziehung, Bildung und Ausbildung. Das schließt die Vorbereitung auf die Wahrnehmung von Verantwortung, Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft ein.
(2) In Erfüllung dieses Auftrages ist die Schule insbesondere gehalten,
1.
die Schülerinnen und Schüler zur Achtung der Würde des Menschen, zur Selbstbestimmung in Verantwortung gegenüber Andersdenkenden, zur Anerkennung und Bindung an ethische Werte, zur Achtung religiöser Überzeugungen, zu verantwortlichem Gebrauch der Freiheit und zu friedlicher Gesinnung zu erziehen,
2.
die Schülerinnen und Schüler auf die Übernahme politischer und sozialer Verantwortung im Sinne der freiheitlich-demokratischen Grundordnung vorzubereiten,
3.
den Schülerinnen und Schülern Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten mit dem Ziel zu vermitteln, die freie Entfaltung der Persönlichkeit und Begabung, eigenverantwortliches Handeln und Leistungsbereitschaft zu fördern,
3a.
Benachteiligungen von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen zu verhindern und zu beseitigen und dazu beizutragen, dass ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine selbstbestimmte Lebensführung ermöglicht wird,
4.
die Schülerinnen und Schüler zu individueller Wahrnehmungs-, Urteils- und Entscheidungsfähigkeit in einer von neuen Medien und Kommunikationstechniken geprägten Informationsgesellschaft zu befähigen,
5.
die Schülerinnen und Schüler auf die Anforderungen der Berufs- und Arbeitswelt, des öffentlichen Lebens, der Familie und Freizeit vorzubereiten,
6.
den Schülerinnen und Schülern Kenntnisse, Fähigkeiten und Werthaltungen zu vermitteln, welche die Gleichachtung und Gleichberechtigung der Menschen unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer Abstammung, ihrer Rasse, ihrer Behinderung, ihrer sexuellen Identität, ihrer Sprache, ihrer Heimat und Herkunft, ihrem Glauben, ihren religiösen oder politischen Anschauungen fördern, und über Möglichkeiten des Abbaus von Diskriminierungen und Benachteiligungen aufzuklären,
7.
die Schülerinnen und Schüler zu verantwortlichem und ökologisch nachhaltigem Handeln in einer von zunehmender gegenseitiger Abhängigkeit und globalen Problemen geprägten Welt für die Bewahrung von Natur, Leben und Gesundheit zu befähigen,
8.
die Schülerinnen und Schüler zu Toleranz gegenüber kultureller Vielfalt und zur Völkerverständigung zu erziehen sowie zu befähigen, die Bedeutung der Heimat in einem geeinten Deutschland und einem gemeinsamen Europa zu erkennen.
(3) Die Schule hat die Pflicht, die individuellen Lernvoraussetzungen und Lernbedürfnisse der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. Schülerinnen und Schüler sind bei Bedarf zusätzlich zu fördern, um einen ihren Fähigkeiten entsprechenden Schulabschluss zu erlangen. Inklusive Bildungsangebote für Schülerinnen und Schüler werden in allen Schulformen gefördert, um auf diese Weise zur Verbesserung der Chancengerechtigkeit beizutragen. Sonderpädagogischer Förderbedarf liegt vor, wenn Schülerinnen und Schüler in ihren Entwicklungs- und Bildungsmöglichkeiten so stark beeinträchtigt oder behindert sind, dass sie ohne zusätzliche, sonderpädagogische Förderung in der allgemeinen Schule nicht oder nicht mehr ausreichend gefördert werden können. Inklusionspädagogische Inhalte sind verbindlich in die Lehrerbildung aufzunehmen. Für Schülerinnen und Schüler, die besondere Hilfen benötigen, sind Förderschulen vorzuhalten.
(3a) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf werden gemeinsam unterrichtet, wenn die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf dies beantragen, die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten vorhanden sind oder nach Maßgabe der Haushalte geschaffen werden können und mit der gemeinsamen Beschulung und Erziehung dem individuellen Förderbedarf entsprochen werden kann. Die Eltern erhalten für ihre Entscheidung über den weiteren Bildungsweg ihrer Kinder eine umfassende Beratung.
(4) Bei Erfüllung des Erziehungsauftrages haben die Schulen das verfassungsmäßige Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder zu achten.
(4a) Schulen arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben mit den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe sowie anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich wesentlich auf die Lebenssituation junger Menschen auswirkt, insbesondere mit Einrichtungen der Familienbildung und den Familienverbänden sowie Trägern der beruflichen Fort- und Weiterbildung, den Musikschulen, den Volkshochschulen sowie Sport- und anderen Vereinen zusammen. Die Schulen können dazu im Einvernehmen mit dem Schulträger Vereinbarungen abschließen. Die Schulträger können auf Wunsch der Schulen den Kooperationspartnern Räume und technische Ausstattung zur Nutzung überlassen.
(4b) Schulsozialarbeit ergänzt den schulischen Alltag. Sie öffnet Kindern, Jugendlichen und ihren Eltern neue Zugänge zu Unterstützungsangeboten und erweitert ihre präventiven, integrativen und kurativen Handlungsmöglichkeiten. Die Schulen arbeiten im Rahmen der Schulsozialarbeit mit anerkannten Einrichtungen der öffentlichen und freien Kinder- und Jugendhilfe zum Schutz des Kindeswohls zusammen.
(5) Das Land und die Kommunen sorgen für ein ausreichendes und vielfältiges öffentliches Schulwesen. Das Land fördert Schulen in freier Trägerschaft nach Maßgabe dieses Gesetzes.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen und, soweit nichts anderes bestimmt wird, für die Schulen in freier Trägerschaft im Lande Sachsen-Anhalt.
(2) Öffentliche Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 3 genannten Schulen, deren Träger die Landkreise, die Gemeinden oder das Land sind. Sie sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten.
(3) Schulen in freier Trägerschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Schulen, deren Träger entweder natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts oder Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften sind, die die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen.
(4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Berufsfachschulen für Gesundheitsberufe, mit Ausnahme für folgende Schulen:
1.
Berufsfachschule Altenpflege,
2.
Berufsfachschule Diätassistenz,
3.
Berufsfachschule Ergotherapie,
4.
Berufsfachschule Physiotherapie,
5.
Berufsfachschule Masseurin und medizinische Bademeisterin/Masseur und medizinischer Bademeister,
6.
Berufsfachschule Pharmazeutisch-technische Assistenz.
(5) Keine Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind die Ausbildungszentren für Gesundheitsfachberufe der Universitätsklinika an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg und an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Die Aufsicht über die dortigen Bildungsgänge führt das für Gesundheit zuständige Ministerium im Benehmen mit dem für Schulwesen zuständigen Ministerium.
Zweiter Abschnitt Gliederung des Schulwesens
§ 3 Gliederung des Schulwesens
(1) Das Schulwesen gliedert sich in Schulformen und in Schulstufen.
(2) Die Schulformen sind:
1.
Allgemeinbildende Schulen
a)
die Grundschule,
b)
die Sekundarschule,
c)
die Gesamtschule,
d)
die Gemeinschaftsschule,
e)
das Gymnasium,
f)
die Förderschule,
g)
Schulen des zweiten Bildungsweges: Abendsekundarschule, Abendgymnasium und Kolleg;
2.
Berufsbildende Schulen
a)
die Berufsschule,
b)
die Berufsfachschule,
c)
die Fachschule,
d)
die Fachoberschule,
e)
das Berufliche Gymnasium.
(3) Schulstufen sind:
1.
die Primarstufe; sie umfasst den 1. bis 4. Schuljahrgang,
2.
die Sekundarstufe I; sie umfasst den 5. bis 10. Schuljahrgang und die Abendsekundarschule,
3.
die Sekundarstufe II; sie umfasst an allgemeinbildenden Schulen den 11. bis 13. Schuljahrgang, die berufsbildenden Schulen, das Abendgymnasium und das Kolleg.
(4) Die oberste Schulbehörde kann für Schulen mit inhaltlichen Schwerpunkten Regelungen treffen, die von den Vorschriften für die anderen allgemeinbildenden Schulen abweichen.
§ 4 Grundschule
(1) In der Grundschule werden Schülerinnen und Schüler des 1. bis 4. Schuljahrganges unterrichtet. Die Grundschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern im Unterricht Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten und entwickelt die verschiedenen Fähigkeiten in einem für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsamen Bildungsgang. Bei der Unterrichtsgestaltung sind die individuellen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler mit ihren unterschiedlichen kognitiven, sozialen, emotionalen und motorischen Entwicklungen zu beachten.
(2) Die Grundschule wird mit verlässlichen Öffnungszeiten geführt. Die Dauer der Öffnung beträgt schultäglich in der Regel fünf und eine halbe Zeitstunde. Der Besuch der Eingangs- und Ausgangsphase ist freiwillig. Der Unterricht wird durch die Tätigkeit von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ergänzt und unterstützt. Beginn und Ende der Öffnungszeiten legt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Gesamtkonferenz unter Berücksichtigung der Belange der Schülerbeförderung und der öffentlichen und freien Jugendhilfe fest. Das Verfahren und den Zeitrahmen der Öffnungszeiten sowie die Gestaltung der Eingangs- und Ausgangsphase regelt die oberste Schulbehörde durch Verordnung.
(3) Der 1. und 2. Schuljahrgang in der Grundschule bilden die Schuleingangsphase. Der Besuch kann entsprechend der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers ein bis drei Schuljahre dauern. Die oberste Schulbehörde regelt die nähere Ausgestaltung der Schuleingangsphase durch Verordnung.
(4) Grundschulen und Tageseinrichtungen sowie Frühförderstellen sollen bei der Vorbereitung des Schuleintritts zusammenarbeiten. Der Anfangsunterricht an Grundschulen soll an die Grunderfahrungen der Kinder anknüpfen und insbesondere Bildungsbereiche und Grunderfahrungen der Kinder in der vorschulischen Bildungsarbeit in Tageseinrichtungen berücksichtigen.
(5) Die Erziehungsberechtigten erhalten eine Schullaufbahnempfehlung für die Wahl des weiteren Bildungsganges nach dem 4. Schuljahrgang. In den Fächern Deutsch oder Mathematik wird im 4. Schuljahrgang eine Klassenarbeit mit zentral gestellten Aufgaben geschrieben. Die Auswahlentscheidung trifft die oberste Schulbehörde.
(6) Die Grundschule hat wenigstens einen Zug. Die Schulbehörde kann Ausnahmen im Interesse eines wohnortnahen Schulangebots zulassen.
(7) Eine Grundschule außerhalb von Oberzentren oder Mittelzentren im Sinne von § 5 Abs. 3 des Landesentwicklungsgesetzes Sachsen-Anhalt, deren Bestand nach den Festlegungen der Schulentwicklungsplanung nicht mehr gegeben oder gefährdet ist, kann als unselbstständiger Teilstandort mit einer größeren, bestandsfähigen Grundschule als Hauptstandort einen Grundschulverbund bilden. Hauptstandort und Teilstandort bilden zusammen eine Schule. Die Mindestgröße des Teilstandortes beträgt 40 Schülerinnen und Schüler. Die Errichtung eines Teilstandortes ist nur zulässig, wenn an dem Teilstandort für den Unterricht in den Schuljahrgängen 1 bis 4 mindestens zwei Lerngruppen gebildet werden können. Dazu kann der Unterricht jahrgangsübergreifend in den Klassen 1 und 2 sowie 3 und 4 erteilt werden. Für den Unterricht muss ein von der Grundschule erstelltes und zwischen ihr und dem Schulträger abgestimmtes pädagogisches und organisatorisches Konzept zugrunde gelegt werden.
(8) Vier Jahre nach der Errichtung des ersten Grundschulverbundes findet eine externe Evaluation der Arbeit der Schulen in den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Grundschulverbünden statt. Daneben fertigt die Schulbehörde zeitgleich einen Bericht über die inhaltliche, organisatorische und planerische Gestaltung sowie die personelle Untersetzung der Grundschulverbünde und legt diesen Bericht dem Landtag vor.
§ 5 Sekundarschule
(1) In der Sekundarschule werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 10. Schuljahrganges unterrichtet. Die Sekundarschule vermittelt eine allgemeine und berufsorientierte Bildung. Sie kann mit Zustimmung der obersten Schulbehörde als Schule mit inhaltlichen Schwerpunkten geführt werden.
(2) In den Schuljahrgängen 5 und 6 werden die Schülerinnen und Schüler in ihren individuellen Fähigkeiten besonders gefördert und in die Lernschwerpunkte, Lernanforderungen und Arbeitsmethoden der Schuljahrgänge 7 bis 10 eingeführt. Der Unterricht umfasst für alle Schülerinnen und Schüler gleich verpflichtende Lerninhalte sowie Angebote zur Entwicklung besonderer Interessen und Neigungen und zur Leistungsförderung. Die Einstufung in die abschlussbezogenen Klassen oder Kurse am Ende des 6. Schuljahrganges ist von der Erfüllung bestimmter Leistungsvoraussetzungen abhängig. Im 6. Schuljahrgang wird in einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache eine Klassenarbeit mit zentral gestellten Aufgaben geschrieben. Die Auswahlentscheidung trifft die oberste Schulbehörde.
(3) Ab dem 7. Schuljahrgang beginnt eine auf Abschlüsse bezogene Differenzierung.
(4) Der auf den Hauptschulabschluss bezogene Unterricht umfasst den 7. bis 9. Schuljahrgang. Er vermittelt eine grundlegende Allgemeinbildung und schafft solide Grundlagen für eine berufliche Bildung sowie für weiterführende Bildungsgänge. Mit dem erfolgreichen Besuch des 9. Schuljahrganges wird der Hauptschulabschluss erworben. Der qualifizierte Hauptschulabschluss wird durch eine besondere Leistungsfeststellung erworben. Dieser berechtigt zum Besuch des 10. Schuljahrganges der Sekundarschule.
(5) Der auf den Realschulabschluss bezogene Unterricht umfasst den 7. bis 10. Schuljahrgang. Er vermittelt eine erweiterte allgemeine und berufsorientierte Bildung. Mit dem erfolgreichen Besuch des 10. Schuljahrganges und bestandener Abschlussprüfung wird der Realschulabschluss erworben. Bei Erreichen besonderer Leistungen erwerben die Schülerinnen und Schüler den erweiterten Realschulabschluss, der zum Besuch des 10. Schuljahrganges des Gymnasiums und zum Eintritt in das Berufliche Gymnasium berechtigt.
(6) Über Umstufungen zwischen Klassen oder Kursen entscheidet die Klassenkonferenz auf der Grundlage der gezeigten Leistungen und der voraussichtlichen Leistungsentwicklung.
(7) Ab dem 7. Schuljahrgang können neigungsorientierte Wahlpflichtangebote oder wahlfreie Angebote vorgehalten werden.
(8) Die Sekundarschule wird mindestens zweizügig geführt. Die Schulbehörde kann Ausnahmen zulassen.
(9) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln:
1.
die Maßgaben, nach denen die Differenzierung gemäß den Absätzen 3 bis 5 zu erfolgen hat;
2.
die Leistungsvoraussetzungen für die Einstufung in die abschlussbezogenen Klassen oder Kurse sowie für die Umstufung zwischen den Klassen oder Kursen.
§ 5a Gesamtschule
(1) In der Gesamtschule werden Schülerinnen und Schüler ab dem 5. Schuljahrgang unterrichtet. Die Schuljahrgänge 5 und 6 werden entsprechend § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 geführt. Die Gesamtschule in integrativer Form führt die Schuljahrgänge 11 bis 13 als gymnasiale Oberstufe. Sofern sie einen gymnasialen Zweig anbietet, bilden für diesen Zweig die Schuljahrgänge 11 und 12 die Qualifikationsphase. In der Gesamtschule in kooperativer Form bilden die Schuljahrgänge 11 und 12 die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe.
(2) Die Gesamtschule vermittelt eine allgemeine und berufsorientierende Bildung und ermöglicht den Schülerinnen und Schülern entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, ihren Bildungsweg an einer Hochschule, in berufs- oder studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. Sie kann mit Zustimmung der obersten Schulbehörde als Schule mit inhaltlichen Schwerpunkten geführt werden. Im 6. Schuljahrgang wird in einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache eine Klassenarbeit mit zentral gestellten Aufgaben geschrieben. Die Auswahlentscheidung trifft die oberste Schulbehörde.
(3) Die Gesamtschule wird als Gesamtschule in integrativer Form oder als Gesamtschule in kooperativer Form geführt.
(4) Die Gesamtschule in integrativer Form bildet eine pädagogische und organisatorische Einheit und ermöglicht in einem differenzierten Unterrichtssystem Bildungsgänge, die ohne Zuordnung zu unterschiedlichen Schulformen zu allen Abschlüssen der Sekundarstufen I und II führen. Die Schuljahrgänge 7 bis 10 werden im Klassenverband und in einer mit den Jahrgangsstufen zunehmenden Anzahl von Fächern in Kursen erteilt, die nach Leistung und Neigung der Schülerinnen und Schüler gebildet werden. Auf Antrag des Schulleiters kann mit Genehmigung der obersten Schulbehörde ab dem 9. Schuljahrgang ein Gymnasialzweig eingerichtet werden.
(5) Die Gesamtschule in kooperativer Form führt die Sekundarschule und das Gymnasium pädagogisch und organisatorisch zusammen. Der Unterricht wird in schulformspezifischen Klassen und in schulformübergreifenden Lerngruppen erteilt, wobei der schulformspezifische Unterricht überwiegen muss.
(5a) Die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe schließt mit der Abiturprüfung ab. Die oberste Schulbehörde legt fest, in welchen Fächern schriftliche Prüfungen mit zentral gestellten Aufgaben durchgeführt werden. Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage der zentralen Bewertungshinweise und des Erwartungshorizonts des jeweiligen Fachprüfungsausschusses. Die Zweitkorrekturen der Prüfungsarbeiten können von der Schulbehörde in einzelnen Fächern der schriftlichen Prüfung Fachlehrkräften einer anderen Gesamtschule oder eines anderen Gymnasiums übertragen werden.
(6) Auf Antrag der Gesamtkonferenz können Gesamtschulen als Ganztagsschulen geführt werden, wenn die personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Entscheidung trifft die Schulbehörde im Einvernehmen mit dem Schulträger.
(7) Die oberste Schulbehörde erlässt die Bestimmungen zur Errichtung der Gesamtschulen (§ 64 Abs. 2) sowie die entsprechenden Regelungen gemäß §§ 22, 34 und 35 durch Verordnung. Die gymnasiale Oberstufe kann auch in Kooperation mit einer anderen Schule geführt werden. Gesamtschulen in integrativer Form werden mindestens vierzügig geführt; die Schulbehörde kann Ausnahmen zulassen. Bei Gesamtschulen in kooperativer Form sind die beiden Schulzweige jeweils mindestens zweizügig zu führen.
(8) Das für Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Maßgaben für die Differenzierung in den Fächern, die Einstufung in die abschlussbezogenen Klassen oder Kurse, die Umstufung zwischen den Klassen und Kursen, die Leistungsvoraussetzungen für den Eintritt in den Gymnasialzweig gemäß Absatz 4 Satz 3, den Wechsel zwischen dem Sekundarschulzweig und dem Gymnasialzweig gemäß Absatz 5, die Ausgestaltung der gymnasialen Oberstufe gemäß Absatz 1 Satz 3 bis 5 und die Abiturprüfung gemäß Absatz 5a durch Verordnung zu regeln.
§ 5b Gemeinschaftsschule Sachsen-Anhalt
(1) In der Gemeinschaftsschule werden Schülerinnen und Schüler ab dem 5. Schuljahrgang unterrichtet. Der Unterricht in der Sekundarstufe I erfolgt in der Regel im Klassenverband und verzichtet weitgehend auf eine Unterscheidung nach Bildungsgängen.
(2) Die Gemeinschaftsschule ermöglicht den Erwerb aller Abschlüsse der allgemeinbildenden Schulen. Für den Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I gelten die Bestimmungen der Sekundarschule oder des Gymnasiums. Für den Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe II gelten die Bestimmungen des Gymnasiums.
(3) Jeder Gemeinschaftsschule liegt ein auf der Analyse der konkreten Schulsituation basierendes pädagogisches und organisatorisches Konzept zugrunde. Es muss verbindliche Vorgaben insbesondere über
1.
die pädagogische und organisatorische Ausgestaltung des auf eine Differenzierung nach Bildungsgängen verzichtenden Unterrichts,
2.
den Zeitpunkt und die Formen äußerer Differenzierung,
3.
die vorgesehene Ausbildungsdauer bis zum Abitur sowie
4.
praxisbezogene Angebote und Aktivitäten zur Berufs- und Studienorientierung
enthalten. Führt die Gemeinschaftsschule keine gymnasiale Oberstufe, hat es außerdem Einzelheiten zur Zusammenarbeit mit einer anderen Schule hinsichtlich des Erwerbs des Abiturs zu enthalten.
(4) Die Gemeinschaftsschule führt eine gymnasiale Oberstufe oder ermöglicht den Erwerb des Abiturs in verbindlich geregelter, konzeptionell untersetzter Zusammenarbeit mit einer anderen Schule. Führt die Gemeinschaftsschule eine gymnasiale Oberstufe, umfasst die Qualifikationsphase grundsätzlich die Schuljahrgänge 11 und 12; davon kann mit Zustimmung der Landesregierung abgewichen werden. Wandelt sich eine Gesamtschule in integrativer Form in eine Gemeinschaftsschule um, darf sie die Schuljahrgänge 11 und 12 oder 12 und 13 als Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe führen. Im Fall der Zusammenarbeit mit einer anderen Schule richtet sich die Ausgestaltung der gymnasialen Oberstufe grundsätzlich nach den für diese andere Schule geltenden Regelungen.
(5) Im 6. Schuljahrgang wird in einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache eine Klassenarbeit mit zentral gestellten Aufgaben geschrieben. Die Auswahlentscheidung trifft die oberste Schulbehörde.
(6) Die Gemeinschaftsschule wird mindestens zweizügig geführt.
(7) Gemeinschaftsschulen entstehen durch Umwandlung einer bestehenden Schule oder bestehender Schulen auf deren Antrag. Es können Schulen der Schulformen Sekundarschule, Gesamtschule und Gymnasium umgewandelt werden. Der Antrag ist schriftlich bei der Schulbehörde einzureichen. Mit dem Antrag ist ein Konzept nach Absatz 3 einzureichen. Über den Antrag entscheidet die Schulbehörde im Einvernehmen mit dem Schulträger und dem Träger der Schulentwicklungsplanung auf der Grundlage einer Bewertung des Konzepts. Die Gemeinschaftsschule wird jährlich aufwachsend beginnend mit dem 5. Schuljahrgang entwickelt. Für den Zeitraum der Umwandlung können an den aufwachsenden und auslaufenden Schulen gemeinsame Konferenzen, Eltern- und Schülervertretungen gebildet werden. Die Gemeinschaftsschule kann das Konzept im Einvernehmen mit dem Schulträger und dem Träger der Schulentwicklungsplanung mit Genehmigung der Schulbehörde aktualisieren. Die Umwandlung einer Gemeinschaftsschule in eine andere Schulform erfolgt auf Antrag der Schule im Einvernehmen mit dem Schulträger und dem Träger der Schulentwicklungsplanung mit Genehmigung der Schulbehörde.
(8) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, die näheren Bestimmungen zu den Einzelheiten des pädagogischen und organisatorischen Konzepts und zur Umwandlung durch Verordnung zu regeln. Über die Grundsätze der Verordnung nach Satz 1 sowie der Verordnungen nach den §§ 22 und 35 in Bezug auf die Gemeinschaftsschule ist die Herstellung des Benehmens mit dem für das Schulwesen zuständigen Landtagsausschuss erforderlich.
§ 6 Gymnasium
(1) Im Gymnasium werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 12. Schuljahrganges unterrichtet. Das Gymnasium vermittelt eine vertiefte allgemeine Bildung, die befähigt, den Bildungsweg an einer Hochschule fortzusetzen oder auch eine vergleichbare berufliche Ausbildung aufzunehmen. Es kann mit Zustimmung der obersten Schulbehörde als Schule mit inhaltlichen Schwerpunkten geführt werden.
(2) Die Schuljahrgänge 5 und 6 führen schrittweise in die Arbeitsmethoden des gymnasialen Bildungsganges ein und orientieren die Schülerinnen und Schüler auf die künftigen Anforderungen. Dabei werden die Schülerinnen und Schüler in ihren individuellen Fähigkeiten besonders gefördert. Der Unterricht umfasst für alle Schülerinnen und Schüler verpflichtende Lerninhalte sowie Angebote zur Leistungsförderung. Im 6. Schuljahrgang wird in einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache eine Klassenarbeit mit zentral gestellten Aufgaben geschrieben. Die Auswahlentscheidung trifft die oberste Schulbehörde.
(3) Die Schuljahrgänge 11 und 12 bilden die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe.
(4) Das Gymnasium schließt mit der Abiturprüfung ab. Die oberste Schulbehörde legt fest, in welchen Fächern schriftliche Prüfungen mit zentral gestellten Aufgaben durchgeführt werden. Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage der zentralen Bewertungshinweise und des Erwartungshorizonts des jeweiligen Fachprüfungsausschusses. Die Zweitkorrekturen der Prüfungsarbeiten können von der Schulbehörde in einzelnen Fächern der schriftlichen Prüfung Fachlehrkräften eines anderen Gymnasiums übertragen werden.
(5) Das Gymnasium wird mindestens dreizügig geführt; die Schulbehörde kann zweizügige Ausnahmen zulassen.
(6) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zu den Ausführungen der Absätze 3 und 4 zu regeln.
§ 7 Schulen des zweiten Bildungsweges
(1) Die Abendschule (Abendsekundarschule, Abendgymnasium) ist eine Schule, die Berufstätige im Abendunterricht zu den an der Sekundarschule und am Gymnasium vorgesehenen Abschlüssen führt.
(2) Das Kolleg ist eine Schulform, die Erwachsene, die sich bereits im Berufsleben bewährt haben, zum Abitur führt.
(3) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, eine Verordnung zu den Schulen des zweiten Bildungsweges zu erlassen.
§ 8 Förderschule
(1) In der Förderschule werden Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf aller Schuljahrgänge unterrichtet. Es ist das Ziel, auf der Grundlage einer rehabilitationspädagogischen Einflussnahme eine individuelle, entwicklungswirksame, zukunftsorientierte und liebevolle Förderung zu sichern. Für Schülerinnen und Schüler an Förderschulen können nach Maßgabe ihres individuellen Förderbedarfs spezifische therapieorientierte Unterrichtsbestandteile vorgehalten werden. Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Betreuungskräfte unterstützen und ergänzen den Unterricht sowie die individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler.
(2) Die Förderschule wird von Schülerinnen und Schülern besucht, die wegen der Beeinträchtigung einer oder mehrerer Funktionen auch durch besondere Hilfen in den anderen Schulformen nicht ausreichend gefördert werden können und deshalb für längere Zeit einer besonderen pädagogischen Förderung bedürfen. Den individuellen Voraussetzungen entsprechend können alle Abschlüsse der allgemeinbildenden Schulen erworben werden.
(3) Förderschulen sind insbesondere
1.
Förderschulen für Blinde und Sehgeschädigte,
2.
Förderschulen für Gehörlose und Hörgeschädigte,
3.
Förderschulen für Körperbehinderte,
4.
Förderschulen für Lernbehinderte,
5.
Förderschulen für Sprachentwicklung,
6.
Förderschulen mit Ausgleichsklassen,
7.
Förderschulen für Geistigbehinderte.
(4) An Förderschulen können Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen Förderschwerpunkten auch gemeinsam unterrichtet werden, wenn dadurch eine bessere pädagogische Förderung zu erwarten ist.
(5) Förderschulen arbeiten mit anderen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen zusammen.
(6) Förderschulen für Geistigbehinderte unterbreiten Ganztangsangebote. Die anderen Förderschulen können Ganztagsangebote unterbreiten, die der Genehmigung der obersten Schulbehörde bedürfen.
(7) An Förderschulen für Blinde und Sehgeschädigte sowie Förderschulen für Gehörlose und Hörgeschädigte können mit Genehmigung der obersten Schulbehörde schulvorbereitende Förder- und Betreuungsangebote unterbreitet werden. Die oberste Schulbehörde regelt im Benehmen mit dem für Fragen der Jugendhilfe und Eingliederungshilfe zuständigen Ministerium die Aufnahmevoraussetzungen und das Aufnahmeverfahren durch Verordnung.
(8) Die oberste Schulbehörde regelt die Aufnahmevoraussetzungen, die Ausgestaltung der Bildungswege und die Abschlüsse durch Verordnung.
§ 8a Förderzentren
(1) Förderzentren entstehen durch Kooperationsvereinbarungen zwischen einer Förderschule und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen. Sie befördern in besonderer Weise die Möglichkeiten des gemeinsamen Unterrichts von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf. Förderzentren sind regional und überregional tätig.
(2) Förderzentren bieten eine umfassende sonderpädagogische Beratung, Diagnostik und Begleitung beim gemeinsamen Unterricht an. Sie übernehmen insbesondere Aufgaben in der Prävention durch mobile und ambulante Angebote für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, festgestellten Lernbeeinträchtigungen oder Entwicklungsnachteilen. Sie sind zugleich Zentren der Elternarbeit und der Fortbildung.
(3) Im Einzelfall kann eine Förderschule zeitweilig mit der Übernahme von bestimmten Aufgaben eines Förderzentrums beauftragt werden.
(4) Die Einrichtung eines Förderzentrums erfolgt im Benehmen der Schulträger der beteiligten Schulen mit Zustimmung der Schulbehörde.
§ 9 Berufsbildende Schulen
(1) Die berufsbildenden Schulen vermitteln berufliche Bildungsinhalte und erweitern die erworbene allgemeine Bildung. Sie verleihen berufsbildende oder allgemeinbildende Abschlüsse und Berechtigungen. Die berufsbildenden Schulen beteiligen sich an Aufgaben der beruflichen Fort- und Weiterbildung.
(2) Die Berufsschule hat im Rahmen des dualen Systems der Berufsausbildung die Aufgabe, die Schülerinnen und Schüler beruflich zu bilden und zu erziehen. Dabei werden die Anforderungen der betrieblichen Ausbildung und der Berufsausübung berücksichtigt. An einer Berufsschule werden grundsätzlich Fachklassen für einen Ausbildungsberuf gebildet; ausnahmsweise dürfen auch Fachklassen für verwandte Ausbildungsberufe gebildet werden. Der Unterricht wird im Regelfall in Form von Teilzeit- oder Vollzeitunterricht in zusammenhängenden Teilabschnitten erteilt. Dem Schulbesuch kann ein Berufsvorbereitungsjahr mit Vollzeitunterricht vorausgehen.
(3) In der ein- und mehrjährigen Berufsfachschule werden die Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe ihrer schulischen Abschlüsse in einen oder mehrere Berufe eingeführt oder für einen Beruf ausgebildet. In der Berufsfachschule erwerben die Schülerinnen und Schüler auch schulische Abschlüsse, die sie befähigen, nach Maßgabe dieser Abschlüsse ihren Bildungsweg in anderen Schulen der Sekundarstufe II fortzusetzen.
(4) (weggefallen)
(5) In der Fachschule werden Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe ihrer schulischen Abschlüsse nach einer Berufsausbildung oder einer ausreichenden einschlägigen praktischen Berufstätigkeit mit dem Ziel unterrichtet, ihnen eine vertiefte berufliche Weiterbildung zu vermitteln. In der Fachschule erwerben die Schülerinnen und Schüler auch schulische Abschlüsse, die sie befähigen, nach Maßgabe dieser Abschlüsse ihren Bildungsweg in anderen Schulen in der Sekundarstufe II oder an einer Fachhochschule fortzusetzen.
(6) In der Fachoberschule werden Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe ihrer schulischen Abschlüsse
1.
ohne Berufsausbildung in den Schuljahrgängen 11 und 12,
2.
nach einer Berufsausbildung im Schuljahrgang 12 unterrichtet.
Die Fachoberschule ermöglicht den Schülerinnen und Schülern eine fachliche Schwerpunktbildung, die sie befähigt, ihren Bildungsweg an einer Fachhochschule fortzusetzen.
(7) Im Beruflichen Gymnasium werden Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe ihrer Abschlüsse in drei Schuljahrgängen unterrichtet. Es vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern eine vertiefte allgemeine Bildung mit berufsbezogenen Schwerpunkten, die sie befähigt, ihren Bildungsweg an einer Hochschule fortzusetzen. Das Berufliche Gymnasium schließt mit der Abiturprüfung ab. Die oberste Schulbehörde legt fest, in welchen Fächern schriftliche Prüfungen mit zentral gestellten Aufgaben durchgeführt werden. Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage der zentralen Bewertungshinweise und des Erwartungshorizonts des jeweiligen Fachprüfungsausschusses. Die Zweitkorrekturen der Prüfungsarbeiten können von der Schulbehörde in einzelnen Fächern der schriftlichen Prüfung Fachlehrkräften eines anderen Beruflichen Gymnasiums oder eines Gymnasiums übertragen werden. Berufliche Gymnasien können mit Sekundarschulen, Gesamtschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien kooperieren.
(8) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 1 Abs. 3) können in eigenen Klassen oder in eigenen Schulen unterrichtet werden.
(8a) In den Schulformen werden Bildungsgänge geführt. Bildungsgänge sind Bildungsangebote, die nach folgenden Merkmalen bestimmt werden können:
1.
Zugangsvoraussetzungen,
2.
Ausbildungsdauer,
3.
Vollzeit- oder Teilzeitform,
4.
Fachrichtung,
5.
Schwerpunkt,
6.
Ausbildungsberuf und
7.
Abschluss.
(9) Das für Schulwesen zuständige Ministerium hat durch Verordnung die nähere Ausgestaltung der Bildungsgänge, insbesondere die Zugangsvoraussetzungen und die möglichen Abschlüsse nebst ihren Berechtigungen, zu regeln.
§ 10 Bildungsstandards, Rahmenrichtlinien, Lehrpläne und Stundentafeln
(1) Die oberste Schulbehörde kann für bestimmte Schulformen, Schuljahrgänge und Abschlüsse Bildungsstandards definieren und vorgeben. Sie erlässt die Rahmenrichtlinien oder Lehrpläne für Ziele, Inhalte, Verfahren und Organisation des Unterrichts, die
1.
die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule (§ 1) sichern,
2.
dem Stand der fachwissenschaftlichen und didaktisch-methodischen Forschung entsprechen,
3.
dem Erziehungsrecht der Erziehungsberechtigten und den unterschiedlichen Erziehungsmöglichkeiten in Familie und Schule Rechnung tragen,
4.
einer gesunden körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung der Kinder und Jugendlichen dienen.
(2) Die oberste Schulbehörde erlässt die Stundentafeln, in denen vor allem die Unterrichtsfächer, Lernfelder und Lernbereiche, ihr Umfang und ihre Verbindlichkeit geregelt werden.
(3) Bevor Rahmenrichtlinien oder Lehrpläne erlassen werden, unterrichtet die oberste Schulbehörde rechtzeitig den Landtag über den Entwurf und die Stellungnahme des Landesschulbeirates.
§ 10a Zulassung und Einführung von Lernmitteln
(1) Schulbücher dürfen in der Schule nur verwendet werden, wenn sie zugelassen sind. Sie werden zugelassen, wenn sie mit den Richtlinien vereinbar sind und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Die Zulassung kann auch versagt werden, wenn die Anschaffung wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Die oberste Schulbehörde regelt das Verfahren der Zulassung.
(2) Über die Einführung eines zugelassenen Schulbuches und anderer an der Schule verwendeter Lernmaterialien (Lernmittel) entscheidet die Schule.
§ 11 Schulversuche
(1) Zur Weiterentwicklung der Schulformen und zur Erprobung neuer pädagogischer und organisatorischer Konzeptionen können Schulversuche durchgeführt werden.
(2) Schulversuche bedürfen der Genehmigung der obersten Schulbehörde. Die wissenschaftliche Begleitung und die Dokumentation von Schulversuchen regelt die oberste Schulbehörde.
§ 11a Qualitätssicherung
(1) Die Schulen, die Schulbehörden und das Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt sind zu kontinuierlicher Qualitätssicherung schulischer Arbeit verpflichtet. Diese erstreckt sich auf die Organisation und die gesamte Bildungs- und Erziehungstätigkeit der Schule. Die Qualitätssicherung umfasst insbesondere
1.
internationale, nationale, landeszentrale und regionale Schulleistungsuntersuchungen,
2.
die Einführung nationaler Bildungsstandards,
3.
die externe Evaluation; dazu gehören die Evaluation durch Schulbesuch, die Inspektion, zentrale Leistungserhebungen und Schulbefragungen,
4.
die interne Evaluation,
5.
die Fort- und Weiterbildung der Beschäftigten.
Die Hochschulen unterstützen die Qualitätssicherung.
(2) Dem Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt obliegen bei der externen Evaluation die Evaluation durch Schulbesuch, die Inspektion und die Schulbefragungen. Die zentralen Leistungserhebungen werden vom Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt in Zusammenarbeit mit der Schulbehörde durchgeführt.
(3) Die interne Evaluation obliegt der einzelnen Schule. Die Schule kann sich der Mitarbeit Dritter bedienen.
(4) Die Kriterien der internen und externen Evaluation sind aufeinander abzustimmen.
(5) Die oberste Schulbehörde veröffentlicht einmal je Wahlperiode einen Bildungsbericht, in dem, differenziert nach Schulformen und Bildungsgängen, über den Entwicklungsstand und die Qualität der Schulen in Sachsen-Anhalt berichtet wird. Die Evaluationsergebnisse sind darin in angemessener Weise darzustellen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Schulen in freier Trägerschaft entsprechend. Schulen in freier Trägerschaft können auch Dritte mit der Durchführung einer externen Evaluation beauftragen. Dies ist dem Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt anzuzeigen.
§ 12 Errichtung von Ganztagsschulen, schulische Angebote außerhalb des Unterrichts
(1) Bei Bedarf können Grundschulen, Sekundarschulen, Gesamtschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien als Ganztagsschulen organisiert werden. Die Gestaltung als Ganztagsschule setzt ein pädagogisches Konzept für eine ganztägige Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule voraus. Über dieses pädagogische Konzept entscheidet die Gesamtkonferenz. Die Gestaltung als Ganztagsschule kann sich auch auf einzelne Schuljahrgänge beschränken. Die Einrichtung bedarf der Genehmigung der Schulbehörde. Voraussetzung ist, dass die personellen und sächlichen Bedingungen gegeben sind.
(2) An allen Schulen sollen Bildungs- und Freizeitangebote außerhalb des Unterrichts gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die personellen und sächlichen Bedingungen gegeben sind.
§ 13 Jahrgangsübergreifender Unterricht, Bildung von Anfangsklassen
(1) Die oberste Schulbehörde kann festlegen, dass der Unterricht bei Unterschreiten einer Mindestschülerzahl in bestimmten Fächern jahrgangsübergreifend erfolgen kann.
(2) Die Bildung von Anfangsklassen ist nur zulässig, wenn an der jeweiligen Schule die erforderliche Mindestjahrgangsstärke erreicht wird. Wird keine Anfangsklasse gebildet, weist die Schulbehörde die betroffenen Schülerinnen und Schüler einer anderen Schule derselben Schulform zu. Dem Schulträger kann bei Unterschreiten der Mindestjahrgangsstärke eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen. Vor der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder der Zuweisung sind die betroffenen Schulträger und die betroffenen Träger der Schulentwicklungsplanung anzuhören. Die oberste Schulbehörde regelt die Mindestjahrgangsstärke für die einzelnen Schulformen sowie für den Hauptstandort und den Teilstandort eines Grundschulverbundes, die Ausnahmegründe und die erforderlichen Verfahrensbestimmungen durch Verordnung.
(3) Die Schulträger können bei besonderem Landesinteresse im Rahmen der Begabtenförderung Schulen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 3 und § 6 Abs. 1 Satz 3 in den inhaltlichen Schwerpunkten Sport oder Musik mit Genehmigung der obersten Schulbehörde organisatorisch zusammenfassen.
Dritter Abschnitt Schulen in freier Trägerschaft
§ 14 Verhältnis zum öffentlichen Schulwesen
(1) Schulen in freier Trägerschaft wirken neben den öffentlichen Schulen bei der Erfüllung des Bildungsauftrages im Rahmen des Artikels 28 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt und des Artikels 7 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes eigenverantwortlich mit. Sie unterliegen der staatlichen Schulaufsicht. Die Schulbehörden haben dabei das Recht, Berichte und Nachweise insbesondere zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen, der Anerkennungsvoraussetzungen und der Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfe zu fordern sowie in diesem Zusammenhang Unterrichtsbesuche durchzuführen. Die Zusammenarbeit zwischen Schulen in freier Trägerschaft und öffentlichen Schulen ist zu fördern.
(2) Den freien Trägern obliegt die Schulgestaltung, insbesondere die Entscheidung über eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung, die Festlegung der Lehr- und Unterrichtsmethoden und der Lehrinhalte sowie die Organisation des Unterrichts, auch abweichend von den Vorschriften für die staatlichen Schulen, soweit diese nichts anderes bestimmen.
§ 15 Bezeichnung der Schulen in freier Trägerschaft
Schulen in freier Trägerschaft haben eine Bezeichnung zu führen, die eine Verwechslung mit öffentlichen Schulen ausschließt. Aus der Bezeichnung muss hervorgehen, ob es sich um eine Ersatzschule (§ 16) oder um eine Ergänzungsschule (§ 18b) handelt. Ein Zusatz, der auf staatliche Genehmigung oder Anerkennung hinweist, ist zulässig.
§ 16 Ersatzschulen
(1) Schulen in freier Trägerschaft sind Ersatzschulen, wenn sie in ihren Bildungs-, Ausbildungs- und Erziehungszielen öffentlichen Schulen gemäß Zweitem Abschnitt entsprechen. Sie können in ihrer inneren und äußeren Gestaltung von den Anforderungen abweichen, die an entsprechende öffentliche Schulen gestellt werden, wenn die Gestaltung der Schule insgesamt als gleichwertig anzusehen ist.
(2) Sie dürfen nur mit vorheriger Genehmigung der Schulbehörde errichtet und betrieben werden. Abweichend von Absatz 1 können auch freie Waldorfschulen und berufsbildende Schulen an vom zuständigen Bundesministerium anerkannten Berufsbildungswerken als Ersatzschulen genehmigt werden.
(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
1.
die Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrerinnen und Lehrer hinter den staatlichen Schulen nicht zurücksteht,
2.
eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird und
3.
die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist.
(3a) Die Genehmigung erstreckt sich auf die Schulform, den Bildungsgang mit seinen Ausprägungen, insbesondere die Zugangsvoraussetzungen, die Ausbildungsdauer, die Vollzeit- oder Teilzeitform, die Fachrichtung, den Schwerpunkt, den Ausbildungsberuf und den Abschluss, sowie auf den Standort der Schulanlage. Änderungen und Erweiterungen bedürfen einer gesonderten Genehmigung. Aufgrund fehlender räumlicher Voraussetzungen an dem Standort der Schulanlage kann zur Sicherung der Unterrichtsorganisation eine Außenstelle befristet zugelassen werden.
(3b) Die Genehmigung zur Änderung der Schulform darf einer Ersatzschule bei einer Umwandlung in eine Gemeinschaftsschule nur erteilt werden, wenn die Gemeinschaftsschule jährlich aufwachsend entwickelt wird. Die Genehmigung für den Betrieb in der bisherigen Schulform erlischt, wenn der letzte Schuljahrgang, der in der bisherigen Schulform unterrichtet wurde, die Schule verlassen hat.
(4) Wer eine genehmigungspflichtige Schule in freier Trägerschaft errichten, betreiben oder leiten will, muss die verfassungsmäßige Ordnung wahren.
(5) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß den Absätzen 1, 3, 4 oder gemäß § 16a Abs. 1 entfällt. Vor einem Widerruf ist dem Schulträger eine angemessene Frist einzuräumen, um die beanstandeten Mängel beseitigen zu können.
(5a) Die Genehmigung einer Ersatzschule erlischt, wenn die Schule geschlossen wird oder der Schulbetrieb zwei Jahre geruht hat. Dies gilt auch, wenn eine Ersatzschule nicht innerhalb eines Jahres ab dem genehmigten Zeitpunkt der Errichtung eröffnet wird. Die oberste Schulbehörde kann auf Antrag des Schulträgers die in Satz 2 genannte Frist verlängern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(6) Die Einführung des Schulgeldes und Änderungen der Höhe des Schulgeldes sind der Schulbehörde anzuzeigen.
§ 16a Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Mitglieder der Schulleitung
(1) Die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer sind erfüllt, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie staatliche oder staatlich anerkannte Prüfungen nachgewiesen werden, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrerinnen und Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen im Werte gleichkommen oder in Ausnahmefällen die wissenschaftliche und pädagogische Eignung durch gleichwertige Leistungen nachgewiesen wird. Die pädagogische Eignung kann auch im Rahmen der Tätigkeit an der Ersatzschule durch die Schulbehörde festgestellt werden. Satz 2 gilt nicht für Lehrkräfte mit dem wissenschaftlichen Studium nach § 30 Abs. 5. Die Regelungen des § 30 Abs. 5a bleiben unberührt.
(2) Der Schulträger darf nur Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Lehrerinnen und Lehrer beschäftigen, für die eine Unterrichtsgenehmigung erteilt worden ist. Die Unterrichtsgenehmigung kann befristet werden. Wer zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt werden soll, hat in der Regel eine mindestens dreijährige erfolgreiche Unterrichtstätigkeit nachzuweisen. Die Schulleitung kann auch aus mehreren Mitgliedern bestehen (kollektive Schulleitung). Bei einer kollektiven Schulleitung muss mindestens die Hälfte der Mitglieder über die Voraussetzungen zur Bestellung als Schulleiterin oder Schulleiter verfügen. Die weiteren Mitglieder der Schulleitung sollen über einen geeigneten Hochschulabschluss oder eine mindestens dreijährige, einschlägige Berufserfahrung verfügen. Der Schulträger bestimmt ein Mitglied der kollektiven Schulleitung, das die Schule nach außen vertritt, soweit er sich die Vertretung nicht selbst vorbehält. Für Lehrkräfte mit der Befähigung zum Lehramt, einem entsprechenden Abschluss nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik oder nach § 30 Abs. 7 oder 8 mit festgestellter Befähigung für ein Lehramt oder Lehrbefähigung für ein Unterrichtsfach an anerkannten Ersatzschulen und Ersatzschulen, die Finanzhilfe nach § 18 Abs. 2 erhalten, gilt die Unterrichtsgenehmigung als erteilt. Der Schulträger hat zur jederzeitigen Prüfung durch die Schulbehörde die entsprechenden Unterlagen gemäß Absatz 1 vorzuhalten. § 30 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für Lehrkräfte mit einer Genehmigungsfiktion aus Satz 8 ist für einen Unterrichtseinsatz nach § 30 Abs. 3 Satz 1 und 2 keine gesonderte Unterrichtsgenehmigung erforderlich. Personen mit anderen wissenschaftlichen Ausbildungen dürfen nach Anzeige des Schulträgers und Vorlage der entsprechenden Unterlagen an der Schule eingesetzt werden. Die Schulbehörde hat dem Träger der Ersatzschule den Eingang der Anzeige jeweils binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu bestätigen. Die Schulbehörde entscheidet binnen drei Monaten über die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung. Für Personen mit einer anderen wissenschaftlichen Ausbildung kann im Ausnahmefall die Erlaubnis für einen Unterrichtseinsatz nach § 30 Abs. 3 Satz 2 erteilt werden. Die Schulbehörde prüft, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
(2a) Wesentliche Änderungen der mit den Schulleiterinnen oder den Schulleitern sowie den Lehrkräften abgeschlossenen Arbeitsverträge, die die Höhe des Gehalts, die regelmäßige Pflichtstundenzahl, den Anspruch auf Urlaub oder die Kündigungsbedingungen betreffen, sind der Schulbehörde anzuzeigen. Dies gilt auch für wesentliche Änderungen der mit den pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Betreuungskräften abgeschlossenen Arbeitsverträge hinsichtlich der Höhe des Gehalts, der regelmäßigen Arbeitszeit, des Anspruchs auf Urlaub und der Kündigungsbedingungen. Das für Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Einzelheiten dazu näher zu bestimmen.
(3) Die Unterrichtsgenehmigung gemäß Absatz 2 kann versagt oder widerrufen werden, wenn Tatsachen vorliegen, die bei öffentlichen Schulen einer Einstellung entgegenstehen oder eine Beendigung des Dienstverhältnisses rechtfertigen würden. Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, kann die Unterrichtsgenehmigung widerrufen werden.
(4) Träger anerkannter Ersatzschulen können ihren hauptberuflichen Lehrkräften, welche die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Verwendung im öffentlichen Schuldienst erfüllen, für die Dauer der Beschäftigung an der Schule das Führen einer der Amtsbezeichnung vergleichbarer Lehrkräfte an öffentlichen Schulen entsprechenden Bezeichnung mit dem Zusatz „im Ersatzschuldienst, (i. E.)“ gestatten.
(5) Lehrkräfte öffentlicher Schulen können mit ihrem Einverständnis für die Dauer von bis zu 15 Jahren an eine Ersatzschule beurlaubt werden. Die Beurlaubung kann auf Antrag verlängert werden. Die Beurlaubung kann als Beurlaubung ohne Bezüge oder als Beurlaubung mit Bezügen ausgesprochen werden. Die Zeit der Beurlaubung ist bei Anwendung beamtenrechtlicher oder arbeitsrechtlicher Vorschriften einer im öffentlichen Schuldienst des Landes Sachsen-Anhalt verbrachten Beschäftigungszeit gleichzustellen. Die Personalkosten für die mit Dienstbezügen beurlaubten Lehrkräfte werden auf die Finanzhilfe angerechnet.
§ 17 Anerkannte Ersatzschulen
(1) Einer Ersatzschule, die die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, ist auf ihren Antrag die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule zu verleihen. Davon ist nach dreijährigem ununterbrochenem Betrieb dieser Ersatzschule auszugehen. Die Anerkennung bedarf der Schriftform. Sie erstreckt sich auf die Schulform, den Bildungsgang mit seinen Ausprägungen, insbesondere die Zugangsvoraussetzungen, die Ausbildungsdauer, die Vollzeit- oder Teilzeitform, die Fachrichtung, den Schwerpunkt, den Ausbildungsberuf und den Abschluss, sowie auf den Standort der Schulanlage.
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht mehr vorliegen oder die Bestimmungen nach Absatz 3 nicht beachtet werden. Vor einem Widerruf ist dem Schulträger eine angemessene Frist einzuräumen, um die beanstandeten Mängel beseitigen zu können.
(3) Anerkannte Ersatzschulen sind verpflichtet, die für öffentliche Schulen geltenden oder staatlich genehmigten Bestimmungen bei der Aufnahme, Versetzung sowie bei Prüfungen und Abschlüssen zu beachten und die Gleichwertigkeit der Leistungsbewertung zu sichern. Weitere Bestimmungen sind grundsätzlich zu beachten, soweit sie die innere und äußere Gestaltungsfreiheit nicht berühren. Die Schulbehörde bestimmt die Bedingungen der Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse. Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, Zeugnisse zu erteilen, die dieselbe Berechtigung verleihen wie die der öffentlichen Schulen. Auf Antrag kann dieses Recht auf die Abschluss- oder Reifeprüfung beschränkt werden.
(4) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung
1.
das Nähere zum Verfahren und zu den Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Ersatzschule, insbesondere
a)
unter welchen Voraussetzungen die Schule in freier Trägerschaft als gleichwertig im Sinne von § 16 Abs. 1 anzusehen ist,
b)
unter welchen Bedingungen in der Schule in freier Trägerschaft eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird,
c)
zu den im Genehmigungsverfahren einzureichenden Unterlagen,
d)
zu den Formen und Fristen des Genehmigungsverfahrens und dem Verfahren bei Änderung von Genehmigungsvoraussetzungen,
e)
unter welchen Voraussetzungen die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist,
2.
das Nähere zu den Voraussetzungen, unter denen die gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 nachgewiesene Ausbildung und die nachgewiesenen Prüfungen im Werte der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrerinnen und Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen gleichkommen oder gleichwertige Leistungen vorliegen,
3.
das Verfahren zur Anzeige des Schulgeldes gemäß § 16 Abs. 6,
4.
das Nähere zu dem Verfahren der Erteilung und des Widerrufs der Unterrichtsgenehmigung, insbesondere zu den Fristen, den einzureichenden Unterlagen und den zuständigen Behörden,
5.
das Nähere zum Verfahren und zu den Voraussetzungen gemäß § 16a Abs. 2 Satz 15, unter denen für Personen mit einer anderen wissenschaftlichen Ausbildung die Erlaubnis für einen Unterrichtseinsatz nach § 30 Abs. 3 Satz 2 erteilt werden kann,
6.
das Nähere zum Verfahren und den Voraussetzungen gemäß § 16a Abs. 2 Satz 9 und 16, insbesondere den vorzuhaltenden Unterlagen, den Prüfungen und den zuständigen Schulbehörden,
7.
das Nähere zum Verfahren des Widerrufs der Genehmigung nach § 16 Abs. 5,
8.
das Nähere zum Verfahren der Anerkennung gemäß Absatz 1 und des Widerrufs der Anerkennung gemäß Absatz 2, insbesondere zu den einzureichenden Unterlagen, der zuständigen Schulbehörde und den Fristen, und
9.
das Nähere zum Verfahren der Umwandlung einer genehmigten oder anerkannten Ersatzschule gemäß § 16 Abs. 3b
zu regeln.
§ 18 Finanzhilfe
(1) Das Land gewährt den anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft auf Antrag eine Finanzhilfe als Zuschuss zu den laufenden Personal- und Sachkosten. Die Finanzhilfe kann, wenn der Träger einer Schule die Anerkennungsvoraussetzungen an einer anderen Schule im Land Sachsen-Anhalt bereits erbracht hat, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel im Einvernehmen mit dem öffentlichen Schulträger vor Ablauf der Dreijahresfrist, jedoch nicht vor Ablauf des ersten Schuljahres, gewährt werden. Im zweiten Schuljahr beträgt die Finanzierung 75 v. H., danach 100 v. H. der Finanzhilfe gemäß § 18a.
(2) Die Finanzhilfe erhalten auch Ersatzschulen, die die Gewähr dafür bieten, dass sie dauernd die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllen. Davon ist nach dreijährigem ununterbrochenem Betrieb der gemäß § 16 Abs. 3a genehmigten Schulen auszugehen.
(3) Die Gewährung der Finanzhilfe setzt die Gemeinnützigkeit des Schulträgers im Sinne des § 52 der Abgabenordnung voraus. Der Anspruch auf Finanzhilfe besteht nicht oder erlischt, wenn ein erwerbswirtschaftlicher Gewinn erzielt oder erstrebt wird.
(4) Die staatlichen Zuschüsse gemäß Absatz 1 werden nur insoweit gewährt, als kein Anspruch auf anderweitige öffentliche Finanzhilfe besteht. Bei den berufsbildenden Schulen werden für die Berechnung der staatlichen Finanzhilfe diejenigen Schülerinnen und Schüler nicht berücksichtigt, die im Rahmen von Maßnahmen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder vergleichbaren Maßnahmen anderer Träger, die von der öffentlichen Hand bezuschusst werden, die Schule besuchen. Das Gleiche gilt für Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen einer Maßnahme der beruflichen Bildung individuell gefördert werden und für die aufgrund eines Gesetzes Lehrgangskosten erstattet werden.
§ 18a Umfang der Finanzhilfe
(1) Der Zuschuss richtet sich nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler, die die Schule besuchen. Er wird je Schuljahrgang höchstens für die Zahl der Schülerinnen und Schüler gewährt, die das Produkt aus der Anzahl der Klassen im betreffenden Schuljahrgang des Bildungsganges der Ersatzschule und der Klassenfrequenz an entsprechenden öffentlichen Schulen gemäß Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 um nicht mehr als 20 v. H. überschreitet. Die nach Satz 2 ermittelte Zahl der Schülerinnen und Schüler ist auf einen ganzzahligen Wert abzurunden.
(2) Der Zuschuss wird als jährlicher Pauschalbetrag (Schülerkostensatz) gewährt. Er setzt sich aus folgenden Teilbeträgen je Schüler zusammen:
1.
den Personalkosten für Lehrkräfte,
2.
den Personalkosten für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen sowie für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Betreuungskräfte an Förderschulen und
3.
den Sachkosten.
In den Sachkosten sind die Kosten für das nicht pädagogisch tätige Personal enthalten. Die Teilbeträge werden anhand der Absätze 3 bis 5 sowie der Verordnung nach Absatz 8 ermittelt.
(3) Der Personalkostenzuschuss für Lehrkräfte je Schüler berechnet sich wie folgt:
Wochenstundenbedarf je Klasse x Jahresentgelt x 0,92 x F1 x F2 | ||||
Klassenfrequenz x Wochenstundenangebot je Lehrkraft. |
Es gelten folgende Maßgaben:
1.
Wochenstundenbedarf je Klasse; dabei wird die für den einzügigen Bildungsgang an entsprechenden öffentlichen Schulen geltende Stundentafel aus den Unterrichtsorganisationsvorgaben des vorangegangenen Schuljahres zugrunde gelegt. Es findet das arithmetische Mittel der Stundenzahlen aller Schuljahrgänge Anwendung. Darüber hinaus gehende zusätzliche Stunden für Klassenteilungen, Lerngruppenbildungen und Zusatzbedarfe, sofern diese Stunden alle entsprechenden öffentlichen Schulen betreffen, werden durch eine festgesetzte Stundenpauschale abgegolten. Die Festsetzung erfolgt für einen Zeitraum von zwei Jahren;
2.
Wochenstundenangebot je Lehrkraft; dabei wird die an entsprechenden öffentlichen Schulen geltende Regelstundenzahl des laufenden Schuljahres für die Arbeitszeit der Lehrkräfte verwendet;
3.
Klassenfrequenz (Schüler je Klasse); dabei wird der Landesmittelwert der Klassenfrequenz aus der Schulstatistik des jeweils vorangegangenen Schuljahres für die entsprechenden öffentlichen Schulen verwendet. Förderschulen im Sinne von § 8 Abs. 3 mit unterschiedlichen Förderschwerpunkten können zusammengefasst werden. Das gilt auch für Schulformen im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 und für Bildungsgänge im berufsbildenden Bereich;
4.
Jahresentgelt ist das Bruttoentgelt einer angestellten Lehrkraft zuzüglich der pauschalierten Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungszweigen sowie zur Zusatzversorgung an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder im jeweils laufenden Schuljahr. Maßgeblich für die Festsetzung sind die für Lehrkräfte an den entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Entgeltgruppen gemäß Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. Bei der Festsetzung können je Schulform verschiedene Entgeltgruppen herangezogen werden. Ersatzschulen, die bis zum 1. August 2007 den Schulbetrieb aufgenommen haben, wird bis zum Ende des Schuljahres 2021/2022 ein in gleichmäßigen Teilen abzuschmelzender Ausgleichsbetrag für die für einen Übergangszeitraum gemäß Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder und zur Regelung des Übergangsrechts zu zahlenden Besitzstandszulagen bei der Entgeltberechnung gewährt;
5.
der Faktor F1 berücksichtigt pauschal Anrechnungen und Ermäßigungen sowie die Zulagen für Funktionsstellen. Er beträgt bei Grundschulen 1,086, Sekundarschulen 1,070, Gesamtschulen und Gemeinschaftsschulen 1,087, Gymnasien 1,103, Förderschulen 1,080 und bei berufsbildenden Schulen 1,090. Der Faktor F2 berücksichtigt pauschal eine Vertretungsreserve und beträgt für alle Schulformen 1,025;
6.
für die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe wird an Stelle der Größe „Wochenstundenbedarf je Klasse/Klassenfrequenz“ die Größe „Lehrerwochenstunden je Schüler“ des vorangegangenen Schuljahres der entsprechenden öffentlichen Schule verwendet.
Bei berufsbildenden Schulen wird die Berechnung für den ausschließlich theoretischen Unterricht und den fachpraktischen Unterricht getrennt ausgeführt.
(4) Bei der Ermittlung des Personalkostenzuschusses für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen sowie für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Betreuungskräfte an Förderschulen wird jeweils ein Anteil von 80 v. H. der im vorangegangenen Schuljahr an den entsprechenden öffentlichen Schulen je Schüler eingesetzten Vollbeschäftigteneinheiten zugrunde gelegt. Für die Ermittlung des Jahresentgeltes gilt die Regelung für Lehrkräfte entsprechend. Vom Jahresentgelt werden 92 v. H. berücksichtigt. Bei Grundschulen wird der Zuschuss nur gewährt, wenn ein Nachweis über den entsprechenden Personaleinsatz erbracht worden ist.
(5) Der Sachkostenzuschuss beträgt 16,5 v. H. des Personalkostenzuschusses, bei Förderschulen 26,5 v. H. des Personalkostenzuschusses.
(6) Ersatzschulen sind an Investitionsförderprogrammen für öffentliche Schulen angemessen zu beteiligen.
(7) Sofern eine Ersatzschule keine Entsprechung im öffentlichen Schulwesen besitzt, werden bei der Berechnung der Finanzhilfe vergleichbare Schulformen, Bildungsgänge und Schulstufen zur Grundlage genommen.
(8) Das für Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die näheren Bestimmungen zu erlassen über:
1.
die Voraussetzungen für die Gewährung und Ausgestaltung der Finanzhilfe,
2.
das Antragsverfahren; dazu gehört die Ermittlung der zu berücksichtigenden Zahl der Schülerinnen und Schüler,
3.
die Ermittlung des Wochenstundenbedarfes je Klasse einschließlich der Festsetzung der Stundenpauschale gemäß Absatz 3 Satz 2 Nr. 1,
4.
die Ermittlung des Wochenstundenangebotes je Lehrkraft gemäß Absatz 3 Satz 2 Nr. 2,
5.
die Ermittlung der Klassenfrequenz gemäß Absatz 3 Satz 2 Nr. 3,
6.
die Festsetzung der Entgeltgruppen und der Entwicklungsstufen für die Lehrkräfte, pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Betreuungskräfte der entsprechenden öffentlichen Schule sowie des Ausgleichsbetrages gemäß Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 und Absatz 4 Satz 2; die Bildung von Mittelwerten bei den Entwicklungsstufen ist möglich,
7.
die Ermittlung der Lehrerwochenstunden je Schüler gemäß Absatz 3 Satz 2 Nr. 6,
8.
die Berücksichtigung der sonderpädagogischen Förderung für Schülerinnen und Schüler im gemeinsamen Unterricht an Ersatzschulen bei der Finanzhilfe,
9.
die Festlegung der vergleichbaren Schulformen, Bildungsgänge und Schulstufen gemäß Absatz 7,
10.
die Festlegung der Schulformen, Bildungsgänge und Schulstufen, für die als entsprechende öffentliche Schulen Schülerkostensätze berechnet werden,
11.
ein Zurückbehaltungsrecht der Finanzhilfe bei nicht fristgerechter Vorlage der erforderlichen Unterlagen und
12.
Maßgaben für die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfe sowie deren Nachweis und Prüfung.
(9) Die Berechnung der Finanzhilfe erfolgt erstmals für das Schuljahr 2008/2009. Die Berechnung der Finanzhilfe für das Schuljahr 2007/2008 erfolgt rückwirkend; sofern dabei der für das Schuljahr 2007/2008 vorläufig festgelegte Schülerkostensatz unterschritten wird, wird der höhere Satz gewährt.
§ 18b Ergänzungsschulen
(1) Schulen in freier Trägerschaft, die nicht Ersatzschulen nach § 16 sind, sind Ergänzungsschulen.
(2) Die Errichtung einer Ergänzungsschule ist der Schulbehörde vor Aufnahme des Unterrichts anzuzeigen. Der Anzeige sind der Lehrplan sowie Nachweise über den Schulträger, die Schuleinrichtungen und die Vorbildung der Leiterin oder des Leiters und der Lehrerinnen und Lehrer sowie eine Übersicht über die vorgesehene Schülerzahl beizufügen.
(3) Jeder Wechsel des Schulträgers und der Schulleiterin oder des Schulleiters, jede Einstellung von Lehrerinnen oder Lehrern sowie jede wesentliche Änderung der Schuleinrichtungen sind der Schulbehörde anzuzeigen. Bei der Einstellung von Schulleiterinnen und Schulleitern sowie Lehrerinnen und Lehrern sind Nachweise über deren Vorbildung beizufügen.
§ 18c Untersagung der Errichtung oder Fortführung
Die Errichtung oder Fortführung einer Ergänzungsschule ist von der Schulbehörde zu untersagen, wenn Schulträger, Leiterin oder Leiter, Lehrerinnen oder Lehrer oder Einrichtungen der Ergänzungsschule den Anforderungen nicht entsprechen, die zum Schutze der Schülerinnen und Schüler oder der Allgemeinheit an sie zu stellen sind, und den Mängeln trotz Aufforderung der Schulbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen worden ist.
§ 18d Anerkannte Ergänzungsschulen
(1) Einer Ergänzungsschule kann die Eigenschaft einer anerkannten Schule verliehen werden, wenn der Unterricht nach einem von der Schulbehörde genehmigten Lehrplan erteilt wird. Erfolgt die Abschlussprüfung nach einer von der Schulbehörde genehmigten Prüfungsordnung, kann die anerkannte Ergänzungsschule den Absolventinnen und Absolventen der Ausbildung ein Zeugnis erteilen, wonach die durch die Ausbildung erworbene Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „staatlich anerkannt“ versehen wird.
(2) Die Schulbehörde kann einer anerkannten Ergänzungsschule genehmigen, dass ihr Besuch von der Erfüllung der Schulpflicht befreit.
(3) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Höchstzahlen für die Schülerzahlen in den Klassen oder den entsprechenden organisatorischen Gliederungen zu bestimmen. Es dürfen keine höheren Anforderungen als an vergleichbare öffentliche Schulen gestellt werden.
§ 18e Verordnungsermächtigungen
Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, das Nähere der Anzeige gemäß § 18b Abs. 2 und 3, der Untersagung der Errichtung oder Fortführung gemäß § 18c sowie der Anerkennung und des Widerrufs der Anerkennung gemäß § 18d Abs. 1 durch Verordnung zu regeln.
§ 18f Finanzielle Förderung
(1) Ab dem Schuljahr 2018/2019 erhalten Berufsfachschulen für Altenpflege, die kein Schulgeld erheben, auf Antrag eine Förderung. Ein Anspruch auf Förderung besteht für jeden Ausbildungsmonat einer Schülerin oder eines Schülers, deren oder dessen Ausbildung vor Ablauf des 31. Dezembers 2019 begann. Die Höhe der Förderung orientiert sich an den für eine qualifizierte Ausbildung erforderlichen Kosten, soweit sie nicht durch Finanzhilfe nach § 18 gedeckt sind. § 18 Abs. 4 Satz 1 findet keine Anwendung.
(1a) Berufsfachschulen für Altenpflegehilfe, die kein Schulgeld erheben, erhalten auf Antrag eine Förderung. Ein Anspruch besteht für jeden Ausbildungsmonat einer Schülerin oder eines Schülers. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Das für Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere über die Höhe der Förderung nach Absatz 1 und Absatz 1a und das Antrags- und Abrechnungsverfahren durch Verordnung zu regeln.
(3) Berufsfachschulen und Fachschulen in freier Trägerschaft, die in den Schuljahren 2019/2020 bis 2023/2024 von den Schülerinnen und Schülern der Ausbildungsberufe
1.
Erzieherin (Staatlich anerkannte) oder Erzieher (Staatlich anerkannter),
2.
Kinderpflegerin (Staatlich geprüfte) oder Kinderpfleger (Staatlich geprüfter) und
3.
Sozialassistentin (Staatlich geprüfte) oder Sozialassistent (Staatlich geprüfter)
kein Schulgeld erheben oder das bereits für die Schuljahre 2022/2023 und 2023/2024 erhobene Schulgeld zurückgezahlt haben, erhalten auf Antrag eine Förderung. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die für die Antragsbewilligung zuständige Behörde (Bewilligungsbehörde) zu bestimmen sowie das Nähere über die Höhe der Förderung und das Antrags- und Abrechnungsverfahren zu regeln.
(4) Zur Erfüllung der auf der Grundlage des § 4 Satz 2 Nrn. 3 und 5 des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) in der jeweils geltenden Fassung bestehenden Verpflichtungen des Landes sind freie Träger von Berufsfachschulen und Fachschulen, die eine Förderung nach Absatz 3 Satz 1 erhalten, verpflichtet, die für die Jahre 2019 bis 2024 erforderlichen Daten der Bewilligungsbehörde zur Verarbeitung anonymisiert zur Verfügung zu stellen. Die Bewilligungsbehörde leitet diese Daten an das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium zur Verarbeitung einschließlich der Übermittlung an den Bund anonymisiert weiter. Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Inhalt, Umfang und Format der Daten nach den Sätzen 1 und 2 sowie die Empfänger, den Zeitpunkt der Zurverfügungstellung und die Berechtigung der Verarbeitung dieser Daten zu regeln.
§ 18g Berichtspflicht der Landesregierung
Dem Landtag ist einmal je Wahlperiode durch die Landesregierung ein Bericht vorzulegen, in dem -differenziert nach den einzelnen Schulformen - die im öffentlichen Schulwesen tatsächlich entstehenden Kosten den aufgrund der Regelungen dieses Gesetzes jeweils entsprechenden Finanzhilfebeiträgen für Schulen in freier Trägerschaft gegenübergestellt sind.
Vierter Abschnitt Religionsunterricht, Ethikunterricht
§ 19 Religions- und Ethikunterricht
(1) Der Religionsunterricht und der Ethikunterricht sind an den öffentlichen Schulen ordentliche Lehrfächer.
(2) Die Schülerinnen und Schüler nehmen entweder am Religionsunterricht oder am Ethikunterricht teil.
(3) Der Religionsunterricht wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Die Schulbehörden erlassen die Richtlinien und genehmigen die Lehrbücher im Einvernehmen mit den Religionsgemeinschaften.
(4) Im Fach Ethik werden den Schülerinnen und Schülern das Verständnis für ethische Werte und Normen sowie der Zugang zu philosophischen und religiösen Fragen vermittelt.
(5) Der Unterricht in diesen Fächern wird eingerichtet, sobald hierfür die erforderlichen Unterrichtsangebote entwickelt sind und geeignete Lehrerinnen und Lehrer zur Verfügung stehen.
§ 20 Einsichtnahme in den Religionsunterricht
Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts haben die Religionsgemeinschaften das Recht, sich davon zu überzeugen, ob der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit ihren Grundsätzen erteilt wird. Die näheren Umstände der Einsichtnahme sind vorher mit den Schulbehörden abzustimmen.
§ 21 Teilnahme am Religionsunterricht und Ethikunterricht
Die Erziehungsberechtigten bestimmen, an welchem Unterricht gemäß § 19 Abs. 1 ihre Kinder teilnehmen. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht den einzelnen Schülerinnen und Schülern zu.
Fünfter Abschnitt Schulentwicklungsplanung, Schuljahr und Ferien
§ 22 Schulentwicklungsplanung
(1) Die Schulentwicklungsplanung soll die planerischen Grundlagen für die Entwicklung eines regional ausgeglichenen und leistungsfähigen Bildungsangebotes im Lande und den Planungsrahmen für einen auch langfristig zweckentsprechenden Schulbau schaffen. Schulen in freier Trägerschaft sind im Plan ebenfalls darzustellen.
(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte stellen Schulentwicklungspläne für ihr Gebiet im Benehmen mit der Schulbehörde und den kreisangehörigen Gemeinden unter Mitwirkung ihrer Kreiseltern- und Kreisschülerräte oder der Stadteltern- und Stadtschülerräte auf. Soweit Grundschulen, Sekundarschulen oder Gemeinschaftsschulen betroffen sind, erfolgt die Aufstellung der Schulentwicklungspläne im Einvernehmen mit der zuständigen kreisangehörigen Gemeinde, wenn diese Schulträger ist. Die Schulentwicklungspläne werden durch Kreistags- oder Stadtratsbeschluss festgestellt. In den Plänen werden der mittelfristige und langfristige Schulbedarf sowie die Schulstandorte ausgewiesen. Für jeden Schulstandort ist anzugeben, welche Bildungsangebote dort vorhanden sind und für welche räumlichen Bereiche (Bezirke, Einzugsbereiche) sie gelten sollen. Dabei sind auch die Bildungsbedürfnisse zu berücksichtigen, die durch Schulen für das Gebiet nur eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt nicht sinnvoll befriedigt werden können.
(2a) Bei einer rechtswidrigen Verweigerung des nach Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Einvernehmens des Schulträgers kann dieses durch die Schulbehörde ersetzt werden.
(3) Bezüglich des berufsbildenden Schulwesens ist bei der Schulentwicklungsplanung außerdem die Mitwirkung der Sozialpartner, der Wirtschaftsverbände und der zuständigen Agenturen für Arbeit mit dem Ziel zu gewährleisten, ein differenziertes, auswahlfähiges Angebot regional erreichbar vorzuhalten und flexibel auf die Nachfrage reagieren zu können.
(4) Die Schulentwicklungspläne bedürfen der Genehmigung der Schulbehörde. Sie kann Schulentwicklungspläne auch unter Erteilung von Auflagen oder räumliche oder sächliche Teile der Schulentwicklungspläne vorab genehmigen. Die Schulentwicklungspläne sind mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und fortzuschreiben. Sie sind unabhängig davon auch dann fortzuschreiben, wenn hinreichende Gründe eine Änderung des vorliegenden genehmigten Schulentwicklungsplanes erfordern. Ist ein Bildungsangebot nur für einen Einzugsbereich sinnvoll, der über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinausgeht, und lässt der Plan die insoweit erforderlichen Festlegungen vermissen, so kann ihn die Schulbehörde, anstatt die Genehmigung zu versagen, nach Anhörung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt auch unter entsprechender Ergänzung oder Abänderung der Festlegung genehmigen.
(5) Wenn im Zuge der Schulentwicklungsplanung Schulstandorte aufgehoben werden sollen, sind vor der Beschlussfassung die entsprechenden Gemeinden, Schülerräte, Elternräte und die zuständige Personalvertretung der betroffenen Lehrerinnen und Lehrer zu hören. Für die Aufhebung eines unselbstständigen Teilstandortes innerhalb eines Grundschulverbundes gilt Satz 1 entsprechend.
(6) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln,
1.
welche Anforderungen unter raumordnerischen Gesichtspunkten an Schulstandorte und Schuleinzugsbereiche oder Schulbezirke zu stellen sind,
2.
welche Größe die Schulen oder Teile von Schulen unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines differenzierten Unterrichts und regionaler Besonderheiten aufweisen sollen,
3.
wie die Einzugsbereiche und Standorte von Schulen der einzelnen Schulformen aufeinander abgestimmt werden sollen,
4.
wie bei der Aufstellung und Abstimmung der Schulentwicklungspläne zu verfahren und die Mitwirkung der Beteiligten durchzuführen ist,
5.
welche Art der beschreibenden und zeichnerischen Darstellung in den Schulentwicklungsplänen anzuwenden ist.
§ 23 Schuljahr und Ferien
(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August jeden Jahres und endet am 31. Juli des folgenden Jahres.
(2) Die oberste Schulbehörde regelt die Schulferien. Die Ferienregelung für Schulen in freier Trägerschaft kann von derjenigen für die öffentlichen Schulen abweichen.
Zweiter Teil Schulverfassung
§ 24 Selbstständigkeit und Eigenverantwortung der Schule
(1) Die Schulen sind im Rahmen der staatlichen Verantwortung und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften selbstständig in Planung und Durchführung des Unterrichts, in der Festlegung pädagogischer Konzepte und Grundsätze im Rahmen dieses Gesetzes, in der Erziehung und in der Verwaltung. In diesem Rahmen können sie sich ein eigenes Profil geben. Sie wahren hierbei Chancengleichheit, Durchlässigkeit der Bildungsgänge und die Voraussetzungen für die Anerkennung der Abschlüsse. Die Schulen entscheiden auf der Grundlage des vorhandenen Bedarfs und ihrer personellen, sächlichen und haushaltsmäßigen Möglichkeiten.
(2) Den Schulen werden für ihre pädagogische Arbeit Budgets zur Verwendung in eigener Verantwortung zur Verfügung gestellt. Die von den Schulen nicht verbrauchten Budgetmittel dürfen in das nachfolgende Haushaltsjahr übertragen werden. Dies ist durch Haushaltsvermerke in den Haushaltsplan aufzunehmen.
(2a) Die Schulleitung darf im Namen des Landes Schulgirokonten bei einem Kreditinstitut einrichten und führen.
(3) Die Schulen können Eltern-Schüler-Vereinbarungen abschließen. Die Vereinbarungen sollen die jeweiligen Rechte und Pflichten der am Erziehungsprozess Beteiligten festschreiben und so zur Erreichung der Bildungs- und Erziehungsziele beitragen.
(4) Jede Schule gibt sich ein Schulprogramm. In dem Schulprogramm legt die einzelne Schule fest, wie sie den Bildungs- und Erziehungsauftrag und die Grundsätze seiner Verwirklichung ausfüllt. Dabei soll sie den besonderen Voraussetzungen ihrer Schülerinnen und Schüler sowie den besonderen Merkmalen der Schule und ihres regionalen Umfelds in angemessener Weise inhaltlich und unterrichtsorganisatorisch Rechnung tragen. Das Schulprogramm gibt Auskunft darüber, welche Entwicklungsziele und Leitideen die Planung der pädagogischen Arbeit und die Aktivitäten der Schule bestimmen, und ist Grundlage für die Koordinierung der Handlungen der in der Schule tätigen Personen. Im Programm ist darzulegen, wie die Schule ihrer Verpflichtung zur kontinuierlichen Sicherung der Qualität schulischer Arbeit nachkommt. Zudem geben Schulen in ihrem Schulprogramm darüber Auskunft, durch welche Maßnahmen sie ein positives Schulklima und einen wertschätzenden Umgang miteinander gezielt fördern und unterstützen. Das Schulprogramm wird von der Gesamtkonferenz beschlossen. Es ist regelmäßig fortzuschreiben. Dabei sind die Ergebnisse der Evaluation zu berücksichtigen. Die Schule berichtet gegenüber der Schulbehörde und dem Schulträger über den Stand der Umsetzung des Schulprogramms und dessen Fortschreibung.
§ 25 Entscheidungen der Schule
Die Entscheidungen der Schule werden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von der Schulleiterin oder vom Schulleiter und den Konferenzen getroffen. Den Schulen werden schrittweise von der obersten Schulbehörde weitere Entscheidungsbefugnisse mit dem Ziel der Erhöhung der Selbstständigkeit der Schulen übertragen.
§ 26 Stellung der Schulleiterin und des Schulleiters
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter vertritt die Schule nach außen, trägt die Gesamtverantwortung für die Schule, führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte und nimmt die übrigen nicht den Konferenzen vorbehaltenen Aufgaben wahr. Sie sorgen für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der Schulordnung.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist Vorsitzende oder Vorsitzender der Gesamtkonferenz. Sie bereiten die Sitzungen dieser Konferenz vor und führen die Beschlüsse der Konferenzen aus.
(3) In dringenden Fällen, in denen die vorherige Entscheidung der zuständigen Konferenz nicht eingeholt werden kann, trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter die notwendigen Maßnahmen. Sie haben die zuständige Konferenz hiervon unverzüglich zu unterrichten.
(4) Verstößt ein Beschluss einer Konferenz nach Überzeugung der Schulleiterin oder des Schulleiters gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, gegen eine behördliche Anordnung oder gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe, so hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb von drei Tagen Einspruch einzulegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Hält die Konferenz den Beschluss aufrecht, so holt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Entscheidung der Schulbehörde ein.
(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist Vorgesetzter im Sinne des § 3 des Landesbeamtengesetzes der an der Schule tätigen Lehrkräfte, der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und des Betreuungspersonals. Sie sind verpflichtet und berechtigt, Unterrichtsbesuche vorzunehmen und die an der Schule tätigen Lehrkräfte zu beraten. § 30 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.
(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bewirtschaftet die ihnen vom Schulträger überwiesenen Mittel und übt das Hausrecht und die Aufsicht über die Schulanlage im Auftrage des Schulträgers aus. Sie sind Vorgesetzte oder Vorgesetzter der an der Schule beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Dienst des Schulträgers stehen.
§ 27 Aufgaben der Konferenzen
(1) Die Konferenzen gestalten und koordinieren die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit im Rahmen der gesamten Schule. Sie beraten und beschließen über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule, die ein Zusammenwirken von Lehrerinnen und Lehrern, Erziehungsberechtigten sowie Schülerinnen und Schülern erfordern. Dazu gehören insbesondere:
1.
grundsätzliche Fragen der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule, pädagogische Konzepte und Grundsätze,
2.
das Schulprogramm und dessen Fortschreibung,
3.
Grundsätze der Leistungsbewertung und Beurteilung,
4.
Hilfsmaßnahmen für Schülerinnen und Schüler,
5.
die Regelung schulischer Veranstaltungen,
6.
allgemeine Regelungen für das Verhalten in der Schule (Hausordnung),
7.
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen,
8.
innere Organisation der Schule (Erlass von Geschäftsordnungen, Errichtung von Teilkonferenzen),
9.
Grundsätze für Unterrichtsverteilung und Stundenpläne,
10.
wichtige Fragen in der Zusammenarbeit mit dem Schulträger,
11.
wichtige Fragen der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten,
12.
die Entscheidung über die Einführung von Schulbüchern,
13.
die Beschaffung und Verteilung von Lehr- und Lernmitteln,
14.
Vorschläge für die Ausgestaltung und Ausstattung von Schulanlagen,
15.
die Verteilung der der Schule zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel,
16.
wichtige Fragen der Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen (Behörden, Organisationen der Wirtschaft und Verbänden),
17.
die Antragstellung und das Konzept zur Umwandlung zur Gemeinschaftsschule.
(2) Die Konferenzen haben dabei auf die pädagogische Freiheit und Verantwortung der Lehrerin oder des Lehrers (§ 30 Abs. 1 Satz 1) Rücksicht zu nehmen.
§ 28 Verteilung der Aufgaben der Konferenzen
(1) Die Gesamtkonferenz entscheidet über alle Angelegenheiten nach § 27, soweit nicht ausdrücklich die Zuständigkeit einer Konferenz nach den Absätzen 2 bis 3 gegeben ist.
(2) Für Fächer oder Gruppen von Fächern richtet die Gesamtkonferenz Fachkonferenzen ein. Diese entscheiden im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz über die Angelegenheiten, die ausschließlich den jeweiligen fachlichen Bereich betreffen.
(3) Für jede Klasse ist eine Klassenkonferenz zu bilden. Diese entscheidet im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz über die Angelegenheiten, die ausschließlich die Klasse oder einzelne ihrer Schülerinnen und Schüler betreffen. Dazu gehören insbesondere:
1.
das Zusammenwirken der Fachlehrerinnen und Fachlehrer,
2.
die Koordinierung der Hausaufgaben,
3.
die Beurteilung des Gesamtverhaltens der Schülerinnen und Schüler,
4.
Einstufungen, Umstufungen, Versetzungen, Übergänge, Zeugnisse sowie Abschlüsse, die ohne Prüfung erworben werden.
(4) Soweit keine Klassenverbände bestehen, werden die Aufgaben der Klassenkonferenz von der Jahrgangskonferenz wahrgenommen.
§ 29 Zusammensetzung und Verfahren der Konferenzen
(1) Mitglieder der Gesamtkonferenz sind
mit Stimmrecht:
1.
die Schulleiterin oder der Schulleiter,
2.
die an der Schule tätigen Lehrerinnen und Lehrer sowie Vertreterinnen und Vertreter der an der Schule tätigen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wobei je zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein Vertreter gewählt wird,
3.
Elternvertreter und Schülervertreter in einer Anzahl von je der Hälfte der Anzahl der in Nummer 2 genannten Konferenzmitglieder. In Schulen, in denen keine Schülervertretung gebildet wird, verdoppelt sich die Anzahl der Sitze der Elternvertreter, in Schulen der Sekundarstufe II können weitere Schülervertreter auf die Plätze der Elternvertreter rücken,
4.
ein Vertreter des Schulträgers,
mit beratender Stimme:
5.
ein Vertreter der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn an der Schule weniger als zehn Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter tätig sind,
6.
ein Vertreter des an der Schule tätigen Betreuungspersonals,
7.
ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
8.
bei berufsbildenden Schulen je zwei Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
9.
die an der Schule tätigen Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie Referendarinnen und Referendare.
Ergibt sich aus der Anzahl der in Satz 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Mitglieder eine Gesamtzahl von über 34, so ist die Gesamtkonferenz auf 34 stimmberechtigte Mitglieder bei Wahrung des Stimmenverhältnisses zu begrenzen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Schulleiterin oder des Schulleiters.
(2) Mitglieder der Klassenkonferenzen und Fachkonferenzen sind
mit Stimmrecht:
1.
die in dem jeweiligen Bereich tätigen Lehrerinnen und Lehrer sowie Vertreterinnen und Vertreter der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
mit beratender Stimme:
2.
in den Klassen- und Fachkonferenzen mindestens je drei Elternvertreter und Schülervertreter; ihre Zahl wird durch die Gesamtkonferenz bestimmt,
3.
bei berufsbildenden Schulen außerdem je zwei Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
4.
die im jeweiligen Bereich tätigen Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie die Referendarinnen und Referendare.
(3) Die oberste Schulbehörde regelt die Aufgaben und Verfahren der Konferenzen nach Maßgabe dieser Vorschriften im Einzelnen durch Verordnung. Dazu gehört auch eine Regelung, bei welchen Fragen nur Mitglieder mit Stimmrecht an einer Klassenkonferenz teilnehmen dürfen, welche Fragen vertraulich behandelt werden und die Ausgestaltung des Ersetzens der Elternvertreter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3.
(4) Die oberste Schulbehörde kann für Schulen der Sekundarstufen I und II auf Antrag befristet und widerruflich eine besondere Konferenzordnung genehmigen. Der Antrag bedarf einer Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Gesamtkonferenz. In der besonderen Konferenzordnung kann auch festgelegt werden, dass die Aufgaben der Konferenzen und deren Verteilung von den Bestimmungen der §§ 27 und 28 sowie die Zusammensetzung der Gesamtkonferenz von Absatz 1 abweichen können.
Dritter Teil Lehrerinnen und Lehrer und weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 30 Allgemeines
(1) Die Lehrerin und der Lehrer erzieht und unterrichtet in eigener pädagogischer Freiheit und Verantwortung. Sie sind an Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie an die Beschlüsse der Konferenzen gebunden.
(2) Die Lehrerinnen und Lehrer an den öffentlichen Schulen stehen in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land. Von der Lehrerin und von dem Lehrer wird gefordert, den ihnen anvertrauten Kindern und Jugendlichen die Grundwerte der Verfassung zu vermitteln und sich für den Staat und die Gestaltung der freiheitlich-demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung einzusetzen.
(2a) Die Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, den beratenden und unterstützenden Kontakt zu den Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler zu suchen und sie insbesondere über den schulischen Entwicklungsstand ihrer Kinder zu informieren sowie mit Erziehungsberechtigten, Schülerinnen und Schülern die Zusammenarbeit zu pflegen.
(3) Die Lehrerin oder der Lehrer erteilt Unterricht grundsätzlich in solchen Fächern, Schulstufen und Schulformen, für die sie die Lehrbefähigung erworben haben. Darüber hinaus haben sie Unterricht in anderen Fächern, Schulstufen und Schulformen zu erteilen, wenn es ihnen nach Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit zugemutet werden kann und für den geordneten Betrieb der Schule erforderlich ist. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung von Religionsunterricht. Sie sind verpflichtet, Aufgaben im Rahmen der Eigenverwaltung der Schule und andere schulische Aufgaben außerhalb des Unterrichts zu übernehmen.
(4) Die Lehrerin und der Lehrer aktualisieren ständig ihre Unterrichtsbefähigung und sollen sich auch in der unterrichtsfreien Zeit entsprechend einer sich aus ihrem Abschluss ergebenden Notwendigkeit fortbilden. Die Fortbildung soll möglichst und weitgehend außerhalb des Unterrichts stattfinden. Die vom Land gemachten Fort- und Weiterbildungsangebote stehen Lehrerinnen und Lehrern an Ersatzschulen in gleicher Weise offen wie Lehrkräften an öffentlichen Schulen. Lehrkräfte können zur Teilnahme an der Fortbildung verpflichtet werden. Für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie das Betreuungspersonal gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.
(5) Die Lehrerausbildung erfolgt in schulformbezogenen Studiengängen für das
1.
Lehramt an Grundschulen,
2.
Lehramt an Sekundarschulen,
3.
Lehramt an Förderschulen,
4.
Lehramt an Gymnasien,
5.
Lehramt an berufsbildenden Schulen
und gliedert sich in ein wissenschaftliches Studium in einer ersten Phase und einen pädagogischen Vorbereitungsdienst in der zweiten Phase. Die erste und zweite Phase der Lehrerausbildung sowie berufsbegleitende Studiengänge der Lehrerweiterbildung schließen mit staatlichen Prüfungen vor dem Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt - Landesprüfungsamt für Lehrämter ab. Ein Abschluss mit einem Mastergrad in einem akkreditierten Studiengang, der die Befähigung für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt vermittelt, ersetzt die Erste Staatsprüfung. Ausbildung und Prüfung in der ersten Phase der Lehrerausbildung werden in den Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschulen nach Maßgabe von Verordnungen der obersten Schulbehörde geregelt. Ausbildung und Prüfung in der zweiten Phase der Lehrerausbildung werden durch Verordnung der obersten Schulbehörde geregelt. Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, die Prüfungsordnungen für die Lehrämter, die Ausbildung innerhalb des Vorbereitungsdienstes und die Abschlüsse durch Verordnung zu regeln. Lehramtsbezogene Masterabschlüsse und Erste Staatsprüfungen für ein Lehramt, die in anderen Ländern erworben wurden, sind anerkannt. Sie eröffnen den Zugang zum Vorbereitungsdienst, wenn sie im jeweiligen Land zum Zugang zum Vorbereitungsdienst berechtigen und wenn die Fächer und das jeweilige Lehramt im Land Sachsen-Anhalt ausgebildet werden. Eine in einem anderen Land abgelegte Zweite Staatsprüfung oder Laufbahnprüfung für ein Lehramt wird im Land Sachsen-Anhalt als Lehramtsbefähigung anerkannt und einem Lehramt gemäß Satz 1 zugeordnet.
(5a) Stehen für ein bestimmtes Fach oder eine bestimmte Fachrichtung nicht genügend Bewerberinnen und Bewerber mit einer Lehramtsbefähigung gemäß Absatz 5 zur Deckung des Lehrkräftebedarfs zur Verfügung, so kann der Vorbereitungsdienst von bereits im Schuldienst Beschäftigten berufsbegleitend abgeleistet werden. Zu diesem Zweck können Ausbildungsplätze im Vorbereitungsdienst mit Bewerberinnen und Bewerbern besetzt werden, die über eine Erste Staatsprüfung, über einen an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule erworbenen Diplom-, Master- oder Magisterabschluss oder über einen gleichwertigen, in einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule erworbenen Masterabschluss verfügen. Dabei müssen sich aus dem Abschluss neben einem ersten Fach oder einer Fachrichtung ein zweites Fach oder eine zweite Fachrichtung ableiten lassen. Ein lehramtsbezogenes Fach lässt sich dann ableiten, wenn die Inhalte des absolvierten Studiums mit den fachwissenschaftlichen Inhalten des entsprechenden Faches im Lehramtsstudium vergleichbar sind. § 4 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung.
(5b) Sofern es zur Deckung des Lehrkräftebedarfs erforderlich ist, können für ein bestimmtes Fach oder eine bestimmte Fachrichtung Ausbildungsplätze im Vorbereitungsdienst, die nicht gemäß der Absätze 5 und 5a besetzt sind, für Bewerberinnen und Bewerber, die über einen an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule erworbenen Diplom-, Master- oder Magisterabschluss oder über einen gleichwertigen, in einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule erworbenen Masterabschluss verfügen, zur Verfügung gestellt werden. Dabei müssen sich aus dem Abschluss neben einem ersten Fach oder einer Fachrichtung ein zweites Fach oder eine zweite Fachrichtung ableiten lassen. Ein lehramtsbezogenes Fach lässt sich dann ableiten, wenn die Inhalte des absolvierten Studiums mit den fachwissenschaftlichen Inhalten des entsprechenden Faches im Lehramtsstudium vergleichbar sind.
(6) Die Anzahl der Einstellungen der Lehrkräfte in den Vorbereitungsdienst kann für die jeweiligen Lehrämter und für den jeweiligen Einstellungstermin beschränkt werden, soweit die nach dem für die oberste Schulbehörde geltenden Einzelplan zur Verfügung stehenden Stellen und Haushaltsmittel oder die Ausbildungskapazität nicht ausreichen. Bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität sind die personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Möglichkeiten auszuschöpfen, wobei die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, die den ausbildenden Stellen obliegen, nicht unzumutbar beeinträchtigt und die sachgerechte Ausbildung nicht gefährdet werden dürfen. Übersteigt die Zahl der rechtzeitig eingegangenen Bewerbungen die Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze, so sind vorab bis zu 10 v. H. der Ausbildungsplätze der Lehrämter für außergewöhnliche Härtefälle zu vergeben. Von den verbleibenden Ausbildungsplätzen der Lehrämter sind
1.
bis zu 30 v. H. nach Dauer der Wartezeit und
2.
mindestens 70 v. H. nach fachlicher Leistung
zu vergeben. Aus den Quoten nach Satz 3 und Satz 4 Nr. 1 nicht in Anspruch genommene Ausbildungsplätze werden nach fachlicher Leistung vergeben. Soweit das Land für eine Ausbildung in bestimmten Fächern, sonderpädagogischen oder beruflichen Fachrichtungen einen besonderen Bedarf hat, dürfen für einen Einstellungstermin bis zu 50 v. H. der insgesamt vorhandenen Ausbildungsplätze für das jeweilige Lehramt gesondert vergeben werden. Die Vergabe der Ausbildungsplätze nach Satz 6 erfolgt nach fachlicher Leistung. Die oberste Schulbehörde stellt den besonderen Bedarf und den sich daraus ergebenden Teil der Ausbildungsplätze nach Satz 6 fest und gibt dies zeitnah zum jeweiligen Einstellungstermin bekannt. Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung
1.
das Bewerbungs- und Zulassungsverfahren einschließlich der zu beachtenden Fristen und der Folgen der Fristversäumung sowie des Verfahrens zur Besetzung frei gebliebener Stellen,
2.
die Einzelheiten für die Ermittlung und Verteilung der Ausbildungskapazitäten auf die Lehrämter und Fächer oder Fachrichtungen, insbesondere
a)
die Kriterien zur Ermittlung der Vorhaltung der Seminarleitungen und Fachseminarleitungen,
b)
die Maßstäbe für die Prognose des Bedarfs an Lehrkräften in den verschiedenen Lehrämtern unter Berücksichtigung des besonderen Bedarfs in bestimmten Fächern oder sonderpädagogischen oder beruflichen Fachrichtungen und
c)
die Kriterien zur Feststellung der Eignung von Schulen als Ausbildungsschulen und deren Aufnahmekapazität unter Berücksichtigung der Schülerinteressen an einem ordnungsgemäßen Unterricht,
3.
die Kriterien für die Anerkennung als außergewöhnlicher Härtefall und für die Auswahl innerhalb der außergewöhnlichen Härtefälle,
4.
das Nähere über die Berechnung der Wartezeit, insbesondere zum Fristbeginn und zu den anrechenbaren Zeiten, und
5.
die Kriterien für die Auswahl nach der fachlichen Leistung
zu bestimmen.
(7) Berufsqualifikationen im Lehrerbereich, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben wurden, werden aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. 9. 2005, S. 22, ABl. L 271 vom 16. 10. 2007, S. 18, ABl. L 93 vom 4. 4. 2008, S. 28, ABl. L 33 vom 3. 2. 2009, S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28. 12. 2013, S. 132), anerkannt.
(8) Berufsqualifikationen im Lehrerbereich, die in einem anderen als in Absatz 7 genannten Staat erworben worden sind, werden anerkannt, sofern die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Wird die Gleichwertigkeit nicht festgestellt, können Ausgleichsmaßnahmen gefordert werden. Ausgleichsmaßnahmen sind Anpassungslehrgang mit Abschlussprüfung oder Eignungsprüfung. Die antragstellende Person kann zwischen den Ausgleichsmaßnahmen wählen.
(9) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung im Benehmen mit den zuständigen Ausschüssen des Landtages die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung der Berufsqualifikationen im Lehrerbereich sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für das Absolvieren von Ausgleichsmaßnahmen zu regeln.
(10) Berufsqualifikation als Lehrerin oder Lehrer im Sinne dieses Gesetzes ist eine akademische Qualifikation, die dokumentiert wird durch:
1.
den Nachweis des Hochschulabschlusses,
2.
den Befähigungsnachweis, aus dem die Berechtigung zur Ausübung des Berufes als Lehrerin oder Lehrer im Ausbildungsstaat hervorgeht, und
3.
soweit vorliegend die staatliche Bescheinigung über eine einschlägige, im Inland oder Ausland erworbene Berufserfahrung.
(11) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Sachsen-Anhalt findet nur hinsichtlich seiner §§ 14b, 18, 21 und 22 sinngemäß Anwendung.
§ 30a Fort- und Weiterbildung
(1) Die Lehrkräfte und die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Schulen sind verpflichtet, sich regelmäßig, auch in ihrer unterrichtsfreien Zeit, fortzubilden. Die Fortbildung dient der Vertiefung, Aktualisierung und Erneuerung des für die Berufsausübung erforderlichen Wissens und Könnens. Sie umfasst alle Maßnahmen des Landes und andere als Fortbildungsmaßnahmen für Lehrkräfte und pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anerkannte Veranstaltungen auf landesweiter, regionaler oder schulinterner Ebene. Die durch das Kultusministerium vorzugebenden Fortbildungsschwerpunkte orientieren sich im Interesse der Entwicklung pädagogischer Innovationen an den Erfordernissen der Schulen sowie an aktuellen fachlichen, erziehungswissenschaftlichen und didaktischen Erkenntnissen. Die Schulen ermitteln Art und Umfang des Fortbildungsbedarfs unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Evaluation der Arbeit der Schule und des Schulprogramms. Ein Fortbildungspass dokumentiert die Teilnahme an der Fortbildung und die Schwerpunkte der Fortbildung.
(2) Das Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt leistet im Rahmen der Fortbildung von Lehrkräften und pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Schulen grundlegende Entwicklungsarbeit; es plant, organisiert und führt in Zusammenarbeit mit den Hochschulen des Landes zentrale und regionale Fortbildungsmaßnahmen sowie die Schulung der Fachmoderatorinnen und Fachmoderatoren und der Fachbetreuerinnen und Fachbetreuer durch.
(3) Auf regionaler Ebene sollen die Möglichkeiten der Fachmoderatorinnen und Fachmoderatoren sowie der Fachbetreuerinnen und Fachbetreuer für die Fortbildung genutzt werden.
(4) Weiterbildung dient der Befähigung zur Erteilung von Unterricht in einem weiteren bisher nicht studierten Fach oder in einer nicht studierten Fachrichtung. Weiterbildung erfolgt in Form von berufsbegleitenden Kursen oder Studiengängen.
§ 31 Besetzung der Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter
(1) Zu besetzende Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter werden durch das Land entsprechend den beamtenrechtlichen Bestimmungen öffentlich ausgeschrieben. Die Schulbehörde schlägt der Gesamtkonferenz in der Regel zwei geeignete Bewerberinnen oder Bewerber vor.
(2) Die Schulbehörde hört den Schulträger vor der Einreichung der Vorschläge an.
(3) Die Gesamtkonferenz wählt die Schulleiterin oder den Schulleiter aus dem Kreis der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber. Die Schulbehörde bestellt die Schulleiterin beziehungsweise den Schulleiter entsprechend den beamtenrechtlichen Bestimmungen.
§ 32 Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und das Betreuungspersonal an den öffentlichen Schulen stehen in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land. Die anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Schulträger.
Vierter Teil Schülerinnen und Schüler
§ 33 Recht auf Bildung
(1) Das Land Sachsen-Anhalt gestaltet und fördert das Schulwesen so, dass die Schülerinnen und Schüler ihr Recht auf Bildung möglichst umfassend verwirklichen können. Unterschiedlichen Bildungschancen und Begabungen soll durch besondere Förderung der betreffenden Schülerinnen und Schüler entsprochen werden.
(2) In Ausübung ihrer verfassungsmäßigen Rechte unterstützen die Erziehungsberechtigten die Schülerinnen und Schüler beim Besuch der ihren Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Bildungsgänge.
§ 34 Wahl und Wechsel des Bildungsweges
(1) Die Erziehungsberechtigten haben im Rahmen der Regelungen des Bildungsweges die Wahl zwischen den Schulformen und Bildungsgängen, die zur Verfügung stehen. Volljährige Schülerinnen und Schüler wählen selbst. Die Schule berät bei der Wahl des Bildungsweges.
(2) Nach dem 4. Schuljahrgang wählen die Erziehungsberechtigten entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten ihrer Kinder den weiteren Bildungsgang.
(3) Ein Wechsel der Bildungsgänge oder Schulformen in der Sekundarstufe I kann von der Erfüllung bestimmter Leistungsvoraussetzungen abhängig gemacht werden. Die Schule ist verpflichtet, Schülerinnen und Schüler nach einem Wechsel des Bildungsganges oder der Schulform besonders zu fördern.
(4) Die Aufnahme in die Schulen der Sekundarstufe II kann davon abhängig gemacht werden, dass die Schülerin oder der Schüler einen bestimmten Abschluss oder berufliche Erfahrungen nachweist. Dies gilt nicht für die Aufnahme in die Berufsschule.
(5) Eine Schülerin oder ein Schüler kann den nächsthöheren Schuljahrgang erst besuchen, wenn die Klassenkonferenz entschieden hat, dass von ihnen eine erfolgreiche Mitarbeit in diesem Schuljahrgang erwartet werden kann (Versetzung). Zwischen einzelnen Schuljahrgängen kann von dem Erfordernis der Versetzung abgesehen werden.
(6) Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I des Gymnasiums sollen bei der zweiten Nichtversetzung an einen geeigneten Bildungsgang überwiesen werden, wenn die Klassenkonferenz beschließt, dass ein erfolgreicher Besuch des Gymnasiums nicht erwartet werden kann. Schülerinnen und Schüler des 5. Schuljahrganges sollen bereits überwiesen werden, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit auch nach einer Wiederholung nicht erwartet werden kann.
(7) Wer nach zwei Wiederholungen in der Sekundarschule erneut nicht versetzt wird, soll, sofern die Vollzeitschulpflicht erfüllt ist, an einen geeigneten beruflichen Bildungsgang verwiesen werden. Erfolgt im Fall einer nicht möglichen Versetzung die Zuweisung in einen höheren Schuljahrgang, so ist diese Zuweisung im Sinne von Satz 1 als Wiederholung anzurechnen.
(8) Durch Prüfungen können Nichtschülerinnen und Nichtschüler die Abschlüsse der allgemeinbildenden Schulen und der berufsbildenden Schulen erreichen.
§ 35 Regelung des Bildungsweges
(1) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln:
1.
die Aufnahme in den Schulen der Sekundarstufen I und II sowie in die Förderschule,
2.
die Übergänge zwischen den Schulformen beziehungsweise Bildungsgängen, einschließlich der Überweisungen in den Fällen des § 34 Abs. 6 und 7,
3.
die Versetzung, das Überspringen eines Schuljahres, die freiwillige Wiederholung und das freiwillige Zurücktreten,
4.
die Beendigung des Schulverhältnisses (Austritt oder Entlassung), einschließlich der Höchstdauer des Besuchs einer Schulform oder einer Schulstufe,
5.
Abschlüsse und ihre Berechtigung einschließlich der Abschlussprüfungen für Schülerinnen und Schüler sowie Nichtschülerinnen und Nichtschüler; dabei kann bestimmt werden, dass eine nicht bestandene Prüfung nur einmal wiederholt werden kann,
6.
die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs, die Einrichtung des gemeinsamen Unterrichts, die Überweisung an eine Förderschule sowie die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sonderunterricht (§ 39 Abs. 3),
7.
die Aufnahmevoraussetzungen für Schulen mit einem von der obersten Schulbehörde genehmigten inhaltlichen Schwerpunkt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3, § 5a Abs. 2 Satz 2 und § 6 Abs. 1 Satz 3.
(2) Inhalt und Ausmaß der Verordnungsermächtigung ergeben sich im Übrigen aus dem Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule (§ 1) und der Pflicht, die Entwicklung der einzelnen Schülerin und des einzelnen Schülers ebenso wie die Entwicklung aller Schülerinnen und Schüler zu fördern.
Fünfter Teil Schulpflicht
§ 36 Allgemeines
(1) Der Besuch einer Schule ist für alle im Lande Sachsen-Anhalt wohnenden Kinder und Jugendlichen verpflichtend (Schulpflicht).
(2) Diese Pflicht wird grundsätzlich durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer genehmigten Schule in freier Trägerschaft erfüllt. Die Schulbehörde kann Ausnahmen zulassen.
§ 37 Beginn der Schulpflicht
(1) Alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, werden mit Beginn des folgenden Schuljahres schulpflichtig. Kinder, die bis zum 30. Juni das fünfte Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten mit Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind. Diese Kinder werden mit der Aufnahme schulpflichtig.
(2) Vor der Aufnahme in die Schule ist eine amtsärztliche Untersuchung durchzuführen.
(3) Schulpflichtige Kinder, die körperlich, geistig, seelisch oder in ihrem sozialen Verhalten nicht genügend entwickelt sind, um mit Aussicht auf Erfolg am Unterricht teilzunehmen, werden an der Grundschule oder an der Förderschule entsprechend gefördert. Im Einzelfall kann die Aufnahme in die Schule durch die Schulbehörde im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten um ein Jahr verschoben werden. Diese Kinder werden mit der Aufnahme schulpflichtig.
§ 38 Gesundheitspflege und Prävention
(1) Die Schulbehörde ist verpflichtet, Maßnahmen der Gesundheitspflege und Prävention vorzuhalten und entsprechende Voraussetzungen zu gewährleisten. Sie ist im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrages zuständig für die Suchtprävention.
(2) Die Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme an Maßnahmen der amtsärztlichen Schulgesundheitspflege einschließlich der Sucht- und Drogenberatung verpflichtet.
(3) Treten bei einer Schülerin oder einem Schüler erhebliche Verhaltensauffälligkeiten auf, die eine Maßnahme der Jugendhilfe erforderlich erscheinen lassen, oder werden Tatsachen bekannt, die auf Vernachlässigung, Missbrauch oder Misshandlung einer Schülerin oder eines Schülers schließen lassen, unterrichtet die Schule das zuständige Jugendamt. Die Erziehungsberechtigten sind über die Einschaltung des Jugendamtes zu informieren, soweit der wirksame Schutz der Schülerin oder des Schülers dadurch nicht infrage gestellt wird.
§ 39 Besuch von Förderschulen und Sonderunterricht
(1) Schülerinnen und Schüler, die einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen, sind zum Besuch einer für sie geeigneten Förderschule oder des für sie geeigneten Sonderunterrichts verpflichtet, wenn die entsprechende Förderung nicht in einer Schule einer anderen Schulform erfolgen kann.
(2) Die Schulbehörde entscheidet nach dem Ergebnis eines sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens, ob die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht, und bestimmt nach Anhörung der Erziehungsberechtigten, welche Förderschule die Schülerin oder der Schüler besuchen soll. Für die Entscheidung können ärztliche Untersuchungen durchgeführt, anerkannte Testverfahren angewandt und Gutachten von Sachverständigen eingeholt werden.
(3) Schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, die infolge einer längerfristigen Erkrankung die Schule nicht besuchen können, ist Unterricht zu Hause oder im Krankenhaus im angemessenen Umfang zu erteilen.
§ 40 Dauer und Ende der Schulpflicht
(1) Die Schulpflicht endet zwölf Jahre nach ihrem Beginn.
(2) Alle Schulpflichtigen besuchen zunächst mindestens neun Jahre Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe I (Vollzeitschulpflicht).
(3) Sofern sie nicht anschließend allgemeinbildende Schulen besuchen, erfüllen sie ihre Schulpflicht durch den Besuch einer berufsbildenden Schule.
(4) Wenn eine Schülerin oder ein Schüler eine berufsbildende Schule mit Vollzeitunterricht mindestens ein Jahr lang besucht, so ist deren Schulpflicht erfüllt. Sie ist auch erfüllt, wenn mindestens ein Jahr lang ein von der Schulbehörde genehmigtes kooperatives Bildungsangebot besucht wird. Wer nach Beendigung der Schulpflicht eine Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung beginnt, ist verpflichtet, für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses die Berufsschule zu besuchen.
(5) Wer zur Förderung seiner beruflichen Aus- oder Weiterbildung an Maßnahmen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, die von Trägern durchgeführt werden, die dafür anerkannt und zugelassen sind, oder an vergleichbaren Maßnahmen anderer Träger teilnimmt, kann auch nach Beendigung der Schulpflicht in den Bildungsgang einer berufsbildenden Schule aufgenommen werden, wenn die Sach- und Personalkosten erstattet werden.
(6) Auf die Pflicht zum Besuch einer berufsbildenden Schule wird die Zeit als Beamtin oder Beamter im Vorbereitungsdienst angerechnet. Die Schulpflicht gilt mit Bestehen der Laufbahnprüfung als erfüllt.
(7) Eine Schülerin ist drei Monate vor und zwei Monate nach der Geburt ihres Kindes nicht verpflichtet, die Schule zu besuchen.
(7a) Die Schulpflicht ruht,
1.
wenn eine schulpflichtige Mutter oder ein schulpflichtiger Vater durch den Besuch der Schule daran gehindert würde, ihr oder sein Kind in ausreichendem Maße zu betreuen,
2.
wenn Schulpflichtige aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, eine Schule zu besuchen oder am Sonderunterricht teilzunehmen,
3.
wenn Schulpflichtige an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen oder an einer Einstiegsqualifizierung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilnehmen,
4.
wenn Schulpflichtige an Freiwilligendiensten aufgrund bundesrechtlicher oder landesrechtlicher Vorschriften teilnehmen,
5.
wenn Schulpflichtige eine Berufsfachschule für Gesundheitsberufe besuchen, auf die dieses Gesetz keine Anwendung findet,
6.
wenn Schulpflichtige an einer Hochschule immatrikuliert sind oder
7.
in weiteren Fällen, in denen eine anderweitige geeignete Ausbildung oder Betreuung gesichert erscheint.
Voraussetzung für das Ruhen der Schulpflicht nach Satz 1 Nr. 1 ist ein Antrag der schulpflichtigen Mutter oder des schulpflichtigen Vaters und, sofern sie oder er noch nicht volljährig ist, die Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Über das Ruhen der Schulpflicht nach Satz 1 Nr. 2 entscheidet die Schulbehörde auf Antrag der Erziehungsberechtigten und nach deren Anhörung auf der Grundlage von ärztlichen Unterlagen. Ein fachärztliches Gutachten kann herangezogen werden. Die Schulbehörde kann das Verfahren über das Ruhen der Schulpflicht nach Satz 1 Nr. 2 auch ohne Antrag einleiten. Voraussetzung für ein Ruhen der Schulpflicht nach Satz 1 Nr. 6 ist ein Antrag der schulpflichtigen Schülerin oder des schulpflichtigen Schülers und, sofern sie oder er noch nicht volljährig ist, die Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
(8) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Regelungen zu treffen
1.
zu der Erfüllung der Schulpflicht; dabei kann festgelegt werden, dass Schülerinnen und Schüler nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht von der weiteren Erfüllung der Schulpflicht befreit werden können,
2.
zum Ruhen der Schulpflicht nach Absatz 7a und zur Anrechnung dieser Ruhenszeiten auf die Erfüllung der Schulpflicht,
3.
zur vorzeitigen Aufnahme in die Schule nach § 37 Abs. 1 Satz 2 und 3 und zum Verschieben der Aufnahme in die Schule nach § 37 Abs. 3 Satz 2 und 3 und
4.
zur Erteilung des Unterrichts nach § 39 Abs. 3.
§ 41 Schulbezirke, Schuleinzugsbereiche
(1) Für Grundschulen und Sekundarschulen legt der Schulträger mit Zustimmung der Schulbehörde Schulbezirke fest. Für den Hauptstandort und den Teilstandort eines Grundschulverbundes wird jeweils ein Schulbezirk festgelegt. Die Schülerinnen und Schüler haben zur Erfüllung ihrer Schulpflicht die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk sie wohnen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulbehörde.
(1a) Die Schulträger können mit Zustimmung der Schulbehörde ganz oder teilweise auf die Festlegung von Schulbezirken verzichten. Soweit keine Schulbezirke festgelegt werden, haben Schülerinnen und Schüler eine Schule im Gebiet des Schulträgers zu besuchen, in dem sie wohnen, es sei denn, der Schulträger hat mit anderen Schulträgern eine Vereinbarung nach § 66 getroffen.
(2) Für andere allgemeinbildende Schulen kann der Schulträger mit Zustimmung der Schulbehörde unter Berücksichtigung der Ziele der Schulentwicklungsplanung Schuleinzugsbereiche festlegen. Sofern Schuleinzugsbereiche festgelegt sind, haben die Schülerinnen und Schüler die Schule zu besuchen, in deren Schuleinzugsbereich sie wohnen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulbehörde.
(2a) Schulträger, die keine Schulbezirke nach Absatz 1a oder keine Schuleinzugsbereiche nach Absatz 2 festlegen, können mit Zustimmung der Schulbehörde für die einzelnen allgemeinbildenden Schulen Kapazitätsgrenzen und Auswahlverfahren durch Satzung festlegen. Dabei sind die Vorgaben der Schulentwicklungsplanung, der jeweilige Schulentwicklungsplan und die Notwendigkeiten der Unterrichts- und Erziehungsarbeit zugrunde zu legen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die einzelnen Standorte eines Grundschulverbundes.
(3) Schülerinnen und Schüler, die während des Schulbesuchs ihren Wohnort wechseln, können auf Antrag ihre Schule bis zum Abschluss ihres Bildungsganges weiter besuchen. Gastschulbeiträge (§ 70 Abs. 2) sind in diesen Fällen nicht zu zahlen.
(4) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zum gemeinsamen Unterricht nach § 1 Abs. 3a von der Schulbehörde einer anderen Schule derselben Schulform in zumutbarer Entfernung zugewiesen werden.
(4a) Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund, die gemäß § 1 Abs. 3 des Aufnahmegesetzes vom 21. Januar 1998 (GVBl. LSA S. 10), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 656), einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt zugewiesen worden sind, werden durch die Schulbehörde auf der Grundlage einer pädagogischen Einzelfallprüfung entsprechend ihrem Alter und ihrer Vorbildung in die erstaufnehmende Schulform der allgemeinbildenden Schulen zugewiesen. Die Schulbehörde kann auch nach Zuweisung in eine allgemeinbildende Schulform Schülerinnen und Schüler im Sinne des Satzes 1 insbesondere dann einer anderen Schule gleicher Schulform in zumutbarer Entfernung zuweisen, wenn dort pädagogisch günstigere Bedingungen für die schulische Integration bestehen.
(5) Einzugsbereich einer berufsbildenden Schule ist das Gebiet des Schulträgers oder der Schulträger, die eine Vereinbarung nach § 66 Abs. 1 oder 2 getroffen haben. Liegen mehrere berufsbildende Schulen im Gebiet eines Schulträgers, hat er für diese mit Zustimmung der Schulbehörde den Einzugsbereich nach Schulformen, Berufsbereichen, Fachrichtungen und Ausbildungsberufen festzulegen. Schülerinnen und Schüler, die eine berufsbildende Schule besuchen, können anderen Schulen zugewiesen werden, wenn an der bisher besuchten Schule eine von der obersten Schulbehörde festgelegte Schülerzahl für eine Klasse eines bestimmten Bildungsganges nicht mehr erreicht wird.
(6) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung
1.
die Festlegungen und das Verfahren gemäß Absatz 2a,
2.
die Einzelheiten des Verfahrens gemäß Absatz 4 und
3.
das Verfahren und die Schülerzahlen gemäß Absatz 5 zu regeln sowie
4.
für einzelne berufsbildende Schulen, Berufsbereiche, Fachrichtungen und Ausbildungsberufe die Gebiete mehrerer Schulträger im Benehmen mit ihnen zu einem Einzugsbereich zusammenzufassen, um ein regional ausgewogenes, an der wirtschaftlichen Entwicklung orientiertes bestandsfähiges Angebot beruflicher Bildung und dessen personelle und organisatorische Sicherstellung zu gewährleisten.
§ 42
(weggefallen)
§ 43 Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten und Ausbildenden
(1) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht und die Pflicht, an der schulischen Erziehung und Bildung mitzuwirken. Die gemeinsame Verantwortung von Erziehungsberechtigten und Schule für die Erziehung und Bildung der Schülerinnen und Schüler erfordert eine vertrauensvolle Zusammenarbeit. Erziehungsberechtigte und Schule unterstützen sich bei der Erziehung und Bildung. Erziehungsberechtigte und diejenigen, denen die Erziehung schulpflichtiger Schülerinnen und Schüler anvertraut ist, haben dafür zu sorgen, dass die Schülerinnen und Schüler am Unterricht sowie den sonstigen Veranstaltungen der Schule teilnehmen und ihre Pflichten als Schülerinnen und Schüler erfüllen; sie haben die Schülerinnen und Schüler dafür zweckentsprechend auszustatten.
(1a) Die Lehrkräfte, die Schulleiterinnen und Schulleiter sowie die Mitglieder der Schulleitung sind verpflichtet, schulpflichtige Schüler zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten. Wird die Schulpflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt, ist insbesondere durch persönliche Beratung und Hinweise zu den Folgen der Schulpflichtverletzung auf die Schülerinnen und Schüler pädagogisch einzuwirken. Die Erziehungsberechtigten sind rechtzeitig einzubeziehen und auf ihre Pflichten hinzuweisen.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben gegenüber der Schule ein Recht auf Auskunft über die schulische Entwicklung und den Leistungsstand ihrer Kinder. Die Schule hat die Erziehungsberechtigten über wesentliche die Schülerinnen oder Schüler betreffende Vorgänge in geeigneter Weise zu informieren.
(3) Die Informationspflicht der Schule nach Absatz 2 Satz 2 sowie nach § 44 Abs. 5 Satz 1 besteht gegenüber den bisherigen Erziehungsberechtigten auch bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres der Schülerin oder des Schülers, sofern die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler dem nicht generell oder im Einzelfall widersprochen hat. Über einen Widerspruch informiert die Schule die bisherigen Erziehungsberechtigten.
(4) Ausbildende und ihre Beauftragten haben den Auszubildenden die zur Erfüllung der schulischen Pflichten, zur Mitarbeit in Konferenzen und in der Schülervertretung erforderliche Zeit zu gewähren.
§ 44 Ordnungsmaßnahmen
(1) Die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule ist vor allem durch pädagogische Maßnahmen zu gewährleisten. In die Lösung von Konflikten sind die beteiligten Personen sowie die Erziehungsberechtigten einzubeziehen.
(2) Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zum Schutz von Personen oder Sachen erforderlich ist. Die Würde der Schülerin oder des Schülers darf durch Ordnungsmaßnahmen nicht verletzt werden.
(3) Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden, wenn Schülerinnen oder Schüler
1.
gegen eine Rechtsnorm oder die Schulordnung verstoßen oder
2.
Anordnungen der Schulleitung oder einzelner Lehrkräfte nicht befolgen, die zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule notwendig sind.
(4) Ordnungsmaßnahmen sind:
1.
der schriftliche Verweis,
2.
zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht von einem bis zu fünf Unterrichtstagen,
3.
Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe,
4.
Überweisung in eine andere Schule der gleichen Schulform,
5.
Verweisung von allen Schulen, wenn die Vollzeitschulpflicht bereits erfüllt wurde.
(5) Vor einer Ordnungsmaßnahme ist die Schülerin oder der Schüler zu hören, vor Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 4 Nrn. 2 bis 5 ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Anhörung zu geben. In dringenden Fällen ist die Schulleitung befugt, die Schülerin oder den Schüler bis zur Entscheidung vorläufig vom Schulbesuch auszuschließen, wenn auf andere Weise die Aufrechterhaltung eines geordneten Schullebens nicht gewährleistet werden kann.
(5a) Für Wohnheime, die Schulen in Trägerschaft des Landes angegliedert sind, gilt Absatz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass auch bei einem Verstoß gegen die Wohnheimordnung oder eine Anordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters oder des Betreuungspersonals eine Ordnungsmaßnahme getroffen werden kann. Neben den in Absatz 4 genannten Ordnungsmaßnahmen kann der zeitweilige oder völlige Ausschluss aus dem Wohnheim angeordnet werden.
(6) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, die Voraussetzungen und das Verfahren durch Verordnung zu regeln.
§ 44a Durchsetzung der Schulpflicht
(1) Beruht eine Verletzung der Schulpflicht auf einer Verletzung der Pflichten nach § 43 Abs. 1 Satz 4 kann gegen die Erziehungsberechtigten ein Zwangsgeld festgesetzt werden. Für die Durchführung des Zwangsgeldverfahrens bei Verletzung der Schulpflicht sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig.
(2) Ein Schulpflichtiger, der ohne berechtigten Grund seinen Verpflichtungen aus § 36 Abs. 1 nicht nachkommt, kann der Schule auch gegen seinen Willen zugeführt werden, wenn andere pädagogische Mittel, insbesondere persönliche Beratung, Hinweise an die Eltern, den Ausbildenden und den Arbeitgeber des Schulpflichtigen sowie die Einbeziehung des zuständigen Jugendamtes, ohne Erfolg geblieben sind. Die Zuführung wird von dem für den Wohn- oder Aufenthaltsort des Schulpflichtigen zuständigen Landkreis oder von der zuständigen kreisfreien Stadt angeordnet.
Sechster Teil Schülervertretung
Erster Abschnitt Schülervertretung in der Schule
§ 45 Allgemeines
Die Schülerinnen und Schüler wirken an der Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages in Schulen der Sekundarstufen I und II mit durch:
Klassenverband sowie Klassensprecherinnen und Klassensprecher,
Schülerrat,
Schülersprecherin oder Schülersprecher, Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler in Konferenzen.
§ 45a Schülerinnen- und Schülervertretungen an Grundschulen
(1) Die Schülerinnen und Schüler wirken an der Gestaltung des Unterrichts und der außerunterrichtlichen Angebote nach § 12 Abs. 1 und 2 an Schulen der Primarstufe durch den Klassenverband und Klassenvertreterinnen oder Klassenvertreter mit.
(2) Die Schülerinnen und Schüler jeder Klasse (Klassenverband) einer Schule in der Primarstufe können je eine Klassenvertreterin oder einen Klassenvertreter sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter wählen. Die Wahl erfolgt für ein Schuljahr. Für das vorzeitige Ausscheiden einer Schülerin oder eines Schülers aus dem Amt gilt § 48 Abs. 2 entsprechend. Nach einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Amt sind umgehend Neuwahlen durchzuführen.
(3) § 49 Abs. 1 gilt entsprechend.
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter, die zuständigen Konferenzen sowie die Lehrerinnen und Lehrer sollen grundsätzliche Fragen der Schulorganisation sowie der Planung und Gestaltung des Unterrichts mit den Klassenverbänden sowie den Klassenvertreterinnen und Klassenvertretern beraten. Dabei ist vom Alter der Schülerinnen und Schüler und den jeweiligen spezifischen Bedingungen auszugehen.
(5) Die Klassenvertreterinnen und Klassenvertreter müssen von den zuständigen Konferenzen und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter gehört werden, wenn die Klassenverbände oder die Klassenvertreterinnen und Klassenvertreter dies wünschen.
§ 46 Klassenverband
Die Schülerinnen und Schüler jeder Klasse (Klassenverband) ab dem 5. Schuljahrgang wählen die Klassensprecherin oder den Klassensprecher und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie die Schülervertreterinnen oder Schülervertreter in der Klassenkonferenz.
§ 47 Schülerrat
Die Klassensprecherinnen und Klassensprecher sowie die Schülersprecherin oder der Schülersprecher bilden den Schülerrat der Schule. Dieser wählt einen oder mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Schülersprecherin oder des Schülersprechers aus seiner Mitte sowie die Schülervertreterinnen und Schülervertreter in der Gesamtkonferenz.
§ 47a Die Schülervollversammlung
Die Schülervollversammlung der Schule vereint alle Schülerinnen und Schüler der Schule. In besonderen Fällen können Schülerversammlungen auch von Schulzweigen oder -stufen gebildet werden. Schülervollversammlungen oder Schülerversammlungen haben das Recht, Beschlüsse zu fassen und Anträge an die Gesamtkonferenzen zu stellen, diese Anträge müssen von den Gesamtkonferenzen behandelt werden.
§ 48 Wahlen und Ausscheiden
(1) Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher, deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie die Schülervertreterinnen und Schülervertreter in den Konferenzen werden für ein Schuljahr gewählt.
(1a) Nach Entscheidung des Schülerrates erfolgt die Wahl der Schülersprecherin oder des Schülersprechers durch
1.
die Schülervollversammlung aus ihrer Mitte,
2.
die Schülervollversammlung aus dem Schülerrat,
3.
den Schülerrat aus allen Schülerinnen und Schülern der Schule oder
4.
den Schülerrat aus seiner Mitte.
(2) Die Sprecherin oder der Sprecher, deren Stellvertreterin oder Stellvertreter und die Schülervertreter in Konferenzen scheiden aus ihrem Amt aus,
1.
wenn sie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Wahlberechtigten abberufen werden oder
2.
wenn sie von ihrem Amt zurückgetreten sind oder
3.
wenn sie die Schule nicht mehr besuchen.
(3) Schülervertreterinnen oder Schülervertreter sowie die Schülersprecherin oder der Schülersprecher, die die Schule nicht verlassen haben, führen nach Ablauf der Wahlperiode ihr Amt bis zu den Neuwahlen, längstens für einen Zeitraum von drei Monaten, fort.
(4) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, das Verfahren der Wahlen und des Ausscheidens durch Verordnung näher zu regeln.
§ 49 Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler in der Schule
(1) Von den Klassenverbänden und dem Schülerrat sowie in Schülerversammlungen der Schule können alle schulischen sowie alle die Schülerinnen und Schüler in besonderem Maße bewegenden Fragen erörtert werden.
(2) Schülerrat und Klassenverbände sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter oder der zuständigen Konferenz vor grundsätzlichen Entscheidungen, vor allem über die Organisation der Schule und die Leistungsbewertung, zu hören. Inhalt, Planung und Gestaltung des Unterrichts sind mit den Klassenverbänden zu erörtern.
(3) Der Schülerrat hat das Recht, Beschlüsse zu fassen und Anträge an die Gesamtkonferenz zu stellen. Diese Anträge müssen von der Gesamtkonferenz behandelt werden.
(4) Schulleiterin und Schulleiter sowie Lehrerinnen und Lehrer haben dem Schülerrat und den Klassenverbänden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(5) Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher vertritt die Schülerinnen und Schüler gegenüber Lehrerinnen und Lehrern und Konferenzen, Schulleiterinnen und Schulleitern sowie Schulbehörden. Schülerinnen und Schüler können die Schülersprecherin oder den Schülersprecher und die Schülervertretung mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen.
(6) Die Schülervertreterinnen und Schülervertreter in den Konferenzen berichten dem Schülerrat oder der jeweiligen Klassenschülerschaft regelmäßig über ihre Tätigkeit.
(7) Der Schülerrat kann sich unter den Lehrerinnen und Lehrern der Schule eine oder mehrere Beraterinnen oder Berater wählen.
(8) Soweit keine Klassenverbände bestehen, gelten die Bestimmungen über den Klassenverband entsprechend für die einzelnen Schuljahrgänge.
Zweiter Abschnitt Schülervertretung in Gemeinden und Landkreisen
§ 50 Gemeinde- und Kreisschülerräte
(1) In Gemeinden wird ein Gemeindeschülerrat und in Landkreisen ein Kreisschülerrat gebildet. In Städten führt der Gemeindeschülerrat die Bezeichnung Stadtschülerrat.
(2) Die Schülerräte der im Gemeindegebiet gelegenen Schulen wählen je ein Mitglied und eine Vertreterin oder einen Vertreter für den Gemeindeschülerrat. Liegt in einer Gemeinde nur eine Schule, so bildet der Schülerrat zugleich den Gemeindeschülerrat.
(3) Die Schülerräte der im Kreisgebiet gelegenen Schulen wählen je ein Mitglied und eine Vertreterin oder einen Vertreter für den Kreisschülerrat.
(4) Die oberste Schulbehörde kann ein Verfahren zur Verkleinerung der Kreis- und Stadtschülerräte festlegen.
(5) Der Gemeinde- oder Kreisschülerrat wählt aus seiner Mitte eine oder mehrere Sprecherinnen oder Sprecher.
§ 51 Wahlen und Ausscheiden
Die Mitglieder der Gemeinde- und Kreisschülerräte werden für zwei Schuljahre gewählt. § 48 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 52 Aufgaben der Gemeinde- und Kreisschülerräte
(1) Die Gemeinde- und Kreisschülerräte können Fragen beraten, die für die Schülerinnen und Schüler der Schulen ihres Gebiets von besonderer Bedeutung sind. Schulträger und Schulbehörde haben ihnen für ihre Tätigkeit die notwendigen Auskünfte zu erteilen und Gelegenheit zur Stellungnahme und zu Vorschlägen zu geben.
(2) Die Gemeinde- und Kreisschülerräte haben darauf zu achten, dass die Belange aller im Gemeinde- oder Kreisgebiet vorhandenen Schulen angemessen berücksichtigt werden.
§ 53 Finanzierung der Schülervertretungen
(1) Der Schulträger stellt den Schülervertretungen der einzelnen Schulen (§ 47) den zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Geschäftsbedarf und die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung. Den Mitgliedern des Schülerrats und den Schülervertreterinnen und Schülervertretern in den Konferenzen ersetzt der Schulträger auf Antrag die notwendigen Fahrtkosten.
(2) Den Gemeindeschülerräten stellt die Gemeinde, den Kreisschülerräten der Landkreis die erforderlichen Einrichtungen und den notwendigen Geschäftsbedarf zur Verfügung. Den Mitgliedern dieser Schülerräte ersetzt die Gemeinde oder der Landkreis auf Antrag die notwendigen Fahrtkosten.
(3) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, die näheren Einzelheiten der Ausstattung der Schülervertretungen mit Geschäftsbedarf und den erforderlichen Einrichtungen sowie der Erstattung der Fahrtkosten durch Verordnung zu regeln.
§ 54 Herausgabe von Schülerzeitungen
(1) Schülerzeitungen sind Zeitungen, die von Schülerinnen und Schülern geschrieben und für Schülerinnen und Schüler einer oder mehrerer Schulen herausgegeben werden.
(2) Schülerzeitungen dürfen auf dem Schulgrundstück angeboten werden.
(3) Schülerzeitungen stehen außerhalb der Verantwortung der Schule und unterliegen den presserechtlichen und sonstigen allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Die herausgebenden Schülerinnen und Schüler sind für die Einhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich.
Siebenter Teil Elternvertretung
Erster Abschnitt Elternvertretung in der Schule
§ 55 Allgemeines
(1) Elternvertretungen sind unabhängige, von den Erziehungsberechtigten selbst gewählte oder gebildete Gremien, die die Erziehungsberechtigten über ihre Arbeit informieren und sie dafür interessieren, an der Verbesserung der inneren und äußeren Schulverhältnisse mitzuarbeiten, diesbezügliche Vorschläge und Anregungen der Erziehungsberechtigten aufnehmen, beraten und an die Schule und den Schulträger herantragen sowie das Verständnis der Öffentlichkeit für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule stärken.
(2) Die Erziehungsberechtigten wirken in der Schule mit durch:
Klassenelternschaften und Klassenelternvertretungen,
Schulelternrat,
Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten in Konferenzen.
(3) Die Erziehungsberechtigten haben bei Wahlen und Abstimmungen für jede Schülerin und jeden Schüler zusammen nur eine Stimme.
§ 56 Klassenelternschaften und Klassenelternvertretungen
(1) Die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler einer Klasse (Klassenelternschaft) wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter. Die Klassenelternschaft wählt außerdem die Elternvertreter für die Klassenkonferenz sowie eine entsprechende Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Klassen, die zu mehr als der Hälfte von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden.
(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende lädt die Klassenelternschaft mindestens zweimal im Jahr zu einer Elternversammlung ein und leitet deren Verhandlungen. Eine Elternversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn ein Drittel der Erziehungsberechtigten, die Schulleiterin beziehungsweise der Schulleiter oder die Klassenlehrerin beziehungsweise der Klassenlehrer es verlangt. Im Einvernehmen mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden können die Schulleiterin oder der Schulleiter, die in der Klasse tätigen Pädagogen und Schülervertreter an Klassenelternversammlungen teilnehmen.
§ 57 Schulelternrat
(1) Die Vorsitzenden der Klassenelternschaften bilden den Schulelternrat.
(2) Der Schulelternrat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, der aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden, einer oder einem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu drei Beisitzerinnen oder Beisitzern besteht, sowie die Elternvertreter, die die Erziehungsberechtigten in der Gesamtkonferenz vertreten.
§ 58 Wahlen und Ausscheiden
(1) Wahlberechtigt und wählbar sind die Erziehungsberechtigten. Nicht wählbar ist, wer an der Schule tätig ist oder die Aufsicht über die Schule führt.
(2) Vorsitzende der Klassenelternschaft und des Schulelternrats, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter, Beisitzerinnen und Beisitzer im Schulelternrat und Elternvertreter in den Konferenzen werden grundsätzlich für zwei Schuljahre gewählt.
(3) Elternvertreter scheiden aus ihrem Amt aus,
1.
wenn sie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Wahlberechtigten abberufen werden oder
2.
mit Ablauf des Schuljahres, in dem ihr Kind volljährig wird, oder
3.
wenn sie von ihrem Amt zurücktreten oder
4.
wenn ihr Kind die Schule nicht mehr besucht.
(4) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, das Verfahren der Wahlen und des Ausscheidens durch Verordnung näher zu regeln.
§ 59 Mitwirkung der Erziehungsberechtigten in der Schule
(1) Von den Klassenelternschaften und dem Schulelternrat sowie in Versammlungen aller Erziehungsberechtigten der Schule können alle schulischen Fragen erörtert werden.
(2) Die Elternvertreter in den Konferenzen berichten dem Schulelternrat oder der Klassenelternschaft regelmäßig über ihre Tätigkeit. Der Schulelternrat kann in Versammlungen aller Erziehungsberechtigten der Schule über seine Tätigkeit berichten.
(3) Der Schulelternrat hat das Recht, Beschlüsse zu fassen und Anträge an die Gesamtkonferenz zu stellen. Diese Anträge müssen von der Gesamtkonferenz behandelt werden.
(4) Schulelternrat und Klassenelternschaften sind von der Schulleitung oder der zuständigen Konferenz vor grundsätzlichen Entscheidungen, vor allem über die Organisation der Schule und die Leistungsbewertung, zu hören. Schulleiterin oder Schulleiter und Lehrerinnen und Lehrer haben ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(5) Die Lehrerinnen und Lehrer haben Inhalt, Planung und Gestaltung des Unterrichts mit den Klassenelternschaften zu erörtern. Dies gilt vor allem für Unterrichtsfächer, durch die das Erziehungsrecht der Erziehungsberechtigten in besonderer Weise berührt wird. Dabei sind das Erziehungsrecht der Erziehungsberechtigten und das Persönlichkeitsrecht der Schülerinnen und Schüler zu achten. Zurückhaltung, Offenheit und Toleranz gegenüber verschiedenen Wertvorstellungen in diesem Bereich sind geboten.
(6) Erziehungsberechtigte haben die Möglichkeit, nach Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer im Unterricht zu hospitieren.
(7) Soweit keine Klassenverbände bestehen, gelten die vorstehenden Bestimmungen über die Klassenelternschaften entsprechend für die jeweiligen Schuljahrgangselternschaften.
Zweiter Abschnitt Elternvertretung in Gemeinden und Landkreisen
§ 60 Gemeinde- und Kreiselternräte
(1) In Gemeinden wird ein Gemeindeelternrat und in Landkreisen ein Kreiselternrat gebildet. In Städten führt der Gemeindeelternrat die Bezeichnung Stadtelternrat.
(2) Die Schulelternräte der im Gemeindegebiet gelegenen Schulen wählen je ein Mitglied und eine Vertreterin oder einen Vertreter für den Gemeindeelternrat. Liegt in einer Gemeinde nur eine Schule, so bildet der Schulelternrat zugleich den Gemeindeelternrat.
(3) Die Schulelternräte der im Kreisgebiet gelegenen Schulen wählen je ein Mitglied und eine Vertreterin oder einen Vertreter für den Kreiselternrat.
(4) Die oberste Schulbehörde kann ein Verfahren zur Verkleinerung der Kreis- und Stadtelternräte durch Verordnung festlegen.
(5) Der Gemeinde- und Kreiselternrat wählt einen Vorstand, der aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden, einer stellvertretenden Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu drei Beisitzerinnen oder Beisitzern besteht.
§ 61 Wahlen und Ausscheiden
Die Wahlen werden in den Gemeinden und Landkreisen durchgeführt. Im Übrigen gilt § 58 Abs. 1 bis 4 entsprechend.
§ 62 Aufgaben der Gemeinde- und Kreiselternräte
(1) Die Gemeinde- und Kreiselternräte können Fragen beraten, die für die Schulen ihres Gebietes von besonderer Bedeutung sind. Schulträger und Schulbehörde haben ihnen die für ihre Arbeit notwendigen Auskünfte zu erteilen und rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme und zu Vorschlägen zu geben.
(2) Die Vorstände der Gemeinde- und Kreiselternräte haben darauf zu achten, dass die Belange aller in ihrem Gebiet befindlichen Schulen angemessen berücksichtigt werden.
Dritter Abschnitt Finanzierung der Elternvertretungen
§ 63 Kosten
(1) Der Elternvertretung in der Schule sind vom Schulträger zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben der notwendige Geschäftsbedarf und die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Den Mitgliedern des Schulelternrats sowie den Elternvertretern in den Konferenzen ersetzt der Schulträger auf Antrag die notwendigen Fahrtkosten.
(2) Den Gemeindeelternräten stellt die Gemeinde, den Kreiselternräten der Landkreis die erforderlichen Einrichtungen und den notwendigen Geschäftsbedarf zur Verfügung.
(3) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, die näheren Einzelheiten der Ausstattung der Elternvertretungen mit Geschäftsbedarf und den erforderlichen Einrichtungen sowie der Erstattung der Fahrtkosten durch Verordnung zu regeln.
Achter Teil Schulträgerschaft
§ 64 Schulträgerschaft
(1) Die Schulträger haben das Schulangebot und die Schulanlagen im erforderlichen Umfang vorzuhalten, mit der notwendigen Einrichtung auszustatten und ordnungsgemäß zu unterhalten sowie unter Berücksichtigung der Ziele der Schulentwicklungsplanung aufzuheben oder einzuschränken. Zu den erforderlichen Schulanlagen der Schulen mit überregionalem Einzugsbereich können auch Schülerwohnheime gehören, wenn der Bedarf von der Schulbehörde im Einvernehmen mit dem Schulträger festgestellt ist.
(2) Gesamtschulen sind zu errichten, wenn hierfür ein Bedarf besteht. Die Bedarfsprüfung erfolgt durch die Schulträger (§ 65 Abs. 2) oder durch die kreisangehörigen Gemeinden, die Schulträger gemäß § 65 Abs. 3 für Gesamtschulen werden wollen.
(2a) Gemeinschaftsschulen ergänzen das Schulangebot nach Absatz 1. Nach Umwandlung einer Sekundarschule in eine Gemeinschaftsschule muss eine weitere Sekundarschule nicht mehr vorgehalten werden. Nach Umwandlung eines Gymnasiums in eine Gemeinschaftsschule ist ein weiteres Gymnasium vorzuhalten, sofern nicht die Schulbehörde feststellt, dass die demografischen Bedingungen oder die Schulwege dies nicht erfordern. Eine Schülerin oder ein Schüler mit Wohnsitz im Schuleinzugsbereich dieser Schule kann alternativ ein Gymnasium besuchen.
(3) Die Schulträgerschaft gehört zum eigenen Wirkungskreis der Schulträger. Sie sollen ihren Schulen Mittel zur eigenen Bewirtschaftung zuweisen. Der Schulträger kann der Schule im Einvernehmen mit der Gesamtkonferenz und der Schulbehörde einen Namen geben.
(4) Die oberste Schulbehörde kann Empfehlungen über den Umfang und die Ausstattung der Schulgrundstücke und Schulanlagen sowie über die Errichtung der Schulgebäude und über die Ausstattung der Schulen vor allem mit Lehr- und Lernmitteln für den Unterricht erlassen.
(5) Die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler sind an den Kosten für Unterkunft und Verpflegung in einem Schülerwohnheim zu beteiligen.
§ 65 Schulträger
(1) Schulträger der Grundschulen sind die Gemeinden.
(2) Schulträger der anderen Schulformen sind die Landkreise und die kreisfreien Städte. Schulträger der staatlichen agrarwirtschaftlichen Fachschulen ist das für Landwirtschaft zuständige Ministerium, das auch die Dienstaufsicht über diese Schulen ausübt.
(3) Die Schulbehörde hat auf Antrag einer kreisangehörigen Gemeinde nach Anhörung des Landkreises die Schulträgerschaft für Schulen zu übertragen, soweit die Übertragung den Zielen der Schulentwicklungsplanung entspricht. Gleichermaßen kann die Schulträgerschaft der Gemeinde auch auf einen Landkreis übertragen werden. Verfügt eine Gemeinde auch in Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden nicht über die erforderliche Finanz- und Verwaltungskraft, um die erforderlichen Schulen zu errichten oder fortzuführen, so ist der Landkreis verpflichtet, die Schulträgerschaft zu übernehmen. Befindet sich der Standort unterschiedlicher Schulformen in einem einheitlichen Gebäude, so soll Übereinkunft erzielt werden, dass die einzelnen Schulformen einen gemeinsamen Träger finden.
(4) Das Land kann Schulträger von Schulen besonderer Bedeutung sein. Diese können in die Trägerschaft einer öffentlich-rechtlichen Stiftung überführt werden.
(5) Der Landkreis hat den kreisangehörigen Gemeinden, die Standort einer Schule in der Trägerschaft des Landkreises sind, auf Antrag die laufende Verwaltung dieser Schule zu übertragen. Eine Gemeinde verwaltet die Schulen im Namen und auf Kosten des Landkreises. Der Landkreis kann zur Durchführung dieser Aufgabe Weisungen erteilen. Die Beteiligten regeln die Einzelheiten durch Vereinbarung; diese muss insbesondere die Haftung regeln.
§ 66 Zusammenschlüsse von Schulträgern
(1) Schulträger können zur Erfüllung einzelner Aufgaben Vereinbarungen miteinander treffen.
(2) Schulträger können mit Zustimmung der Schulbehörde auch die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus dem Gebiet des jeweils anderen Schulträgers vereinbaren.
(3) Vereinbarungen gemäß den Absätzen 1 und 2 müssen mit den Zielen der Schulentwicklungsplanung vereinbar sein. Sie bedürfen der Zustimmung der Schulbehörde.
(4) Die Schulbehörde kann anordnen, dass auswärtige Schülerinnen und Schüler aufzunehmen sind, wenn ein entsprechender Bedarf besteht und eine Vereinbarung zwischen den Schulträgern nicht zustande kommt. Auswärtige Schülerinnen und Schüler sind Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Gebiet des Schulträgers haben. Für Teilzeitschüler in der dualen Berufsausbildung gilt, dass auswärtige Schülerinnen und Schüler die Schülerinnen und Schüler sind, deren Ausbildungsstätte nicht im Gebiet des Schulträgers liegt.
§ 67
(weggefallen)
§ 68
(weggefallen)
Neunter Teil Aufbringung der Kosten
§ 69 Personalkosten
Das Land trägt die Personalkosten für die Lehrerinnen und Lehrer, für die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und das Betreuungspersonal an allen öffentlichen Schulen.
§ 70 Sachkosten
(1) Die Schulträger tragen die Sachkosten der öffentlichen Schulen, wozu auch die in § 69 nicht genannten Personalkosten, einschließlich der Kosten für das Personal an Schülerwohnheimen, zählen.
(2) Wird eine Schule der Sekundarstufe I oder II von auswärtigen Schülerinnen und Schülern gemäß § 66 Abs. 2 und 4 besucht, so ist der Schulträger berechtigt, von den für die auswärtigen Schülerinnen und Schüler zuständigen Schulträgern einen kostendeckenden Beitrag zu verlangen. Der Beitrag kann auch die Kosten für die Unterbringung in einem vom Schulträger bereitgestellten Schülerwohnheim enthalten. Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung pauschalierte Beiträge festzusetzen, wobei es für die Schulformen, die Schulzweige, die Schuljahrgänge und erforderlichenfalls auch für Berufsfelder und Fachrichtungen der berufsbildenden Schulen unterschiedliche Sätze festsetzen kann. Die Kosten für das Baugrundstück und die Erschließung sind bei der Festsetzung des Beitrages nicht zu berücksichtigen.
(3) Das Land erstattet den Trägern von Berufsschulen für Schülerinnen und Schüler aus einem anderen Land die Beschulungskosten in Höhe der Beiträge gemäß der Verordnung nach Absatz 2 Satz 3. Die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler bedarf der Genehmigung der Schulbehörde.
(4) Ist eine Gemeinde als Standort einer Grundschule mit einem Schulbezirk aus mehreren Gemeinden ausgewiesen, so wird dieser Gemeinde die Schulträgerschaft übertragen. Die beteiligten Gemeinden sind verpflichtet, eine Vereinbarung zu treffen, in der auch eine Kostenregelung enthalten ist. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet die Schulbehörde.
(5) Schulträger können in Vereinbarungen nach § 66 Abs. 2 auch festlegen, gegenseitig auf Beiträge gemäß Absatz 2 zu verzichten.
§ 71 Schülerbeförderung
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind Träger der Schülerbeförderung.
(2) Die Träger der Schülerbeförderung haben die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler
1.
der allgemeinbildenden Schulen bis einschließlich des 10. Schuljahrganges; die der Förderschulen darüber hinaus,
2.
des Berufsvorbereitungsjahres und
3.
des ersten Schuljahrganges derjenigen Berufsfachschulen, zu deren Zugangsvoraussetzungen kein mittlerer Schulabschluss gehört,
unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten. Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht nur für die Wegstrecke zwischen der Wohnung der Schülerin oder des Schülers und der nächstgelegenen Schule der von ihr oder ihm gewählten Schulform. Bei der Ermittlung der nächstgelegenen Schule werden Schulen in freier Trägerschaft dann nicht berücksichtigt, wenn die Schülerin oder der Schüler eine öffentliche Schule besucht. Besucht die Schülerin oder der Schüler eine Schule mit inhaltlichen Schwerpunkten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 6 Abs. 1 Satz 3, besteht die Beförderungs- oder Erstattungspflicht bis zur nächstgelegenen Schule mit diesem Bildungsangebot. Als nächstgelegene Schule gilt auch die Schule, die auf Anordnung der Schulbehörde besucht wird. Anträge auf Erstattung sind beim Träger der Schülerbeförderung spätestens bis zum 30. September eines jeden Jahres für das jeweils zurückliegende Schuljahr einzureichen.
(3) Liegt die nächstgelegene Schule außerhalb des Gebiets des Trägers der Schülerbeförderung, so kann dieser seine Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 auf die Erstattung der Kosten der teuersten Zeitkarte des öffentlichen Personennahverkehrs beschränken, die er bei der Schülerbeförderung in seinem Gebiet zu erstatten hat; dies gilt nicht im Falle des Besuchs von Förderschulen, wenn in dem Gebiet keine entsprechende Förderschule vorgehalten wird. Wird nicht die Schule besucht, bei deren Besuch ein Anspruch auf Beförderung oder Erstattung der notwendigen Aufwendungen bestünde, so werden nur die notwendigen Aufwendungen für den Weg zu dieser Schule erstattet. Die Erstattung darf den Betrag der notwendigen Aufwendungen für den Weg zu der tatsächlich besuchten Schule nicht überschreiten.
(4) Die Beförderungszeiten sind so festzulegen, dass die Teilnahme am Unterricht, der Besuch von Grundschulen gemäß § 4 sowie von Ganztagsschulen gemäß § 5a Abs. 6 und § 12 Abs. 1 und die Teilnahme an außerunterrichtlichen Veranstaltungen der Schule gemäß § 12 Abs. 2 sowie an außerschulischen Betreuungsangeboten am Schulort für die Schülerinnen und Schüler gewährleistet ist. Die Öffnungszeiten der Schule, außerunterrichtliche Veranstaltungen und außerschulische Betreuungsangebote am Schulort sind zur Gestaltung einer wirtschaftlichen, im Regelfall in den Linienverkehr integrierten Schülerbeförderung und unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit für die Schülerinnen und Schüler mit dem zuständigen Träger des öffentlichen Personennahverkehrs abzustimmen.
(4a) Die Träger der Schülerbeförderung haben die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler
1.
der Schuljahrgänge 11 und 12 der Gymnasien und der Schuljahrgänge 11 bis 13 der Gesamtschulen, Gemeinschaftsschulen und Freien Waldorfschulen,
2.
der Berufsfachschulen, sofern diese nicht bereits durch Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 erfasst sind, der Fachschulen, Fachoberschulen und Beruflichen Gymnasien
bei Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs oder des freigestellten Schülerverkehrs von den Fahrtkosten zu entlasten. Die Entlastung erfolgt
1.
bei Schülerinnen und Schülern nach Satz 1 Nr. 1 in Höhe der Fahrtkosten zu der unter zumutbaren Bedingungen nächstgelegenen Schule der von ihnen gewählten Schulform,
2.
bei Schülerinnen und Schülern, die eine Schule mit inhaltlichen Schwerpunkten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 6 Abs. 1 Satz 3 besuchen, in Höhe der Fahrtkosten zu der unter zumutbaren Bedingungen nächstgelegenen Schule mit diesem Bildungsangebot,
3.
bei Schülerinnen und Schülern nach Satz 1 Nr. 2 in Höhe der Fahrtkosten zu der unter zumutbaren Bedingungen nächstgelegenen Schule des von ihnen gewählten Bildungsganges,
abzüglich einer Eigenbeteiligung von 100 Euro je Schuljahr. Bei der Ermittlung der nächstgelegenen Schule werden Schulen in freier Trägerschaft dann nicht berücksichtigt, wenn die Schülerin oder der Schüler eine öffentliche Schule besucht. Als nächstgelegene Schule gilt auch die Schule, die auf Anordnung der Schulbehörde besucht wird. Liegt die nächstgelegene Schule außerhalb des Gebiets des Trägers der Schülerbeförderung, beschränkt sich die Entlastung auf die Kosten der teuersten Zeitkarte des öffentlichen Personennahverkehrs, die er bei der Schülerbeförderung in seinem Gebiet zu erstatten hat. Die Entlastung darf den Betrag der notwendigen Aufwendungen für den Weg zur tatsächlich besuchten Schule abzüglich der Eigenbeteiligung nach Satz 2 nicht übersteigen. Anträge auf Entlastung sind beim Träger der Schülerbeförderung spätestens bis zum 30. September eines jeden Jahres für das jeweils zurückliegende Schuljahr einzureichen.
(4b) Bei der Ermittlung der nächstgelegenen Schule der gewählten Schulform werden bei Freien Waldorfschulen für die Schuljahrgänge 1 bis 4 die Grundschulen, für die Schuljahrgänge 5 bis 10 die Sekundarschulen und für die Schuljahrgänge 11 bis 13 die Gymnasien herangezogen, sofern nicht eine Freie Waldorfschule die nächstgelegene Schule ist.
(5) Die in den Absätzen 2 und 4a nicht genannten Schülerinnen und Schüler können vom Träger der Schülerbeförderung Zuschüsse zu den notwendigen Aufwendungen für den Schulweg erhalten.
(6) Die Träger der Schülerbeförderung bestimmen die Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule, von der an die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht. Sie haben dabei die Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler und die Sicherheit des Schulweges zu berücksichtigen. Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht in jedem Fall, wenn Schülerinnen und Schüler wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung befördert werden müssen.
(7) Das Land beteiligt sich an den Kosten der Schülerbeförderung nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes.
(8) Nutzt die Schülerin oder der Schüler die Unterkunft in einem Schülerwohnheim, gilt für zwei Fahrten je Woche das Schülerwohnheim als Schule. Im Übrigen gilt das Schülerwohnheim als Wohnung der Schülerin oder des Schülers. Im Rahmen der Schülerbeförderung nach Satz 2 ist eine Eigenbeteiligung nicht abzuziehen.
§ 72 Lernmittelkosten
(1) Die Erziehungsberechtigten sollen von den Kosten der Lernmittel entlastet werden.
(2) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, Art, Umfang und Zeitpunkt der dazu dienenden Maßnahmen durch Verordnung zu regeln.
§ 72a Schulspeisung
Die Schulträger sollen im Benehmen mit dem Schülerrat und dem Schulelternrat schultäglich eine warme Vollwertmahlzeit für alle Schülerinnen und Schüler vorsehen. Dabei soll ein sozial angemessener Preis gewährleistet werden. In besonderen Fällen sind Freitische zur Verfügung zu stellen.
§ 73 Förderung des Schulbaus durch das Land
Das Land kann Schulträgern nach Maßgabe des Landeshaushalts Zuwendungen zu Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, zu Sanierungsmaßnahmen, zum Erwerb von Gebäuden für schulische Zwecke sowie zur Erstausstattung von Schulen gewähren, um eine gleichmäßige Ausgestaltung der Schulanlagen zu sichern.
§ 74 Beteiligung der Landkreise an den Schulbaukosten
(1) Der Landkreis kann der kreisangehörigen Gemeinde Zuwendungen für Bau, Umbau, Erweiterung und Sanierung der Schulen, zum Erwerb von Gebäuden für schulische Zwecke und für Erstausstattungen gewähren.
(2) Der Landkreis kann nach Anhörung der Gemeinden zur Finanzierung des Schulbaus eine Kreisschulbaukasse errichten; sie ist ein zweckgebundenes Sondervermögen des Landkreises. Die Höhe der Beiträge regelt der Landkreis. Aus der Kasse werden den kreisangehörigen Gemeinden Zuwendungen als Zuschuss oder zinsloses Darlehen zu den in Absatz 1 genannten Vorhaben gewährt.
§ 74a Sonstige Kosten
Zu den nicht unter § 74 fallenden Kosten der Schulen der Sekundarstufen in Trägerschaft der kreisangehörigen Gemeinden gewähren Landkreise den kreisangehörigen Gemeinden Zuweisungen in Höhe von 70 v. H. als Zuschuss. Insoweit Gastschulbeiträge vom eigenen Landkreis erhoben werden, reduziert sich der Zuschuss des Landkreises um diesen Betrag.
Zehnter Teil Vertretungen bei der obersten Schulbehörde und Landesschulbeirat
Erster Abschnitt Zusammensetzung und Aufgaben
§ 75 Allgemeines
(1) Bei der obersten Schulbehörde werden als Vertretung der Erziehungsberechtigten ein Landeselternrat und als Vertretung der Schülerinnen und Schüler ein Landesschülerrat sowie ein Landesschulbeirat gebildet, in dem die am Schulwesen unmittelbar beteiligten Gruppen und die mittelbar beteiligten Einrichtungen und Verbände zusammenwirken.
(2) Die oberste Schulbehörde richtet für den Landeselternrat eine Geschäftsstelle ein und regelt im Benehmen mit ihm deren personelle und sächliche Ausstattung. Sie bestellt auf Vorschlag des Landeselternrates das in der Geschäftsstelle tätige Personal.
(3) Für den Landesschülerrat gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 76 Landeselternrat
(1) Im Landeselternrat werden die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler von
1.
Grundschulen, Sekundarschulen und Gymnasien durch jeweils sechs Mitglieder, Gesamtschulen, Gemeinschaftsschulen und Förderschulen durch jeweils drei Mitglieder,
2.
berufsbildenden Schulen durch sechs Mitglieder,
3.
Schulen in freier Trägerschaft durch drei Mitglieder vertreten.
(2) Der Landeselternrat wirkt in allen wichtigen, die Belange der Erziehungsberechtigten und Schülerinnen und Schüler berührenden Fragen mit. Dazu gehören insbesondere:
1.
allgemeine Bestimmungen über Erziehungs- und Bildungsziele und Bildungswege der Schulen und die Struktur des Schulsystems,
2.
Richtlinien für die Gestaltung der Schulanlagen,
3.
Maßnahmen zur Behebung oder Linderung von Notständen im Erziehungs- und Bildungswesen,
4.
der Erlass von Rahmenvorschriften für Hausordnungen (§ 27 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6),
5.
allgemeine Bestimmungen über Lernmittel.
Entsprechende allgemeine Regelungen legt die oberste Schulbehörde dem Landeselternrat vor und erörtert sie vertrauensvoll und verständigungsbereit. Die Mitwirkung betrifft auch entsprechende Gesetz- und Verordnungsentwürfe der obersten Schulbehörde.
(3) Die oberste Schulbehörde unterrichtet den Landeselternrat über wichtige allgemeine Angelegenheiten des Schullebens und erteilt dem Landeselternrat die für dessen Aufgaben erforderlichen Auskünfte.
§ 77 Landesschülerrat
(1) Im Landesschülerrat werden die Schülerinnen und Schüler von
1.
Sekundarschulen und Gymnasien durch jeweils sechs Mitglieder, Gesamtschulen, Gemeinschaftsschulen und Förderschulen durch jeweils drei Mitglieder,
2.
berufsbildenden Schulen durch sechs Mitglieder,
3.
Schulen in freier Trägerschaft durch drei Mitglieder vertreten.
(2) Der Landesschülerrat wirkt in allen wichtigen allgemeinen Fragen des Schulwesens mit, soweit die Belange der Schülerinnen und Schüler berührt werden. Im Übrigen gilt § 76 Abs. 2 und 3 entsprechend.
§ 78 Landesschulbeirat
(1) Der Landesschulbeirat besteht aus
1.
sieben Lehrerinnen und Lehrern, die auf Vorschlag der Verbände von der obersten Schulbehörde berufen werden, wobei alle Schulformen Berücksichtigung finden,
2.
sieben Erziehungsberechtigten, die vom Landeselternrat gewählt werden,
3.
sieben Schülerinnen und Schülern, die vom Landesschülerrat gewählt werden,
4.
a)
je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Schulen in freier Trägerschaft und der Hochschulen,
b)
zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Kirchen,
c)
je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Schulträger sowie der Organisationen der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände,
die von der obersten Schulbehörde auf Vorschlag der entsprechenden Einrichtungen und Organisationen berufen werden.
(2) Der Landesschulbeirat wirkt bei allen allgemeinen Fragen mit, die für das Schulwesen von grundsätzlicher Bedeutung sind. Die oberste Schulbehörde unterrichtet den Landesschulbeirat über die entsprechenden Vorhaben und gibt ihm die erforderlichen Auskünfte. Der Landesschulbeirat kann der obersten Schulbehörde Vorschläge und Anregungen unterbreiten. Er erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu allen das Schulwesen betreffenden Gesetz- und Verordnungsentwürfen der obersten Schulbehörde sowie zu den Lehrplänen oder Rahmenrichtlinien.
Zweiter Abschnitt Verfahrensvorschriften
§ 79 Amtsdauer, Wahlen und Ausscheiden
(1) Die Amtszeit beträgt für Schülerinnen und Schüler zwei Jahre, im Übrigen drei Jahre. Die Mitgliedschaft in den Vertretungen oder im Landesschulbeirat endet, sobald ein gewähltes oder berufenes Mitglied nicht mehr Lehrkraft, Schülerin oder Schüler ist oder von ihrem oder seinem Amt zurücktritt. Für das Ausscheiden der Elternvertreterinnen oder Elternvertreter aus dem Landeselternrat gilt § 58 Abs. 3 entsprechend.
(2) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, das Verfahren der Wahlen und des Ausscheidens durch Verordnung näher zu regeln.
§ 80 Verfahren
(1) Die Vertretungen und der Landesschulbeirat halten ihre Sitzungen nach Bedarf ab. Auf Wunsch eines Drittels ist eine Sitzung anzuberaumen.
(2) Die Sitzungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Gremienmitglieder ausgeschlossen werden.
(3) Der Landeselternrat und der Landesschülerrat wählen einen Vorstand, der aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden, einer stellvertretenden Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu vier Beisitzerinnen oder Beisitzern besteht.
(4) Im Landesschulbeirat führt die für Schulwesen zuständige Ministerin oder der für Schulwesen zuständige Minister oder deren Beauftragte oder Beauftragter den Vorsitz.
§ 81 Kosten
(1) Die Tätigkeit in einer Elternvertretung, in einer Schülervertretung oder im Landesschulbeirat ist ehrenamtlich.
(2) Die durch die Tätigkeit der Vertretungen und des Landesschulbeirats entstehenden notwendigen Kosten trägt das Land.
(3) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, die näheren Einzelheiten der Ausstattung der Vertretungen und des Landesschulbeirats mit Geschäftsbedarf und den erforderlichen Einrichtungen sowie der Erstattung der Fahrtkosten nach den reisekostenrechtlichen Vorschriften des Landes und der Sitzungsgelder durch Verordnung zu regeln.
Elfter Teil Staatliche Schulbehörden
§ 82 Schulbehörden
(1) Das Land hat die Aufsicht über das gesamte Schulwesen (Schulaufsicht).
(2) Schulbehörden sind das für Schulwesen zuständige Ministerium als oberste Schulbehörde und das Landesschulamt.
(3) Das Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt nimmt die Aufgabe der Schulaufsicht bei der externen Evaluation hinsichtlich der Evaluation durch Schulbesuch, der Inspektion und der Schulbefragungen, bei der internen Evaluation und bei der Ausbildung und Prüfung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter und Referendarinnen und Referendare sowie bei der Fort- und Weiterbildung der Beschäftigten für die Schulbehörde wahr.
§ 83 Aufgaben
(1) Die Schulaufsicht umfasst
1.
die Gesamtheit der staatlichen Aufgaben zur inhaltlichen, organisatorischen und planerischen Gestaltung sowie personellen Untersetzung des Schulwesens,
2.
die Beratung und Unterstützung der Schulen sowie die Förderung ihrer Selbstständigkeit,
3.
die Fachaufsicht über Unterricht und Erziehung in den Schulen sowie über den Vorbereitungsdienst der Lehramtsanwärterinnen, Lehramtsanwärter, Referendarinnen und Referendare,
4.
die Dienstaufsicht über die im Dienst des Landes stehenden Schulleiterinnen, Schulleiter, Lehrkräfte, Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, Referendarinnen und Referendare sowie die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und das Betreuungspersonal,
5.
die Rechtsaufsicht über die Schulträger, Schulplanungsträger und Träger der Schülerbeförderung bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes,
6.
die Wahrnehmung der Genehmigungs- und Entscheidungsvorbehalte nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes,
7.
die Fort- und Weiterbildung,
8.
den schulpsychologischen Dienst sowie individuelle schulfachliche Beratung, soweit diese nicht von der Schule geleistet werden kann, und
9.
die Qualitätssicherung.
(1a) Für die Aufsicht über die dem Schulträger obliegenden Aufgaben gelten die §§ 145 bis 148 des Kommunalverfassungsgesetzes entsprechend.
(2) Die Grenzen der staatlichen Schulaufsicht über die Schulen in freier Trägerschaft ergeben sich aus Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
Zwölfter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 84 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
der Schulpflicht nicht nachkommt,
2.
entgegen § 43 Abs. 1 die Schülerin oder den Schüler nicht dazu anhält, am Unterricht oder an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilzunehmen oder die sonstigen Pflichten als Schülerin oder Schüler zu erfüllen,
2a.
entgegen § 43 Abs. 1 die Schülerin oder den Schüler für die Teilnahme am Unterricht oder sonstigen Schulveranstaltungen nicht zweckentsprechend ausstattet,
3.
als Ausbildende oder Ausbildender entgegen § 43 Abs. 4 eine Auszubildende oder einen Auszubildenden nicht zur Erfüllung ihrer oder seiner schulischen Pflichten anhält oder ihr oder ihm die hierfür erforderliche Zeit nicht gewährt,
4.
eine Unterrichtseinrichtung unter einer Bezeichnung betreibt, die gegen § 15 verstößt,
5.
eine Ersatzschule ohne die Genehmigung nach § 16 Abs. 2 betreibt,
6.
seinen Anzeigepflichten nach § 16 Abs. 6, § 16a Abs. 2a Satz 1 und 2 oder § 18b Abs. 2 und 3 nicht nachkommt oder
7.
Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Lehrerinnen und Lehrer beschäftigt, ohne dass eine Genehmigung nach § 16a Abs. 2 vorliegt.
(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden. Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nrn. 4 bis 7 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind für Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 die Landkreise und kreisfreien Städte, für Absatz 1 Nrn. 4 bis 7 das Landesschulamt.
§ 84a Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Schulen, die Schulbehörden, das Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt, die Schulträger, die Schülervertretungen und die Elternvertretungen dürfen personenbezogene Daten zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben verarbeiten. Die Absätze 2 bis 13 und die §§ 84b bis 84e finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. 5. 2016, S. 1, L 314 vom 22. 11. 2016, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt.
(2) Schulen dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler, der schulpflichtig werdenden Kinder bei der Anmeldung zum Schulbesuch sowie der Kinder, die an schulvorbereitenden Förder- und Betreuungsangeboten nach § 8 Abs. 7 teilnehmen, und jeweils ihrer Erziehungsberechtigten, der Lehrkräfte sowie des sonstigen an der Schule tätigen Personals verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule, der Schulorganisation oder zur Durchführung schulorganisatorischer Maßnahmen erforderlich ist. Die Schulen sind verpflichtet, der zuständigen Schulbehörde die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten zu übermitteln.
(3) Die Schulbehörden und die Schulträger dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler, der schulpflichtig werdenden Kinder bei der Anmeldung zum Schulbesuch sowie der Kinder, die an schulvorbereitenden Förder- und Betreuungsangeboten nach § 8 Abs. 7 teilnehmen, und jeweils ihrer Erziehungsberechtigten, der Lehrkräfte sowie des sonstigen an der Schule tätigen Personals verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Schulplanung, der Schulorganisation und der Schulaufsicht oder zur Durchführung organisatorischer Maßnahmen erforderlich ist. Dasselbe gilt für Schulbehörden und das Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt, soweit dies für Schulleistungsuntersuchungen und die externe Evaluation gemäß § 11a erforderlich ist. Die Berechtigung nach Satz 1 haben auch die unteren Gesundheitsbehörden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 37 und 38 erforderlich ist, und die Träger der Schülerbeförderung, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 71 erforderlich ist. Die unteren Gesundheitsbehörden sind auch zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten berechtigt, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 37 und 38 erforderlich ist. Die unteren Gesundheitsbehörden dürfen für die Gesundheitsberichterstattung gemäß § 11 des Gesundheitsdienstgesetzes die erhobenen medizinischen Daten nach Anonymisierung automatisiert verarbeiten.
(4) Das Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt darf die für seine Aufgabenerfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals verarbeiten.
(5) Schülerinnen und Schüler sowie ihre Erziehungsberechtigten, Erziehungsberechtigte schulpflichtig werdender Kinder bei der Anmeldung zum Schulbesuch, Erziehungsberechtigte der Kinder, die an schulvorbereitenden Förder- und Betreuungsangeboten nach § 8 Abs. 7 teilnehmen, Lehrkräfte sowie das sonstige an der Schule tätige Personal sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen.
(6) Die Schülerinnen und Schüler, die Lehrkräfte sowie das sonstige pädagogische Personal sind verpflichtet, an Befragungen, Erhebungen und Unterrichtsbeobachtungen im Rahmen der Evaluation sowie an Schulleistungsuntersuchungen gemäß § 11a teilzunehmen, soweit diese von der Schulbehörde oder dem Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt veranlasst werden. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, im Rahmen der Maßnahmen nach Satz 1 die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die nach Satz 1 und 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für die in Satz 1 genannten Zwecke verarbeitet werden.
(7) Die von der Schule erhobenen personenbezogenen Daten dürfen grundsätzlich nur in der Schule verarbeitet werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in begründeten Fällen gestatten, dass die an der Schule tätigen Lehrkräfte sowie das sonstige pädagogische Personal Daten außerhalb der Schule verarbeiten, wenn die Einhaltung des Datenschutzes gewährleistet ist. Die Gestattung enthält abhängig von Art und Zweck der Verarbeitung nähere Vorgaben.
(8) Die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen und anderen öffentlichen Stellen ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle oder der anderen öffentlichen Stelle erforderlich ist. Die Übermittlung personenbezogener Daten an Einzelpersonen oder private Einrichtungen ist nur mit Einwilligung der oder des Betroffenen zulässig, es sei denn, die Übermittlung ist zur Rechtsverfolgung insbesondere für Ersatzansprüche erforderlich und überwiegt das Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen. § 43 Abs. 2 und 3 findet Anwendung. Ausbildungsstätten im Rahmen der Bildungsgänge gemäß § 9 Abs. 8a gelten für die Übermittlung erforderlicher personenbezogener Daten als öffentliche Stelle. Die Übermittlungsvorgänge sind aktenkundig zu machen.
(9) Gesundheitsdaten über Untersuchungen gemäß § 38 Abs. 2 sowie freiwillige Untersuchungen dürfen nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen oder Schüler übermittelt werden; dies gilt nicht für die Teilnahme an Untersuchungen gemäß § 38 Abs. 2. Medizinische und psychologische Befunde dürfen nicht automatisiert verarbeitet werden.
(10) Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte, Erziehungsberechtigte schulpflichtig werdender Kinder bei der Anmeldung zum Schulbesuch, Erziehungsberechtigte der Kinder, die an schulvorbereitenden Förder- und Betreuungsangeboten nach § 8 Abs. 7 teilnehmen, Lehrkräfte sowie das sonstige an der Schule tätige Personal haben ein Recht auf Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen. Vom vollendeten 14. Lebensjahr an können Schülerinnen und Schüler die in Satz 1 genannten Rechte ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten geltend machen, soweit die erforderliche Einsichtsfähigkeit gegeben ist. Die Einsichtnahme und die Auskunft können eingeschränkt oder versagt werden, wenn der Schutz der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers, der schulpflichtig werdenden Kinder bei der Anmeldung zum Schulbesuch sowie der Kinder, die an schulvorbereitenden Förder- und Betreuungsangeboten nach § 8 Abs. 7 teilnehmen, und jeweils ihrer Erziehungsberechtigten, der Lehrkräfte sowie des sonstigen an der Schule tätigen Personals sowie Dritter dies aus schwerwiegenden Gründen erforderlich macht.
(11) Die jeweils mit Einwilligung der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten, der Erziehungsberechtigten schulpflichtig werdender Kinder bei der Anmeldung zum Schulbesuch, der Erziehungsberechtigten der Kinder, die an schulvorbereitenden Förder- und Betreuungsangeboten nach § 8 Abs. 7 teilnehmen, der Lehrkräfte sowie des sonstigen an der Schule tätigen Personals erhobenen Daten dürfen nur für Zwecke verarbeitet werden, für die sie erhoben worden sind. Eine anderweitige Verarbeitung bedarf einer erneuten Einwilligung.
(12) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zu Verarbeitung der Daten zu regeln, insbesondere
1.
die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Lehrkräfte sowie durch sonstiges an der Schule tätiges Personal,
2.
die Verarbeitung außerhalb der Schule gemäß Absatz 7,
3.
die Datenübermittlung,
4.
die Datensicherheit,
5.
die automatisierte Datenverarbeitung,
6.
die Zuordnung der Datenverarbeitungsgeräte zu der jeweils befugten Stelle und
7.
die Einschränkung und Versagung der Einsichtnahme und Auskunft nach Absatz 10 Satz 3.
(13) Die Absätze 1 bis 12 gelten für Schulen in freier Trägerschaft entsprechend.
§ 84b Schulbezogene statistische Erhebungen
(1) Für Zwecke der Schulverwaltung und der Schulaufsicht können schulbezogene statistische Erhebungen durchgeführt werden. Auskunftspflichtig sind die Schulträger, die Schulleitungen, die Lehrkräfte, das sonstige an der Schule tätige Personal, die Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten.
(2) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über die Art der statistischen Erhebung, die Erhebungsmerkmale, die Auskunftspflicht, den Berichtszeitraum oder -zeitpunkt und die Häufigkeit der Durchführung zu regeln.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Schulen in freier Trägerschaft entsprechend.
§ 84c Automatisierte zentrale Schülerdatei
(1) Das Landesschulamt richtet für Verwaltungszwecke eine automatisierte zentrale Schülerdatei ein. In dieser dürfen
1.
die landeseindeutige Schülernummer,
2.
Name und Vorname der Schülerin und des Schülers,
3.
Geschlecht,
4.
Geburtsdatum,
5.
Anschrift,
6.
Name, Vorname und Anschrift der Erziehungsberechtigten,
7.
Schulnummer,
8.
die Teilnahme an Untersuchungen gemäß § 38 Abs. 2,
9.
(weggefallen)
10.
Schulanmeldung, Schulwechsel sowie weitere Schulpflichtmerkmale
gespeichert werden. Die Schulen sind verpflichtet, die erforderlichen Daten zu übermitteln. Diese Daten dürfen nur für die Erfüllung der Satz 2 Nrn. 8 bis 10 zugrunde liegenden Pflichten verarbeitet werden. Die landeseindeutige Schülernummer wird in der automatisierten zentralen Schülerdatei festgelegt und bleibt für die gesamte schulische Laufbahn einer Schülerin oder eines Schülers im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugeordnet. Die Schulen und die Schulbehörde haben Zugriffsrechte auf die automatisierte zentrale Schülerdatei nur, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist. Schulen in freier Trägerschaft sind verpflichtet, an den Verfahren zur Einrichtung und Nutzung der automatisierten zentralen Schülerdatei teilzunehmen.
(2) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, das Nähere zum Verfahren durch Verordnung zu regeln.
§ 84d Schülerlaufbahnstatistiken
(1) Im Auftrag der obersten Schulbehörde erstellt das für Statistik zuständige Landesamt oder eine andere den Grundsätzen des Landesstatistikgesetzes Sachsen-Anhalt verpflichtete Stelle Schülerlaufbahnstatistiken. Die öffentlichen Schulen und die Schulen in freier Trägerschaft sind verpflichtet, die zu statistischen Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben und zu übermitteln:
1.
Name und Vorname, landeseindeutige Schülernummer, Schulnummer, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Migrantenstatus, Herkunftsland, Herkunfts- und Verkehrssprache, regionale Herkunft und Herkunftsschule,
2.
Schulform, besuchte Klasse und Kurse, Bildungsgang, Teilnahme am Ganztagsbetrieb und an Unterrichtseinheiten, Unterrichtsbefreiungen, schulische und berufliche Vorbildung, Berufsausbildung, Art des Ausbildungsvertrags, Sitz des Ausbildungsbetriebs,
3.
Schullaufbahndaten,
4.
Ergebnisse zentraler Leistungserhebungen und erreichte Abschlüsse sowie
5.
Daten über sonderpädagogischen Förderbedarf.
Die Daten werden pseudonymisiert und anonymisiert.
(2) Die nach Absatz 1 beauftragte Stelle darf Datensätze zur schulischen Laufbahn erzeugen, um schulische Bildungsverläufe für die Schulstatistik und Aufgaben der Schulaufsicht darzustellen. Die Datensätze dürfen keinen Rückschluss auf konkrete Personen ermöglichen.
(3) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, das Nähere durch Verordnung zu regeln, insbesondere die räumliche, organisatorische und personelle Trennung der Erhebungsstelle vom Verwaltungsbereich entsprechend dem Landesstatistikgesetz Sachsen-Anhalt.
§ 84e Aufbewahrung, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung
(1) (weggefallen)
(2) Die nach diesem Gesetz gespeicherten personenbezogenen Daten sind nach Abschluss der Aufgabe zu löschen, für die sie erhoben und gespeichert wurden.
(3) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Anlass der Speicherung der personenbezogenen Daten.
(4) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, das Nähere zum Verfahren der Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung, zur Aufbewahrung und zu den Aufbewahrungsfristen durch Verordnung zu regeln.
§ 84f IT-gestütztes Schulverwaltungsverfahren
Das Land richtet ein landeseinheitliches IT-gestütztes Schulverwaltungsverfahren ein. Die öffentlichen Schulen und die Schulen in freier Trägerschaft sind verpflichtet, die Verarbeitung der Daten nach Maßgabe der §§ 84a bis 84e mittels eines von der obersten Schulbehörde vorgegebenen landeseinheitlichen IT-gestützten Schulverwaltungsverfahrens vorzunehmen. Die Schulbehörden, das Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt, das für Statistik zuständige Landesamt und die Schulträger sind berechtigt, dieses landeseinheitliche IT-gestützte Schulverwaltungsverfahren für die Verarbeitung der Daten nach Maßgabe der §§ 84a bis 84e zu nutzen. Schulträger, die das landeseinheitliche IT-gestützte Schulverwaltungsverfahren nicht nutzen, haben die Daten nach Maßgabe der §§ 84a bis 84e in einem von der obersten Schulbehörde zu bestimmenden Format auf elektronischem Wege zu übermitteln. Verantwortlicher für das landeseinheitliche IT-gestützte Schulverwaltungsverfahren ist die oberste Schulbehörde. Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Regelungen zu treffen
1.
zu dessen einheitlicher Nutzung durch die Schulen,
2.
zur Vergabe, Reichweite und Begrenzung von Zugriffsrechten und
3.
zu weiteren Maßnahmen zur organisatorischen und technischen Gewährleistung der Zweckbindung.
§ 84g Einschränkung von Grundrechten
§ 18f Abs. 4, § 30 Abs. 11 und die §§ 84a bis 84f schränken das Grundrecht auf den Schutz personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt ein.
§ 85 Aufhebungsermächtigung
Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, die in der Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I vom 1. April 2004 (GVBl. LSA S. 238), geändert durch Verordnung vom 2. August 2005 (GVBl. LSA S. 496), enthaltenen Regelungen über die Einzelheiten der Eignungsfeststellung und des Verfahrens der Eignungsfeststellung aufzuheben.
§ 86 Übergangsregelungen für die Ersatzschulen
(1) Für allgemeinbildende Schulen in freier Trägerschaft, denen bis zum 1. August 2012 eine Genehmigung nach § 16 Abs. 2 erteilt wurde, findet § 18 Abs. 1 Satz 2 bis 5 in der am 1. August 2012 gültigen Fassung Anwendung.
(2) Bei einer bis zum 1. August 2013 genehmigten Umwandlung einer genehmigten Ersatzschule in eine Gemeinschaftsschule wird die Dauer des Schulbetriebs in der bisherigen Schulform bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Verleihung der Anerkennung gemäß § 17 Abs. 1 angerechnet.
(3) Bei einer bis zum 1. August 2015 genehmigten Umwandlung einer anerkannten Ersatzschule in eine Gemeinschaftsschule gilt auch die sich jährlich aufwachsend entwickelnde Gemeinschaftsschule als anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft im Sinne von § 18 Abs. 1.
(4) Für die Berechnung der Finanzhilfen nach § 18a ab dem Schuljahr 2022/2023 bis zum Inkrafttreten eines neuen Modells zur Berechnung der Finanzhilfe, spätestens bis 31. Dezember 2023, werden als befristete Übergangsregelung die nach § 18a berechneten Finanzhilfen um 6,35 v. H. angehoben. Diese Regelung gilt nicht für die Finanzhilfeberechnungen der vorangegangenen Schuljahre.
§ 86a
(weggefallen)
§ 86b
(weggefallen)
§ 86c Übergangsregelung zu § 2 Abs. 4
Die in freier Trägerschaft bestehenden Berufsfachschulen Logopädie und Medizinisch-technische Assistenz können als Ersatzschulen gemäß §§ 16 bis 18a und 18e weitergeführt werden. Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Kapazitätsgrenzen festzulegen.
§ 86d Übergangsvorschrift zu § 79 Abs. 1
Für die Dauer der Amtszeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gewählten Elternvertreterinnen und Elternvertreter gilt § 79 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum Tag des Inkrafttretens des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt geltenden Fassung.
§ 86e
(weggefallen)
§ 86f
(weggefallen)
§ 87
(Inkrafttreten)
(1) (1) und (2) betrifft das Inkrafttreten.
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