SchWVO
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Schülerwahlverordnung (SchWVO) Vom 10. Juni 2015

Schülerwahlverordnung (SchWVO) Vom 10. Juni 2015
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Februar 2023 (GVBl. LSA S. 32)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Schülerwahlverordnung (SchWVO) vom 10. Juni 201520.06.2015
Eingangsformel20.06.2015
Inhaltsverzeichnis20.06.2015
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften20.06.2015
§ 1 - Wahlberechtigung und Wählbarkeit30.07.2021
§ 2 - Gemeinsame Regelungen zum Wahlverfahren20.06.2015
§ 3 - Fristen20.06.2015
§ 4 - Einladung zur Wahl20.06.2015
§ 5 - Mitteilung des Wahlergebnisses und Aufbewahrung der Stimmzettel20.06.2015
§ 6 - Ausscheiden und Nachwahl20.06.2015
Abschnitt 2 - Schülervertreterinnen und Schülervertreter des Klassenverbandes und Schülerrat20.06.2015
§ 7 - Wahl der Schülervertreterinnen und Schülervertreter des Klassenverbandes20.06.2015
§ 8 - Wahl der Sprecherinnen und Sprecher der Kursstufe des Gymnasiums, des Fachgymnasiums, des Abendgymnasiums/Kollegs und der Schülervertretung für die Schuljahrgangskonferenz20.06.2015
§ 9 - Abstimmung über den Wahlmodus zur Wahl der Schülersprecherin und des Schülersprechers20.06.2015
§ 10 - Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Schülersprecherin oder des Schülersprechers und deren Vertretung20.06.2015
Abschnitt 3 - Gemeinde- und Kreisschülerrat sowie Stadtschülerrat der kreisfreien Stadt20.06.2015
§ 11 - Wahl des Gemeindeschülerrates20.06.2015
§ 12 - Wahl des Kreis- und Stadtschülerrates20.06.2015
§ 13 - Einberufung des Gemeindeschülerrates20.06.2015
§ 14 - Wahl des Kreis- oder Stadtschülerrates durch Delegierte, Konstituierende Sitzung20.06.2015
§ 15 - Wahl der Sprecherin oder des Sprechers20.06.2015
Abschnitt 4 - Wahl des Landesschülerrates20.06.2015
§ 16 - Allgemeines20.06.2015
§ 17 - Wahlberechtigung und Wählbarkeit20.06.2015
§ 18 - Durchführung der Wahl20.06.2015
§ 19 - Stimmabgabe und Auszählung20.06.2015
§ 20 - Ausscheiden und Nachrücken18.02.2023
§ 21 - Einberufung des Landesschülerrates und Wahl des Vorstandes20.06.2015
Abschnitt 5 - Wahlprüfung20.06.2015
§ 22 - Wahlen auf Schul-, Gemeinde- und Kreisebene20.06.2015
§ 23 - Wahl zum Landesschülerrat20.06.2015
Abschnitt 6 - Schlussvorschriften20.06.2015
§ 24 - Erstattung der Fahrtkosten20.06.2015
§ 25 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten20.06.2015
Aufgrund von § 48 Abs. 4, § 50 Abs. 4, § 51 Satz 2, § 53 Abs. 3 und § 79 Abs. 2 in Verbindung mit § 82 Abs. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2013 (GVBl. LSA S. 68), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 350, 358), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 6 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 14. Oktober 2014 (MBl. LSA S. 511), wird verordnet:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1Wahlberechtigung und Wählbarkeit
§ 2Gemeinsame Regelungen zum Wahlverfahren
§ 3Fristen
§ 4Einladung zur Wahl
§ 5 Mitteilung des Wahlergebnisses und Aufbewahrung der Stimmzettel
§ 6Ausscheiden und Nachwahl
Abschnitt 2 Schülervertreterinnen und Schülervertreter des Klassenverbandes und Schülerrat
§ 7Wahl der Schülervertreterinnen und Schülervertreter des Klassenverbandes
§ 8Wahl der Sprecherinnen und Sprecher der Kursstufe des Gymnasiums, des Fachgymnasiums, des Abendgymnasiums/Kollegs und der Schülervertretung für die Schuljahrgangskonferenz
§ 9Abstimmung über den Wahlmodus zur Wahl der Schülersprecherin und des Schülersprechers
§ 10Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Schülersprecherin oder des Schülersprechers und deren Vertretung
Abschnitt 3 Gemeinde- und Kreisschülerrat sowie Stadtschülerrat der kreisfreien Stadt
§ 11Wahl des Gemeindeschülerrates
§ 12Wahl des Kreis- und Stadtschülerrates
§ 13Einberufung des Gemeindeschülerrates
§ 14Wahl des Kreis- oder Stadtschülerrates durch Delegierte, Konstituierende Sitzung
§ 15Wahl der Sprecherin oder des Sprechers
Abschnitt 4 Wahl des Landesschülerrates
§ 16Allgemeines
§ 17Wahlberechtigung und Wählbarkeit
§ 18Durchführung der Wahl
§ 19Stimmabgabe und Auszählung
§ 20Ausscheiden und Nachrücken
§ 21Einberufung des Landesschülerrates und Wahl des Vorstandes
Abschnitt 5 Wahlprüfung
§ 22Wahlen auf Schul-, Gemeinde- und Kreisebene
§ 23Wahl zum Landesschülerrat
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
§ 24Erstattung der Fahrtkosten
§ 25Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Schülerinnen und Schüler. Das Wahlrecht kann nur in der Wahlversammlung ausgeübt werden.
(2) Wählbar ist, wer in der Wahlversammlung anwesend ist. Abwesende sind nur dann wählbar, wenn deren schriftliche Einverständniserklärung dem Wahlvorstand vorliegt.
(3) Der Wahlvorstand ist wahlberechtigt und wählbar.
(4) Die Wahlen der Gemeinde- und Kreisschülerräte, der Stadtschülerräte und des Landesschülerrates können in dem Schuljahr 2021/2022 auch per Briefwahl oder Online-Wahl durchgeführt werden.
(5) Wird eine Briefwahl oder Online-Wahl durchgeführt, finden § 1 Abs. 1 Satz 2, § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 1 Nrn. 1, 4 und 7, § 14 Abs. 3 sowie § 18 keine Anwendung, soweit sie einer Briefwahl oder Online-Wahl entgegenstehen.

§ 2 Gemeinsame Regelungen zum Wahlverfahren

(1) Die Wahlen zu den Schülervertretungen werden, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, wie folgt durchgeführt:
1.
Alle Anwesenden tragen sich in eine Anwesenheitsliste ein.
2.
Vor jeder Wahl ist ein Wahlvorstand zu wählen.
3.
Die Einladende oder der Einladende stellt fest, ob die Einladungen ordnungsgemäß erfolgt sind, stellt die Zahl der Wahlberechtigten fest und leitet die Wahl des Wahlvorstands.
4.
Die Wahlberechtigten wählen durch Handaufheben einen Wahlvorstand, der aus einer Wahlleiterin oder einem Wahlleiter sowie einer Schriftführerin oder einem Schriftführer besteht. Der Wahlvorstand kann Wahlhelferinnen und Wahlhelfer berufen.
5.
Der Wahlvorstand fordert zur Abgabe von Wahlvorschlägen auf.
6.
Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt nach Feststellung der Wählbarkeit die Wahlvorschläge bekannt, leitet die Wahlhandlung und gibt die Wahlergebnisse bekannt.
7.
Die Wahlen für einzeln zu besetzende Ämter werden in getrennten Wahlgängen durchgeführt. Mehrere gleichartige Ämter können in einem Wahlgang besetzt werden. Sofern keine geheime Wahl durch Stimmzettel verlangt wird, kann durch Handaufheben gewählt werden.
8.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Sind mehrere Ämter in einem Wahlgang zu wählen, so sind die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der erzielten Stimmenanzahlen gewählt. Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, werden Stellvertretungen in der Reihenfolge der nächst höchsten Stimmenanzahl besetzt; in dieser Reihenfolge findet die Stellvertretung statt. Bei gleicher Stimmenanzahl erfolgt eine Stichwahl.
9.
Über die Wahl wird eine Niederschrift gefertigt, die den Ablauf und die Ergebnisse der Wahlen festhält und vom Wahlvorstand zu unterzeichnen ist.
10.
Die Wahlen finden während der Unterrichtszeit statt. Berufsschülerinnen und Berufsschüler sind für die Teilnahme an den Wahlen freizustellen.
11.
Die Wahlergebnisse sind in geeigneter Form, je nach Schülervertretung, bekannt zu machen (Schwarzes Brett, Kreisanzeiger, Schulverwaltungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt).
12.
Wird eine Wahl teilweise wiederholt, so erfolgt keine Unterbrechung der Amtszeit.

§ 3 Fristen

Die Wahlen zu den Schülervertretungen finden, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt wird, beginnend ab dem Ende der Sommerferien, wie folgt statt:
1.
Die Klassensprecherin oder der Klassensprecher und die Stellvertretung sowie die Schülervertreterinnen oder Schülervertreter für die Klassenkonferenz und deren Stellvertretung werden innerhalb von zwei Wochen gewählt.
2.
Die Schülerinnen und Schüler eines Schuljahrgangs in der Kursstufe des Gymnasiums und des Fachgymnasiums sowie im Abendgymnasium/Kolleg wählen mindestens eine Sprecherin oder einen Sprecher, deren Stellvertretung und die Schülervertreterinnen oder Schülervertreter für die Schuljahrgangskonferenz und deren Vertretung. Hat ein Schuljahrgang mehr als 25 Schülerinnen und Schüler, so wählen diese für die diese Zahl übersteigende Schülerzahl je 25 Schülerinnen und Schüler ein weiteres Mitglied und dessen Stellvertretung.
3.
Spätestens eine Woche nach der Wahl nach den Nummern 1 und 2 wird über den Wahlmodus für die Wahl der Schülersprecherin oder des Schülersprechers entschieden.
4.
Bis zum Beginn der sechsten Woche werden die Schülersprecherinnen und Schülersprecher gewählt.
5.
Unmittelbar nach der Wahl nach Nummer 4 werden die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Schülersprecherinnen und Schülersprecher, die Vertreterinnen und Vertreter und deren Stellvertretungen für die Fach-und Gesamtkonferenzen und die Mitglieder oder Delegierten für den Gemeinde- und Kreisschülerrat gewählt.
6.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter meldet bis spätestens nach sieben Wochen dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt die Namen und Adressen des Mitgliedes und des Ersatzmitgliedes oder des Delegierten und des Stellvertreters für die Wahl zum Kreis- oder Stadtschülerrat.
7.
Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt lädt spätestens nach zehn Wochen nach Ende der Sommerferien zur Wahl des Kreis- oder Stadtschülerrates ein.
8.
Die Wahl des Landesschülerrates erfolgt bis zum Ende der 15. Woche nach den Sommerferien.

§ 4 Einladung zur Wahl

(1) Zur Wahl der Klassensprecherin oder des Klassensprechers sowie deren oder dessen Stellvertretung und der Schülervertreterin oder des Schülervertreters für die Klassenkonferenz lädt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer sowie die Oberstufenkoordinatorin oder der Oberstufenkoordinator ein. Sie oder er gibt Ort und Zeit bekannt.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter lädt die Klassensprecherinnen und Klassensprecher oder die Sprecherinnen und Sprecher der Schuljahrgänge zur Entscheidung über den Wahlmodus gemäß § 48 Abs. 1a des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ein.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter lädt zur Wahl der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Schülersprecherin oder des Schülersprechers, der Vertreterinnen oder Vertreter für die Gesamtkonferenz, für die Fachkonferenzen und zur Wahl der Mitglieder oder Delegierten für den Gemeinde- und Kreisschülerrat ein.
(4) Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt laden die Delegierten über die Schulleiterin oder den Schulleiter zur Wahl des Kreis- oder Stadtschülerrates ein.
(5) Das Landesschulamt lädt die Wahlberechtigten zur Wahl des Landesschülerrates ein.

§ 5 Mitteilung des Wahlergebnisses und Aufbewahrung der Stimmzettel

(1) Der Wahlvorstand oder die Einladende oder der Einladende teilt das Wahlergebnis unverzüglich je nach Art der Schülervertretung der Schulleitung, der Gemeinde, dem Landkreis oder dem Kultusministerium mit und fügt die Wahlunterlagen, bestehend aus der Anwesenheitsliste, den Stimmzetteln und der Niederschrift, bei.
(2) Die Wahlunterlagen sind während der Amtszeit der Schülervertretungen aufzubewahren.

§ 6 Ausscheiden und Nachwahl

(1) Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, gilt generell:
1.
Schülervertreterinnen und Schülervertreter scheiden aus, wenn sie zurücktreten oder abberufen werden.
2.
Die Schülervertreterinnen und Schülervertreter gemäß §§ 7 und 8 scheiden aus, wenn sie die Schule verlassen.
3.
Die Schülervertreterinnen und Schülervertreter gemäß §§ 11 und 12 scheiden aus, wenn sie die Schule innerhalb des Gemeindegebietes verlassen.
(2) Soweit Mitglieder der Schülervertretungen abberufen werden sollen, ist folgendes Verfahren einzuhalten:
1.
Vorlage eines Antrags auf Abberufung unter Angabe der Gründe; dieser muss von mindestens einem Fünftel der Wahlberechtigten unterschrieben sein,
2.
Einladung der Wahlberechtigten, die denselben Anforderungen wie die Einladung zur Wahl zu genügen hat und der eine Kopie des Antrags zu Nummer 1 beigefügt sein muss,
3.
mündliche Begründung durch die Antragstellenden,
4.
Gelegenheit zur Stellungnahme der Betroffenen in der nach Nummer 2 einberufenen Versammlung,
5.
Beschlussfassung über den Antrag; sofern keine geheime Abstimmung durch Stimmzettel verlangt wird, kann durch Handaufheben abgestimmt werden.
(3) Nachwahlen gelten nur bis zum Ablauf der jeweiligen Wahlperiode; im Übrigen gelten die Vorschriften zu den Wahlen entsprechend.
(4) § 5 gilt bei Abberufungen und Nachwahlen entsprechend.
(5) Nach dem Ausscheiden einer Sprecherin oder eines Sprechers oder einer Schülervertreterin oder eines Schülervertreters für die Klassen- oder Schuljahrgangskonferenz rückt deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter nach. Scheidet auch die Stellvertretung aus, so findet für die restliche Amtszeit eine Nachwahl statt.

Abschnitt 2 Schülervertreterinnen und Schülervertreter des Klassenverbandes und Schülerrat

§ 7 Wahl der Schülervertreterinnen und Schülervertreter des Klassenverbandes

(1) Die Schülerinnen und Schüler einer Klasse (Klassenverband) wählen aus ihrer Mitte
1.
die Klassensprecherin oder den Klassensprecher und deren Stellvertretung,
2.
die Schülervertreterinnen oder Schülervertreter für die Klassenkonferenz und deren Stellvertretung.
Die Klassensprecherinnen oder die Klassensprecher sind Mitglieder des Schülerrates.
(2) Schülerinnen und Schüler einer Klasse der Primarstufe können je eine Klassenvertreterin oder einen Klassenvertreter sowie deren Stellvertretung wählen.

§ 8 Wahl der Sprecherinnen und Sprecher der Kursstufe des Gymnasiums, des Fachgymnasiums, des Abendgymnasiums/Kollegs und der Schülervertretung für die Schuljahrgangskonferenz

(1) Die Schülerinnen und Schüler eines Schuljahrganges in der Kursstufe des Gymnasiums und des Fachgymnasiums sowie im Abendgymnasium/Kolleg wählen mindestens eine Sprecherin oder einen Sprecher, deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter sowie die Schülervertreterinnen oder Schülervertreter für die Schuljahrgangskonferenz. Hat ein Schuljahrgang mehr als 25 Schülerinnen und Schüler, so wählen die Schülerinnen und Schüler des Schuljahrgangs für die diese Zahl übersteigende Schülerzahl je 25 Schülerinnen und Schüler ein weiteres Mitglied und deren Stellvertretung.
(2) Die Sprecherinnen oder die Sprecher sowie die weiteren Mitglieder der Schuljahrgänge nach Absatz 1 sind Mitglieder des Schülerrates.

§ 9 Abstimmung über den Wahlmodus zur Wahl der Schülersprecherin und des Schülersprechers

(1) Die Entscheidungsberechtigten tragen sich in die Anwesenheitsliste ein. Die Schulleiterin oder der Schulleiter veranlasst, dass die zur Entscheidung stehenden Wahlmöglichkeiten vorgestellt werden. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schule leitet die Wahl einer Versammlungsleiterin oder eines Versammlungsleiters. Diese oder dieser ist zugleich die Wahlleiterin oder der Wahlleiter. Die Wahlberechtigten wählen die Versammlungsleiterin oder den Versammlungsleiter aus ihrer Mitte durch Handaufheben.
(2) Die Entscheidung über die Wahl der Schülersprecherin oder des Schülersprechers nach § 48 Abs. 1a des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erfolgt durch öffentliche Abstimmung, auf Antrag mindestens eines Anwesenden in geheimer Abstimmung. Die Entscheidung wird mit absoluter Mehrheit getroffen. Kommt auch bei der fünften Abstimmung keine absolute Mehrheit zustande, entscheidet das Los. Die Auslosung nimmt die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter vor.
(3) Nach der Entscheidung über den Wahlmodus wird aus der Mitte der Anwesenden der Wahlvorstand gewählt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet die Wahl des Wahlvorstandes. Die Wahlberechtigten wählen den Wahlvorstand aus ihrer Mitte durch Handaufheben.
(4) Die Schulleitung unterstützt die Wahl.

§ 10 Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Schülersprecherin oder des Schülersprechers und deren Vertretung

(1) Bei einer Wahl nach § 48 Abs. 1a Nrn. 1 und 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bestimmt der Wahlvorstand einen Wahltermin. Wahlvorschläge können innerhalb einer Frist von einer Woche beim Wahlvorstand eingereicht werden. Den eingereichten Wahlvorschlägen ist eine schriftliche Bereitschaftserklärung der aufgeführten Kandidatinnen oder Kandidaten beizufügen. Der Wahltermin wird durch Aushang in der Schule bekannt gegeben. Den Kandidatinnen oder den Kandidaten ist die Möglichkeit einzuräumen, sich während der Schulzeit den Schülerinnen und Schülern bekannt zu machen. Die Wahl findet durch die Schülervollversammlung statt. Ist aus räumlichen oder organisatorischen Gründen eine Schülervollversammlung aller Schülerinnen und Schüler einer Schule nicht möglich, besteht die Möglichkeit, Schülerversammlungen von Schulzweigen und Schulstufen zu bilden. Die Schülerinnen und Schüler erhalten einen vorgefertigten Stimmzettel, auf dem die Kandidatinnen und Kandidaten aufgeführt sind. Die Stimmzettel werden von den Schülerinnen und Schülern in die entsprechenden Wahlurnen gelegt. Die Wahlhelfer kontrollieren die Stimmenabgabe.
(2) Bei einer Wahl nach § 48 Abs. 1a Nr. 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bestimmt der Wahlvorstand einen Wahltermin und sammelt die Wahlvorschläge aus der Mitte des Schülerrates. Es gelten die in Absatz 1 Satz 1 bis 3 bestimmten Regelungen.
(3) Bei einer Wahl nach § 48 Abs. 1a Nr. 4 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bestimmt der Wahlvorstand einen Wahltermin nach Absatz 1 Satz 1. Der Wahltermin kann direkt im Anschluss an die Wahl des Wahlvorstandes stattfinden. Der Wahlvorstand gibt die Wahlvorschläge der anwesenden Wahlberechtigten bekannt. Gewählt wird durch Handaufheben, wenn niemand widerspricht.

Abschnitt 3 Gemeinde- und Kreisschülerrat sowie Stadtschülerrat der kreisfreien Stadt

§ 11 Wahl des Gemeindeschülerrates

(1) Die Schülerräte der im Gemeindegebiet gelegenen Schulen, einschließlich der Schulen in freier Trägerschaft, wählen je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied für den Gemeindeschülerrat, soweit nicht die besonderen Bestimmungen für die kreisfreien Städte gemäß § 12 gelten.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt sicher, dass die Schülerinnen und Schüler über die Aufgaben des Gemeindeschülerrates informiert werden.

§ 12 Wahl des Kreis- und Stadtschülerrates

(1) Das Landesschulamt informiert die Schulen bis spätestens drei Wochen nach den Sommerferien darüber, ob in der jeweiligen Schule durch den Schülerrat entweder ein Mitglied und ein Ersatzmitglied oder eine Delegierte oder ein Delegierter und deren Stellvertretung für den Kreis- oder Stadtschülerrat zu wählen sind.
(2) Befinden sich in einem Landkreis nicht mehr als sechs Schulen für die Gruppen Sekundärschulen, Gymnasien und berufsbildende Schulen oder nicht mehr als je drei Schulen für die Gruppen Gesamtschulen, Gemeinschaftsschulen und Sportschule Halle, Förderschulen und Schulen in freier Trägerschaft, so wählt der Schülerrat der Schule der jeweiligen Gruppe aus seiner Mitte je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied für den Kreis- oder Stadtschülerrat für zwei Schuljahre. Soweit mehr als sechs Schulen für die Gruppen Sekundärschulen, Gymnasien, berufsbildende Schulen oder mehr als drei Schulen für die Gruppen Gesamtschulen, Gemeinschaftsschulen, Förderschulen und Schulen in freier Trägerschaft vorhanden sind, wählt der Schülerrat der Schule der jeweiligen Schulform aus seiner Mitte je einen Delegierten und deren Stellvertretung für die Wahl zum Kreis- oder Stadtschülerrat.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt sicher, dass die Schülerinnen und Schüler über die Aufgaben des Kreis- und Stadtschülerrates informiert werden.
(4) Die Schülerräte der Sekundärschulen, Gymnasien und berufsbildenden Schulen wählen jährlich für jeweils zwei Jahre die Mitglieder und Ersatzmitglieder oder Delegierten und deren Stellvertretung für die Wahl zum Schülerrat des Kreises oder der kreisfreien Stadt. In den Schuljahren, die in einem Kalenderjahr mit gerader Jahreszahl beginnen, erstmals im Schuljahr 2016/2017, wählen sie für ebenfalls zwei Jahre die Schülerräte der Gesamtschulen und Sportschule Halle, Gemeinschaftsschulen, Förderschulen sowie Schulen in freier Trägerschaft.

§ 13 Einberufung des Gemeindeschülerrates

Die Gemeinde lädt über die Schulleiterin oder den Schulleiter die zu Mitgliedern des Gemeindeschülerrates gewählten Schülervertreterinnen und Schülervertreter bis spätestens zehn Wochen nach den Sommerferien zur ersten Sitzung ein.

§ 14 Wahl des Kreis- oder Stadtschülerrates durch Delegierte, Konstituierende Sitzung

(1) Eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Landkreises oder der kreisfreien Stadt erläutert das nichtöffentliche Wahlverfahren.
(2) In jedem Landkreis und in jeder kreisfreien Stadt werden aus dem Kreis der Delegierten für die Gruppen Sekundärschulen, Gymnasien und berufsbildende Schulen je sechs Mitglieder und Ersatzmitglieder, für die Gruppen Gesamtschulen und Sportschule Halle, Gemeinschaftsschulen sowie Förderschulen und Schulen in freier Trägerschaft je drei Mitglieder und Ersatzmitglieder gewählt. Ist vorhersehbar, dass die Anzahl der Delegierten nicht ausreicht, sechs oder drei Ersatzmitglieder wählen zu lassen, so sind die Stellvertreterinnen und Stellvertreter zur Wahl als Ersatzmitglieder zuzulassen.
(3) Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt laden die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 direkt gewählten Mitglieder des Kreis- oder Stadtschülerrates und die Delegierten nach § 11 Abs. 1 Satz 2 zum selben Tag und Ort, aber zeitlich versetzt, ein, so dass im Anschluss an die Wahl die konstituierende Sitzung stattfinden kann.

§ 15 Wahl der Sprecherin oder des Sprechers

Der Gemeinde- und Kreisschülerrat wählt aus seiner Mitte mindestens eine Sprecherin oder einen Sprecher und deren Stellvertretung. Wählbar sind die Mitglieder des Gemeinde- oder Kreisschülerrats, aber nicht die Ersatzmitglieder.

Abschnitt 4 Wahl des Landesschülerrates

§ 16 Allgemeines

(1) Die Mitglieder der Gemeinde- und Kreisschülerräte wählen den Landesschülerrat.
(2) Es gibt drei Wahlbereiche:
1.
für das Landesschulamt am Dienstsitz Halle:
die Landkreise Burgenland, Saalekreis, Mansfeld-Süd-harz und die kreisfreie Stadt Halle (Saale),
2.
für die Nebenstelle des Landesschulamtes Dessau-Roßlau:
die Landkreise Anhalt-Bitterfeld, Wittenberg, Jerichower Land, Salzland und die kreisfreie Stadt Dessau-Roßlau,
3.
für die Nebenstelle des Landesschulamtes Magdeburg:
die Landkreise Harz, Börde, Stendal, Altmarkkreis und die kreisfreie Stadt Magdeburg.
(3) In den jeweiligen Wahlbereichen des Landesschulamtes werden Sekundärschulen, Gymnasien und berufsbildende Schulen durch je zwei Mitglieder und je zwei Ersatzmitglieder und Förderschulen, Gesamtschulen und Sportschule Halle, Gemeinschaftsschulen und Schulen in freier Trägerschaft durch je ein Mitglied und je ein Ersatzmitglied vertreten.
(4) Die Mitglieder der Kreisschülerräte und der Stadtschülerräte der kreisfreien Städte wählen jährlich für jeweils zwei Jahre in den jeweiligen Wahlbereichen des Landesschulamtes für die Gruppen Sekundärschulen, Gymnasien und berufsbildende Schulen jeweils ein Mitglied und ein Ersatzmitglied. In den Schuljahren, die in einem Kalenderjahr mit gerader Jahreszahl beginnen, erstmals im Schuljahr 2016/2017, wählen sie darüber hinaus für ebenfalls jeweils zwei Jahre in den jeweiligen Wahlbereichen für die Gruppen Gesamtschulen und Sportschule Halle, Gemeinschaftsschulen sowie Förderschulen und Schulen in freier Trägerschaft jeweils ein Mitglied und ein Ersatzmitglied.
(5) Die Amtszeit beginnt mit der ersten Sitzung nach der Wahl.

§ 17 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt sind die Mitglieder der betreffenden Gruppen der Gemeinde- und Kreisschülerräte. Diese wählen aus ihrer Mitte die Mitglieder des Landesschülerrates.
(2) Ist ein Mitglied an der Wahl verhindert, so ist das Ersatzmitglied wahlberechtigt, aber nicht wählbar.

§ 18 Durchführung der Wahl

(1) Die Wahlversammlungen werden in den jeweiligen Wahlbereichen des Landesschulamtes bis zum Ende der 15. Woche nach den Sommerferien durchgeführt.
(2) Das Landesschulamt lädt die Wahlberechtigten nach Gruppen getrennt zu nichtöffentlichen Wahlversammlungen ein.
(3) Eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Landesschulamtes erläutert das nichtöffentliche Wahlverfahren und leitet die Wahl des Wahlvorstandes. Die Wahl des Wahlvorstandes erfolgt durch Handaufheben.
(4) Der Wahlvorstand ermöglicht eine allgemeine Aussprache über die Aufgaben des Landesschülerrates und fordert danach zu Wahlvorschlägen auf. Gültig sind nur Wahlvorschläge, denen die Bewerberinnen und Bewerber zugestimmt haben.
(5) Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten Gelegenheit, ihre Vorstellungen über die Arbeit des Landesschülerrates darzustellen. Die Wahlversammlung kann die Redezeit auf höchstens zehn Minuten begrenzen.

§ 19 Stimmabgabe und Auszählung

(1) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Landesschülerrates werden in zwei getrennten Wahlgängen gewählt.
(2) Die Stimmen werden in der Form abgegeben, dass auf dem Stimmzettel der Name der Bewerberin oder des Bewerbers eingetragen wird.
(3) Die Bewerberinnen oder Bewerber, die die höchsten Stimmenanzahlen erhalten, sind als Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Landesschülerrates gewählt. Ersatzmitglieder vertreten die Mitglieder im Verhinderungsfall. Das Ersatzmitglied mit der höheren Stimmenanzahl vertritt das Mitglied mit der höheren Stimmenanzahl, das Ersatzmitglied mit der niedrigeren Stimmenanzahl vertritt das Mitglied mit der niedrigeren Stimmenanzahl nach Schulformen getrennt. Bei gleich hoher Stimmenanzahl findet eine Stichwahl statt.

§ 20 Ausscheiden und Nachrücken

(1) Die Mitglieder des Landesschülerrates scheiden aus, wenn sie nicht mehr Schülerinnen oder Schüler in Sachsen-Anhalt sind oder sie von ihrem Amt zurücktreten. An deren Stelle tritt das Ersatzmitglied.
(2) Ersatzmitglieder können, unabhängig davon welcher Schulform sie angehören, mit ihrem Einverständnis zu Mitgliedern für andere Schulformen werden, wenn Mitgliederstellen mangels weiterer Bewerberinnen und Bewerber für die Schulform nicht besetzt werden konnten. Gibt es mehr Ersatzmitglieder, die nachrücken wollen, als Plätze zur Nachbesetzung vorhanden sind, entscheidet das Los. Wird ein Mitglied der Schulform bei Neuwahlen gewählt, wird das als Mitglied nachgerückte Mitglied wieder Ersatzmitglied. Das für das Mitglied nachgerückte Ersatzmitglied scheidet aus.
(3) Scheidet ein Ersatzmitglied aus oder rückt es als Mitglied auf, so wird die Bewerberin oder der Bewerber Ersatzmitglied, die oder der in dem Wahlbereich die nächst höchste Stimmenanzahl erhalten hat. Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Sind keine Bewerberinnen oder Bewerber, die wenigstens eine Stimme erhalten haben, mehr vorhanden, so bleibt der Sitz unbesetzt. Ist in einer Gruppe mehr als ein Drittel der Sitze unbesetzt, so findet für die restliche Amtszeit eine Nachwahl statt. Dies gilt nicht in den letzten sechs Monaten der Amtszeit des Landesschülerrates.

§ 21 Einberufung des Landesschülerrates und Wahl des Vorstandes

(1) Das Kultusministerium lädt die Mitglieder nach der Wahl zur ersten Sitzung des Landesschülerrates ein. Die erste Sitzung soll unverzüglich nach der Wahl stattfinden.
(2) Eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Kultusministeriums eröffnet die erste Sitzung des Landesschülerrates und leitet die Wahl des Wahl Vorstandes.
(3) Der Vorstand des Landesschülerrates besteht aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden, einer stellvertretenden Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu vier Beisitzerinnen oder Beisitzern.
(4) Das Kultusministerium gibt das Ergebnis der Wahl zum Landesschülerrat schulformbezogen und gegliedert nach Vorstand und Mitgliedern einschließlich der zugehörigen Schuladressen im Schulverwaltungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt.

Abschnitt 5 Wahlprüfung

§ 22 Wahlen auf Schul-, Gemeinde- und Kreisebene

(1) Gegen die Wahl können die Wahlberechtigten schriftlich innerhalb von zehn Werktagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben.
(2) Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, dass gegen wesentliche Vorschriften über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) Über Einsprüche gegen die Wahlen in Schulen entscheidet der Schülerrat und über Einsprüche gegen die übrigen Wahlen entscheidet das Landesschulamt.
(4) Offensichtliche Unrichtigkeiten des Wahlergebnisses wie zum Beispiel Rechenfehler kann bei Wahlen in der Schule der Schülerrat von sich aus oder auf Antrag einer oder eines Wahlberechtigten innerhalb einer Frist von zehn Tagen berichtigen. Bei den Wahlen auf Gemeinde- und Kreisebene kann das Landesschulamt von sich aus oder auf Antrag einer oder eines Wahlberechtigten offensichtliche Unrichtigkeiten innerhalb einer Frist von zehn Tagen berichtigen. Die Berichtigungen sind in gleicher Weise wie das Wahlergebnis bekannt zu machen.

§ 23 Wahl zum Landesschülerrat

(1) Gegen die Wahl können die Wahlberechtigten schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat, vom Tage der Bekanntmachung des Wahlergebnisses an gerechnet, beim Kultusministerium Einspruch einlegen. § 22 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Das Kultusministerium entscheidet über den Einspruch.
(3) Offensichtliche Unrichtigkeiten des Wahlergebnisses wie zum Beispiel Rechenfehler hat das Landesschulamt von sich aus oder auf Antrag einer oder eines Wahlberechtigten innerhalb einer Frist von einem Monat zu berichtigen. Die Berichtigung ist wie das Wahlergebnis bekannt zu machen.
(4) Wird der gesamte Landesschülerrat neu gewählt, so beginnt die Amtszeit mit dessen erster Sitzung neu.

Abschnitt 6 Schlussvorschriften

§ 24 Erstattung der Fahrtkosten

(1) Das Land erstattet die Fahrtkosten, die den Wahlberechtigten durch den Besuch der Versammlungen der Wahlen zum Landesschülerrat entstehen. Nehmen unter 14 Jahre alte Wahlberechtigte oder behinderte Wahlberechtigte, deren Behinderung eine Begleitung erforderlich macht, an der Wahlversammlung teil, so trägt das Land auch die durch die Mitfahrt einer erwachsenen Begleitperson entstandenen Fahrtkosten.
(2) Es sind höchstens die notwendigen Kosten für eine Bahnfahrt der zweiten Wagenklasse zu ersetzen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn regelmäßige Beförderungsmittel zwischen Wohnort und Ort der Versammlung nicht oder nicht zu zumutbaren Zeiten verkehren oder die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Schülerin oder den Schüler nicht zumutbar ist.

§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schülerwahlverordnung vom 22. August 1997 (GVBl. LSA S. 828), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. August 2008 (GVBl. LSA S. 298), außer Kraft.
Magdeburg, den 10. Juni 2015.
Der Kultusminister des Landes Sachsen-Anhalt
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