JSchrG LSA
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Gesetz zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz im Land Sachsen-Anhalt (JSchrG LSA) Vom 19. Juni 2008

Gesetz zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz im Land Sachsen-Anhalt (JSchrG LSA) Vom 19. Juni 2008
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. LSA S. 37)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz im Land Sachsen-Anhalt (JSchrG LSA) vom 19. Juni 200827.06.2008
§ 1 - Aufbewahrung von Schriftgut25.02.2023
§ 2 - Verordnungsermächtigung27.06.2008
§ 3 - Einschränkung von Grundrechten27.06.2008
§ 4 - Inkrafttreten27.06.2008

§ 1 Aufbewahrung von Schriftgut

(1) Dieses Gesetz gilt für die Aufbewahrung von Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Fachgerichtsbarkeiten, der Staatsanwaltschaften, der Justizvollzugsbehörden sowie sonstiger Justizbehörden, einschließlich der obersten Landesbehörde, nach Beendigung des Verfahrens, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Schriftgut der unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Einrichtungen, das für ein Verfahren nicht mehr erforderlich ist, darf nach der Beendigung des Verfahrens nur so lange aufbewahrt werden, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oder öffentliche Interessen dies erfordern.
(3) Schriftgut im Sinne dieses Gesetzes sind unabhängig von ihrer Speicherungsform Akten, Aktenregister, öffentliche Register, Grundbücher, Namensverzeichnisse, Karteien, Urkunden und Blattsammlungen sowie einzelne Schriftstücke, Bücher, Drucksachen, Kalender, Karten, Pläne, Zeichnungen, Lichtbilder, Bild-, Ton- und Datenträger sowie sonstige Gegenstände, die Bestandteile oder Anlagen der Akten geworden sind.
(4) Die Anbietungs- und Übergabepflichten nach dem Archivgesetz Sachsen-Anhalt bleiben unberührt.

§ 2 Verordnungsermächtigung

(1) Das für die Justiz zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über die bei der Aufbewahrung von Schriftgut zu beachtenden Aufbewahrungsfristen.
(2) Die Regelungen zur Aufbewahrung des Schriftguts haben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Beschränkung der Aufbewahrungsfristen auf das Erforderliche, Rechnung zu tragen. Bei der Bestimmung der Aufbewahrungsfristen sind insbesondere zu berücksichtigen
1.
das Interesse der Betroffenen daran, dass die zu ihrer Person erhobenen Daten nicht länger als erforderlich gespeichert werden,
2.
ein Interesse der Beteiligten, auch nach Beendigung des Verfahrens Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften aus dem Schriftgut erhalten zu können,
3.
ein rechtliches Interesse Dritter, Auskünfte aus dem Schriftgut erhalten zu können,
4.
das Interesse von Beteiligten, Gerichten und Justizbehörden, dass das Schriftgut nach Beendigung des Verfahrens noch für Wiederaufnahmeverfahren, zur Wahrung der Rechtseinheit, zur Fortbildung des Rechts oder für sonstige verfahrensübergreifende Zwecke der Rechtspflege zur Verfügung steht.
(3) Die Aufbewahrungsfristen beginnen spätestens mit dem Ablauf des Jahres, in dem das Verfahren beendet wurde. Das Verfahren ist ab dem Zeitpunkt beendet, ab dem eine weitere Sachbehandlung nicht mehr erforderlich ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Weglegen der Akten angeordnet ist.

§ 3 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird das Recht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.

§ 4 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. § 1 tritt am 1. Juli 2008
in Kraft.
Magdeburg
, den 19. Juni 2008.
Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt Die Ministerin der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt
Steinecke Prof. Dr. Böhmer Prof. Dr. Kolb
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