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DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Brandenburg und Sachsen-Anhalt über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze Vom 3. November 1993

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Brandenburg und Sachsen-Anhalt über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze Vom 3. November 1993
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 Abs. 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 132)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Brandenburg und Sachsen-Anhalt über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze vom 3. November 199309.11.1993
§ 109.11.1993
§ 209.11.1993
Staatsvertrag - Staatsvertrag zwischen den Ländern Brandenburg und Sachsen-Anhalt über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze09.11.1993
Artikel 109.11.1993
Artikel 209.11.1993
Artikel 309.11.1993
Artikel 409.11.1993
Artikel 509.11.1993
Anlage - Anlage zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Brandenburg und Sachsen-Anhalt über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze vom 24.8.1993.09.11.1993

§ 1

(1) Dem am 24. August 1993 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen
den Ländern Brandenburg und Sachsen-Anhalt über die Änderung
der gemeinsamen Landesgrenze wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag gemäß seinem
Artikel 5 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für
das Land Sachsen-Anhalt bekanntzumachen.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
Kraft.
Magdeburg, den 3. November 1993.
Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt
Dr. Keitel
Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Münch
Der Minister des Innern des Landes Sachsen-Anhalt
Perschau

Staatsvertrag

Staatsvertrag zwischen den Ländern Brandenburg und
Sachsen-Anhalt über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
*
Das Land Brandenburg und das Land Sachsen-Anhalt schließen auf der Grundlage des Artikels 29 Absatz 7 des Grundgesetzes und
des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes
der Länder nach Artikel 29 Absatz 7 des Grundgesetzes vom
30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) nach Anhörung der betroffenen Gemeinden
und Gemeindeverbände nachstehenden Staatsvertrag:
Fußnoten
*)
Der Staatsvertrag tritt gemäß Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages zwischen den
Ländern Brandenburg und Sachsen-Anhalt über die Änderung der
gemeinsamen Landesgrenze vom 29. November 1993 (GVBl. LSA S. 724) nach seinem
Artikel 5 Abs. 2 am 16. November 1993 in Kraft.

Artikel 1

(1) Die Flurstücke 28/6, 28/10 und 49 der Flur 5 der Gemarkung
Brandis, Gemeinde Brandis, Landkreis Herzberg, werden aus dem Land Brandenburg
ausgegliedert und in das Land Sachsen-Anhalt, Landkreis Jessen, Gemeinde Holzdorf,
eingegliedert.
(2) Die aus der Neugliederung sich ergebenden Grenzänderungen
sind in der Anlage kartographisch dargestellt. Die Anlage ist Bestandteil
dieses Vertrages.

Artikel 2

Durch die Änderung der Grenze zwischen den vertragschließenden
Ländern wird die Zuständigkeit eines Gerichts für die bei ihm
anhängigen Verfahren nicht berührt. Das Gericht bleibt auch weiterhin
für die Angelegenheiten zuständig, bei denen sich die Zuständigkeit
nach einem bei ihm anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren
bestimmt (darunter Kostenfestsetzungsverfahren, Verfahren nach Zurückverweisung,
Wiederaufnahme des Verfahrens, Vollstreckungsgegenklage, Entscheidungen über
die Strafvollstreckung).

Artikel 3

Das in dem nach Artikel 1 abzutretenden Gebietsteil belegene Verwaltungsvermögen
von Körperschaften des öffentlichen Rechts geht mit allen Rechten,
Lasten und Verpflichtungen ohne Entschädigung spätestens mit Inkrafttreten
dieses Vertrages auf die im Land Sachsen-Anhalt zuständige entsprechende
Körperschaft des öffentlichen Rechts über.

Artikel 4

(1) Das Land Brandenburg sowie die betroffenen brandenburgischen
kommunalen Körperschaften sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten dieses Vertrages den zuständigen Verwaltungsträgern
des Landes Sachsen-Anhalt die für die Verwaltung notwendigen Akten, Urkunden,
Register und anderen zur Verwaltung erforderlichen Unterlagen zu übergeben
und zugänglich zu machen, soweit solche bei ihnen für den nach Artikel 1 abzutretenden Gebietsteil
vorhanden sind, sowie die für die Berichtigung der Grundbücher notwendigen
Erklärungen abzugeben.
(2) Soweit die Übergabe von Akten, Urkunden, Registern oder
sonstigen Unterlagen nicht möglich oder nicht tunlich ist, werden beglaubigte
Abschriften erteilt.
(3) Die beteiligten kommunalen Körperschaften regeln, soweit
das erforderlich ist, die sie betreffenden Rechts- und Verwaltungsfragen durch
Vereinbarungen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages.
(4) Die Minister des Innern der vertragschließenden Länder
können die im Absatz 1 und 3 bestimmten Fristen im Einzelfall einvernehmlich
verlängern.

Artikel 5

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden unverzüglich ausgetauscht.
(2) Dieser Vertrag tritt am Tag, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft.

Anlage

Anlage zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Brandenburg
und Sachsen-Anhalt über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
vom 24.8.1993.
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Kataster- und Vermessungsamt Herzberg Ausgefertigt, Herzberg, den 19. 8.
1993
(Siegel) Unterschrift
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