Gesetz zum Abbau von Benachteiligungen von Lesben und Schwulen Vom 22. Dezember 1997
Gesetz zum Abbau von Benachteiligungen von Lesben und Schwulen Vom 22. Dezember 1997
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 2 aufgehoben durch Gesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zum Abbau von Benachteiligungen von Lesben und Schwulen vom 22. Dezember 1997 | 31.12.1997 |
§ 1 - Abbau von Benachteiligungen von Lesben und Schwulen | 31.12.1997 |
§ 2 - Änderung von Gesetzen | 01.05.2002 |
§ 3 - Inkrafttreten | 31.12.1997 |
§ 1 Abbau von Benachteiligungen von Lesben und Schwulen
(1) Die Dienststellen und Einrichtungen des Landes und der kommunalen
Gebietskörperschaften sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
sind verpflichtet, ihre Aufgaben so zu erfüllen, daß niemand auf
Grund seiner sexuellen Identität benachteiligt wird.
(2) Verordnungen und Richtlinien sowie der Verwaltungsvollzug
sind auf bestehende Benachteiligungen im Hinblick auf die sexuelle Identität
zu überprüfen und bei Erfordernis zu verändern.
§ 2 Änderung von Gesetzen
(aufgehoben)
§ 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
Kraft.
Magdeburg, den 22. Dezember 1997.
Der Präsident
des Landtages von Sachsen-Anhalt
Dr. Keitel
Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Höppner
Ministerium für Arbeit, Soziales und
Gesundheit des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Kuppe
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