FeiertG LSA
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Gesetz über die Sonn- und Feiertage (FeiertG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2004

Gesetz über die Sonn- und Feiertage (FeiertG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2004
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 9 Abs. 2 Satz 2 aufgehoben durch § 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. November 2006 (GVBl. LSA S. 528)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Sonn- und Feiertage (FeiertG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 200401.01.2004
§ 1 - Allgemeines01.01.2004
§ 2 - Staatlich anerkannte Feiertage01.01.2004
§ 3 - Allgemeine Arbeitsruhe01.01.2004
§ 4 - Schutz der Gottesdienste01.01.2004
§ 5 - Erhöhter Schutz01.01.2004
§ 6 - Freistellung an religiösen Feiertagen01.01.2004
§ 7 - Ausnahmen01.01.2004
§ 8 - Zuständigkeiten und Aufsicht01.01.2004
§ 9 - Ausnahmen für Veranstaltungen nach der Gewerbeordnung30.11.2006
§ 10 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2004
§ 11 - Einschränkung von Grundrechten01.01.2004
§ 1201.01.2004

§ 1 Allgemeines

(1) Die Sonntage, die staatlich anerkannten Feiertage und die religiösen Feiertage sind nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.
(2) Dieser Schutz gilt von 0 bis 24 Uhr, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

§ 2 Staatlich anerkannte Feiertage

Staatlich anerkannte Feiertage sind:
1.
der Neujahrstag,
2.
der Tag Heilige Drei Könige (6. Januar),
3.
der Karfreitag,
4.
der Ostermontag,
5.
der 1. Mai,
6.
der Tag Christi Himmelfahrt,
7.
der Pfingstmontag,
8.
der Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober),
9.
der Reformationstag (31. Oktober),
10.
(weggefallen)
11.
der 1. Weihnachtsfeiertag,
12.
der 2. Weihnachtsfeiertag.

§ 3 Allgemeine Arbeitsruhe

(1) Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe.
(2) Öffentlich bemerkbare Arbeiten und Handlungen, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, sind nur erlaubt, soweit sie
1.
nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen sind,
2.
den Betrieb der Post, den Eisenbahnverkehr, die Schifffahrt, die Luftfahrt, den Güterfernverkehr, den öffentlichen Nahverkehr oder sonstigen Personenverkehr, Versorgungsbetriebe oder die Hilfseinrichtungen für diese Betriebe und Verkehrsarten betreffen,
3.
unaufschiebbare Arbeiten im Rahmen einer ordnungsgemäßen Landwirtschaft sind oder erforderliche Arbeiten zur Befriedigung häuslicher Bedürfnisse oder zur Verhütung eines Notstandes oder zur Vorbereitung der am folgenden Tage stattfindenden Märkte sowie
4.
nicht gewerbsmäßige Betätigungen in Haus und Garten darstellen.
(3) Das Betreiben von Autowaschanlagen ist an Sonntagen erlaubt. Satz 1 gilt nicht am Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag sowie an denjenigen Sonntagen, die zugleich staatlich anerkannte Feiertage gemäß § 2 sind.
(4) Die Öffnung von Videotheken ist an Sonntagen ab 13 Uhr erlaubt. § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 4 Schutz der Gottesdienste

(1) An Sonntagen und den staatlich anerkannten Feiertagen sind während der Zeit des vormittäglichen Hauptgottesdienstes alle Veranstaltungen und Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Einrichtungen untersagt, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.
(2) Alle Veranstaltungen und Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Einrichtungen sind auch am Gründonnerstag, Buß- und Bettag und Heiligabend untersagt, sofern sie geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.

§ 5 Erhöhter Schutz

Am
a)
Karfreitag ganztägig,
b)
Volkstrauertag (dem vorletzten Sonntag vor dem ersten Advent) ab 5 Uhr,
c)
Buß- und Bettag ab 5 Uhr,
d)
Totensonntag (dem letzten Sonntag vor dem ersten Advent) ab 5 Uhr und
e)
Heiligabend ab 16 Uhr,
sind neben den Einschränkungen nach § 4 zusätzlich untersagt
1.
Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen,
2.
öffentliche sportliche Veranstaltungen sowie
3.
alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, außer wenn sie der Würdigung des Feiertages oder der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den Charakter des Tages Rücksicht nehmen.

§ 6 Freistellung an religiösen Feiertagen

(1) An den religiösen Feiertagen ihres Bekenntnisses ist den in einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis stehenden Angehörigen einer Kirche oder Religionsgemeinschaft auf Antrag unbezahlt Freistellung zu gewähren, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.
(2) Um die religiösen Feiertage ihrer Kirche oder Religionsgemeinschaft zu begehen, erhalten Schüler auf Antrag Freistellung vom Unterricht.

§ 7 Ausnahmen

Bei Vorliegen dringender Gründe können Ausnahmen von den Regelungen der § 3 Abs. 2, §§ 4 und 5 zugelassen werden, sofern damit keine erhebliche Beeinträchtigung des Sonn- und Feiertagsschutzes verbunden ist.

§ 8 Zuständigkeiten und Aufsicht

(1) Für die Aufgaben nach § 7 sind die Verwaltungsgemeinschaften und die Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, zuständig. Sie nehmen die Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr.
(2) Die Fachaufsicht führen
1.
über die Verwaltungsgemeinschaften und die kreisangehörigen Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören:
die Landkreise, das Landesverwaltungsamt und das Ministerium des Innern,
2.
über die Landkreise und kreisfreien Städte:
das Landesverwaltungsamt und das Ministerium des Innern,
3.
über das Landesverwaltungsamt:
das Ministerium des Innern.

§ 9 Ausnahmen für Veranstaltungen nach der Gewerbeordnung

(1) Spezialmärkte nach § 68 Abs. 1 der Gewerbeordnung, die die regionale Identität oder den Fremdenverkehr zu fördern geeignet sind, können einmal im Monat auf einen Sonntag oder auf die Feiertage 1. Mai und 3. Oktober festgesetzt werden. Weihnachtsmärkte, die die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen, können zusätzlich auf alle Adventssontage festgesetzt werden.
(2) Spezialmärkte, die nicht von Absatz 1 erfasst sind, sowie Jahrmärkte nach § 68 Abs. 2 der Gewerbeordnung können viermal im Jahr auf einen Sonntag festgesetzt werden.
(3) Volksfeste, Messen und Ausstellungen nach den §§ 60 b, 64 und 65 der Gewerbeordnung können auf einen Sonntag festgesetzt werden, Volksfeste auch auf den 1. Mai und auf den 3. Oktober.
(4) Die Einschränkungen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 gelten entsprechend, soweit sich nicht aus den Absätzen 1 und 3 Abweichendes ergibt. § 7 findet entsprechende Anwendung. § 4 Abs. 1 bleibt unberührt.
(5) Die Festsetzung nach den Absätzen 1 bis 3 erfolgt durch die nach § 69 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde im Benehmen mit der nach § 8 Abs. 1 zuständigen Behörde. Bei entsprechender Anwendung des § 7 ist an Stelle des Benehmens das Einvernehmen erforderlich.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen § 3 Abs. 2 öffentlich bemerkbare Arbeiten ausführt oder Handlungen vornimmt, die die äußere Ruhe stören,
2.
entgegen §§ 4 oder 5 Veranstaltungen durchführt oder Handlungen vornimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1500 Euro geahndet werden.

§ 11 Einschränkung von Grundrechten

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 12 der Landesverfassung wird durch die §§ 4 und 5 eingeschränkt.

§ 12

(In-Kraft-Treten)
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