HzG LSA
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Sachsen-Anhalt (Hoheitszeichengesetz Sachsen-Anhalt - HzG LSA) Vom 27. April 2017

Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Sachsen-Anhalt
(Hoheitszeichengesetz Sachsen-Anhalt - HzG LSA)
Vom 27. April 2017
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Sachsen-Anhalt (Hoheitszeichengesetz Sachsen-Anhalt - HzG LSA) vom 27. April 201710.05.2017
§ 1 - Landeswappen10.05.2017
§ 2 - Führung und Verwendung des Landeswappens10.05.2017
§ 3 - Landesflagge10.05.2017
§ 4 - Landessiegel10.05.2017
§ 5 - Übergangsvorschrift10.05.2017
§ 6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten10.05.2017
Anlage 1 - Landeswappen10.05.2017
Anlage 2 - Landesflagge10.05.2017
Anlage 3 - Landessiegel10.05.2017

§ 1 Landeswappen

(1) Das Landeswappen zeigt im geteilten Schild, oben neunmal geteilt, die Farben Gold über Schwarz, schrägrechts belegt mit einem grünen Rautenkranz sowie links - in Höhe der oberen fünf Teilungen - im silbernen Freifeld einen schwarzen Adler mit goldener Bewehrung und roter Zunge. Das untere Feld zeigt in Silber einen schreitenden schwarzen Bären auf einer schwarzgefugten roten Zinnenmauer mit offenem Tor.
(2) Die heraldische Gestaltung des Landeswappens ergibt sich aus der
Anlage 1
.
(3) Das Urmuster des Landeswappens wird im Landesarchiv Sachsen-Anhalt aufbewahrt.

§ 2 Führung und Verwendung des Landeswappens

(1) Das Landeswappen führen:
1.
die Präsidentin oder der Präsident des Landtages und die Abgeordneten im Rahmen ihrer Mandatsausübung,
2.
das Landesverfassungsgericht,
3.
der Landesrechnungshof,
4.
die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz,
5.
die oder der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit,
6.
die oder der Beauftragte des Landes Sachsen-Anhalt zur Aufarbeitung der SED-Diktatur,
7.
die übrigen Behörden und Einrichtungen des Landes,
8.
die übrigen Gerichte des Landes,
9.
die Notarinnen und Notare sowie
10.
die nach anderen Rechtsvorschriften ermächtigten Stellen.
(2) Das für Hoheitszeichen zuständige Ministerium kann auf Antrag sonstigen Trägern öffentlicher Aufgaben die Genehmigung erteilen, das Landeswappen im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben zu führen.
(3) Anstelle des Landeswappens kann ein eigenes Wappen geführt werden, soweit dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist.
(4) Natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts ist die Verwendung des Landeswappens grundsätzlich untersagt. Die Verwendung kann im Einzelfall auf Antrag durch das für Hoheitszeichen zuständige Ministerium, insbesondere zu heraldischen, künstlerischen oder bildenden Zwecken, genehmigt werden.
(5) Das für Hoheitszeichen zuständige Ministerium kann die Aufgaben nach Absatz 2 und Absatz 4 Satz 2 ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen.

§ 3 Landesflagge

Die Landesflagge besteht aus zwei gleich breiten Querstreifen in den Landesfarben gelb und schwarz und trägt in der Mitte das Landeswappen. Das Verhältnis der Höhe zur Länge des Fahnentuchs ist wie drei zu fünf (
Anlage 2
). Die Landesflagge kann von jedermann verwendet werden.

§ 4 Landessiegel

(1) Das Landessiegel zeigt das Landeswappen. Es wird als großes Landessiegel und als kleines Landessiegel geführt (
Anlage 3
).
(2) Das große Landessiegel ist ein Prägesiegel mit einfachem Rand. Das kleine Landessiegel ist ein Rundsiegel mit einem maximalen Durchmesser von 35 mm.
(3) Das große Landessiegel führen:
1.
die Präsidentin oder der Präsident des Landtages,
2.
die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident,
3.
die Präsidentin oder der Präsident des Landesverfassungsgerichtes,
4.
die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofes,
5.
*
die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und
6.
die übrigen obersten Landesbehörden.
Es wird bei feierlichen Beurkundungen, insbesondere bei der Ausfertigung von Gesetzen und Verordnungen, und zur Ausfertigung von Urteilen und Beschlüssen verwendet.
(4) Das kleine Landessiegel führen:
1.
die wappenführenden Stellen nach
§ 2 Abs. 1 und
2.
die nach anderen Rechtsvorschriften ermächtigten Stellen.
Es wird als Stempelabdruck, Prägesiegel, Siegelmarke oder elektronisches Siegel verwendet und trägt eine die siegelführende Stelle bezeichnende Umschrift.
(5) Das für Hoheitszeichen zuständige Ministerium kann auf Antrag sonstigen Trägern öffentlicher Aufgaben die Genehmigung erteilen, das kleine Landessiegel im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben zu führen.
(6) Das für Hoheitszeichen zuständige Ministerium kann natürlichen oder juristischen Personen des privaten Rechts auf Antrag die Genehmigung zur Herstellung des Landessiegels erteilen, wenn der Antragsteller zuverlässig ist. Die für den Nachweis der Zuverlässigkeit erforderlichen Unterlagen sind auf Anforderung vorzulegen. Das für Hoheitszeichen zuständige Ministerium kann die Aufgabe auf andere Behörden übertragen.
Fußnoten
*)
[Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 tritt
§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 am 1. Januar 2018 in Kraft.]

§ 5 Übergangsvorschrift

Die vor dem allgemeinen Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund einer Rechtsvorschrift, Verwaltungsvorschrift oder Genehmigung erteilten Berechtigungen zum Führen des Landeswappens, eines eigenen Wappens oder des kleinen Landessiegels bestehen fort. Für künftige Veränderungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten des Gesetzes nach Absatz 1 Satz 1 tritt das Hoheitszeichengesetz vom 2. Juni 1998
(GVBl. LSA S. 274) , geändert durch Nummer 21 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002
(GVBl. LSA S. 130, 133) , außer Kraft.
Magdeburg, den 27. April 2017.
Die Präsidentin des Landtages von Sachsen-Anhalt Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt Der Minister für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt
Brakebusch Dr. Haseloff Stahlknecht

Anlage 1

(zu § 1 Abs. 2)
Landeswappen

Anlage 2

(zu § 3 )
Landesflagge

Anlage 3

(zu § 4 Abs. 1)
Landessiegel
Großes Landessiegel
Kleines Landessiegel
(Muster)
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