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Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschußgesetz - UAG) Vom 29. Oktober 1992

Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschußgesetz - UAG) Vom 29. Oktober 1992
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. März 2020 (GVBl. LSA S. 64, 69)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschußgesetz - UAG) vom 29. Oktober 199205.11.1992
Inhaltsverzeichnis01.01.2014
§ 1 - Aufgabe und Zulässigkeit27.03.2020
§ 2 - Einsetzung27.03.2020
§ 3 - Gegenstand01.01.2014
§ 4 - Zusammensetzung01.01.2014
§ 5 - Bestätigung des Vorsitzenden und der Mitglieder01.01.2014
§ 6 - Stellvertretende Mitglieder01.01.2014
§ 7 - Unvereinbarkeit01.01.2014
§ 8 - Einberufung01.01.2014
§ 9 - Beschlußfähigkeit, Beschlüsse01.01.2014
§ 10 - Unterausschuß01.01.2014
§ 11 - Öffentlichkeit der Beweiserhebung01.01.2014
§ 12 - Teilnahme der Landesregierung und von Mitgliedern des Landtages01.01.2014
§ 13 - Ordnungsgewalt01.01.2014
§ 14 - Protokoll01.01.2014
§ 15 - Zutrittsrecht, Auskunftserteilung, Aussagegenehmigung, Aktenvorlage01.01.2014
§ 16 - Beweiserhebung01.01.2014
§ 17 - Pflichten der Zeugen und Sachverständigen01.01.2014
§ 18 - Zeugnis- und Gutachtenverweigerungsrecht01.01.2014
§ 19 - Belehrung der Zeugen und Sachverständigen05.11.1992
§ 20 - Vernehmung01.01.2014
§ 21 - Beendigung der Vernehmung01.01.2014
§ 22 - Vereidigung01.01.2014
§ 23 - Zeugenbeistand01.01.2014
§ 24 - Vernehmung von Mitgliedern des Untersuchungsausschusses01.01.2014
§ 25 - Beschlagnahme und Durchsuchung01.01.2014
§ 26 - Rechts- und Amtshilfe05.11.1992
§ 27 - Verlesen von Protokollen und Akten01.01.2014
§ 28 - Aussetzung des Verfahrens01.01.2014
§ 29 - Untersuchungsbericht01.01.2014
§ 30 - Verschwiegenheitspflichten, Geheimschutz01.01.2014
§ 31 - Gerichtszuständigkeit05.11.1992
§ 32 - Verfassungswidrigkeit des Untersuchungsauftrags05.11.1992
§ 33 - Kosten01.01.2014
§ 34 - Ergänzende Vorschriften05.11.1992
§ 35 - Geschäftsstelle01.01.2014
§ 36 - Einschränkung von Grundrechten01.01.2014
§ 36a - Sprachliche Gleichstellung01.01.2014
§ 37 - Übergangsregelungen01.01.2014
Inhaltsübersicht
§§
Aufgabe und Zulässigkeit1
Einsetzung2
Gegenstand3
Zusammensetzung4
Bestätigung des Vorsitzenden und der Mitglieder5
Stellvertretende Mitglieder 6
Unvereinbarkeit7
Einberufung8
Beschlußfähigkeit, Beschlüsse9
Unterausschuß10
Öffentlichkeit der Beweiserhebung11
Teilnahme der Landesregierung und von Mitgliedern desLandtages12
Ordnungsgewalt13
Protokoll14
Zutrittsrecht, Auskunftserteilung,Aussagegenehmigung, Aktenvorlage15
Beweiserhebung16
Pflichten der Zeugen und Sachverständigen17
Zeugnis- und Gutachtenverweigerungsrecht18
Belehrung der Zeugen und Sachverständigen19
Vernehmung20
Beendigung der Vernehmung21
Vereidigung22
Zeugenbeistand23
Vernehmung von Mitgliedern desUntersuchungsausschusses24
Beschlagnahme und Durchsuchung25
Rechts- und Amtshilfe26
Verlesen von Protokollen und Akten27
Aussetzung des Verfahrens28
Untersuchungsbericht29
Verschwiegenheitspflichten, Geheimschutz30
Gerichtszuständigkeit 31
Verfassungswidrigkeit des Untersuchungsauftrags32
Kosten33
Ergänzende Vorschriften34
Geschäftsstelle35
Einschränkung von Grundrechten36
Sprachliche Gleichstellung 36a
Übergangsregelungen37

§ 1 Aufgabe und Zulässigkeit

(1) Der Landtag kann zum Zwecke der Aufklärung eines Sachverhaltes, dessen Untersuchung im öffentlichen Interesse liegt, einen Untersuchungsausschuß einsetzen.
(2) Ein Untersuchungsverfahren ist zulässig im Rahmen der verfassungsmäßigen Aufgaben des Landtages.
(3) Bei Zweifeln über die Zulässigkeit einer Untersuchung kann der Landtag den Einsetzungsantrag zur gutachtlichen Äußerung an den für Verfassungsrecht zuständigen Ausschuss überweisen; dieser hat die gutachterliche Äußerung unverzüglich abzugeben.

§ 2 Einsetzung

(1) Ein Untersuchungsausschuß wird jeweils für einen bestimmten Untersuchungsauftrag eingesetzt.
(2) Die Einsetzung erfolgt durch Beschluß des Landtages.
(3) Wird mit dem Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses (Einsetzungsantrag) das verfassungsmäßige Recht einer Minderheit von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landtages geltend gemacht (Minderheitsantrag), so ist der Landtag zur Einsetzung verpflichtet. Minderheitsanträge müssen bei ihrer Einreichung von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landtages unterzeichnet sein. Im übrigen gelten für Einsetzungsanträge die allgemeinen Bestimmungen der Geschäftsordnung.

§ 3 Gegenstand

(1) Der Gegenstand der Untersuchung muß im Einsetzungsantrag hinreichend bestimmt sein.
(2) Der in einem Minderheitsantrag bezeichnete Untersuchungsgegenstand kann gegen den Willen der Unterzeichner des Einsetzungsantrags (Antragsteller) nur erweitert oder ergänzt werden, wenn der Kern des ursprünglichen Untersuchungsgegenstandes gewahrt bleibt und keine wesentliche Verzögerung des Untersuchungsverfahrens zu erwarten ist.
(3) Der Untersuchungsausschuß ist an den ihm erteilten Auftrag gebunden. Eine Ausdehnung der Untersuchung bedarf eines Beschlusses des Landtages; Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 4 Zusammensetzung

(1) Der Untersuchungsausschuß besteht aus höchstens 13 Mitgliedern und der gleichen Anzahl von stellvertretenden Mitgliedern. Der Landtag bestimmt bei der Einsetzung die Zahl der Mitglieder.
(2) Die Sitze werden unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen verteilt. Im Untersuchungsausschuß sind die Fraktionen mit mindestens je einem Mitglied vertreten. Es ist sicherzustellen, daß die Mehrheitsverhältnisse im Untersuchungsausschuß den Mehrheitsverhältnissen im Landtag entsprechen.
(3) Jede Fraktion kann für den Untersuchungsausschuss einen Berater benennen, der nicht dem Landtag anzugehören braucht. Die Berater können an den Sitzungen des Untersuchungsausschusses teilnehmen; sie können gehört werden. Die Berater sind vom Präsidenten des Landtages nach dem Verfahren des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Berater darf nicht sein, wer in einer besonderen Beziehung zu dem Untersuchungsgegenstand steht, insbesondere in einem anderen den Untersuchungsgegenstand berührenden Verfahren als Bevollmächtigter oder Beistand mitwirkt oder mitgewirkt hat. Ob die Voraussetzungen des Satzes 4 vorliegen, entscheidet der Untersuchungsausschuss.
(3a) Für jeden eingesetzten Untersuchungsausschuss erhalten die Fraktionen auf Antrag für die nachgewiesenen Aufwendungen, die ihnen durch die Benennung eines Beraters entstehen, einen monatlichen Zuschuss bis zu 2 500 Euro. Dieser wird vom Beginn des Monats, in dem der Untersuchungsausschuss das erste Mal zusammentritt, bis zum Ende des Monats, in dem der Untersuchungsbericht erstattet wird, gezahlt.
(4) Sind die Antragsteller im Untersuchungsausschuss nicht vertreten, dürfen sie ein Mitglied des Landtages mit beratender Stimme in den Untersuchungsausschuss entsenden. Ihm stehen alle Rechte der Mitglieder mit Ausnahme des Stimmrechts und des Rechts, Anträge zu stellen, zu.

§ 5 Bestätigung des Vorsitzenden und der Mitglieder

(1) Der Landtag bestätigt zugleich mit der Einsetzung des Untersuchungsausschusses den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter sowie die weiteren von den Fraktionen benannten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen verschiedenen Fraktionen angehören, wobei einer den Regierungsfraktionen, der andere der Opposition zuzurechnen ist.
(2) Bei der Einsetzung jedes neuen Untersuchungsausschusses wechselt der Vorsitz unter den Fraktionen im Verhältnis ihrer Stärke. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von den Fraktionen vorgeschlagen.
(3) Die Mitglieder des Untersuchungsausschusses erwerben ihre Rechtsstellung mit der Bestätigung durch den Landtag.

§ 6 Stellvertretende Mitglieder

(1) Im Untersuchungsausschuß ist eine Stellvertretung durch andere als die hierfür benannten Personen unzulässig.
(2) Außerhalb des Vertretungsfalls können stellvertretende Mitglieder die dem Untersuchungsausschuß vorliegenden Beweismittel einsehen und an allen Sitzungen des Untersuchungsausschusses als Zuhörer teilnehmen.

§ 7 Unvereinbarkeit

(1) Wer an den zu untersuchenden Vorgängen unmittelbar beteiligt ist oder war, darf dem Untersuchungsausschuß nicht angehören.
(2) Ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied, das nach Absatz 1 dem Untersuchungsausschuss nicht angehören darf, ist durch die benennende Fraktion abzuberufen. Die Abberufung bedarf der Bestätigung durch den Landtag. Der Beschluss zur Abberufung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, der dem Untersuchungsausschuss nach Absatz 1 nicht angehören darf, bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtages.
(3) Bei Abberufung oder dem Ausscheiden eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds bestimmt der Landtag unverzüglich ein neues Mitglied oder stellvertretendes Mitglied. Bei der Abberufung oder dem Ausscheiden eines Vorsitzenden oder seines Stellvertreters gilt § 5 Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 3 entsprechend.

§ 8 Einberufung

Der Vorsitzende beruft den Untersuchungsausschuß unter Angabe der Tagesordnung ein. Er ist zur Einberufung einer Sitzung binnen zwei Wochen verpflichtet, wenn dieses von einem Viertel der Mitglieder oder von den Mitgliedern, die zu den Antragstellern gehören, verlangt wird. Zur Einberufung einer Sitzung außerhalb des ständigen Sitzungsortes des Landtages ist der Vorsitzende nur mit Genehmigung des Präsidenten des Landtags berechtigt.

§ 9 Beschlußfähigkeit, Beschlüsse

(1) Der Untersuchungsausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder nach ordnungsgemäßer Einladung anwesend ist.
(2) Ist der Untersuchungsausschuß nicht beschlußfähig, so unterbricht der Vorsitzende zunächst die Sitzung auf eine bestimmte Zeit. Ist auch nach dieser Zeit die Beschlußfähigkeit nicht eingetreten, so vertagt der Vorsitzende die Sitzung und beraumt unverzüglich eine neue an. In dieser Sitzung ist der Untersuchungsausschuß beschlußfähig, auch wenn nicht die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, entscheidet der Untersuchungsausschuß mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(4) Die Sitzungen des Untersuchungsausschusses sind nicht öffentlich.

§ 10 Unterausschuß

(1) Der Untersuchungsausschuß kann für bestimmte Aufgaben, insbesondere für die Vorbereitung der Verhandlung, Unterausschüsse einsetzen. Der Unterausschuß kann in den in § 223 der Strafprozeßordnung genannten Fällen auch mit der Erhebung einzelner Beweise beauftragt werden.
(2) Der Unterausschuß besteht aus höchstens fünf Mitgliedern. Ihm gehören mindestens der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses oder sein Stellvertreter und ein Mitglied an, das zu den Antragstellern gehört. Mit der Einsetzung des Unterausschusses sind die Mitglieder, der Vorsitzende und der Berichterstatter zu bestimmen.
(3) Der Beschluß über die Einsetzung, den Aufgabenbereich, die Größe und die Besetzung des Unterausschusses bedarf der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Untersuchungsausschusses.
(4) Bereitet der Unterausschuß Beweiserhebungen vor, so sammelt und gliedert er den Untersuchungsstoff und beschafft die erforderlichen Beweismittel. Er kann Personen anhören.
(5) Die Sitzungen des Unterausschusses sind nichtöffentlich. Im übrigen gelten für das Verfahren von Unterausschüssen die Bestimmungen über das Verfahren von Untersuchungsausschüssen und § 4 Abs. 4 entsprechend.

§ 11 Öffentlichkeit der Beweiserhebung

(1) Die Beweiserhebung des Untersuchungsausschusses erfolgt in öffentlicher Sitzung. Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind während der Beweiserhebung unzulässig. Im übrigen entscheidet hierüber der Untersuchungsausschuß.
(2) Die Öffentlichkeit kann nur ausgeschlossen werden, wenn und soweit zu befürchten ist, daß durch das Bekanntwerden von Tatsachen dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile zugefügt oder schutzwürdige Interessen des Zeugen oder Dritter verletzt werden. Einzelne Personen können ausgeschlossen werden, wenn das öffentliche Interesse oder berechtigte Interessen eines einzelnen dies gebieten oder wenn es zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich erscheint.
(3) Über den Ausschluss oder die Beschränkung der Öffentlichkeit entscheidet der Untersuchungsausschuß mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder in nichtöffentlicher Sitzung. Die Beschlüsse sind in öffentlicher Sitzung zu verkünden.
(4) Zur Stellung eines Antrages auf Ausschluß oder Beschränkung der Öffentlichkeit sind berechtigt:
1.
jedes anwesende Mitglied des Untersuchungsausschusses,
2.
ein Mitglied der Landesregierung oder einer ihrer Beauftragten,
3.
Zeugen und Sachverständige.
(5) Beweiserhebungen und Beweismittel können durch Beschluss für vertraulich erklärt werden; die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(6) Der Untersuchungsausschuß hat den notwendigen Geheimschutz zu gewährleisten.

§ 12 Teilnahme der Landesregierung und von Mitgliedern des Landtages

Mitglieder und Beauftragte der Landesregierung sowie Mitglieder des Landtages, die nicht dem Untersuchungsausschuß angehören, dürfen an den nichtöffentlichen Sitzungen des Untersuchungsausschusses als Zuhörer teilnehmen, solange sie nicht ausgeschlossen werden. Sie müssen ausgeschlossen werden, wenn es ein Viertel der Mitglieder verlangt. An Sitzungen zur Beratung des Untersuchungsberichts dürfen sie nicht teilnehmen; sie können zugelassen werden, es sei denn, ein Viertel der Mitglieder widerspricht.

§ 13 Ordnungsgewalt

(1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.
(2) Zeugen, Sachverständige und andere Sitzungsteilnehmer, die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung ergangenen Weisungen nicht Folge leisten, können auf Beschluß aus dem Sitzungssaal entfernt werden.
(3) Der Untersuchungssausschuss kann gegen die in Absatz 2 genannten Personen, unbeschadet einer strafgerichtlichen Verfolgung, ein Ordnungsgeld bis zu fünfhundert Euro verhängen.
(4) Gegen Beschlüsse nach Absatz 2 und 3 kann binnen einer Frist von einer Woche nach ihrer Bekanntmachung Beschwerde beim zuständigen Gericht eingelegt werden. Die Beschwerde gegen Beschlüsse nach Absatz 3 hat keine aufschiebende Wirkung.
(5) Die Ausführung von Beschlüssen nach Absatz 2 veranlaßt der Vorsitzende. Beschlüsse nach Absatz 3 übergibt er der Staatsanwaltschaft, die das Erforderliche veranlaßt.

§ 14 Protokoll

(1) Über die Sitzungen des Untersuchungsausschusses ist ein Protokoll zu führen und von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.
(2) Das Protokoll enthält mindestens
1.
den Ort und Tag der Sitzung,
2.
die Namen der anwesenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sowie der sonstigen Sitzungsteilnehmer,
3.
die Angabe, ob öffentlich oder nichtöffentlich verhandelt worden ist,
4.
die gefaßten Beschlüsse.
(3) Beweiserhebungen sind wörtlich zu protokollieren. Zum Zwecke der Protokollierung darf die Beweiserhebung zusätzlich auf Tonträger aufgenommen werden. Im Übrigen entscheidet der Untersuchungsausschuss über die Art der Protokollierung.
(4) Der Untersuchungsausschuss entscheidet über die Weitergabe der Protokolle und über die Einsichtgewährung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Geheimschutzes an die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder, an die durch die Fraktionen benannten Berater sowie an die zur Betreuung des Untersuchungsausschusses eingesetzten Mitarbeiter der Landtagsverwaltung sowie der Landesregierung. Nach Erstattung des Untersuchungsberichts können die Protokolle über öffentliche Sitzungen von jedermann eingesehen werden; im Übrigen entscheidet der Präsident des Landtages über die Weitergabe der Protokolle und über die Einsichtgewährung.

§ 15 Zutrittsrecht, Auskunftserteilung, Aussagegenehmigung, Aktenvorlage

(1) Die Landesregierung und alle Behörden des Landes sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, sind verpflichtet, dem Untersuchungsausschuß jederzeit Zutritt zu den von ihnen verwalteten öffentlichen Einrichtungen zu gestatten, Auskunft zu geben, die erforderlichen Aussagegenehmigungen zu erteilen und Akten vorzulegen.
(2) Ersuchen um Zutritt, Auskunft, Aussagegenehmigung und Aktenvorlage sind an die Landesregierung zu richten.
(3) Zutritt, Auskunft, Aussagegenehmigung und Aktenvorlage dürfen nur verweigert werden, wenn erhebliche Gründe der Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder überwiegende Rechte Dritter entgegenstehen. Über die Verweigerung beschließt die Landesregierung. Sie hat die ihrer Weigerung zugrundeliegenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Hält der Untersuchungsausschuß an seinem Ersuchen fest und bleibt die Landesregierung bei ihrer Weigerung, ist sie verpflichtet, unter Beachtung der von ihr für notwendig gehaltenen Geheimschutzvorkehrungen dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter zum Zweck der Unterrichtung über die Notwendigkeit der Geheimhaltung die angeforderten Akten in ihren Räumen vorzulegen.
(4) Gerichte sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet, insbesondere haben sie die erforderlichen Akten vorzulegen.

§ 16 Beweiserhebung

(1) Der Untersuchungsausschuß erhebt auf Grund von Beweisbeschlüssen die nach dem Untersuchungsauftrag erforderlichen Beweise.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht, Beweisanträge zu stellen. Der Untersuchungsausschuß ist zur Erhebung der Beweise verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel seiner Mitglieder oder die Mitglieder, die zu den Antragstellern gehören, sie für sachdienlich halten. In Fragen des Umfanges des Untersuchungsauftrages und bei verfahrensleitenden Beschlüssen zur Beweiserhebung dürfen die Mitglieder, die zu den Antragstellern gehören, nicht überstimmt werden.
(3) Der Vorsitzende kann, wenn ein Beschluß des Untersuchungsausschusses nicht mehr rechtzeitig herbeigeführt werden kann, vorläufige Beweisanordnungen treffen. Diese bedürfen der Bestätigung durch den Untersuchungsausschuß.

§ 17 Pflichten der Zeugen und Sachverständigen

(1) Alle Deutschen und alle Ausländer, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sind verpflichtet, auf ordnungsgemäße Ladung als Zeugen vor dem Untersuchungsausschuss zu erscheinen, wahrheitsgemäß auszusagen und ihre Aussage auf Verlangen zu beeiden.
(2) Gegen einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint oder ohne gesetzlichen Grund das Zeugnis oder die Eidesleistung verweigert, kann der Untersuchungsausschuss ein Ordnungsgeld festsetzen. Die durch das Ausbleiben oder die Weigerung verursachten Kosten werden dem Zeugen auferlegt. Die §§ 51 und 70 der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie § 77 der Strafprozessordnung gelten für Sachverständige entsprechend.
(4) Die Vollstreckung der Ordnungsmittel und des Vorführungsbefehls erfolgt nach den für den Strafprozess geltenden Vorschriften.

§ 18 Zeugnis- und Gutachtenverweigerungsrecht

(1) Hinsichtlich der Gründe, die Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern, gelten die §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung entsprechend.
(2) Ein Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen in die Gefahr bringen würde, wegen einer Straftat verfolgt zu werden.
(3) Der Zeuge kann die Auskunft ferner verweigern über Fragen, deren Beantwortung ihn oder einen seiner in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen bloßstellen oder seinen höchstpersönlichen Lebensbereich betreffen oder die ihm schwerwiegende Nachteile bringen würde. Satz 1 gilt nicht für
1.
Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten,
2.
Angehörige des öffentlichen Dienstes, soweit von ihnen Auskunft über amtliche und dienstliche Vorgänge einschließlich ihrer eigenen Amtsführung verlangt wird.
(4) § 56 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sowie § 76 Abs. 1 der Strafprozessordnung gelten für Sachverständige entsprechend.

§ 19 Belehrung der Zeugen und Sachverständigen

(1) In der Ladung sind Zeugen und Sachverständige über das Beweisthema zu unterrichten, über ihre Rechte und Pflichten zu belehren und auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens sowie der Weigerung, auszusagen oder das Gutachten zu erstatten und ihre Aussage oder ihr Gutachten zu beeiden, hinzuweisen.
(2) Zeugen und Sachverständige sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Zeugnis- und Auskunftsverweigerung zu belehren. Sie sind zur Wahrheit zu ermahnen und darauf hinzuweisen, daß der Untersuchungsausschuß berechtigt ist, sie zu vereidigen. Sie sind über die Bedeutung des Eides, die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung sowie über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.

§ 20 Vernehmung

(1) Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen.
(2) Vor der Vernehmung zur Sache hat der Vorsitzende dem Zeugen Gelegenheit zu geben, das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben.
(3) Zeugen und Sachverständige werden zunächst durch den Vorsitzenden vernommen. Anschließend können die übrigen Mitglieder Fragen stellen. Der Vorsitzende hat ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückzuweisen.
(4) Der Zeuge kann den Vorsitzenden auffordern, Fragen zurückzuweisen. Über die Zulässigkeit von Fragen sowie über die Zulässigkeit der Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden entscheidet der Untersuchungsausschuß auf Antrag eines seiner Mitglieder.

§ 21 Beendigung der Vernehmung

(1) Der Untersuchungsausschuss entscheidet, ob die Vernehmung des Zeugen abgeschlossen ist.
(2) Über den Abschluss der Vernehmung ist der Zeuge schriftlich zu informieren.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Sachverständige entsprechend.

§ 22 Vereidigung

(1) Der Untersuchungsausschuß entscheidet über die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen. Die Entscheidung über die Vereidigung darf nicht vor dem Abschluß der Vernehmung ergehen.
(2) Zeugen sollen nur vereidigt werden, wenn der Untersuchungsausschuß es wegen der Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet. Dem Zeugen oder Sachverständigen ist vor der Vereidigung Gelegenheit zu geben, sich noch einmal zum Beweisthema zu äußern. Die §§ 64 bis 66 und 79 Abs. 2 und 3 der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Von der Vereidigung ist abzusehen,
1.
wenn der Verdacht besteht, der Zeuge könne an einer strafbaren Handlung beteiligt sein, deren Aufklärung nach dem Sinn des Untersuchungsauftrages zum Gegenstand der Untersuchung gehört,
2.
in den Fällen des § 60 Nr. 1 der Strafprozeßordnung.

§ 23 Zeugenbeistand

Zeugen können sich vor dem Untersuchungsausschuß eines Zeugenbeistands bedienen. Dem Zeugen und dem Zeugenbeistand steht ein Beweisanregungsrecht zu. Der Untersuchungsausschuß entscheidet über die Beweisanregung. Die Entscheidung bedarf keiner Begründung.

§ 24 Vernehmung von Mitgliedern des Untersuchungsausschusses

Beschließt der Untersuchungsausschuss die Vernehmung eines Mitglieds als Zeugen oder Sachverständigen, so darf dieses bis zur Beendigung der Vernehmung nicht mehr im Untersuchungsausschuss mitwirken. Die Vernehmung ist unverzüglich durchzuführen.

§ 25 Beschlagnahme und Durchsuchung

Der Untersuchungsausschuß kann zum Zwecke der Beweiserhebung bei dem zuständigen Gericht die Anordnung der Beschlagnahme oder die Durchsuchung beantragen. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder oder der Mitglieder, die zu den Antragstellern gehören, ist er dazu verpflichtet. Die Vorschriften des Ersten Buches Achter Abschnitt der Strafprozessordnung gelten entsprechend.

§ 26 Rechts- und Amtshilfe

(1) Beim Ersuchen um Rechts- und Amtshilfe zur Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sind die an den Zeugen oder Sachverständigen zu richtenden Fragen sinngemäß festzulegen. Dem Ersuchen ist eine schriftliche Fassung des Untersuchungsauftrages beizufügen.
(2) Über die Untersuchungshandlung ist durch die ersuchte Behörde ein Protokoll aufzunehmen.

§ 27 Verlesen von Protokollen und Akten

(1) Die Protokolle über Untersuchungshandlungen ersuchter Gerichte und Behörden sowie Akten, die als Beweismittel dienen, sind vor dem Untersuchungsausschuss zu verlesen. Dies gilt auch für Beweiserhebungen, die ein Unterausschuß in nichtöffentlicher Sitzung vorgenommen hat.
(2) Von der Verlesung kann Abstand genommen werden, wenn die Protokolle oder Akten allen Mitgliedern zugänglich gemacht worden sind und die Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf die Verlesung verzichtet.

§ 28 Aussetzung des Verfahrens

(1) Das Untersuchungsverfahren kann ausgesetzt werden, wenn eine alsbaldige Aufklärung auf andere Weise zu erwarten ist oder die Gefahr besteht, daß gerichtliche Verfahren oder Ermittlungsverfahren beeinträchtigt werden. Über die Aussetzung entscheidet der Landtag. Ist der Untersuchungsausschuss auf Grund eines Minderheitsantrages eingesetzt worden, bedarf die Aussetzung der Zustimmung der Antragsteller. Ein ausgesetztes Verfahren kann jederzeit durch Beschluß des Landtages wiederaufgenommen werden.
(2) Der Landtag kann einen Untersuchungsausschuß vor Abschluß der Untersuchung auflösen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 29 Untersuchungsbericht

(1) Nach Abschluß der Untersuchung erstattet der Untersuchungsausschuß dem Landtag einen schriftlichen Untersuchungsbericht.
(2) Die Anfertigung des Berichtsentwurfs obliegt dem Vorsitzenden. Über die endgültige Abfassung entscheidet der Untersuchungsausschuß. Der Untersuchungsausschuß bestimmt einen oder mehrere Berichterstatter für die Berichterstattung im Landtag.
(3) Wird im Untersuchungsbericht ein Sachverhalt offenbart, der geeignet ist, Personen in ihrem Ansehen herabzusetzen, und ist dieser Sachverhalt nicht Gegenstand der öffentlichen Beweiserhebung des Untersuchungsausschusses gewesen, so ist den betroffenen Personen vor Veröffentlichung des Untersuchungsberichts Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahme ist ihrem wesentlichen Inhalt nach im Untersuchungsbericht wiederzugeben. Das gilt nicht, wenn der Sachverhalt bereits in einem anderen gerichtlichen oder behördlichen Verfahren öffentlich erörtert worden ist.
(4) Jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses kann seine abweichende Meinung in einem Sondervotum darlegen, das dem Untersuchungsbericht anzuschließen ist.
(5) Der Untersuchungsbericht ist der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei.
(6) Der Landtag kann auch während der Untersuchung verlangen, daß ihm über den Stand des Verfahrens berichtet wird. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.

§ 30 Verschwiegenheitspflichten, Geheimschutz

(1) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sowie die Berater sind auch nach Auflösung des Untersuchungsausschusses oder nach Erstattung des Untersuchungsberichts verpflichtet, über die ihnen im Rahmen des Untersuchungsverfahrens bekannt gewordenen geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Ohne Genehmigung des Präsidenten des Landtags dürfen sie hierüber weder vor Gericht noch außergerichtlich Angaben machen.
(2) Will der Untersuchungsausschuß im Untersuchungsbericht einen Sachverhalt offenbaren, dessen Geheimhaltung er beschlossen hat oder zu dessen Geheimhaltung er verpflichtet ist, so bedarf dies der Zustimmung dessen, der den Sachverhalt dem Untersuchungsausschuß mitgeteilt hat. Gerichte, Behörden und andere öffentliche Stellen des Landes sind verpflichtet, die Zustimmung zu erteilen, wenn eine Prüfung des Sachverhalts, der offenbart werden soll, ergibt, daß er nicht oder nicht mehr geheimhaltungsbedürftig ist.
(3) Fremde Geheimnisse, namentlich zum persönlichen Lebensbereich gehörende Geheimnisse, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, dürfen nur mit Ermächtigung der dazu befugten Personen offenbart werden, es sei denn, die Offenbarung ist gesetzlich geboten.
(4) Für Mitglieder des Landtags, die dem Untersuchungsausschuß nicht angehören, gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.
(5) Soweit Personen, die nicht auf Grund einer Amts- oder Dienstpflicht zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, durch Gewährung von Akteneinsicht oder durch Auskunft aus den Akten oder in sonstiger Weise geheimhaltungsbedürftige Tatsachen bekannt werden, sind sie zur Geheimhaltung zu verpflichten. § 4 Abs. 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

§ 31 Gerichtszuständigkeit

(1) Örtlich zuständig ist das für den Sitz des Landtages zuständige Gericht.
(2) Örtlich zuständige Staatsanwaltschaft ist die Staatsanwaltschaft am Sitz des Landtags.
(3) Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Staatsanwaltschaft der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses tritt.

§ 32 Verfassungswidrigkeit des Untersuchungsauftrags

(1) Wird die Verfassungswidrigkeit des Untersuchungsauftrages geltend gemacht, entscheidet hierüber ausschließlich das Landesverfassungsgericht. Bis zu dessen Entscheidung kann sich niemand auf die Verfassungswidrigkeit des Untersuchungsauftrages berufen oder hieraus tatsächliche oder rechtliche Folgerungen ableiten. Der Untersuchungsausschuß bleibt handlungsfähig.
(2) Hält ein Gericht einen Untersuchungsauftrag für verfassungswidrig, so hat es das Verfahren, bei dessen Entscheidung es auf die Gültigkeit des Untersuchungsauftrages ankommt, auszusetzen und die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts einzuholen.

§ 33 Kosten

(1) Die Kosten des Untersuchungsverfahrens trägt das Land. Die Entschädigung der Zeugen und die Vergütung der Sachverständigen richten sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Die Entschädigung und die Vergütung werden durch die Landtagsverwaltung festgesetzt.
(2) Den Zeugen werden die durch die Beiziehung eines Zeugenbeistandes entstandenen notwendigen Auslagen erstattet. Die Höhe der erstattungsfähigen Auslagen wird von der Landtagsverwaltung festgesetzt.
(3) Gegen die Festsetzungen nach den Absätzen 1 und 2 können die betroffenen Personen Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht Magdeburg ohne mündliche Verhandlung. § 4 Abs. 3 bis 9 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes gilt entsprechend.

§ 34 Ergänzende Vorschriften

Soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält, gelten die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß. Im übrigen gilt die Geschäftsordnung des Landtages ergänzend.

§ 35 Geschäftsstelle

Geschäftsstelle des Untersuchungsausschusses und seiner Unterausschüsse ist die Landtagsverwaltung.

§ 36 Einschränkung von Grundrechten

Aufgrund dieses Gesetzes können die Grundrechte
1.
der Freiheit der Person nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes und Artikel 5 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt,
2.
auf Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt und
3.
der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 17 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
eingeschränkt werden.

§ 36a Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 37 Übergangsregelungen

(1) § 4 Abs. 3a findet für den 13. Parlamentarischen Untersuchungsausschuss mit der Maßgabe Anwendung, dass die Fraktionen für die Benennung eines Beraters einen monatlichen Zuschuss von 2 500 Euro erhalten. Ein Antrag und der Nachweis der Aufwendungen sind nicht erforderlich.
(2) Für den 13. Parlamentarischen Untersuchungsausschuss findet § 21 des Untersuchungsausschussgesetzes vom 29. Oktober 1992 (GVBl. LSA S. 757), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Februar 2008 (GVBl. LSA S. 58), weiterhin Anwendung.
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