FraktG LSA
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Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Sachsen-Anhalt (Fraktionsgesetz Sachsen-Anhalt - FraktG LSA) Vom 5. November 1992

Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Sachsen-Anhalt (Fraktionsgesetz Sachsen-Anhalt - FraktG LSA) Vom 5. November 1992
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetz vom 20. März 2020 (GVBl. LSA S. 64, 69)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Sachsen-Anhalt (Fraktionsgesetz Sachsen-Anhalt - FraktG LSA) vom 5. November 199212.11.1992
§ 1 - Rechtsstellung der Fraktionen01.01.2010
§ 2 - Leistungen an Fraktionen12.11.1992
§ 3 - Fraktionskostenzuschüsse01.01.2015
§ 4 - Rückgewähr01.01.2015
§ 4 a - Liquidation27.11.2001
§ 5 - Buchführung01.01.2010
§ 6 - Rechnungslegung der Fraktionen27.03.2020
§ 7 - Veröffentlichung12.11.1992
§ 8 - Rechnungsprüfung01.01.2010
§ 9 - Inkrafttreten12.11.1992

§ 1 Rechtsstellung der Fraktionen

(1) Die Abgeordneten des Landtages von Sachsen-Anhalt können sich unter den in der Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt geregelten Voraussetzungen zu Fraktionen zusammenschließen.
(2) Fraktionen sind mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattete Vereinigungen des Landtages von Sachsen-Anhalt. Sie wirken an der Gesetzgebungs-, Kontroll-, Wahl- und Öffentlichkeitsfunktion des Landtages mit und dienen der politischen Willensbildung im Landtag insbesondere dadurch, daß sie die Arbeitsteilung unter ihren Mitgliedern im Landtag organisieren, gemeinsame Initiativen vorbereiten und aufeinander abstimmen. Sie können mit Fraktionen anderer Parlamente zusammenarbeiten und die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit unterrichten.
(3) Fraktionen können am allgemeinen Rechtsverkehr teilnehmen und unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. Die Fraktionen sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung; sie üben keine öffentliche Gewalt aus. Die Verträge der Fraktionen mit ihren Mitarbeitern sind privatrechtlicher Natur; sie unterliegen nicht dem öffentlichen Dienstrecht. Fraktionen haben sich eine Satzung zu geben, in der ihre Vertretung zu regeln ist. Die Satzung ist bei dem Präsidenten des Landtages zu hinterlegen.
(4) Das Nähere über die Bildung einer Fraktion sowie ihre parlamentarischen Rechte und Pflichten bestimmt die Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt.

§ 2 Leistungen an Fraktionen

Die Fraktionen erhalten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Zuschüsse nach § 3 zur Eigenbewirtschaftung sowie sonstige Zuschüsse für bestimmte Zwecke, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder es der Haushaltsplan vorsieht. Der Landtag von Sachsen-Anhalt kann den Fraktionen Gegenstände zur Nutzung überlassen und Dienstleistungen anbieten. Diese Leistungen dürfen nicht für Zwecke der Parteien verwendet werden.

§ 3 Fraktionskostenzuschüsse

(1) Die Fraktionen erhalten monatliche Zuschüsse, deren Höhe im Haushaltsplan festgelegt wird. Der Zuschuß setzt sich aus einem Grundbetrag für jede Fraktion, aus einem Betrag für jedes Mitglied und einem weiteren Zuschlag für jede Fraktion zusammen, die nicht die Regierung trägt (Oppositionszuschlag).
(2) Eine Fraktion erhält einen Zuschuß nach Absatz 1 für jeden Monat, in dem sie nach der Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt die Rechtsstellung einer Fraktion hat, letztmals jedoch für den Monat, in dem die Wahlperiode endet.
(3) Die Fraktionen dürfen aus den Zuschüssen nach Absatz 1 Rücklagen bis zur Höhe von insgesamt 60 v. H. der jeweiligen jährlichen Mittel, auch über die Wahlperiode hinaus, bilden. Grundlage der Berechnung sind die Zuschüsse, die die jeweilige Fraktion für das jeweils vergangene Haushaltsjahr erhalten hat.
(4) Die Fraktionen erwerben an den aus den Zuschüssen nach § 2 Satz 1 beschafften Gegenständen Eigentum.

§ 4 Rückgewähr

Zuschüsse, die weder für die in § 1 Abs. 2 und 3 sowie § 2 Satz 1 festgelegten Aufgaben und Zwecke noch für die Bildung von Rücklagen nach § 3 Abs. 3 verwendet werden, sind mit Vorlage der Rechnung, spätestens jedoch nach Ablauf der Fristen nach § 7 zurückzuzahlen.

§ 4 a Liquidation

(1) Endet die Wahlperiode oder wird festgestellt, dass eine Fraktion nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, die nach der Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt zur Bildung einer Fraktion gestellt werden, so findet eine Liquidation statt. Eine Fraktion gilt über die Wahlperiode hinaus als fortbestehend, sofern sie sich in der folgenden Wahlperiode nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt neu bildet; das Vermögen sowie die Forderungen und Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften der früheren Fraktion gehen auf sie über.
(2) Eine Liquidation findet auch nicht statt, wenn
1.
innerhalb eines Monats nach Beginn der neuen Wahlperiode eine Fraktion der vorherigen Wahlperiode mit einer annähernd gleiche politische Ziele verfolgenden, nach der Geschäftsordnung des Landtages gebildeten Fraktion die Rechtsnachfolge vertraglich vereinbart und
2.
der Landtag der Rechtsnachfolge zustimmt.
Der Vertrag nach Satz 1 Nr. 1 bedarf der Schriftform; er ist beim Präsidenten des Landtages zu hinterlegen. Die Rechtsnachfolge beinhaltet vor allem die Übernahme des Vermögens sowie der Forderungen und Verbindlichkeiten.
(3) Die Liquidation wird durch den bisherigen Fraktionsvorstand durchgeführt. Dieser kann Dritte mit der Liquidation beauftragen. Zur Vergütung der Liquidatoren ist die insolvenzrechtliche Vergütungsordnung als Maßstab heranzuziehen.
(4) Der Liquidator hat die Eröffnungsbilanz spätestens zwei Monate nach der Beendigung der Wahlperiode oder nach der Feststellung, dass die Voraussetzungen zur Bildung einer Fraktion nicht mehr erfüllt sind, dem Präsidenten des Landtages vorzulegen. Wird die Liquidation nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beginn abgeschlossen, ist über den Verlauf der Liquidation Rechnung zu legen. Der Präsident des Landtages kann Ausnahmen zulassen.
(5) Werden die nach Absatz 4 erforderlichen Berichte nicht frist- und sachgemäß vorgelegt, kann der Präsident auf Kosten der Fraktion Dritte mit der Durchführung der Liquidation beauftragen.
(6) Soweit nach der Beendigung der Liquidation Gelder aus öffentlichen Mitteln verbleiben, sind diese an den Landeshaushalt zurückzuführen. Das Gleiche gilt für Vermögenswerte, die mit diesen Geldern angeschafft wurden. Gegenstände, die der Landtag von Sachsen-Anhalt zur Verfügung gestellt hat, sind diesem zurückzugeben.
(7) Fällt den Liquidatoren bei der Durchführung der Liquidation ein Verschulden zur Last, so haften sie für den daraus entstandenen Schaden gegenüber den Gläubigern und dem Land Sachsen-Anhalt als Gesamtschuldner.

§ 5 Buchführung

Über Zuschüsse nach § 2 Satz 1 haben die Fraktionen in Einnahmen und Ausgaben gesondert Buch zu führen. Die vom Landtag von Sachsen-Anhalt überlassenen Gegenstände sind zu kennzeichnen und in einem besonderen Nachweis aufzuführen.

§ 6 Rechnungslegung der Fraktionen

(1) Die Fraktionen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen. Die Rechnung muß jeweils ein Kalenderjahr umfassen. Endet die Wahlperiode oder verliert eine Fraktion ihre Rechtsstellung, ist die Rechnung für den abgelaufenen Teil des Kalenderjahres zu legen. Der Prüfvermerk eines Wirtschaftsprüfers ist nicht erforderlich.
(2) Die Rechnung ist wie folgt zu gliedern:
1.
Einnahmen:
a)
Zuschüsse nach § 2 Satz 1,
b)
sonstige Einnahmen;
2.
Ausgaben:
a)
Personalausgaben für Fraktionsmitarbeiter (Gesamtbetrag),
b)
Aufwendungen für Fraktionsmitglieder für die Ausübung besonderer Aufgaben in der Fraktion (Gesamtbetrag),
c)
Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes,
d)
Ausgaben für Veranstaltungen oder für die Zusammenarbeit mit Fraktionen anderer Parlamente,
e)
Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit,
f)
sonstige Ausgaben.
(3) Die Rechnung muss das Vermögen, das mit den Zuschüssen nach § 2 Satz 1 erworben wurde, die Rücklagen sowie die Forderungen und die Verbindlichkeiten ausweisen. Abschreibungen sind zu berücksichtigen. Die Vermögensrechnung gliedert sich wie folgt:
1.
Aktivseite:
a)
Geldbestände,
b)
sonstige Vermögensgegenstände,
c)
Rechnungsabgrenzung;
2.
Passivseite:
a)
Rücklagen,
b)
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten,
c)
sonstige Verbindlichkeiten,
d)
Rechnungsabgrenzung.
(4) Die Rechnung muß den Prüfungsvermerk einer internen Fraktionsprüfungskommission und eines Wirtschaftsprüfers aufweisen.
(5) Solange die Fraktionen mit der Rechnungslegung in Verzug sind, dürfen ihnen Zuschüsse nach § 2 Satz 1 nicht gewährt werden.

§ 7 Veröffentlichung

Die geprüften Rechnungen der Fraktionen sind dem Präsidenten des Landtages von Sachsen-Anhalt spätestens zum Ende des sechsten Monats nach Ablauf des Kalenderjahres oder des Monats, in dem die Zuschüsse letztmals gezahlt wurden, zur Veröffentlichung als Drucksache zuzuleiten.

§ 8 Rechnungsprüfung

Der Landesrechnungshof für das Land Sachsen-Anhalt ist berechtigt, die Verwendung der Zuschüsse nach § 2 Satz 1 nach erfolgter Rechnungslegung gemäß § 6 zu prüfen. Die Erforderlichkeit der Wahrnehmung der Aufgaben der Fraktion nach § 1 Abs. 2 ist nicht Gegenstand der Prüfung. Einzelheiten der Prüfung werden in Ausführungsbestimmungen geregelt, die der Präsident des Landtages im Benehmen mit dem Ältestenrat nach Anhörung des Landesrechnungshofes erläßt.

§ 9 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 5. November 1992.
Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt
Dr. Keitel
Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Münch
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