AGG 10-LSA
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (AGG 10-LSA) Vom 26. Januar 2006

Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (AGG 10-LSA) Vom 26. Januar 2006
*)
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Oktober 2020 (GVBl. LSA S. 596, 602)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung verfassungsschutzrechtlicher Vorschriften und zur Stärkung des Verfassungsschutzes vom 26. Januar 2006 (GVBl. S. 12, 25).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (AGG 10-LSA) vom 26. Januar 200602.02.2006
§ 1 - Zuständigkeit02.02.2006
§ 2 - Anordnungs- und Antragsbefugnis02.02.2006
§ 3 - Parlamentarische Kontrolle28.10.2020
§ 4 - G 10-Kommission28.10.2020
§ 5 - Aufgaben und Befugnisse der G 10-Kommission02.02.2006
§ 6 - Mitteilung an den Betroffenen02.02.2006
§ 7 - Sprachliche Gleichstellung02.02.2006
§ 8 - Einschränkung von Grundrechten02.02.2006

§ 1 Zuständigkeit

Oberste Landesbehörde im Sinne des § 10 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Februar 2005 (BGBl. I S. 239, 241), die Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses anordnen kann, ist das Ministerium des Innern.

§ 2 Anordnungs- und Antragsbefugnis

(1) Über den Antrag, Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses anzuordnen, sowie über Mitteilungen an den Betroffenen nach § 12 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes entscheidet der Minister des Innern, im Falle seiner Verhinderung der Staatssekretär im Ministerium des Innern.
(2) Antragsberechtigt im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Artikel 10-Gesetzes ist der Leiter der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung im Ministerium des Innern.

§ 3 Parlamentarische Kontrolle

Das Ministerium des Innern unterrichtet im Abstand von längstens drei Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium über die Durchführung des Artikel 10-Gesetzes.

§ 4 G 10-Kommission

(1) Zur Kontrolle von Beschränkungsmaßnahmen bestellt das Parlamentarische Kontrollgremium eine Kommission (G 10-Kommission). Der G 10-Kommission gehören als Mitglieder der Vorsitzende, der die Befähigung zum Richteramt haben muss, und drei Beisitzer an. Die Mitglieder der G 10-Kommission sowie für jedes Mitglied ein Vertreter werden vom Parlamentarischen Kontrollgremium nach Anhörung der Landesregierung für die Dauer einer Wahlperiode bestellt; sie dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums sein. Die Amtszeit endet nach Ablauf der Wahlperiode mit der Bestellung der neuen Mitglieder. Beschlüsse der G 10-Kommission bedürfen der Stimmen der Mehrheit der Mitglieder. Die G 10-Kommission unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium über die von ihr gefassten Beschlüsse. Die Mitglieder der G 10-Kommission nehmen ein öffentliches Ehrenamt wahr.
(2) Für die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder wird eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes durchgeführt. Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung ist der Geheimschutzbeauftragte des Landtages. Ist ein Geheimschutzbeauftragter nicht bestellt, so ist der Landtagspräsident zuständig. Für die Mitarbeiter der G 10-Kommission und der Geschäftsstelle gilt Satz 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Mitglieder des Landtages.
(3) Die Mitglieder der G 10-Kommission sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen.
(4) G 10-Angelegenheiten sind geheim. Wer hiervon Kenntnis erlangt, ist zur Geheimhaltung auch nach dem Ende seiner dienstlichen Befassung verpflichtet.
(5) Die G 10-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums bedarf. Vor seiner Zustimmung ist die Landesregierung zu hören.
(6) Der G 10-Kommission ist die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Der G 10-Kommission sind bei Bedarf Mitarbeiter mit technischem Sachverstand zur Verfügung zu stellen.
(7) Die Mitglieder der G 10-Kommission können eine vom Ältestenrat des Landtages festzusetzende Entschädigung für Aufwendungen und Auslagen erhalten.

§ 5 Aufgaben und Befugnisse der G 10-Kommission

(1) Die Kommission entscheidet über Zulässigkeit und Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen. Das Ministerium des Innern holt die Zustimmung der Kommission zu den angeordneten Beschränkungen und zu Erweiterungen vor deren Vollzug ein. Bei Gefahr im Verzuge kann der Minister des Innern oder im Falle seiner Verhinderung sein Vertreter anordnen, dass Beschränkungsmaßnahmen vor Zustimmung der Kommission vollzogen werden. In diesem Fall holt das Ministerium des Innern unverzüglich, spätestens binnen einer Woche, die nachträgliche Zustimmung der G 10-Kommission ein. Anordnungen, denen die G 10-Kommission nicht zustimmt, hat das Ministerium des Innern unverzüglich aufzuheben; die bereits erhobenen Daten dürfen nicht verwendet werden und sind unverzüglich zu löschen.
(2) Die Kontrollbefugnis der G 10-Kommission erstreckt sich auf den gesamten Prozess der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach dem Artikel 10-Gesetz erlangten personenbezogenen Daten durch Behörden des Landes. Diese haben der G 10-Kommission, den von ihr beauftragten Mitgliedern, ihren Mitarbeitern oder im Falle des Absatzes 3 dem Landesbeauftragten für den Datenschutz
1.
Auskunft zu erteilen,
2.
Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Beschränkungsmaßnahme stehen, und
3.
Zutritt zu den Diensträumen der Stellen des Landes, die Daten nach dem Artikel 10-Gesetz erheben oder empfangen, zu gewähren.
(3) Die G 10-Kommission kann dem Landesbeauftragten für den Datenschutz Gelegenheit zur Stellungnahme bezüglich der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz zu Vorgängen geben, die in der Zuständigkeit der G 10- Kommission liegen. Er hat ausschließlich der G 10-Kommission gegenüber zu berichten.
(4) Zuständige Stelle nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Artikel 10-Gesetzes ist die G 10-Kommission.

§ 6 Mitteilung an den Betroffenen

(1) Das Ministerium des Innern unterrichtet die G 10-Kommission innerhalb von drei Monaten nach Einstellung der Beschränkungsmaßnahme über die Mitteilung an Betroffene oder über die Gründe im Sinne von § 12 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes, die einer Mitteilung entgegenstehen, und holt die Zustimmung der Kommission zu einer Nichtbenachrichtigung ein. Stimmt die G 10-Kommission der Nichtbenachrichtigung zu, so ist sie erneut innerhalb einer von ihr festzusetzenden Frist oder sobald eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkungsmaßnahme ausgeschlossen werden kann, zu unterrichten.
(2) Soll fünf Jahre nach Einstellung der Beschränkungsmaßnahme eine Mitteilung an die Betroffenen endgültig nicht erfolgen, so ersucht das Ministerium des Innern die G 10-Kommission festzustellen, dass die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 des Artikel 10-Gesetzes vorliegen. Stimmt die Kommission dem endgültigen Verzicht auf eine Mitteilung nicht zu, so ist sie innerhalb einer von ihr festzusetzenden Frist erneut zu ersuchen, die Feststellung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 des Artikel 10-Gesetzes zu treffen.
(3) Hält die G 10-Kommission eine Mitteilung für geboten, so ist diese durch das Ministerium des Innern unverzüglich zu veranlassen.

§ 7 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 8 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) und das Grundrecht auf Schutz des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes und Artikel 14 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) eingeschränkt.
Markierungen
Leseansicht