HausO LT
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Hausordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt (HausO LT) Vom 22. Juni 2022

Hausordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt (HausO LT) Vom 22. Juni 2022
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hausordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt (HausO LT) vom 22. Juni 202201.07.2022
Eingangsformel01.07.2022
§ 1 - Geltungsbereich01.07.2022
§ 2 - Hausrecht01.07.2022
§ 3 - Eingeschränktes Hausrecht01.07.2022
§ 4 - Grundsätze für den Zutritt01.07.2022
§ 5 - Allgemeine Zutrittsberechtigung01.07.2022
§ 6 - Einzelbesucher01.07.2022
§ 7 - Besuchergruppen01.07.2022
§ 8 - Zutrittsberechtigung für Medienvertreter01.07.2022
§ 9 - Zutrittsberechtigung für Inhaber und Mitarbeiter von Unternehmen sowie für externe Dienstleister und deren Mitarbeiter01.07.2022
§ 10 - Sitzungen des Landtages, der Ausschüsse und sonstiger Gremien01.07.2022
§ 11 - Verbot von Waffen, gefährlichen Gegenständen und Tieren01.07.2022
§ 12 - Verhalten im Geltungsbereich der Hausordnung01.07.2022
§ 13 - Bild- und Tonaufnahmen, Medien01.07.2022
§ 14 - Nichtraucherschutz01.07.2022
§ 15 - Grundsätze für die Post- und Paketlieferung01.07.2022
§ 16 - Anordnungen des Ordnungspersonals01.07.2022
§ 17 - Außenhof01.07.2022
§ 18 - Verstöße gegen die Hausordnung01.07.2022
§ 19 - Ergänzende Bestimmungen01.07.2022
§ 20 - Schlussbestimmungen01.07.2022
§ 21 - Sprachliche Gleichstellung01.07.2022
§ 22 - Inkrafttreten01.07.2022
Aufgrund des Artikels 49 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. Juli 1992 (GVBl. LSA S. 600), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2020 (GVBl. LSA S. 64), in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt vom 6. Juli 2021 (Drs. 8/15), zuletzt geändert durch Beschluss des Landtages vom 16. September 2021 (Drs. 8/188), erlasse ich folgende Hausordnung:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Hausordnung gilt für alle Gebäude und Gebäudeteile, die der Verwaltung des Landtages unterliegen und der Erfüllung der parlamentarischen Aufgaben dienen (Gebäude des Landtages), einschließlich der dazugehörenden Grundstücke
1
.
Fußnoten
1)
Gebäude des Landtages sind das Hauptgebäude Domplatz 6-9, Domplatz 2/3 Südflügel, Domplatz 1a und Gebäudeteile von Domplatz 11, Leiterstraße 12, Schleinufer 12/13 und Fürstenwallstraße 17.

§ 2 Hausrecht

In den Gebäuden des Landtages übt der Präsident des Landtages gemäß Artikel 49 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt das Hausrecht und die Polizeigewalt aus. Der Präsident des Landtages ist berechtigt, diese ihm zustehenden Befugnisse widerruflich zu übertragen
2
.
Fußnoten
2)
Übertragung der Befugnisse zur Ausübung des Hausrechts und der Polizeigewalt auf den Direktor beim Landtag erfolgte durch Erlass zur Übertragung der Befugnisse zur Ausübung des Hausrechts und der Polizeigewalt im Landtag von Sachsen-Anhalt vom 31. Januar 2020 (GVBl. LSA S. 12).

§ 3 Eingeschränktes Hausrecht

(1) Den Fraktionen oder einzelnen Abgeordneten werden bestimmte Räume und Flurbereiche durch den Präsidenten des Landtages im Einvernehmen mit den Fraktionen und nach Benehmen mit dem Ältestenrat zur Nutzung zugewiesen.
(2) In den an die Fraktionen und Abgeordneten zur Nutzung übertragenen Räumen üben diese ein abgeleitetes eingeschränktes Hausrecht aus.
(3) Werden Fraktionsräume oder Abgeordnetenbüros in einer Weise genutzt, die die zeitlichen oder sachlichen Grenzen der gewährten Nutzungsrechte überschreitet, kann der Präsident des Landtages die eingeräumten Nutzungsrechte entziehen.

§ 4 Grundsätze für den Zutritt

(1) Personen, die Zutritt zum Hauptgebäude des Landtages begehren, haben sich an der Pforte des Hauptgebäudes mittels eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises auszuweisen oder auf Verlangen die Zutrittsberechtigung nachzuweisen. Die Lichtbildausweise sollen für die gesamte Dauer des Aufenthalts an der Pforte des Hauptgebäudes hinterlegt werden. Die Pflicht zur Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises gilt für alle Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
(2) Sofern ein Tagesausweis ausgegeben wird, ist dieser für die gesamte Dauer des Aufenthalts in den Gebäuden des Landtages sichtbar zu tragen und nach Beendigung des Aufenthalts an der Pforte des Hauptgebäudes wieder abzugeben.
(3) Für Personen, die keine allgemeine Zutrittsberechtigung nach § 5 haben, gelten folgende Regelungen:
1.
Es finden Personenkontrollen statt. Für die Personenkontrollen können auch elektronische Geräte, wie Handsonden, eingesetzt werden.
2.
Sämtliche Gepäckstücke werden einer Kontrolle unterzogen. Für die Gepäckkontrolle können auch elektronische Geräte, wie Gepäckröntgenanlagen, eingesetzt werden.
3.
Größere Gepäckstücke sind in den vorhandenen Schließfächern aufzubewahren. Die Schließfächer dürfen nur für die Dauer des Aufenthalts genutzt werden und sind bei Verlassen des Gebäudes wieder zu räumen.
4.
Kleinere Gepäckstücke, wie Rucksäcke oder Handtaschen, sind nach Freigabe durch den Pfortendienst von dieser Aufbewahrungspflicht ausgenommen.
(4) Anlassbezogene Personen- und Gepäckkontrollen können bei allen Personen mit Ausnahme der Mitglieder des Landtages durchgeführt werden. Maßgebliche Gründe hierfür sind die Gründe für eine Identitätsfeststellung gem. § 20 Abs. 2 SOG LSA.
(5) Im Geltungsbereich dieser Hausordnung findet an sicherheitsrelevanten Bereichen gemäß Videobeobachtungskonzept für den Landtag von Sachsen-Anhalt eine Videoüberwachung (Videobeobachtung und -aufzeichnung) statt.
(6) Personen, die die Sicherheits- und Ordnungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 5 ablehnen, ist der Zutritt zu verwehren.
(7) Für die Außenstellen des Landtags gelten die Zutrittsregelungen sinngemäß. Die Durchführung obliegt den jeweiligen Struktureinheiten in eigener Zuständigkeit.

§ 5 Allgemeine Zutrittsberechtigung

(1) Zutritt zu den Gebäuden des Landtages haben:
1.
Mitglieder des Landtages,
2.
Mitglieder der Landesregierung,
3.
Mitglieder des Landesverfassungsgerichts,
4.
die vertretungsberechtigten Vertrauenspersonen einer Volksinitiative oder eines Volksbegehrens nach § 3 Abs. 1 des Volksabstimmungsgesetzes für die Dauer der jeweiligen Sitzung des Landtages oder eines Ausschusses,
5.
mit Schutzaufgaben im Landtag beauftragte Polizeibeamte sowie polizeilicher Personenschutz offizieller Gäste des Landtages oder der Fraktionen,
6.
aufgrund ihres Mitglieds-, Dienst- oder Hausausweises:
a)
Mitglieder des Deutschen Bundestages,
b)
Mitglieder der deutschen Landesparlamente,
c)
Mitglieder des Europäischen Parlaments,
d)
Beschäftigte und Praktikanten der Landtagsverwaltung,
e)
Landesbeauftragte und deren Beschäftigte und Praktikanten,
7.
aufgrund ihres durch die Landtagsverwaltung ausgestellten Sonderausweises:
a)
Beschäftigte und Praktikanten der Fraktionsgeschäftsstellen,
b)
Beschäftigte und Praktikanten der Mitglieder des Landtages,
c)
Mitglieder der Parlamentarischen Vereinigung Sachsen-Anhalt e. V.,
d)
Mitglieder der Landespressekonferenz Sachsen-Anhalt e. V.,
e)
Landes- und Bundesvorsitzende der im Landtag vertretenen Parteien,
f)
sonstige Inhaber eines Sonderausweises, wie Mitarbeiter von Vertragsfirmen bei entsprechender dienstlicher Veranlassung,
g)
externe Teilnehmer an der Mittagsversorgung im Landtagsrestaurant während der Zeit der Mittagsversorgung,
8.
Inhaber eines Dienstausweises einer obersten Landesbehörde des Landes Sachsen-Anhalt bei dienstlicher Veranlassung,
9.
Inhaber eines Dienstausweises einer obersten Bundesbehörde nach Rückfrage beim Besuchsadressaten sowie
10.
Gäste, die durch den für das Protokoll des Landtages zuständigen Bereich betreut werden, wenn eine entsprechende Vorankündigung erfolgt ist.
(2) Die Ausstellung eines Sonderausweises erfolgt auf Antrag. Der Antrag kann abgelehnt und ein zuvor ausgestellter Sonderausweis kann entzogen werden, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Gefährdung des Landtages, seiner parlamentarischen Gremien oder der Fraktionen nicht vollständig auszuschließen ist. Eine polizeiliche Überprüfung der Zuverlässigkeit erfolgt grundsätzlich nur für Mitarbeiter von Vertragsfirmen und weiteren, von der Landtagsverwaltung beauftragten Dienstleistern. Die Entscheidung trifft der Präsident des Landtages.

§ 6 Einzelbesucher

(1) Zutritt zu den Gebäuden des Landtages haben folgende Personen:
1.
Eingeladene oder angekündigte Einzelbesucher:
a)
Zeugen und Sachverständige der Untersuchungsausschüsse des Landtages,
b)
Mitglieder von Kommissionen des Landtages,
c)
zu Anhörungen geladene Personen sowie
d)
sonstige Einzelbesucher aufgrund einer Einladung des Landtages, eines Mitglieds des Landtages, einer Fraktion oder der Landtagsverwaltung
nach Vorlage der Einladung oder Vorankündigung durch den Besuchsadressaten, Hinterlegung eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises und Aushändigung eines Tagesausweises an der Pforte des Hauptgebäudes.
2.
Unangekündigte Einzelbesucher:
a)
von Mitgliedern des Landtages,
b)
von Mitarbeitern einer Fraktion,
c)
der Landtagsverwaltung
nach Rückfrage bei dem Besuchsadressaten, Ausfüllen des Besuchsscheins, Hinterlegung eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises und Aushändigung eines Tagesausweises an der Pforte des Hauptgebäudes. Ist der Besuchsadressat nicht erreichbar, wird der Zutritt verwehrt.
3.
Sonstige unangekündigte Einzelbesucher:
a)
zur Teilnahme an öffentlichen Sitzungen nach Maßgabe freier Zuhörerplätze,
b)
einer öffentlichen Ausstellung während der Öffnungszeiten der Ausstellung,
c)
der Bibliothek des Landtages
nach Ausfüllen des Besuchsscheins, Hinterlegung eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises und Aushändigung eines Tagesausweises an der Pforte des Hauptgebäudes. Eine vorherige Anmeldung ist nicht erforderlich.
4.
Gäste von Veranstaltungen des Landtages und der Fraktionen nach Zutrittskontrolle durch den Veranstalter anhand der vorgelegten Teilnehmerlisten und Abgleich mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis.
(2) Eine Besichtigung des Landtages ist für Einzelbesucher nur nach Absprache mit dem Besucherdienst und nur in dessen Begleitung möglich.

§ 7 Besuchergruppen

(1) Zutritt zum Hauptgebäude des Landtages haben angemeldete Besuchergruppen des Landtages oder seiner Mitglieder in Begleitung eines Gruppenleiters. Für Besuchergruppen des Landtages müssen die Anmeldung und die Teilnehmerliste vom Besucherdienst der Landtagsverwaltung bestätigt worden sein. Die Gruppenmitglieder sind ab dem vollendeten 16. Lebensjahr verpflichtet, für etwaige Kontrollen einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen.
(2) Der Gruppenleiter hat sich im Beisein des Pforten- oder Besucherdienstes am Eingang des Hauptgebäudes zu vergewissern, dass mit seiner Gruppe nicht andere Personen das Hauptgebäude des Landtages betreten. Der Gruppenleiter hinterlegt an der Pforte des Hauptgebäudes eine aktuelle Teilnehmerliste. Die Aushändigung der Tagesausweise erfolgt in der Anzahl der Gruppenmitglieder.
(3) Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Informationsbesuchen beim Landtag von Sachsen-Anhalt findet Anwendung. Ergänzend sind die Merkblätter des Besucherdienstes für Gästegruppen und Schulklassen zu beachten.

§ 8 Zutrittsberechtigung für Medienvertreter

(1) Zutritt zum Hauptgebäude des Landtages haben als Medienvertreter:
1.
die Mitglieder der Landespressekonferenz Sachsen-Anhalt e. V. mit einem Sonderausweis des Landtages und deren begleitendes Personal, von dem für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zuständigen Referat der Landtagsverwaltung für einzelne Veranstaltungen akkreditierte Medienvertreter mit einem Sonderausweis des Landtages und deren begleitendes Personal,
2.
Medienvertreter mit einem von dem für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zuständigen Referat der Landtagsverwaltung anerkannten Presseausweis und deren begleitendes Personal,
3.
sonstige Medienvertreter und deren begleitendes Personal nach Rückfrage bei dem für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zuständigen Referat der Landtagsverwaltung, bei dem angegebenen Besuchsadressaten oder bei der zuständigen Fraktion, nach Ausfüllen des Besuchsscheins, Hinterlegung eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises und Aushändigung der exakten Anzahl an Tagesausweisen an der Pforte des Hauptgebäudes.
(2) Für das begleitende Personal nach Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, das keinen Sonderausweis besitzt, gilt die Zutrittsberechtigung nur nach Ausfüllen eines Besuchsscheins, Hinterlegung eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises und Aushändigung der exakten Anzahl an Tagesausweisen an der Pforte des Hauptgebäudes.
(3) Für das begleitende Personal nach Abs. 1 Nr. 3, das keinen anerkannten Presseausweis besitzt, gilt die Zutrittsberechtigung nur nach Ausfüllen eines Besuchsscheins, Hinterlegung eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises und Aushändigung der exakten Anzahl an Tagesausweisen an der Pforte des Hauptgebäudes.
(4) Der Zutritt für Medienvertreter zu öffentlichen Sitzungen erfolgt nach Maßgabe freier Zuhörerplätze.

§ 9 Zutrittsberechtigung für Inhaber und Mitarbeiter von Unternehmen sowie für externe Dienstleister und deren Mitarbeiter

Zutritt zu den Gebäuden des Landtages haben die Mitarbeiter von Unternehmen sowie externe Dienstleister in Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten gegenüber dem Landtag, den Mitgliedern des Landtages, den Fraktionen oder dem Landtagsrestaurant nach Rückfrage bei dem Besuchsadressaten und Ausfüllen des Besuchsscheins, Hinterlegung eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises und Aushändigung eines Tagesausweises an der Pforte des Hauptgebäudes, sofern sie nicht eine allgemeine Zutrittsberechtigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. f vorweisen.

§ 10 Sitzungen des Landtages, der Ausschüsse und sonstiger Gremien

(1) Zutritt zum Plenarsaal des Landtages haben bei Sitzungen des Landtages:
1.
Mitglieder des Landtages,
2.
Mitglieder der Landesregierung,
3.
aus dienstlicher Veranlassung
a)
Beschäftigte und Praktikanten der Landtagsverwaltung,
b)
Dienstleister der Landtagsverwaltung,
c)
Geschäftsführer der im Landtag vertretenen Fraktionen
d)
Beschäftigte und Praktikanten der Landesregierung,
4.
die nach § 8 Abs. 1 zutrittsberechtigten Medienvertreter und deren Personal.
Für den Zutritt von Personen nach Nummer 4 sind Einschränkungen und Sonderregelungen durch das für Medien- und Öffentlichkeitsarbeit zuständige Referat der Landtagsverwaltung jederzeit möglich.
(2) Vor dem Betreten des Plenarsaals melden sich die nach Abs. 1 Nr. 4 zutrittsberechtigten Medienvertreter und deren begleitendes Personal sowie Filmteams der Fraktionen bei den Saaldienern. Sie haben deutlich sichtbar einen Sonderausweis oder Tagesausweis zu tragen. Kamerateams des MDR haben eine generelle Zutrittsberechtigung für den Plenarsaal.
(3) Zutritt zu dem für die Presse reservierten Bereich des Plenarsaals (Pressetribüne) haben bei Sitzungen des Landtages:
1.
Medienvertreter sowie deren begleitendes Personal nach Abs. 1 Nr. 4, soweit sie einen vom Landtag anerkannten Presseausweis oder einen Sonderausweis des Landtages vorzeigen, oder sonstige Medienvertreter nach § 8 Abs. 1 Nr. 4, die einen entsprechenden Tagesausweis tragen,
2.
Pressesprecher und Mitarbeiter der Fraktionen und der Landesregierung, soweit sie persönlich bekannt sind oder einen Dienst- oder Sonderausweis vorzeigen,
3.
Personal des Objektschutzdienstes und des Personenschutzes mit Dienstausweis,
4.
Beschäftigte und Praktikanten der Landtagsverwaltung sowie sonstige Personen, die von dem für Medien- und Öffentlichkeitsarbeit zuständigen Referat der Landtagsverwaltung zugelassen wurden und einen Tagesausweis tragen.
(4) Zutritt zu dem für die Besucher reservierten Bereich des Plenarsaals (Besuchertribüne) haben bei Sitzungen des Landtages grundsätzlich nur angemeldete Besuchergruppen unter Beachtung der Weisungen der Saaldiener und des Besucherdienstes.
(5) Im Plenarsaal soll auf Essen und Trinken verzichtet werden. Telefonate sind im Plenarsaal, außer von den Plätzen mit vorinstallierten Telefonen, nicht gestattet. Es ist auf eine der Würde des Landtages angemessene Kleidung zu achten.
(6) Zutritt zu öffentlichen Sitzungen von Ausschüssen oder sonstigen Gremien des Landtages haben die in Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Personen sowie Beschäftigte und Praktikanten der Fraktionen und nachrangig weitere Besucher nach Maßgabe freier Zuhörerplätze unter Beachtung der Anweisungen des Ausschussdienstes, der zuständigen Beschäftigten der Landtagsverwaltung und der ggf. von der Landtagsverwaltung eingesetzten und ermächtigten Dienstleister.

§ 11 Verbot von Waffen, gefährlichen Gegenständen und Tieren

(1) Das Mitbringen von Waffen, Scheinwaffen und gefährlichen Gegenständen in die Gebäude des Landtages sowie das Mitführen dieser in den Gebäuden des Landtages ist verboten. Vollzugsbeamte der Polizei, die in den Gebäuden des Landtages mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Objektschutzes beauftragt sind, Personenschutz wahrnehmen oder im Wege der Amtshilfe für den Präsidenten des Landtages tätig werden, ist es gestattet, Waffen zu tragen.
(2) Zu den in Abs. 1 Satz 1 genannten gefährlichen Gegenständen zählen:
1.
Objekte, die dazu geeignet sind oder sein können, ein Projektil abzufeuern oder Verletzungen hervorzurufen,
2.
spitze, scharfe oder stumpfe Objekte, die nach Bewertung durch das Ordnungspersonals bzw. durch den Objektschutzdienst der Polizei geeignet sind, Verletzungen hervorrufen zu können,
3.
Sprengstoffe sowie hochentzündliche, chemische und toxische Stoffe, die das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährden können oder eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in den Gebäuden des Landtages darstellen.
(3) Die in der Anlage 2 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Artikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1354), aufgeführten allgemein verbotenen Gegenstände, die in den Gebäuden des Landtages festgestellt werden, werden der Polizei übergeben. Andere gefährliche, im Landtag nicht erlaubte Gegenstände werden sichergestellt und dem Besucher beim Verlassen wieder ausgehändigt. Hat der Besucher das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, werden die gefährlichen, im Landtag nicht erlaubten Gegenstände den Erziehungsberechtigten übergeben.
(4) Das Mitbringen von Tieren in die Gebäude des Landtages ist nicht gestattet. Dies gilt nicht für Assistenzhunde, wie Blindenführhunde oder Service- und Signalhunde, und für Diensthunde der Polizei.

§ 12 Verhalten im Geltungsbereich der Hausordnung

(1) Im gesamten Geltungsbereich der Hausordnung sind Ruhe und Ordnung zu wahren. Die Würde des Landtages ist zu achten und auf die Arbeit in den Gebäuden des Landtages ist Rücksicht zu nehmen. Es ist untersagt, in Wort, Schrift und Geste die Freiheit und Würde des Menschen verächtlich zu machen sowie Kennzeichen und Symbole zu verwenden, die im Geiste verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren.
(2) Es sind alle Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, die Tätigkeit des Landtages, seiner Ausschüsse, sonstigen Gremien, Organe und Einrichtungen zu beeinträchtigen. Insbesondere ist es nicht gestattet
1.
auf den Tribünen des Plenarsaales und auf den Zuhörerplätzen in öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse und sonstiger Gremien Beifallskundgebungen, Missfallensäußerungen oder Zwischenrufe abzugeben,
2.
Spruchbänder, Transparente, Plakate oder Ähnliches zu zeigen oder zu entfalten,
3.
Informationsmaterial zu zeigen oder zu verteilen, es sei denn, es ist zur Verteilung durch den Präsidenten des Landtages zugelassen,
4.
Laserpointer oder lärmende Instrumente zu verwenden,
5.
Sammlungen zu veranstalten,
6.
Waren anzubieten oder
7.
Mitglieder des Landtages, Mitarbeiter der Fraktionen oder Mitarbeiter der Landtagsverwaltung ohne Genehmigung zu filmen oder zu fotografieren.
Satz 2 Nr. 5 gilt nicht innerhalb der den jeweiligen Fraktionen zur Nutzung zugewiesenen Räumlichkeiten und im Rahmen von durch die Fraktionen selbst verantworteten Veranstaltungen. Satz 2 Nr. 6 gilt nicht für das Landtagsrestaurant im Rahmen der vertraglichen Bestimmungen.
(3) Besucher öffentlicher Sitzungen haben die ihnen zugewiesenen Sitzplätze einzunehmen und den Anweisungen des Ausschussdienstes, der zuständigen Beschäftigten der Landtagsverwaltung und der ggf. von der Landtagsverwaltung eingesetzten und ermächtigten Dienstleister zu folgen.

§ 13 Bild- und Tonaufnahmen, Medien

(1) Bild- und Tonaufnahmen in den Gebäuden des Landtages zu privaten Zwecken sind nur zulässig, soweit hierdurch die parlamentarische Arbeit sowie die Persönlichkeitsrechte der im Gebäude Anwesenden nicht beeinträchtigt werden.
(2) In Sitzungssälen und -räumen sind Bild- und Tonaufnahmen zu privaten Zwecken während der Sitzungen nicht zulässig. Mitgliedern des Landtages ist es gestattet, Fotos von sich sowie auf deren ausdrücklichen Wunsch Fotos von anderen Mitgliedern des Landtages anzufertigen, soweit hierdurch die parlamentarische Arbeit und die Würde des Landtages nicht beeinträchtigt werden.
(3) Bild- und Tonaufnahmen in den Gebäuden des Landtages zu gewerblichen, insbesondere zu Werbezwecken, sind untersagt.
(4) Im Übrigen dürfen Geräte nur mit Zustimmung des Präsidenten des Landtages zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung oder Wiedergabe von Bild und Ton benutzt werden. Die Zustimmung des Präsidenten des Landtages für Bild- und Tonaufnahmen gilt als erteilt, wenn sie von Medienvertretern von der Pressetribüne aus oder auf Verkehrsflächen in den Gebäuden des Landtages angefertigt werden.
(5) Daneben gilt die Zustimmung auch als erteilt für Bild- und Tonaufnahmen im Plenarsaal durch Mitarbeiter der Fraktionen, wenn sie für redaktionelle Beiträge in Fraktionspublikationen bestimmt sind und von durch die Landtagsverwaltung zugewiesenen Plätzen im Plenarsaal oder von den dafür ausgewiesenen Flächen auf der Presse- oder Besuchertribüne aus angefertigt werden. Eine Aufzeichnung von kompletten Reden darf mit Ausnahme von Abgeordneten der eigenen Fraktion nicht erfolgen. Die Fraktionen sind bei der Verwendung der Bild- und Tonaufnahmen in gleicher Weise wie Medienvertreter zur Einhaltung der publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserates verpflichtet.
(6) Bild- und Tonaufnahmen während der öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse und Unterausschüsse des Landtages bedürfen mit Ausnahme der Aufnahmen nach Abs. 2 der Zustimmung des Ausschussvorsitzenden. Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts während öffentlicher Sitzungen zur Beweisaufnahme eines Untersuchungsausschusses sind unzulässig. Im Übrigen entscheidet hierüber der Untersuchungsausschuss.
(7) Die unautorisierte Ablichtung persönlicher Unterlagen oder Gegenstände in der Weise, dass diese lesbar oder deren Inhalte lesbar und erkennbar sind, ist untersagt.

§ 14 Nichtraucherschutz

(1) Zum Schutz der Gesundheit der in den Gebäuden des Landtages tätigen Personen sowie der sich darin aufhaltenden Besucher besteht in den Gebäuden des Landtages ein Rauchverbot.
(2) Abweichend von Abs. 1 darf in durch den Präsidenten des Landtages gesondert ausgewiesenen Bereichen geraucht werden.

§ 15 Grundsätze für die Post- und Paketlieferung

Sämtliche Paketsendungen sowie Briefpost an die Anschriften des Landtages werden aus Sicherheitsgründen vor der Verteilung in den Gebäuden des Landtages geröntgt oder durchleuchtet. Die Veranlassung der Zusendung von privater Post und Paketen an eine Anschrift des Landtages durch die Beschäftigten und Praktikanten der Fraktionen, die Beschäftigten und Praktikanten der Mitglieder des Landtages und die Beschäftigten und Praktikanten der Landtagsverwaltung ist nicht zulässig.

§ 16 Anordnungen des Ordnungspersonals

Die zuständigen Beschäftigten der Landtagsverwaltung sowie externes Sicherheitspersonal und Ordnungskräfte (Ordnungspersonal) haben die zum Schutz der parlamentarischen Arbeit erforderlichen Ordnungs- und Sicherungsaufgaben durchzuführen; ihren Weisungen ist Folge zu leisten. Das Ordnungspersonal hat sich auf Nachfrage gegenüber Dritten auszuweisen.

§ 17 Außenhof

(1) Durch die Pforte zum Außenhof des Hauptgebäudes des Landtages findet kein Personenzugang zum Hauptgebäude des Landtages statt.
(2) Das Fahrzeug des Präsidenten des Landtages, ein Fahrzeug je Fraktion, die Fahrzeuge der Landtagsverwaltung, Fahrzeuge von Mitgliedern der Landesregierung mit Personenschutz sowie der Fahrzeuge von Versorgern und Dienstleistern bei dienstlicher Veranlassung (Fahrzeuge mit allgemeiner Zufahrtsberechtigung) haben die Möglichkeit des Einlasses an der Pforte zum Außenhof.
(3) Bei Fahrzeugen mit allgemeiner Zufahrtsberechtigung können vor Zufahrt zum Außenhof Sichtkontrollen auf der Ladefläche, im Kofferraum und im Innenraum vorgenommen werden.
(4) Für Fahrradfahrer mit einer allgemeinen Zutrittsberechtigung besteht die Möglichkeit des Einlasses an der Pforte zum Außenhof, um ihr Fahrrad im dafür vorgesehenen Keller abzustellen und durch diesen den Weg in das Hauptgebäude des Landtages fortzusetzen.
(5) Parkmöglichkeiten auf dem Außenhof werden vorgehalten für das Fahrzeug des Präsidenten des Landtages, ein Fahrzeug je Fraktion, Fahrzeuge der Landtagsverwaltung, Fahrzeuge von Mitgliedern der Landesregierung mit Personenschutz und zeitweilig für Fahrzeuge von Versorgern und Dienstleistern.

§ 18 Verstöße gegen die Hausordnung

(1) Wer den Bestimmungen dieser Hausordnung zuwiderhandelt, kann aus den Gebäuden des Landtages verwiesen werden. Sofern erforderlich, kann ein Hausverbot erteilt werden. Der Präsident des Landtages beansprucht bei der Ausübung des Hausrechts und der Polizeigewalt Amts- und Vollzugshilfe durch Polizeibeamte der zuständigen Polizeibehörde.
(2) Verstöße gegen diese Hausordnung oder ergänzende Bestimmungen nach § 20 Abs. 2 können nach § 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600, 2604), als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
(3) Hinderungen oder Störungen der Tätigkeit des Parlaments können nach § 106b des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096, 3134), als Straftaten geahndet werden.

§ 19 Ergänzende Bestimmungen

(1) Für die Benutzung der Bibliothek, des Archivs und vergleichbarer Einrichtungen des Landtages gelten neben dieser Hausordnung zusätzlich die entsprechenden Benutzungsordnungen.
(2) Die Räume in den Gebäuden des Landtages dienen ausschließlich parlamentarischen Zwecken und sind für diese Zwecke zu nutzen. Dies gilt nicht für das Landtagsrestaurant, das auch zum Zwecke der Mittagsversorgung genutzt werden kann.

§ 20 Schlussbestimmungen

(1) Der Präsident des Landtages kann die Zutrittsberechtigungen einschränken oder versagen.
(2) Der Präsident des Landtages kann in Ausübung seines Hausrechts abweichende Bestimmungen sowie Anordnungen im Einzelfall erlassen.

§ 21 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Hausordnung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 22 Inkrafttreten

Die Hausordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hausordnung des Landtages vom 27. August 2008 außer Kraft.
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