Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 2021
Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 2021
Zum 10.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht, §§ 45a und 85 geändert, § 86d eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. LSA S. 208) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 2021 | 01.10.2021 |
Inhaltsverzeichnis | 27.04.2023 |
Erster Abschnitt - Der Landtag und seine Organisation | 01.10.2021 |
I. - Mitglieder des Landtages | 01.10.2021 |
§ 1 - Rechte und Pflichten der Mitglieder des Landtages | 01.10.2021 |
II. - Fraktionen | 01.10.2021 |
§ 2 - Bildung der Fraktionen | 01.10.2021 |
§ 3 - Berechnung der Fraktionsstärke | 01.10.2021 |
§ 3a - Abgeordnete ohne Zugehörigkeit zu einer Fraktion oder Gruppe | 01.10.2021 |
III. - Präsident und Vizepräsidenten, Schriftführer | 01.10.2021 |
§ 4 - Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten | 01.10.2021 |
§ 5 - Aufgaben des Präsidenten | 01.10.2021 |
§ 6 - Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten | 01.10.2021 |
§ 7 - Schriftführer | 01.10.2021 |
§ 8 - Landtagsverwaltung | 01.10.2021 |
IV. - Ältestenrat | 01.10.2021 |
§ 9 - Zusammensetzung des Ältestenrates | 01.10.2021 |
§ 10 - Aufgaben des Ältestenrates | 01.10.2021 |
V. - Ausschüsse | 01.10.2021 |
§ 11 - Einsetzung der Ausschüsse | 01.10.2021 |
§ 12 - Zusammensetzung der Ausschüsse | 01.10.2021 |
§ 13 - Ausschussvorsitzende | 01.10.2021 |
§ 14 - Aufgaben der Ausschüsse | 01.10.2021 |
§ 15 - Wahlprüfungsausschuss | 01.10.2021 |
VI. - Ausschüsse eigener Art | 01.10.2021 |
§ 16 - Parlamentarische Untersuchungsausschüsse | 01.10.2021 |
§ 17 - Enquete-Kommissionen | 01.10.2021 |
§ 17a - Parlamentarisches Kontrollgremium | 01.10.2021 |
§ 17b - Ausschuss zur Überprüfung der Abgeordneten nach § 46a des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt | 01.10.2021 |
Zweiter Abschnitt - Gegenstände der Beratung | 01.10.2021 |
I. - Allgemeine Vorschriften | 01.10.2021 |
§ 18 - Vorlagen | 01.10.2021 |
§ 19 - Behandlung der Vorlagen | 01.10.2021 |
§ 20 - Unzulässige Vorlagen | 01.10.2021 |
§ 21 - Unerledigte Beratungsgegenstände | 01.10.2021 |
§ 22 - Geheimschutzordnung | 01.10.2021 |
II. - Gesetzentwürfe | 01.10.2021 |
§ 23 - Einbringung von Gesetzentwürfen | 01.10.2021 |
§ 24 - Einbringung von Änderungs- und Entschließungsanträgen zu Gesetzentwürfen | 01.10.2021 |
§ 25 - Anzahl der Beratungen | 01.10.2021 |
§ 26 - Beginn der ersten Beratung | 01.10.2021 |
§ 27 - Verlauf der ersten Beratung | 01.10.2021 |
§ 28 - Abschluss der ersten Beratung | 01.10.2021 |
§ 29 - Ausschussberatung | 01.10.2021 |
§ 30 - Beginn der zweiten Beratung | 01.10.2021 |
§ 31 - Verlauf der zweiten Beratung | 01.10.2021 |
§ 32 - Änderungen in der zweiten Beratung | 01.10.2021 |
§ 33 - Abschluss der zweiten Beratung | 01.10.2021 |
§ 34 - Dritte Beratung | 01.10.2021 |
§ 35 - Behandlung von Entschließungsanträgen zu Gesetzentwürfen | 01.10.2021 |
§ 36 - Ausfertigung und Verkündung | 01.10.2021 |
III. - Entschließungen, Zustimmungen und andere Beschlüsse | 01.10.2021 |
§ 37 - Einbringung | 01.10.2021 |
§ 38 - Beratung | 01.10.2021 |
§ 39 - Beschlüsse | 01.10.2021 |
IIIa. - Behandlung von Volksinitiativen und Volksbegehren | 01.10.2021 |
§ 39a - Behandlung angenommener Volksinitiativen | 01.10.2021 |
§ 39b - Behandlung nicht angenommener Volksinitiativen | 01.10.2021 |
§ 39c - Behandlung von Volksbegehren | 01.10.2021 |
§ 39d - Übergangsvorschrift | 01.10.2021 |
IV. - Sonstige Vorlagen | 01.10.2021 |
§ 40 - Sonstige Vorlagen | 01.10.2021 |
§ 41 - Sonstige Vorlagen nach der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt | 01.10.2021 |
V. - Landtag und Regierung | 01.10.2021 |
§ 42 - Bildung der Landesregierung, konstruktives Misstrauensvotum, Vertrauensantrag | 01.10.2021 |
§ 42a - Frage- und Auskunftsrecht der Mitglieder des Landtages | 01.10.2021 |
VI. - Anfragen, Aktuelle Debatte | 01.10.2021 |
§ 43 - Große Anfragen | 01.10.2021 |
§ 44 - Kleine Anfragen zur schriftlichen Beantwortung | 01.10.2021 |
§ 45 - Dringliche Anfragen zur schriftlichen Beantwortung | 01.10.2021 |
§ 45a - Befragung der Landesregierung | 27.04.2023 |
§ 46 - Aktuelle Debatte | 01.10.2021 |
§ 46a - Vereinbarte Debatte | 01.10.2021 |
VII. - Petitionen | 01.10.2021 |
§ 47 - Überweisung von Petitionen | 01.10.2021 |
§ 48 - Verfahrensgrundsätze, Rechte des Petitionsausschusses | 01.10.2021 |
§ 49 - Übertragung von Befugnissen an einzelne Mitglieder | 01.10.2021 |
§ 50 - Beschlussempfehlung und Bericht | 01.10.2021 |
§ 51 - Abschließende Behandlung | 01.10.2021 |
VIII. - Besondere Beratungsgegenstände | 01.10.2021 |
§ 52 - Verfassungsgerichtliche Verfahren | 01.10.2021 |
§ 53 - Immunitätsangelegenheiten | 01.10.2021 |
§ 53a - Auswärtige Vernehmungen von Mitgliedern des Landtages als Zeugen | 01.10.2021 |
§ 54 - Unterrichtungen | 01.10.2021 |
§ 54a - Informationsvorlagen der Landesregierung | 01.10.2021 |
§ 54b - Wahrnahme der parlamentarischen Kontrolle der Landesregierung auf dem Gebiet der akustischen Wohnraumüberwachung (Artikel 13 Abs. 6 Satz 3 des Grundgesetzes) | 01.10.2021 |
§ 54c - Bestimmung von Wahltag und Wahlzeit für die Wahlen zum Landtag | 01.10.2021 |
Dritter Abschnitt - Ordnung der Sitzungen | 01.10.2021 |
I. - Sitzungen des Landtages | 01.10.2021 |
§ 55 - Einberufung, Tagesordnung | 01.10.2021 |
§ 56 - Reihenfolge der Beratungspunkte | 01.10.2021 |
§ 57 - Abweichung von der Tagesordnung | 01.10.2021 |
§ 58 - Leitung der Sitzung | 01.10.2021 |
§ 59 - Erste Sitzung des Landtages | 01.10.2021 |
§ 60 - Aussprache | 01.10.2021 |
§ 61 - Reihenfolge der Redner | 01.10.2021 |
§ 62 - Rededauer | 01.10.2021 |
§ 63 - Freie Rede | 01.10.2021 |
§ 64 - Sachruf | 01.10.2021 |
§ 65 - Schluss der Aussprache | 01.10.2021 |
§ 66 - Wortmeldungen zur Geschäftsordnung | 01.10.2021 |
§ 67 - Persönliche Bemerkungen | 01.10.2021 |
§ 68 - Erklärungen außerhalb der Tagesordnung | 01.10.2021 |
§ 69 - Anwesenheit und Anhörung der Landesregierung | 01.10.2021 |
§ 70 - Beschlussfähigkeit | 01.10.2021 |
§ 71 - Zeitpunkt der Abstimmung | 01.10.2021 |
§ 72 - Fragestellung | 01.10.2021 |
§ 73 - Erforderliche Mehrheit | 01.10.2021 |
§ 74 - Form der Abstimmung und Feststellung ihres Ergebnisses | 01.10.2021 |
§ 75 - Abstimmung durch Namensaufruf und namentliche Abstimmung | 01.10.2021 |
§ 75a - Koordinierte Abstimmung | 01.10.2021 |
§ 76 - Erklärungen zur Abstimmung | 01.10.2021 |
§ 77 - Wahlen | 01.10.2021 |
§ 77a - Beauftragungen | 01.10.2021 |
§ 78 - Wahl der Mitglieder des Landesverfassungsgerichts | 01.10.2021 |
§ 79 - Bekanntgabe des Ergebnisses | 01.10.2021 |
§ 80 - Ordnungsmaßnahmen | 01.10.2021 |
§ 81 - Ordnung im Sitzungssaal | 01.10.2021 |
§ 82 - Stenografischer Bericht | 01.10.2021 |
§ 83 - Prüfung der Reden | 01.10.2021 |
§ 83a - Vorläufiger Stenografischer Bericht | 01.10.2021 |
§ 83b - Kurzbericht | 01.10.2021 |
II. - Sitzungen der Ausschüsse und des Ältestenrates | 01.10.2021 |
§ 84 - Einberufung, Tagesordnung | 01.10.2021 |
§ 84a - Leitung der Sitzung | 01.10.2021 |
§ 85 - Öffentlichkeit und Vertraulichkeit | 27.04.2023 |
§ 86 - Teilnahme von Personen, die dem Ausschuss nicht angehören | 01.10.2021 |
§ 86a - Beteiligung der Kommunalen Spitzenverbände | 01.10.2021 |
§ 86b - Beteiligung von anderen Interessenvertretern | 01.10.2021 |
§ 86c - Abstimmung außerhalb einer Sitzung | 01.10.2021 |
§ 86d - Teilnahme mittels Videokonferenztechnik | 27.04.2023 |
§ 87 - Niederschriften | 01.10.2021 |
§ 88 - Vertrauliche Unterlagen | 01.10.2021 |
§ 89 - Ergänzende Vorschriften | 01.10.2021 |
§ 90 - Sitzungen des Ältestenrates | 01.10.2021 |
Vierter Abschnitt - Auslegung und Änderung der Geschäftsordnung; sprachliche Gleichstellung | 01.10.2021 |
§ 91 - Auslegung der Geschäftsordnung | 01.10.2021 |
§ 92 - Abweichungen von der Geschäftsordnung | 01.10.2021 |
§ 93 - Änderung der Geschäftsordnung | 01.10.2021 |
§ 94 - Sprachliche Gleichstellung | 01.10.2021 |
Anlage - Führung eines Lobbyregisters | 01.10.2021 |
§ 1 - Öffentliche Liste der Interessenvertretung | 01.10.2021 |
§ 2 - Erforderliche Angaben | 01.10.2021 |
§ 3 - Öffentliche Zugänglichkeit der Liste | 01.10.2021 |
Inhaltsverzeichnis | |
Erster Abschnitt Der Landtag und seine Organisation | |
I. Mitglieder des Landtages | |
Rechte und Pflichten der Mitglieder des Landtages | § 1 |
II. Fraktionen | |
Bildung der Fraktionen | § 2 |
Berechnung der Fraktionsstärke | § 3 |
Abgeordnete ohne Zugehörigkeit zu einer Fraktion oder Gruppe | § 3a |
III. Präsident und Vizepräsidenten, Schriftführer | |
Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten | § 4 |
Aufgaben des Präsidenten | § 5 |
Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten | § 6 |
Schriftführer | § 7 |
Landtagsverwaltung | § 8 |
IV. Ältestenrat | |
Zusammensetzung des Ältestenrates | § 9 |
Aufgaben des Ältestenrates | § 10 |
V. Ausschüsse | |
Einsetzung der Ausschüsse | § 11 |
Zusammensetzung der Ausschüsse | § 12 |
Ausschussvorsitzende | § 13 |
Aufgaben der Ausschüsse | § 14 |
Wahlprüfungsausschuss | § 15 |
VI. Ausschüsse eigener Art | |
Parlamentarische Untersuchungsausschüsse | § 16 |
Enquete-Kommissionen | § 17 |
Parlamentarisches Kontrollgremium | § 17a |
Ausschuss zur Überprüfung der Abgeordneten nach § 46a des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt | § 17b |
Zweiter Abschnitt Gegenstände der Beratung | |
I. Allgemeine Vorschriften | |
Vorlagen | § 18 |
Behandlung der Vorlagen | § 19 |
Unzulässige Vorlagen | § 20 |
Unerledigte Beratungsgegenstände | § 21 |
Geheimschutzordnung | § 22 |
II. Gesetzentwürfe | |
Einbringung von Gesetzentwürfen | § 23 |
Einbringung von Änderungs- und Entschließungsanträgen zu Gesetzentwürfen | § 24 |
Anzahl der Beratungen | § 25 |
Beginn der ersten Beratung | § 26 |
Verlauf der ersten Beratung | § 27 |
Abschluss der ersten Beratung | § 28 |
Ausschussberatung | § 29 |
Beginn der zweiten Beratung | § 30 |
Verlauf der zweiten Beratung | § 31 |
Änderungen in der zweiten Beratung | § 32 |
Abschluss der zweiten Beratung | § 33 |
Dritte Beratung | § 34 |
Behandlung von Entschließungsanträgen zu Gesetzentwürfen | § 35 |
Ausfertigung und Verkündung | § 36 |
III. Entschließungen, Zustimmungen und andere Beschlüsse | |
Einbringung | § 37 |
Beratung | § 38 |
Beschlüsse | § 39 |
IIIa. Behandlung von Volksinitiativen und Volksbegehren | |
Behandlung angenommener Volksinitiativen | § 39a |
Behandlung nicht angenommener Volksinitiativen | § 39b |
Behandlung von Volksbegehren | § 39c |
Übergangsvorschrift | § 39d |
IV. Sonstige Vorlagen | |
Sonstige Vorlagen | § 40 |
Sonstige Vorlagen nach der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt | § 41 |
V. Landtag und Regierung | |
Bildung der Landesregierung, konstruktives Misstrauensvotum, Vertrauensantrag | § 42 |
Frage- und Auskunftsrecht der Mitglieder des Landtages | § 42a |
VI. Anfragen, Aktuelle Debatte | |
Große Anfragen | § 43 |
Kleine Anfragen zur schriftlichen Beantwortung | § 44 |
Dringliche Anfragen zur schriftlichen Beantwortung | § 45 |
Befragung der Landesregierung | § 45a |
Aktuelle Debatte | § 46 |
Vereinbarte Debatte | § 46a |
VII. Petitionen | |
Überweisung von Petitionen | § 47 |
Verfahrensgrundsätze, Rechte des Petitionsausschusses | § 48 |
Übertragung von Befugnissen an einzelne Mitglieder | § 49 |
Beschlussempfehlung und Bericht | § 50 |
Abschließende Behandlung | § 51 |
VIII. Besondere Beratungsgegenstände | |
Verfassungsgerichtliche Verfahren | § 52 |
Immunitätsangelegenheiten | § 53 |
Auswärtige Vernehmungen von Mitgliedern des Landtages als Zeugen | § 53a |
Unterrichtungen | § 54 |
Informationsvorlagen der Landesregierung | § 54a |
Wahrnahme der parlamentarischen Kontrolle der Landesregierung auf dem Gebiet der akustischen Wohnraumüberwachung (Artikel 13 Abs. 6 Satz 3 des Grundgesetzes) | § 54b |
Bestimmung von Wahltag und Wahlzeit für die Wahlen zum Landtag | § 54c |
Dritter Abschnitt Ordnung der Sitzungen | |
I. Sitzungen des Landtages | |
Einberufung, Tagesordnung | § 55 |
Reihenfolge der Beratungspunkte | § 56 |
Abweichung von der Tagesordnung | § 57 |
Leitung der Sitzung | § 58 |
Erste Sitzung des Landtages | § 59 |
Aussprache | § 60 |
Reihenfolge der Redner | § 61 |
Rededauer | § 62 |
Freie Rede | § 63 |
Sachruf | § 64 |
Schluss der Aussprache | § 65 |
Wortmeldungen zur Geschäftsordnung | § 66 |
Persönliche Bemerkungen | § 67 |
Erklärungen außerhalb der Tagesordnung | § 68 |
Anwesenheit und Anhörung der Landesregierung | § 69 |
Beschlussfähigkeit | § 70 |
Zeitpunkt der Abstimmung | § 71 |
Fragestellung | § 72 |
Erforderliche Mehrheit | § 73 |
Form der Abstimmung und Feststellung ihres Ergebnisses | § 74 |
Abstimmung durch Namensaufruf und namentliche Abstimmung | § 75 |
Koordinierte Abstimmung | § 75a |
Erklärungen zur Abstimmung | § 76 |
Wahlen | § 77 |
Beauftragungen | § 77a |
Wahl der Mitglieder des Landesverfassungsgerichts | § 78 |
Bekanntgabe des Ergebnisses | § 79 |
Ordnungsmaßnahmen | § 80 |
Ordnung im Sitzungssaal | § 81 |
Stenografischer Bericht | § 82 |
Prüfung der Reden | § 83 |
Vorläufiger Stenografischer Bericht | § 83a |
Kurzbericht | § 83b |
II. Sitzungen der Ausschüsse und des Ältestenrates | |
Einberufung, Tagesordnung | § 84 |
Leitung der Sitzung | § 84a |
Öffentlichkeit und Vertraulichkeit | § 85 |
Teilnahme von Personen, die dem Ausschuss nicht angehören | § 86 |
Beteiligung der Kommunalen Spitzenverbände | § 86a |
Beteiligung von anderen Interessenvertretern | § 86b |
Abstimmung außerhalb einer Sitzung | § 86c |
Teilnahme mittels Videokonferenztechnik | § 86d |
Niederschriften | § 87 |
Vertrauliche Unterlagen | § 88 |
Ergänzende Vorschriften | § 89 |
Sitzungen des Ältestenrates | § 90 |
Vierter Abschnitt Auslegung und Änderung der Geschäftsordnung; sprachliche Gleichstellung | |
Auslegung der Geschäftsordnung | § 91 |
Abweichungen von der Geschäftsordnung | § 92 |
Änderung der Geschäftsordnung | § 93 |
Sprachliche Gleichstellung | § 94 |
Anlage (zu § 86b): | Führung eines Lobbyregisters |
Erster Abschnitt Der Landtag und seine Organisation
I. Mitglieder des Landtages
§ 1 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Landtages
(1) Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Die Mitglieder des Landtages sind verpflichtet, an den Arbeiten des Landtages teilzunehmen.
II. Fraktionen
§ 2 Bildung der Fraktionen
(1) Fraktionen sind Vereinigungen, zu denen sich Mitglieder des Landtages zusammenschließen können, die derselben Partei angehören oder von derselben Partei als Wahlbewerber aufgestellt worden sind, falls diese Partei mindestens den nach dem Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt erforderlichen Anteil an der Stimmenzahl erreicht hat. Jedes Mitglied des Landtages darf nur einer Fraktion angehören. Fraktionen können Gäste aufnehmen.
(2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden, Mitglieder und Gäste sowie die Satzung sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen. Der Präsident soll die Führung einer Bezeichnung untersagen, die die durch die Fraktion verfolgten politischen Ziele nicht klar erkennen lässt oder eine Unterscheidung gegenüber anderen Fraktionen nicht gewährleistet.
(3) Mindestens drei Mitglieder des Landtages, die sich zusammenschließen wollen, ohne die Fraktionsmindeststärke zu erreichen, können durch den Landtag als Gruppe anerkannt werden. Die Rechte von Gruppen bestimmt der Ältestenrat.
§ 3 Berechnung der Fraktionsstärke
Für die Berechnung der Fraktionsstärken und der Höchstzahlen gelten Gäste als Fraktionsmitglieder.
§ 3a Abgeordnete ohne Zugehörigkeit zu einer Fraktion oder Gruppe
(1) Abgeordnete, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, teilen der Präsidentin oder dem Präsidenten mit, in welchem ständigen Ausschuss ihrer Wahl sie mit Rede- und Antragsrecht, jedoch ohne Stimmrecht mitwirken wollen. Über die Mitgliedschaft im Ausschuss entscheidet der Ältestenrat. Er wägt dabei die berechtigten Interessen der Mitglieder des Landtages und das Erfordernis der Arbeitsfähigkeit der Ausschüsse ab.
(2) Abgeordneten, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, wird durch den Ältestenrat je Sitzungsperiode des Landtages eine Gesamtredezeit zugeteilt, die auf der Grundlage der Gesamtredezeit der kleinsten Fraktion zu bemessen ist.
III. Präsident und Vizepräsidenten, Schriftführer
§ 4 Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten
(1) Der Landtag wählt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten für die Dauer der Wahlperiode.
(2) Die stärkste Fraktion schlägt ein Mitglied des Landtages für die Wahl zur Präsidentin oder zum Präsidenten vor. Die drei stärksten Fraktionen schlagen jeweils ein Mitglied des Landtages für die Wahl zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten vor. § 3 findet keine Anwendung. Die Fraktionen können eine andere Verteilung der Vorschlagsrechte vereinbaren.
(3) Der Landtag wählt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten einzeln nacheinander mit Stimmzetteln. Wenn kein anwesendes Mitglied des Landtages widerspricht, kann durch Handzeichen und können die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten in einem Wahlgang gewählt werden.
(4) Ein vorgeschlagenes Mitglied des Landtages ist gewählt, wenn es die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird es nicht gewählt, so kann die vorschlagsberechtigte Fraktion ein anderes Mitglied des Landtages vorschlagen.
(5) Die Präsidentin, der Präsident, eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident verliert ihr oder sein Amt, wenn sie oder er aus der Fraktion, die sie oder ihn vorgeschlagen hat, ausscheidet.
(6) Der Landtag kann die Präsidentin, den Präsidenten, eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Landtages durch Beschluss abberufen. Der Landtag behandelt den Antrag ohne Ausschussüberweisung in einer Beratung. Über den Antrag darf frühestens drei Wochen nach seinem Eingang abgestimmt werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.
§ 5 Aufgaben des Präsidenten
(1) Der Präsident vertritt das Land in Angelegenheiten des Landtages und regelt seine Geschäfte. Er wahrt die Würde und die Rechte des Landtages, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause.
(2) Dem Präsidenten stehen das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen Gebäuden des Landtages zu. Er kann eine Hausordnung erlassen.
(3) Der Präsident leitet die Verwaltung des Landtages. Über Verwaltungsangelegenheiten von erheblicher Bedeutung entscheidet er im Benehmen mit dem Ältestenrat.
§ 6 Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten
(1) Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt eine erste Vizepräsidentin oder einen ersten Vizepräsidenten, die oder der im Falle ihrer oder seiner Verhinderung oder der Vakanz des Amtes an ihre oder seine Stelle tritt. Der Landtag ist zu unterrichten.
(2) Abweichende Regelungen der Vertretung sind im Einzelfall zulässig.
§ 7 Schriftführer
(1) Der Landtag wählt auf der Grundlage eines gemeinsamen Vorschlags der Fraktionen zwölf Schriftführer für die Dauer der Wahlperiode. Kommt ein gemeinsamer Vorschlag der Fraktionen nicht zustande, so schlagen die Fraktionen, auf die nach dem Höchstzahlverfahren die vierte bis 15. Höchstzahl entfallen, je Höchstzahl ein Mitglied des Landtages vor. Im Übrigen gelten § 3 und § 4 Abs. 3 bis 6 entsprechend.
(2) Die Schriftführerinnen oder Schriftführer unterstützen die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Sitzungsleitung. Sie nehmen Wortmeldungen entgegen und führen die Rednerliste. Sie überwachen die Einhaltung der Redezeit. Sie ermitteln das Ergebnis von Abstimmungen und Wahlen und beurkunden sie. Sie erledigen in der Sitzung andere Aufgaben nach den Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten. Die Präsidentin oder der Präsident verteilt die Geschäfte.
§ 8 Landtagsverwaltung
(1) Die Landtagsverwaltung unterstützt den Präsidenten bei der Erfüllung seiner Verwaltungsaufgaben. Insbesondere bereitet sie die Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse vor und nimmt für den Präsidenten Vorlagen (§ 18), Petitionen (§ 47) und andere an den Landtag gerichtete Schriftstücke (§ 54) entgegen.
(2) Der Direktor beim Landtag ist ständiger Vertreter des Präsidenten in der Verwaltung.
IV. Ältestenrat
§ 9 Zusammensetzung des Ältestenrates
(1) Mitglieder des Ältestenrates sind die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentinnen oder die Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin und der Vizepräsident und 13 weitere Mitglieder des Landtages. Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen oder die Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin und der Vizepräsident haben beratende Stimme.
(2) Die 13 weiteren Mitglieder und dieselbe Zahl von ständigen Stellvertreterinnen oder Stellvertretern werden der Präsidentin oder dem Präsidenten durch die Fraktionen nach dem Rangmaßzahlverfahren schriftlich benannt. Die §§ 3 und 4 Abs. 2 Satz 4 gelten entsprechend.
(3) Jedes von einer Fraktion benannte Mitglied des Ältestenrates, das verhindert ist, kann durch jeden durch die Fraktion benannten ständigen Stellvertreter vertreten werden.
(4) Den Vorsitz im Ältestenrat führt der Präsident.
§ 10 Aufgaben des Ältestenrates
(1) Der Ältestenrat unterstützt den Präsidenten in parlamentarischen Angelegenheiten. Er berät und beschließt insbesondere in Immunitäts- und Geschäftsordnungsangelegenheiten, über den Terminplan des Landtages und die Terminstruktur der Ausschusssitzungen, die sitzungsfreie Zeit und die Tagesordnung der Sitzungen des Landtages. Er beschließt über die Sitzordnung im Plenarsaal.
(2) Der Ältestenrat unterstützt den Präsidenten auch in Angelegenheiten der Verwaltung des Landtages. Er wirkt insbesondere mit beim Entwurf des Haushaltsplanes des Landtages, beim Erlass von Regelungen zur Gewährleistung der Informationssicherheit, bei der Verfügung über die Räume im Landtagsgebäude, beim Erlass einer Hausordnung, in Angelegenheiten der Bibliothek, des Archivs und anderer Dokumentationen und bei der Verfügung über die Akten des Landtages.
(3) Für die Beratungen des Ältestenrates gelten § 14 Abs. 1 und § 29 entsprechend, sofern dem Ältestenrat Gegenstände zur Beratung überwiesen wurden.
(4) Der Ältestenrat kann Kommissionen einsetzen. Er bestimmt bei der Einsetzung den Auftrag und regelt die Stärke, die Besetzung, den Vorsitz und das Verfahren.
V. Ausschüsse
§ 11 Einsetzung der Ausschüsse
(1) Der Landtag bildet aus seiner Mitte die folgenden ständigen Ausschüsse:
1.
Ausschuss für Inneres und Sport,
2.
Ausschuss für Infrastruktur und Digitales,
3.
Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten,
4.
Ausschuss für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt,
5.
Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten, Medien sowie Kultur,
6.
Ausschuss für Finanzen,
7.
Ausschuss für Recht, Verfassung und Verbraucherschutz,
8.
Ausschuss für Petitionen,
9.
Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus,
10.
Ausschuss für Bildung,
11.
Ausschuss für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung.
(2) Der Landtag kann zeitweilige Ausschüsse einsetzen.
(3) Die Ausschüsse können Unterausschüsse einsetzen.
§ 12 Zusammensetzung der Ausschüsse
(1) Die ständigen Ausschüsse haben 13 Mitglieder, soweit der Landtag nicht eine höhere Mitgliederzahl beschließt. Die Stärke eines zeitweiligen Ausschusses bestimmt der Landtag bei der Einsetzung.
(2) Die Ausschussmitglieder und dieselbe Zahl von ständigen Stellvertretern werden dem Präsidenten von den Fraktionen schriftlich benannt. Jede Fraktion benennt so viele Mitglieder, wie sich nach dem Rangmaßzahlverfahren aus der Fraktionsstärke ergibt. § 3 und § 9 Abs. 2 gelten entsprechend. Im Übrigen ist die Stellvertretung durch andere Mitglieder der Fraktion im Einzelfall zulässig. Sie ist dem Ausschussvorsitzenden mitzuteilen und in der Niederschrift zu vermerken.
(3) Die Stärke ihrer Unterausschüsse bestimmen die Ausschüsse. Für die Besetzung der Unterausschüsse gilt Absatz 2 entsprechend. Jede Fraktion, die im Ausschuss vertreten ist, muss jedoch auf ihr Verlangen mindestens mit einem Mitglied im Unterausschuss vertreten sein. Die Mitglieder eines Unterausschusses sollen dem übergeordneten Ausschuss angehören. In Ausnahmefällen können die Fraktionen auch Mitglieder des Landtages benennen, die nicht dem Ausschuss angehören.
§ 13 Ausschussvorsitzende
(1) Die Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse werden der Präsidentin oder dem Präsidenten von den Fraktionen schriftlich benannt. Die Fraktionen bezeichnen im Ältestenrat nacheinander in der Reihenfolge der Höchstzahlen jeweils einen ständigen Ausschuss, für den sie die Vorsitzende oder den Vorsitzenden benennen wollen. § 3 gilt entsprechend.
(2) Die Vorsitzenden der zeitweiligen Ausschüsse werden jeweils bei der Einsetzung von den Fraktionen in der Reihenfolge der Höchstzahlen benannt. Dabei werden diese Ausschüsse für sich gezählt. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Der Landtag kann die Vorsitzende oder den Vorsitzenden eines Ausschusses abberufen. § 4 Abs. 6 gilt entsprechend. Die oder der Abberufene darf von der berechtigten Fraktion nicht wieder als Vorsitzende oder Vorsitzender benannt werden.
(4) Für die Ausschüsse sind stellvertretende Vorsitzende in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 zu bestellen. Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende eines Ausschusses müssen verschiedenen Fraktionen angehören, wobei eine oder einer den die Landesregierung stützenden Fraktionen, die oder der andere den Oppositionsfraktionen zuzurechnen sein soll. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Unterausschüsse werden vom übergeordneten Ausschuss bestimmt.
§ 14 Aufgaben der Ausschüsse
(1) Die Ausschüsse bereiten die Beratung und die Beschlüsse des Landtages vor. Die Ausschüsse sind zu baldiger Erledigung der ihnen überwiesenen Beratungsgegenstände verpflichtet. Finanz- und Haushaltsvorlagen gelten als an den Ausschuss für Finanzen überwiesen. Die Fachausschüsse sind auf ihr Verlangen zu hören.
(2) Fünf Monate nach Überweisung eines Beratungsgegenstandes können eine Fraktion oder acht Mitglieder des Landtages verlangen, dass der Ausschuss durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter dem Landtag einen Bericht über den Stand der Beratungen erstattet. Wenn sie es verlangen, ist der Bericht auf die Tagesordnung des Landtages zu setzen.
(3) Die Ausschüsse können sich auch ohne besonderen Auftrag des Landtages mit Fragen befassen, die sich auf ihren Geschäftsbereich beziehen. Dazu ist der Antrag eines Mitgliedes des Ausschusses oder einer Fraktion erforderlich; der Antrag soll den Beratungsgegenstand konkret bezeichnen und schriftlich begründet werden. Über den Antrag entscheidet der Ausschuss. Die Beratung kann in der gleichen Sitzung stattfinden, in der der Antrag gestellt worden ist, es sei denn, eine Fraktion widerspricht. Eine Entscheidung in der Sache findet jedoch nicht statt; eine Beratung nach Satz 1 kann im Ausschuss nicht zu selbständigen Vorlagen nach § 18 Abs. 1 führen. Besondere Rechte einzelner Ausschüsse, die in dieser Geschäftsordnung verankert sind, werden hierdurch nicht berührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Verhandlungsgegenstände, die bereits anderen Ausschüssen überwiesen worden sind.
(4) Die Unterausschüsse bereiten die Beratungen und Beschlüsse der übergeordneten Ausschüsse vor. Sie dürfen sich nur mit den Beratungsgegenständen befassen, die ihnen die übergeordneten Ausschüsse überwiesen haben.
§ 15 Wahlprüfungsausschuss
(1) Die Mitglieder des Ausschusses für Recht, Verfassung und Gleichstellung sind zugleich Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses.
(2) Die Wahl des Vorsitzenden und dessen Vertreter sowie das Verfahren im Ausschuss regeln sich nach dem Wahlprüfungsgesetz.
VI. Ausschüsse eigener Art
§ 16 Parlamentarische Untersuchungsausschüsse
(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. § 37 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Einsetzung nur auf der Grundlage eines selbständigen Antrages aus der Mitte des Hauses statthaft ist.
(2) Die Einsetzung und das Verfahren bestimmen sich nach der Landesverfassung und dem Untersuchungsausschussgesetz.
§ 17 Enquete-Kommissionen
(1) Der Landtag hat das Recht, zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche oder bedeutsame Sachkomplexe Enquete-Kommissionen einzusetzen. Der Antrag muss den Auftrag der Kommission genau bestimmen und den Zeitpunkt festlegen, bis zu welchem die Kommission ihren Bericht vorlegen soll. Im Übrigen gilt § 37 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Einsetzung nur auf der Grundlage eines selbständigen Antrages aus der Mitte des Hauses statthaft ist.
(2) Der Enquete-Kommission gehören 13 Mitglieder des Landtages an. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend. Jede Fraktion kann bis zu zwei ständige Ersatzmitglieder benennen. Abweichende Vereinbarungen der Fraktionen sind zulässig.
(3) Jede Fraktion kann für die Enquete-Kommission eine Beraterin oder einen Berater benennen, die oder der nicht dem Landtag anzugehören braucht. Mit der Einsetzung kann anderes beschlossen werden. Die Beraterinnen oder die Beraterin oder die Berater oder der Berater können an den Sitzungen der Enquete-Kommission teilnehmen; sie können gehört werden.
(3a) Für jede eingesetzte Enquete-Kommission erhalten die Fraktionen auf Antrag für die nachgewiesenen Aufwendungen, die ihnen durch die Benennung der Beraterinnen oder der Beraterin oder der Berater entstehen, einen monatlichen Zuschuss bis zu 2 500 Euro. Dieser wird vom Beginn des Monats, in dem die Enquete-Kommission das erste Mal zusammentritt, bis zum Ende des Monats, in dem der Bericht erstattet wird, gezahlt.
(4) Die Mitglieder der Enquete-Kommission werden durch den Präsidenten berufen.
(5) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende müssen Mitglied des Landtages sein. § 13 Abs. 1, 3 und 4 gilt entsprechend. Mitglieder der Kommission, die nicht Mitglied des Landtages sind, haben beratende Stimme.
(6) Die Enquete-Kommission erstattet dem Landtag einen schriftlichen Bericht bis zum im Einsetzungsbeschluss festgelegten Zeitpunkt, spätestens jedoch bis zum Ende der Wahlperiode. Jedes Mitglied kann seine abweichende Meinung darlegen. Seine Stellungnahme ist dem Bericht anzufügen. Sofern ein abschließender Bericht nicht erstattet werden kann, ist rechtzeitig ein Zwischenbericht vorzulegen, auf dessen Grundlage der Landtag entscheidet, ob die Enquete-Kommission ihre Arbeit fortsetzen oder einstellen soll. Der Landtag kann jederzeit einen Bericht über den Stand des Verfahrens verlangen.
(7) Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die ständigen Ausschüsse entsprechend, sofern der Landtag oder die Kommission nichts anderes beschließt.
§ 17a Parlamentarisches Kontrollgremium
(1) Die Landesregierung unterliegt auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes der Kontrolle durch den Landtag. Diese Aufgabe nimmt das Parlamentarische Kontrollgremium als Ausschuss des Landtages wahr.
(2) Zusammensetzung und Wahl des Parlamentarischen Kontrollgremiums bestimmen sich nach dem Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt.
§ 17b Ausschuss zur Überprüfung der Abgeordneten nach § 46a des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt
Der Landtag kann zur Überprüfung der Abgeordneten auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des Stasi-Unterlagen-Gesetzes einen Ausschuss einsetzen. Über die Größe und die Zusammensetzung wird durch Einsetzungsbeschluss entschieden. Das weitere Verfahren bestimmt sich nach dem Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt.
Zweiter Abschnitt Gegenstände der Beratung
I. Allgemeine Vorschriften
§ 18 Vorlagen
(1) Gegenstand der Verhandlungen des Landtages können insbesondere folgende Vorlagen sein (selbständige Vorlagen):
1.
Gesetzentwürfe,
2.
Volksinitiativen,
3.
selbständige Anträge,
4.
Anträge auf Durchführung einer Aktuellen Debatte,
5.
schriftliche Wahlvorschläge,
6.
Große Anfragen und die hierauf gegebenen Antworten der Landesregierung,
7.
Berichte und Beschlussempfehlungen über Petitionen,
8.
Beschlussempfehlungen in Immunitäts-, Geschäftsordnungs- und Wahlprüfungsangelegenheiten,
9.
Beschlussempfehlungen des Ausschusses für Recht, Verfassung und Gleichstellung in verfassungsgerichtlichen Verfahren,
10.
Anträge nach Artikel 72 und 73 der Landesverfassung,
11.
Berichte und Beschlussempfehlungen nach § 40 Abs. 3, § 54 Abs. 2 und § 54a Abs. 3,
12.
Berichte und Beschlussempfehlungen von Untersuchungsausschüssen,
13.
Berichte von Enquete-Kommissionen,
14.
Zwischenberichte der Ausschüsse,
15.
Berichterstattungsverlangen nach § 14 Abs. 2,
16.
Vorschlag des Präsidenten nach § 54c.
(2) Vorlagen zu Verhandlungsgegenständen (unselbständige Vorlagen) sind insbesondere:
1.
Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse,
2.
Änderungs- und Entschließungsanträge zu Gesetzentwürfen,
3.
Änderungs- und Entschließungsanträge zu anderen selbständigen Vorlagen,
4.
Alternativanträge zu Anträgen nach § 37.
(3) Vorlagen können in Papierform oder auf elektronischem Weg übermittelt werden. Der Ältestenrat regelt das Verfahren der elektronischen Übermittlung. Der Landtag ist zu unterrichten. Vorlagen gelten als der Präsidentin oder dem Präsidenten zugegangen, wenn sie dem Referat 21 zugegangen sind.
§ 19 Behandlung der Vorlagen
(1) Vorlagen werden als Landtagsdrucksachen herausgegeben, indem sie in einem netzgestützten Informationsangebot des Landtages bereitgestellt werden. Gleiches gilt für Kleine Anfragen zur schriftlichen Beantwortung und die hierauf gegebenen Antworten der Landesregierung (§ 44) sowie für Dringliche Anfragen zur schriftlichen Beantwortung (§ 45). Kann eine Bereitstellung nicht oder nicht vollständig erfolgen, so ist dies im Informationsangebot zu vermerken. Landtagsdrucksachen können ergänzend auf Wunsch auch gedruckt bereitgestellt werden. Der Ältestenrat regelt das Verfahren der Bestellung. Der Landtag ist zu unterrichten.
(2) Landtagsdrucksachen gelten als verteilt, wenn sie in das netzgestützte Informationsangebot des Landtages eingestellt worden sind. Sie gelten auch als verteilt, wenn sie den Mitgliedern des Landtages in ihre Fächer gelegt, zur Post gegeben, bei Fraktionssitzungen der Fraktionen zur Verteilung übergeben oder in Sitzungen des Landtages den Mitgliedern des Landtages vor Schluss der Sitzung auf ihren Platz gelegt worden sind. Als Tag der Verteilung gilt der Tag des Einstellens in das Informationsangebot des Landtages.
(3) Landtagsdrucksachen gelten auch dann als verteilt, wenn einzelne Mitglieder des Landtages infolge höherer Gewalt, technischer Schwierigkeiten oder aus zufälligen Gründen oder wegen vorübergehender Abwesenheit erst nach der allgemeinen Bereitstellung Kenntnis erlangen.
(4) Die Landtagsdrucksachen werden der Öffentlichkeit durch die Bereitstellung in einem allgemein zugänglichen Informationsangebot des Landtages möglichst in offenen Formaten zur Verfügung gestellt. Die Bereitstellung kann teilweise oder vollständig unterbleiben, sofern Bestimmungen dieser Geschäftsordnung oder Belange des Daten- oder des Geheimschutzes entgegenstehen. Unterbleibt die Bereitstellung, so ist dies im Informationsangebot zu vermerken.
§ 20 Unzulässige Vorlagen
Vorlagen, die gegen diese Geschäftsordnung oder gegen Formvorschriften der Verfassung oder anderer Gesetze verstoßen, hat der Präsident, sofern der Mangel nicht behoben wird, zurückzuweisen. Gegen die Zurückweisung können die Antragsteller beim Präsidenten schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch berät der Ältestenrat. Er legt dem Landtag eine Beschlussempfehlung vor. Dieser entscheidet in einer Beratung.
§ 21 Unerledigte Beratungsgegenstände
Sind Vorlagen am Ende der Wahlperiode nicht abschließend behandelt, so gelten sie als erledigt. Volksinitiativen, Volksbegehren, Petitionen, Haushaltsrechnungen und Anträge der Landesregierung auf Entlastung werden in die nächste Wahlperiode übernommen.
§ 22 Geheimschutzordnung
Der Präsident wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ältestenrat eine Geheimschutzordnung des Landtages zu erlassen.
II. Gesetzentwürfe
§ 23 Einbringung von Gesetzentwürfen
(1) Gesetzentwürfe können von der Landesregierung, von einer Fraktion, von mindestens acht Mitgliedern des Landtages oder durch Volksbegehren eingebracht werden.
(2) Gesetzentwürfe sind bei der Präsidentin oder beim Präsidenten einzureichen. Sie müssen begründet sein. Gesetzentwürfe einer Fraktion müssen durch ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden oder einen ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter oder durch die parlamentarische Geschäftsführerin oder den parlamentarischen Geschäftsführer der Fraktion, Gesetzentwürfe von acht oder mehr Mitgliedern des Landtages müssen durch diese autorisiert sein. § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Führt ein Gesetzentwurf zu Mehrausgaben oder Mindereinnahmen, so soll er Angaben über deren Höhe und Deckung enthalten.
§ 24 Einbringung von Änderungs- und Entschließungsanträgen zu Gesetzentwürfen
(1) Anträge auf Änderung eines Gesetzentwurfs können bis zum Schluss der Aussprache in der letzten Beratung gestellt werden. Gleiches gilt für Anträge auf Annahme von Entschließungen, die der Sache nach zu einem Gesetzentwurf gehören.
(2) Die Anträge sind bei der Präsidentin oder beim Präsidenten einzureichen oder in der Landtagssitzung dem Sitzungsvorstand zu übergeben. Sie müssen von einer Fraktion oder mindestens acht Mitgliedern des Landtages unterstützt sein. § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2a) Führen die Anträge zu Mehrausgaben oder Mindereinnahmen, so sollen sie Angaben über deren Höhe und Deckung enthalten.
(3) Werden Anträge schon vor ihrer Herausgabe (§ 19) beraten, so sind sie zu verlesen.
§ 25 Anzahl der Beratungen
Der Landtag behandelt Gesetzentwürfe in zwei Beratungen. Gesetzentwürfe zur Änderung der Verfassung behandelt er in drei Beratungen. Drei Beratungen finden auch statt, wenn der Landtag dies beschließt oder der Gesetzentwurf am Schluss der zweiten Beratung wieder an einen Ausschuss überwiesen wird.
§ 26 Beginn der ersten Beratung
(1) Die erste Beratung beginnt frühestens am dritten Tag nach Herausgabe des Gesetzentwurfs. Sie kann früher beginnen, wenn nicht eine Fraktion oder acht Mitglieder des Landtages widersprechen.
(2) Die erste Beratung muss innerhalb von sechs Wochen nach Herausgabe des Gesetzentwurfs beginnen. Die Frist ist während der sitzungsfreien Zeit gehemmt. Sie kann mit Zustimmung der Antragsteller überschritten werden.
§ 27 Verlauf der ersten Beratung
(1) In der ersten Beratung werden nach der Einbringung in der Regel nur die Grundzüge des Gesetzentwurfs besprochen. Wird ein Volksbegehren behandelt, so ist einer der Vertrauenspersonen zur Einbringung des Gesetzentwurfs das Wort zu erteilen.
(2) Der Landtag kann auf eine Aussprache verzichten, wenn nicht eine Fraktion oder ein anwesendes Mitglied des Landtages widerspricht.
§ 28 Abschluss der ersten Beratung
(1) Am Ende der ersten Beratung kann der Landtag den Gesetzentwurf an einen Ausschuss oder an mehrere Ausschüsse überweisen. Es wird nur über die Ausschussüberweisung abgestimmt. Änderungsanträge und Entschließungsanträge zu dem Gesetzentwurf gelten als mitüberwiesen.
(2) Eine Überweisung gilt als beschlossen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des Landtages dafür stimmen. Der Landtag beschließt jedoch mit Mehrheit darüber, welcher Ausschuss den Gesetzentwurf behandeln soll. Bestimmt der Landtag keinen Ausschuss, so entscheidet der Präsident.
(3) Gesetzentwürfe, die zu Mehrausgaben oder Mindereinnahmen führen, gelten stets auch als an den Ausschuss für Finanzen überwiesen, sofern der Landtag im Einzelfall nichts anderes beschließt. Wird erst nach Abschluss der ersten Beratung bekannt, dass Gesetzentwürfe zu Mehrausgaben und Mindereinnahmen führen, kann aus der Mitte des Landtages beim Präsidenten beantragt werden, diese Gesetzentwürfe nachträglich auch an den Ausschuss für Finanzen zur Mitberatung zu überweisen.
(4) Ist ein Gesetzentwurf mehreren Ausschüssen überwiesen worden, so ist ein Ausschuss zum federführenden Ausschuss zu bestimmen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 29 Ausschussberatung
(1) Der Ausschuss, dem ein Gesetzentwurf überwiesen wurde, berät ihn und legt dem Landtag eine Beschlussempfehlung vor. Darin empfiehlt er, den Gesetzentwurf unverändert oder mit bestimmten Änderungen anzunehmen, ihn abzulehnen oder ihn für erledigt zu erklären. Der Grund der Erledigung ist anzugeben. Wird der Erledigungserklärung im Ausschuss widersprochen, ist über den Gesetzentwurf abzustimmen und dem Landtag eine Beschlussempfehlung in der Sache (Annahme ggf. mit Änderungen oder Ablehnung) zuzuleiten. Einer Erledigungserklärung kann durch die Antragsteller, eine Fraktion oder acht anwesende Abgeordnete bis zur Schlussabstimmung durch den Landtag widersprochen werden. Der Landtag beschließt sodann über den Gesetzentwurf oder überweist ihn wieder an einen Ausschuss. Der Ausschuss kann auch eine Entschließung zu dem Gesetzentwurf empfehlen.
(1a) Die Beschlussempfehlung ist durch die Ausschussvorsitzende oder den Ausschussvorsitzenden zu autorisieren. § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1b) Wird durch den Ausschuss ein Volksbegehren behandelt, so sind die Vertrauenspersonen anzuhören.
(2) Der Ausschuss bestimmt aus seiner Mitte einen oder mehrere Berichterstatter. Der Berichterstatter hat in seinem Bericht die wesentlichen Gesichtspunkte einschließlich der Ansichten der Minderheiten, die in der Ausschussberatung zur Sprache kamen, wiederzugeben. Der Bericht wird in der Regel mündlich erstattet. Der Ausschuss oder der Landtag kann beschließen, dass die mündliche Berichterstattung durch einen schriftlichen Bericht ersetzt oder ergänzt wird.
(3) Werden andere Gesetzentwürfe als Haushaltsvorlagen nach Absatz 4 an mehrere Ausschüsse zur Beratung überwiesen, so hat der federführende Ausschuss den mitberatenden Ausschüssen vor der Abgabe einer Beschlussempfehlung an den Landtag Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Hierzu übermittelt er den mitberatenden Ausschüssen eine vorläufige Beschlussempfehlung. Nach Ablauf von vier Kalenderwochen nach Verabschiedung der vorläufigen Beschlussempfehlung kann der federführende Ausschuss seine Beschlussempfehlung an den Landtag beschließen, auch wenn ihm keine Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses vorliegt, es sei denn, zwischen den Ausschüssen wird anderes vereinbart. Der Lauf der Frist ist innerhalb der sitzungsfreien Zeit gehemmt. Über den Ablauf des Mitberatungsverfahrens ist der Landtag zu unterrichten. In seiner Berichterstattung hat der federführende Ausschuss auch darzulegen, ob und aus welchen Gründen er von einer Stellungnahme eines mitberatenden Ausschusses abgewichen ist. Im Übrigen kann der Ausschuss für Finanzen zu Entwürfen für Gesetze, deren Verabschiedung erhebliche Auswirkungen auf die Abwicklung des laufenden Haushalts oder die Planungen für künftige Haushaltsjahre haben würde, dem Landtag selbständig über die Vereinbarkeit mit dem laufenden oder mit künftigen Haushalten Bericht erstatten und einen Beschluss empfehlen.
(4) Haushaltsvorlagen sind der Entwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes, Änderungsvorlagen zu diesen Entwürfen (Ergänzungsvorlagen), Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes (Nachtragshaushaltsvorlagen) sowie alle sonstigen den Haushalt betreffenden Vorlagen. Sie sind an den Ausschuss für Finanzen zur federführenden Beratung sowie an die übrigen Fachausschüsse nach § 11 Abs. 1 mit Ausnahme des Ausschusses für Petitionen zur Mitberatung zu überweisen. Der Ausschuss für Finanzen legt dem Landtag die Beschlussempfehlung vor und bestimmt den Berichterstatter. Die mitberatenden Ausschüsse richten ihre Beschlussempfehlungen an den Ausschuss für Finanzen. Weicht dieser in seiner Beschlussempfehlung an den Landtag von der Empfehlung eines mitberatenden Ausschusses ab, so ist im Bericht darauf hinzuweisen.
(5) Der Ausschuss, dem ein Gesetzentwurf überwiesen wurde, kann zu einzelnen Fragen auch eine Stellungnahme anderer Ausschüsse einholen.
§ 30 Beginn der zweiten Beratung
Die zweite Beratung beginnt frühestens am dritten Tag nach Schluss der ersten Beratung. Ist der Gesetzentwurf einem Ausschuss überwiesen worden, so beginnt die zweite Beratung frühestens am zweiten Tag nach Herausgabe der Beschlussempfehlung. Sie kann früher beginnen, wenn nicht eine Fraktion oder acht Mitglieder des Landtages widersprechen.
§ 31 Verlauf der zweiten Beratung
(1) In der zweiten Beratung wird der Gesetzentwurf in allgemeiner Aussprache behandelt. Auf Empfehlung des Ältestenrates oder aufgrund einer Absprache der Fraktionen, die spätestens am Tage vor der Sitzung zustande kommen muss, kann der Gesetzentwurf in Einzelberatung behandelt werden.
(2) Zu Beginn der zweiten Beratung erhält der Berichterstatter des Ausschusses das Wort.
(3) Findet eine Einzelberatung statt, wird zunächst eine allgemeine Aussprache durchgeführt. Danach werden der Reihe nach alle selbständigen Bestimmungen des Gesetzes (Artikel, Paragrafen), am Schluss der Abschnitte die Abschnittsüberschriften und zuletzt die Gesetzesüberschrift behandelt. Wenn es sachdienlich ist, kann von der Reihenfolge des Gesetzentwurfs abgewichen werden und können mehrere Bestimmungen zusammen oder Teile einzelner Bestimmungen getrennt behandelt werden oder auf die Behandlung von Teilen des Gesetzentwurfs verzichtet werden.
(4) Wird ein Volksbegehren behandelt, ist einer der Vertrauenspersonen in der Aussprache das Wort zu erteilen.
§ 32 Änderungen in der zweiten Beratung
(1) Findet eine Einzelberatung nach § 31 Abs. 3 statt, so ist über Änderungen zu dem Gesetzentwurf jeweils nach der Beratung zu einem Teil des Gesetzentwurfs, zu dem ein Änderungsantrag oder ein Änderungsvorschlag in der Beschlussempfehlung vorliegt, oder nach Abschluss der Einzelberatung des Gesetzentwurfs einzeln abzustimmen.
(2) Findet eine Behandlung in allgemeiner Aussprache statt, so wird über den Gesetzentwurf in einem Abstimmungsvorgang abgestimmt, dessen Verlauf sich nach § 31 Abs. 3 Satz 1 und 2 richtet. Die Abstimmung über die Teile der Beschlussempfehlung kann zusammengefasst werden, soweit nicht Änderungsanträge vorliegen oder ein anwesendes Mitglied des Landtages getrennte Abstimmung verlangt.
(3) Der Landtag kann einen Änderungsantrag, statt über seine Annahme oder Ablehnung abzustimmen, an einen Ausschuss überweisen.
(4) Liegen mehrere sich gegenseitig ausschließende Änderungsanträge vor, so sind Anträge, die sich von dem Gesetzentwurf weiter entfernen, vor den weniger weitgehenden Anträgen zu behandeln. Ist diese Unterscheidung nicht zweifelsfrei möglich oder strittig, so gilt der zuerst eingereichte Antrag als weitergehender Antrag. Wird ein weitergehender Antrag angenommen, so ist ein weniger weitgehender Antrag damit abgelehnt. Wird ein weitergehender Antrag an einen Ausschuss überwiesen, so ist auch ein weniger weitgehender Antrag überwiesen.
(5) Änderungsvorschläge in Beschlussempfehlungen werden wie Änderungsanträge behandelt.
§ 33 Abschluss der zweiten Beratung
(1) Am Ende der zweiten Beratung kann der Landtag den Gesetzentwurf ganz oder teilweise wieder an einen Ausschuss überweisen. Hat der Landtag in der zweiten Beratung nicht über beantragte Änderungen entschieden, so gelten auch die Änderungsanträge sowie die Beschlussempfehlung als an den Ausschuss überwiesen. Hat der Landtag lediglich einen Änderungsantrag an einen Ausschuss überwiesen, so ist insoweit auch der Gesetzentwurf an den Ausschuss überwiesen. Für die nochmalige Ausschussberatung gilt § 29 entsprechend.
(2) Findet keine dritte Beratung statt, so stimmt der Landtag in zweiter Beratung auch darüber ab, ob der ganze Gesetzentwurf mit den Änderungen, die in der zweiten Beratung beschlossen wurden, angenommen werden soll (Schlussabstimmung). Ist in der Beschlussempfehlung vorgeschlagen worden, den Gesetzentwurf für erledigt zu erklären, so ist zunächst über diese Empfehlung abzustimmen. Sind Änderungen, die nicht in der Beschlussempfehlung vorgesehen waren, beschlossen worden, so kann der Präsident die Schlussabstimmung bis zur Herausgabe der in der zweiten Beratung beschlossenen Fassung aussetzen.
§ 34 Dritte Beratung
(1) Die dritte Beratung beginnt frühestens am zweiten Tag nach Schluss der zweiten Beratung. Ist der Gesetzentwurf in der zweiten Beratung einem Ausschuss überwiesen worden, so beginnt die dritte Beratung frühestens am zweiten Tag nach Herausgabe der neuen Beschlussempfehlung. Sie kann früher beginnen, wenn nicht eine Fraktion oder acht Mitglieder des Landtages widersprechen.
(2) In der dritten Beratung wird der Gesetzentwurf nochmals einzeln behandelt. Wurde er in der zweiten Beratung geändert, so wird die geänderte Fassung der dritten Beratung zugrunde gelegt. Die geänderte Fassung ist als Landtagsdrucksache herauszugeben.
(3) In der dritten Beratung werden nur die Änderungsanträge zu dem Gesetzentwurf behandelt, die nach Schluss der zweiten Beratung eingebracht worden sind. Anträge, die in der zweiten Beratung nicht angenommen wurden, dürfen neu gestellt werden.
(4) Im Übrigen gelten die Vorschriften über die zweite Beratung (§§ 31 bis 33) entsprechend. Eine Ausschussüberweisung findet nicht statt.
§ 35 Behandlung von Entschließungsanträgen zu Gesetzentwürfen
Über Entschließungen zu Gesetzentwürfen (§ 24 Abs. 1 Satz 2, § 29 Abs. 1 Satz 4) beschließt der Landtag nach der Schlussabstimmung über den Gesetzentwurf. § 39 gilt entsprechend.
§ 36 Ausfertigung und Verkündung
(1) Die verfassungsmäßig beschlossenen Gesetze werden vom Präsidenten des Landtages nach Gegenzeichnung des Ministerpräsidenten und des zuständigen Fachministers ausgefertigt und binnen Monatsfrist im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.
(2) Der Präsident stellt den Wortlaut eines vom Landtag beschlossenen Gesetzes fest und übersendet es der Landesregierung zur Erstellung der Gesetzesurschrift. Hierbei kann er offenbare Unrichtigkeiten beseitigen. Soweit dies infolge von Streichungen oder Einfügungen erforderlich geworden ist, kann er auch die Nummern von Paragrafen oder anderen Teilen des Gesetzes ändern.
III. Entschließungen, Zustimmungen und andere Beschlüsse
§ 37 Einbringung
(1) Selbständige Anträge, mit denen der Landtag um eine Entschließung, eine Zustimmung oder um einen sonstigen, nicht besonders geregelten Beschluss gebeten wird, können von der Landesregierung, von einer Fraktion oder von mindestens acht Mitgliedern des Landtages eingebracht werden.
(2) Anträge nach Absatz 1 sind bei der Präsidentin oder beim Präsidenten einzureichen. Sie müssen begründet sein. Anträge einer Fraktion müssen durch ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden oder eine ihrer Stellvertreterinnen oder einen seiner Stellvertreter oder durch die parlamentarische Geschäftsführerin oder den parlamentarischen Geschäftsführer der Fraktion, Anträge von acht oder mehr Mitgliedern des Landtages müssen durch diese autorisiert sein. § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Führen Anträge zu Mehrausgaben oder Mindereinnahmen, so sollen sie Angaben über deren Höhe und Deckung enthalten.
(4) Änderungsanträge, die den Gegenstand des Antrages nach Absatz 1 auswechseln, sind unzulässig. Im Übrigen gilt § 24 entsprechend.
(5) Alternativanträge zu Anträgen nach Absatz 1 können bis zur Eröffnung der Sitzung des Landtages gestellt werden, in der der Antrag behandelt werden soll. Sie sind bei der Präsidentin oder beim Präsidenten einzureichen. § 18 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine gesonderte Einbringung erfolgt nicht. Über Alternativanträge ist nach der Ablehnung von Anträgen nach Absatz 1 abzustimmen, § 32 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 38 Beratung
(1) Der Landtag behandelt die Anträge grundsätzlich in einer Beratung. Für den Beginn der Beratung gilt § 26, für deren weiteren Verlauf gelten die §§ 31 bis 33 und 35 entsprechend. Wird ein Antrag am Schluss der Beratung an einen Ausschuss überwiesen, so findet eine nochmalige Beratung in entsprechender Anwendung des § 34 statt; Änderungs- und Alternativanträge gelten als mitüberwiesen. Die Ausschüsse können eine Beratung in vereinfachtem Verfahren nach Absatz 3 empfehlen, sofern die Einbringer nicht innerhalb von sieben Tagen widersprechen. Für die Ausschussberatung gilt § 29 entsprechend.
(2) Auf Verlangen überweist der Präsident die Anträge unmittelbar an die Ausschüsse. Die Ausschussüberweisung gilt als beschlossen, wenn nicht innerhalb von sieben Tagen nach Herausgabe der Unterrichtung durch die Einbringer, eine Fraktion oder acht Mitglieder des Landtages Widerspruch erhoben wird. Der Präsident bestimmt, durch welchen Ausschuss die Anträge zu behandeln sind. Werden die Anträge in mehrere Ausschüsse überwiesen, ist ein federführender Ausschuss zu bestimmen.
(3) Beschlussempfehlungen zu Anträgen nach Absatz 1 können durch den Ältestenrat im Einvernehmen mit den Fraktionen in einer Drucksache zusammengefasst und zur Abstimmung gebracht werden. Die Ausschüsse geben in ihren Beschlussempfehlungen an, ob sie dieses Abstimmungsverfahren empfehlen. Die Fraktionen, acht Mitglieder des Landtages oder der die Beschlussempfehlung abgebende Ausschuss können bis zum Aufruf des Tagesordnungspunktes verlangen, dass eine Beratung stattfindet. Der Landtag entscheidet ohne Aussprache.
§ 39 Beschlüsse
(1) Beschlüsse, die der Landtag über Anträge nach § 37 gefasst hat, teilt der Präsident der Landesregierung mit. Sie werden außerdem als Landtagsdrucksachen herausgegeben. Die Herausgabe kann unterbleiben, wenn der Beschluss nur die Zustimmung zu einer Maßnahme der Landesregierung oder die Ablehnung eines Antrages enthält. § 36 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Enthält ein Beschluss eine Aufforderung an die Landesregierung, so teilt diese dem Landtag innerhalb von zwei Monaten nach seiner Herausgabe als Drucksache schriftlich mit, was sie auf den Beschluss veranlasst hat. Der Landtag kann eine andere Frist bestimmen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Beschlüsse, die in vorhergehenden Wahlperioden gefasst wurden. Die Mitteilung wird als Landtagsdrucksache herausgegeben.
(3) Mitglieder des Landtages können innerhalb eines Monats nach Herausgabe der Mitteilung beanstanden, dass sie den Beschluss nicht oder nicht vollständig erledige. Hat die Landesregierung eine Frist nach Absatz 2 Satz 1 und 2 nicht eingehalten, so können Mitglieder des Landtages auch dieses beanstanden.
(4) Die Beanstandungen sind beim Präsidenten einzureichen. Dieser übermittelt sie der Landesregierung zur schriftlichen Beantwortung. Die Antwort der Landesregierung wird dem Unterzeichner bekannt gegeben. Sie wird im Landtag besprochen, wenn es eine Fraktion oder acht Mitglieder des Landtages binnen einer Woche nach Bekanntgabe schriftlich verlangen. Antwortet die Landesregierung nicht innerhalb eines Monats, so können eine Fraktion oder acht Mitglieder des Landtages schriftlich verlangen, dass die Angelegenheit im Landtag erörtert wird.
IIIa. Behandlung von Volksinitiativen und Volksbegehren
§ 39a Behandlung angenommener Volksinitiativen
(1) Der Landtag behandelt eine angenommene Volksinitiative in zwei Beratungen.
(2) Eine angenommene Volksinitiative wird nach der Bekanntmachung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 des Volksabstimmungsgesetzes unverzüglich auf die Tagesordnung gesetzt. Sie wird von einer der Vertrauenspersonen eingebracht und in einer ersten Beratung behandelt. Am Ende der ersten Beratung überweist der Landtag die Volksinitiative an einen Ausschuss oder an mehrere Ausschüsse. Wird die Volksinitiative in mehrere Ausschüsse überwiesen, so ist ein Ausschuss zum federführenden Ausschuss zu bestimmen.
(3) Der federführende Ausschuss hört die Vertrauenspersonen der Volksinitiative an. Mitberatende Ausschüsse sind zu der Anhörung einzuladen. Der federführende Ausschuss erarbeitet unter Beteiligung der mitberatenden Ausschüsse eine Beschlussempfehlung an den Landtag. Er kann dafür Gutachten von Sachverständigen einholen. Die zweite Beratung im Landtag ist spätestens drei Monate nach der ersten Beratung durchzuführen. Bei Volksinitiativen, die einen Gesetzentwurf zum Gegenstand haben, ist die zweite Beratung spätestens fünf Monate nach der ersten Beratung durchzuführen. In der zweiten Beratung ist eine Vertrauensperson zu hören. Die Fristen nach den Sätzen 5 und 6 können aus wichtigem Grund um einen Monat verlängert werden.
§ 39b Behandlung nicht angenommener Volksinitiativen
(1) Volksinitiativen, die nicht die erforderliche Unterschriftenzahl erreicht haben, leitet der Präsident dem Petitionsausschuss zu.
(2) Der Petitionsausschuss behandelt nicht angenommene Volksinitiativen wie Sammelpetitionen. Ist die Initiative von mindestens 4 000 beteiligungsberechtigten Personen unterzeichnet worden, so sind die Vertrauenspersonen durch den Petitionsausschuss anzuhören.
§ 39c Behandlung von Volksbegehren
(1) Die Landesregierung übermittelt zulässige Volksbegehren unter Darlegung ihres Standpunktes unverzüglich an den Landtag.
(2) Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen über die Beratung von Gesetzentwürfen mit der Maßgabe, dass das Volksbegehren innerhalb von vier Monaten nach Eingang beim Landtag abschließend zu behandeln ist. Die Vertrauenspersonen sind in den Ausschüssen und in den Beratungen des Landtages zu hören.
§ 39d Übergangsvorschrift
Für Volksinitiativen, deren Behandlung nach § 5 des Volksabstimmungsgesetzes bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages, und für Volksbegehren, deren Durchführung nach § 10 des Volksabstimmungsgesetzes bei dem für Wahlen und Abstimmungen zuständigen Ministerium bis zum 31. Dezember 2019 beantragt wurden, sind die §§ 39a bis 39c in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung anzuwenden.
IV. Sonstige Vorlagen
§ 40 Sonstige Vorlagen
(1) Sonstige Vorlagen, insbesondere Vorlagen der Landesregierung, die nicht einen Gesetzentwurf zum Gegenstand haben, Mitteilungen einzelner Minister sowie Vorlagen des Präsidenten des Landesrechnungshofes oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz überweist der Präsident unmittelbar in den zuständigen Ausschuss, in besonderen Fällen in mehrere Ausschüsse, von denen einer als federführend zu bestimmen ist.
(2) Ist eine Vorlage nach Absatz 1 dem Landtag lediglich zur Kenntnis zugeleitet, so hat es mit der Behandlung im Ausschuss sein Bewenden. Im Übrigen gilt § 29 entsprechend.
(3) Ist eine Vorlage nach Absatz 1 dem Landtag zur Abgabe einer Stellungnahme zugeleitet worden, so überweist sie die Präsidentin oder der Präsident an den zuständigen Ausschuss. Der Ausschuss tagt öffentlich. Er entscheidet, ob andere Ausschüsse zu beteiligen sind. Er entscheidet auch, ob er eine Stellungnahme abgibt oder ob er davon absieht. Er entscheidet schließlich darüber, ob er dem Landtag eine Beschlussempfehlung mit seiner Stellungnahme oder mit dem Verzicht auf die Abgabe einer Stellungnahme zuleitet oder ob er die Stellungnahme unmittelbar beschließt und übermittelt oder unmittelbar auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet und diesen Verzicht übermittelt. Beschließt der Ausschuss unmittelbar, so ist seine Entscheidung dem Landtag durch Unterrichtung bekannt zu machen. Sie gilt als Entscheidung des Landtages, sofern nicht innerhalb einer Woche nach der Herausgabe der Drucksache eine Fraktion der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich das Verlangen übermittelt, die Entscheidung des Landtages einzuholen. Dieser entscheidet, ob er der in der Unterrichtung nach Satz 5 übermittelten Entscheidung zustimmt; Änderungs- und Alternativanträge sind nicht zulässig. Die Stellungnahme ist nach Ablauf der Frist nach Satz 6 oder nach einer Entscheidung des Landtages durch die Präsidentin oder den Präsidenten zu übermitteln.
§ 41 Sonstige Vorlagen nach der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt
(1) § 40 Abs. 1 gilt auch für Vorlagen der Landesregierung oder des Ministeriums der Finanzen nach der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt.
(2) Für Vorlagen nach den § 22, § 54 Abs. 2 und § 64 Abs. 2 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt gilt die Stellungnahme, Einwilligung oder Zustimmung des Ausschusses für Finanzen als Stellungnahme, Einwilligung oder Zustimmung des Landtages, sofern nicht innerhalb einer Woche nach der Beschlussfassung durch den Ausschuss für Finanzen eine Fraktion dem Präsidenten schriftlich das Verlangen übermittelt, zu der Vorlage die Entscheidung des Landtages einzuholen. In diesem Fall hat der Ausschuss für Finanzen dem Landtag eine Beschlussempfehlung zuzuleiten und einen schriftlichen Bericht zu erstatten.
V. Landtag und Regierung
§ 42 Bildung der Landesregierung, konstruktives Misstrauensvotum, Vertrauensantrag
Die Bildung der Landesregierung, die Behandlung eines konstruktiven Misstrauensvotums oder eines Vertrauensantrages des Ministerpräsidenten bestimmen sich nach der Landesverfassung.
§ 42a Frage- und Auskunftsrecht der Mitglieder des Landtages
(1) Fragen einzelner Mitglieder des Landtages oder parlamentarische Anfragen haben die Landesregierung oder ihre Mitglieder im Landtag und in seinen Ausschüssen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Die gleiche Verpflichtung haben die Beauftragten der Landesregierung in den Ausschüssen des Landtages.
(2) Unbeantwortet gebliebene Fragen einzelner Mitglieder sind nach der Sitzung unverzüglich schriftlich zu beantworten. Die Antwort der Landesregierung ist mit der Frage als Landtagsdrucksache herauszugeben, es sei denn, Belange des Daten- oder des Geheimschutzes stehen entgegen.
VI. Anfragen, Aktuelle Debatte
§ 43 Große Anfragen
(1) Eine Fraktion oder mindestens acht Mitglieder des Landtages können eine Große Anfrage an die Landesregierung richten. § 37 Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Große Anfragen sind schriftlich zu begründen, soweit nicht der Sachverhalt, über den Auskunft gewünscht wird, aus dem Wortlaut der Anfrage deutlich genug hervorgeht. Wortlaut und Begründung der Anfrage sollen knapp und sachlich formuliert sein. Ihr Inhalt darf nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung begründen und keine Werturteile oder parlamentarisch unzulässigen Wendungen enthalten.
(3) Der Präsident teilt Große Anfragen der Landesregierung zur schriftlichen Beantwortung mit. Die Große Anfrage und die Antwort der Landesregierung werden als Landtagsdrucksachen verteilt.
(4) Die Landesregierung beantwortet die Große Anfrage nach bestem Wissen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Großen Anfrage, und vollständig. Diese Frist kann durch eine Vereinbarung zwischen dem Fragesteller und der Landesregierung bis längstens vier Monate verlängert werden. Über die Vereinbarung einer Fristverlängerung informiert die Landesregierung den Präsidenten.
(5) Nach Eingang der schriftlichen Antwort der Landesregierung wird die Große Anfrage zur Aussprache auf die Tagesordnung gesetzt, wenn dies innerhalb von zwei Monaten nach Herausgabe der Drucksache vom Fragesteller, von einer Fraktion oder mindestens acht Mitgliedern des Landtages schriftlich verlangt wird. Der Fragesteller kann abweichend von Satz 1 schriftlich verlangen, dass die Große Anfrage nicht im Landtag, sondern in einem zuständigen Ausschuss beraten wird. Der Ausschuss ist durch den Fragesteller zu bestimmen. Für die Ausschussberatung gilt Absatz 6 Satz 1 bis 3 entsprechend.
(6) Zu Beginn der Aussprache wird dem Fragesteller das Wort erteilt. § 62 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. Alsdann erhält es die Landesregierung. In der Aussprache steht dem Fragesteller das Schlusswort zu. Die Fraktionen sind berechtigt, Entschließungsanträge zu Großen Anfragen zu stellen; sie werden nicht gesondert eingebracht. Über sie ist nach Schluss der Aussprache abzustimmen. Wird der Antrag zum Abschluss der Beratung in einen Ausschuss überwiesen, gelten auch die Große Anfrage und die Antwort der Landesregierung als in diesen Ausschuss überwiesen. Wird der Antrag in mehrere Ausschüsse überwiesen, ist ein Ausschuss zum federführenden Ausschuss zu bestimmen. Für die Ausschussberatung gilt § 29 mit der Maßgabe entsprechend, dass ausschließlich zum Antrag eine Beschlussempfehlung vorzulegen ist.
(7) Ist nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 4 Satz 1 oder 2 keine Antwort der Landesregierung eingegangen, ist die Große Anfrage auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Landtages zu setzen, es sei denn, der Fragesteller verzichtet darauf. In dieser Beratung erhält zunächst die Landesregierung zur Begründung ihres Absehens von einer Beantwortung das Wort. Alsdann erhält es der Fragesteller. Findet eine Aussprache statt, steht dem Fragesteller das Schlusswort zu.
§ 44 Kleine Anfragen zur schriftlichen Beantwortung
(1) Jedes Mitglied des Landtages kann Kleine Anfragen zur schriftlichen Beantwortung an die Landesregierung richten. Die Anfragen sind beim Präsidenten schriftlich einzureichen. § 37 Abs. 2 und § 43 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) Die Landesregierung beantwortet Kleine Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Zugang, und vollständig. Diese Frist kann durch eine Vereinbarung zwischen dem Fragesteller und der Landesregierung bis längstens zwei Monate verlängert werden. Über die Vereinbarung einer Fristverlängerung informiert die Landesregierung den Präsidenten. § 42a Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Ist nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 2 Satz 1 oder 2 keine Antwort der Landesregierung eingegangen, ist die Kleine Anfrage auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Landtages zu setzen, es sei denn, der Fragesteller verzichtet darauf. In dieser Beratung erhält zunächst die Landesregierung zur Begründung ihres Absehens von einer Beantwortung das Wort. Alsdann erhält es der Fragesteller. Findet eine Aussprache statt, steht dem Fragesteller das Schlusswort zu.
§ 45 Dringliche Anfragen zur schriftlichen Beantwortung
(1) Zu jeder im Terminplan festgelegten Sitzungsperiode des Landtages kann jedes Mitglied des Landtages eine dringliche Anfrage stellen, die aus zwei Fragesätzen ohne Unterfragen oder aus einem Fragesatz, der in bis zu zwei Unterfragen unterteilt sein kann, bestehen kann. Im Übrigen gelten § 20, § 43 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 18 Abs. 3 entsprechend.
(2) Dringliche Anfragen sind spätestens am Donnerstag der Woche vor der Sitzungswoche des Landtages bis 12 Uhr bei der Präsidentin oder beim Präsidenten schriftlich einzureichen. Die Präsidentin oder der Präsident teilt die Anfragen der Landesregierung mit.
(3) Dringliche Anfragen beantwortet die Landesregierung spätestens bis zwei Stunden vor Beginn der Sitzungsperiode des Landtages. § 42a Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 45a Befragung der Landesregierung
(1) In jeder im Terminplan festgelegten Sitzungsperiode des Landtages findet eine Befragung der Landesregierung statt. Die Befragung soll nicht länger als 60 Minuten dauern. Sie kann durch den Landtag verlängert werden.
(2) In der Befragung sind nur Fragen zulässig, die von aktuellem landespolitischen Interesse sind und Gegenstände berühren, die in die Zuständigkeit der Landesregierung fallen. Sie müssen kurze Antworten ermöglichen und können durch eine kurze Vorbemerkung eingeleitet werden. Für die Frage einschließlich der Vorbemerkung stehen höchstens drei Minuten zur Verfügung.
(3) Zur ersten Frage in der Befragung wird einer Fragestellerin oder einem Fragesteller der größten Fraktion das Wort erteilt. Die Fragestellerin oder der Fragesteller darf zwei Nachfragen stellen. Ist diese Befragung abgeschlossen, erteilt die Präsidentin oder der Präsident einem Fragesteller der weiteren Fraktionen in der Reihenfolge ihrer Stärke das Wort zur Befragung der Landesregierung. Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Das Recht, die erste Frage in der Befragung der Landesregierung zu stellen, geht in der nächsten Sitzungsperiode des Landtages auf die nächststärkste Fraktion über. Sind alle Fraktionen berücksichtigt worden, wird zur ersten Frage erneut einem Mitglied der größten Fraktion das Wort erteilt.
(5) Grundsätzlich antwortet das zuständige Mitglied der Landesregierung. Die Antwort soll eine Redezeit von drei Minuten nicht überschreiten.
§ 46 Aktuelle Debatte
(1) Auf Antrag einer Fraktion findet in den ordentlichen Sitzungen des Landtages eine Aktuelle Debatte über einen bestimmt bezeichneten Gegenstand (Thema) statt. Der Gegenstand soll von allgemeinem und aktuellem Interesse sein und die Kompetenz des Landes betreffen.
(2) Jede Fraktion hat im Laufe eines halben Kalenderjahres Anspruch auf dreimalige Berücksichtigung von ihr eingereichter Anträge. Nicht beantragte oder nicht beratene Themen verfallen jeweils am Ende des halben Kalenderjahres.
(3) Für eine Sitzung darf von einer Fraktion nur ein Thema beantragt werden. Der Antrag kann frühestens während der Aufstellung der Tagesordnung durch den Ältestenrat, spätestens am Dienstag der Sitzungswoche des Landtages bis 18 Uhr bei der Präsidentin oder beim Präsidenten gestellt werden. § 37 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) In einer Aktuellen Debatte werden bis zu drei Themen behandelt. Der Landtag kann über die Aufnahme eines zusätzlichen Themas entscheiden. Wird dieser Antrag abgelehnt, so ist er auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Sitzung des Landtages zu setzen, falls es die beantragende Fraktion verlangt. Liegen mehrere Anträge vor, soll ihre Reihenfolge gelost werden; im Übrigen behandelt der Landtag die Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs.
(5) In der Aktuellen Debatte beträgt die Redezeit je Fraktion zehn Minuten je Thema. In der Aussprache erhält als erster Redner der Antragsteller das Wort. Die Landesregierung erhält zehn Minuten Redezeit. Erklärungen oder Reden dürfen nicht verlesen werden. Auf Verlangen erhält die Antragstellerin ein Schlusswort von drei Minuten.
(6) Beschlüsse zur Sache werden in der Aktuellen Debatte nicht gefasst.
§ 46a Vereinbarte Debatte
Auf der Grundlage einer interfraktionellen Verständigung führt der Landtag eine Vereinbarte Debatte durch. Die Reihenfolge der Redner folgt der Größe der Fraktionen. Die Redezeit je Fraktion beträgt zehn Minuten. Die Redezeit der Landesregierung soll zehn Minuten nicht überschreiten. § 62 Abs. 3 gilt entsprechend.
VII. Petitionen
§ 47 Überweisung von Petitionen
(1) Dem Petitionsausschuss obliegt die Behandlung der an den Landtag gerichteten Bitten und Beschwerden (Petitionen). Der Präsident überweist die Petitionen an den Petitionsausschuss.
(2) Der Präsident kann die an ihn gerichteten Petitionen dem Petitionsausschuss überweisen.
(3) Mitglieder des Landtages, die eine Petition überreichen, sind auf ihr Verlangen bei entsprechender Behandlung im Petitionsausschuss mit beratender Stimme hinzuzuziehen.
§ 48 Verfahrensgrundsätze, Rechte des Petitionsausschusses
(1) Der Landtag stellt Verfahrensgrundsätze über die Behandlung von Bitten und Beschwerden (Petitionen) auf. Diese sind zum Ausgangspunkt der Entscheidungen des Petitionsausschusses und des Landtages über Petitionen zu machen.
(2) Wenn der Petitionsausschuss um Aktenvorlage, Auskunft oder Zutritt zu Einrichtungen nachsucht, ist der zuständige Minister rechtzeitig zu unterrichten.
(3) Betrifft eine Petition einen Gegenstand der Beratung in einem Fachausschuss, wird eine schriftliche Stellungnahme des Fachausschusses eingeholt.
(4) Der Petitionsausschuss kann zu einzelnen Fragen oder zum Petitionsanliegen selbst eine Stellungnahme anderer Ausschüsse einholen, auch wenn die Petition keinen Gegenstand der Beratung in einem Fachausschuss betrifft. Der um fachliche Stellungnahme ersuchte Ausschuss ist verpflichtet, sich mit dem Anliegen zu beschäftigen und dem Petitionsausschuss innerhalb von vier Wochen eine qualifizierte Stellungnahme zu übermitteln. Bei Nichteinhaltung der Frist sind dem Petitionsausschuss die Gründe dafür mitzuteilen.
§ 49 Übertragung von Befugnissen an einzelne Mitglieder
Über die Befugnisse einzelner Mitglieder des Petitionsausschusses beschließt der Petitionsausschuss. Inhalt und Umfang der Übertragung sind im Beschluss zu bestimmen.
§ 50 Beschlussempfehlung und Bericht
(1) Der Bericht des Petitionsausschusses über die von ihm behandelten Petitionen wird mit einer Beschlussempfehlung dem Landtag in einer Sammelübersicht vorgelegt.
(2) Innerhalb von drei Sitzungswochen nach Drucklegung und Herausgabe werden die Berichte auf die Tagesordnung des Landtages gesetzt. Sie können mündlich ergänzt werden. Eine Aussprache findet statt, wenn diese von einer Fraktion oder von acht Mitgliedern des Landtages verlangt wird.
(3) Der Petitionsausschuss erstattet dem Landtag jährlich einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit.
§ 51 Abschließende Behandlung
(1) Den Petenten wird die Art der Erledigung ihrer Petition mitgeteilt. Die Mitteilung soll mit Gründen versehen sein.
(2) Soweit der Landtag Petitionen an die Landesregierung zur Berücksichtigung oder zur Erwägung überwiesen hat, teilt die Landesregierung innerhalb von zwei Monaten dem Landtag schriftlich mit, was sie auf die Beschlüsse veranlasst hat. Die Mitteilung wird als Landtagsdrucksache herausgegeben. Auf Antrag eines Mitglieds des Landtages, dem die Mitteilung nicht befriedigend erscheint, kann der Petitionsausschuss die Petition von neuem beraten.
VIII. Besondere Beratungsgegenstände
§ 52 Verfassungsgerichtliche Verfahren
Ob der Landtag einem verfassungsgerichtlichen Verfahren beitreten oder eine Stellungnahme gegenüber einem Verfassungsgericht abgeben soll, entscheidet er auf der Grundlage einer Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht, Verfassung und Gleichstellung. Der Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung soll den Fachausschuss beteiligen, soweit der Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung beabsichtigt, dem Landtag die Abgabe einer Stellungnahme zu empfehlen. Gegenüber dem Landtag ist schriftlich oder mündlich über den Gegenstand des verfassungsgerichtlichen Verfahrens, die Beratungen des Ausschusses sowie über die Beteiligung von Fachausschüssen zu berichten. Empfiehlt der Ausschuss, keine Stellungnahme abzugeben, ist schriftlich zu berichten. Mehrere Empfehlungen des Ausschusses, keine Stellungnahme abzugeben, können in einer Beschlussempfehlung zusammengefasst werden. Über Beschlussempfehlungen, keine Stellungnahme abzugeben, ist im Verfahren nach § 38 Abs. 3 abzustimmen. Der Landtag behandelt die Empfehlung in einer Beratung; die §§ 24 und 30 bis 33 gelten entsprechend.
§ 53 Immunitätsangelegenheiten
(1) Ein Antrag auf Herbeiführung eines Verlangens auf Aussetzung einer Strafverfolgungsmaßnahme, einer Haft oder einer sonstigen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Mitgliedes des Landtages nach Artikel 58 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt kann von der Präsidentin oder vom Präsidenten, von der jeweiligen Fraktionsvorsitzenden oder vom jeweiligen Fraktionsvorsitzenden oder vom betroffenen Mitglied des Landtages gestellt werden. Er ist zu begründen und bedarf der Schriftform.
(2) Einen Antrag nach Absatz 1 überweist der Präsident unverzüglich an den Ältestenrat. Der Ältestenrat gibt dem Antragsteller und dem betroffenen Mitglied des Landtages Gelegenheit zur Äußerung. Artikel 53 Abs. 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt findet Anwendung.
(3) Der Ältestenrat ist auf der Grundlage von Artikel 58 Satz 2 der Landesverfassung ermächtigt, abschließend über einen Antrag nach Absatz 1 zu entscheiden. Die Entscheidung soll innerhalb eines Monats nach Überweisung des Antrages an den Ältestenrat erfolgen.
(4) Beschließt der Ältestenrat ein Verlangen auf Aussetzung, ist der Beschluss an die für die auszusetzende Maßnahme zuständige Stelle sowie an das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung zu übermitteln und dem Landtag als Unterrichtung bekannt zu machen.
§ 53a Auswärtige Vernehmungen von Mitgliedern des Landtages als Zeugen
Bedarf eine auswärtige Vernehmung eines Mitgliedes des Landtages als Zeuge einer Genehmigung des Landtages, erteilt sie die Präsidentin oder der Präsident nach Anhörung des Mitgliedes des Landtages. Der Ältestenrat ist in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.
§ 54 Unterrichtungen
(1) An den Landtag gerichtete Mitteilungen, Denkschriften und sonstige Schreiben, in denen kein Beschluss erbeten wird, kann der Präsident als Landtagsdrucksachen oder in anderer Form herausgeben oder in einem eingeschränkt zugänglichen netzgestützten Informationsangebot des Landtages bereitstellen lassen. Ergehen diese aufgrund eines Gesetzes, so sind sie als Landtagsdrucksache herauszugeben. Der Präsident kann Schreiben nach Satz 1 an Ausschüsse zur Beratung sowie auch zur Berichterstattung überweisen.
(2) Ist eine Angelegenheit einem Ausschuss zur Berichterstattung überwiesen worden, so kann er dem Landtag eine Beschlussempfehlung vorlegen. Der Landtag behandelt die Empfehlung in einer Beratung. Hierfür gelten die §§ 24 und 30 bis 33 entsprechend.
§ 54a Informationsvorlagen der Landesregierung
(1) Für die Behandlung von Vorlagen der Landesregierung, die der Information des Landtages gemäß Artikel 62 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt über
1.
die Vorbereitung von Gesetzen,
2.
wichtige Angelegenheiten der Landesplanung,
3.
den geplanten Abschluss von Staatsverträgen,
4.
Bundesratsangelegenheiten,
5.
Verwaltungsabkommen,
6.
die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern, den Regionen, anderen Staaten und zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie für Angelegenheiten der Europäischen Union
dienen (Informationsvorlagen), gilt § 54 entsprechend. Vorlagen, die der Information über die Vorbereitung von Gesetzen sowie über Ministerpräsidenten- und Fachministerkonferenzen dienen, werden nach einem Verfahren herausgegeben, das der Präsident im Einvernehmen mit dem Ältestenrat bestimmt.
(2) Unterrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 4 und 6 gelten als dem Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Medien überwiesen. Sie sind in einem eingeschränkt zugänglichen netzgestützten Informationsangebot des Landtages bereitzustellen. Der Ausschuss entscheidet, mit welchen Unterrichtungen nach Satz 1 er sich näher befasst. § 40 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Für Vorlagen nach Absatz 1, zu denen die Landesregierung zur Abgabe einer Stellungnahme auffordert, gilt § 40 Abs. 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass von einer Überweisung im Einzelfall abzusehen ist, wenn die Vorlage gemäß Absatz 2 bereits als an den Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Medien überwiesen gilt.
§ 54b Wahrnahme der parlamentarischen Kontrolle der Landesregierung auf dem Gebiet der akustischen Wohnraumüberwachung (Artikel 13 Abs. 6 Satz 3 des Grundgesetzes)
Die Landesregierung erstattet gegenüber den Fachausschüssen jährlich über den im Rahmen der akustischen Wohnraumüberwachung aufgrund von Artikel 13 Abs. 3 bis 5 des Grundgesetzes zum Zwecke der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr erfolgten Einsatz technischer Mittel Bericht.
§ 54c Bestimmung von Wahltag und Wahlzeit für die Wahlen zum Landtag
(1) Der Präsident schlägt dem Landtag gemäß § 9 Abs. 1 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt nach Anhörung des Landeswahlleiters im Benehmen mit dem Ältestenrat den Wahltag und die Wahlzeit für die Wahlen zum Landtag vor. Der Ältestenrat ist schriftlich über das Ergebnis der Anhörung des Landeswahlleiters zu unterrichten.
(2) Der Landtag behandelt den Vorschlag des Präsidenten in einer Beratung.
Dritter Abschnitt Ordnung der Sitzungen
I. Sitzungen des Landtages
§ 55 Einberufung, Tagesordnung
(1) Der Landtag wird von seinem Präsidenten einberufen. Zur ersten Sitzung des neu gewählten Landtages, die spätestens am 30. Tage nach der Wahl stattfinden muss, beruft der bisherige Präsident den Landtag ein.
(2) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen bestimmt der Präsident, wenn der Landtag darüber keinen Beschluss gefasst hat. Der Präsident kann eine vom Landtag beschlossene Tagesordnung erweitern.
(3) Finden mehrere Sitzungen an aufeinander folgenden Tagen statt (Sitzungsperiode), wird die Tagesordnung für die gesamte Sitzungsperiode aufgestellt.
(4) Verlangt ein Viertel der Mitglieder des Landtages oder die Landesregierung die Einberufung des Landtages, so haben sie den gewünschten Beratungsgegenstand anzugeben. Der Präsident hat den Landtag unverzüglich zu einer Sitzung zumindest mit dem gewünschten Beratungsgegenstand einzuberufen. Die Sitzung muss binnen angemessener Zeit, spätestens jedoch zwei Wochen nach Eingang des Antrags stattfinden.
(5) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind möglichst frühzeitig allen Mitgliedern des Landtages und der Landesregierung mitzuteilen.
§ 56 Reihenfolge der Beratungspunkte
Unter mehreren Gesetzentwürfen, mehreren Anträgen nach § 37 oder mehreren anderen Vorlagen gleicher Art richtet sich die Reihenfolge, in der sie auf die Tagesordnung gesetzt werden, in der Regel nach dem Eingangsdatum der Vorlagen. Dritte Beratungen haben in der Regel vor zweiten und ersten Beratungen Vorrang, zweite Beratungen vor ersten Beratungen. Gesetzentwürfe haben in der Regel Vorrang vor Beratungsgegenständen nach § 37 und vor Großen Anfragen. Die Fraktionen können im Ältestenrat anderes vereinbaren.
§ 57 Abweichung von der Tagesordnung
(1) Der Landtag kann, sofern nicht andere Vorschriften entgegenstehen, auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens acht Mitgliedern des Landtages beschließen,
1.
dass Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, beraten werden, es sei denn, dass eine Fraktion oder acht Mitglieder des Landtages widersprechen,
2.
dass die Reihenfolge der Beratungsgegenstände geändert wird,
3.
dass verschiedene Punkte der Tagesordnung zusammen beraten werden,
4.
dass ein Gegenstand von der Tagesordnung abgesetzt wird,
5.
dass die Sitzung vor Erledigung der Tagesordnung geschlossen wird.
(2) Ergibt sich nach Aufstellung der Tagesordnung, dass ein Gegenstand nach den Vorschriften der Verfassung oder dieser Geschäftsordnung nicht beraten werden darf, so hat ihn der Präsident von der Tagesordnung abzusetzen.
§ 58 Leitung der Sitzung
(1) In den Sitzungen des Landtages bilden der Präsident und zwei Schriftführer den Sitzungsvorstand. Der Präsident eröffnet und schließt die Sitzung und leitet die Verhandlungen. Hierbei unterstützen ihn die anderen Mitglieder des Sitzungsvorstandes.
(2) Sind Präsident und Stellvertreter gleichzeitig verhindert, übernimmt das am längsten dem Landtag angehörende Mitglied, das hierzu bereit ist, den Vorsitz (Alterspräsident); bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit zum Landtag entscheidet das höhere Lebensalter. Sind Schriftführer nicht in ausreichender Zahl erschienen, so bestellt der Präsident für die Sitzung Stellvertreter.
(3) Zur Klärung von Zweifeln über die Zweckmäßigkeit oder Rechtmäßigkeit seiner Maßnahmen kann der Präsident die Sitzung für kurze Zeit unterbrechen. Wenn es eine Fraktion oder mindestens acht Mitglieder des Landtages wünschen, kann der Präsident die Sitzung auch unterbrechen, soweit dies aus anderen Gründen für die Arbeit des Landtages dienlich ist.
§ 59 Erste Sitzung des Landtages
(1) In der ersten Sitzung des Landtages nach Beginn der Wahlperiode führt bis zur Wahl des Präsidenten der Alterspräsident den Vorsitz. Auf die Ausübung des Amtes kann verzichtet werden.
(2) Der Alterspräsident eröffnet die erste Sitzung. Er benennt zwei Mitglieder des Landtages, mit denen er den vorläufigen Sitzungsvorstand bildet. Er stellt die Beschlussfähigkeit des Landtages durch Namensaufruf fest und lässt sodann den Präsidenten wählen.
§ 60 Aussprache
(1) Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, eröffnet der Präsident über jeden Gegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Aussprache.
(2) Ein Mitglied des Sitzungsvorstandes führt eine Rednerliste. Mitglieder des Landtages, die zur Sache sprechen wollen, haben sich beim Sitzungsvorstand schriftlich zum Wort zu melden. Der Sitzungsvorstand kann Wortmeldungen auch auf andere Weise entgegennehmen.
(3) Ein Mitglied des Landtages darf sprechen, sobald ihm der Präsident das Wort erteilt hat. Es richtet den Redebeitrag ausschließlich an die Mitglieder des Landtages oder an die Mitglieder der Landesregierung.
(4) Zu Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen, die kurz und präzise sein müssen, melden sich die Mitglieder des Landtages über die Saalmikrofone zu Wort; die Präsidentin oder der Präsident kann das Wort hierzu in jeder Aussprache des Landtages erteilen. Zwischenfragen dürfen erst gestellt werden, wenn die Rednerin oder der Redner sie auf eine entsprechende Frage der Präsidentin oder des Präsidenten zulässt und das Wort erteilt worden ist. Zwischenbemerkungen dürfen erst gestellt werden, wenn dazu das Wort erteilt worden ist. Im Anschluss an eine Rede kann die Präsidentin oder der Präsident das Wort zu einer Zwischenbemerkung zu diesem Debattenbeitrag von höchstens zwei Minuten, bei einer Drei-Minuten-Debatte von höchstens einer Minute, erteilen; die Rednerin oder der Redner darf hierauf antworten. Bei Zwischenfragen bleibt das Mitglied des Landtages in der Fraktion sitzen und hebt den Arm zur Antragstellung. Bei Zwischenbemerkungen signalisiert das Mitglied des Landtages seine Interventionsabsicht dadurch, dass es zum Saalmikrofon tritt.
§ 61 Reihenfolge der Redner
(1) Der Präsident bestimmt die Reihenfolge der Redner. Dabei soll er für sachgemäße Erledigung und zweckmäßige Gestaltung der Beratung sorgen und die verschiedenen Auffassungen zum Beratungsgegenstand und die Stärke der Fraktionen berücksichtigen.
(1a) Die Vorsitzenden der Fraktionen müssen jederzeit gehört werden unabhängig davon, ob ein Gegenstand zur Beratung aufgerufen oder die Redezeit der Fraktion bereits erschöpft ist. Dieses Recht kann im Vertretungsfall nach vorheriger Ankündigung für den gesamten Sitzungstag auch durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter wahrgenommen werden.
(2) Berät der Landtag über Anträge aus seiner Mitte, so kann einer der Antragsteller zu Beginn und am Schluss der Aussprache das Wort verlangen.
(3) Ein Berichterstatter kann jederzeit das Wort zu einer Ergänzung seines Berichts verlangen.
§ 62 Rededauer
(1) Bei der Einbringung eines Gegenstandes darf der Redner nicht länger als 15 Minuten sprechen. Ist für die Beratung des Gegenstandes eine Redezeit der Fraktionen von jeweils drei Minuten vereinbart worden, darf die Einbringung nicht länger als 10 Minuten dauern. Auf Vorschlag des Ältestenrates kann der Landtag die Dauer der Einbringung anders festlegen.
(2) Der Landtag kann für die Beratung eines Gegenstandes den Fraktionen unter angemessener Berücksichtigung ihrer Stärke bestimmte Redezeiten zuteilen und die Dauer der einzelnen Reden, auch für Mitglieder der Landesregierung, beschränken. Der Landtag entscheidet darüber auf der Grundlage einer entsprechenden Empfehlung des Ältestenrates ohne Aussprache. Teilt der Landtag den Fraktionen Redezeiten zu, so hat er auch für fraktionslose Mitglieder des Landtages Redezeiten festzusetzen.
(3) Stellt der Präsident eine Überschreitung der empfohlenen Redezeit durch ein Mitglied der Landesregierung fest, so kann jede Fraktion die gleiche zusätzliche Redezeit beanspruchen. Spricht ein Mitglied der Landesregierung, wenn die Redezeit einer Fraktion schon erschöpft ist, so gewährt der Präsident dieser auf Verlangen noch einmal angemessene Zeit zu einer Erwiderung.
(4) Spricht ein Mitglied des Landtages länger als zulässig, so soll ihm der Präsident nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen.
§ 63 Freie Rede
(1) Die Redner sprechen grundsätzlich in freiem Vortrag. Sie können hierbei Aufzeichnungen benutzen. Zitate dürfen sie verlesen, wenn sie diese als solche kenntlich machen.
(2) Im Ausnahmefall dürfen in Vertretung eines Redners oder bei Beiträgen mit längerer Rededauer im Wortlaut vorbereitete Reden mit vorheriger Genehmigung des Präsidenten verlesen werden.
(3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten nicht für die Berichterstatter und für diejenigen Mitglieder des Landtages, die eine Vorlage für die Antragsteller begründen. Sie dürfen ihre im Wortlaut vorbereiteten Reden im Ausnahmefall mit Erlaubnis des Präsidenten zu Protokoll geben. Diese sind im Stenografischen Bericht entsprechend zu kennzeichnen.
§ 64 Sachruf
(1) Der Präsident kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, „Zur Sache“ rufen.
(2) Ist ein Redner dreimal in derselben Rede „Zur Sache“ gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Sachrufes hingewiesen worden, so kann ihm der Präsident das Wort entziehen. Ist einem Mitglied des Landtages das Wort entzogen worden, so darf es das Wort bis zum Schluss der Aussprache nicht wiedererhalten.
§ 65 Schluss der Aussprache
(1) Ist die Rednerliste erschöpft oder hat sich niemand zum Wort gemeldet, so erklärt der Präsident die Aussprache für geschlossen. Ist die Aussprache geschlossen und die Abstimmung eröffnet, sind Anträge in der Sache nicht mehr zuzulassen und das Wort nicht mehr zu erteilen, es sei denn, es wird zur Geschäftsordnung verlangt.
(2) Der Landtag kann die Aussprache unterbrechen oder schließen. Ein Antrag auf Unterbrechung oder Schluss der Aussprache bedarf der Unterstützung von einer Fraktion oder acht anwesenden Mitgliedern des Landtages. Über einen Antrag auf Schluss der Aussprache ist vor einem Antrag auf Unterbrechung abzustimmen. Über einen Antrag auf Schluss der Aussprache darf erst abgestimmt werden, nachdem einer derjenigen, die den Beratungsgegenstand eingebracht hatten, der Berichterstatter und je ein Redner für und wider den Beratungsgegenstand sprechen konnten. Wird einem Antrag auf Schluss der Aussprache widersprochen, so ist vor der Abstimmung über diesen Antrag auch je ein Redner für und wider diesen Antrag zu hören.
§ 66 Wortmeldungen zur Geschäftsordnung
(1) Ein Mitglied des Landtages, das zum Verfahren sprechen will, kann sich jederzeit, auch nach Schluss der Aussprache, mit dem Zuruf „Zur Geschäftsordnung“ zum Wort melden. Das Wort zur Geschäftsordnung ist ihm sogleich zu erteilen. Eine Rede darf dadurch jedoch nicht unterbrochen werden.
(2) Wer das Wort zur Geschäftsordnung erhalten hat, darf sich nur zur verfahrensmäßigen Behandlung des gerade anstehenden oder des unmittelbar vor ihm behandelten Beratungsgegenstandes oder zum Ablauf der Sitzungen des Landtages äußern. Er darf nicht länger als drei Minuten sprechen. Bei Verstößen gilt § 62 Abs. 4 entsprechend.
§ 67 Persönliche Bemerkungen
Einem Mitglied des Landtages, das sich zu einer persönlichen Bemerkung zum Wort gemeldet hat, ist das Wort auch nach dem Schluss der Aussprache zu erteilen. Das Mitglied des Landtages darf in der persönlichen Bemerkung nur Angriffe zurückweisen, die in der Aussprache gegen das Mitglied gerichtet wurden, oder eigene Ausführungen berichtigen. Die persönliche Bemerkung ist dem Präsidenten auf sein Verlangen dem wesentlichen Inhalt nach schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied des Landtages darf nicht länger als drei Minuten sprechen. § 62 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 68 Erklärungen außerhalb der Tagesordnung
Außerhalb der Tagesordnung kann der Präsident einem Mitglied des Landtages das Wort zu einer Erklärung erteilen. Die Erklärung ist ihm vorher dem wesentlichen Inhalt nach schriftlich mitzuteilen; sie darf nicht länger als drei Minuten dauern. § 62 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 69 Anwesenheit und Anhörung der Landesregierung
(1) Ein Antrag, die Anwesenheit eines Mitglieds der Landesregierung zu verlangen, muss von einer Fraktion oder mindestens acht Mitgliedern des Landtages unterstützt sein. Über den Antrag ist sofort abzustimmen. Der Präsident kann die Sitzung bis zum Erscheinen des Mitglieds der Landesregierung unterbrechen.
(2) Verlangt nach Schluss einer Aussprache ein Mitglied der Landesregierung das Wort, so ist die Aussprache wiedereröffnet.
(3) Wird einem Mitglied der Landesregierung auf sein Verlangen außerhalb der Tagesordnung das Wort erteilt, so hat der Präsident die Aussprache über seine Ausführungen zu eröffnen, wenn es eine Fraktion oder acht Mitglieder des Landtages verlangen. Beschlüsse zur Sache werden nicht gefasst.
§ 70 Beschlussfähigkeit
(1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Landtages anwesend sind. Der Präsident stellt zu Beginn jeder Sitzung fest, ob der Landtag beschlussfähig ist.
(2) Hat der Präsident die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung festgestellt, so gilt der Landtag, auch wenn nicht mehr die Hälfte der Mitglieder des Landtages anwesend ist, weiterhin als beschlussfähig, solange nicht ein Mitglied des Landtages vor einer Abstimmung oder Wahl die Beschlussfähigkeit bezweifelt. Dieses gilt als anwesend.
(3) Wird die Beschlussfähigkeit vor einer Abstimmung oder Wahl bezweifelt, so hat sie der Sitzungsvorstand, wenn sie nicht offensichtlich zu bejahen oder zu verneinen ist, durch Namensaufruf festzustellen. Der Präsident kann die Abstimmung oder Wahl für kurze Zeit aussetzen.
(4) Ist die Beschlussfähigkeit nicht herzustellen, so hat der Präsident die Sitzung zu schließen. Die unterbliebene Abstimmung oder Wahl und der übrige nicht erledigte Teil der Tagesordnung sind auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Diese kann von dem Präsidenten auch für denselben Tag einberufen werden.
§ 71 Zeitpunkt der Abstimmung
Der Landtag stimmt über einen Gegenstand in der Regel unmittelbar nach Schluss der Aussprache über diesen Gegenstand ab. Werden nach Schluss der Aussprache noch persönliche Bemerkungen (§ 67) gemacht, so sind diese abzuwarten. Der Landtag kann die Abstimmung bis zur nächsten Sitzung vertagen.
§ 72 Fragestellung
(1) Der Präsident lässt in der Weise abstimmen, dass er fragt, wer einem bestimmten Beschlussvorschlag (einer Vorlage, einem Teil einer Vorlage, einem sonstigen Antrag oder Vorschlag) zustimme.
(2) Der Präsident hat die Fragen so zu stellen, dass der Wille des Landtages in den Beschlüssen klar zum Ausdruck kommt. Der Präsident kann zu diesem Zweck auch über Teile eines Beschlussvorschlags getrennt abstimmen lassen.
(3) In der Regel ist über weitergehende Beschlussvorschläge vor den weniger weitgehenden abzustimmen. Über einen Hilfsantrag (Eventualantrag) wird erst abgestimmt, wenn der Hauptantrag abgelehnt worden ist.
§ 73 Erforderliche Mehrheit
(1) Der Landtag beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Verfassung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(2) Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Beschlussvorschlags.
§ 74 Form der Abstimmung und Feststellung ihres Ergebnisses
(1) Abgestimmt wird nach Entscheidung des Präsidenten durch Handzeichen oder durch Aufstehen.
(2) Der Präsident stellt die Abstimmungsfrage so, dass sie sich mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten lässt. Sie ist in der Regel so zu fassen, dass zunächst gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird. Danach ist zu fragen, wer den Beschlussvorschlag ablehnt (Gegenprobe). Auf die Gegenprobe kann verzichtet werden. Auf Verlangen einer Fraktion oder eines Mitglieds des Landtages ist die Gegenprobe durchzuführen. Dies gilt auch für die Feststellung von Stimmenthaltungen.
(3) Die Mitglieder des Landtages verlassen auf Aufforderung des Präsidenten den Saal. Die Türen werden geschlossen bis auf die zur Abstimmung erforderlichen Türen. Der Präsident bestimmt für jede Abstimmungstür einen Zähler. Auf das Glockenzeichen des Präsidenten treten die Mitglieder des Landtages, die dem Beschlussvorschlag zustimmen wollen, durch die Jatür, die ihn ablehnen wollen, durch die Neintür, die keine Stimme abgeben wollen, durch die Enthaltungstür in den Saal ein. Die eintretenden Mitglieder des Landtages werden laut gezählt. Kein Mitglied des Landtages darf vor Schluss der Abstimmung den Saal wieder verlassen. Mit einem Glockenzeichen schließt der Präsident die Zählung. Hierauf stimmen nur noch der Präsident und die Zähler ab.
§ 75 Abstimmung durch Namensaufruf und namentliche Abstimmung
(1) Bedarf ein Beschluss einer Mehrheit, die nach der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtages zu berechnen ist, so ist durch Namensaufruf abzustimmen.
(2) Bei Abstimmung durch Namensaufruf ruft ein Mitglied des Sitzungsvorstandes alle Mitglieder des Landtages in alphabetischer Reihenfolge mit ihrem Namen auf. Die Aufgerufenen geben ihre Stimme durch Zuruf („Ja“, „Nein“, „Enthaltung“) ab. Der Zuruf ist durch den Aufrufenden zu wiederholen. Zweifel am Zuruf einzelner Mitglieder des Landtages sind durch den Präsidenten in der Sitzung öffentlich zu klären.
(3) Namentlich muss abgestimmt werden, wenn es eine Fraktion oder acht Mitglieder des Landtages bis zum Beginn des Abstimmungsverfahrens verlangen. Eine namentliche Abstimmung ist nur über den Beratungsgegenstand selbst und über Änderungs- und Entschließungsanträge dazu zulässig.
(4) Bei der namentlichen Abstimmung wird nach Absatz 2 verfahren. Außerdem wird im Stenografischen Bericht vermerkt, wie jedes Mitglied des Landtages gestimmt hat.
§ 75a Koordinierte Abstimmung
(1) Ist in einem Gesetzentwurf über den Sitz einer Behörde zu entscheiden, so erfolgt die Auswahl, wenn mehr als zwei Vorschläge vorliegen, vor der Schlussabstimmung über das Gesetz.
(2) Der Landtag entscheidet mit Namensstimmzetteln, auf die der jeweils gewünschte Ort oder „Nein“ oder „Enthaltung“ zu schreiben ist. Ausgewählt ist der Ort, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich keine solche Mehrheit, so werden in einem zweiten Abstimmungsgang die beiden Orte zur Abstimmung gestellt, die im ersten Abstimmungsgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Ausgewählt ist der Ort, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt.
(3) In gleicher Weise kann verfahren werden, wenn dem Landtag konkurrierende Gesetzentwürfe, Anträge oder Teile von Gesetzentwürfen oder Anträgen vorliegen, die einer koordinierten Abstimmung zugänglich sind.
§ 76 Erklärungen zur Abstimmung
(1) Jedes Mitglied des Landtages ist berechtigt, nach Bekanntgabe des Ergebnisses einer Abstimmung seine Stimmabgabe kurz zu begründen. Dies gilt nicht, wenn ohne Aussprache abzustimmen ist.
(2) Jede Fraktion ist berechtigt, eine Erklärung zur Abstimmung abzugeben.
(3) Erklärungen nach Absatz 1 und 2 dürfen nicht länger als drei Minuten dauern.
(4) Jedes Mitglied des Landtages kann vor der Abstimmung erklären, dass es an der Abstimmung nicht teilnehme.
§ 77 Wahlen
(1) Gewählt wird mit Stimmzetteln. Wenn kein anwesendes Mitglied des Landtages widerspricht, kann durch Handzeichen gewählt werden.
(2) Sofern ein Gesetz nichts anderes bestimmt, ist derjenige gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(3) Sind zugleich mehrere Personen zu wählen, so geschieht dies, wenn nichts anderes vorgeschrieben ist oder von den Fraktionen vereinbart wird, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Dabei ist das Höchstzahlverfahren anzuwenden.
§ 77a Beauftragungen
Ist ein Mitglied des Landtages durch den Landtag beauftragt worden und ist nichts Näheres bestimmt, endet die Beauftragung mit seinem Ausscheiden aus dem Landtag oder mit der Wahlperiode des Landtages, in der die Beauftragung erfolgte.
§ 78 Wahl der Mitglieder des Landesverfassungsgerichts
(1) Die Wahl der Mitglieder des Landesverfassungsgerichts und deren Vertreter bestimmt sich nach dem Landesverfassungsgerichtsgesetz.
(2) Der Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung unterbreitet dem Landtag dazu einen Wahlvorschlag.
(3) Der Ausschuss berät rechtzeitig über Vorschläge für die Wahl. Die Sitzungen sind vertraulich.
(4) Aus der Mitte des Ausschusses, von der Landesregierung und von den Fraktionen können Personen für die Wahl benannt werden.
(5) Der Ausschuss prüft, ob die Personen, die für die Wahl in Betracht kommen, die Voraussetzungen der §§ 4, 5 und 6 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes erfüllen. Er fordert von ihnen die Erklärung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes an. Der Ausschuss kann den Präsidenten des Landesverfassungsgerichts hören und um Auskunft ersuchen.
(6) Personalakten, die der Ausschuss nach § 3 Abs. 2 Satz 4 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes über das Landesverfassungsgericht angefordert hat, sind vertraulich zu behandeln.
(7) Der Ausschuss schlägt dem Landtag für jedes Amt, das zu besetzen ist, eine Person vor. Sind mehrere Ämter zu besetzen, fasst der Ausschuss seine Vorschläge in einem Wahlvorschlag zusammen.
§ 79 Bekanntgabe des Ergebnisses
Nach jeder Abstimmung gibt der Präsident das Ergebnis bekannt.
§ 80 Ordnungsmaßnahmen
(1) Die Präsidentin oder der Präsident wahrt die Ordnung sowie die Würde und das Ansehen des Landtages.
(2) Verletzt ein Mitglied des Landtages die Ordnung, die Würde oder das Ansehen des Landtages, ruft es die Präsidentin oder der Präsident mit Nennung des Namens „Zur Ordnung“.
(3) Ist ein Mitglied des Landtages während einer Sitzung dreimal „Zur Ordnung“ gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Ordnungsrufes hingewiesen worden oder verletzt ein Mitglied des Landtages in einer Sitzung gröblich die Ordnung, die Würde oder das Ansehen des Landtages, so kann es die Präsidentin oder der Präsident von dieser Sitzung ausschließen. Das ausgeschlossene Mitglied hat den Sitzungssaal sofort zu verlassen. Verlässt das ausgeschlossene Mitglied des Landtages den Sitzungssaal nicht, so unterbricht oder schließt die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung. Sie oder er kann das Mitglied aus dem Saal entfernen lassen.
(4) Wenn ein Mitglied des Landtages durch ordnungswidriges Verhalten die Arbeit des Landtages erheblich stört, kann ihm die Präsidentin oder der Präsident die Teilnahme an Sitzungen oder den Aufenthalt im Landtagsgebäude verbieten, soweit dies erforderlich ist, um weitere Störungen zu verhüten. Befolgt das Mitglied des Landtages das Verbot nicht, so kann es die Präsidentin oder der Präsident durchsetzen lassen. Von Maßnahmen nach Satz 1 und 2 ist dem Landtag Mitteilung zu machen.
(5) Ordnungsmaßnahmen können auch nachträglich, spätestens jedoch in der auf die Verletzung der Ordnung, der Würde oder des Ansehens des Landtages folgenden Sitzungsperiode ausgesprochen werden.
(6) Gegen den Ordnungsruf, gegen den Ausschluss von der Sitzung und gegen ein Verbot nach Absatz 4 kann das betroffene Mitglied des Landtages binnen drei Tagen schriftlich bei der Präsidentin oder beim Präsidenten Einspruch erheben. Über den Einspruch berät der Ältestenrat. Er empfiehlt dem Landtag eine Entscheidung, der darüber ohne Aussprache beschließt.
§ 81 Ordnung im Sitzungssaal
(1) Der Aufenthalt im Sitzungssaal ist anderen Personen als Mitgliedern des Landtages und Mitgliedern der Landesregierung nur mit Genehmigung des Präsidenten gestattet.
(2) Anderen als den im Landtag redeberechtigten Personen ist es untersagt, im Sitzungssaal oder auf der Tribüne Erklärungen abzugeben sowie Beifall oder Missfallen zu äußern.
(3) Verstößt jemand gegen Absatz 1 oder 2 oder verletzt er in anderer Weise Ordnung oder Anstand, so kann ihm der weitere Aufenthalt im Sitzungssaal oder im Landtagsgebäude untersagt werden. Befolgt er das Verbot nicht, so kann Zwang angewendet werden.
(4) Wenn im Landtag störende Unruhe entsteht, kann der Präsident die Sitzung unterbrechen oder schließen. Kann er sich kein Gehör verschaffen, so verlässt er den Präsidentenstuhl. Hierdurch wird die Sitzung für eine halbe Stunde unterbrochen.
(5) Entsteht auf der Tribüne störende Unruhe, so kann der Präsident die Tribüne räumen lassen.
§ 82 Stenografischer Bericht
(1) Über jede Sitzung des Landtages wird eine wörtliche Niederschrift (Stenografischer Bericht) angefertigt und an die Mitglieder des Landtages und an die Landesregierung verteilt. Für die Herausgabe gilt § 19 entsprechend.
(2) Stenografische Berichte über öffentliche Sitzungen werden durch die Bereitstellung im allgemein zugänglichen netzgestützten Informationsangebot des Landtages veröffentlicht.
§ 83 Prüfung der Reden
(1) Jeder Redner erhält die Niederschrift seiner Rede vor ihrer Aufnahme in den Stenografischen Bericht zur Durchsicht und Berichtigung. Dem Redner ist eine angemessene Frist zur Rückgabe der Niederschrift zu setzen. Gibt der Redner die Niederschrift nicht fristgemäß zurück, so gilt sie als genehmigt.
(2) Der Redner kann keine Berichtigungen verlangen, die den Sinn der Rede ändern. In Zweifelsfällen entscheidet, wenn sich der Redner und der Stenografische Dienst nicht verständigen, der Präsident.
§ 83a Vorläufiger Stenografischer Bericht
Vor der Prüfung der Reden und der Genehmigung der Niederschrift durch den Redner wird ein vorläufiger Stenografischer Bericht in einem eingeschränkt zugänglichen netzgestützten Informationsangebot des Landtages veröffentlicht. Der vorläufige Stenografische Bericht ist mit dem Hinweis zu versehen, dass es sich um eine durch die Redner nicht autorisierte Fassung handelt.
§ 83b Kurzbericht
Neben dem Stenografischen Bericht und dem Vorläufigen Stenografischen Bericht wird über jede Sitzung des Landtages ein vom Präsidenten zu unterzeichnendes Beschlussprotokoll (Kurzbericht) gefertigt. Der Kurzbericht ist an die Mitglieder des Landtages und an die Landesregierung herauszugeben und gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von sieben Tagen nach Herausgabe schriftlich beim Präsidenten Einspruch erhoben wird. Über den Einspruch entscheidet der Ältestenrat auf der Grundlage einer Beschlussempfehlung des Präsidenten.
II. Sitzungen der Ausschüsse und des Ältestenrates
§ 84 Einberufung, Tagesordnung
(1) Die Ausschüsse werden durch ihre Vorsitzenden oder in deren Auftrag durch die Landtagsverwaltung einberufen. Die Einberufung erfolgt grundsätzlich im Rahmen der vom Ältestenrat festgelegten Terminstruktur. Abweichende Entscheidungen des Ausschusses sowie Vereinbarungen des Vorsitzenden mit den Fraktionen und der Landesregierung sind im Einzelfall zulässig. Die Einladung ist den Ausschussmitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung zuzuleiten. Die Fraktionen und die Landesregierung können im Einzelfall eine kürzere Frist vereinbaren.
(2) Mit der Einladung ist eine Tagesordnung mitzuteilen. Sie ist durch den Vorsitzenden festzusetzen, es sei denn, dass der Ausschuss vorher darüber beschließt. § 57 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, beraten werden können, es sei denn, dass eine Fraktion oder ein Viertel der Mitglieder des Ausschusses widerspricht.
(3) Eine Ausschusssitzung ist durch den Vorsitzenden unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Drittel der Ausschussmitglieder schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt, sofern die Beratung des Gegenstandes zulässig ist (§ 14). Einberufungsverlangen können auch durch ein namentlich benanntes stellvertretendes Ausschussmitglied unterstützt werden, sofern durch die benennende Fraktion glaubhaft gemacht wird, dass ein Ausschussmitglied verhindert ist. Mit der Einberufung ist zumindest der Beratungsgegenstand im Sinne von Satz 1 auf die Tagesordnung zu setzen. Im Übrigen gilt § 55 Abs. 4 Satz 3 entsprechend.
(4) Ort, Zeit und Tagesordnung der Ausschusssitzungen sind der Landesregierung mitzuteilen.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident oder die Vorsitzende oder der Vorsitzende sind ermächtigt, eine Sitzung, die bereits einberufen worden ist, aus wichtigem Grund im Benehmen mit den Fraktionen aufzuheben. Muss die Sitzung in Ausübung der Polizeigewalt oder des Hausrechts aufgehoben werden, ist dazu auch diejenige oder derjenige berechtigt, die oder der zur Ausübung dieser Rechte ermächtigt ist.
§ 84a Leitung der Sitzung
(1) Der Vorsitzende leitet die Sitzung des Ausschusses. Sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gleichzeitig verhindert, so übernimmt das am längsten dem Landtag angehörende anwesende Mitglied des Ausschusses, das dazu bereit ist, die Sitzungsleitung.
(2) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung, ruft die Tagesordnungspunkte auf, erteilt das Wort, stellt die Beschlüsse des Ausschusses fest und führt sie aus.
(3) Der Vorsitzende gewährleistet den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung. Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Landtages sind, und Zuhörer unterstehen während der Sitzung der Ordnungsgewalt des Vorsitzenden. Ist der ordnungsgemäße Ablauf der Sitzung nicht mehr gewährleistet, so kann der Vorsitzende die Sitzung für bestimmte Zeit, allerdings nicht länger als 24 Stunden, unterbrechen oder im Einvernehmen mit den Fraktionen beenden.
(4) Zur Klärung von Zweifeln über die Zweckmäßigkeit oder Rechtmäßigkeit seiner Maßnahmen kann der Vorsitzende die Sitzung für kurze Zeit unterbrechen. Auf Verlangen einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Ausschusses kann der Vorsitzende die Sitzung für bestimmte Zeit, allerdings nicht länger als 24 Stunden, auch unterbrechen, soweit dies aus anderen Gründen für die Arbeit des Ausschusses dienlich ist. Das Verlangen ist zu begründen.
(5) Die Sitzung kann vertagt werden, wenn es der Ausschuss auf Antrag des Vorsitzenden, einer Fraktion oder eines Viertels der Ausschussmitglieder beschließt.
(6) Die Sitzung kann vor Erledigung der Tagesordnung geschlossen werden. Nicht erledigte Tagesordnungspunkte sind bei der Aufstellung der Tagesordnung für die nächste Sitzung des Ausschusses zu berücksichtigen.
§ 85 Öffentlichkeit und Vertraulichkeit
(1) Die Sitzungen der Ausschüsse sind grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit einer Sitzung ist hergestellt, wenn Vertretern der Medien und sonstigen Zuhörern im Rahmen der Raumverhältnisse des Landtagsgebäudes der Zutritt ermöglicht wird. Stehen der Zutrittsgewährung Gründe des Gesundheitsschutzes oder der Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit des Landtages oder seiner Ausschüsse entgegen, gelten Sitzungen auch dann als öffentlich, wenn eine zeitgleiche Bild- und Tonübertragung in öffentlich zugängliche Räumlichkeiten erfolgt. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner dies erfordern. In Petitionsverfahren ist dieses auch der Fall, wenn die Person, welche die Petition eingereicht hat oder für die sie eingereicht wurde, ihr Einverständnis zu einer öffentlichen Behandlung der Petition nicht erteilt hat. Liegt das Einverständnis nicht bis zur Behandlungsreife der Petition vor, ist die Petition in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln.
(2) Beratungsgegenstand und -ergebnis nichtöffentlicher Sitzungen dürfen der Presse und anderen Außenstehenden mitgeteilt werden, nicht jedoch die Äußerungen einzelner Teilnehmer oder das Abstimmungsverhalten einzelner Mitglieder des Landtages in der Sitzung. § 87 Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) Die Ausschüsse können in besonderen Fällen Teile ihrer Verhandlungen für vertraulich erklären. Verhandlungen eines Ausschusses über Unterlagen, die er nach § 88 Abs. 1 für vertraulich erklärt hat oder die in den Geheimhaltungsgrad VS-vertraulich oder höher eingestuft sind, sind vertraulich.
(4) Mitteilungen über vertrauliche Verhandlungen eines Ausschusses (Absatz 3) dürfen nur Mitgliedern dieses Ausschusses, anderen Personen, die an diesen Verhandlungen teilgenommen haben, den Fraktionsvorsitzenden und dem Präsidenten gemacht werden.
(5) Ein Ausschuss kann im Einzelfall Abweichungen von Absatz 4 beschließen. Soll etwas der Öffentlichkeit, insbesondere der Presse, mitgeteilt werden, so legt der Ausschuss den Wortlaut der Mitteilung fest. Hat der Ausschuss die Verhandlungen auf Verlangen der Landesregierung für vertraulich erklärt, so bedarf der Beschluss nach Satz 1 oder Satz 2 ihres Einvernehmens.
§ 86 Teilnahme von Personen, die dem Ausschuss nicht angehören
(1) Berät ein Ausschuss über Anträge oder Petitionen von Mitgliedern des Landtages, so kann einer der Antragsteller oder der Petent an der Sitzung mit beratender Stimme teilnehmen. Bei Anträgen von Fraktionen kann die Fraktion ein Mitglied des Landtages hierfür bestimmen.
(2) In besonderen Fällen kann ein Ausschuss auch andere Mitglieder des Landtages zu seinen Verhandlungen mit beratender Stimme hinzuziehen.
(3) Der Präsident kann an allen Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
(4) Im Übrigen können Mitglieder des Landtages, die den Ausschüssen nicht angehören, als Zuhörer an den Ausschusssitzungen teilnehmen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. Dies gilt nicht für vertrauliche Verhandlungen (§ 85 Abs. 4) sowie für Sitzungen des Ältestenrates; der Ältestenrat kann Ausnahmen zulassen.
(5) Der Ausschuss kann jederzeit die Anwesenheit eines Mitglieds der Landesregierung verlangen.
(6) Zur Unterstützung von Ausschussmitgliedern kann ein Fraktionsmitarbeiter je Fraktion an den Ausschusssitzungen ohne Rederecht teilnehmen. Dies gilt nicht für vertrauliche Verhandlungen.
§ 86a Beteiligung der Kommunalen Spitzenverbände
Die Ausschüsse hören die Kommunalen Spitzenverbände des Landes rechtzeitig bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften, die die Belange der Gemeinden oder der Landkreise unmittelbar berühren. Diese Anhörung kann in öffentlicher oder in nichtöffentlicher Sitzung oder im schriftlichen Verfahren erfolgen.
§ 86b Beteiligung von anderen Interessenvertretern
Die Anhörung von anderen Organisationen, die Interessen gegenüber dem Landtag vertreten, ist nur zulässig, wenn sich diese in die öffentliche Liste der Interessenvertretung (Lobbyregister) eingetragen haben (Anlage).
§ 86c Abstimmung außerhalb einer Sitzung
Der Ausschuss kann seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden einstimmig ermächtigen, über bestimmte Fragen in besonderen Eilfällen eine schriftliche Abstimmung durchführen zu lassen. Macht der Ausschuss von dieser Möglichkeit Gebrauch, leitet die Vorsitzende oder der Vorsitzende den Mitgliedern des Ausschusses den Entwurf einer Beschlussempfehlung zu, über die innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich abgestimmt werden kann. § 70 Abs. 1 Satz 1 und § 74 Abs. 2 gelten entsprechend.
§ 86d Teilnahme mittels Videokonferenztechnik
Sachverständige, beratende Personen oder sonstige Personen, die dem Ausschuss nicht angehören, können durch Zuschaltung mittels Videokonferenztechnik in dem jeweils für sie geregelten Umfang an der Ausschusssitzung teilnehmen, wenn der Ausschuss dies beschließt. Dies gilt auch für eine Anhörung nach § 86a.
§ 87 Niederschriften
(1) Über jede Sitzung eines Ausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese muss die in der Sitzung gefassten Beschlüsse enthalten und soll den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen wiedergeben.
(1a) Die Niederschriften werden an die Ausschussmitglieder und die Fraktionen herausgegeben. Sie gelten mit der Bereitstellung in einem eingeschränkt zugänglichen netzgestützten Informationsangebot des Landtages als herausgegeben, soweit die Berechtigten auf die Übermittlung in Papierform verzichtet haben. Die Niederschriften werden der Landesregierung auf elektronischem Weg übermittelt.
(2) In der Sitzung, die auf die Herausgabe der Niederschrift folgt, ist über die Billigung der Niederschrift zu beschließen.
(2a) Niederschriften über öffentliche Sitzungen werden im allgemein zugänglichen netzgestützten Informationsangebot des Landtages veröffentlicht. Der Schutz personenbezogener Daten der Sitzungsteilnehmer, ausgenommen Mitglieder des Landtages und Mitglieder der Landesregierung, ist zu gewährleisten.
(3) Niederschriften über nichtöffentliche Sitzungen und nichtöffentliche Unterlagen, die Gegenstand dieser Sitzungen waren, dürfen der Presse und anderen Außenstehenden nicht zugänglich gemacht werden.
(4) Über vertrauliche Verhandlungen wird die Niederschrift in einem Stück zur Verwahrung durch die Landtagsverwaltung und in einem weiteren Stück für die Landesregierung hergestellt. Der Ausschuss kann beschließen, dass die Niederschrift, abweichend von Absatz 1 Satz 2, nicht den Inhalt der Verhandlungen wiedergibt. Einsicht in Niederschriften über vertrauliche Verhandlungen gewährt die Landtagsverwaltung nur den Ausschussmitgliedern, anderen Mitgliedern des Landtages, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und den Fraktionsvorsitzenden.
(5) Die Beschränkung nach Absatz 3 gilt in der laufenden Wahlperiode. Der Präsident kann Ausnahmen von den Absätzen 3 und 4 zulassen. § 88 Abs. 7 gilt entsprechend.
§ 88 Vertrauliche Unterlagen
(1) Die Ausschüsse können in besonderen Fällen Urkunden, Akten und andere Unterlagen, deren Inhalt zu ihrer Kenntnis bestimmt ist, für vertraulich erklären.
(2) Sind Unterlagen für vertraulich erklärt worden, so regelt der Ausschuss ihre Behandlung. Erfolgt keine Regelung, so sind diese Unterlagen durch die Landtagsverwaltung in entsprechender Anwendung der Regelungen für den Umgang mit in den Geheimhaltungsgrad VS-vertraulich eingestuften Unterlagen zu behandeln. Entsprechendes gilt für Niederschriften über Sitzungen oder Teile von Sitzungen, die gemäß § 85 Abs. 3 für vertraulich erklärt worden sind.
(3) Außerhalb der Verhandlungen des Ausschusses dürfen vertrauliche Unterlagen nur von dessen Mitgliedern sowie von dessen ständigen Stellvertretern und nur bei einem vom Präsidenten bestimmten Beamten des Landtages eingesehen werden. Hat ein Ausschuss bereits über vertrauliche Unterlagen verhandelt, so dürfen diese Unterlagen auch von Mitgliedern des Landtages eingesehen werden, die verhinderte Ausschussmitglieder in dieser Sitzung vertreten haben.
(4) Während der Verhandlungen des Ausschusses dürfen vertrauliche Unterlagen nur von dessen Mitgliedern und von Mitgliedern des Landtages eingesehen werden, die verhinderte Mitglieder vertreten.
(5) Der Ausschuss kann auch anderen Personen die Einsichtnahme in vertrauliche Unterlagen gestatten.
(6) § 85 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
(7) Der Ausschuss kann die Vertraulichkeit von Unterlagen wieder aufheben. Nach Ablauf der Wahlperiode ist dazu der Präsident befugt.
§ 89 Ergänzende Vorschriften
Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Sitzungen des Landtages entsprechend auch für die Sitzungen der Ausschüsse.
§ 90 Sitzungen des Ältestenrates
Für die Sitzungen des Ältestenrates gelten die §§ 84 bis 89 entsprechend.
Vierter Abschnitt Auslegung und Änderung der Geschäftsordnung; sprachliche Gleichstellung
§ 91 Auslegung der Geschäftsordnung
(1) Während einer Sitzung des Landtages auftretende Zweifel über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet der Präsident für den Einzelfall.
(2) Im Übrigen obliegt die Auslegung dieser Geschäftsordnung dem Ältestenrat. Der Präsident, ein Ausschuss, eine Fraktion oder acht Mitglieder des Landtages können verlangen, dass die Auslegung dem Landtag zur Entscheidung vorgelegt wird.
§ 92 Abweichungen von der Geschäftsordnung
Der Landtag kann im Einzelfall von Vorschriften dieser Geschäftsordnung abweichen, wenn nicht acht anwesende Mitglieder des Landtages widersprechen.
§ 93 Änderung der Geschäftsordnung
(1) Für Änderungen dieser Geschäftsordnung gelten die Vorschriften über Gesetzentwürfe entsprechend.
(2) Der Ältestenrat kann sich auch ohne besondere Überweisung mit Fragen der Geschäftsordnung befassen und dem Landtag in Beschlussempfehlungen Vorschläge zu ihrer Änderung machen. Derartige Vorschläge behandelt der Landtag sogleich in zweiter Beratung.
§ 94 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Geschäftsordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form, soweit noch nicht eine ausdrückliche Fassung in geschlechtergerechter Sprache erfolgt ist.
Anlage
(zu § 86b)
Führung eines Lobbyregisters
§ 1 Öffentliche Liste der Interessenvertretung
Der Präsident führt eine öffentliche Liste, in der alle Organisationen unabhängig von ihrer Rechtsform oder natürliche Personen, die Interessen gegenüber dem Landtag oder der Landesregierung vertreten, auf Antrag eingetragen werden.
§ 2 Erforderliche Angaben
(1) Eine parlamentarische Anhörung der in § 1 genannten Interessenvertreter kann nur stattfinden, wenn sich diese in die Liste eingetragen und dabei folgende Angaben gemacht haben:
1.
Name und Sitz,
2.
Zusammensetzung von Vorstand und Geschäftsführung,
3.
Interessenbereich,
4.
Mitgliederzahl,
5.
Anzahl der angeschlossenen Organisationen,
6.
Namen der Vertreter der Organisation sowie
7.
Anschrift der Geschäftsstelle einschließlich Telefon-, Faxnummer sowie E-Mail-Adresse und Internetadresse.
(2) Die Eintragung in die Liste begründet keinen Rechtsanspruch auf Anhörung.
§ 3 Öffentliche Zugänglichkeit der Liste
Die Liste ist vom Präsidenten auf der Internetseite des Landtages zu veröffentlichen.
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