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Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2010

Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2010
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht geändert, § 61 angefügt durch Artikel 1, § 61 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. März 2021 (GVBl. LSA S. 98)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 201019.12.2009
Inhaltsverzeichnis07.06.2021
Abschnitt I - Wahlrecht und Wählbarkeit19.12.2009
§ 1 - Zahl der Abgeordneten; Art der Wahl06.07.2021
§ 2 - Wahlrecht12.12.2014
§ 3 - Ausschluss vom Wahlrecht05.12.2019
§ 4 - Ausübung des Wahlrechts05.12.2019
§ 4a - Wählerverzeichnis und Wahlschein05.12.2019
§ 5 - Berichtigung des Wählerverzeichnisses05.12.2019
§ 6 - Wählbarkeit12.12.2014
§ 7 - Ausscheiden aus dem Landtag19.12.2009
§ 8 - Verzicht auf den Abgeordnetensitz19.12.2009
Abschnitt II - Wahlvorbereitung19.12.2009
§ 9 - Wahltag; Wahlzeit12.12.2014
§ 10 - Wahlkreise06.07.2021
§ 11 - Wahlbezirke19.12.2009
§ 12 - Kreiswahlleiter; Kreiswahlausschuss05.12.2019
§ 13 - Landeswahlleiter; Landeswahlausschuss05.12.2019
§ 14 - Kreiswahlvorschläge05.12.2019
§ 15 - Landeswahlvorschläge05.12.2019
§ 16 - (aufgehoben)19.12.2009
§ 17 - Beteiligungsanzeige05.12.2019
§ 18 - Anschluss an den Landeswahlvorschlag19.12.2009
§ 19 - Aufstellung von Bewerbern05.12.2019
§ 20 - Aufnahme in einen Wahlvorschlag19.12.2009
§ 21 - Rücknahme und Änderung eingereichter Wahlvorschläge05.12.2019
§ 22 - Prüfung der Wahlvorschläge; Mängelbeseitigung05.12.2019
§ 23 - Zulassung von Wahlvorschlägen19.12.2009
§ 24 - Stimmzettel05.12.2019
§ 25 - Öffentlichkeit im Wahlraum19.12.2009
§ 26 - Wahlvorstand26.02.2020
Abschnitt III - Wahl19.12.2009
§ 27 - Stimmabgabe05.12.2019
§ 28 - Briefwahl05.12.2019
§ 29 - Wahlurnen; Stimmenzählung19.12.2009
§ 30 - Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung; unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen19.12.2009
Abschnitt IV - Feststellung des Wahlergebnisses19.12.2009
§ 31 - Feststellung der gültigen Stimmen19.12.2009
§ 32 - Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis19.12.2009
§ 33 - Erforderliche Stimmenzahl19.12.2009
§ 34 - Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Wahlkreis19.12.2009
§ 35 - Feststellung des Wahlergebnisses im Lande; Sitzverteilung06.07.2021
§ 36 - Bekanntmachung der auf dem Landeswahlvorschlag gewählten Bewerber19.12.2009
§ 37 - Benachrichtigung; Annahme der Wahl19.12.2009
§ 38 - Abänderung der Feststellung des Wahlergebnisses19.12.2009
Abschnitt V - Neuverrechnung der Abgeordnetensitze und Feststellung der nachrückenden Bewerber19.12.2009
§ 39 - Neuverrechnung der Abgeordnetensitze19.12.2009
§ 40 - Übergang des Sitzes auf die Ersatzperson19.12.2009
§ 41 - Entsprechende Geltung19.12.2009
Abschnitt VI - Nachwahlen19.12.2009
§ 42 - Nachwahlen19.12.2009
Abschnitt VII - Ersatzwahlen19.12.2009
§ 43 - Grundsätze19.12.2009
§ 44 - Folgen eines Parteiverbots19.12.2009
§ 45 - Wahltag und Wahlzeit19.12.2009
Abschnitt VIII - Wiederholungswahlen19.12.2009
§ 46 - Wiederholungswahlen19.12.2009
Abschnitt IX - Ersatzpersonen19.12.2009
§ 47 - Ersatzpersonen19.12.2009
Abschnitt X - Pflicht zur ehrenamtlichen Mitwirkung19.12.2009
§ 48 - Pflicht zur Übernahme eines Wahlehrenamtes; Unvereinbarkeit19.12.2009
§ 49 - Ablehnungsgründe12.12.2014
§ 5019.12.2009
§ 51 - Entschädigung05.12.2019
Abschnitt XI - Wahlkosten19.12.2009
§ 52 - Wahlkosten19.12.2009
Abschnitt XII - Staatliche Mittel für Träger von Wahlvorschlägen19.12.2009
§ 52a - Auszahlung staatlicher Mittel für Parteien19.12.2009
§ 52b - Staatliche Mittel für Einzelbewerber19.12.2009
§ 52c19.12.2009
Abschnitt XIII - Übergangs- und Schlussbestimmungen19.12.2009
§ 53 - Ordnungswidrigkeiten19.12.2009
§ 54 - Rechtsbehelfe und Wahlprüfungsverfahren19.12.2009
§ 55 - Wahlstatistik05.12.2019
§ 56 - Ermächtigungen10.11.2020
§ 57 - Fristen, Termine und Form19.12.2009
§ 58 - Sprachliche Gleichstellung19.12.2009
§ 59 - Barrierefreie Informationen05.12.2019
§ 60 - Einschränkung von Grundrechten05.12.2019
Anlage - Wahlkreiseinteilung für die Landtagswahlen in Sachsen-Anhalt05.12.2019
Inhaltsübersicht
Abschnitt I
Wahlrecht und Wählbarkeit
§§
Zahl der Abgeordneten; Art der Wahl 1
Wahlrecht 2
Ausschluss vom Wahlrecht 3
Ausübung des Wahlrechts 4
Wählerverzeichnis und Wahlschein 4a
Berichtigung des Wählerverzeichnisses 5
Wählbarkeit 6
Ausscheiden aus dem Landtag 7
Verzicht auf den Abgeordnetensitz 8
Abschnitt II
Wahlvorbereitung
Wahltag, Wahlzeit 9
Wahlkreise 10
Wahlbezirke 11
Kreiswahlleiter; Kreiswahlausschuss 12
Landeswahlleiter; Landeswahlausschuss 13
Kreiswahlvorschläge 14
Landeswahlvorschläge 15
(weggefallen) 16
Beteiligungsanzeige 17
Anschluss an den Landeswahlvorschlag 18
Aufstellung von Bewerbern 19
Aufnahme in einen Wahlvorschlag 20
Rücknahme und Änderung eingereichter Wahlvorschläge 21
Prüfung der Wahlvorschläge; Mängelbeseitigung 22
Zulassung von Wahlvorschlägen 23
Stimmzettel 24
Öffentlichkeit im Wahlraum 25
Wahlvorstand 26
Abschnitt III
Wahl
Stimmabgabe 27
Briefwahl 28
Wahlurnen; Stimmenzählung 29
Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung; unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen 30
Abschnitt IV
Feststellung des Wahlergebnisses
Feststellung der gültigen Stimmen 31
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis 32
Erforderliche Stimmenzahl 33
Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Wahlkreis 34
Feststellung des Wahlergebnisses im Lande; Sitzverteilung 35
Bekanntmachung der auf dem Landeswahlvorschlag gewählten Bewerber 36
Benachrichtigung; Annahme der Wahl 37
Abänderung der Feststellung des Wahlergebnisses 38
Abschnitt V
Neuverrechnung der Abgeordnetensitze und
Feststellung der nachrückenden Bewerber
§§
Neuverrechnung der Abgeordnetensitze 39
Übergang des Sitzes auf die Ersatzperson 40
Entsprechende Geltung 41
Abschnitt VI
Nachwahlen
Nachwahlen 42
Abschnitt VII
Ersatzwahlen
Grundsätze 43
Folgen eines Parteiverbots 44
Wahltag und Wahlzeit 45
Abschnitt VIII
Wiederholungswahlen
Wiederholungswahlen 46
Abschnitt IX
Ersatzpersonen
Ersatzpersonen 47
Abschnitt X
Pflicht zur ehrenamtlichen Mitwirkung
Pflicht zur Übernahme eines Wahlehrenamtes; Unvereinbarkeit 48
Ablehnungsgründe 49
(weggefalllen) 50
Entschädigung 51
Abschnitt XI
Wahlkosten
Wahlkosten 52
Abschnitt XII
Staatliche Mittel für Träger von Wahlvorschlägen
Auszahlung staatlicher Mittel für Parteien 52a
Staatliche Mittel für Einzelbewerber 52b
(weggefallen) 52c
Abschnitt XIII
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Ordnungswidrigkeiten 53
Rechtsbehelfe und Wahlprüfungsverfahren 54
Wahlstatistik 55
Ermächtigungen 56
Fristen, Termine und Form 57
Sprachliche Gleichstellung 58
Barrierefreie Informationen 59
Einschränkung von Grundrechten 60

Abschnitt I Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 1 Zahl der Abgeordneten; Art der Wahl

(1) Der Landtag besteht aus mindestens 83 Abgeordneten. Hiervon werden 41 Abgeordnete in den Wahlkreisen in direkter Wahl gewählt. Die übrigen Abgeordnetensitze werden den Parteien auf Landeswahlvorschlägen zugewiesen.
(2) Die Wahl erfolgt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt.
(3) Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl eines Kreiswahlvorschlages, eine Zweitstimme für die Wahl eines Landeswahlvorschlages.

§ 2 Wahlrecht

Wahlberechtigt ist, wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und am Wahltag
1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat und
2.
seit mindestens drei Monaten im Land Sachsen-Anhalt eine Wohnung im Sinne des Melderechts, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten hat.
Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Satz 1 Nr. 2 ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.

§ 3 Ausschluss vom Wahlrecht

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

§ 4 Ausübung des Wahlrechts

(1) Wählen kann nur der Wahlberechtigte, der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
(2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird. Wer einen Wahlschein hat, kann in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen.
(3) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.
(4) Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

§ 4a Wählerverzeichnis und Wahlschein

(1) Die Führung der Wählerverzeichnisse und die Ausstellung von Wahlscheinen ist Aufgabe der Gemeinden.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten der nach Absatz 1 zuständigen Stelle Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des in Satz 1 genannten Zeitraumes nur ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung nach Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Macht ein Wahlberechtigter vom Recht auf Einsicht keinen Gebrauch und ergibt sich, dass er im Wählerverzeichnis nicht aufgeführt ist, so ist ein aus diesem Grunde eingelegter Einspruch nach § 1 des Wahlprüfungsgesetzes Sachsen-Anhalt unbegründet.

§ 5 Berichtigung des Wählerverzeichnisses

(1) Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses können bis zum Ablauf der Frist nach § 4a Abs. 2 Satz 1 von jedem Wahlberechtigten bei der Gemeinde schriftlich gestellt oder zur Niederschrift gegeben werden.
(2) Hält die Gemeinde den Antrag nicht für begründet, so hat sie die Entscheidung des Kreiswahlleiters (§ 12 Abs. 1) herbeizuführen.
(3) Gegen die Entscheidung des Kreiswahlleiters ist Wahleinspruch zulässig.

§ 6 Wählbarkeit

(1) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltage
1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat und
2.
seit sechs Monaten im Lande Sachsen-Anhalt seinen Wohnsitz im Sinne des § 2 hat.
(2) Nicht wählbar ist,
1.
wer nach § 3 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
2.
wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

§ 7 Ausscheiden aus dem Landtag

(1) Ein Abgeordneter scheidet aus dem Landtag aus,
1.
wenn im Verfahren gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt worden ist,
2.
wenn er die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verloren hat, weil er wegen eines Verbrechens zur Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist oder weil ihm ein Strafgericht diese Fähigkeit aberkannt hat,
3.
wenn seine Wahl im Wahlprüfungsverfahren durch Beschluss des Landtages oder durch Berichtigung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt worden ist,
4.
durch Verzicht,
5.
durch Verlust der Wählbarkeit oder durch Ausschluss vom Wahlrecht (§ 3), sofern nicht die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 gegeben sind,
6.
durch Wegfall der Gründe für die Berufung als Ersatzperson,
7.
durch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 bis 3 teilt der Präsident des Landtages das Ausscheiden dem Landtag mit. In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 5 bis 7 trifft der Landtag nach den Vorschriften des Wahlprüfungsgesetzes die Feststellung, ob die Voraussetzungen für das Ausscheiden vorliegen.

§ 8 Verzicht auf den Abgeordnetensitz

(1) Ein Abgeordneter kann jederzeit auf seinen Sitz verzichten. Der Verzicht ist zur Niederschrift des Landtagspräsidenten oder eines Notars, der seinen Sitz in Sachsen-Anhalt hat, zu erklären. Eine notarielle Verzichtserklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Landtagspräsidenten zugeht. Der Verzicht ist unwiderruflich. Der Verzicht kann auf einen Tag in der Zukunft gerichtet sein.
(2) Der Präsident des Landtages hat den Verzicht zu bestätigen, wenn dieser freiwillig, unbedingt, unbeeinflusst von Täuschung oder Drohung und gemäß den Vorschriften des Absatzes 1 erklärt worden ist. Die Entscheidung ist unverzüglich zu treffen. Sie ist dem Abgeordneten zuzustellen und als Landtagsdrucksache zu verteilen.
(3) Die Entscheidung des Präsidenten kann nach den Vorschriften des Wahlprüfungsgesetzes über das Feststellungsverfahren angefochten werden. Mit Unanfechtbarkeit der Bestätigung scheidet der Abgeordnete aus dem Landtag aus, andernfalls mit Rechtskraft der Entscheidung des Landesverfassungsgerichts.

Abschnitt II Wahlvorbereitung

§ 9 Wahltag; Wahlzeit

(1) Der Landtag bestimmt auf Vorschlag seines Präsidenten den Wahltag und die Wahlzeit. Wahltag muss ein Sonntag sein.
(2) Die in Abschnitt II festgelegten Fristen und Termine gelten nicht für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode nach Artikel 60 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt.

§ 10 Wahlkreise

(1) Das Land Sachsen-Anhalt wird in 41 Wahlkreise eingeteilt. Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises darf von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht um mehr als 20 v. H. nach oben oder unten abweichen. Die Wahlkreiseinteilung regelt der Landtag in der
Anlage
. Die Landesregierung erstattet dem Landtag spätestens 36 Monate nach Beginn der Wahlperiode einen schriftlichen Bericht über die Veränderungen der Einwohnerzahlen in den Wahlkreisen. Bei Ermittlung der Bevölkerungszahlen bleiben Ausländer im Sinne von § 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes unberücksichtigt.
(2) Werden durch die Änderung von Gemeindegrenzen die Grenzen von Wahlkreisen berührt, so bewirkt diese Änderung unmittelbar auch die Änderung der Wahlkreisgrenzen, wenn nicht mehr als fünf v. H. der Einwohner den Wahlkreis wechseln. Eine aus Gebietsteilen mehrerer Wahlkreise neu gebildete Gemeinde ist Bestandteil des Wahlkreises mit der geringeren Einwohnerzahl. Gebietsänderungen, die nach Ablauf des 44. Monats nach Beginn der Wahlperiode eintreten, wirken sich auf die Wahlkreiseinteilung erst in der nächsten Wahlperiode aus.
(3) Absatz 2 gilt bei einer Änderung von Landkreisgrenzen entsprechend.

§ 11 Wahlbezirke

Für die Stimmabgabe wird jeder Wahlkreis in Wahlbezirke eingeteilt.

§ 12 Kreiswahlleiter; Kreiswahlausschuss

(1) Für jeden Wahlkreis beruft der Landeswahlleiter vor jeder Wahl einen Kreiswahlleiter und einen Vertreter. Für mehrere benachbarte Wahlkreise kann er einen gemeinsamen Kreiswahlleiter und einen gemeinsamen Vertreter berufen.
(2) Beim Kreiswahlleiter wird vor jeder Wahl ein Kreiswahlausschuss gebildet. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 wird ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss gebildet.
(3) Der Kreiswahlausschuss besteht aus dem Kreiswahlleiter als Vorsitzendem und sechs Beisitzern, die der Kreiswahlleiter auf Vorschlag der Parteien aus den Wahlberechtigten beruft. Bei der Berufung der Beisitzer sollen die Parteien in der Reihenfolge der bei der letzten Landtagswahl in dem jeweiligen Gebiet errungenen Zahl der Zweitstimmen angemessen berücksichtigt werden.
(4) Werden von den Parteien weniger als sechs Wahlberechtigte als Beisitzer für den Kreiswahlausschuss vorgeschlagen, so erfolgt die Berufung der weiteren Beisitzer durch den Kreiswahlleiter aus den Reihen der Wahlberechtigten.
(5) Der Kreiswahlleiter führt die Geschäfte des Kreiswahlausschusses. Er trägt im Rahmen seiner Aufgaben die Verantwortung für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl im Wahlkreis. Er ist zum Zweck der Prüfung von Unterschriften und zum Lichtbildabgleich berechtigt, die Pass- und Personalausweisbehörden um Datenübermittlung aus den Pass- und Personalausweisregistern zu ersuchen, soweit diese Daten zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden öffentlichen Aufgaben im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Wahl erforderlich sind.

§ 13 Landeswahlleiter; Landeswahlausschuss

(1) Für das Land Sachsen-Anhalt werden ein Landeswahlleiter und ein Vertreter durch den Minister des Innern berufen. Die in § 41 des Landesbeamtengesetzes genannten Beamten sind von der Berufung ausgeschlossen.
(2) Beim Landeswahlleiter wird vor jeder Wahl ein Landeswahlausschuss gebildet. Er besteht aus
1.
dem Landeswahlleiter als Vorsitzendem,
2.
sechs Beisitzern, die der Landeswahlleiter auf Vorschlag der Parteien aus den Wahlberechtigten beruft, und
3.
zwei Richtern des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt, die der Landeswahlleiter auf Vorschlag des Präsidenten beruft.
§ 12 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Der Landeswahlleiter führt die Geschäfte des Landeswahlausschusses. Er trägt im Rahmen seiner Aufgaben die Verantwortung für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl im Land. § 12 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 14 Kreiswahlvorschläge

(1) Kreiswahlvorschläge dürfen von Parteien und Einzelbewerbern eingereicht werden. Sie sind beim zuständigen Kreiswahlleiter spätestens am 48. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.
(2) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Besteht kein Landesverband, muss der Kreiswahlvorschlag von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, unterzeichnet sein; Satz 1 gilt entsprechend. Kreiswahlvorschläge von Parteien, die am Tag der Bestimmung des Wahltages nicht aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einem im Land Sachsen-Anhalt gewählten Abgeordneten im Deutschen Bundestag oder im Landtag von Sachsen-Anhalt vertreten sind, bedürfen außerdem der persönlichen und handschriftlichen Unterschrift von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen. Von den Unterzeichnern gilt der erste als Vertrauensperson für den Kreiswahlvorschlag und der zweite als stellvertretende Vertrauensperson, wenn nicht andere Wahlberechtigte auf dem Kreiswahlvorschlag angegeben sind.
(3) Kreiswahlvorschläge von Einzelbewerbern müssen von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises einschließlich von diesen selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen. Hat er mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so sind seine Unterschriften auf Kreiswahlvorschlägen, die bei der Gemeinde nach der ersten Bescheinigung des Wahlrechts eingehen, ungültig.
(5) Der Kreiswahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. In dem Kreiswahlvorschlag müssen Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort, Wohnung und Beruf oder Stand des Bewerbers angegeben sein. Tritt der Bewerber für eine Partei auf, so ist die Parteibezeichnung beizufügen. Die Hinzufügung einer Parteibezeichnung ist nur mit Zustimmung dieser Partei zulässig.
(6) In einem Wahlkreis darf von einer Partei nur ein Kreiswahlvorschlag zugelassen werden.
(7) Ein Bewerber darf nur in einem Wahlkreis und in diesem Wahlkreis nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden.

§ 15 Landeswahlvorschläge

(1) Landeswahlvorschläge dürfen nur von Parteien eingereicht werden; sie sind beim Landeswahlleiter bis zu dem in § 14 Abs. 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt einzureichen. Sie müssen von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Besteht kein Landesverband, muss der Landeswahlvorschlag von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, unterzeichnet sein; Satz 2 gilt entsprechend. Landeswahlvorschläge von Parteien, die am Tag der Bestimmung des Wahltages nicht aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einem im Land Sachsen-Anhalt gewählten Abgeordneten im Deutschen Bundestag oder im Landtag von Sachsen-Anhalt vertreten sind, bedürfen außerdem der persönlichen und handschriftlichen Unterschrift von mindestens 1 000 Wahlberechtigten. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Landeswahlvorschlages nachzuweisen. § 14 Abs. 4 und 5 Satz 2 gilt entsprechend. Im Landeswahlvorschlag sind eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson anzugeben.
(2) Die Benennung eines Bewerbers in einem Kreiswahlvorschlag schließt seine Benennung im Landeswahlvorschlag nicht aus, sofern beide Wahlvorschläge dieselbe Parteibezeichnung führen.
(3) Ein Bewerber darf nur in einem Landeswahlvorschlag benannt werden.
(4) Die Namen der Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein.

§ 16

(aufgehoben)

§ 17 Beteiligungsanzeige

(1) Parteien, die am Tag der Bestimmung des Wahltages im Landtag von Sachsen-Anhalt seit der letzten Wahl nicht aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages ununterbrochen mit mindestens einem gewählten Abgeordneten vertreten sind oder die sich an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag im Land Sachsen-Anhalt nicht mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 61. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Die Anzeige muss den Namen und die Kurzbezeichnung, unter denen die Partei sich an der Wahl beteiligen will, enthalten und von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Besteht kein Landesverband, so muss die Anzeige von den Vorständen der im Land bestehenden nächstniedrigen Gebietsverbände unterzeichnet sein; Satz 2 gilt entsprechend. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Landesvorstandes oder in den Fällen des Satzes 3 über den handelnden Vorstand sind der Anzeige beizufügen. Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden.
(2) Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am 51. Tage vor der Wahl für das Land und alle Wahlkreise verbindlich fest, welche Vereinigungen, die nach Absatz 1 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind.

§ 18 Anschluss an den Landeswahlvorschlag

(1) Kreiswahlvorschläge sind an den Landeswahlvorschlag mit derselben Parteibezeichnung angeschlossen, ohne dass es einer Anschlusserklärung bedarf.
(2) Kreiswahlvorschläge einer Partei, die keinen Landeswahlvorschlag eingereicht hat oder deren eingereichter Landeswahlvorschlag nicht zugelassen worden ist, können an keinen Landeswahlvorschlag angeschlossen werden. Dies gilt auch für Kreiswahlvorschläge von Bewerbern, die nicht für eine Partei auftreten (Einzelbewerber).

§ 19 Aufstellung von Bewerbern

(1) Als Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist und hierzu in einer einheitlichen Mitgliederversammlung zur Wahl eines Bewerbers von den im Wahlkreis im Zeitpunkt ihres Zusammentretens zum Landtag wahlberechtigten Mitgliedern der Partei gewählt worden ist. Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern aus ihrer Mitte in geheimer Wahl zur Wahl eines Bewerbers gewählt worden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn mehrere Bewerberaufstellungsverfahren in einer Mitglieder- oder Delegiertenversammlung organisatorisch zusammengefasst werden.
(2) Der Landesvorstand oder eine andere in der Parteisatzung hierfür vorgesehene Stelle kann gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Delegiertenversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.
(2a) Die Bewerber werden in geheimer Abstimmung gewählt. Vorschlagsberechtigt ist jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung; weitergehende satzungsmäßige Vorschlagsrechte bleiben im Übrigen unberührt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlen dürfen frühestens 44 Monate nach Beginn der Wahlperiode des Landtages stattfinden; dies gilt nicht, wenn die Wahlperiode vorzeitig endet.
(3) Das Nähere über die Wahl der Delegierten, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung, das Verfahren für die Wahl des Bewerbers sowie über das Einspruchsrecht nach Absatz 2 Satz 1 regeln die Parteien durch ihre Satzungen.
(4) Eine Abschrift der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Art, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder oder Delegierten sowie das Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Kreiswahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß Absatz 2a Satz 1 bis 3 beachtet worden sind. Der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
(5) Die Absätze 1, 2a, 3 und 4 gelten für Landeswahlvorschläge entsprechend mit der Maßgabe, dass für die Abnahme der Versicherung an Eides statt nach Absatz 4 Satz 2 der Landeswahlleiter zuständig ist und sich diese auch darauf zu erstrecken hat, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber im Landeswahlvorschlag in geheimer Abstimmung erfolgt ist.

§ 20 Aufnahme in einen Wahlvorschlag

In einen Wahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat. Die Zustimmung ist unwiderruflich.

§ 21 Rücknahme und Änderung eingereichter Wahlvorschläge

(1) Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange noch nicht über seine Zulassung entschieden ist. Wahlvorschläge nach § 14 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 sowie § 15 Abs. 1 Satz 4 können auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich unterzeichnete Erklärung zurückgenommen werden.
(2) Bis zu dem in § 14 Abs. 1 Satz 2 und § 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 genannten Zeitpunkt kann ein Wahlvorschlag durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson geändert werden.
(3) Nach dem in § 14 Abs. 1 Satz 2 und § 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 genannten Zeitpunkt können Wahlvorschläge nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur, wenn ein Bewerber verstorben ist oder die Wählbarkeit verloren hat, geändert werden. Das Verfahren nach § 19 braucht nicht eingehalten zu werden, der Unterschriften nach § 14 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 sowie § 15 Abs. 1 Satz 4 bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages ist jede Änderung ausgeschlossen.
(4) Erklärungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind gegenüber dem Wahlleiter schriftlich abzugeben und können nicht widerrufen werden.

§ 22 Prüfung der Wahlvorschläge; Mängelbeseitigung

(1) Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er bei einem Wahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt er unverzüglich die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.
(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Kreiswahlvorschlag liegt nicht vor, wenn
1.
die Form oder Frist des § 14 Abs. 1 Satz 2 nicht gewahrt ist,
2.
die erforderlichen gültigen Unterschriften fehlen,
3.
bei einem Parteivorschlag die Parteibezeichnung fehlt, die nach § 17 Abs. 2 erforderliche Feststellung abgelehnt ist oder die Nachweise des § 19 nicht erbracht sind,
4.
der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, so dass seine Person nicht feststeht, oder
5.
die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt.
Satz 2 gilt für Landeswahlvorschläge entsprechend mit der Maßgabe, dass die in den Nummern 4 und 5 bezeichneten Mängel sich nur auf die hiervon betroffenen Bewerber auswirken.
(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages (§ 23) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
(4) Gegen Verfügungen des Wahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren (Absatz 1) kann die Vertrauensperson den Wahlausschuss anrufen.

§ 23 Zulassung von Wahlvorschlägen

(1) Die Wahlausschüsse entscheiden auf der Grundlage dieses Gesetzes über die Zulassung der Wahlvorschläge in öffentlicher Sitzung. Bei den Abstimmungen der Wahlausschüsse entscheidet die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Wahlvorschläge, die erst nach Ablauf der Einreichungsfrist eingereicht worden sind oder nicht den Anforderungen entsprechen, die durch dieses Gesetz oder durch die Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt aufgestellt sind, sind nicht zuzulassen. In Fällen höherer Gewalt oder bei unabwendbaren Zufällen kann eine andere Entscheidung getroffen werden.
(3) In Wahlvorschlägen sind die Bewerber zu streichen,
1.
deren Zustimmungserklärung (§ 20) fehlt oder
2.
für die die nach den Bestimmungen der Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt erforderlichen Unterlagen nicht beigebracht sind oder
3.
die auf mehreren Kreiswahlvorschlägen oder mehreren Landeswahlvorschlägen benannt sind.
(4) In einem Landeswahlvorschlag sind die Bewerber zu streichen, die auch in einem Kreiswahlvorschlag benannt sind, der an einen anderen oder an keinen Landeswahlvorschlag angeschlossen ist.
(5) Betreffen die Mängel eines Landeswahlvorschlages nur einen oder mehrere Bewerber, so ist die Zulassung nur hinsichtlich des einen oder der mehreren Bewerber zu versagen.
(6) Die Entscheidungen der Kreiswahlausschüsse über die Zulassung der Wahlvorschläge müssen spätestens am 44. Tag vor der Wahl getroffen werden.
(7) Lässt der Kreiswahlausschuss einen Kreiswahlvorschlag nicht zu, so kann binnen drei Tagen nach der mündlichen Bekanntmachung der Entscheidung in der Sitzung des Kreiswahlausschusses Beschwerde an den Landeswahlausschuss eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages, der Landeswahlleiter und der Kreiswahlleiter. Der Landeswahlleiter und der Kreiswahlleiter können auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Kreiswahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muss spätestens am 38. Tage vor der Wahl getroffen werden.
(8) Die Entscheidung des Landeswahlausschusses über die Zulassung der Landeswahlvorschläge muss spätestens am 44. Tage vor der Wahl getroffen werden.
(9) Die Wahlausschüsse können ihre Beschlüsse abändern, wenn ein begründeter Anlass besteht und der jeweilige Stand des Wahlverfahrens dies erlaubt. Die Gründe für die Abänderung sind dem Landeswahlleiter unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(10) Die Wahlleiter machen die Wahlvorschläge nach Zulassung öffentlich bekannt.

§ 24 Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel für die Wahl werden amtlich hergestellt.
(2) Der Stimmzettel enthält
1.
für die Wahl nach Kreiswahlvorschlägen die Namen der zugelassenen Bewerber, bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien außerdem die Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese,
2.
für die Wahl nach Landeswahlvorschlägen die Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese sowie die Namen der ersten drei Bewerber der zugelassenen Landeswahlvorschläge.
(3) Die Reihenfolge der Landeswahlvorschläge von Parteien richtet sich nach der Zahl der Zweitstimmen, die sie bei der letzten Landtagswahl im Land Sachsen-Anhalt erreicht haben. Die übrigen Landeswahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien an.
(4) Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeswahlvorschläge. Sonstige Kreiswahlvorschläge von Parteien und Einzelbewerbern schließen sich in alphabetischer Folge der Namen der Parteien oder der Familiennamen an.

§ 25 Öffentlichkeit im Wahlraum

Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Wahlraum verweisen.

§ 26 Wahlvorstand

(1) Die Gemeinden bestimmen für jeden Wahlbezirk einen Wahlvorstand.
(2) Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und den Beisitzern. Bei der Berufung der Beisitzer sollen die Vorschläge der Parteien vorrangig berücksichtigt werden. Schlagen die Parteien keine oder nicht genügend Wahlberechtigte als Beisitzer vor, so beruft die Gemeinde die erforderlichen Beisitzer nach ihrem Ermessen. Auf Ersuchen der Gemeinde sind zur Sicherstellung der Wahldurchführung die im Wahlgebiet ansässigen Behörden und Einrichtungen des Landes oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Beschäftigten unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen. Die ersuchte Stelle hat die betroffene Person über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen.
(2a) Die Gemeinden sind befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern die betroffene Person der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Die betroffene Person ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten verarbeitet werden:
1.
Name,
2.
Vorname,
3.
Geburtsdatum,
4.
Anschrift,
5.
Telefonnummern sowie
6.
die Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion.
(3) Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses werden in jedem Wahlkreis ein oder mehrere besondere Wahlvorstände (Briefwahlvorstände) gebildet. Der Kreiswahlleiter kann die Einrichtung von Briefwahlvorständen in Gemeinden anordnen. Die Mitglieder der Briefwahlvorstände werden vom Kreiswahlleiter berufen; im Falle einer Anordnung nach Satz 2 berufen die Gemeinden die Mitglieder der Briefwahlvorstände.

Abschnitt III Wahl

§ 27 Stimmabgabe

(1) Der Wähler gibt
1.
seine Erststimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber der Kreiswahlvorschläge sie gelten soll,
2.
seine Zweitstimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Landeswahlvorschlag sie gelten soll.
(2) Im Falle der zulässigen Hilfe bei der Stimmabgabe nach § 4 Abs. 4 ist die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten erlangt hat.
(3) Zur Erleichterung der Abgabe und Zählung der Stimmen können anstelle von Stimmzetteln und Wahlurnen zugelassene Wahlgeräte benutzt werden. Das Nähere wird durch Verordnung bestimmt.

§ 28 Briefwahl

(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt worden ist,
1.
seinen Wahlschein,
2.
in einem besonderen verschlossenen Umschlag seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht.
(2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler eidesstattlich zu versichern, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat. Hat sich ein Wähler zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer anderen Person bedient, so hat die andere Person eidesstattlich zu versichern, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat. Der Kreiswahlleiter ist für die Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
(3) Werden nach § 26 Abs. 3 Briefwahlvorstände in den Gemeinden gebildet, so tritt an die Stelle des Kreiswahlleiters in Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 die Gemeindebehörde, die den Wahlschein ausgestellt hat.
(4) Zur Erleichterung der Abgabe und Zählung der Briefwahlstimmen kann der Kreiswahlleiter bestimmen, dass in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlkreises die Auszählung der Briefwahlstimmen durch zugelassene Wahlgeräte vorgenommen wird. Das Nähere wird durch Verordnung bestimmt.
(5) Wahlbriefe können von den Absendern bei einem vor der Wahl amtlich bekannt gemachten Postunternehmen als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat der Absender den Betrag zu tragen, der das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt übersteigt. Das Land trägt die Kosten für die unentgeltliche Beförderung von Wahlbriefen.

§ 29 Wahlurnen; Stimmenzählung

(1) Bei der Wahl sind Wahlurnen zu benutzen.
(2) Nach Beendigung der Wahl ist unverzüglich mit der Stimmenzählung zu beginnen.

§ 30 Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung; unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen

(1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
(2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig.

Abschnitt IV Feststellung des Wahlergebnisses

§ 31 Feststellung der gültigen Stimmen

(1) Der Wahlvorstand stellt fest, wie viele Stimmen im Wahlbezirk auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeswahlvorschläge entfallen sind. Der Briefwahlvorstand trifft die entsprechende Feststellung für die Briefwahl.
(2) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Wahlvorstand mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Wahlvorsteher den Ausschlag.
(3) Eine Stimme ist ungültig, wenn sie einen eindeutigen Wählerwillen nicht erkennen lässt oder mit einem sonstigen wesentlichen Mangel behaftet ist. Bei der Briefwahl ist sie außerdem ungültig, wenn wesentliche Verfahrensvorschriften für die Briefwahl nicht eingehalten worden sind.
(4) Ein wesentlicher Mangel im Sinne von Absatz 3 liegt insbesondere vor, wenn der Stimmzettel
1.
nicht amtlich hergestellt ist,
2.
keine Kennzeichnung enthält,
3.
für einen anderen Wahlkreis gültig ist,
4.
einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält.
In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1, 2 und 4 sind beide Stimmen ungültig; im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist nur die Erststimme ungültig.
(5) Die Stimme eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass er vor dem Wahltag stirbt, sein Wahlrecht nach § 3 verliert oder aus dem Land verzieht.
(6) Die Entscheidungen der Wahlvorstände unterliegen der Nachprüfung durch den Kreiswahlausschuss.

§ 32 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wie viele Stimmen auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeswahlvorschläge entfallen sind und welcher Bewerber im Wahlkreis gewählt ist. Nicht berücksichtigt werden dabei die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Kreiswahlvorschlag nach § 18 Abs. 2 abgegeben haben.

§ 33 Erforderliche Stimmenzahl

(1) Gewählt ist im Wahlkreis, wer die meisten Erststimmen erhalten hat.
(2) Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los.

§ 34 Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

Der Kreiswahlleiter macht das Wahlergebnis öffentlich bekannt.

§ 35 Feststellung des Wahlergebnisses im Lande; Sitzverteilung

(1) Die Zuweisung der Abgeordnetensitze auf die Landeswahlvorschläge erfolgt durch den Landeswahlausschuss.
(2) Der Landeswahlausschuss stellt zunächst fest, wie viele Zweitstimmen für die einzelnen Landeswahlvorschläge abgegeben worden sind. § 32 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Bei der Verteilung der Sitze auf die Landeswahlvorschläge gemäß den Absätzen 4 bis 7 werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf v. H. der im Lande abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben.
(4) Der Landeswahlausschuss stellt fest,
1.
wie viele Abgeordnetensitze auf die nicht an Landeswahlvorschläge angeschlossenen Kreiswahlvorschläge entfallen sind,
2.
wie viele Abgeordnetensitze auf die an Landeswahlvorschläge angeschlossenen Kreiswahlvorschläge derjenigen Parteien entfallen sind, die nicht mindestens fünf v. H. der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben.
Durch Abzug dieser Zahlen von der Zahl 83 wird die Zahl der Abgeordnetensitze ermittelt, die den Kreiswahlvorschlägen und den Landeswahlvorschlägen der Parteien, die nach Absatz 3 zu berücksichtigen sind, insgesamt zustehen.
(5) Die nach Absatz 4 Satz 2 errechneten Abgeordnetensitze werden auf die Landeswahlvorschläge auf der Grundlage der nach Absatz 3 zu berücksichtigenden Zweitstimmen wie folgt verteilt. Die Gesamtzahl der verbleibenden Sitze, vervielfacht mit der Zahl der Zweitstimmen, die ein Landeswahlvorschlag erhalten hat, wird durch die Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Landeswahlvorschläge geteilt. Jeder Landeswahlvorschlag enthält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind den Landeswahlvorschlägen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 2 ergeben, zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das vom Landeswahlleiter zu ziehende Los.
(6) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 5 ein Landeswahlvorschlag, auf den mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Zweitstimmen entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, wird ihm von den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen abweichend von Absatz 5 Sätze 4 und 5 zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt. Danach zu vergebende Sitze werden nach Absatz 5 Sätze 4 und 5 zugeteilt.
(7) Von den einer Partei nach den Absätzen 5 und 6 insgesamt zustehenden Abgeordnetensitzen werden die ihr zugeteilten Abgeordnetensitze in den Wahlkreisen abgesetzt. Die verbleibenden Abgeordnetensitze stehen der Partei auf ihrem Landeswahlvorschlag zu. Entsprechend dieser Zahl sind die Bewerber in der Reihenfolge des Landeswahlvorschlages gewählt. Hierbei scheiden jedoch die Bewerber aus, denen bereits ein Abgeordnetensitz in einem Wahlkreis zugewiesen worden ist.
(8) Ergibt die Berechnung nach Absatz 7, dass eine Partei mehr Abgeordnetensitze in den Wahlkreisen erhalten hat, als ihr nach den Absätzen 5 und 6 zustehen, so verbleiben ihr die darüber hinausgehenden Abgeordnetensitze (Mehrsitze). In diesem Fall erhöht sich die Mindestzahl der Abgeordnetensitze (§ 1 Abs. 1 Satz 1) um die doppelte Zahl der Mehrsitze. Die so erhöhte Zahl der Abgeordnetensitze wird wiederum nach den Absätzen 4 bis 7 verteilt. Ergibt auch diese Verteilung, dass eine Partei mehr Abgeordnetensitze in den Wahlkreisen erhalten hat, als ihr nach den Absätzen 5 und 6 zustehen, so verbleiben ihr die darüber hinausgehenden Abgeordnetensitze. In diesem Fall erhöht sich die Gesamtzahl der Abgeordnetensitze (Satz 2) um die doppelte Zahl der nach Satz 4 verbleibenden Abgeordnetensitze. Die so erhöhte Zahl der Abgeordnetensitze wird wiederum nach den Absätzen 4 bis 7 verteilt. Ergibt auch diese Verteilung, dass eine Partei mehr Abgeordnetensitze in den Wahlkreisen erhalten hat, als ihr nach den Absätzen 5 und 6 zustehen, so verbleiben der Partei diese Sitze; die Gesamtzahl der Abgeordnetensitze (Satz 5) erhöht sich entsprechend. Weitere Verteilungen erfolgen nach Maßgabe der Sätze 4 bis 7, soweit die Zahl der der Partei verbleibenden Abgeordnetensitze größer ist als die Hälfte der Zahl der für die Bildung einer Fraktion erforderlichen Abgeordneten.
(8a) Für die Ermittlung der Zahl der für die Bildung einer Fraktion erforderlichen Abgeordneten nach Absatz 8 Satz 8 ist die Zahl der Abgeordnetensitze zu berechnen, die eine fiktive Partei mindestens erhalten würde, wenn sie fünf v. H. der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten hätte. Dabei ist der jeweilige Stand der Verteilung der Abgeordnetensitze zugrunde zu legen. Diese Berechnung findet ausschließlich zur Ermittlung der Zahl der für die Bildung einer Fraktion erforderlichen Abgeordneten nach Absatz 8 Satz 8 statt.
(9) Die nicht gewählten Bewerber auf Landeswahlvorschlägen derjenigen Parteien, die mindestens einen Sitz erhalten haben, sind Ersatzpersonen in der vom Landeswahlausschuss festgestellten Reihenfolge. Dabei scheiden diejenigen Bewerber aus, die in den Wahlkreisen gewählt worden sind.

§ 36 Bekanntmachung der auf dem Landeswahlvorschlag gewählten Bewerber

Der Landeswahlleiter macht die Namen der auf dem Landeswahlvorschlag gewählten Bewerber öffentlich bekannt.

§ 37 Benachrichtigung; Annahme der Wahl

Die in den Wahlkreisen gewählten Bewerber werden vom Kreiswahlleiter, die auf den Landeswahlvorschlägen gewählten vom Landeswahlleiter über ihre Wahl verständigt mit dem Ersuchen, binnen einer Woche dem Landeswahlleiter schriftlich mitzuteilen, ob sie die Wahl annehmen. Würde die einwöchige Frist vor dem Ersten des Monats, in dem die Wahlperiode beginnt, enden, so ist dem Gewählten eine Frist bis zu diesem Zeitpunkt zu setzen. Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl mit Beginn des folgenden Tages als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden.

§ 38 Abänderung der Feststellung des Wahlergebnisses

Die Wahlausschüsse können ihre Beschlüsse über die Feststellung des Wahlergebnisses binnen einer Woche nach der ersten Beschlussfassung abändern, wenn dazu ein begründeter Anlass besteht. Die Gründe für die Abänderung sind dem Landeswahlleiter unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Abschnitt V Neuverrechnung der Abgeordnetensitze und Feststellung der nachrückenden Bewerber

§ 39 Neuverrechnung der Abgeordnetensitze

(1) Der Landeswahlausschuss hat die Abgeordnetensitze auf den Landeswahlvorschlägen nach den Bestimmungen des § 35 neu zu verrechnen, wenn mehr als drei Abgeordnete, die auf Wahlvorschlag einer im Zeitpunkt der Wahl verfassungswidrigen Partei gewählt worden sind, ihre Abgeordnetensitze nach § 7 Abs. 1 Nr. 7 gleichzeitig verlieren.
(2) Grundlage der Neuverrechnung der Abgeordnetensitze bildet das Ergebnis der Hauptwahl. Hat bereits eine Neuverrechnung stattgefunden, so ist diese zugrunde zu legen. Die für die verbotene Partei abgegebenen Stimmen bleiben unberücksichtigt. Sind einer Partei im Verfahren nach § 44 Abgeordnetensitze auf Kreiswahlvorschlag zugewiesen worden, so sind diese Abgeordnetensitze bei der Neuverrechnung nach § 35 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 zu berücksichtigen.
(3) Ein Abgeordneter kann im Fall der Neuverrechnung nach den Absätzen 1 und 2 seinen Sitz nicht verlieren; erforderlichenfalls erhöht sich die gemäß § 35 festgestellte Zahl der Abgeordneten entsprechend.

§ 40 Übergang des Sitzes auf die Ersatzperson

(1) Lehnt ein auf einem Landeswahlvorschlag gewählter Abgeordneter die Wahl ab oder stirbt er oder scheidet er nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder anderer Gesetze aus, so geht der Sitz auf die nächste noch nicht für gewählt erklärte Ersatzperson dieses Landeswahlvorschlages über. Das Gleiche gilt, wenn ein auf einem Landeswahlvorschlag gewählter Abgeordneter nach § 7 Abs. 1 Nr. 7 ausscheidet, sofern er nicht auf dem Landeswahlvorschlag der verbotenen Partei gewählt worden ist.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt für die in den Wahlkreisen in direkter Wahl gewählten Abgeordneten entsprechend. Sie ist ferner auch dann anzuwenden, wenn ein vor der Wahl verstorbener Bewerber eines Kreiswahlvorschlages im Wahlkreis die meisten Erststimmen erhalten hat. § 43 Abs. 1 bleibt unberührt.
(3) Bei dem Übergang eines Sitzes auf eine Ersatzperson bleibt derjenige Bewerber unberücksichtigt, der nach der Wahl aus der Partei, von der er vorgeschlagen worden war, ausgeschieden oder ausgeschlossen ist.
(4) Ist eine Ersatzperson auf dem Landeswahlvorschlag einer Partei nicht vorhanden oder darf der Landeswahlvorschlag infolge des Verbots der Partei nicht berücksichtigt werden, so bleibt der Sitz bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt.
(5) Die Feststellung nach den Absätzen 1 bis 4 trifft der Landeswahlausschuss. Sie kann durch den Landeswahlleiter allein erfolgen, wenn Zweifel nicht bestehen.

§ 41 Entsprechende Geltung

Die Bestimmungen der §§ 36 und 37 über die Bekanntmachung und die Benachrichtigung gelten entsprechend.

Abschnitt VI Nachwahlen

§ 42 Nachwahlen

(1) Kann in einzelnen Wahlkreisen oder Wahlbezirken die Wahl infolge höherer Gewalt nicht durchgeführt werden, so sagt der Kreiswahlleiter die Wahl ab und kündigt eine Nachwahl an. Der Landeswahlleiter bestimmt den Tag der Nachwahl und die Wahlzeit.
(2) Eine Nachwahl muss spätestens vier Wochen nach dem Tage der Hauptwahl stattfinden.
(3) Entsprechend dem Ergebnis der Nachwahl wird das Wahlergebnis für die betroffenen Kreiswahlvorschläge und die Landeswahlvorschläge nach den bei der Hauptwahl anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt.
(4) Für die Nachwahl gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß.
(5) Im Falle einer Nachwahl ist das vorläufige Ergebnis der Hauptwahl unmittelbar im Anschluss an die Wahlhandlung der Hauptwahl zu ermitteln, festzustellen und bekannt zu machen.

Abschnitt VII Ersatzwahlen

§ 43 Grundsätze

(1) Wenn ein Abgeordneter, der als Bewerber auf einem nicht an einen Landeswahlvorschlag angeschlossenen Kreiswahlvorschlag gewählt worden ist, die Wahl ablehnt oder wenn er vor Ablauf von zwei Dritteln der Wahlperiode stirbt oder sonst aus dem Landtag ausscheidet, findet in diesem Wahlkreis Ersatzwahl statt. Dasselbe gilt, wenn ein in Satz 1 genannter Bewerber, der vor der Wahl verstorben ist, im Wahlkreis die meisten Erststimmen erhalten hat. Nach Ablauf von zwei Dritteln der Wahlperiode bleibt der Sitz unbesetzt.
(2) Gewählt ist, wer die meisten Erststimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los.
(3) Bei einer Ersatzwahl unterbleibt die Neuverrechnung nach § 35, es sei denn, dass in mehr als drei Wahlkreisen die Ersatzwahlen zugleich mit Nachwahlen stattfinden.

§ 44 Folgen eines Parteiverbots

Wenn ein in einem Wahlkreis gewählter Abgeordneter, der auf Wahlvorschlag einer im Zeitpunkt der Wahl verfassungswidrigen Partei gewählt wurde, nach § 7 Abs. 1 Nr. 7 ausscheidet, so gilt nunmehr der Bewerber desjenigen Kreiswahlvorschlages als gewählt, der nach dem ausgeschiedenen Abgeordneten die meisten Erststimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los. Ist dieser Bewerber verstorben, lehnt er die Wahl ab oder liegen Tatsachen vor, die das Ausscheiden nach § 7 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 zur Folge haben, so findet eine Ersatzwahl statt. Eine Ersatzwahl findet auch statt, wenn dieser Bewerber aus der Partei, von der er vorgeschlagen worden war, ausgeschieden oder ausgeschlossen ist; Voraussetzung dafür ist, dass die Partei das Ausscheiden oder den Ausschluss dem Landeswahlleiter vor Freiwerden des Sitzes angezeigt hat.

§ 45 Wahltag und Wahlzeit

(1) Der Landeswahlleiter bestimmt den Tag der Ersatzwahl und die Wahlzeit.
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß.

Abschnitt VIII Wiederholungswahlen

§ 46 Wiederholungswahlen

(1) Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk für ungültig erklärt, so ist die Wahl in dem in der Entscheidung bestimmten Umfang unverzüglich zu wiederholen.
(2) Den Tag der Wiederholungswahl und die Wahlzeit bestimmt der Landeswahlleiter.
(3) Bei einer Wiederholungswahl wird vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren nach den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate vergangen sind, nach den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen gewählt.
(4) Entsprechend dem Ergebnis der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis für die betroffenen Kreiswahlvorschläge und die Landeswahlvorschläge nach den bei der Hauptwahl anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt.

Abschnitt IX Ersatzpersonen

§ 47 Ersatzpersonen

(1) Lehnt eine Ersatzperson (§ 35 Abs. 9) die Annahme eines ihr angebotenen Sitzes ab oder wird sie gemäß § 40 Abs. 3 übergangen, so scheidet sie damit als Ersatzperson für die Wahlperiode aus. Die Ablehnung ist dem Landeswahlleiter schriftlich zu erklären; sie kann nicht widerrufen werden. Annahme unter Vorbehalt gilt als Ablehnung.
(2) Eine Ersatzperson kann jederzeit auf die ihr als Ersatzperson zustehenden Rechte verzichten. Sie scheidet damit als Ersatzperson für die Wahlperiode aus. Der Verzicht ist dem Landeswahlleiter schriftlich zu erklären; er kann nicht widerrufen werden.
(3) Tritt bei einer Ersatzperson eine der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3, 5 bis 7 ein, so scheidet sie als Ersatzperson für die Wahlperiode aus.
(4) Wird einer Ersatzperson während der Wahlperiode ein Abgeordnetensitz in einem Wahlkreis zugewiesen, so scheidet sie damit als Ersatzperson aus.
(5) Die Feststellung, ob die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 4 gegeben sind, trifft der Landeswahlausschuss. Sie kann durch den Landeswahlleiter allein erfolgen, wenn Zweifel nicht bestehen.

Abschnitt X Pflicht zur ehrenamtlichen Mitwirkung

§ 48 Pflicht zur Übernahme eines Wahlehrenamtes; Unvereinbarkeit

(1) Jeder Wahlberechtigte ist verpflichtet, ein ihm übertragenes Wahlehrenamt zu übernehmen.
(2) Ein Wahlberechtigter, der als Bewerber auf einem Kreiswahlvorschlag oder auf einem Landeswahlvorschlag benannt ist, kann nicht zu einem Wahlehrenamt berufen werden.

§ 49 Ablehnungsgründe

Die Übernahme eines Wahlehrenamtes darf aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Insbesondere dürfen die Berufung zu einem Wahlehrenamt ablehnen:
1.
die Mitglieder der Landesregierung, des Bundestages und des Landtages,
2.
die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit dem Vollzug dieses Gesetzes oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit betraut sind,
3.
Wahlberechtigte, die am Wahltag das 67. Lebensjahr vollendet haben,
4.
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert,
5.
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen, durch Krankheit oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind, das Amt ordnungsgemäß zu führen,
6.
Wahlberechtigte, die sich am Wahltage aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten,
7.
Wahlberechtigte, die aus politischen oder religiösen Gründen die Beteiligung an Wahlen ablehnen.

§ 50

(weggefallen)

§ 51 Entschädigung

Die Beisitzer der Wahlausschüsse, die Richter nach § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und die Mitglieder der Wahlvorstände haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls.

Abschnitt XI Wahlkosten

§ 52 Wahlkosten

(1) Das Land erstattet den Gemeinden und Kreiswahlleitern die durch die Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben.
(2) Die Kosten für die Versendung der Wahlbenachrichtigungen und der Briefwahlunterlagen, die Erfrischungsgelder für die Mitglieder der Wahlvorstände sowie die Kosten der Kreiswahlleiter werden im Wege der Einzelabrechnung ersetzt.
(3) Die übrigen Kosten werden durch einen festen Betrag in Höhe von 0,37 Euro je Wahlberechtigten erstattet. Das für Wahlen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung den Betrag nach Satz 1 frühestens für eine Wahl nach dem 1. Januar 2017 an die Preisentwicklung anzupassen.
(4) Das Land erstattet den Blindenvereinen die Ausgaben, die ihnen durch die Herstellung und Verteilung von Stimmzettelschablonen entstanden sind. Voraussetzung dafür ist, dass die Blindenvereine zuvor gegenüber dem für Wahlen zuständigen Ministerium ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben.

Abschnitt XII Staatliche Mittel für Träger von Wahlvorschlägen

§ 52a Auszahlung staatlicher Mittel für Parteien

(1) Die staatlichen Mittel nach dem Parteiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3673), in der jeweils geltenden Fassung, für die bei Landtagswahlen erzielten Stimmen werden vom Präsidenten des Landtages an die Landesverbände der Parteien ausgezahlt.
(2) Die erforderlichen Mittel sind im Haushaltsplan des Landtages auszubringen.
(3) Der Landesrechnungshof prüft, ob der Präsident des Landtages die staatlichen Mittel entsprechend den Vorschriften des Parteiengesetzes ausgezahlt hat.

§ 52b Staatliche Mittel für Einzelbewerber

(1) Einzelbewerber (§ 18 Abs. 2 Satz 2) erhalten auf Antrag für jede von ihnen erzielte gültige Erststimme 2,05 Euro, sofern sie mindestens 10 v. H. der im Wahlkreis abgegebenen gültigen Erststimmen erreicht haben. Der zu erstattende Betrag darf jedoch den Gesamtbetrag der nachgewiesenen Wahlkampfaufwendungen nicht übersteigen.
(2) Die Festsetzung und die Auszahlung des Erstattungsbetrages sind innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt des Landtages bei dem Präsidenten des Landtages schriftlich zu beantragen. Der Antrag kann auf einen Teilbetrag begrenzt werden. Der Erstattungsbetrag wird vom Präsidenten des Landtages festgesetzt und ausgezahlt. Abschlagszahlungen nach Absatz 3 sind anzurechnen. Zahlungen an Einzelbewerber dürfen erst geleistet werden, wenn der Nachweis gemäß Absatz 1 Satz 2 gegenüber dem Präsidenten des Landtages geführt ist.
(3) Einzelbewerber, die bei der vorausgegangenen Wahl zum Landtag Wahlergebnisse erreicht haben, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, erhalten auf Antrag nach Zulassung ihres Kreiswahlvorschlages für die nächste Wahl eine Abschlagszahlung in Höhe von 35 v. H. des Erstattungsbetrages. Der Antrag ist schriftlich beim Präsidenten des Landtages einzureichen. Der Betrag wird vom Präsidenten des Landtages festgesetzt und ausgezahlt. Abschlagszahlungen sind nach der Wahl zurückzuzahlen, soweit sie den Erstattungsbetrag übersteigen oder wenn ein Erstattungsanspruch nicht entstanden ist.
(4) Die erforderlichen Mittel sind im Haushaltsplan des Landtages auszubringen.
(5) Der Landesrechnungshof prüft, ob der Präsident des Landtages die staatlichen Mittel entsprechend den Absätzen 1 bis 3 festgesetzt hat und ausgezahlt hat.

§ 52c

(weggefallen)

Abschnitt XIII Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 53 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen § 48 Abs. 1 ohne wichtigen Grund ein Wahlehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen entzieht oder
2.
entgegen § 30 Abs. 1 während der Wahlzeit in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild beeinflusst oder eine Unterschriftensammlung betreibt oder
3.
entgegen § 30 Abs. 2 Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
1.
bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 der Kreiswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Wahlvorstehers, stellvertretenden Wahlvorstehers oder eines Beisitzers im Wahlvorstand oder im Kreiswahlausschuss unberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Amtes entzieht,
2.
bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nrn. 2 und 3 der Landeswahlleiter.

§ 54 Rechtsbehelfe und Wahlprüfungsverfahren

Das Wahlprüfungsverfahren richtet sich nach dem Wahlprüfungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den im Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt und in der Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.

§ 55 Wahlstatistik

(1) Das Ergebnis der Wahl zum Landtag ist statistisch zu bearbeiten und zu veröffentlichen.
(2) Der Landeswahlleiter kann bestimmen, dass aus dem Ergebnis der Landtagswahl unter Wahrung des Wahlgeheimnisses in ausgewählten Wahlbezirken repräsentative Wahlstatistiken über
1.
die Wahlberechtigten, Wahlscheinvermerke und die Beteiligung an der Wahl nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen,
2.
die Wähler und ihre Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen sowie die Gründe für die Ungültigkeit von Stimmen
als Landesstatistik zu erstellen sind. Die Trennung nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen ist nur zulässig, wenn die Stimmabgabe der einzelnen Wähler dadurch nicht erkennbar wird. Die Statistik nach Satz 1 Nr. 2 kann unter Verwendung von Wahlgeräten oder unter Verwendung amtlicher Stimmzettel, welche zudem Unterscheidungsmerkmale nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen enthalten, durchgeführt werden. Die Auswahl der Stichprobenwahlbezirke trifft der Landeswahlleiter auf Vorschlag des Statistischen Landesamtes. Die Wähler sind in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass der Wahlbezirk in eine repräsentative Wahlstatistik einbezogen ist.
(3) In die Statistik nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 sind ausgewählte Briefwahlbezirke einzubeziehen. Ein Briefwahlbezirk wird bestimmt durch die dem Briefwahlvorstand zugewiesene Zuständigkeit nach Wahlbezirken.

§ 56 Ermächtigungen

(1) Das für Wahlen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften (Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt) zu erlassen. In der Wahlordnung sind zu regeln:
1.
die Voraussetzungen für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis, insbesondere dessen Führung, Berichtigung und Abschluss, die Einsicht in das Wählerverzeichnis, den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Erteilung von Wahlscheinen, deren Ausstellung, der Einspruch und die Beschwerde gegen die Ablehnung von Wahlscheinen,
3.
die Einteilung der Wahlkreise in Wahlbezirke und ihre Bekanntmachung,
4.
die Bestellung der Wahlleiter und Wahlvorsteher, die Bildung der Wahlausschüsse und Wahlvorstände sowie die Tätigkeit, Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane, einschließlich der Einzelheiten der Ausübung ihres Amtes,
5.
die Berufung in ein Wahlehrenamt, der Ersatz von Auslagen für Inhaber von Wahlehrenämtern und das Bußgeldverfahren; für die Entschädigung der Inhaber von Wahlehrenämtern können Höchstsätze bestimmt werden,
6.
der Nachweis von Wahlrechtsvoraussetzungen,
7.
das Verfahren der Feststellung der Parteieigenschaft,
8.
die Einreichung, der Inhalt und die Form der Wahlvorschläge sowie die dazugehörenden Unterlagen, ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln, ihre Zulassung, die Beschwerden gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses und des Landeswahlausschusses sowie die Bekanntmachung der Wahlvorschläge,
9.
die Form und der Inhalt des Stimmzettels und des Stimmzettelumschlages,
10.
die Stimmabgabe, Briefwahl, Wahlurnen, Wahlschutzvorrichtungen und Verhinderung von Wahlbeeinflussung (§§ 27 bis 31),
11.
die Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten, Justizvollzugsanstalten und ähnlichen Einrichtungen,
12.
die Vorbereitung und Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen sowie die Berufung von Ersatzpersonen,
13.
die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntmachung sowie die Benachrichtigung der Gewählten,
14.
die Aufbewahrung und Vernichtung von Wahlunterlagen,
15.
die Anzahl und Größe der Stichprobenwahlbezirke, die Erhebungs- und Hilfsmerkmale, die Bildung der Geburtsjahresgruppen, die Einbeziehung der Briefwähler, die durchführenden Stellen, die verfahrensrechtlichen Vorgaben zur Gewährleistung des Wahlgeheimnisses, die zur Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik erforderlich sind, sowie die Modalitäten der Veröffentlichung der Ergebnisse, die Information der Wähler und die Durchführung repräsentativer Wahlstatistiken in Gemeinden,
16.
Regelungen, die zur Konkretisierung und Fortentwicklung für den einheitlichen oder für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahlen von Bedeutung sind.
(2) Das für Wahlen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die allgemeine Zulassung von Wahlgeräten nach § 27 Abs. 4 und die Genehmigung der Verwendung bei einzelnen Wahlen durch Verordnung zu regeln. Im Einzelnen sind dies:
1.
die durch die Verwendung von Wahlgeräten bedingten Besonderheiten im Zusammenhang mit der Wahl,
2.
die Voraussetzungen der allgemeinen Zulassung (Bauart, Bedienung und Anwendung von Wahlgeräten) sowie Nebenbestimmungen, welche die Geeignetheit der Wahlgeräte insbesondere unter Beachtung der Wahlgrundsätze feststellt,
3.
das Verfahren der allgemeinen Zulassung sowie die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung,
4.
das Verfahren für die Prüfung eines Wahlgerätes auf die der amtlich zugelassenen Bauart entsprechende Ausführung,
5.
eine praktische Erprobung vor der allgemeinen Zulassung,
6.
die Voraussetzungen und das Verfahren der Genehmigung der Verwendung von Wahlgeräten bei einzelnen Wahlen einschließlich von Nebenbestimmungen, welche den einzelnen Einsatz unter Einhaltung der Wahlrechtsgrundsätze und Funktion der Geräte sicherstellt, sowie die Rücknahme und den Widerruf der Genehmigung.
(3) Das für Wahlen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Anlage zu § 10 Abs. 1 vor jeder Wahl unter Berücksichtigung der eingetretenen Änderungen von Wahlkreisgrenzen sowie der sich auf die Anlage auswirkenden Auflösungen, Neubildungen und Neubenennungen von Landkreisen, Gemeinden und Gemeindeteilen neu zu fassen und bekannt zu machen.
(4) Das für Wahlen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Falle der vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode aufgrund eines Beschlusses des Landtages nach Artikel 60 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt die in diesem Gesetz und in der Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt bestimmten Fristen und Termine zur Wahlvorbereitung durch Verordnung festzulegen.
(5) Das für Wahlen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Falle eines Ereignisses höherer Gewalt durch Verordnung von den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Stimmabgabe in Wahlräumen und die Durchführung der Briefwahl abweichende Regelungen zu treffen, um soweit erforderlich die Durchführung der Wahl im Wege der Briefwahl zu ermöglichen, wenn der Landeswahlleiter zu einem Zeitpunkt, der näher als vier Monate vor dem Wahltag liegt, feststellt, dass die Stimmabgabe in Wahlräumen wegen einer Gefahr für Leben oder Gesundheit ganz oder teilweise unmöglich ist.

§ 57 Fristen, Termine und Form

(1) Die in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorgesehenen Fristen sind Ausschlussfristen. Im Falle ihrer Versäumung findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt.
(2) Die in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder verschieben sich nicht dadurch, weil der Termin oder der letzte Tag einer Frist auf einen Sonnabend, Sonntag, gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt.
(3) Soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen.

§ 58 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 59 Barrierefreie Informationen

Den Wahlberechtigten werden barrierefreie Informationen zur Wahl, insbesondere in Leichter Sprache, bereitgestellt. Auf der Wahlbenachrichtigung soll ein Hinweis auf das barrierefreie Angebot sowie auf die Möglichkeit zur Abforderung der Informationen nach Satz 1 erfolgen.

§ 60 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und des Artikels 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.

Anlage

(zu § 10 Abs. 1 Satz 3)
Wahlkreiseinteilung für die Landtagswahlen in Sachsen-Anhalt
(Landkreise im Sinne dieser Anlage sind die Landkreise nach dem Gesetz zur Kreisgebietsneuregelung vom 11. November 2005, GVBl. LSA S. 692, geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2006 , GVBl. LSA S. 544)
Nummer und Name des Wahlkreises Gebiet des Wahlkreises
1 Salzwedel vom Landkreis Altmarkkreis Salzwedel die GemeindenBeetzendorf, Dähre, Flecken Apenburg-Winterfeld, Flecken Diesdorf, Hansestadt Salzwedel, Jübar, Kuhfelde, Rohrberg, Stadt Arendsee (Altmark), Wallstawe
2 Gardelegen-Klötze vom Landkreis Altmarkkreis Salzwedel die GemeindenHansestadt Gardelegen, Stadt Kalbe (Milde), Stadt Klötzevom Landkreis Börde die GemeindeStadt Oebisfelde-Weferlingen
3 Havelberg-Osterburg vom Landkreis Stendal die GemeindenAland, Altmärkische Höhe, Altmärkische Wische, Eichstedt (Altmark), Goldbeck, Hansestadt Havelberg, Hansestadt Osterburg (Altmark), Hansestadt Seehausen (Altmark), Hansestadt Werben (Elbe), Hassel, Hohenberg-Krusemark, Iden, Kamern, Klietz, Rochau, Schollene, Schönhausen (Elbe), Stadt Arneburg, Stadt Sandau (Elbe), Wust-Fischbeck, Zehrental
4 Stendal vom Landkreis Stendal die GemeindenHansestadt Stendal, Stadt Bismark (Altmark)
5 Genthin vom Landkreis Jerichower Land die GemeindenElbe-Parey, Stadt Genthin, Stadt Jerichowvom Landkreis Stendal die GemeindenStadt Tangerhütte, Stadt Tangermünde
6 Burg vom Landkreis Jerichower Land die GemeindenBiederitz, Möser, Stadt Burg, Stadt Möckern
7 Haldensleben vom Landkreis Börde die GemeindenAltenhausen, Beendorf, Bülstringen, Calvörde, Eilsleben, Erxleben, Flechtingen, Harbke, Hötensleben, Ingersleben, Sommersdorf, Stadt Haldensleben, Ummendorf, Völpke, Wefensleben
8 Wolmirstedt vom Landkreis Börde die GemeindenAngern, Barleben, Burgstall, Colbitz, Hohe Börde, Loitsche-Heinrichsberg, Niedere Börde, Rogätz, Stadt Wolmirstedt, Westheide, Zielitz
9 Oschersleben-Wanzleben vom Landkreis Börde die GemeindenAm Großen Bruch, Ausleben, Stadt Gröningen, Stadt Kroppenstedt, Stadt Oschersleben (Bode), Stadt Wanzleben-Börde, Sülzetal
10 Magdeburg I von der kreisfreien Stadt Landeshauptstadt Magdeburg die StadtteileAlte Neustadt, Barleber See, Gewerbegebiet Nord, Industriehafen, Kannenstieg, Neue Neustadt, Neustädter Feld, Neustädter See, Rothensee, Sülzegrund
11 Magdeburg II von der kreisfreien Stadt Landeshauptstadt Magdeburg die StadtteileAltstadt, Berliner Chaussee, Brückfeld, Cracau, Herrenkrug, Kreuzhorst, Pechau, Prester, Randau-Calenberge, Stadtfeld Ost, Werder, Zipkeleben
12 Magdeburg III von der kreisfreien Stadt Landeshauptstadt Magdeburg die StadtteileAlt Olvenstedt, Diesdorf, Großer Silberberg, Neu Olvenstedt, Nordwest, Stadtfeld West, Sudenburg
13 Magdeburg IV von der kreisfreien Stadt Landeshauptstadt Magdeburg die StadtteileBeyendorf-Sohlen, Beyendorfer Grund, Buckau, Fermersleben, Hopfengarten, Leipziger Straße, Lemsdorf, Ottersleben, Reform, Salbke, Westerhüsen
14 Halberstadt vom Landkreis Harz die GemeindenGroß Quenstedt, Huy, Stadt Halberstadt, Stadt Schwanebeck
15 Blankenburg vom Landkreis Harz die GemeindenNordharz, Stadt Blankenburg (Harz), Stadt Ilsenburg (Harz), Stadt Osterwieck
16 Wernigerode vom Landkreis Harz die GemeindenStadt Harzgerode, Stadt Oberharz am Brocken, Stadt Wernigerode
17 Quedlinburg vom Landkreis Harz die GemeindenDitfurt, Harsleben, Hedersleben, Selke-Aue, Stadt Ballenstedt, Welterbestadt Quedlinburg, Stadt Thale, Stadt Wegeleben
18 Aschersleben vom Salzlandkreis die GemeindenStadt Aschersleben, Stadt Seelandvom Landkreis Harz die GemeindeStadt Falkenstein/Harzvom Landkreis Mansfeld-Südharz die GemeindeStadt Arnstein
19 Staßfurt vom Salzlandkreis die GemeindenBördeaue, Börde-Hakel, Borne, Stadt Egeln, Stadt Hecklingen, Stadt Staßfurt, Wolmirsleben
20 Schönebeck vom Salzlandkreis die GemeindenBördeland, Stadt Barby, Stadt Calbe (Saale), Stadt Schönebeck (Elbe)
21 Bernburg vom Salzlandkreis die GemeindenGiersleben, Ilberstedt, Plötzkau, Stadt Alsleben (Saale), Stadt Bernburg (Saale), Stadt Güsten, Stadt Könnern, Stadt Nienburg (Saale)
22 Köthen vom Landkreis Anhalt-Bitterfeld die GemeindenMuldestausee, Stadt Köthen (Anhalt), Stadt Raguhn-Jeßnitz, Stadt Südliches Anhalt
23 Zerbst vom Landkreis Anhalt-Bitterfeld die GemeindenOsternienburger Land, Stadt Aken (Elbe), Stadt Zerbst/Anhaltvom Landkreis Jerichower Land die GemeindeStadt Gommern
24 Wittenberg vom Landkreis Wittenberg die GemeindenLutherstadt Wittenberg, Stadt Zahna-Elster
25 Jessen vom Landkreis Wittenberg die GemeindenStadt Annaburg, Stadt Bad Schmiedeberg, Stadt Gräfenhainichen, Stadt Jessen (Elster), Stadt Kemberg
26 Dessau-Roßlau von der kreisfreien Stadt Dessau-Roßlau die Stadt- und Ortsteile sowie die StadtbezirkeAlten, Großkühnau, Haideburg, Innerstädtischer Bereich Mitte, Innerstädtischer Bereich Süd, Kleinkühnau, Kleutsch, Kochstedt, Mosigkau, Siedlung, Sollnitz, Süd, Törten, West, Ziebigk, Zoberberg
27 Dessau-Roßlau-Wittenberg von der kreisfreien Stadt Dessau-Roßlau die Stadt- und Ortsteile sowie die StadtbezirkeBrambach, Innerstädtischer Bereich Nord, Meinsdorf, Mildensee, Mühlstedt, Rodleben, Roßlau, Streetz/Natho, Walderseevom Landkreis Wittenberg die GemeindenStadt Coswig (Anhalt), Stadt Oranienbaum-Wörlitz
28 Bitterfeld-Wolfen vom Landkreis Anhalt-Bitterfeld die GemeindenStadt Bitterfeld-Wolfen, Stadt Sandersdorf-Brehna, Stadt Zörbig
29 Saalekreis vom Saalekreis die GemeindenPetersberg ohne den Ortsteil Brachstedt, Salzatal, Stadt Wettin-Löbejün, Teutschenthalvom Landkreis Mansfeld-Südharz die GemeindeSeegebiet Mansfelder Land
30 Eisleben vom Landkreis Mansfeld-Südharz die GemeindenAhlsdorf, Benndorf, Blankenheim, Bornstedt, Helbra, Hergisdorf, Klostermansfeld, Lutherstadt Eisleben, Stadt Gerbstedt, Stadt Hettstedt, Wimmelburg
31 Sangerhausen vom Landkreis Mansfeld-Südharz die GemeindenBerga, Brücken-Hackpfüffel, Edersleben, Stadt Kelbra (Kyffhäuser), Stadt Mansfeld, Stadt Sangerhausen, Südharz, Wallhausen
32 Querfurt vom Saalekreis die GemeindenBarnstädt, Farnstädt, Goethestadt Bad Lauchstädt, Nemsdorf-Göhrendorf, Obhausen, Stadt Mücheln (Geiseltal), Stadt Querfurt, Stadt Schraplau, Steigravom Landkreis Mansfeld-Südharz die GemeindeStadt Allstedtvom Burgenlandkreis die GemeindenAn der Poststraße, Finne, Finneland, Kaiserpfalz, Lanitz-Hassel-Tal, Stadt Bad Bibra, Stadt Eckartsberga
33 Merseburg vom Saalekreis die GemeindenStadt Braunsbedra, Stadt Leuna ohne die Ortsteile Friedensdorf, Günthersdorf, Horburg-Maßlau, Kötschlitz, Kötzschau, Kreypau, Rodden, Spergau, Zöschen und Zweimen, Stadt Merseburg
34 Bad Dürrenberg-Saalekreis vom Saalekreis die GemeindenKabelsketal, Schkopau, Stadt Bad Dürrenberg, Stadt Landsberg, von der Stadt Leuna die Ortsteile Friedensdorf, Günthersdorf, Horburg-Maßlau, Kötschlitz, Kötzschau, Kreypau, Rodden, Spergau, Zöschen und Zweimen, von der Gemeinde Petersberg der Ortsteil Brachstedt
35 Halle I von der kreisfreien Stadt Halle (Saale) die Stadtteile und StadtviertelDölau, Dölauer Heide, Gewerbegebiet Neustadt, Heide-Nord/Blumenau, Nietleben, Nördliche Neustadt, Ortslage Lettin, Südliche Neustadt, Westliche Neustadt
36 Halle II von der kreisfreien Stadt Halle (Saale) die Stadtteile und StadtviertelGesundbrunnen, Heide-Süd, Industriegebiet Nord, Kröllwitz, Lutherplatz/ Thüringer Bahnhof, Ortslage Trotha, Saaleaue, Südliche Innenstadt
37 Halle III von der kreisfreien Stadt Halle (Saale) die Stadtteile und StadtviertelAltstadt, Am Wasserturm/Thaerviertel, Diemitz, Freiimfelde/Kanenaer Weg, Frohe Zukunft, Gottfried-Keller-Siedlung, Gebiet der DR, Giebichenstein, Landrain, Mötzlich, Nördliche Innenstadt, Paulusviertel, Seeben, Tornau
38 Halle IV von der kreisfreien Stadt Halle (Saale) die Stadtteile und StadtviertelBöllberg/Wörmlitz, Büschdorf, Damaschkestraße, Dautzsch, Dieselstraße, Kanena/Bruckdorf, OrtslageAmmendorf/Beesen, Planena, Radewell/Osendorf, Reideburg, Silberhöhe, Südstadt
39 Weißenfels vom Burgenlandkreis die GemeindenStadt Lützen, Stadt Teuchern, Stadt Weißenfels
40 Naumburg vom Burgenlandkreis die GemeindenBalgstädt, Gleina, Goseck, Karsdorf, Meineweh, Mertendorf, Molauer Land, Schönburg, Stadt Freyburg (Unstrut), Stadt Laucha an der Unstrut, Stadt Naumburg (Saale), Stadt Nebra (Unstrut), Stadt Osterfeld, Stadt Stößen, Wethau
41 Zeitz vom Burgenlandkreis die GemeindenDroyßig, Elsteraue, Gutenborn, Kretzschau, Schnaudertal, Stadt Hohenmölsen, Stadt Zeitz, Wetterzeube
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