Kostenverordnung für Amtshandlungen der Seemannsämter (SeemannsÄKostV 2001)
SeemannsÄKostV 2001
Ausfertigungsdatum: 21.12.2001
Vollzitat:
"Kostenverordnung für Amtshandlungen der Seemannsämter vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4255)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1. 1.2002 +++)
Diese V ersetzt die V 9513-35 v. 14.7.1999 I 1624 (SeemannsÄKostV 1999).
Eingangsformel
Auf Grund des § 143a Abs. 2 des Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 26 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805) eingefügt und zuletzt durch Artikel 279 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§ 1
Die Seemannsämter erheben für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Seemannsrechts Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung. Neben den Gebühren werden Auslagen erhoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage (zu § 1)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 4256 - 4257
Lfd. Nr. | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr Euro |
1 | Ausstellung eines Seefahrtbuches | § 11 Abs. 2 Seemannsgesetz | 21 |
2 | Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Seefahrtbuches | § 5 Abs. 2 Seemannsamts-Verordnung | 10 |
3 | Ersatz eines Seefahrtsbuches | § 11 Abs. 3 Seemannsgesetz | 26 |
4 | Ausfertigung einer Musterrolle bei Erstausfertigung oder Generalmusterung | § 13 Abs. 2, § 20 Seemannsgesetz | 31 |
5 | Änderung der Musterrolle (außer im Falle der An-, Um- oder Abmusterung) | § 14 Nr. 1 bis 3 Seemannsgesetz | 11 |
6 | Ausfertigung einer Beilage zur Musterrolle | § 11 Abs. 3 Seemannsamts-Verordnung | 13 |
7 | An-, Um- oder Abmusterung sowie Generalmusterung von Besatzungsmitgliedern oder sonstiger im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätiger Personen | §§ 15, 19 Seemannsgesetz § 13 Seemannsamts-Verordnung | 8 |
7.1 | Befreiung vom Musterungserfordernis je Schiff | § 141a Seemannsgesetz | 52 |
8 | Die Gebühr zu Nummer 7 erhöht sich für Amtshandlungen | ||
8.1 | innerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Diensträume je Einzelmusterung um | 50 vom Hundert | |
je Musterungsverhandlung mindestens | 21 | ||
8.2 | außerhalb der Dienstzeit und innerhalb der Diensträume je Einzelmusterung um | 75 vom Hundert | |
je Musterungsverhandlung mindestens | 31 | ||
8.3 | außerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Diensträume je Einzelmusterung um | 100 vom Hundert | |
je Musterungsverhandlung mindestens | 41 | ||
8.4 | Außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes | 150 vom Hundert | |
je Einzelmusterung bis zu je Musterungsverhandlung mindestens | 50 | ||
9 | Die Gebühren zu den Nummern 1 bis 3 und 5 erhöhen sich, wenn diese Amtshandlungen nicht im Zusammenhang mit einer Musterung nach Nummer 7 durchgeführt werden: | ||
9.1 | innerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Diensträume um | 75 vom Hundert | |
9.2 | außerhalb der Dienstzeit und innerhalb der Diensträume um | 100 vom Hundert | |
9.3 | außerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Diensträume um | 150 vom Hundert | |
9.4 | außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes um | 100 bis 150 vom Hundert des Gebührensatzes nach Nr. 7 | |
10 | Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat | bis zu 75 vom Hundert der Amtshandlungsgebühr | |
11 | Antragsablehnungen aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit oder Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung | bis zu 75 vom Hundert der Amtshandlungsgebühr | |
12 | Teilweise oder vollständige Zurückweisung des Widerspruchs, soweit sich der Widerspruch nicht ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet | 11 bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der angefochtenen Amtshandlung vorgesehen ist | |
Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. | |||
13 | Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung | bis zu 75 vom Hundert der Gebühr nach Nr. 12 |
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