SchKG§19Abs2/§24Bek 2015
    DE - Deutsches Bundesrecht

    Bekanntmachung über die nach § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ab dem 1. Juli 2015 geltenden Beträge

    SchKG§19Abs2/§24Bek 2015
    Ausfertigungsdatum: 03.06.2015
    Vollzitat:
    "Bekanntmachung über die nach § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ab dem 1. Juli 2015 geltenden Beträge vom 3. Juni 2015 (BAnz AT 24.06.2015 B3)"
    Fußnote
    (+++ Textnachweis ab: 24.6.2015 +++)

      ----

    Auf Grund des § 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, der durch Artikel 36 Nummer 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) eingefügt worden ist, macht das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die ab dem 1. Juli 2015 geltenden Beträge gemäß § 19 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes wie folgt bekannt:
    1. Die Einkommensgrenze nach § 19 Absatz 2 Satz 1 beträgt
    1 075
    Euro.
    2. Der Zuschlag für Kinder nach § 19 Absatz 2 Satz 2 beträgt
    254
    Euro.
    3. Bei den Kosten der Unterkunft nach § 19 Absatz 2 Satz 3 wird ein
    315
    Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von
    315
    Euro berücksichtigt.
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