Verordnung über die Berufsausbildungen zum Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Rechtsanwaltsfachangestellten, zum Notarfachangestellten und zur Notarfachangestellten, zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten sowie zum Patentanwaltsfachangestellten und zur Patentanwaltsfachangestellten* (ReNoPat-Ausbildungsverordnung - ReNoPatAusbV)
ReNoPatAusbV
Ausfertigungsdatum: 29.08.2014
Vollzitat:
"ReNoPat-Ausbildungsverordnung vom 29. August 2014 (BGBl. I S. 1490), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist"
Stand:
Geändert durch Art. 10 G v. 24.6.2022 I 959
Ersetzt V 806-21-1-147 v. 23.11.1987 I 2392 (ReNoPatAusbV)
*
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2015 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
Die Ausbildungsberufe Rechtsanwaltsfachangestellter und Rechtsanwaltsfachangestellte, Notarfachangestellter und Notarfachangestellte, Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter und Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte sowie Patentanwaltsfachangestellter und Patentanwaltsfachangestellte werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildungen
Die Berufsausbildungen dauern jeweils drei Jahre.
§ 3 Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildungen sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).
(2) Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Berufsausbildungen ist insbesondere dann zulässig, wenn betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 4 Struktur der Berufsausbildungen, Ausbildungsberufsbilder
(1) Die Berufsausbildungen gliedern sich in
1. berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2. weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des jeweiligen Ausbildungsberufes sowie
3. berufsübergreifende integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind
1. Mandanten- oder Beteiligtenbetreuung
a) Mandanten- oder beteiligtenorientierte Kommunikation und serviceorientierte Betreuung
b) Konferenz- und Besprechungsmanagement
c) Fachbezogene Anwendung der englischen Sprache
2. Büro- und Arbeitsorganisation
a) Betriebs- und Arbeitsabläufe; Qualitätssicherung
b) Büro- und Verwaltungsarbeiten; Aktenverwaltung und Dokumentation
c) Fristen- und Terminmanagement
d) Arbeiten im Team
e) Textgestaltung
f) Informations- und Kommunikationssysteme
g) Elektronischer Rechtsverkehr
h) Datenschutz und Datensicherheit
3. Rechnungswesen und -kontrolle
a) Rechnungs- und Finanzwesen; Zahlungsverkehr
b) Aktenbuchhaltung
4. Gesetze und Verordnungen in der Rechtspflege
a) Handhabung von Gesetzen und Verordnungen; Europarecht
b) Zivilrecht
aa) Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts
bb) Schuld- und Sachenrecht
cc) Handels- und Gesellschaftsrecht
c) Zivilverfahrensrecht; Zwangsvollstreckungsrecht.
(3) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberuf Rechtsanwaltsfachangestellter und Rechtsanwaltsfachangestellte sind
1. Zivilrechtliches Mandat
a) Rechtsanwendung im Bereich des bürgerlichen Rechts
b) Rechtsanwendung in den Bereichen des Wirtschafts- und Europarechts
c) Rechtsanwendung im Bereich des Zivilprozesses
2. Zwangsvollstreckungsrechtliches Mandat
3. Vergütung und Kosten im zivilrechtlichen Mandat
a) Vergütungsgrundsätze
b) Vergütung im Zivilprozess
c) Vergütung in Prozesskosten- und Beratungshilfeverfahren
d) Vergütung in der Zwangsvollstreckung
e) Kostentragung und Kostenfestsetzung
f) Gerichtskosten
4. Zahlungsverkehr.
(4) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberuf Notarfachangestellter und Notarfachangestellte sind
1. Notariatsgeschäfte
a) Rechtsanwendung in den Bereichen des bürgerlichen Rechts und des Zivilverfahrensrechts
b) Rechtsanwendung im Bereich des Liegenschaftsrechts
c) Rechtsanwendung in den Bereichen des Familien- und Erbrechts
d) Rechtsanwendung in den Bereichen des Handels- und Gesellschaftsrechts
2. Notarielles Berufs- und Verfahrensrecht
a) Stellung und Amtspflichten des Notars
b) Urkundswesen
c) Verwahrungsgeschäfte
3. Kostenrecht
4. Elektronischer Rechtsverkehr im Notariat.
(5) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberuf Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter und Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte sind
1. Rechtsanwendung in den Bereichen des bürgerlichen Rechts sowie des Handels- und Gesellschaftsrechts
2. Rechtsanwendung in den Bereichen des Zivilprozesses und der Zwangsvollstreckung
3. Notariatsgeschäfte
a) Rechtsanwendung im Bereich des Liegenschaftsrechts
b) Rechtsanwendung in den Bereichen des Familien- und Erbrechts
c) Rechtsanwendung im Bereich des Registerrechts
4. Vergütung und Kosten
a) Anwaltsvergütung
b) Notarkosten
c) Gerichtskosten
5. Elektronischer Rechts- und Zahlungsverkehr
6. Notarielles Berufs- und Verfahrensrecht.
(6) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberuf Patentanwaltsfachangestellter und Patentanwaltsfachangestellte sind
1. Grundlagen des Rechts des geistigen Eigentums
2. Nationaler gewerblicher Rechtsschutz
a) Nationale gesetzliche Vorschriften
b) Anmeldung nationaler gewerblicher Schutzrechte
c) Erteilungs- und Eintragungsverfahren
d) Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
3. Internationaler, regionaler und europäischer gewerblicher Rechtsschutz
a) Internationale Zusammenarbeit
b) Anmeldung gewerblicher Schutzrechte auf Grund internationaler, regionaler und europäischer Verträge und Abkommen
c) Anmeldung gewerblicher Schutzrechte im Ausland
d) Erteilungs- und Eintragungsverfahren
e) Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
4. Büro- und Verwaltungsaufgaben im gewerblichen Rechtsschutz
a) Fristenmanagement
b) Aufrechterhaltung und Umschreibung von Schutzrechten
5. Verfahren nach Erteilung oder Eintragung von Schutzrechten
a) Erstinstanzliche Verfahren
b) Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
6. Vergütungs- und Kostenrecht.
(7) Berufsübergreifende integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind
1. Stellung des Ausbildungsbetriebes im Rechtswesen und im Wirtschaftssystem
2. Aufbau, Organisationsstruktur und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes
3. Berufsbildung, Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht
4. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit; Maßnahmen der Gesundheitsförderung
5. Umweltschutz.
§ 5 Durchführung der Berufsausbildungen
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, was insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 6 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
1. die in der Anlage Abschnitt A für das erste Ausbildungsjahr genannten berufsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2. die in der Anlage Abschnitt F genannten berufsübergreifenden integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
3. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1. Kommunikation und Büroorganisation sowie
2. Rechtsanwendung.
(4) Für den Prüfungsbereich Kommunikation und Büroorganisation bestehen folgende Vorgaben:
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a) Arbeitsaufgaben zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,
b) Post zu bearbeiten und Akten zu verwalten,
c) Vorschriften des Datenschutzes zu beachten,
d) Konferenzen und Besprechungen zu managen,
e) Fristen und Termine zu überwachen,
f) Mandanten oder Beteiligte serviceorientiert zu empfangen und zu betreuen;
2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Rechtsanwendung bestehen folgende Vorgaben:
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a) Stellung und Hauptpflichten des Rechtsanwalts, des Notars und des Patentanwalts im Rechtssystem zu beachten,
b) Gesetze und Verordnungen zu handhaben,
c) Entstehung und Wirksamkeit von Rechtsgeschäften zu prüfen,
d) Leistungsstörungen beim Kaufvertrag festzustellen,
e) Arten von Kaufleuten und Unternehmensformen zu unterscheiden,
f) Mahnschreiben zu erstellen;
2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 7 Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Rechtsanwaltsfachangestellter und Rechtsanwaltsfachangestellte
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1. die in der Anlage Abschnitt A genannten berufsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2. die in der Anlage Abschnitt B genannten weiteren berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
3. die in der Anlage Abschnitt F genannten berufsübergreifenden integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
4. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
1. Geschäfts- und Leistungsprozesse,
2. Mandantenbetreuung,
3. Rechtsanwendung im Rechtsanwaltsbereich,
4. Vergütung und Kosten sowie
5. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Geschäfts- und Leistungsprozesse bestehen folgende Vorgaben:
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a) arbeitsorganisatorische Prozesse zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,
b) zur Qualitätsverbesserung betrieblicher Prozesse beizutragen,
c) Büro- und Verwaltungsaufgaben zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,
d) elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen,
e) Auskünfte aus Registern einzuholen und zu verarbeiten,
f) Aktenbuchhaltung zu führen,
g) Aufgaben im Bereich des Rechnungs- und Finanzwesens auszuführen;
2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Mandantenbetreuung bestehen folgende Vorgaben:
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a) Mandanten serviceorientiert zu betreuen,
b) Anliegen von Mandanten zu erfassen,
c) Gespräche mit Mandanten adressatenorientiert zu führen,
d) Auskünfte einzuholen und zu erteilen,
e) Konfliktsituationen zu bewältigen;
2. für die Prüfung wählt der Prüfungsausschuss eines der folgenden Gebiete aus:
a) zivilrechtliches Mandat,
b) zwangsvollstreckungsrechtliches Mandat,
c) Vergütung und Kosten im zivilrechtlichen Mandat oder
d) Zahlungsverkehr;
3. mit dem Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch geführt werden;
4. die fachbezogene Anwendung der englischen Sprache ist zu berücksichtigen;
5. die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Rechtsanwaltsbereich bestehen folgende Vorgaben:
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a) Sachverhalte, insbesondere in den Bereichen des bürgerlichen Rechts sowie des Gesellschafts-, Wirtschafts- und Europarechts, rechtlich zu erfassen und zu beurteilen,
b) Maßnahmen im Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht vorzubereiten, durchzuführen und zu kontrollieren,
c) fachkundliche Texte zu formulieren und zu gestalten;
2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die fachbezogene Anwendung der englischen Sprache ist zu berücksichtigen;
4. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Vergütung und Kosten bestehen folgende Vorgaben:
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a) Werte, Gebühren und Auslagen für Vergütungsrechnungen zu ermitteln,
b) Vergütungsrechnungen im außergerichtlichen und gerichtlichen Bereich sowie im Zwangsvollstreckungsverfahren zu erstellen,
c) Kostenfestsetzungsanträge und Anträge auf Vergütung im Prozesskostenhilfeverfahren zu erstellen,
d) Gerichtskostenvorschüsse zu berechnen und Gerichtskostenrechnungen zu kontrollieren;
2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
Geschäfts- und Leistungsprozesse | mit 15 Prozent, |
2.
Mandantenbetreuung | mit 15 Prozent, |
3.
Rechtsanwendung im Rechts- anwaltsbereich | mit 30 Prozent, |
4.
Vergütung und Kosten | mit 30 Prozent, |
5.
Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2. im Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Rechtsanwaltsbereich mit mindestens „ausreichend“,
3. in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“,
4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Geschäfts- und Leistungsprozesse“, „Rechtsanwendung im Rechtsanwaltsbereich“, „Vergütung und Kosten“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
§ 8 Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Notarfachangestellter und Notarfachangestellte
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1. die in der Anlage Abschnitt A genannten berufsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2. die in der Anlage Abschnitt C genannten weiteren berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
3. die in der Anlage Abschnitt F genannten berufsübergreifenden integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
4. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
1. Geschäfts- und Leistungsprozesse,
2. Beteiligtenbetreuung,
3. Rechtsanwendung im Notarbereich,
4. Kosten sowie
5. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Geschäfts- und Leistungsprozesse bestehen folgende Vorgaben:
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a) arbeitsorganisatorische Prozesse zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,
b) zur Qualitätsverbesserung betrieblicher Prozesse beizutragen,
c) Büro- und Verwaltungsaufgaben zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,
d) elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen,
e) Auskünfte aus Registern einzuholen und zu verarbeiten,
f) Aktenbuchhaltung zu führen,
g) Aufgaben im Bereich des Rechnungs- und Finanzwesens auszuführen;
2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Beteiligtenbetreuung bestehen folgende Vorgaben:
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a) Beteiligte serviceorientiert zu betreuen,
b) Anliegen von Beteiligten zu erfassen,
c) Gespräche mit Beteiligten adressatenorientiert zu führen,
d) Auskünfte einzuholen und zu erteilen,
e) Konfliktsituationen zu bewältigen;
2. für die Prüfung wählt der Prüfungsausschuss eines der folgenden Gebiete aus:
a) Notariatsgeschäfte,
b) notarielles Berufs- und Verfahrensrecht,
c) Kostenrecht oder
d) elektronischer Rechtsverkehr im Notariat;
3. mit dem Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch geführt werden;
4. die fachbezogene Anwendung der englischen Sprache ist zu berücksichtigen;
5. die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Notarbereich bestehen folgende Vorgaben:
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a) Sachverhalte, insbesondere in den Bereichen des bürgerlichen Rechts sowie des Handels-, Gesellschafts- und Registerrechts, rechtlich zu erfassen und zu beurteilen,
b) Notariatsgeschäfte unter Berücksichtigung des Beurkundungs- und Berufsrechts einschließlich des dazugehörigen materiellen Rechts vorzubereiten, durchzuführen und zu kontrollieren,
c) fachkundliche Texte zu formulieren und zu gestalten;
2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die fachbezogene Anwendung der englischen Sprache ist zu berücksichtigen;
4. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Kosten bestehen folgende Vorgaben:
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a) Kosten zu ermitteln und Kostenberechnungen unter Berücksichtigung der Geschäftswert- und Gebührenvorschriften zu erstellen,
b) die Kosteneinziehung unter Berücksichtigung der Fälligkeits- und Verjährungsvorschriften vorzubereiten und zu kontrollieren;
2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
Geschäfts- und Leistungsprozesse | mit 15 Prozent, |
2.
Beteiligtenbetreuung | mit 15 Prozent, |
3.
Rechtsanwendung im Notarbereich | mit 30 Prozent, |
4.
Kosten | mit 30 Prozent, |
5.
Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2. im Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Notarbereich mit mindestens „ausreichend“,
3. in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“,
4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Geschäfts- und Leistungsprozesse“, „Rechtsanwendung im Notarbereich“, „Kosten“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
§ 9 Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter und Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1. die in der Anlage Abschnitt A genannten berufsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2. die in der Anlage Abschnitt D genannten weiteren berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
3. die in der Anlage Abschnitt F genannten berufsübergreifenden integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
4. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
1. Geschäfts- und Leistungsprozesse,
2. Mandanten- und Beteiligtenbetreuung,
3. Rechtsanwendung im Rechtsanwalts- und Notarbereich,
4. Vergütung und Kosten sowie
5. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Geschäfts- und Leistungsprozesse bestehen folgende Vorgaben:
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a) arbeitsorganisatorische Prozesse zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,
b) zur Qualitätsverbesserung betrieblicher Prozesse beizutragen,
c) Büro- und Verwaltungsaufgaben zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,
d) elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen,
e) Auskünfte aus Registern einzuholen und zu verarbeiten,
f) Aktenbuchhaltung zu führen,
g) Aufgaben im Bereich des Rechnungs- und Finanzwesens auszuführen;
2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Mandanten- und Beteiligtenbetreuung bestehen folgende Vorgaben:
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a) Mandanten und Beteiligte serviceorientiert zu betreuen,
b) Anliegen von Mandanten und Beteiligten zu erfassen,
c) Gespräche mit Mandanten und Beteiligten adressatenorientiert zu führen,
d) Auskünfte einzuholen und zu erteilen,
e) Konfliktsituationen zu bewältigen;
2. für die Prüfung wählt der Prüfungsausschuss eines der folgenden Gebiete aus:
a) Rechtsanwendung in den Bereichen des bürgerlichen Rechts sowie des Handels- und Gesellschaftsrechts,
b) Rechtsanwendung in den Bereichen des Zivilprozesses und der Zwangsvollstreckung,
c) Notariatsgeschäfte,
d) Vergütung und Kosten,
e) elektronischer Rechts- und Zahlungsverkehr oder
f) notarielles Berufs- und Verfahrensrecht;
3. mit dem Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch geführt werden;
4. die fachbezogene Anwendung der englischen Sprache ist zu berücksichtigen;
5. die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Rechtsanwalts- und Notarbereich bestehen folgende Vorgaben:
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a) Sachverhalte, insbesondere in den Bereichen des bürgerlichen Rechts sowie des Handels-, Gesellschafts- und Registerrechts, rechtlich zu erfassen und zu beurteilen,
b) Maßnahmen im Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht vorzubereiten, durchzuführen und zu kontrollieren,
c) Notariatsgeschäfte unter Berücksichtigung des Beurkundungs- und Berufsrechts einschließlich des dazugehörigen materiellen Rechts vorzubereiten, durchzuführen und zu kontrollieren,
d) fachkundliche Texte zu formulieren und zu gestalten;
2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die fachbezogene Anwendung der englischen Sprache ist zu berücksichtigen;
4. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Vergütung und Kosten bestehen folgende Vorgaben:
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a) Werte, Gebühren und Auslagen für Vergütungsrechnungen und Kostenberechnungen zu ermitteln,
b) Vergütungsrechnungen und Kostenberechnungen zu erstellen,
c) Kostenfestsetzungsanträge und Anträge auf Vergütung im Prozesskostenhilfeverfahren zu erstellen,
d) die Kosteneinziehung vorzubereiten und zu kontrollieren,
e) Gerichtskostenvorschüsse zu berechnen und Gerichtskostenrechnungen zu kontrollieren;
2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
Geschäfts- und Leistungsprozesse | mit 15 Prozent, |
2.
Mandanten- und Beteiligten- betreuung | mit 15 Prozent, |
3.
Rechtsanwendung im Rechts- anwalts- und Notarbereich | mit 30 Prozent, |
4.
Vergütung und Kosten | mit 30 Prozent, |
5.
Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2. im Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Rechtsanwalts- und Notarbereich mit mindestens „ausreichend“,
3. in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“,
4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Geschäfts- und Leistungsprozesse“, „Rechtsanwendung im Rechtsanwalts- und Notarbereich“, „Vergütung und Kosten“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
§ 10 Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Patentanwaltsfachangestellter und Patentanwaltsfachangestellte
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1. die in der Anlage Abschnitt A genannten berufsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2. die in der Anlage Abschnitt E genannten weiteren berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
3. die in der Anlage Abschnitt F genannten berufsübergreifenden integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
4. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
1. Geschäfts- und Leistungsprozesse,
2. Mandantenbetreuung,
3. Rechtsanwendung im Bereich des internationalen, regionalen und europäischen gewerblichen Rechtsschutzes,
4. Rechtsanwendung im Bereich des nationalen gewerblichen Rechtsschutzes sowie
5. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Geschäfts- und Leistungsprozesse bestehen folgende Vorgaben:
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a) arbeitsorganisatorische Prozesse zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,
b) zur Qualitätsverbesserung betrieblicher Prozesse beizutragen,
c) Büro- und Verwaltungsaufgaben zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,
d) elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen,
e) Auskünfte aus Registern einzuholen und zu verarbeiten,
f) Aktenbuchhaltung zu führen,
g) Aufgaben im Bereich des Rechnungs- und Finanzwesens auszuführen;
2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Mandantenbetreuung bestehen folgende Vorgaben:
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a) Mandanten serviceorientiert zu betreuen,
b) Anliegen von Mandanten zu erfassen,
c) Gespräche mit Mandanten adressatenorientiert zu führen,
d) Auskünfte einzuholen und zu erteilen,
e) Konfliktsituationen zu bewältigen;
2. für die Prüfung wählt der Prüfungsausschuss eines der folgenden Gebiete aus:
a) nationaler gewerblicher Rechtsschutz oder
b) internationaler, regionaler und europäischer gewerblicher Rechtsschutz;
3. mit dem Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch geführt werden;
4. die fachbezogene Anwendung der englischen Sprache ist zu berücksichtigen;
5. die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Bereich des internationalen, regionalen und europäischen gewerblichen Rechtsschutzes bestehen folgende Vorgaben:
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a) Schutzrechtsanmeldungen vorzubereiten und vorzunehmen,
b) den Rechtsweg zur Erlangung, Verteidigung und Vernichtung von Schutzrechten zu ermitteln und Verfahren zu betreiben,
c) Rechtsmittel und Rechtsbehelfe auszuwählen,
d) Fristen zu berechnen,
e) Kosten der Behörden und Gerichte zu unterscheiden und zu berechnen,
f) fachkundliche Texte zu formulieren und zu gestalten;
2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die fachbezogene Anwendung der englischen Sprache ist zu berücksichtigen;
4. die Prüfungszeit beträgt 105 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Bereich des nationalen gewerblichen Rechtsschutzes bestehen folgende Vorgaben:
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a) Schutzrechtsanmeldungen vorzubereiten und vorzunehmen,
b) den Rechtsweg zur Erlangung, Verteidigung und Vernichtung von Schutzrechten zu ermitteln und Verfahren zu betreiben,
c) Rechtsmittel und Rechtsbehelfe auszuwählen,
d) Fristen zu berechnen,
e) Vergütung und Kosten der Patentanwälte, Behörden und Gerichte zu unterscheiden und zu berechnen,
f) fachkundliche Texte zu formulieren und zu gestalten;
2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
Geschäfts- und Leistungsprozesse | mit 15 Prozent, |
2.
Mandantenbetreuung | mit 15 Prozent, |
3.
Rechtsanwendung im Bereich des internationalen, regionalen und europäischen gewerblichen Rechtsschutzes | mit 30 Prozent, |
4.
Rechtsanwendung im Bereich des nationalen gewerblichen Rechtsschutzes | mit 30 Prozent, |
5.
Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2. in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“,
3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Geschäfts- und Leistungsprozesse“, „Rechtsanwendung im Bereich des internationalen, regionalen und europäischen gewerblichen Rechtsschutzes“, „Rechtsanwendung im Bereich des nationalen gewerblichen Rechtsschutzes“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
§ 11 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die ReNoPat-Ausbildungsverordnung vom 23. November 1987 (BGBl. I S. 2392), die zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, außer Kraft.
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildungen zum Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Rechtsanwaltsfachangestellten, zum Notarfachangestellten und zur Notarfachangestellten, zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten sowie zum Patentanwaltsfachangestellten und zur Patentanwaltsfachangestellten
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1498 - 1513)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 12. Monat | 13. bis 36. Monat | |||
(1) | (2) | (3) | (4) | |
1 | Mandanten- oder Beteiligtenbetreuung (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | |||
1.1 | Mandanten- oder beteiligtenorientierte Kommunikation und serviceorientierte Betreuung (§ 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a) |
| 3 | |
| 2 | |||
1.2 | Konferenz- und Besprechungsmanagement (§ 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b) |
| 2 | |
1.3 | Fachbezogene Anwendung der englischen Sprache (§ 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c) |
| 2 | |
| 2 | |||
2 | Büro- und Arbeitsorganisation (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | |||
2.1 | Betriebs- und Arbeitsabläufe; Qualitätssicherung (§ 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a) |
| 2 | |
| 2 | |||
2.2 | Büro- und Verwaltungsarbeiten; Aktenverwaltung und Dokumentation (§ 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b) |
| 3 | |
| 2 | |||
2.3 | Fristen- und Terminmanagement (§ 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c) |
| 4 | |
2.4 | Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d) |
| 2 | |
2.5 | Textgestaltung (§ 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e) |
| 4 | |
2.6 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe f) |
| 3 | |
2.7 | Elektronischer Rechtsverkehr (§ 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe g) |
| 2 | |
2.8 | Datenschutz und Datensicherheit (§ 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe h) |
| 2 | |
3 | Rechnungswesen und -kontrolle (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | |||
3.1 | Rechnungs- und Finanzwesen; Zahlungsverkehr (§ 4 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a) |
| 2 | |
| 4 | |||
3.2 | Aktenbuchhaltung (§ 4 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b) |
| 2 | |
4 | Gesetze und Verordnungen in der Rechtspflege (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | |||
4.1 | Handhabung von Gesetzen und Verordnungen; Europarecht (§ 4 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a) |
| 3 | |
4.2 | Zivilrecht (§ 4 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b) | |||
4.2.1 | Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts (§ 4 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa) |
| 4 | |
4.2.2 | Schuld- und Sachenrecht (§ 4 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb) |
| 4 | |
4.2.3 | Handels- und Gesellschaftsrecht (§ 4 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc) |
| 3 | |
4.3 | Zivilverfahrensrecht; Zwangsvollstreckungsrecht (§ 4 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c) |
| 2 |
Abschnitt B: weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberuf Rechtsanwaltsfachangestellter und Rechtsanwaltsfachangestellte
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 12. Monat | 13. bis 36. Monat | |||
(1) | (2) | (3) | (4) | |
1 | Zivilrechtliches Mandat (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | |||
1.1 | Rechtsanwendung im Bereich des bürgerlichen Rechts (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a) |
| 12 | |
1.2 | Rechtsanwendung in den Bereichen des Wirtschafts- und Europarechts (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b) |
| 8 | |
1.3 | Rechtsanwendung im Bereich des Zivilprozesses (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c) |
| 3 | |
| 15 | |||
2 | Zwangsvollstreckungsrechtliches Mandat (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) |
| 20 | |
3 | Vergütung und Kosten im zivilrechtlichen Mandat (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | |||
3.1 | Vergütungsgrundsätze (§ 4 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a) |
| 2 | |
| 5 | |||
3.2 | Vergütung im Zivilprozess (§ 4 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b) |
| 10 | |
3.3 | Vergütung in Prozesskosten- und Beratungshilfeverfahren (§ 4 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c) |
| 4 | |
3.4 | Vergütung in der Zwangsvollstreckung (§ 4 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe d) |
| 5 | |
3.5 | Kostentragung und Kostenfestsetzung (§ 4 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe e) |
| 5 | |
3.6 | Gerichtskosten (§ 4 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe f) |
| 3 | |
4 | Zahlungsverkehr (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) |
| 3 |
Abschnitt C: weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberuf Notarfachangestellter und Notarfachangestellte
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 12. Monat | 13. bis 36. Monat | |||
(1) | (2) | (3) | (4) | |
1 | Notariatsgeschäfte (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | |||
1.1 | Rechtsanwendung in den Bereichen des bürgerlichen Rechts und des Zivilverfahrensrechts (§ 4 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a) |
| 3 | |
| 4 | |||
1.2 | Rechtsanwendung im Bereich des Liegenschaftsrechts (§ 4 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b) |
| 30 | |
1.3 | Rechtsanwendung in den Bereichen des Familien- und Erbrechts (§ 4 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe c) |
| 16 | |
1.4 | Rechtsanwendung in den Bereichen des Handels- und Gesellschaftsrechts (§ 4 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe d) |
| 10 | |
2 | Notarielles Berufs- und Verfahrensrecht (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | |||
2.1 | Stellung und Amtspflichten des Notars (§ 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a) |
| 2 | |
| 2 | |||
2.2 | Urkundswesen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b) |
| 6 | |
2.3 | Verwahrungsgeschäfte (§ 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c) |
| 4 | |
3 | Kostenrecht (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) |
| 12 | |
4 | Elektronischer Rechtsverkehr im Notariat (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) |
| 6 |
Abschnitt D: weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberuf Rechtsanwalts-
und Notarfachangestellter und Rechtsanwalts-
und Notarfachangestellte
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 12. Monat | 13. bis 36. Monat | |||
(1) | (2) | (3) | (4) | |
1 | Rechtsanwendung in den Bereichen des bürgerlichen Rechts sowie des Handels- und Gesellschaftsrechts (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) |
| 2 | |
| 20 | |||
2 | Rechtsanwendung in den Bereichen des Zivilprozesses und der Zwangsvollstreckung (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) |
| 3 | |
| 18 | |||
3 | Notariatsgeschäfte (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) | |||
3.1 | Rechtsanwendung im Bereich des Liegenschaftsrechts (§ 4 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe a) |
| 11 | |
3.2 | Rechtsanwendung in den Bereichen des Familien- und Erbrechts (§ 4 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe b) |
| 7 | |
| ||||
3.3 | Rechtsanwendung im Bereich des Registerrechts (§ 4 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe c) |
| 3 | |
4 | Vergütung und Kosten (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) | |||
4.1 | Anwaltsvergütung (§ 4 Absatz 5 Nummer 4 Buchstabe a) |
| 12 | |
4.2 | Notarkosten (§ 4 Absatz 5 Nummer 4 Buchstabe b) |
| 10 | |
4.3 | Gerichtskosten (§ 4 Absatz 5 Nummer 4 Buchstabe c) |
| 4 | |
5 | Elektronischer Rechts- und Zahlungsverkehr (§ 4 Absatz 5 Nummer 5) |
| 3 | |
| ||||
6 | Notarielles Berufs- und Verfahrensrecht (§ 4 Absatz 5 Nummer 6) |
| 2 |
Abschnitt E: weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberuf Patentanwaltsfachangestellter und Patentanwaltsfachangestellte
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 12. Monat | 13. bis 36. Monat | |||
(1) | (2) | (3) | (4) | |
1 | Grundlagen des Rechts des geistigen Eigentums (§ 4 Absatz 6 Nummer 1) |
| 5 | |
| 8 | |||
2 | Nationaler gewerblicher Rechtsschutz (§ 4 Absatz 6 Nummer 2) | |||
2.1 | Nationale gesetzliche Vorschriften (§ 4 Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe a) |
| 3 | |
2.2 | Anmeldung nationaler gewerblicher Schutzrechte (§ 4 Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe b) |
| 8 | |
2.3 | Erteilungs- und Eintragungsverfahren (§ 4 Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe c) |
| 8 | |
2.4 | Rechtsmittel und Rechtsbehelfe (§ 4 Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe d) |
| 6 | |
3 | Internationaler, regionaler und europäischer gewerblicher Rechtsschutz (§ 4 Absatz 6 Nummer 3) | |||
3.1 | Internationale Zusammenarbeit (§ 4 Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe a) |
| 4 | |
3.2 | Anmeldung gewerblicher Schutzrechte auf Grund internationaler, regionaler und europäischer Verträge und Abkommen (§ 4 Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe b) |
| 8 | |
3.3 | Anmeldung gewerblicher Schutzrechte im Ausland (§ 4 Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe c) |
| ||
| 8 | |||
3.4 | Erteilungs- und Eintragungsverfahren (§ 4 Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe d) |
| 6 | |
3.5 | Rechtsmittel und Rechtsbehelfe (§ 4 Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe e) |
| 4 | |
4 | Büro- und Verwaltungsaufgaben im gewerblichen Rechtsschutz (§ 4 Absatz 6 Nummer 4) | |||
4.1 | Fristenmanagement (§ 4 Absatz 6 Nummer 4 Buchstabe a) |
| 8 | |
4.2 | Aufrechterhaltung und Umschreibung von Schutzrechten (§ 4 Absatz 6 Nummer 4 Buchstabe b) |
| 3 | |
5 | Verfahren nach Erteilung oder Eintragung von Schutzrechten (§ 4 Absatz 6 Nummer 5) | |||
5.1 | Erstinstanzliche Verfahren (§ 4 Absatz 6 Nummer 5 Buchstabe a) |
| 6 | |
5.2 | Rechtsmittel und Rechtsbehelfe (§ 4 Absatz 6 Nummer 5 Buchstabe b) |
| 4 | |
6 | Vergütungs- und Kostenrecht (§ 4 Absatz 6 Nummer 6) |
| 6 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 12. Monat | 13. bis 36. Monat | |||
(1) | (2) | (3) | (4) | |
1 | Stellung des Ausbildungsbetriebes im Rechtswesen und im Wirtschaftssystem (§ 4 Absatz 7 Nummer 1) |
| ||
2 | Aufbau, Organisationsstruktur und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 7 Nummer 2) |
| ||
| ||||
3 | Berufsbildung, Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 7 Nummer 3) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
4 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit; Maßnahmen der Gesundheitsförderung (§ 4 Absatz 7 Nummer 4) |
| ||
5 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 7 Nummer 5) | zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
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