Verordnung zur Durchführung von § 5 des Regionalisierungsgesetzes für die Jahre 1996 bis 2001
RegG§5DV
Ausfertigungsdatum: 19.12.1995
Vollzitat:
"Verordnung zur Durchführung von § 5 des Regionalisierungsgesetzes für die Jahre 1996 bis 2001 vom 19. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2087)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1996 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Berechnung der den Ländern in den Jahren 1996 und 1997 zustehenden Beträge
Von den dem Land Berlin nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zustehenden Beträgen von 474,80 Millionen Deutsche Mark für 1996 und 453,96 Millionen Deutsche Mark für 1997 werden jeweils 100 Millionen Deutsche Mark aus dem Haushalt des Bundes gezahlt. Demgemäß belaufen sich die nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes zu verteilenden Beträge für 1996 auf 1.057,69 und für 1997 auf 4.300,91 Millionen Deutsche Mark.
§ 2 Berechnung der den Ländern in den Jahren 1998 bis 2001 zustehenden Beträge
Der den Ländern ab dem Jahr 1997 für den öffentlichen Personennahverkehr jährlich zustehende Betrag von zunächst 12 Milliarden Deutsche Mark im Jahr 1997 steigt in den Jahren 1998 bis 2001 jährlich entsprechend dem Wachstum der Steuern vom Umsatz nach Maßgabe des Umsatzsteueraufkommens im Leistungsjahr im Verhältnis zum Vorjahresergebnis; hierbei bleiben Änderungen der Steuersätze im Jahr ihres Wirksamwerdens unberücksichtigt. Im Falle des Wirksamwerdens von Änderungen der Steuersätze bei der Umsatzsteuer nach Satz 1 im Leistungsjahr wird für die Berechnung des Wachstums im Einvernehmen mit den Ländern das Umsatzsteueraufkommen angesetzt, das sich voraussichtlich ohne Änderung der Steuersätze ergeben hätte.
§ 3 Überweisung der an die Länder zu leistenden Beträge durch den Bund
(1) Die den Ländern nach § 5 in Verbindung mit § 8 des Gesetzes zustehenden Jahresbeträge werden mit je einem Zwölftel zum 15. eines jeden Monats überwiesen. (2) In den Jahren 1998 bis 2001 werden zu diesen Terminen vorläufige monatliche Abschlagszahlungen nach Maßgabe des jeweils geschätzten Jahresbetrages geleistet. Die endgültige Abrechnung des Jahresbetrages erfolgt zum 15. Februar des Folgejahres.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Schlußformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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